Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Dez. 2015 - 4 Sa 128/15
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 5.2.2015, Az.: 5 Ca 627/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die am … 1959 geborene Klägerin war vom 01.05.1983 bis zum 30.04.2013 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) Anwendung. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.04.2013 wegen Personaleinschränkung im Sinne des § 2 Nr. 1 TV SozSich.
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Die Klägerin teilte der Beklagten mit, dass sie ab dem 01.04.2014 bei ihrer Schwägerin in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sei mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 92 Stunden pro Monat und einer Arbeitsvergütung i. H. v. 782,00 EUR brutto monatlich. Nachdem die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion rügte, dass die von der Klägerin zu erbringenden Arbeitsstunden die in der Protokollnotiz zu Ziffer 1 a des § 4 TV SozSich festgelegte Mindestarbeitszeit von 21 Stunden nur in einem ganz geringen Umfang überstieg, teilte die Klägerin mit, dass sie mit Wirkung ab dem 01.08.2014 monatlich 96 Stunden arbeite und hierfür ein Bruttomonatsentgelt von 816,00 EUR erhalte.
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Die Klägerin erhielt daraufhin zunächst Überbrückungsbeihilfe zu ihrem Arbeitsverdienst. Im Juli 2014 wurden diese Zahlungen eingestellt.
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Mit ihrer am 12.11.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe für die Monate August, September und Oktober 2014 in Anspruch genommen und darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass ihr auf Grundlage ihres derzeitigen Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Bestimmungen des TV SozSich zusteht.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, bei dem von ihr begründenden Arbeitsverhältnis handele es sich keineswegs um ein bloßes Scheinarbeitsverhältnis. Sie arbeite an 12 bis 13 Tagen pro Monat jeweils von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr bzw. 17.00 Uhr. Ihre tägliche Arbeitszeit belaufe sich auf ca. 6 bis 8 Stunden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, dass ihr auf Grundlage ihres derzeitigen Arbeitsverhältnisses bei der Firma "Der Sch." (Arbeitsvergütung 816,--Euro brutto, Monatsstunden: 96) Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrags zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften der BRD vom 31.08.1971 zusteht,
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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.579,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz
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aus 2.596,39 Euro brutto ab 01.09.2014 bis 30.09.2014,
aus 5.052,78 Euro brutto ab 01.10.2014 bis 31.10.2014 und
aus 7.579,17 Euro brutto ab 01.11.2014 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis stehe. Allein die Vorlage eines Arbeitsvertrages reiche hierfür nicht aus. Es sei davon auszugehen, dass zwischen der Klägerin und ihrer Schwägerin lediglich ein Scheinarbeitsverhältnis bestehe.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.02.2015 (Bl. 45 bis 48 d. A.).
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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.02.2015 (Bl. 38 ff. d. A.) verwiesen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 05.02.2015 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 48 bis 52 d. A.) verwiesen.
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Gegen das ihr am 09.03.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.03.2015 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 11.05.2015, begründet.
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Die Beklagte macht geltend, sie stimme zwar den Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil im Wesentlichen zu. Auch die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts sei als vertretbar anzusehen. Deshalb werde an dem in erster Instanz erhobenen Vorwurf eines Scheinarbeitsverhältnisses nicht mehr festgehalten. Der Feststellungsantrag der Klägerin gehe jedoch in mehrfacher Hinsicht zu weit. Dies folge u. a. daraus, dass die Klägerin die Feststellung begehre, dass ihr dauerhaft auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses, welches eine Arbeitsvergütung von nur 816,00 EUR vorsehe, Überbrückungsbeihilfe zustehe. Die Klägerin verdiene derzeit lediglich den gesetzlichen Mindestlohn, welcher jedoch nach 24 Monaten der Überprüfung durch die Mindestlohnkommission unterliege. Bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes würde sie - die Beklagte - infolge der uneingeschränkten Stattgabe des Feststellungsantrages dazu verpflichtet, ein rechtswidriges Arbeitsverhältnis anzuerkennen. Voraussetzung für die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe müsse jedoch zumindest sein, dass der gesetzliche Mindestlohn oder sonstige Mindestlohngrenzen, wie z. B. die Grenze der Sittenwidrigkeit oder tariflich vorgeschriebene Lohnuntergrenzen eingehalten würden. Sollte die Klägerin ihre Arbeitszeit erhöhen, ohne dass dies mit einer gleichzeitigen Einkommenssteigerung einhergehe, sei der Feststellungsantrag bereits unabhängig von einer etwaigen Anpassung der gesetzlichen Mindestlohngrenze zu weitgehend. Auch in zeitlicher Hinsicht gehe der Feststellungsantrag zu weit. Er berücksichtige nicht, dass trotz des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe untergehen könne, sofern ein tariflicher Ausschlusstatbestand eingreife. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass der Anspruch der Klägerin jedenfalls ab dem Zeitpunkt nicht mehr bestehen könne, ab dem sie Altersrente in Anspruch nehmen könne.
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Die Beklagte beantragt (zuletzt nach teilweiser Berufungsrücknahme),
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das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und den Feststellungsantrag der Klägerin abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Berufung sei offensichtlich unbegründet. Es bestehe überhaupt kein Anhaltspunkt dafür, dass ihre Arbeitsvergütung zukünftig - denkbar frühestens ab einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes - gegen das Mindestlohngesetz verstoßen werde. Dies sei völlig aus der Luft gegriffen. Daher bräuchten auch keine Überlegungen angestellt werden, welche Folge ein theoretisch denkbarer Verstoß gegen das Mindestlohngesetz haben könnte. Der Klageantrag beinhalte die aktuellen Daten ihres Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und entspreche somit der Rechtsprechung des BAG. Es gebe auch keine Veranlassung zu der Überlegung, dass sich ihre Arbeitszeit ohne entsprechende Vergütungsanpassung erhöhe. Dies sei geradezu abwegig. Der Klageantrag sei auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da er ausdrücklich die Bestimmungen des TV SozSich umfasse. Er gehe daher nicht über den tariflich vorgegebenen Zeitrahmen hinaus.
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Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerin (Klageantrag zu 1.) sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben.
II.
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Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Die Klägerin hat auf der Grundlage ihres derzeitigen Arbeitsverhältnisses, dessen maßgeblichen Konditionen im Klageantrag bezeichnet sind, gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des TV SozSich. Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Da die Beklagte nicht in Abrede stellt, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch derzeit zusteht und insoweit die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Abrede stellt, besteht (an sich) kein Anlass zu weitergehenden Ausführungen seitens des Berufungsgerichts. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten bedarf es lediglich folgender Klarstellungen:
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1. Die Feststellungsklage ist nach Maßgabe der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils begründet. Dass der Klägerin derzeit der von ihr geltend gemachte Anspruch zusteht, hat die Beklagte überdies im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es ohne Belang, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zukünftig in Wegfall geraten kann. Denn für die gerichtliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ist ausschließlich die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend. Es ist im Übrigen nahezu jedem Rechtsverhältnis immanent, dass dieses irgendwann in Zukunft infolge des Eintritts bestimmter Ereignisse oder Änderung der Rechtslage enden kann. Es ist von daher weder Aufgabe der klagenden Partei noch des entscheidenden Gerichts, etwaige, das zur Feststellung beantragte Rechtsverhältnis zukünftig möglicherweise beendenden Ereignisse oder Bedingungen in den Klageantrag bzw. in den Urteilstenor aufzunehmen.
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2. Die Beklagte ist hierdurch keineswegs schutzlos gestellt. Zwar ist die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung auch in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich nicht begrenzt. Dies gilt auch bei feststellenden Entscheidungen mit Dauerwirkung, etwa - wie hier - bei der Feststellung, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zusteht. Die Beendigung der Rechtskraft kommt jedoch bei Entscheidungen mit Dauerwirkung dann in Betracht, wenn sich die maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich ändern (BAG v. 06.06.2000 - 1 ABR 21/99 - AP Nr. 9 zu § 97 ArbGG 1979). Die Beklagte ist daher nicht daran gehindert, einen etwaigen, nach Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils infolge wesentlicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eintretenden Wegfall des Anspruchs der Klägerin in einem neuen Prozess - etwa im Wege einer negativen Feststellungsklage - geltend zu machen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, Vor § 322 Rz. 53 und Rz. 60 f., m.w.N.).
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3. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.
(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.
(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.