Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Juni 2016 - 3 TaBV 6/16


Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.01.2016, Az.: 3 BV 27/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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I. Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss-/Beschwerdeverfahrens streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2) bei internen Stellenbesetzungen, die ohne vorherige Stellenausschreibungen erfolgen, verpflichtet ist, die Beteiligte zu 1) zu beteiligen, bevor das insofern erforderliche personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren eingeleitet wird.
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Die Beklagte zu 1) ist die aus der letzten turnusmäßigen Wahl hervorgegangenen Schwerbehindertenvertretung für die US-Dienststelle "R II", Flugplatz R.
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In Stellenbesetzungsverfahren, bei denen externe Personen gesucht und ggf. eingestellt werden, wird die Beteiligte zu 1) seitens der Dienststelle beteiligt. Bei internen Stellenausschreibungen wurde sie in der Vergangenheit jedenfalls nicht vor der Betriebsvertretung der Dienststelle beteiligt.
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Die Beteiligte zu 1) hat vorgetragen,
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sie sei bei internen Stellenbesetzungen ohne Stellenausschreibungen in der Vergangenheit überhaupt nicht beteiligt worden. Dies sei rechtswidrig. Im Übrigen ergebe sich aus dem Bestimmungen der §§ 81 Abs. 1 S. 6, 95 Abs. 2 SGB IX, die vorliegend anzuwenden seien, dass sie zu beteiligen sei und zwar bereits bevor die Betriebsvertretung um Zustimmung zu der beabsichtigten internen Stellenbesetzung gebeten werde. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach sie durch ihre Stellungnahme auch Einfluss auf die Betriebsvertretung nehmen können solle. Außerdem sei zumindest eine Vorabentscheidung, wenn nicht gar eine endgültige Entscheidung seitens der Dienststelle gefallen, wenn sie den entsprechenden Antrag bei der Betriebsvertretung stelle, so dass eine gleichzeitige oder spätere Beteiligung unzureichend sei.
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Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
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festzustellen, dass die Antragstellerin im Zusammenhang mit einer in der Dienststelle anstehenden Stellenbesetzung, die ohne vorherige Stellenausschreibung erfolgen soll, gem. §§ 81 Abs. 1 S. 6, 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen ist, bevor das in Ansehung der Stellenbesetzung erforderliche personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren eingeleitet wird.
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Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Beteiligte zu 2) hat vorgetragen,
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allein anwendbar sei das Schwerbehindertengesetz in der am 16.01.1991 geltenden Fassung. Nur diesem hätten sich die US-Stationierungsstreitkräfte in Artikel 56 Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut i. V. m. dem dazu ergangenen Unterzeichnungsprotokoll unterworfen. Aus dem Schwerbehindertengesetz ergebe sich aber nicht, dass die Antragstellerin überhaupt bei einer internen Stellenbesetzung ohne Stellenausschreibung zu beteiligen sei. Jedenfalls sei sie nicht vor der Betriebsvertretung zu beteiligen, derartiges ergebe sich weder aus § 14 SchwbG noch aus § 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat den Antrag darauf hin durch Beschluss vom 14.01.2016 - 3 BV 27/15 - zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe wird auf Bl. 52 bis 58 d. A. Bezug genommen.
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Gegen den ihr am 27.01.2016 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) durch am 26.02.2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am (Montag, den) 29.03.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Die Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, vorliegend sei von der Anwendbarkeit der Bestimmungen des SGB IX auszugehen; die gegenteilige Auffassung des BAG begegne durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Aber selbst wenn man anderer Auffassung wäre, folge der geltend gemachte Anspruch aus § 14 Abs. 1 des SchwbG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 SchwbG. Beide gesetzliche Regelungen unterschieden dabei nicht danach, ob der zur Besetzung anstehende freie Arbeitsplatz mit oder ohne Ausschreibung besetzt werden solle. Nennenswerte inhaltliche Unterschiede zu §§ 81, 95 Abs. 2 SGB IX bestünden nicht. Der Arbeitgeber sei im Falle einer ohne vorherige Ausschreibung anstehenden Stellenbesetzung nach beiden Rechtsgrundlagen verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung "umfassend" zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; eine getroffene Entscheidung sei der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung betreffe keineswegs nur die das Stellenbesetzungsverfahren abschließende, die endgültige Stellenübertragung auf den ausgewählten Bewerber beinhaltende Entscheidung, sondern bereits die dem an die Betriebsvertretung gerichteten arbeitgeberseitigen Zustimmungsantrag vorgehende Auswahlentscheidung. Dies - und nur dies - entspreche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Dienststelle in derartigen Fällen die zur Besetzung anstehende freie Position dem ausgewählten Mitarbeiter übertrage, ohne dass eine irgendwie geartete Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung überhaupt stattfinde.
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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 29.03.2016 (Bl. 99 bis 108 d. A.) Bezug genommen.
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Die Beschwerdeführerin beantragt,
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in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. Januar 2016 wird festgestellt, dass die Antragstellerin im Zusammenhang mit einer in der Dienststelle anstehenden Stellenbesetzung, die ohne vorherige Stellenausschreibung erfolgen soll, gem. §§ 81 Abs. 1 Satz 6, 95 Abs. 2 SGB IX -hilfsweise: gemäß §§ 14, 25 Abs. 2 SchwBG in der 1991 geltenden Fassung - zu beteiligen ist, bevor das in Ansehung der Stellenbesetzung erforderliche personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren eingeleitet wird.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Dienststelle immer dann, wenn die Betriebsvertretung sowohl auf das Erfordernis der vorherigen Ausschreibung verzichte wie auch - gleichzeitig - der Entscheidung der Dienststelle zustimme, die Beschwerdeführerin gar nicht beteiligt würde, treffe nicht zu. Im Übrigen sei diese Frage gar nicht streitgegenständlich. Vielmehr gehe es um die Rangfolge der Beteiligung der Beschwerdeführerin. Auszugehen sei von der Anwendung des SchwBG in der am 16.01.1991 gültigen Fassung; § 14 Abs. 1 S. 1 SchwBG in dieser Fassung enthalte hinsichtlich der vom Arbeitgeber verlangten Prüfung lediglich, dass die Schwerbehindertenvertretung gem. § 25 Abs. 2 SchwBG beteiligt werden "solle". Eine entsprechende Verpflichtung bestehe also nicht. Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 SchwBG bestünde zudem keine Prüfungspflicht bei reinen internen Stellenbesetzungen. Erst recht lasse sich der anwendbaren gesetzlichen Regelung keine Priorität der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor der Betriebsvertretung entnehmen.
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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beschwerdegegnerin wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 17.05.2016 (Bl. 126 bis 132 d. A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.06.2016.
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II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, also statthaft. Sie erweist sich auch im Übrigen insgesamt als zulässig.
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In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet.
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Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht die Feststellung verlangen kann, dass sie im Zusammenhang mit einer in der Dienststelle anstehenden Stellenbesetzung, die ohne vorherige Stellenausschreibung erfolgen soll, zu beteiligen ist, bevor das in Ansehung der Stellenbesetzung erforderliche pesonalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren eingeleitet wird.
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Der Antrag der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ist in der im Vergleich zum erstinstanzlichen Rechtszug geänderten Fassung zulässig, weil sich die Änderung als sachdienlich erweist. Sie stellt klar, dass das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin unabhängig davon besteht, nach Maßgabe welcher Rechtsgrundlage sich das kollektivrechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bzw. der Beschwerdeführerin und der Dienststelle bestimmt. Es ist für das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin unerheblich, ob sich der Status der Beschwerdeführerin nach dem Schwerbehindertengesetz in der 1991 geltenden Fassung bestimmt, oder aber nach dem SGB IX.
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Der Antrag der Beschwerdeführerin ist aber, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, unbegründet. Denn für das zulässige Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin fehlt es an einer Anspruchsgrundlage, deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären.
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Mit dem Arbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass vorliegend für das Vertretungsrecht für Schwerbehindertenvertretung gegenüber den Dienststellen bei den US-Stationierungsstreitkräften nicht das SGB IX Anwendung findet, sondern das Schwerbehindertengesetz in der Fassung aus dem Jahre 1991; insoweit folgt die Kammer dem Beschluss des BAG vom 11.09.2013 - 7 ABR 18/11 - sowie der Entscheidung der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.02.2016 (1 TaBV 24/15). Anhaltspunkte dafür, von dieser Rechtssauffassung abzuweichen, bestehen nicht.
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Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 SchwBG sollen die Arbeitgeber bei der von ihnen verlangten Prüfung nach dieser gesetzlichen Regelung die Schwerbehindertenvertretung gem. § 25 Abs. 2 SchwBG beteiligen. Insoweit hat der Gesetzgeber, worauf die Beschwerdegegnerin ausdrücklich hingewiesen hat, auf die Begründung einer dahingehenden Pflicht für den Arbeitgeber zu beteiligen der Schwerbehindertenvertretung bei der Prüfung nach § 14 Abs. 1 S. 1 SchwBG verzichtet. Dies hat sich erst mit der Novellierung des SchwBG (29.09.2000) geändert. Da eine gesetzliche Pflicht zur Beteiligung in der vorliegend maßgeblichen Fassung des SchwBG aber gar nicht vorgesehen war, kann eine solche Pflicht - unbeschadet der Rangfolge der Beteiligung der einzelnen Gremien - auch nicht gerichtlich festgestellt werden.
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Auch unabhängig davon, ergibt sich aus den §§ 14, 25 Abs. 2 SchwBG in der 1991 geltenden Fassung keine Verpflichtung der Dienststelle, die Antragstellerin vor Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens zu beteiligen. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung insoweit ausgeführt:
- 32
" Eine solche Priorität gegenüber der Betriebsvertretung, wie sie bei den Dienststellen der US-Stationierungsstreitkräfte gebildet werden, lässt sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. weder aus dem SchwbG noch dem BPersVG, entnehmen.
- 33
Richtig ist zwar, dass die Arbeitgeberin regelmäßig eine Vorentscheidung ge-troffen hat, wenn sie die Betriebsvertretung um Zustimmung zu einer internen Versetzungsmaßnahme bittet. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um eine Entscheidung. Sinn und Zweck des Beteiligungsverfahrens der Betriebsvertretung ist es ja gerade, dass diese durch Argumente evtl. noch auf die Entscheidungsfindung und zwar die endgültige Entscheidungsfindung der Arbeitgeberin einwirken kann. Dies setzt notwendig voraus, dass die Entscheidung noch nicht endgültig getroffen worden ist.
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§ 14 Abs. 1 i.A. § 25 Abs. 2 SchwbG stellt ersichtlich auf diese endgültige Entscheidung ab, nicht auf irgendwelche Vorentscheidungen.
- 35
Auch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung dient dazu, den Arbeitgeber durch Argumente ggf. überzeugen zu können, von einem Vorhaben abzulassen oder dieses zu ändern, wenn die Schwerbehindertenvertretung dieses für nicht sachgerecht hält. Es genügt daher eine Beteiligung vor Treffen der endgültigen Entscheidung.
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Auch aus § 14 Abs. 1 S. 2 SchwbG in der 1991 geltenden Fassung ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift zielt ersichtlich auf externe Bewerbungen ab. Interne Stellenbesetzungen finden ohne Stellenausschreibung bei den US-Stationierungsstreitkräften statt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, so dass in diesem Fall gar keine Bewerbung von Schwerbehinderten um irgendwelche Stellen gibt.
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Allein der Umstand, dass es ggf. sinnvoll wäre, die Schwerbehindertenvertretung zumindest gleichzeitig mit der Betriebsvertretung zu beteiligen, da ansonsten ggf. ein zweites personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren durchzuführen wäre, falls die Arbeitgeberin sich einmal von den Argumenten der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer Anhörung überzeugen lassen sollte, von einer ursprünglich beabsichtigten Personalmaßnahme Abstand zu nehmen, um eine andere durchzuführen, führt nicht dazu, dass die Schwerbehindertenvertretung für alle Fälle ein diesbezüglich einklagbares Recht hätte, immer vor der Betriebsvertretung beteiligt zu werden."
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Dem ist - zustimmend - nichts hinzuzufügen.
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Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch nach Maßgabe des SGB IX keine abweichende Beurteilung ergibt. Denn auch insoweit fehlt es an einer normativen Grundlage für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Priorisierung ihres Beteiligungsrechts.
- 40
Auch das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich - wenn auch aus der Sicht der Beschwerdeführerin heraus verständlich - deutlich, dass die Beschwerdeführerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer letztlich folgt, nicht einverstanden ist. Soweit die Beschwerdeführerin maßgeblich für ihre Auffassung auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abstellt, folgt die Kammer dem ausdrücklich, wie dargelegt, nicht.
- 41
Nach alledem war die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
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Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 92 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.