Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Juni 2016 - 3 TaBV 6/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0613.3TABV6.16.0A
bei uns veröffentlicht am13.06.2016

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.01.2016, Az.: 3 BV 27/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss-/Beschwerdeverfahrens streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2) bei internen Stellenbesetzungen, die ohne vorherige Stellenausschreibungen erfolgen, verpflichtet ist, die Beteiligte zu 1) zu beteiligen, bevor das insofern erforderliche personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren eingeleitet wird.

2

Die Beklagte zu 1) ist die aus der letzten turnusmäßigen Wahl hervorgegangenen Schwerbehindertenvertretung für die US-Dienststelle "R II", Flugplatz R.

3

In Stellenbesetzungsverfahren, bei denen externe Personen gesucht und ggf. eingestellt werden, wird die Beteiligte zu 1) seitens der Dienststelle beteiligt. Bei internen Stellenausschreibungen wurde sie in der Vergangenheit jedenfalls nicht vor der Betriebsvertretung der Dienststelle beteiligt.

4

Die Beteiligte zu 1) hat vorgetragen,

5

sie sei bei internen Stellenbesetzungen ohne Stellenausschreibungen in der Vergangenheit überhaupt nicht beteiligt worden. Dies sei rechtswidrig. Im Übrigen ergebe sich aus dem Bestimmungen der §§ 81 Abs. 1 S. 6, 95 Abs. 2 SGB IX, die vorliegend anzuwenden seien, dass sie zu beteiligen sei und zwar bereits bevor die Betriebsvertretung um Zustimmung zu der beabsichtigten internen Stellenbesetzung gebeten werde. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach sie durch ihre Stellungnahme auch Einfluss auf die Betriebsvertretung nehmen können solle. Außerdem sei zumindest eine Vorabentscheidung, wenn nicht gar eine endgültige Entscheidung seitens der Dienststelle gefallen, wenn sie den entsprechenden Antrag bei der Betriebsvertretung stelle, so dass eine gleichzeitige oder spätere Beteiligung unzureichend sei.

6

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

7

festzustellen, dass die Antragstellerin im Zusammenhang mit einer in der Dienststelle anstehenden Stellenbesetzung, die ohne vorherige Stellenausschreibung erfolgen soll, gem. §§ 81 Abs. 1 S. 6, 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen ist, bevor das in Ansehung der Stellenbesetzung erforderliche personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren eingeleitet wird.

8

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

9

den Antrag zurückzuweisen.

10

Die Beteiligte zu 2) hat vorgetragen,

11

allein anwendbar sei das Schwerbehindertengesetz in der am 16.01.1991 geltenden Fassung. Nur diesem hätten sich die US-Stationierungsstreitkräfte in Artikel 56 Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut i. V. m. dem dazu ergangenen Unterzeichnungsprotokoll unterworfen. Aus dem Schwerbehindertengesetz ergebe sich aber nicht, dass die Antragstellerin überhaupt bei einer internen Stellenbesetzung ohne Stellenausschreibung zu beteiligen sei. Jedenfalls sei sie nicht vor der Betriebsvertretung zu beteiligen, derartiges ergebe sich weder aus § 14 SchwbG noch aus § 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX.

12

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat den Antrag darauf hin durch Beschluss vom 14.01.2016 - 3 BV 27/15 - zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe wird auf Bl. 52 bis 58 d. A. Bezug genommen.

13

Gegen den ihr am 27.01.2016 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) durch am 26.02.2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am (Montag, den) 29.03.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

14

Die Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, vorliegend sei von der Anwendbarkeit der Bestimmungen des SGB IX auszugehen; die gegenteilige Auffassung des BAG begegne durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Aber selbst wenn man anderer Auffassung wäre, folge der geltend gemachte Anspruch aus § 14 Abs. 1 des SchwbG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 SchwbG. Beide gesetzliche Regelungen unterschieden dabei nicht danach, ob der zur Besetzung anstehende freie Arbeitsplatz mit oder ohne Ausschreibung besetzt werden solle. Nennenswerte inhaltliche Unterschiede zu §§ 81, 95 Abs. 2 SGB IX bestünden nicht. Der Arbeitgeber sei im Falle einer ohne vorherige Ausschreibung anstehenden Stellenbesetzung nach beiden Rechtsgrundlagen verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung "umfassend" zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; eine getroffene Entscheidung sei der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung betreffe keineswegs nur die das Stellenbesetzungsverfahren abschließende, die endgültige Stellenübertragung auf den ausgewählten Bewerber beinhaltende Entscheidung, sondern bereits die dem an die Betriebsvertretung gerichteten arbeitgeberseitigen Zustimmungsantrag vorgehende Auswahlentscheidung. Dies - und nur dies - entspreche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Dienststelle in derartigen Fällen die zur Besetzung anstehende freie Position dem ausgewählten Mitarbeiter übertrage, ohne dass eine irgendwie geartete Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung überhaupt stattfinde.

15

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 29.03.2016 (Bl. 99 bis 108 d. A.) Bezug genommen.

16

Die Beschwerdeführerin beantragt,

17

in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. Januar 2016 wird festgestellt, dass die Antragstellerin im Zusammenhang mit einer in der Dienststelle anstehenden Stellenbesetzung, die ohne vorherige Stellenausschreibung erfolgen soll, gem. §§ 81 Abs. 1 Satz 6, 95 Abs. 2 SGB IX -hilfsweise: gemäß §§ 14, 25 Abs. 2 SchwBG in der 1991 geltenden Fassung - zu beteiligen ist, bevor das in Ansehung der Stellenbesetzung erforderliche personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren eingeleitet wird.

18

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

19

die Beschwerde zurückzuweisen.

20

Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Dienststelle immer dann, wenn die Betriebsvertretung sowohl auf das Erfordernis der vorherigen Ausschreibung verzichte wie auch - gleichzeitig - der Entscheidung der Dienststelle zustimme, die Beschwerdeführerin gar nicht beteiligt würde, treffe nicht zu. Im Übrigen sei diese Frage gar nicht streitgegenständlich. Vielmehr gehe es um die Rangfolge der Beteiligung der Beschwerdeführerin. Auszugehen sei von der Anwendung des SchwBG in der am 16.01.1991 gültigen Fassung; § 14 Abs. 1 S. 1 SchwBG in dieser Fassung enthalte hinsichtlich der vom Arbeitgeber verlangten Prüfung lediglich, dass die Schwerbehindertenvertretung gem. § 25 Abs. 2 SchwBG beteiligt werden "solle". Eine entsprechende Verpflichtung bestehe also nicht. Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 SchwBG bestünde zudem keine Prüfungspflicht bei reinen internen Stellenbesetzungen. Erst recht lasse sich der anwendbaren gesetzlichen Regelung keine Priorität der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor der Betriebsvertretung entnehmen.

21

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beschwerdegegnerin wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 17.05.2016 (Bl. 126 bis 132 d. A.) Bezug genommen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

23

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.06.2016.

24

II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, also statthaft. Sie erweist sich auch im Übrigen insgesamt als zulässig.

25

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet.

26

Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht die Feststellung verlangen kann, dass sie im Zusammenhang mit einer in der Dienststelle anstehenden Stellenbesetzung, die ohne vorherige Stellenausschreibung erfolgen soll, zu beteiligen ist, bevor das in Ansehung der Stellenbesetzung erforderliche pesonalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren eingeleitet wird.

27

Der Antrag der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ist in der im Vergleich zum erstinstanzlichen Rechtszug geänderten Fassung zulässig, weil sich die Änderung als sachdienlich erweist. Sie stellt klar, dass das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin unabhängig davon besteht, nach Maßgabe welcher Rechtsgrundlage sich das kollektivrechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bzw. der Beschwerdeführerin und der Dienststelle bestimmt. Es ist für das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin unerheblich, ob sich der Status der Beschwerdeführerin nach dem Schwerbehindertengesetz in der 1991 geltenden Fassung bestimmt, oder aber nach dem SGB IX.

28

Der Antrag der Beschwerdeführerin ist aber, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, unbegründet. Denn für das zulässige Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin fehlt es an einer Anspruchsgrundlage, deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären.

29

Mit dem Arbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass vorliegend für das Vertretungsrecht für Schwerbehindertenvertretung gegenüber den Dienststellen bei den US-Stationierungsstreitkräften nicht das SGB IX Anwendung findet, sondern das Schwerbehindertengesetz in der Fassung aus dem Jahre 1991; insoweit folgt die Kammer dem Beschluss des BAG vom 11.09.2013 - 7 ABR 18/11 - sowie der Entscheidung der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.02.2016 (1 TaBV 24/15). Anhaltspunkte dafür, von dieser Rechtssauffassung abzuweichen, bestehen nicht.

30

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 SchwBG sollen die Arbeitgeber bei der von ihnen verlangten Prüfung nach dieser gesetzlichen Regelung die Schwerbehindertenvertretung gem. § 25 Abs. 2 SchwBG beteiligen. Insoweit hat der Gesetzgeber, worauf die Beschwerdegegnerin ausdrücklich hingewiesen hat, auf die Begründung einer dahingehenden Pflicht für den Arbeitgeber zu beteiligen der Schwerbehindertenvertretung bei der Prüfung nach § 14 Abs. 1 S. 1 SchwBG verzichtet. Dies hat sich erst mit der Novellierung des SchwBG (29.09.2000) geändert. Da eine gesetzliche Pflicht zur Beteiligung in der vorliegend maßgeblichen Fassung des SchwBG aber gar nicht vorgesehen war, kann eine solche Pflicht - unbeschadet der Rangfolge der Beteiligung der einzelnen Gremien - auch nicht gerichtlich festgestellt werden.

31

Auch unabhängig davon, ergibt sich aus den §§ 14, 25 Abs. 2 SchwBG in der 1991 geltenden Fassung keine Verpflichtung der Dienststelle, die Antragstellerin vor Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens zu beteiligen. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung insoweit ausgeführt:

32

" Eine solche Priorität gegenüber der Betriebsvertretung, wie sie bei den Dienststellen der US-Stationierungsstreitkräfte gebildet werden, lässt sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. weder aus dem SchwbG noch dem BPersVG, entnehmen.

33

Richtig ist zwar, dass die Arbeitgeberin regelmäßig eine Vorentscheidung ge-troffen hat, wenn sie die Betriebsvertretung um Zustimmung zu einer internen Versetzungsmaßnahme bittet. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um eine Entscheidung. Sinn und Zweck des Beteiligungsverfahrens der Betriebsvertretung ist es ja gerade, dass diese durch Argumente evtl. noch auf die Entscheidungsfindung und zwar die endgültige Entscheidungsfindung der Arbeitgeberin einwirken kann. Dies setzt notwendig voraus, dass die Entscheidung noch nicht endgültig getroffen worden ist.

34

§ 14 Abs. 1 i.A. § 25 Abs. 2 SchwbG stellt ersichtlich auf diese endgültige Entscheidung ab, nicht auf irgendwelche Vorentscheidungen.

35

Auch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung dient dazu, den Arbeitgeber durch Argumente ggf. überzeugen zu können, von einem Vorhaben abzulassen oder dieses zu ändern, wenn die Schwerbehindertenvertretung dieses für nicht sachgerecht hält. Es genügt daher eine Beteiligung vor Treffen der endgültigen Entscheidung.

36

Auch aus § 14 Abs. 1 S. 2 SchwbG in der 1991 geltenden Fassung ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift zielt ersichtlich auf externe Bewerbungen ab. Interne Stellenbesetzungen finden ohne Stellenausschreibung bei den US-Stationierungsstreitkräften statt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, so dass in diesem Fall gar keine Bewerbung von Schwerbehinderten um irgendwelche Stellen gibt.

37

Allein der Umstand, dass es ggf. sinnvoll wäre, die Schwerbehindertenvertretung zumindest gleichzeitig mit der Betriebsvertretung zu beteiligen, da ansonsten ggf. ein zweites personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren durchzuführen wäre, falls die Arbeitgeberin sich einmal von den Argumenten der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer Anhörung überzeugen lassen sollte, von einer ursprünglich beabsichtigten Personalmaßnahme Abstand zu nehmen, um eine andere durchzuführen, führt nicht dazu, dass die Schwerbehindertenvertretung für alle Fälle ein diesbezüglich einklagbares Recht hätte, immer vor der Betriebsvertretung beteiligt zu werden."

38

Dem ist - zustimmend - nichts hinzuzufügen.

39

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch nach Maßgabe des SGB IX keine abweichende Beurteilung ergibt. Denn auch insoweit fehlt es an einer normativen Grundlage für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Priorisierung ihres Beteiligungsrechts.

40

Auch das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich - wenn auch aus der Sicht der Beschwerdeführerin heraus verständlich - deutlich, dass die Beschwerdeführerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer letztlich folgt, nicht einverstanden ist. Soweit die Beschwerdeführerin maßgeblich für ihre Auffassung auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abstellt, folgt die Kammer dem ausdrücklich, wie dargelegt, nicht.

41

Nach alledem war die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

42

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 92 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 11. Sept. 2013 - 7 ABR 18/11

bei uns veröffentlicht am 11.09.2013

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2011 - 6 TaBV 41/10 - aufgehoben.

Referenzen

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2011 - 6 TaBV 41/10 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. Juli 2010 - 7 BV 11/10 - abgeändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1 wird abgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Hauptschwerbehindertenvertretung, an Personalversammlungen einer zum Kommandobereich gehörenden Dienststelle teilzunehmen.

2

Antragstellerin ist die Hauptschwerbehindertenvertretung im Kommando- und Zuständigkeitsbereich der US-Dienststelle „H“ am Flugplatz R. Zu deren Zuständigkeitsbereich gehört ua. die Dienststelle G. Dort sind 13 Arbeitnehmer beschäftigt. Von diesen hat keiner eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung gegenüber seinem Arbeitgeber angezeigt. Eine örtliche Schwerbehindertenvertretung besteht nicht.

3

Die Betriebsvertretung der Dienststelle G lud die Hauptvertrauensperson der Schwerbehinderten in den Jahren 2009 und 2010 zu Personalversammlungen ein. In beiden Fällen widersprach das zuständige Hauptquartier einer Teilnahme. Die Hauptvertrauensperson sah daraufhin von einer Teilnahme ab.

4

Grundlage für die Bildung von Vertretungsorganen in Dienststellen der Vereinigten Staaten von Amerika ist das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen - NATO-Truppenstatut (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) - nebst dem Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218, zuletzt geändert durch Abkommen vom 18. März 1993 - BGBl. II S. 2594, 2598; im Folgenden ZA-NTS) und dem Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1313, zuletzt geändert 16. Mai 1994 - BGBl. II S. 3710; im Folgenden UP ZA-NTS). Den genannten Vereinbarungen hat der Deutsche Bundestag durch Gesetz vom 18. August 1961 zugestimmt (BGBl. II S. 1183, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 1994 - BGBl. II S. 2594).

5

Die Hauptschwerbehindertenvertretung hat die Auffassung vertreten, sie sei ungeachtet der in § 97 Abs. 7 SGB IX fehlenden Bezugnahme auf § 95 Abs. 8 SGB IX berechtigt, an Personalversammlungen der Dienststelle G teilzunehmen. Das Teilnahmerecht bestehe für den Fall, dass die Hauptschwerbehindertenvertretung wegen des Fehlens einer örtlichen Schwerbehindertenvertretung nach § 97 Abs. 6 Sätze 1 und 2 SGB IX unmittelbar die Aufgaben und Funktionen der örtlichen Schwerbehindertenvertretung wahrzunehmen habe. Diese Befugnis sei nicht davon abhängig, ob und gegebenenfalls wie viele schwerbehinderte Mitarbeiter in der Dienststelle beschäftigt würden. Die Anwendbarkeit der Vorschriften im fünften Kapitel des SGB IX folge aus Art. 56 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 ZA-NTS.

6

Die Hauptschwerbehindertenvertretung hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Hauptschwerbehindertenvertrauensmann in seiner Eigenschaft als Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten berechtigt ist, an Personalversammlungen der zum Kommandobereich der Dienststelle „H“ gehörenden Dienststelle G teilzunehmen.

7

Die Beteiligte zu 2 hat die Zurückweisung des Antrags beantragt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, das SGB IX sei vorliegend hinsichtlich der Rechte der Hauptschwerbehindertenvertretung nicht anwendbar. Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS und Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS nehme die vertretungsrechtlichen Vorschriften des BPersVG einschließlich der Änderungen vom 16. Januar 1991 statisch in Bezug. Daher seien für die Rechte der Hauptschwerbehindertenvertretung die Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes idF des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 maßgeblich. Diese sähen kein Recht der Hauptschwerbehindertenvertretung vor, an Personalversammlungen teilzunehmen. Ein Teilnahmerecht der Hauptschwerbehindertenvertretung bestünde selbst bei Anwendbarkeit des SGB IX nicht. § 97 Abs. 7 SGB IX verweise gerade nicht auf § 95 Abs. 8 SGB IX und enthalte insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke.

8

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 weiterhin die Abweisung des Antrags. Die Hauptschwerbehindertenvertretung beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

9

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung des Antrags der Hauptschwerbehindertenvertretung. Diese ist nicht berechtigt, an Personalversammlungen der Dienststelle G teilzunehmen.

10

I. Die Entscheidung des Rechtsstreits unterfällt der deutschen Gerichtsbarkeit. Diese ist allerdings nur insoweit gegeben, als es um die Anwendbarkeit des am 16. Januar 1991 geltenden Rechts geht. Den danach erfolgten Änderungen des deutschen Rechts der Schwerbehindertenvertretungen haben sich die Vereinigten Staaten nicht unterworfen. Daher sind die deutschen Gerichte insoweit zur Anwendung des SGB IX nicht befugt. Das folgt aus den Regelungen in Art. 56 ZA-NTS sowie im UP ZA-NTS.

11

1. Das ZA-NTS lautet auszugsweise:

        

„Artikel 56

        

(1)     

a)    

Die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden arbeitsrechtlichen - einschließlich arbeitsschutzrechtlichen - Vorschriften, mit Ausnahme der Dienstordnungen, der Dienstvereinbarungen und der tariflichen Bestimmungen, gelten auch für die Beschäftigungsverhältnisse der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, soweit nicht in diesem Artikel und in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls etwas anderes bestimmt ist.

                 

...     

        
        

…       

                 
        

(8)     

Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und aus dem Sozialversicherungsverhältnis unterliegen der deutschen Gerichtsbarkeit. Klagen gegen den Arbeitgeber sind gegen die Bundesrepublik zu richten. Klagen für den Arbeitgeber werden von der Bundesrepublik erhoben.

        

(9)     

Die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls nicht etwas anderes bestimmt ist.“

12

Das UP ZA-NTS enthält zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS ua. folgende Regelungen:

        

„(1)   

Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 693) mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16. Januar 1991 (Gesetz über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden - BG - vom 16. Januar 1991, Bundesgesetzblatt 1991 Teil I S. 47) - im Folgenden als das ‚Gesetz’ bezeichnet - sind die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges in der Bundesrepublik nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe. ...

        

…       

        
        

(9)     

Soweit das Gesetz gerichtliche Entscheidungen vorsieht, entscheiden die deutschen Gerichte für Arbeitssachen in dem nach deutschem Recht vorgesehenen Verfahren (Beschlussverfahren), und die Bundesrepublik beteiligt sich im Namen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auf deren Antrag am Verfahren.“

13

2. Als Vertragsgesetze iSv. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG sind das ZA-NTS und das UP ZA-NTS nach den für völkerrechtliche Verträge allgemein entwickelten Grundsätzen auszulegen(vgl. BVerfG 4. Mai 1955 - 1 BvF 1/55 - zu D III 3 der Gründe, BVerfGE 4, 157). Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge hat sich trotz ihres zwei- oder mehrseitigen Charakters jedenfalls dann an einem objektivierenden Maßstab zu orientieren, wenn sie auf eine normative Geltung in den Vertragsstaaten gerichtet sind. Dies entspricht der für die Bundesrepublik aufgrund des Gesetzes vom 3. August 1985 (BGBl. II S. 926, vgl. Bekanntmachung vom 26. Oktober 1987 - BGBl. II S. 757) in Kraft getretenen Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) vom 23. Mai 1969 (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 1 ABR 67/06 - Rn. 28 f. mwN, BAGE 125, 122). Nach Art. 31 Abs. 1 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Auszugehen ist daher zunächst vom Wortlaut und dem damit verbundenen Wortsinn. Zu dem außerdem zu beachtenden Zusammenhang gehören nach Art. 31 Abs. 2 WVK die sich auf den Vertrag beziehenden Anlagen und Übereinkünfte und nach Art. 31 Abs. 3 WVK eine spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung, eine spätere Übung bei der Anwendung sowie jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. Ferner sind Ziel und Zweck des Vertrags zu berücksichtigen. Jedenfalls für bundesdeutsche Gerichte gilt schließlich der Grundsatz der möglichst verfassungskonformen Auslegung. Als „ergänzende Auslegungsmittel” kommen nach Art. 32 WVK die vorbereitenden Arbeiten in Betracht, zu denen etwa Vertragsentwürfe und Sitzungsprotokolle gehören. Diese müssen aber von sämtlichen Vertragsparteien abgefasst oder zumindest angenommen worden sein (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 1 ABR 67/06 - Rn. 30 mwN, aaO).

14

3. Hiernach haben die deutschen Gerichte für Arbeitssachen zwar im Beschlussverfahren gemäß Abs. 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS über Streitigkeiten zwischen der Hauptschwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber zu entscheiden. Sie können hierbei aber nur das insoweit am 16. Januar 1991 geltende deutsche Recht anwenden.

15

a) Nach Abs. 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS haben die deutschen Gerichte zu entscheiden, soweit „das Gesetz“ gerichtliche Entscheidungen vorsieht. Damit knüpft die Vorschrift an Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS an. Danach wird als „Gesetz“ das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) „mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16. Januar 1991“ (Gesetz über die Beteiligung der Soldaten und Zivildienstleistenden - BG - vom 16. Januar 1991, BGBl. I S. 47) verstanden. Mit dieser Formulierung wird ausdrücklich nicht die jeweils geltende Fassung des BPersVG in Bezug genommen. Es handelt sich vielmehr um eine statische Verweisung auf das BPersVG in der Fassung vom 16. Januar 1991 (im Folgenden BPersVG 1991). Dies ergibt die Auslegung.

16

aa) Schon nach dem Wortlaut der Abs. 1 und 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS ist „das Gesetz“, hinsichtlich dessen die deutschen Gerichte für Arbeitssachen entscheiden, das BPersVG vom 15. März 1974 „mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16. Januar 1991“. Bereits hieraus folgt, dass spätere Gesetzesänderungen unberücksichtigt bleiben sollen.

17

bb) Die Entstehungsgeschichte des Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS steht einem über den Wortlaut hinausgehenden dynamischen Verständnis der Vorschrift entgegen. Ursprünglich war in Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS als „Gesetz“ das Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 bezeichnet. Dieses wurde mit Wirkung vom 1. April 1974 durch das BPersVG vom 15. März 1974 abgelöst. Da das ZA-NTS nebst UP jedoch zunächst nicht geändert wurde, galt für die alliierten Streitkräfte vorübergehend weiterhin das vormalige Personalvertretungsgesetz (vgl. BAG 21. August 1979 - 6 ABR 77/77 - zu III 2 a der Gründe), bis sich die Parteien des NATO-Truppenstatuts am 18. Mai 1981 auf eine Änderung des UP (vgl. BGBl. 1982 II S. 531) einigten. Nach Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS ist nun das BPersVG vom 15. März 1974 anwendbar. Am 16. Mai 1994 wurde das Änderungsabkommen geschlossen, auf das die aktuelle Fassung von Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS zurückgeht(vgl. BGBl. II S. 3712). Die Aufnahme der Einschränkung „mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16. Januar 1991“ verdeutlicht, dass die Bestimmung des Begriffs „Gesetz“ durch Bezeichnung des BPersVG vom 15. März 1974 ebenfalls statisch war.

18

cc) Die Interessenlage der alliierten Streitkräfte bei Abschluss des ZA-NTS und des UP ZA-NTS bestätigt eine statische Bezugnahme der mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften. Beim ZA-NTS und dem UP ZA-NTS handelt es sich um Stationierungsverträge, die im Zusammenhang mit dem Abbau der besatzungsrechtlichen Ordnung nach dem Zweiten Weltkrieg geschlossen wurden. Bis zum Inkrafttreten des Truppenvertrags vom 26. Mai 1952 konnte jede Besatzungsmacht für ihre Zone die Rechtsverhältnisse der bei ihrer Truppe beschäftigten Arbeitnehmer selbständig regeln. Die in Art. 44 Abs. 9 dieses Vertrags enthaltene Mitwirkungsregelung wurde in den Nachfolgeverträgen auf Drängen der Bundesrepublik Deutschland schrittweise dem deutschen Personalvertretungsrecht angepasst(vgl. BVerfG 8. Oktober 1996 - 1 BvL 15/91 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 95, 39). Auch mit Abschluss des letzten Änderungsabkommens zum ZA-NTS am 18. März 1993 und zum UP ZA-NTS am 16. Mai 1994 wurde eine uneingeschränkte Übernahme des deutschen Rechts nicht erreicht. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die alliierten Streitkräfte zwar bereit waren, die ihnen zum Stichtag bekannte Rechtslage in dem vertraglich genau begrenzten Umfang zu übernehmen, sich aber nicht gleichzeitig künftigen Entscheidungen des deutschen Gesetzgebers zum Mitbestimmungsrecht unterwerfen wollten.

19

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Hauptschwerbehindertenvertretung sind die deutschen Gerichte nicht etwa nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 ZA-NTS befugt, den Rechtsstreit nach Maßgabe des SGB IX zu entscheiden. Es geht nicht um die persönliche Rechtsstellung der Hauptvertrauensperson aus dem Arbeitsverhältnis oder aus dem Sozialversicherungsverhältnis. Der Begriff „Arbeitsverhältnis“ in Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS bezieht sich auf die vertragliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Erfasst werden damit nur individualrechtliche Streitigkeiten. Eine Auseinandersetzung zwischen Hauptschwerbehindertenvertretung und Arbeitgeber ist dagegen kollektivrechtlicher Natur. Rechte und Pflichten eines Organs finden ihre Grundlage nicht im Arbeitsverhältnis des jeweiligen Amtsinhabers, sondern unmittelbar in den Vorschriften über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung (vgl. BAG 21. September 1989 - 1 AZR 465/88 - zu I 2 der Gründe, BAGE 62, 382). Demgemäß leitet die Hauptschwerbehindertenvertretung ihr Recht auf Teilnahme an Personalversammlungen aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften in §§ 95, 97 SGB IX ab. Die Vorschriften gehören in das fünfte Kapitel des SGB IX, in dem Regelungen zu der Schwerbehindertenvertretung und anderen Vertretungsorganen zusammengefasst sind.

20

c) Der Umstand, dass Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS als „Gesetz“ ausdrücklich nur das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16. Januar 1991 benennt, bedeutet nicht, dass die deutsche Gerichtsbarkeit für die vorliegende Streitigkeit zwischen der Hauptschwerbehindertenvertretung und der Bundesrepublik Deutschland insgesamt ausgeschlossen wäre. Eine Entscheidung nach Maßgabe des am 16. Januar 1991 geltenden SchwbG ist vielmehr möglich. Hiergegen erhebt auch die Beteiligte zu 2 keine Einwendungen.

21

aa) Aus dem Wortlaut der Abs. 1 und 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS folgt dies allerdings nicht. Das SchwbG ist dort nicht ausdrücklich genannt.

22

bb) Dagegen rechtfertigt es der systematische Zusammenhang des SchwbG mit dem am 16. Januar 1991 geltenden BPersVG, Streitigkeiten zwischen den Dienststellen der Streitkräfte und den dort errichteten Schwerbehindertenvertretungen als solche iSv. Abs. 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS zu erachten. Die Schwerbehindertenvertretung war bereits 1991 ein gesetzliches Organ innerhalb der Verfassung der Dienststelle, dem Rechte nicht nur gegenüber dem Dienststellenleiter, sondern auch gegenüber den Personalvertretungen (vgl. § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 BPersVG) eingeräumt waren. Hatten aber über die durch das Personalvertretungsrecht gestaltete Verfassung der Dienststelle die deutschen Gerichte zu entscheiden, so muss Gleiches auch für die Schwerbehindertenvertretung einer Dienststelle gelten. Das SchwbG gliederte die Schwerbehindertenvertretung in die Verfassung der Dienststelle ein. Es wies dem Personalrat in § 23 SchwbG ua. die Aufgabe zu, auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung waren nach § 25 SchwbG auf die Dienststelle bezogen. Für ihre Wahl galten nach § 24 Abs. 6 SchwbG die Vorschriften für die Wahl der Vertretung nach dem Personalvertretungsrecht entsprechend. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten besaß nach § 26 Abs. 3 SchwbG die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Personalrats. Das macht deutlich, dass die Schwerbehindertenvertretung in ihrer Rechtsstellung und in ihren Aufgaben im Hinblick auf die anderen für die Dienststelle gewählten Vertretungen gesehen wurde und rechtfertigt es, die Schwerbehindertenvertretung auch verfahrensrechtlich nach denjenigen Vorschriften zu behandeln, die für den Personalrat galten (vgl. hierzu BAG 21. September 1989 - 1 AZR 465/88 - zu I 2 der Gründe, BAGE 62, 382).

23

cc) Dieses Verständnis korrespondiert mit Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS. Danach gelten die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls nicht etwas anderes bestimmt ist. Unter den Begriff der Personalvertretung fällt auch die Hauptschwerbehindertenvertretung. Der in Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS verwendete Begriff der „Betriebsvertretung“, auf die die Vorschriften über die Personalvertretung anzuwenden sind, erfasst nicht nur ein auf die gesamte Belegschaft eines Betriebs oder einer Dienststelle bezogenes Vertretungsgremium wie Betriebsrat oder Personalrat. Er löst sich vielmehr von der Terminologie des Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrechts. Daran wird ersichtlich, dass jede Form der kollektiven Vertretung der Arbeitnehmer durch ein gesetzliches Organ der Verfassung des Betriebs oder der Dienststelle umfasst wird. Dieses Verständnis wird durch die englischen und französischen Begriffe bestätigt, die nach dem ZA-NTS in gleichem Maße verbindlich sind wie der deutsche. Sie enthalten keinen Bezug zum Gesamtbetrieb, sondern sind nur auf die „Vertretung der Arbeitnehmer“ bzw. „Vertretung des Personals“ (employees’ representation; représentation du personnel) bezogen. Im Gegensatz dazu wird der Begriff „Betriebsvertretung“ zB in den Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS mit dem engeren englischen Begriff für Betriebsrat(works council) übersetzt. Daraus ist zu schließen, dass der in Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS verwendete Begriff weiter gefasst ist und nicht nur die Personalräte des Personalvertretungsrechts umfasst. Die Hauptschwerbehindertenvertretung ist ebenso ein gesetzliches Organ der Verfassung des Betriebs oder der Dienststelle wie der Betriebs- oder Personalrat oder der Sprecherausschuss für leitende Angestellte (vgl. BAG 21. September 1989 - 1 AZR 465/88 - zu I 2 der Gründe, BAGE 62, 382).

24

II. Am Verfahren sind die Hauptschwerbehindertenvertretung, die Bundesrepublik und die Betriebsvertretung der Dienststelle G beteiligt.

25

1. § 83 Abs. 3 ArbGG regelt nicht selbst, wer Beteiligter des jeweiligen Verfahrens ist. Die Vorschrift ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen zu hören sind. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden (vgl. BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 9; 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 11).

26

2. Danach ist neben der Hauptschwerbehindertenvertretung und der Bundesrepublik die Betriebsvertretung der Dienststelle G am Verfahren beteiligt.

27

a) Die Beteiligung der Hauptschwerbehindertenvertretung ergibt sich daraus, dass sie als Antragstellerin das Teilnahmerecht an Personalversammlungen beansprucht hat.

28

b) Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Abs. 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS als Prozessstandschafterin der Vereinigten Staaten von Amerika, der Arbeitgeberin der Zivilbediensteten bei ihren Streitkräften, an dem Verfahren beteiligt. Der hierzu erforderliche Antrag, die Truppe in allen derartigen Beschlussverfahren zu vertreten, ist von den US-Streitkräften gestellt worden (vgl. BAG 7. November 2000 - 1 ABR 55/99 - zu B III 1 b der Gründe, BAGE 96, 200; 11. Dezember 2007 - 1 ABR 67/06 - Rn. 13 mwN, BAGE 125, 122).

29

c) Die betroffene Dienststelle ist nicht am Verfahren beteiligt (vgl. BAG 7. November 2000 - 1 ABR 55/99 - zu B III 1 b der Gründe, BAGE 96, 200; 11. Dezember 2007 - 1 ABR 67/06 - Rn. 15, BAGE 125, 122).

30

d) Die Betriebsvertretung der Dienststelle G ist beteiligt. Sie beruft in dieser Dienststelle die Personalversammlung gemäß § 49 BPersVG ein und setzt die Tagesordnung fest. Der Antrag der Hauptschwerbehindertenvertretung betrifft sie deshalb in ihrer personalvertretungsrechtlichen Stellung.

31

III. Der Antrag ist zulässig.

32

1. Der Antrag erfüllt nach der gebotenen Auslegung die Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es geht der Hauptschwerbehindertenvertretung um die Klärung der Frage, ob ihre Teilnahme an Personalversammlungen der Dienststelle G zu den gesetzlichen Aufgaben gehört, wenn eine örtliche Schwerbehindertenvertretung nicht gebildet ist und die Hauptschwerbehindertenvertretung die Aufgaben und Funktionen der örtlichen Schwerbehindertenvertretung wahrzunehmen hat. Die Hauptschwerbehindertenvertretung strebt keine Teilnahme an der Personalversammlung an, wenn eine örtliche Schwerbehindertenvertretung zuständig ist. Andererseits verfolgt sie ihr Antragsziel unabhängig davon, ob der Dienststelle schwerbehinderte Menschen oder diesen Gleichgestellte bekannt sind.

33

2. Das Teilnahmerecht der Hauptschwerbehindertenvertretung ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Hauptschwerbehindertenvertretung hat das erforderliche Interesse an der gerichtlichen Feststellung, ob sie berechtigt ist, an den Personalversammlungen der Dienststelle G teilzunehmen. Das zuständige Hauptquartier hat einem entsprechenden Teilnahmebegehren in zwei aufeinanderfolgenden Jahren widersprochen. Eine Entscheidung über den Feststellungsantrag ist geeignet, diese Streitfrage zwischen den Beteiligten zu klären.

34

IV. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag zu Unrecht entsprochen. Die Hauptschwerbehindertenvertretung hat kein Recht auf Teilnahme an Personalversammlungen der zum Kommandobereich der Dienststelle „H“ gehörenden Dienststelle G.

35

1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann die Schwerbehindertenvertretung aus §§ 95, 97 SGB IX keine Rechte herleiten. Eine Entscheidung nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist den deutschen Gerichten verwehrt. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist, wie ausgeführt, insoweit nicht gegeben. Es kann daher dahinstehen, ob trotz der insoweit fehlenden Verweisung in § 97 Abs. 7 SGB IX ein Teilnahmerecht der Hauptschwerbehindertenvertretung an Personalversammlungen in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 8 SGB IX in Betracht kommt, wenn in den Dienststellen keine örtliche Schwerbehindertenvertretung gebildet ist und die Hauptschwerbehindertenvertretung die Interessen der Arbeitnehmer nach § 97 Abs. 6 SGB IX unmittelbar vertritt(dafür ohne Begründung Cramer NZA 2004, 698; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 95 Rn. 23).

36

2. Aus den anzuwendenden Vorschriften des BPersVG und des SchwbG folgt kein Teilnahmerecht der Hauptschwerbehindertenvertretung an Personalversammlungen.

37

a) Grundsätzlich steht eine Teilnahme an Personalversammlungen nach § 49 BPersVG nur den Beschäftigten der Dienststelle offen. Soweit § 52 BPersVG Ausnahmen vorsieht, ist die Hauptschwerbehindertenvertretung nicht genannt.

38

b) Ein Recht zur Teilnahme der Hauptschwerbehindertenvertretung an Betriebsversammlungen in Dienststellen ohne örtliche Schwerbehindertenvertretung ergibt sich nicht aus den Bestimmungen des SchwbG.

39

aa) Nach § 27 Abs. 6 SchwbG gelten insbesondere § 24 Abs. 3 bis 8, § 25 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 26 SchwbG für die Hauptschwerbehindertenvertretung entsprechend. § 27 Abs. 7 SchwbG bestimmt, dass § 25 Abs. 6 SchwbG für die Durchführung von Versammlungen der Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen und der Bezirksvertrauensmänner und Bezirksvertrauensfrauen durch die Hauptschwerbehindertenvertretung entsprechend gilt. Die in Bezug genommenen Vorschriften begründen kein Recht der Schwerbehindertenvertretung zur Teilnahme an den Personalversammlungen der Dienststelle. Dies gilt insbesondere für § 25 Abs. 4 SchwbG. Danach kann die Schwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen des Personalrats und dessen Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilnehmen. Eine Teilnahme an Personalversammlungen ist hingegen nach der in ihrem Wortlaut eindeutigen Vorschrift nicht vorgesehen. Dieses Recht folgt auch weder aus § 25 Abs. 5 SchwbG noch aus § 25 Abs. 6 SchwbG. Nach § 25 Abs. 5 SchwbG ist die Schwerbehindertenvertretung befugt, an Besprechungen nach § 66 BPersVG zwischen dem Arbeitgeber und der Personalvertretung teilzunehmen. § 25 Abs. 6 SchwbG sieht vor, dass die Schwerbehindertenvertretung die jährliche Versammlung der Schwerbehinderten in der Dienststelle durchführt.

40

bb) Ein Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung lässt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 25 Abs. 4 SchwbG herleiten. Die Vorschrift ist nicht planwidrig unvollständig. Vielmehr ergibt sich aus den Regelungen des § 25 Abs. 4 bis Abs. 6 SchwbG ein abschließendes normatives Konzept. Danach ist die Kommunikation der Schwerbehindertenvertretung mit den schwerbehinderten Arbeitnehmern nach § 25 Abs. 6 SchwbG einerseits auf Versammlungen der Schwerbehinderten im Betrieb oder der Dienststelle beschränkt. Andererseits verfügte die Schwerbehindertenvertretung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 SchwbG über die gesetzliche Möglichkeit, die Belange der schwerbehinderten Menschen in die Arbeit des Personalrats und dessen Ausschüssen einzubringen. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass die Schwerbehindertenvertretung auf die Willensbildung und Entscheidungsfindung des Personalrats Einfluss nehmen kann (vgl. BAG 21. April 1993 - 7 ABR 44/92 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 73, 93). Ein Teilnahmerecht an den - nicht öffentlichen - Personalversammlungen war vom Gesetzgeber nach seiner damaligen Konzeption nicht beabsichtigt. Dies hat er erst mit der Einfügung des § 95 Abs. 8 SGB IX ausdrücklich geändert und ist damit „Bedenken im Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit von Betriebs- und Personalversammlungen sowie Bedenken gegen ein Recht auf Teilnahme betriebsfremder Personen an solchen Versammlungen begegnet“(BT-Drucks. 15/2357 S. 25). Seit dieser „Klarstellung“ durch § 95 Abs. 8 SGB IX, der einer Regelung im Bundesgleichstellungsgesetz in Bezug auf die Gleichstellungsbeauftragte nachgebildet ist, kann die Schwerbehindertenvertretung auch an Betriebs- und Personalversammlungen in den Betrieben und Dienststellen teilnehmen, denen die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung selbst nicht angehören(vgl. BT-Drucks. 15/2357 S. 25). Im Umkehrschluss folgt aus der gesetzlichen Begründung, dass der gesetzliche Regelungsplan des SchwbG diese Möglichkeit im Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit von Personalversammlungen bewusst nicht vorsah.

        

Linsenmaier

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

    M. Zwisler    

        

    Schuh    

        

        

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.