Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. März 2009 - 2 Sa 776/08

Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.11.2008 - 1 Ca 397/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 11.03.2008, zugegangen am 12.03.2008, beendet wurde und um Lohnansprüche, die davon abhängig sind, ob das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung hinaus ungekündigt fortbestanden hat.
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Der Kläger, geb. am 16.01.1962, ist seit 01.01.1988 als Angestellter des Landes Rheinland-Pfalz beschäftigt und war zuletzt tätig in der Abteilung Polizeieinsatz beim Polizeipräsidium C-Stadt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 2.458,00 EUR. Auslöser der Kündigung war der Umstand, dass der Kläger seinen Privat-PC einem Arbeitskollegen überlassen hatte, damit dieser die Festplatte in einen neu erworbenen PC einbauen und die gespeicherten Daten auf den neuen PC überspielen konnte. Bei diesen Vorgang wurden Umstände festgestellt, die den Kläger in Bezug auf strafbare Handlungen verdächtig machten.
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Wegen der weiteren umfangreichen Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den ausführlichen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 05.11.2008 verwiesen. Der Sachverhalt hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert, von einer erneuten Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
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Das Arbeitsgericht hat die gegen die Wirksamkeit der Kündigung erhobene Klage im Urteil vom 05.11.2008 abgewiesen und die Gehaltsansprüche, die den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses voraussetzten, ebenfalls abgewiesen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, die gegen den Kläger festgestellten Verdachtsmomente seien ausreichend, eine Verdachtskündigung zu tragen. Auch die Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers aus. Die Kündigung sei nicht wegen fehlerhafter Anhörung der Personalvertretung unwirksam und/oder wegen fehlerhafter Anhörung des Klägers. Der Umstand, dass im Kündigungsschreiben auf festgestellte Daten im Dienstcomputer des Klägers abgestellt wurden, mache die lediglich auf die Feststellungen des Inhalts des privaten Computers gestützte Verdachtskündigung nicht unwirksam, weil allein der dringende Tatverdacht, der sich auf die Feststellungen betreffend des privaten PC´s beziehe, die außerordentliche Kündigung rechtfertige.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
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Das Urteil wurde dem Kläger am 12. Dezember 2008 zugestellt. Er hat hiergegen am 30. Dezember 2008 Berufung eingelegt und seine Berufung am 12.01.2009 begründet.
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Der Kläger greift das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen mit zwei Begründungen an. Zum Einen sei der Tatverdacht auf Grund der auf dem Privat-PC gefundenen, im Übrigen nicht ohne weitere technische Hilfsmittel sichtbaren, Daten nicht hinreichend genug, dies ergebe sich bereits daraus, dass ein Strafverfahren wegen etwaiger diesbezüglicher Delikte gegen ihn nicht eingeleitet worden sei, ein Strafbefehl habe sich gestützt auf andere Erkenntnisse.
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Im Übrigen sei seine Anhörung und die Anhörung der Personalvertretung nicht ordnungsgemäß erfolgt, dies ergebe sich bereits daraus, dass im Kündigungsschreiben ihm ein weitaus schwerwiegenderer Vorwurf gemacht werde, nämlich die Nutzung des dienstlichen PC´s zu privaten, sogar strafbaren, Handlungen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.11.2008, zugestellt am 12. Dezember 2008, Aktenzeichen 1 Ca 397/08, wird aufgehoben und es wird
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1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zu dem beklagten Land durch die außerordentliche Kündigung vom 11.03.2008, zugegangen am 12.03.2008, nicht beendet wurde.
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2. das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 8.762,00 EUR brutto zu zahlen abzgl. im März 2008 gezahlter 974,29 EUR netto nebst
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- 5 Prozentpunkten Zinsen über Basiszinssatz aus 2.458,00 EUR brutto abzgl. 974,29 EUR netto seit dem 31.03.2008
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- 5 Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz aus 2.458,00 EUR brutto seit dem 30.04.2008
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- 5 Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz aus 2.458,00 EUR brutto seit dem 31.05.2008
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- 5 Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz aus 883,00 EUR brutto seit dem 30.06.2008
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- 5 Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz aus 505,00 EUR brutto seit dem 31.07.2008
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3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Es verteidigt die angefochtene Entscheidung, es weist darauf hin, dass der Tatverdacht bereits deswegen als dringend anzusehen sei, weil auf Grund der Erkenntnisse aus den Daten des Privatcomputers die zuständige Ermittlungsrichterin eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet habe.
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Das beklagte Land weist darauf hin, dass auf Grund dieser Wohnungsdurchsuchung gefundene Erkenntnisse zu einem Erlass eines Strafbefehles geführt haben, der nach dem unstreitigen Vorbringen im Termin zur Kammerverhandlung mittlerweile rechtskräftig geworden ist. Die Angaben im Kündigungsschreiben beruhen auf Erkenntnissen, die nach Anhörung des Klägers und nach Anhörung der Personalvertretung gewonnen worden seien, habe nur unterstützende Wirkung gehabt, der dringende Tatverdacht habe sich allein auf Grund der Erkenntnisse, die im Zeitpunkt der Anhörung des Klägers und der Anhörung der Personalvertretung bereits bekannt waren, gestützt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 26.03.2009.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
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Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
II.
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Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage abgewiesen.
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Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten.
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Die Berufungskammer nimmt daher vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
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Die Angriffe des Klägers im Berufungsverfahren sind aus den folgenden, kurz dargestellten Erwägungen nicht geeignet, die Entscheidung des Arbeitsgerichts in Frage zu stellen.
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Die außerordentliche Verdachtskündigung konnte allein auf die Umstände gestützt werden, die anlässlich der Kenntnisnahme des Kollegen des Klägers von dessen Computerfestplatte hervorgetreten sind. Danach befand sich auf der Festplatte eine Datei, deren Besitz die Verwirklichung eines Straftatbestandes darstellt. Der Umstand, dass diese Datei gelöscht war, spielt keine Rolle, denn sie war jedenfalls auf der Festplatte vorhanden. Der Kläger hat auch im Laufe des Verfahrens, dies hat das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet, keine Umstände dargelegt, die darauf schließen könnten, dass nicht er, sondern andere Personen für das Vorhandensein der Datei auf der Festplatte verantwortlich waren. Auch eine Liste von Dateinamen, die ebenfalls gefunden wurde, stellt einen Umstand dar, der den dringenden Tatverdacht des strafbaren Besitzes bestimmter Dokumente bestärkt hat.
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Über diese Tatsachen wurde der Personalrat informiert, ebenfalls wurde der Kläger mit dem Hinweis, dass gegen ihn die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Verdachtskündigung erwogen wurde, angehört. Die Tatsachen finden sich auch im ersten Teil des Kündigungsschreibens wieder.
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Da diese Tatsachen als dringend anzusehen sind, konnte das beklagte Land hierauf allein eine Verdachtskündigung stützen. Dass daneben weitere Umstände aufgetreten sind und nach Ausspruch und Zugang der Kündigung anlässlich der Hausdurchsuchung weiteres belastendes Material gefunden wurde, spielt für die Frage, ob die ausgesprochene Verdachtskündigung rechtswirksam war, hierbei ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen, keine Rolle mehr.
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Die Kammer konnte es daher offen lassen, ob im Rahmen der Verdachtskündigung nachträglich bekannt gewordene Umstände den Kläger noch belasten konnten. Entlastende Umstände sind auf jeden Fall nicht nach Zugang der Kündigung im Laufe des Verfahrens bekannt geworden.
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Die Tatsache, dass wegen des Inhaltes der Festplatte es nicht zu einer Anklage bzw. eines Strafbefehls kam, ist nicht von Bedeutung. Ersichtlich wurde nicht wegen erwiesener Unschuld ein Strafverfahren nicht weiter verfolgt, sondern weil wegen des weiter belastenden Materiales anlässlich der Hausdurchsuchung die Momente, die überhaupt für das Strafverfahren Initialzündung waren, gänzlich zurücktreten konnten.
III.
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Die im Übrigen vom Arbeitsgericht gemachten Ausführungen bezüglich des wichtigen Grundes und der Interessenabwägung sind allesamt richtig, die Berufungskammer schließt sich hier voll inhaltlich an.
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Nach allem musste die gegen das arbeitsgerichtliche Urteil gerichtete Berufung des Klägers erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.