Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Juli 2016 - 2 Sa 558/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0707.2SA558.15.0A
bei uns veröffentlicht am07.07.2016

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04. November 2015 - 4 Ca 888/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung und andere Verteilung ihrer Arbeitszeit.

2

Die 1986 geborene Klägerin ist aufgrund Arbeitsvertrags vom 25. Februar 2009 (Bl. 19 bis 24. d. A.) seit dem 15. April 2008 bei der Beklagten als Chemielaborantin beschäftigt. Vor Beginn ihrer Elternzeit, die am 09. August 2015 endete, war sie in der Abteilung Qualitätssicherung in einem Wechselschichtsystem nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit im Schichtbetrieb (Bl. 62 bis 67 d. A.) in Vollzeit mit 40 Wochenstunden tätig.

3

Mit Schreiben vom 24. März 2015 (Bl. 18 d. A.) beantragte die Klägerin, nach Ablauf ihrer Elternzeit ab 10. August 2015 in Teilzeit im Umfang von 20 Wochenstunden mit einer Verteilung der Arbeitszeit auf Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr beschäftigt zu werden. Diesen Teilzeitantrag der Klägerin vom 24. März 2015 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 06. Mai 2015 (Bl. 17 d. A.) "aus betrieblichen Gründen" ab.

4

Mit ihrer am 29. Mai 2015 beim Arbeitsgericht Mainz eingereichten Klage verfolgt die Klägerin ihr Teilzeitbegehren weiter.

5

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 04. November 2015 - 4 Ca 888/15 - und die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

6

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

7

1. die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung ihrer Arbeitszeit ab dem 10.08.2015 auf 20 Stunden in der Woche und der Verteilung der reduzierten Arbeitszeit auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr von montags bis freitags zuzustimmen und sie dementsprechend ab dem 10.08.2015 zu beschäftigen,

8

hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, einer Änderung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages durch Annahme ihres Änderungsangebotes, die wöchentliche Arbeitszeit ab dem 10.08.2015 auf 20 Wochenstunden zu reduzieren und die reduzierte Arbeitszeit von Montag bis Freitag auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu verteilen, anzunehmen und dieser zuzustimmen sowie sie ab dem 10.08.2015 entsprechend zu beschäftigen,

9

2. hilfsweise zu 1. die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung ihrer Arbeitszeit ab dem 10.08.2015 auf 20 Stunden in der Woche in Tagschicht und der Verteilung der reduzierten Arbeitszeit auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr von montags bis freitags zuzustimmen und sie dementsprechend ab dem 10.08.2015 zu beschäftigen,

10

hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, einer Änderung des zwischen Arbeitsvertrages durch Annahme ihres Änderungsangebotes, die wöchentliche Arbeitszeit ab dem 10.08.2015 auf 20 Wochenstunden in Tagschicht zu reduzieren und die reduzierte Arbeitszeit von Montag bis Freitag auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu verteilen, anzunehmen und dieser zuzustimmen sowie sie ab dem 10.08.2015 entsprechend zu beschäftigten,

11

3. hilfsweise zu 1. und 2. die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung ihrer Arbeitszeit ab dem 10.8.2015 auf 30 Stunden in der Woche und der Verteilung dieser reduzierten Arbeitszeit auf die Zeit von 8:00 bis 14:00 Uhr von montags bis freitags zuzustimmen und sie dementsprechend zu beschäftigen; hilfsweise dasselbe mit einer Arbeitszeit zwischen 20 und 30 Wochenstunden, gleichmäßig verteilt auf montags bis freitags in der Zeit von 08:00 bis 14:00 Uhr,

12

hilfsweise dazu:

13

die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung ihrer Arbeitszeit ab dem 01.10.2015 auf 30 Stunden in der Woche und der Verteilung dieser reduzierten Arbeitszeit auf die Zeit von 8:00 bis 14:00 Uhr von montags bis freitags zuzustimmen und sie dementsprechend zu beschäftigen; hilfsweise dasselbe mit einer Arbeitszeit zwischen 20 und 30 Wochenstunden, gleichmäßig verteilt auf montags bis freitags in der Zeit von 08:00 bis 14:00 Uhr.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Mit Urteil vom 04. November 2015 - 4 Ca 888/15 - hat das Arbeitsgericht Mainz die Beklagte verurteilt, dem Angebot der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin ab dem 10. August 2015 auf 20 Stunden in der Woche bei Verteilung auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr von Montag bis Freitag zuzustimmen und die Klägerin dementsprechend ab Rechtskraft dieses Urteils zu beschäftigen. Im Übrigen hat es die Klage im Hinblick darauf abgewiesen, dass die Klägerin ihre Beschäftigung nicht ab dem 10. August 2015, sondern erst ab Rechtskraft des Urteils verlangen könne. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin den tenorierten Anspruch habe, weil entgegenstehende betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG von der Beklagten nicht hinreichend vorgetragen seien. Dies ergebe sich bereits aus der von der Beklagten nicht hinreichend dargelegten fehlenden Einsetzbarkeit der Klägerin auf der Stelle einer mikrobiologischen Laborantin. Die Beklagte räume selbst ein, dass sie auf diesen Stellen vorübergehend Chemielaboranten einsetze. Auch wenn es sich dabei "nur" um Leiharbeitnehmer handele, stehe damit doch unzweifelhaft fest, dass zumindest auf einer Stelle im mikrologischen Labor Aufgaben anfallen würden, die auch von einer als Chemielaborantin ausgebildeten Person erledigt werden könnten. Nach Auffassung der Kammer könne allein der formale Berufsabschluss kein Ausschlusskriterium sein, weil nicht erkennbar sei, dass die Besetzung einer Stelle im Mikrobiologielabor mit einer "nur" als Chemielaborantin ausgebildeten Arbeitnehmerin die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen würde (§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG). Zur schlüssigen Darlegung eines solchen Grundes hätte die Beklagte beispielsweise im Einzelnen darlegen müssen, weshalb Chemielaboranten aufgrund ihrer Ausbildung nur teilweise Aufgaben im mikrobiologischen Labor übernehmen könnten und weshalb es für sie unzumutbar sein solle, die Abläufe so zu gestalten, dass dies im Falle der Klägerin eine dauerhafte Beschäftigung ermöglichen würde. Auch wenn der Einsatz von Chemielaboranten als Leiharbeitnehmer auch eine - allerdings nicht näher begründete - "Notlösung" für die Beklagte sein möge, würde sie zu diesem Mittel doch nicht greifen, wenn der Ertrag dieses Einsatzes nicht größer wäre als der damit verbundene Aufwand. Dann vermöge eine entsprechende Beschäftigung der Klägerin ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die beklagtenseits allerdings darzulegen gewesen wären, jedoch auch keine hinreichende Beeinträchtigung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 4 TzBfG herbeizuführen.

17

Gegen das ihr am 20. November 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 15. Dezember 2015 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Februar 2016 mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

18

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass eine abweichende Stellenanforderung an die Qualifikation eines Arbeitnehmers einen betrieblichen Grund im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG darstelle. Dazu gehöre insbesondere ein vom Arbeitgeber aufgestelltes Organisationskonzept (hier: Stellenplananforderung für die Stellen im mikrobiologischen Labor), das dem Teilzeitwunsch entgegenstehe. Die vom Arbeitgeber nachvollziehbar geforderten formalen Qualifikationen seien zu beachten. Denn wenn der Arbeitgeber in den Fällen, in denen der Rest-Arbeitsplatz eines Teilzeitarbeitnehmers nicht mit einer fachlich adäquaten Ersatzkraft besetzt werden könne, das Teilzeitbegehren ablehnen dürfe, dann müsse es dem Arbeitgeber erst recht gestattet sein, ein Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers abzulehnen, wenn sich dieses nur realisieren lasse, indem der Teilzeitarbeitnehmer auf einer Stelle beschäftigt werde, deren Anforderungen er selbst gar nicht erfülle. Nur durch diesen rechtlichen Schluss lasse sich ein Widerspruch zu kündigungsschutzrechtlichen Wertungen vermeiden. Dies gelte erst recht in Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin als Chemielaborantin über keine Ausbildung im Bereich der Mikrobiologie verfüge. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte in Vertretungsfällen gelegentlich solche Leiharbeitnehmer im mikrobiologischen Labor einsetze, die selbst lediglich die Qualifikation eines Chemielaboranten aufweisen würden. Dadurch werde das sinnvolle unternehmerische Konzept, auf Laborantenstellen im mikrobiologischen Labor dauerhaft nur einschlägig ausgebildete Laboranten, also Biologielaboranten, einzusetzen, nicht widerlegt. Da ein Chemielaborant nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 25. Juni 2009 als einzige "biologische" Ausbildungskomponenten die Wahlqualifikationen "Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I" und "Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II" aufweisen könne, aber nicht müsse, während ein Biologielaborant als Pflichtqualifikationen das Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, zellkulturtechnischer Arbeiten I, molekularbiologischer Arbeiten und diagnostischer Arbeiten I aufweisen müsse, stelle nur eine Berufsausbildung zum Biologielaborant sicher, dass alle im mikrobiologischen Labor anfallenden Arbeiten von einschlägig qualifiziertem Personal ausgeführt würden. Die einzige Aufgabe im mikrobiologischen Labor, für die ein Chemielaborant eingesetzt werden könne, sei die Probenerfassung (z.B. Excel- und SAP-Formulare), weil hierfür keine spezielle Ausbildung notwendig sei. Hingegen könnten alle sterilen Arbeiten nicht von einem Chemielaboranten ausgeführt werden, weil die Chemielaborantenausbildung den zwingend notwendigen Umgang mit Mikroorganismen nicht enthalte. Die Herstellung von Nährmedien könne von einem Chemielaboranten ebenfalls nicht ohne Zusatzqualifikation durchgeführt werden. Die Ermittlung der Ergebnisse der erfassten Proben könne nur durch fachlich qualifiziertes Personal (Biologielaboranten) erfolgen. Durch das bloße Probenerfassen könne kein Arbeitnehmer auch nicht in Teilzeit dauerhaft ausgelastet werden. Außerdem sollten Probendurchführender und Probenerfassender miteinander identisch sein, um Verantwortlichkeiten für Fehler klar erkennen zu können. Im Hinblick darauf, dass der vorübergehende Einsatz von Chemielaboranten im Wege der Leiharbeit - also in erster Linie während Krankheit, Urlaub oder Elternzeit - kein vollwertiger Ersatz des ausfallenden Biologielaboranten darstelle, könne ihr nicht eine Notlösung als "Dauerlösung" aufgezwungen werden, die mit ihrem Organisationskonzept bezüglich ihres mikrobiologischen Labors nicht kompatibel sei. Im Übrigen vernachlässige die Argumentation des Arbeitsgerichts, dass es sich bei dem Teilzeitverlangen der Klägerin um ein auf eine dauerhafte Tätigkeit gerichtetes Verlangen handele, das auf eine permanente Verdrängung ihres unternehmerischen Organisationskonzepts abziele. Ihre Organisationsentscheidung, ihre Laboratorien so zu organisieren, dass im mikrobiologischen Labor zukünftig nur noch Biologielaboranten dauerhaft beschäftigt würden, sei im August 2015 von Herrn A. J. kommuniziert worden. Die Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Leiharbeitnehmer habe sich allein im letzten Jahr fast halbiert auf derzeit maximal rund 60 am gesamten Standort und werde sich weiter reduzieren durch verschiedene Maßnahmen. Von einem dauerhaften Leiharbeitnehmerbedarf könne daher nicht gesprochen werden. Der von der Klägerin als Beispiel für einen dauerhaften Einsatz von Chemielaboranten im mikrobiologischen Labor angeführte Herr D. E. sei bereits vor der Einführung ihres Konzepts, im mikrobiologischen Labor lediglich noch Biologielaboranten einzusetzen, beschäftigt gewesen und sei zwischenzeitlich ausgeschieden. Auch die von der Klägerin angeführte Frau B. M. sei bereits vor der Einführung des Konzepts, im mikrobiologischen Labor nur noch Biologielaboranten dauerhaft einzustellen, dort beschäftigt, nämlich seit dem 07. Juli 2014. Soweit die Klägerin auf Frau J. abstelle, sei diese ebenfalls bereits vor der Einführung des neuen Konzepts im mikrobiologischen Labor, nämlich seit dem 01. Februar 2009 beschäftigt worden. Das ändere nichts daran, dass infolge des neuen Konzepts eine Beschäftigung auf Dauer nur noch für Biologielaboranten in Betracht komme. Es handele sich um einen bloßen "Bestandsschutz". Im Übrigen weise die Klägerin selbst darauf hin, dass Frau J. dauerhaft ausfalle. Weiterhin würden auch die angeführte Arbeitnehmerin Frau D. N., die seit dem 01. Dezember 2009 im mikrobiologischen Labor beschäftigt sei, und Frau S. M., die seit dem 01. August 1994 dort eingesetzt sei, "Bestandsschutz" genießen, ohne dass dies etwas daran ändere, dass Neueinstellungen nur noch Biologielaboranten betreffen würden. Soweit die Klägerin eine Reihe weiterer ihrer Mitarbeiter aufgelistet habe, die allesamt nicht die notwendige Qualifikation für den Arbeitsplatz hätten, auf dem sie derzeit eingesetzt seien, sehe man hieran, wie notwendig es sei, nicht weitere "Altfälle" zu schaffen, um den derzeitigen und künftigen Anforderungen gewachsen zu sein. Die Klägerin übersehe bei ihrer Argumentation, dass es sich bei sämtlichen der aufgelisteten Personen um Arbeitnehmer handele, die bereits vor der Einführung des neuen Konzepts im mikrobiologischen Labor eingesetzt würden, also Bestandsschutz genießen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf ihre Berufungsbegründung vom 22. Februar 2016 und ihren Schriftsatz vom 30. Juni 2016 verwiesen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04. November 2015 - 4 Ca 888/15 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

21

Die Klägerin beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie erwidert, im Hinblick auf den Sachvortrag der Beklagten stelle sich unweigerlich die Frage, was denn die Leiharbeitnehmer seit 1 ½ bis 2 Jahren im mikrobiologischen Labor machen würden. Die Argumentation der Beklagten möge noch für kurzfristige Arbeitsspitzen gelten, aber nicht mehr für längere Vertretungsfälle, wie langfristige Krankheitsausfälle, Elternzeit und dergleichen. Angesichts der doch weitreichend gleichen Ausbildungsinhalte von Biologie- und Chemielaboranten sei ihre Einarbeitung sehr wohl möglich. Sie könne alle im mikrobiologischen Institut im Wesentlichen anfallenden Tätigkeiten nach entsprechender Einarbeitung ausführen. Sie sei bereits gegenwärtig in der Lage, neben der Tätigkeit der Probenerfassung Tätigkeiten wie das Mikroskopieren, Probennahmen, Impfung von Nährmedien und Pipitieren durchzuführen. Alles andere, wie Langzeittests, Vernichtung von kontaminierten Nährmedien, könne sie jedenfalls nach einer angemessenen Einarbeitungszeit auch problemlos bewerkstelligen. Im Gegensatz zur Darstellung der Beklagten hätten Chemielaboranten und Biologielaboranten die gleiche Grundausbildung. Im Mikrobiologielabor seien die beiden Leiharbeitnehmer Herr D. E. seit Oktober 2014 und Frau B. M. seit dem 07. Juli 2014 als Chemielaboranten beschäftigt. Wenn dauerhaft zwei Leasingkräfte mit einer Chemielaborantenausbildung seit nahezu 2 bzw. 1 1/2 Jahren dort beschäftigt werden könnten, müsse dies auch bei ihr möglich sein. Im Gegensatz zur Darstellung der Beklagten könne sie sehr wohl alle Tätigkeiten im mikrobiologischen Labor ausführen. Für die dauerhaft ausfallende Chemielaborantin J., die im mikrobiologischen Labor in Teilzeit fest angestellt sei, werde ein Chemielaborant als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Danach gebe es im mikrobiologischen Labor eine Teilzeitstelle, die von einer Chemielaborantin ausgefüllt sei. Weiterhin sei im mikrobiologischen Labor Frau D. N. in Teilzeit und Frau S. M. eingesetzt, die jeweils keine Biologielaboranten seien. Dies zeige, dass die Notwendigkeit einer Biologielaborantenausbildung in dem mikrobiologischen Labor keine Voraussetzung sei. Vielmehr sei durch ergänzende Einarbeitung auch eine Chemielaborantin in der Lage, die dort anfallenden Tätigkeiten vollständig durchzuführen. Die Beklagte habe bereits erstinstanzlich eingeräumt, dass im mikrobiologischen Labor die Stelle einer Laborantin frei sei. Die Beklagte trage selbst vor, dass im mikrobiologischen Labor genügend Arbeitszeit und Arbeit vorhanden sei, die so verteilt werden könne, dass sie mit ihrer Ausbildung als Chemielaborantin dort teilzeitbeschäftigt tätig sein könne. Dies sei nicht nur wegen der dort eingesetzten Leiharbeitnehmer, sondern auch durch den Einsatz von eigenen, fest angestellten Arbeitnehmern, die ebenfalls keine ausgebildeten Biologielaboranten seien, bewiesen. Ausweislich der von ihr konkret benannten Fälle sei es bei der Beklagten gang und gäbe, dass Mitarbeiter in Berufen und auch Stellen arbeiten würden, die sie nicht gelernt hätten. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 30. Juni 2016 erstmals eine von ihr bestrittene Organisationsentscheidung vortrage, dass im mikrobiologischen Labor zukünftig nur noch Biologielaboranten dauerhaft beschäftigt würden, sei auffällig, dass nach ihrem Teilzeitantrag vom 24. März 2015 und der Einreichung ihrer Klage am 29. Mai 2015 von einer solchen Entscheidung in den erstinstanzlichen Schriftsätzen der Beklagten vom 14. August 2015 und 02. Oktober 2015 sowie selbst in der Berufungsbegründung noch nicht die Rede gewesen sei. Dass sie aufgrund ihrer Qualifikation angeblich nicht im mikrobiologischen Labor arbeiten könne, habe sie durch zahlreiche Beispiele widerlegt. Es stelle sich die Frage, wie es einen Bestandsschutz geben könne, wenn doch angeblich Chemielaboranten die Tätigkeit nicht machen könnten. Von einer Umsetzung dieser von ihr bestrittenen Organisationsentscheidung sei nichts zu sehen. Der Vortrag sei aber auch unbeachtlich, was ihren Fall anbelange.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

26

Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg.

27

Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Hauptantrag im tenorierten Umfang stattgegeben. Die Beklagte ist nach § 8 TzBfG verpflichtet, der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin ab dem 10. August 2015 auf 20 Stunden in der Woche bei Verteilung auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr von Montag bis Freitag zuzustimmen und die Klägerin dementsprechend ab Rechtskraft des Urteils (§ 894 ZPO) zu beschäftigen.

28

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung des § 8 TzBfG sind erfüllt.

29

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG), bestand länger als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Die Klägerin hat mit ihrem Antrag vom 24. März 2015 in Bezug auf den gewünschten Beginn der verlangten Teilzeit ab dem 10. August 2015 die dreimonatige Mindestankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gewahrt. Die Beklagte hat den Teilzeitantrag der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 06. Mai 2015 form- und fristgerecht abgelehnt.

30

2. Das Vorbringen der Beklagten lässt zum Zeitpunkt der am 06. Mai 2015 erfolgten Ablehnung des Teilzeitantrags keine der beantragten Teilzeitbeschäftigung entgegenstehenden betrieblichen Gründe erkennen.

31

a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen. Die Prüfung, ob betriebliche Gründe entgegenstehen, ist regelmäßig in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und - wenn das der Fall ist - um welches Konzept es sich handelt (erste Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem Organisationkonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (dritte Stufe). Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunsches durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 17 und 18, NZA 2015, 816; BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 21 und 23, NZA 2013, 373). Mit dem Begriff der betrieblichen Gründe, die den Arbeitgeber berechtigen, das Verringerungsbegehren abzulehnen, nimmt § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG auf den Betrieb als organisatorische Einheit Bezug, nicht auf den einzelnen Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugewiesen hat (BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 24 ff., NZA 2013, 373).

32

b) Unter Zugrundelegung eines betriebsbezogenen Prüfungsmaßstabs lassen sich dem Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten keine betrieblichen Gründe entnehmen, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitantrags vorlagen und dem Teilzeitwunsch entgegenstehen.

33

Auch wenn man davon ausgeht, dass der Arbeitsplatz der Klägerin in ihrer bisherigen Abteilung (Qualitätssicherung) ihr Teilzeitbegehren aufgrund des Wechselschichtsystems im Betriebslabor nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit im Schichtbetrieb nicht zulässt, reicht dies zur Annahme entgegenstehender betrieblicher Gründe i.S.v. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht aus. Die betrieblichen Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG sind nicht arbeitsplatz-, sondern betriebsbezogen zu bestimmen. Die Klägerin ist nach § 3 ihres Arbeitsvertrages als Chemielaborantin eingestellt und kann als solche von der Beklagten im Wege des Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO auch in anderen Abteilungen bzw. Laboren eingesetzt werden. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass sie als Chemielaborantin im mikrobiologischen Labor entsprechend ihrem Arbeitszeitwunsch beschäftigt werden könne. Unabhängig davon, dass die Beklagte das Vorhandensein einer freien Stelle im mikrobiologischen Labor nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr selbst eingeräumt hat, sind hinsichtlich der Entscheidung, ob betriebliche Gründe dem Teilzeitbegehren entgegenstehen, nicht nur freie, sondern auch diejenigen Arbeitsplätze einzubeziehen, die die Beklagte anderen Arbeitnehmern im mikrobiologischen Labor zugewiesen hat (vgl. BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 36, NZA 2013, 373). Die Klägerin hat neben den Leiharbeitnehmern auch Arbeitnehmer der Beklagten aufgeführt, die unstreitig im mikrobiologischen Labor beschäftigt sind, ohne dass sie eine Berufsausbildung zum Biologielaboranten oder eine höherwertige Ausbildung aufweisen (Frau D. N., Frau S. M. und die Chemielaborantin J., die dauerhaft ausfällt). Die Beklagte hat sich nicht darauf berufen, dass eine von ihr als erforderlich angesehene Arbeitszeitregelung im mikrobiologischen Labor dem Arbeitszeitwunsch der Klägerin entgegenstehe, sondern darauf, dass die Klägerin als Chemielaborantin über keine Ausbildung im Bereich der Mikrobiologie verfüge. Nachdem die Klägerin dann in der Berufungserwiderung mehrere im mikrobiologischen Labor eingesetzte Arbeitnehmer der Beklagten aufgeführt hat, die unstreitig ebenfalls über keine Ausbildung zum Biologielaboranten bzw. eine höherwertige Ausbildung verfügen, hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 dann darauf berufen, dass im August 2015 die Organisationsentscheidung kommuniziert worden sei, dass im mikrobiologischen Labor zukünftig nur noch Biologielaboranten dauerhaft beschäftigt würden, und die von der Klägerin angeführten Arbeitnehmer "Bestandsschutz" genießen würden, weil sie bereits vor der Einführung des neuen Konzepts im mikrobiologischen Labor eingesetzt worden seien. Die Verlautbarung einer angeblichen Organisationsentscheidung im August 2015 ist bereits deshalb unerheblich, weil für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Teilzeitverlangens nach § 8 TzBfG auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Arbeitgeber die Ablehnung erklärt hat. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 06. Mai 2015 den Teilzeitantrag der Klägerin abgelehnt hat, kann sie sich nicht auf eine erst geraume Zeit später im August 2015 kommunizierte Organisationsentscheidung berufen. Unabhängig davon ändert eine solche Organisationsentscheidung nichts daran, dass die Beklagte gleichwohl Arbeitnehmer ohne die nunmehr von ihr geforderte Biologielaborantenausbildung in ihrem mikrobiologischen Labor beschäftigt, auch wenn diese bereits vor der "Einführung des neuen Konzepts" dort eingesetzt worden sind. Soweit die Beklagte diesen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern "Bestandsschutz" zubilligt, hätte sie ggf. auch durch Umsetzung eines dieser Arbeitnehmer im Wege des Ringtausches dem Arbeitszeitwunsch der Klägerin entsprechen können, ohne dass dies dem neu eingeführten Konzept entgegenstünde, bei Neueinstellungen im mikrobiologischen Labor künftig nur noch Kandidaten mit einer Ausbildung zum Biologielaboranten bzw. einer fachlich einschlägigen höheren Ausbildung zu berücksichtigen, um keine weiteren "Altfälle" zu schaffen.

34

Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten lässt sich mithin nicht feststellen, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitantrags betriebliche Gründe vorlagen, die der von der Klägerin gewünschten Teilzeitbeschäftigung als Chemielaborantin im mikrobiologischen Labor auf einem freien Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz, die die Beklagte anderen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern dort zugewiesen hat, entgegenstehen.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

36

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Aba. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Juni 2013 - 17 Sa 1734/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten, seine regelmäßige Arbeitszeit zu vermindern und die reduzierte Arbeitszeit so zu verteilen, dass er an den letzten sieben Tagen eines jeden Monats nicht zu arbeiten hat.

2

Die Beklagte, ein Luftfahrtunternehmen mit ca. 18.000 Mitarbeitern im Bereich des fliegenden Personals, beschäftigt den Kläger seit dem 6. Februar 2001 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 5. Februar 2001 als Flugzeugführer.

3

Die Lufthansa CityLine GmbH (CLH), eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten, und die in ihrem Betrieb gebildete Personalvertretung Bord (PV) schlossen unter dem 18. Juli 2002 eine „Betriebsvereinbarung für Bordpersonal ... Teilzeit/Altersteilzeit Cockpit“ (BV Teilzeit), die auszugsweise folgende Bestimmungen enthält:

        

Präambel

        

CLH und PV schließen diese Betriebsvereinbarung, um den Cockpit-Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der CLH (MA) im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Reduzierung ihrer Arbeitszeit durch Teilzeitbeschäftigung … zu eröffnen …

        

…       

        

§ 1   

Geltungsbereich

                 

Diese Betriebsvereinbarung regelt die Vergabe von Teilzeit ... für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der CLH, die vom Geltungsbereich des MTV-Bord erfasst werden.

                 

…       

        

§ 2   

Vergabeverfahren

        

(1)     

CLH strebt an, entsprechend der nachfolgenden Regelungen allen Anträgen auf Teilzeit ... nachzukommen.

        

…       

        
        

§ 3   

Antrags- und Vergabeverfahren

        

…       

        
        

(3)     

Mit einer Teilzeitbeschäftigung soll grundsätzlich nur jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres begonnen werden.

        

(4)     

Die Teilzeitarbeit muss bis spätestens zum 31.07. des Vorjahres schriftlich bei CLH beantragt werden. …

        

…       

        
        

§ 4   

Teilzeitmodelle

        

(1)     

Es stehen die nachfolgend aufgelisteten Teilzeitmodelle zur Verfügung. Andere Teilzeitmodelle können aus betrieblichen Gründen grundsätzlich nicht genehmigt werden. Die Freizeitphasen sind jeweils mit einem „F“ gekennzeichnet und die Arbeitsphasen mit einem „A“:

                 

…       

                 

B) 75 % Monatsmodell

                 

- dreiviertel Arbeitsphase und einviertel Freizeitphase im Monat

                 

1. Monatsviertel

2. Monatsviertel

3. Monatsviertel

4. Monatsviertel

        

Var. 1

F       

A       

A       

A       

        

Var. 2

A       

F       

A       

A       

        

Var. 3

A       

A       

F       

A       

        

Var. 4

A       

A       

A       

F       

        

…“    

4

Die CLH und die PV einigten sich unter dem 10. Juli 2003 auf eine „Betriebsvereinbarung Urlaub“ (BV Urlaub), die ua. folgende Vorschriften enthält:

        

Präambel

        

Mit dieser Betriebsvereinbarung Urlaub soll für die Bord-Mitarbeiterinnen und Bord-Mitarbeiter (MA) der CLH die Planung und Realisierung des Erholungsurlaubs von der Antragstellung über die Kriterien für das Vergabeverfahren, die Urlaubsgewährung und die Behandlung von künftigem Erholungsurlaub einheitlich und transparent geregelt werden.

        

…       

        

§ 1 Geltungsbereich

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten MA des fliegenden Personals der CLH mit Ausnahme der Leitenden Angestellten ... Auf die Teilzeit finden die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung entsprechend des jeweiligen Teilzeitfaktors des MA Anwendung.

        

…       

        

§ 6 Urlaub über Weihnachten und Silvester

        

Urlaub sowohl an Heiligabend/Weihnachten als auch an dem folgenden Silvester/Neujahr kann nur gewährt werden, wenn der Urlaub zusammenhängt und mindestens 10 Tage im Januar umfasst. ...“

5

Zur Beilegung eines Tarifkonflikts zwischen der Beklagten, der Lufthansa Cargo AG sowie der Germanwings GmbH auf der einen Seite und der Vereinigung Cockpit e. V. auf der anderen Seite unterbreitete der Schlichter Dr. Do unter dem 23. Juni 2010 einen Vorschlag unter dem Titel „Ergebnis der Moderation zur ‚Geschäftsgrundlage zum Konzerntarifvertrag‘“, der auszugsweise wie folgt lautet:

        

5. Einordnung Embraer 190/195          

        

…       

        
        

c.    

Brückenlösung

                 

Lufthansa sagt zu, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 Embraer 190/195 mit KTV-Cockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der Deutsche Lufthansa AG (DLH) zu bereedern.

                 

…“    

6

Eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag der Parteien vom 27. Oktober 2011 (ZusatzV) enthält ua. folgende Bestimmungen:

        

„Herr D wird auf Basis des mit der Lufthansa CityLine GmbH (nachstehend ‚CityLine‘ genannt) geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zum Zwecke der Bereederung der Embraer im Rahmen des Tarifvertrages Wechsel und Förderung zur CityLine abgeordnet. Für die Dauer der Abordnung vereinbaren Herr D und Lufthansa folgende Bedingungen:

        
        

§ 1     

Art, Dauer und Beendigung des Einsatzes bei CityLine

        

1.    

Die Parteien sind sich einig, dass dem Einsatz von Herrn D bei CityLine ein Vollzeitarbeitsverhältnis zugrunde liegt. Teilzeit kann gegebenenfalls entsprechend der bei der CityLine geltenden Regelungen beantragt werden.

        
        

…       

                 
        

3.    

Der Einsatz bei CityLine beginnt am 27.10.2011 und endet frühestens mit Inanspruchnahme der ersten Wechselmöglichkeit von Herrn D gemäß den Regularien des Tarifvertrages Wechsel und Förderung in seiner jeweils gültigen Form.

        
        

§ 2     

Einsatzbedingungen

        
        

1.    

Einsätze bei CityLine erfolgen auf der Basis des Manteltarifvertrages für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG in seiner jeweils gültigen Form, sowie auf Grundlage der bei CityLine geltenden relevanten Betriebsvereinbarungen.

        
        

2.    

Die gesamte Steuerung von Flugeinsätzen obliegt für die Dauer der Abordnung CityLine. Herr D wird im Rahmen des Einsatzes bei CityLine nach den fachlichen Weisungen der Flugbetriebsleitung bzw. Flottenleitung der CityLine tätig.

        
        

…       

                 
        

§ 6     

Rückkehr

        
        

Herr D kann gemäß den Bestimmungen des TV Wechsel und Förderung, unter Berücksichtigung von Bedarf und Seniorität, zu Lufthansa zurückkehren. …

        
        

§ 7     

Erholungsurlaub

        
        

Herr D erhält während seines Einsatzes bei CityLine jährlich den ihm nach dem MTV Cockpit der Deutschen Lufthansa AG zustehenden Erholungsurlaub. Die Gewährung und zeitliche Lage des Erholungsurlaubes ist mit CityLine gemäß der dort geltenden Regularien abzustimmen.“

        
7

Die CLH setzte den Kläger zuletzt als Kapitän auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) ein. Mit Schreiben vom 20. März 2012 verlangte der Kläger von der Beklagten, seine regelmäßige Arbeitszeit ab dem 1. August 2012 durch Freistellung an den letzten sieben Tagen eines jeden Monats zu reduzieren. Unter dem 5. April 2012 wies die Beklagte den Teilzeitwunsch des Klägers zurück. Im September und Oktober 2012 konnte die CLH ein Flugzeug vom Typ EMJ infolge eines Personalengpasses nicht bereedern.

8

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, seinem Teilzeitantrag zuzustimmen. Die Beklagte sei mit Gründen, die auf ihrer Urlaubsplanung beruhten, ausgeschlossen, da sie insoweit keine Verhandlungen mit ihm geführt habe.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung seiner jährlichen Arbeitszeit um 23,01 % auf 76,99 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit durch Freistellung an den jeweils letzten sieben Tagen eines Monats zuzustimmen.

10

Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, ist der Ansicht gewesen, betriebliche Gründe stünden dem Teilzeitverlangen des Klägers entgegen. Das betriebliche Organisationskonzept der CLH, das für die Entscheidung über das Teilzeitgesuch des Klägers maßgeblich sei, habe seinen Niederschlag in der BV Teilzeit gefunden. Im Luftverkehr bestehe ein erhöhter Planungsbedarf, da die Dienstzeiten durch die Flugzeiten vorgegeben und kurzfristige Ersatz- bzw. Neueinstellungen so gut wie ausgeschlossen seien. Der Schlichtungsvorschlag sehe eine Bereederung der Flugzeuge vom Typ EMJ mit jeweils 6,5 Vollzeitkapitänen vor. Im August 2012 habe die CLH, deren Flotte 11 Flugzeuge vom Typ EMJ umfasse, 89 Kapitäne, von denen sich sieben in einer Ausbildung und einer in Elternzeit befanden, beschäftigt. Ende des Jahres 2012 habe sie 14 Flugzeuge vom Typ EMJ bereedern müssen. Jede personelle Verknappung führe zu einer Verschärfung des Personalengpasses, dem die CLH mit Umbesetzungen nicht ausreichend entgegenwirken könne. Die Umschulung eines Copiloten auf ein Wechselmuster erfordere eine Nachbesetzung der Copiloten-Stelle, die mit Kosten iHv. etwa 100.000,00 Euro allein für die Schulung, ungeachtet weiterer Folgekosten in vergleichbarer Höhe, einhergehe. Die zweijährige Grundausbildung eines Nachwuchsflugzeugführers an der Verkehrsfliegerschule koste weitere ca. 45.000,00 Euro. Ein Kurzstrecken-Kapitän müsse gegebenenfalls durch einen Langstrecken-Copiloten, dieser durch einen Kurzstrecken-Copiloten und dieser wiederum im Wege der Neueinstellung ersetzt werden. Im Übrigen sei die Verkehrsfliegerschule in Bremen ausgelastet. Eine Erhöhung der Schulungskapazitäten sei nicht möglich. Die Reduzierung der Arbeitszeit in der von dem Kläger gewünschten Weise führe schließlich dazu, dass der Kläger gegenüber den Mitarbeitern bevorzugt werde, die über die Weihnachtsfeiertage und Silvester Urlaub nehmen wollten.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Abweisung der Klage, weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Klägers um 23,01 % auf 76,99 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit durch Freistellung an den letzten sieben Tagen eines jeden Monats zuzustimmen. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 TzBfG.

13

I. Die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass der Kläger eine Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit mit Rückwirkung zum 1. August 2012 verlangt. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung kann - wie bei anderen auslegungsbedürftigen Klageanträgen - die Klagebegründung herangezogen werden (BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 688/12 - Rn. 19). Der Kläger verfolgt im Streitfall seinen Teilzeitantrag vom 20. März 2012, der als Beginn der Vertragsänderung den 1. August 2012 vorsieht. Von diesem Termin sind die Parteien in vorprozessualen Schreiben wie auch in den Schriftsätzen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ausgegangen. Unschädlich ist, dass der Kläger die Verringerung der Arbeitszeit zum Zeitpunkt des Antrags auf der Basis von Tagen, im Klageverfahren aber auf Basis einer relativen Verringerung der Vollarbeitszeit berechnet hat (vgl. BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 15, BAGE 143, 262). Der Umfang der Arbeitszeitverringerung ist nach dem Verständnis beider Parteien identisch.

14

II. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit lagen zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens vor. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG), bestand länger als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Der Kläger hat sein Verlangen, die regelmäßige Arbeitszeit zu verringern, mit dem Begehren, an den letzten sieben Tagen eines jeden Monats nicht arbeiten zu müssen, zulässigerweise verknüpft (vgl. BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - Rn. 9). Die Zustimmung der Beklagten wird nicht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG fingiert. Die Beklagte lehnte das Angebot des Klägers auf Vertragsänderung mit Schreiben vom 5. April 2012 form- und fristgerecht ab (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG).

15

III. Der auf Annahme des Vertragsangebots gerichtete Antrag ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die rückwirkende Änderung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. August 2012 verlangt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung in Betracht. Ein Vertragsangebot kann auch dann angenommen werden, wenn es auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen der Vertrag hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 19/10 - Rn. 15, BAGE 137, 319).

16

IV. Das Vorbringen der Beklagten lässt nach den von ihr nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Ablehnung des Verringerungsverlangens am 5. April 2012 keine der beantragten Teilzeitbeschäftigung entgegenstehenden betrieblichen Gründe erkennen. Davon ist das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen.

17

1. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen (BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 21, BAGE 143, 262).

18

2. Die Prüfung, ob betriebliche Gründe entgegenstehen, ist regelmäßig in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und - wenn das der Fall ist - um welches Konzept es sich handelt (erste Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (dritte Stufe). Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 23, BAGE 143, 262).

19

3. Der Begriff der entgegenstehenden betrieblichen Gründe ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zukommt. Das Revisionsgericht darf nur überprüfen, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis widersprüchlich ist (BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 22).

20

4. Mit seinen Erwägungen hat sich das Landesarbeitsgericht innerhalb seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums gehalten. Es hat die dreistufige Prüfungsfolge nachvollzogen und bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts alle wesentlichen Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt. Die Beklagte hat insbesondere nicht dargelegt, dass vor dem Hintergrund des Organisationskonzepts der CLH die erstrebte Teilzeitbeschäftigung des Klägers die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

21

a) Verstieße die Beklagte mit der Überlassung des Klägers an die CLH gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, der lediglich eine vorübergehende Überlassung von Leiharbeitnehmern an den Entleiher erlaubt(vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 17, BAGE 146, 384), wäre es ihr verwehrt, die Ablehnung des Teilzeitantrags mit Umständen aus der betrieblichen Sphäre der CLH zu begründen. Aus einer gesetzlich verbotenen Überlassung von Leiharbeitnehmern kann der Arbeitgeber keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG herleiten. Der Senat kann jedoch zugunsten der Beklagten unterstellen, dass ihr das Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG zugutekommt(kritisch zur Vereinbarkeit des Konzernprivilegs mit dem Gemeinschaftsrecht: AR/Beck 7. Aufl. § 1 AÜG Rn. 59; Hirdina NZA 2011, 325, 327; Lembke NZA 2011, 319, 320; Ulber AuR 2010, 10, 12; Wank RdA 2010, 193, 203), infolgedessen das Verbot der nicht nur vorübergehenden Überlassung nicht gilt und sie sich deshalb auf das Organisationskonzept der CLH berufen kann.

22

b) Aus den Regelungen der BV Teilzeit kann die Beklagte einen entgegenstehenden betrieblichen Grund nicht herleiten.

23

aa) Die BV Teilzeit wirkt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht unmittelbar und zwingend ein (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG), da der Kläger nicht unter ihren Geltungsbereich fällt. Gemäß § 1 Satz 1 BV Teilzeit gelten deren Bestimmungen lediglich für „die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der CLH, die vom Geltungsbereich des MTV-Bord erfasst werden“. Der Kläger ist nicht Mitarbeiter der CLH, sondern steht in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die BV Teilzeit findet nur kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung (§ 1 Nr. 1 Satz 2 ZusatzV).

24

bb) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. B Var. 4 BV Teilzeit beträgt die Arbeitsphase im „75 % Monatsmodell“ drei Viertel eines Monats, die Freizeitphase ein Viertel eines Monats. Mit der Teilzeitbeschäftigung, die bis spätestens zum 31. Juli des Vorjahres schriftlich bei der CLH beantragt werden muss (§ 3 Abs. 4 Satz 1 BV Teilzeit), soll grundsätzlich nur jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres begonnen werden (§ 3 Abs. 3 BV Teilzeit).

25

cc) Die in § 1 Nr. 1 Satz 2 ZusatzV vorgesehene Bezugnahme auf die BV Teilzeit ist unwirksam, soweit dadurch zuungunsten des Klägers von den Vorschriften des TzBfG abgewichen wird.

26

(1) Das Teilzeitverlangen des Klägers ist sowohl dem Umfang der Reduzierung als auch der Verteilung der Arbeitszeit nach in der BV Teilzeit nicht vorgesehen. Die BV Teilzeit beschreibt den vorgesehenen Katalog von Teilzeitmodellen abschließend (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BV Teilzeit). Die hierin liegende Beschränkung ist unzulässig, da sie die Wahlmöglichkeiten, die das TzBfG dem Kläger eröffnet, zu seinen Lasten beschränkt. § 22 Abs. 1 TzBfG erfasst alle Regelungen, die den Inhalt des Anspruchs zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern(BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77). § 8 Abs. 1 TzBfG lässt eine weitaus größere Bandbreite von Teilzeitmodellen als die BV Teilzeit zu. Die unter dem Regime des § 8 TzBfG eröffneten Reduzierungsmöglichkeiten werden jeweils nur durch die vom Arbeitgeber darzulegenden entgegenstehenden betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG beschränkt(vgl. BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 17, BAGE 143, 262), die allerdings in einer Betriebsvereinbarung dokumentiert sein können (vgl. BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 37).

27

(2) Der Zeitpunkt, zu dem der Kläger seinen Teilzeitwunsch gegenüber der Beklagten äußerte, liegt in demselben Kalenderjahr wie der vorgesehene Beginn der von ihm begehrten Teilzeit. Das ist in der BV Teilzeit nicht vorgesehen. § 3 Abs. 4 BV Teilzeit verlangt, dass die Teilzeit spätestens bis zum 31. Juli des Vorjahres zu beantragen ist. Insoweit weicht sie jedoch zuungunsten der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ab, die es genügen lässt, dass der Arbeitnehmer die Teilzeit drei Monate vor deren Beginn beantragt. Weder den Betriebsparteien noch den Arbeitsvertragsparteien ist es gestattet, über das Gesetz hinausgehende, weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verringerungsansprüchen aufzustellen (vgl. zur Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien BAG 21. November 2006 - 9 AZR 138/06 - Rn. 28).

28

(3) Der Kläger hat mit dem 1. August 2012, zu dem der Arbeitsvertrag geändert werden sollte, einen Anfangszeitpunkt der Teilzeit gewählt, der in der BV Teilzeit nicht vorgesehen ist. Die grundsätzliche Anordnung, dass Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung lediglich am Anfang eines Kalenderjahres beginnen können (§ 3 Abs. 3 BV Teilzeit), weicht zuungunsten der Arbeitnehmer von § 8 TzBfG ab, der einen festen Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer in vermindertem Umfang tätig wird, nicht vorsieht.

29

dd) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, die BV Teilzeit beschreibe lediglich die Parameter des Organisationskonzepts, an denen sich die Entscheidung über Teilzeitanträge orientiere, gibt ihr das keinen entgegenstehenden betrieblichen Grund an die Hand. Denn sie hat nicht dargelegt, ob und aus welchem Grunde die Abweichungen zwischen dem Verminderungsbegehren des Klägers und den Vorgaben der BV Teilzeit hinsichtlich des Umfangs der Verringerung (23,01 % anstelle von 25 %), hinsichtlich des Beginns der Teilzeit (1. August 2012 anstelle des 1. Januar 2013) und hinsichtlich der Antragsfrist (mindestens drei Monate anstelle von mindestens fünf Monaten) die dem Organisationskonzept zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen.

30

c) Auch soweit sich die Beklagte auf einen Crewfaktor von 6,5 für die von der CLH zu bereedernden Flugzeuge vom Typ EMJ beruft, legt sie keinen entgegenstehenden betrieblichen Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG dar.

31

aa) Die Beklagte hat schon nicht vorgetragen, warum die Vereinbarung der an dem Tarifkonflikt im Jahr 2010 beteiligten Parteien Rechtswirkungen für und wider die CLH entfaltet. Ausweislich des Schlichtungsvorschlags vom 23. Juni 2010 waren Parteien des Tarifkonflikts auf Arbeitgeberseite die Beklagte und ihre beiden Tochtergesellschaften Lufthansa Cargo AG und Germanwings GmbH. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass und ab welchem Zeitpunkt sich auch die außerhalb des Tarifkonflikts stehende CLH dem Schlichtungsvorschlag unterwarf.

32

bb) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, die CLH selbst habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, ihre Flugzeuge vom Typ EMJ unter Beachtung eines Crewfaktors von 6,5 zu bereedern, ändert dies nichts.

33

(1) Es gehört zu der dem Arbeitgeber vorbehaltenen Organisation und Gestaltung des Betriebs, die Stärke der Belegschaft, mit der das Betriebsziel erreicht werden soll, festzulegen. Darunter fällt auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit (BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 33). Den unangefochtenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lassen sich keinerlei Tatsachen entnehmen, die darauf hindeuten, die begehrte Arbeitszeitreduzierung des Klägers sei ursächlich dafür, dass die CLH nicht sämtliche Flugzeuge des Typs EMJ bereedern könne. Auf diesen Gesichtspunkt hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

34

(2) Auf der Grundlage eines Crewfaktors von 6,5 benötigt die CLH für die Bereederung von 13 Flugzeugen 84,5 in Vollzeit tätige Flugkapitäne, für 14 Flugzeuge entsprechend 91 Flugkapitäne. Die CLH verfügte zum Zeitpunkt, zu dem sie über den Teilzeitwunsch entschied, über 89 Flugkapitäne, von denen sich sieben in Ausbildung und einer in Elternzeit befand. Mit 81 einsatzbereiten Flugkapitänen sind lediglich 12 Maschinen zu bereedern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger in Vollzeit oder mit einer regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang von 76,99 % der Vollarbeitszeit tätig ist. Selbst wenn der Kläger in Vollzeit tätig wäre, könnte kein weiteres Flugzeug bereedert werden. Ob und wie die CLH den Personalmangel in Zukunft beheben will und warum in diesem Zusammenhang eine Vollzeittätigkeit des Klägers vonnöten ist, legt die Beklagte nicht dar.

35

d) Auch mit dem pauschalen Hinweis auf Schulungskosten ist kein entgegenstehender betrieblicher Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG dargetan. Unverhältnismäßige Kosten lassen sich aus den von der Beklagten abstrakt dargestellten Aufwendungen für die Ausbildung von Piloten und Copiloten nicht ableiten. Die Beklagte hat die mit der Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit des Klägers einhergehenden Kosten nicht konkret prognostiziert (vgl. dazu BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 32). Sie trägt nicht vor, welche Anzahl von Mehrflugstunden, Umbesetzungen, Umschulungen oder Neueinstellungen aufgrund der Verminderung der Arbeitszeit des Klägers mit welcher konkreten Kostenfolge erforderlich sind.

36

e) Soweit die Beklagte sich auf Planungsunsicherheit beruft, reicht der allgemein gehaltene Hinweis auf die Besonderheiten von Luftfahrtunternehmen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein entgegenstehender betrieblicher Grund vor. Die Besonderheiten des Luftverkehrs entbinden die Beklagte ebenso wenig wie andere Arbeitgeber davon, die im Zeitpunkt der Ablehnung bestehenden konkreten Planungsunwägbarkeiten darzulegen. Anderenfalls würde die in § 1 TzBfG enthaltene Zielsetzung des Gesetzes, Teilzeitarbeit zu fördern, verfehlt(BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 31). Zudem hat die Beklagte nicht vorgetragen, ob und aufgrund welcher Umstände gerade eine Teilzeitbeschäftigung des Klägers für die Planungsunsicherheit ursächlich sein oder diese erhöhen könnte.

37

f) Auch der von dem Kläger begehrten Verteilung der reduzierten Arbeitszeit stehen keine betrieblichen Gründe entgegen.

38

aa) Die Bestimmungen der BV Urlaub berechtigten die Beklagte nicht, das Teilzeitverlangen abzulehnen.

39

(1) Die Betriebsvereinbarung wirkt nicht unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG), sondern lediglich kraft der vertraglichen Bezugnahme in § 1 Nr. 1 Satz 2 ZusatzV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ein. Der Kläger steht als Mitarbeiter der Beklagten außerhalb des in § 1 Satz 1 BV Urlaub beschriebenen Geltungsbereichs.

40

(2) Die BV Urlaub rechtfertigt es nicht, das Teilzeitbegehren des Klägers abzulehnen. Der Vortrag der Beklagten lässt insbesondere nicht den Schluss zu, dass Urlaubsanträge für die vom Kläger gewünschte Freizeitphase besonders gehäuft auftreten. Die Beklagte hat bereits keine konkreten Zahlen genannt, die es ermöglichen, das Verhältnis zwischen den Urlaubsanträgen für den Zeitraum von Weihnachten bis Sylvester und den Urlaubsanträgen für den übrigen Zeitraum des Jahres zu bestimmen. Die Beklagte hat sich auf den Hinweis beschränkt, bei einer Gruppenstärke von 89 Kapitänen hätten im Jahr 2012 29 Kapitäne über Weihnachten und 18 Kapitäne über Silvester Urlaub beantragt. Sie hat jedoch nicht vorgetragen, wie viele Urlaubsanträge üblicherweise für andere Zeiträume gestellt werden (vgl. BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 31).

41

bb) Soweit die Beklagte geltend macht, die Herausnahme des Klägers aus den sog. „monatsübergreifenden Flugdiensten“ führe zu einer Bevorzugung des Klägers, die es ihr erlaube, das Teilzeitbegehren abzulehnen, trägt sie nicht vor, wie viele monatsübergreifende Flugdienste in welchen Monaten anfallen und wie viele Flugkapitäne die CLH für diese Flugdienste einsetzt. Schließlich ist die Herausnahme aus diesen Flugdiensten notwendige Folge nicht nur des in § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. B Var. 4 BV Teilzeit vorgesehenen „75 % Monatsmodells“, an dem sich der Teilzeitwunsch des Klägers orientiert. Auch in dem „66,6 % Monatsmodell“ iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. A Var. 1 und Var. 3 BV Teilzeit, in dem „75 % Monatsmodell“ iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. B Var. 1 BV Teilzeit und in sämtlichen Varianten des „50 % Monatsmodells“ iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. F BV Teilzeit, in Teilen auch in den Varianten des „75 % Jahresmodells“ iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. C BV Teilzeit stehen die Mitarbeiter des fliegenden Personals infolge ihrer Teilzeit nicht für monatsübergreifende Flugdienste zur Verfügung. Hielte man die Beklagte für berechtigt, Teilzeitverlangen ihrer Mitarbeiter mit der Begründung zurückzuweisen, die Teilzeit stehe einem monatsübergreifenden Einsatz entgegen, stände es im Belieben der CLH, die genannten Teilzeitmodelle, deren Realisierung sie in der BV Teilzeit betriebsverfassungsrechtlich zugesagt hat, auch tatsächlich anzubieten.

42

V. Die Beklagte hat die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Vogg    

        

    Wullhorst    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Januar 2011 - 17 Sa 641/10 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2010 - 10 Ca 8611/09 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten, sein Angebot, die regelmäßige Jahresarbeitszeit zu verringern, anzunehmen.

2

Der Kläger ist seit 1994 bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, tätig, zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 2. August 1995. Die von der Beklagten flexibel abzurufende Jahresarbeitszeit von 936 Stunden entspricht einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 18 Stunden. Die Beklagte, die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, ist berechtigt, dem Kläger sämtliche Tätigkeiten im sogenannten „Basic Service 2“ zuzuweisen. Das von der Beklagten erstellte Tätigkeitsprofil eines Mitarbeiters im „Basic Service 2“ nennt folgende Tätigkeiten:

        

„Allgemein

        

Die Mitarbeiter arbeiten in allen Stationsbereichen zur wirtschaftlichen und servicegerechten Durchführung der Passagier-, Gepäck-, Informations-, Lounge-, Betreuungs- und Verkaufsprozesse.

        

Zu den Aufgaben gehören je nach Schwerpunkt u. a.:

        

Zuarbeit bei Einsteige- und Aussteigevorgängen; Betreuung alleinreisender Kinder und hilfsbedürftiger Passagiere; Betreuung von Gästen im Transit und Unterstützung beim Umsteigevorgang; Begleitung und Übergabe von zu betreuenden Fluggästen; Hilfe bei der Gepäckausgabe am Band; Hilfe beim Transport der Gepäckstücke; ggf. Durchführung des Personentransports nach Auftrag; Begleitung und Unterstützung bei Wartezeiten; Begleitung zum Abfluggate; Unterstützung bei der Weiterbeförderung; Hilfe beim Ordnen; Präsentieren der Reisedokumente gegenüber der Abfertigung, Cabin-Crew, Zoll etc.; einfache Unterstützung bei der Abfertigung am Gate; Unterstützung in der Loungebetreuung, Loungezugangskontrolle; Identifizierungen im Hauptzolllager; Zollgepäcksammellager; unterstützende Tätigkeiten bei Lost & Found; weitere unterstützende Tätigkeiten im Passagierbereich (z. B. Infoweitergabe, Ankunftsbetreuung, Einsteigehilfen, Übergepäck, bargeldloses Inkasso); ggf. Automatenbetreuung und Check-in von Charterpassagieren; Check-in von OAL-Passagieren (incl. LH-R) nach Anleitung; Gate-Abschlussarbeiten; Common Check-in; sonstige einfachere Check-in Tätigkeiten, soweit sie auf den dezentralen Verkehr beschränkt sind; Drop-Off Schalter (incl. Ersatz Vollgepäckautomaten); Schlangensteuerung im Passagierbereich (steuern, beraten, informieren); Tätigkeiten bei Lost & Found (z. B. PIR-Aufnahme, OHD Lager) - nach Einweisung auch incl. einfacher IT Standardvorgänge.“

3

Im April 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Verringerung seiner Arbeitszeit auf durchschnittlich 14 Wochenstunden. Die Beklagte lehnte die vom Kläger gewünschte Verringerung seiner Arbeitszeit vor dem 1. August 2007 ab. Mit Wirkung zum 1. Juli 2008 übertrug sie den Betreuungsdienst, dem ua. der Kläger zugeordnet war, auf die F GmbH. Auf der Grundlage eines zwischen der Beklagten und der F GmbH geschlossenen Vertrags zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überließ die Beklagte die im Betreuungsdienst tätigen Mitarbeiter einschließlich des Klägers der F GmbH.

4

Im April 2009 traten die Beklagte und die F GmbH in Verhandlungen über die Forderung der F GmbH ein, dieser nur solche Arbeitnehmer der Beklagten zu überlassen, deren regelmäßige Arbeitszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Auf einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formular verlangte der Kläger unter dem 4. August 2009, seine Arbeitszeit ab dem 1. Dezember 2009 auf 10 Wochenstunden „im Jahres-Durchschnitt“ bei weiterhin variabler Verteilung der Arbeitszeit zu verringern. Nach einer Erörterung mit dem Kläger lehnte die Beklagte, in deren Betrieb zu diesem Zeitpunkt ein anderer freier für den Kläger geeigneter Arbeitsplatz nicht vorhanden war, das Verringerungsbegehren des Klägers mit Schreiben vom 12. August 2009 ab. Am 20. September 2009 verständigten sich die Beklagte und die F GmbH auf eine Mindestarbeitszeit der überlassenen Arbeitnehmer und vereinbarten am 20. November 2009 schriftlich eine Ergänzung zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, in der es ua. heißt:

        

„1.     

Der Verleiher stellt künftig sicher, dass ausschließlich Mitarbeiter mit einem Minimum von 18 Stunden pro Woche überlassen werden. Hiervon ausgenommen sind Leiharbeitnehmer, die bereits zum Abschluss dieser Ergänzungsvereinbarung mit einer vertraglichen Arbeitszeit von unter 18 Stunden an den Entleiher verliehen wurden.

        

2.    

Der Entleiher kann vom Verleiher den Austausch der Mitarbeiter verlangen, deren arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit sich während der Arbeitnehmerüberlassung ändert mit der Folge, dass dieser die Voraussetzungen der Ziffer 1 nicht mehr erfüllt. …“

5

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Ergänzung des Überlassungsvertrags berechtige die Beklagte nicht, sein Verringerungsverlangen abzulehnen. Hätte die Beklagte seinem Wunsch pflichtgemäß entsprochen, hätte er zu dem in Ziff. 1 Satz 2 bestimmten Personenkreis gehört. Im Übrigen sei die Beklagte verpflichtet, ihm einen Arbeitsplatz außerhalb des Betreuungsdiensts mit verminderter Stundenzahl zuzuweisen.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Reduzierung seiner Jahresarbeitszeit auf 520 Stunden anzunehmen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Da der Überlassungsvertrag in seiner geänderten Form die F GmbH berechtige, von ihr den Austausch des Klägers zu verlangen, stünden dem Verringerungsverlangen betriebliche Gründe entgegen. Diese seien ausschließlich mit Bezug auf den Arbeitsplatz zu prüfen, den sie dem Kläger zugewiesen habe. Ihr obliege es nicht, den Kläger auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen. Zudem sei bei dem vom Kläger gewünschten Arbeitszeitumfang der Aufwand für Briefings, Meetings und Schulungen unverhältnismäßig hoch.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet.

10

I. Die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

11

1. Der Kläger war nicht gehalten, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden sollte. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Satz 1 ZPO als erteilt(BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 12, AP TzBfG § 8 Nr. 29 = EzA TzBfG § 8 Nr. 25).

12

2. Dem Kläger oblag es nicht, den Klageantrag derart zu fassen, dass er Angaben zur Verteilung der Arbeitszeit enthält. Fehlen diese wie im Streitfall, so überlässt der Arbeitnehmer die Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber, der sie in Ausübung seines Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen festlegen soll(BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 15, AP TzBfG § 8 Nr. 29 = EzA TzBfG § 8 Nr. 25).

13

II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG Anspruch darauf, dass die Beklagte der begehrten Verringerung der Arbeitszeit zustimmt.

14

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit lagen zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens des Klägers am 4. August 2009 vor.

15

a) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, der Kläger habe den streitgegenständlichen Anspruch mit Schreiben vom 4. August 2009 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Unerheblich ist, dass der Kläger die Verringerung der Arbeitszeit zum damaligen Zeitpunkt auf Stundenbasis, im Klageverfahren aber auf Jahresbasis berechnet hat. Der Umfang der Arbeitszeitverringerung ist in beiden Fällen identisch. Die arbeitsvertragliche Jahresarbeitszeit des Klägers beträgt 936 Stunden. Dies entspricht nach dem Verständnis beider Parteien einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden. Auf dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Antragsformular beantragte der Kläger eine Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 10 Stunden „im Jahres-Durchschnitt“. Diesen Anspruch verfolgt der Kläger nunmehr im Klageweg, indem er die Reduzierung auf eine Jahresarbeitszeit von 520 Stunden geltend macht.

16

b) Auch die übrigen materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit waren erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten, die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG), bestand länger als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Die Veränderungssperre des § 8 Abs. 6 TzBfG steht dem streitgegenständlichen Verringerungsanspruch nicht entgegen. Zwischen dem Verringerungsbegehren des Klägers aus dem Jahr 2007 und dem erneuten Verlangen vom 4. August 2009 liegen mehr als zwei Jahre. Die Beklagte lehnte die von dem Kläger unter dem 29. April 2007 beantragte Arbeitszeitverringerung vor dem 1. August 2007 ab. Der Kläger wahrte mit dem Antrag vom 4. August 2009 die dreimonatige Mindestankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Der gewünschte Beginn der Vertragsänderung ist der 1. Dezember 2009. Die Zustimmung der Beklagten wird nicht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG fingiert. Die Beklagte lehnte das Angebot des Klägers auf Vertragsänderung mit Schreiben vom 12. August 2009 und damit mehr als einen Monat vor dem 1. Dezember 2009 form- und fristgerecht ab.

17

c) Dem Anspruch des Klägers stand nicht entgegen, dass dieser bereits zum Zeitpunkt, zu dem er die Verringerung seiner Arbeitszeit begehrte, in Teilzeit mit einer flexiblen Jahresarbeitszeit beschäftigt war. § 8 TzBfG gilt auch für Teilzeitbeschäftigte(vgl. MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 3; ErfK/Preis 13. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 7; HaKo-TzBfG/Boecken 3. Aufl. § 8 Rn. 12; HWK/Schmalenberg 5. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 3; Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 8 Rn. 86; Sievers TK-TzBfG 4. Aufl. § 8 Rn. 18). Da § 8 TzBfG die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit betrifft, erfasst diese Vorschrift auch flexible, auf längere Zeiträume erstreckte Arbeitszeitmodelle(vgl. HK-ArbR/Ahrendt 2. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 9; Mengel in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 8 Rn. 18), insbesondere Arbeitszeitmodelle, die eine flexible Jahresarbeitszeit vorsehen (Meinel/Heyn/Herms TzBfG 4. Aufl. § 8 Rn. 26 mwN).

18

2. Betriebliche Gründe, die der vom Kläger beanspruchten Verringerung seiner Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegenstanden, lagen entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Ablehnung des Verringerungsverlangens durch die Beklagte am 12. August 2009 nicht vor.

19

a) Das Landesarbeitsgericht hat unter Berufung auf Stimmen im arbeitsrechtlichen Schrifttum (ErfK/Preis § 8 TzBfG Rn. 4; Mengel in Annuß/Thüsing § 8 Rn. 3; Meinel/Heyn/Herms § 8 Rn. 31; Hanau NZA 2001, 1168, 1169) seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, bei der Prüfung, ob betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG vorlägen, sei allein auf den Arbeitsplatz, den der Arbeitnehmer innehabe, nicht aber auf andere Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber ihm zuweisen könne, abzustellen. Maßgeblich sei im Streitfall deshalb allein der Arbeitsplatz des Klägers im Betreuungsdienst der F GmbH. Dieser Arbeitsplatz sei nicht weiter teilbar. Bereits zum Zeitpunkt, zu dem die Beklagte den Verringerungswunsch des Klägers abgelehnt habe, sei zu erwarten gewesen, dass sich die F GmbH auf die erst in der Folgezeit geschlossene Ergänzungsvereinbarung berufen werde. Diese lasse einen Einsatz des Klägers mit dem begehrten Stundenvolumen in dem Betrieb der F GmbH nicht zu.

20

b) Mit Recht rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe den Rechtsbegriff der betrieblichen Gründe in entscheidungserheblicher Weise verkannt.

21

aa) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen. § 8 TzBfG gewährt nur einen Anspruch auf Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit, aber keinen Anspruch auf die Änderung anderer Vertragsinhalte(vgl. Arnold/Gräfl/Lehnen TzBfG 3. Aufl. § 8 Rn. 8; HWK/Schmalenberg § 8 TzBfG Rn. 20), wie etwa die Änderung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit (vgl. Meinel/Heyn/Herms § 8 Rn. 31 mwN; Lorenz Die Verringerung der Arbeitszeit auf Wunsch des Arbeitnehmers S. 55).

22

bb) Bei den entgegenstehenden betrieblichen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zukommt. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis widersprüchlich ist (BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 20 mwN, AP TzBfG § 8 Nr. 29 = EzA TzBfG § 8 Nr. 25).

23

cc) Die Prüfung der entgegenstehenden betrieblichen Gründe ist regelmäßig in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und - wenn das zutrifft - um welches Konzept es sich handelt (erste Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (dritte Stufe). Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber (BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 21 mwN, AP TzBfG § 8 Nr. 29 = EzA TzBfG § 8 Nr. 25), der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 1112/06 - Rn. 36 mwN, AP TzBfG § 8 Nr. 21 = EzA TzBfG § 8 Nr. 18).

24

dd) Die betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG sind entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht arbeitsplatz-, sondern betriebsbezogen zu bestimmen. Dies ergibt eine Auslegung der Vorschrift anhand der überkommenen Auslegungsgrundsätze.

25

(1) Bereits die Worte „betriebliche Gründe“ legen nahe, den gesamten Betrieb in den Blick zu nehmen. Die Vorschrift enthält weder das Tatbestandsmerkmal „Arbeitsplatz“ noch andere Begriffe, die auf einen Willen des Gesetzgebers schließen lassen, die Prüfung, ob betriebliche Gründe die vom Arbeitnehmer beantragte Verringerung der Arbeitszeit hindern, auf seinen Arbeitsplatz zu verengen.

26

(2) Das durch den Wortlaut indizierte Auslegungsergebnis wird durch den systematischen Zusammenhang, in den die Vorschrift eingebettet ist, bestätigt.

27

(a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG liegt ein betrieblicher Grund insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Bestimmung konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff der betrieblichen Gründe durch die - nicht abschließende - Aufzählung von Umständen, die der Arbeitgeber dem Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers entgegenzusetzen vermag. Auch in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG nimmt das Gesetz nicht auf den Arbeitsplatz, den der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Verringerungsverlangens innehat, Bezug. Der Prüfungsrahmen, den § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG vorgibt, ist denkbar weit. Die Mehrzahl der genannten Einwände, wie Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit, weist einen Betriebsbezug auf.

28

(b) Auch der Vergleich mit der Regelung in § 9 TzBfG spricht für das Auslegungsergebnis. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Wenn ein Teil des Schrifttums daraus folgert, ein Arbeitnehmer, der eine Verringerung seiner Arbeitszeit begehrt, könne nicht verlangen, dass der Arbeitgeber ihm einen anderen freien Arbeitsplatz zuweist (vgl. Arnold/Gräfl/Lehnen § 8 Rn. 8; Hanau NZA 2001, 1168, 1169; MüKoBGB/Müller-Glöge § 8 TzBfG Rn. 12 mwN), entscheidend sei allein, ob der vom Arbeitnehmer innegehabte Arbeitsplatz teilbar im Sinne von zeitlich reduzierbar sei (vgl. ErfK/Preis § 8 TzBfG Rn. 4), überzeugt diese Schlussfolgerung schon deshalb nicht, weil § 9 TzBfG anders als § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG ausdrücklich von einem freien Arbeitsplatz spricht.

29

(aa) Bei § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG fehlt es an der für diese Schlussfolgerung erforderlichen Kontraposition zu § 9 TzBfG. § 8 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich, dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit zuzustimmen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Kontrahierungszwangs beschreibt das Gesetz ohne Rückgriff auf den Begriff des Arbeitsplatzes. Eine Ausnahme ordnet das Gesetz in § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG für die Fälle an, in denen dem Wunsch des Arbeitnehmers betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Vorschrift des § 9 TzBfG, die einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit einräumt, setzt bereits ihrem Tatbestand nach voraus, dass im Betrieb des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist(vgl. BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 - Rn. 20, BAGE 122, 235). Hier entpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber ua. in den Fällen, in denen dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Intension des § 9 TzBfG ist demnach größer als die des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG, die Extension des § 9 TzBfG deshalb kleiner als die des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. Dies verbietet rechtsmethodisch die Schlussfolgerung, der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG beziehe sich ausschließlich auf den bisherigen Arbeitsplatz. Die Verengung, die § 9 durch das Merkmal „Arbeitsplatz“ erfährt, hat seinen Grund in einem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal, das der Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG fehlt. Der Begriff der entgegenstehenden (dringenden) betrieblichen Gründe erlangt bei § 9 - anders als bei § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG - erst in den Fällen Relevanz, in denen feststeht, dass ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist.

30

(bb) Selbst wenn man von diesen methodischen Einwänden absieht, vermag der Vergleich mit § 9 TzBfG eine auf den Arbeitsplatz verengte Sichtweise nicht zu rechtfertigen. Wenn das Gesetz in § 9 TzBfG auf den Begriff des Arbeitsplatzes abstellt, § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG jedoch darauf verzichtet, wird daraus deutlich, dass der Prüfungsmaßstab beider Versagungsgründe verschieden ist. § 8 Abs. 4 TzBfG verlangt eine betriebsbezogene, § 9 TzBfG eine arbeitsplatzbezogene Prüfung entgegenstehender(dringender) betrieblicher Gründe.

31

(3) Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigen diese Sichtweise. Der in den §§ 1 und 6 TzBfG normierte Gesetzeszweck, die Teilzeitarbeit zu fördern, verlangt eine möglichst weitgehende Flexibilisierung der Dauer der Arbeitszeit(vgl. BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 32, AP TzBfG § 8 Nr. 28 = EzA TzBfG § 8 Nr. 24). Könnte der Arbeitgeber das Verringerungsverlangen des Arbeitnehmers ablehnen, obwohl entsprechende Teilzeitarbeitsplätze, auf die der Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts versetzt werden könnte, im Betrieb vorhanden sind, würde der Gesetzeszweck weitgehend verfehlt.

32

(4) Schließlich sind die praktischen Konsequenzen des Auslegungsergebnisses des Landesarbeitsgerichts unvereinbar mit der in § 1 TzBfG ausdrücklich festgehaltenen Zielsetzung des TzBfG, Teilzeitarbeit zu fördern. Arbeiten in einem Betrieb ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduzieren will, und ein mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigter Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit auf die eines Vollzeitbeschäftigten erhöhen will, könnte der Arbeitgeber, bezöge sich der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ausschließlich auf den bisherigen Arbeitsplatz, das Verringerungsverlangen mit dem Argument, sein Arbeitsplatz sei nur mit einem Vollzeitarbeitnehmer zu besetzen, und den Verlängerungswunsch mit der Begründung ablehnen, es sei kein freier Arbeitsplatz vorhanden. Ein solches Ergebnis entspräche nicht dem in § 1 TzBfG ausdrücklich festgehaltenen Ziel der Förderung der Teilzeitarbeit.

33

(5) Soweit die Beklagte geltend macht, eine betriebliche Betrachtung mache die Darlegung eines entgegenstehenden betrieblichen Grundes für den Arbeitgeber unmöglich, hilft ihr dies nicht weiter. Der Senat hat schon bisher angenommen, dass bei der Prüfung, ob die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht, auch der Frage nachzugehen ist, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers zur Deckung gebracht werden kann (BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu B II 4 b der Gründe, BAGE 110, 45). Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, Inhalt, Ort und Zeit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gemäß § 106 Satz 1 GewO näher zu bestimmen. Wenn er sich im Arbeitsvertrag ein weitreichendes Direktionsrecht vorbehält, schließt dieser Zugewinn an Flexibilität die Verpflichtung ein, einem Verringerungswunsch des Arbeitnehmers nachzukommen, wenn ihm dies kraft seines Weisungsrechts möglich ist.

34

(6) Auch der Einwand der Beklagten, die betriebliche Mitbestimmung erschwere es dem Arbeitgeber, abschließend zu beurteilen, auf welchen Arbeitsplatz der Arbeitnehmer wirksam versetzt werden könne, hat keinen Erfolg. Unterliegt die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes der betrieblichen Mitbestimmung, ist der Arbeitgeber gehalten, zumindest den Versuch zu unternehmen, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. In dieser Hinsicht stellt sich die Rechtslage nicht anders dar, als wenn der Arbeitgeber den Verringerungswunsch des Arbeitnehmers unzulässigerweise allein mit der Begründung ablehnt, er wisse nicht, ob der Betriebsrat der Einstellung einer notwendigen Ersatzkraft zustimmen werde (vgl. hierzu BeckOK R/G/K/U/Bayreuther Stand 1. Juni 2012 TzBfG § 8 Rn. 55). Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es dem Arbeitgeber obliegt, die Zustimmung des Betriebsrats im Beschlussverfahren gerichtlich ersetzen zu lassen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Beklagte hat nicht versucht, die Zustimmung des Betriebsrats zur Beschäftigung des Klägers auf einem anderen Arbeitsplatz in ihrem Betrieb zu erhalten.

35

c) Unter Zugrundelegung eines betriebsbezogenen Prüfungsmaßstabs kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf dem Verringerungswunsch des Klägers entgegenstehende betriebliche Gründe berufen.

36

aa) Die Beklagte hat insbesondere kein Organisationskonzept dargelegt, das der Verringerung der Arbeitszeit des Klägers entgegensteht. Soweit sie darauf verweist, der bisherige Arbeitsplatz des Klägers lasse die von diesem gewünschte Verringerung seiner Arbeitszeit nicht zu, ist dieser Hinweis zur Darlegung entgegenstehender betrieblicher Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG unzureichend. Dies gilt auch für den pauschalen Einwand der Beklagten, in ihrem Betrieb sei ein freier Arbeitsplatz, der dem Verringerungswunsch des Klägers entspreche, nicht vorhanden. Der Arbeitgeber hat nicht nur freie, sondern auch Arbeitsplätze, die er anderen Arbeitnehmern zugewiesen hat, in seine Entscheidung einzubeziehen, ob er dem Antrag nach § 8 Abs. 1 TzBfG entsprechen kann.

37

bb) Die Beklagte hat nicht dargetan, ihr sei es trotz der vielfältigen Arbeitsaufgaben, die sie dem Kläger zuweisen kann, nicht möglich, durch die Umsetzung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Wege des Ringtauschs den Arbeitszeitwunsch des Klägers zu erfüllen, obwohl der Kläger bereits vor dem Arbeitsgericht die Ansicht vertreten hat, die Beklagte könne sich auf betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG nur unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Direktionsrechts berufen, und das Arbeitsgericht angenommen hat, die Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zuließen, der begehrten Teilzeitbeschäftigung stünden für sämtliche vereinbarten Tätigkeiten betriebliche Gründe entgegen. Das von der Beklagten erstellte Tätigkeitsprofil „Basic Service 2“ schränkt die vom Kläger geschuldete Tätigkeit nicht auf den Betreuungsdienst bei der F GmbH ein. Die vielfältigen Aufgaben, die die Beklagte kraft ihres Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO dem Kläger zuweisen kann, umfassen solche in allen Stationsbereichen zur wirtschaftlichen und servicegerechten Durchführung der Passagier-, Gepäck-, Informations-, Lounge-, Betreuungs- und Verkaufsprozesse. Die Beklagte hat weder vorgetragen, dass sämtliche ihrer Mitarbeiter im „Basic Service 2“ als Leiharbeitnehmer bei der F GmbH beschäftigt sind, noch, dass es in ihrem Betrieb keine Stellen gebe, die dem Anforderungsprofil eines Mitarbeiters im „Basic Service 2“ entsprechen, noch, dass sie andere Mitarbeiter nicht auf die Stelle des Klägers versetzen könne. Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, wonach die Beklagte unverhältnismäßig hohe Kosten, die bei einer Verringerung der Arbeitszeit des Klägers anfielen, nicht dargelegt hat, hat die Beklagte nicht mit Rügen angegriffen.

38

d) Da die Ergänzungsvereinbarung zum Überlassungsvertrag zwischen der Beklagten und der F GmbH für sich genommen keinen entgegenstehenden betrieblichen Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG darstellt, kann dahinstehen, ob entsprechend der Annahme des Landesarbeitsgerichts bereits zum Zeitpunkt, zu dem die Beklagte das Verringerungsbegehren ablehnte, zu erwarten war, dass sich die F GmbH auf das Austauschrecht gemäß Ziff. 2 der später geschlossenen Ergänzungsvereinbarung berufen werde.

39

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Starke    

                 

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Januar 2011 - 17 Sa 641/10 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2010 - 10 Ca 8611/09 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten, sein Angebot, die regelmäßige Jahresarbeitszeit zu verringern, anzunehmen.

2

Der Kläger ist seit 1994 bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, tätig, zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 2. August 1995. Die von der Beklagten flexibel abzurufende Jahresarbeitszeit von 936 Stunden entspricht einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 18 Stunden. Die Beklagte, die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, ist berechtigt, dem Kläger sämtliche Tätigkeiten im sogenannten „Basic Service 2“ zuzuweisen. Das von der Beklagten erstellte Tätigkeitsprofil eines Mitarbeiters im „Basic Service 2“ nennt folgende Tätigkeiten:

        

„Allgemein

        

Die Mitarbeiter arbeiten in allen Stationsbereichen zur wirtschaftlichen und servicegerechten Durchführung der Passagier-, Gepäck-, Informations-, Lounge-, Betreuungs- und Verkaufsprozesse.

        

Zu den Aufgaben gehören je nach Schwerpunkt u. a.:

        

Zuarbeit bei Einsteige- und Aussteigevorgängen; Betreuung alleinreisender Kinder und hilfsbedürftiger Passagiere; Betreuung von Gästen im Transit und Unterstützung beim Umsteigevorgang; Begleitung und Übergabe von zu betreuenden Fluggästen; Hilfe bei der Gepäckausgabe am Band; Hilfe beim Transport der Gepäckstücke; ggf. Durchführung des Personentransports nach Auftrag; Begleitung und Unterstützung bei Wartezeiten; Begleitung zum Abfluggate; Unterstützung bei der Weiterbeförderung; Hilfe beim Ordnen; Präsentieren der Reisedokumente gegenüber der Abfertigung, Cabin-Crew, Zoll etc.; einfache Unterstützung bei der Abfertigung am Gate; Unterstützung in der Loungebetreuung, Loungezugangskontrolle; Identifizierungen im Hauptzolllager; Zollgepäcksammellager; unterstützende Tätigkeiten bei Lost & Found; weitere unterstützende Tätigkeiten im Passagierbereich (z. B. Infoweitergabe, Ankunftsbetreuung, Einsteigehilfen, Übergepäck, bargeldloses Inkasso); ggf. Automatenbetreuung und Check-in von Charterpassagieren; Check-in von OAL-Passagieren (incl. LH-R) nach Anleitung; Gate-Abschlussarbeiten; Common Check-in; sonstige einfachere Check-in Tätigkeiten, soweit sie auf den dezentralen Verkehr beschränkt sind; Drop-Off Schalter (incl. Ersatz Vollgepäckautomaten); Schlangensteuerung im Passagierbereich (steuern, beraten, informieren); Tätigkeiten bei Lost & Found (z. B. PIR-Aufnahme, OHD Lager) - nach Einweisung auch incl. einfacher IT Standardvorgänge.“

3

Im April 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Verringerung seiner Arbeitszeit auf durchschnittlich 14 Wochenstunden. Die Beklagte lehnte die vom Kläger gewünschte Verringerung seiner Arbeitszeit vor dem 1. August 2007 ab. Mit Wirkung zum 1. Juli 2008 übertrug sie den Betreuungsdienst, dem ua. der Kläger zugeordnet war, auf die F GmbH. Auf der Grundlage eines zwischen der Beklagten und der F GmbH geschlossenen Vertrags zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überließ die Beklagte die im Betreuungsdienst tätigen Mitarbeiter einschließlich des Klägers der F GmbH.

4

Im April 2009 traten die Beklagte und die F GmbH in Verhandlungen über die Forderung der F GmbH ein, dieser nur solche Arbeitnehmer der Beklagten zu überlassen, deren regelmäßige Arbeitszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Auf einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formular verlangte der Kläger unter dem 4. August 2009, seine Arbeitszeit ab dem 1. Dezember 2009 auf 10 Wochenstunden „im Jahres-Durchschnitt“ bei weiterhin variabler Verteilung der Arbeitszeit zu verringern. Nach einer Erörterung mit dem Kläger lehnte die Beklagte, in deren Betrieb zu diesem Zeitpunkt ein anderer freier für den Kläger geeigneter Arbeitsplatz nicht vorhanden war, das Verringerungsbegehren des Klägers mit Schreiben vom 12. August 2009 ab. Am 20. September 2009 verständigten sich die Beklagte und die F GmbH auf eine Mindestarbeitszeit der überlassenen Arbeitnehmer und vereinbarten am 20. November 2009 schriftlich eine Ergänzung zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, in der es ua. heißt:

        

„1.     

Der Verleiher stellt künftig sicher, dass ausschließlich Mitarbeiter mit einem Minimum von 18 Stunden pro Woche überlassen werden. Hiervon ausgenommen sind Leiharbeitnehmer, die bereits zum Abschluss dieser Ergänzungsvereinbarung mit einer vertraglichen Arbeitszeit von unter 18 Stunden an den Entleiher verliehen wurden.

        

2.    

Der Entleiher kann vom Verleiher den Austausch der Mitarbeiter verlangen, deren arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit sich während der Arbeitnehmerüberlassung ändert mit der Folge, dass dieser die Voraussetzungen der Ziffer 1 nicht mehr erfüllt. …“

5

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Ergänzung des Überlassungsvertrags berechtige die Beklagte nicht, sein Verringerungsverlangen abzulehnen. Hätte die Beklagte seinem Wunsch pflichtgemäß entsprochen, hätte er zu dem in Ziff. 1 Satz 2 bestimmten Personenkreis gehört. Im Übrigen sei die Beklagte verpflichtet, ihm einen Arbeitsplatz außerhalb des Betreuungsdiensts mit verminderter Stundenzahl zuzuweisen.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Reduzierung seiner Jahresarbeitszeit auf 520 Stunden anzunehmen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Da der Überlassungsvertrag in seiner geänderten Form die F GmbH berechtige, von ihr den Austausch des Klägers zu verlangen, stünden dem Verringerungsverlangen betriebliche Gründe entgegen. Diese seien ausschließlich mit Bezug auf den Arbeitsplatz zu prüfen, den sie dem Kläger zugewiesen habe. Ihr obliege es nicht, den Kläger auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen. Zudem sei bei dem vom Kläger gewünschten Arbeitszeitumfang der Aufwand für Briefings, Meetings und Schulungen unverhältnismäßig hoch.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet.

10

I. Die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

11

1. Der Kläger war nicht gehalten, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden sollte. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Satz 1 ZPO als erteilt(BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 12, AP TzBfG § 8 Nr. 29 = EzA TzBfG § 8 Nr. 25).

12

2. Dem Kläger oblag es nicht, den Klageantrag derart zu fassen, dass er Angaben zur Verteilung der Arbeitszeit enthält. Fehlen diese wie im Streitfall, so überlässt der Arbeitnehmer die Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber, der sie in Ausübung seines Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen festlegen soll(BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 15, AP TzBfG § 8 Nr. 29 = EzA TzBfG § 8 Nr. 25).

13

II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG Anspruch darauf, dass die Beklagte der begehrten Verringerung der Arbeitszeit zustimmt.

14

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit lagen zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens des Klägers am 4. August 2009 vor.

15

a) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, der Kläger habe den streitgegenständlichen Anspruch mit Schreiben vom 4. August 2009 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Unerheblich ist, dass der Kläger die Verringerung der Arbeitszeit zum damaligen Zeitpunkt auf Stundenbasis, im Klageverfahren aber auf Jahresbasis berechnet hat. Der Umfang der Arbeitszeitverringerung ist in beiden Fällen identisch. Die arbeitsvertragliche Jahresarbeitszeit des Klägers beträgt 936 Stunden. Dies entspricht nach dem Verständnis beider Parteien einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden. Auf dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Antragsformular beantragte der Kläger eine Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 10 Stunden „im Jahres-Durchschnitt“. Diesen Anspruch verfolgt der Kläger nunmehr im Klageweg, indem er die Reduzierung auf eine Jahresarbeitszeit von 520 Stunden geltend macht.

16

b) Auch die übrigen materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit waren erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten, die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG), bestand länger als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Die Veränderungssperre des § 8 Abs. 6 TzBfG steht dem streitgegenständlichen Verringerungsanspruch nicht entgegen. Zwischen dem Verringerungsbegehren des Klägers aus dem Jahr 2007 und dem erneuten Verlangen vom 4. August 2009 liegen mehr als zwei Jahre. Die Beklagte lehnte die von dem Kläger unter dem 29. April 2007 beantragte Arbeitszeitverringerung vor dem 1. August 2007 ab. Der Kläger wahrte mit dem Antrag vom 4. August 2009 die dreimonatige Mindestankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Der gewünschte Beginn der Vertragsänderung ist der 1. Dezember 2009. Die Zustimmung der Beklagten wird nicht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG fingiert. Die Beklagte lehnte das Angebot des Klägers auf Vertragsänderung mit Schreiben vom 12. August 2009 und damit mehr als einen Monat vor dem 1. Dezember 2009 form- und fristgerecht ab.

17

c) Dem Anspruch des Klägers stand nicht entgegen, dass dieser bereits zum Zeitpunkt, zu dem er die Verringerung seiner Arbeitszeit begehrte, in Teilzeit mit einer flexiblen Jahresarbeitszeit beschäftigt war. § 8 TzBfG gilt auch für Teilzeitbeschäftigte(vgl. MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 3; ErfK/Preis 13. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 7; HaKo-TzBfG/Boecken 3. Aufl. § 8 Rn. 12; HWK/Schmalenberg 5. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 3; Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 8 Rn. 86; Sievers TK-TzBfG 4. Aufl. § 8 Rn. 18). Da § 8 TzBfG die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit betrifft, erfasst diese Vorschrift auch flexible, auf längere Zeiträume erstreckte Arbeitszeitmodelle(vgl. HK-ArbR/Ahrendt 2. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 9; Mengel in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 8 Rn. 18), insbesondere Arbeitszeitmodelle, die eine flexible Jahresarbeitszeit vorsehen (Meinel/Heyn/Herms TzBfG 4. Aufl. § 8 Rn. 26 mwN).

18

2. Betriebliche Gründe, die der vom Kläger beanspruchten Verringerung seiner Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegenstanden, lagen entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Ablehnung des Verringerungsverlangens durch die Beklagte am 12. August 2009 nicht vor.

19

a) Das Landesarbeitsgericht hat unter Berufung auf Stimmen im arbeitsrechtlichen Schrifttum (ErfK/Preis § 8 TzBfG Rn. 4; Mengel in Annuß/Thüsing § 8 Rn. 3; Meinel/Heyn/Herms § 8 Rn. 31; Hanau NZA 2001, 1168, 1169) seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, bei der Prüfung, ob betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG vorlägen, sei allein auf den Arbeitsplatz, den der Arbeitnehmer innehabe, nicht aber auf andere Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber ihm zuweisen könne, abzustellen. Maßgeblich sei im Streitfall deshalb allein der Arbeitsplatz des Klägers im Betreuungsdienst der F GmbH. Dieser Arbeitsplatz sei nicht weiter teilbar. Bereits zum Zeitpunkt, zu dem die Beklagte den Verringerungswunsch des Klägers abgelehnt habe, sei zu erwarten gewesen, dass sich die F GmbH auf die erst in der Folgezeit geschlossene Ergänzungsvereinbarung berufen werde. Diese lasse einen Einsatz des Klägers mit dem begehrten Stundenvolumen in dem Betrieb der F GmbH nicht zu.

20

b) Mit Recht rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe den Rechtsbegriff der betrieblichen Gründe in entscheidungserheblicher Weise verkannt.

21

aa) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen. § 8 TzBfG gewährt nur einen Anspruch auf Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit, aber keinen Anspruch auf die Änderung anderer Vertragsinhalte(vgl. Arnold/Gräfl/Lehnen TzBfG 3. Aufl. § 8 Rn. 8; HWK/Schmalenberg § 8 TzBfG Rn. 20), wie etwa die Änderung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit (vgl. Meinel/Heyn/Herms § 8 Rn. 31 mwN; Lorenz Die Verringerung der Arbeitszeit auf Wunsch des Arbeitnehmers S. 55).

22

bb) Bei den entgegenstehenden betrieblichen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zukommt. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis widersprüchlich ist (BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 20 mwN, AP TzBfG § 8 Nr. 29 = EzA TzBfG § 8 Nr. 25).

23

cc) Die Prüfung der entgegenstehenden betrieblichen Gründe ist regelmäßig in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und - wenn das zutrifft - um welches Konzept es sich handelt (erste Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (dritte Stufe). Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber (BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 21 mwN, AP TzBfG § 8 Nr. 29 = EzA TzBfG § 8 Nr. 25), der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 1112/06 - Rn. 36 mwN, AP TzBfG § 8 Nr. 21 = EzA TzBfG § 8 Nr. 18).

24

dd) Die betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG sind entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht arbeitsplatz-, sondern betriebsbezogen zu bestimmen. Dies ergibt eine Auslegung der Vorschrift anhand der überkommenen Auslegungsgrundsätze.

25

(1) Bereits die Worte „betriebliche Gründe“ legen nahe, den gesamten Betrieb in den Blick zu nehmen. Die Vorschrift enthält weder das Tatbestandsmerkmal „Arbeitsplatz“ noch andere Begriffe, die auf einen Willen des Gesetzgebers schließen lassen, die Prüfung, ob betriebliche Gründe die vom Arbeitnehmer beantragte Verringerung der Arbeitszeit hindern, auf seinen Arbeitsplatz zu verengen.

26

(2) Das durch den Wortlaut indizierte Auslegungsergebnis wird durch den systematischen Zusammenhang, in den die Vorschrift eingebettet ist, bestätigt.

27

(a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG liegt ein betrieblicher Grund insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Bestimmung konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff der betrieblichen Gründe durch die - nicht abschließende - Aufzählung von Umständen, die der Arbeitgeber dem Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers entgegenzusetzen vermag. Auch in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG nimmt das Gesetz nicht auf den Arbeitsplatz, den der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Verringerungsverlangens innehat, Bezug. Der Prüfungsrahmen, den § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG vorgibt, ist denkbar weit. Die Mehrzahl der genannten Einwände, wie Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit, weist einen Betriebsbezug auf.

28

(b) Auch der Vergleich mit der Regelung in § 9 TzBfG spricht für das Auslegungsergebnis. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Wenn ein Teil des Schrifttums daraus folgert, ein Arbeitnehmer, der eine Verringerung seiner Arbeitszeit begehrt, könne nicht verlangen, dass der Arbeitgeber ihm einen anderen freien Arbeitsplatz zuweist (vgl. Arnold/Gräfl/Lehnen § 8 Rn. 8; Hanau NZA 2001, 1168, 1169; MüKoBGB/Müller-Glöge § 8 TzBfG Rn. 12 mwN), entscheidend sei allein, ob der vom Arbeitnehmer innegehabte Arbeitsplatz teilbar im Sinne von zeitlich reduzierbar sei (vgl. ErfK/Preis § 8 TzBfG Rn. 4), überzeugt diese Schlussfolgerung schon deshalb nicht, weil § 9 TzBfG anders als § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG ausdrücklich von einem freien Arbeitsplatz spricht.

29

(aa) Bei § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG fehlt es an der für diese Schlussfolgerung erforderlichen Kontraposition zu § 9 TzBfG. § 8 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich, dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit zuzustimmen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Kontrahierungszwangs beschreibt das Gesetz ohne Rückgriff auf den Begriff des Arbeitsplatzes. Eine Ausnahme ordnet das Gesetz in § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG für die Fälle an, in denen dem Wunsch des Arbeitnehmers betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Vorschrift des § 9 TzBfG, die einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit einräumt, setzt bereits ihrem Tatbestand nach voraus, dass im Betrieb des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist(vgl. BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 - Rn. 20, BAGE 122, 235). Hier entpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber ua. in den Fällen, in denen dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Intension des § 9 TzBfG ist demnach größer als die des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG, die Extension des § 9 TzBfG deshalb kleiner als die des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. Dies verbietet rechtsmethodisch die Schlussfolgerung, der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG beziehe sich ausschließlich auf den bisherigen Arbeitsplatz. Die Verengung, die § 9 durch das Merkmal „Arbeitsplatz“ erfährt, hat seinen Grund in einem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal, das der Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG fehlt. Der Begriff der entgegenstehenden (dringenden) betrieblichen Gründe erlangt bei § 9 - anders als bei § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG - erst in den Fällen Relevanz, in denen feststeht, dass ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist.

30

(bb) Selbst wenn man von diesen methodischen Einwänden absieht, vermag der Vergleich mit § 9 TzBfG eine auf den Arbeitsplatz verengte Sichtweise nicht zu rechtfertigen. Wenn das Gesetz in § 9 TzBfG auf den Begriff des Arbeitsplatzes abstellt, § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG jedoch darauf verzichtet, wird daraus deutlich, dass der Prüfungsmaßstab beider Versagungsgründe verschieden ist. § 8 Abs. 4 TzBfG verlangt eine betriebsbezogene, § 9 TzBfG eine arbeitsplatzbezogene Prüfung entgegenstehender(dringender) betrieblicher Gründe.

31

(3) Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigen diese Sichtweise. Der in den §§ 1 und 6 TzBfG normierte Gesetzeszweck, die Teilzeitarbeit zu fördern, verlangt eine möglichst weitgehende Flexibilisierung der Dauer der Arbeitszeit(vgl. BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 32, AP TzBfG § 8 Nr. 28 = EzA TzBfG § 8 Nr. 24). Könnte der Arbeitgeber das Verringerungsverlangen des Arbeitnehmers ablehnen, obwohl entsprechende Teilzeitarbeitsplätze, auf die der Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts versetzt werden könnte, im Betrieb vorhanden sind, würde der Gesetzeszweck weitgehend verfehlt.

32

(4) Schließlich sind die praktischen Konsequenzen des Auslegungsergebnisses des Landesarbeitsgerichts unvereinbar mit der in § 1 TzBfG ausdrücklich festgehaltenen Zielsetzung des TzBfG, Teilzeitarbeit zu fördern. Arbeiten in einem Betrieb ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduzieren will, und ein mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigter Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit auf die eines Vollzeitbeschäftigten erhöhen will, könnte der Arbeitgeber, bezöge sich der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ausschließlich auf den bisherigen Arbeitsplatz, das Verringerungsverlangen mit dem Argument, sein Arbeitsplatz sei nur mit einem Vollzeitarbeitnehmer zu besetzen, und den Verlängerungswunsch mit der Begründung ablehnen, es sei kein freier Arbeitsplatz vorhanden. Ein solches Ergebnis entspräche nicht dem in § 1 TzBfG ausdrücklich festgehaltenen Ziel der Förderung der Teilzeitarbeit.

33

(5) Soweit die Beklagte geltend macht, eine betriebliche Betrachtung mache die Darlegung eines entgegenstehenden betrieblichen Grundes für den Arbeitgeber unmöglich, hilft ihr dies nicht weiter. Der Senat hat schon bisher angenommen, dass bei der Prüfung, ob die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht, auch der Frage nachzugehen ist, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers zur Deckung gebracht werden kann (BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu B II 4 b der Gründe, BAGE 110, 45). Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, Inhalt, Ort und Zeit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gemäß § 106 Satz 1 GewO näher zu bestimmen. Wenn er sich im Arbeitsvertrag ein weitreichendes Direktionsrecht vorbehält, schließt dieser Zugewinn an Flexibilität die Verpflichtung ein, einem Verringerungswunsch des Arbeitnehmers nachzukommen, wenn ihm dies kraft seines Weisungsrechts möglich ist.

34

(6) Auch der Einwand der Beklagten, die betriebliche Mitbestimmung erschwere es dem Arbeitgeber, abschließend zu beurteilen, auf welchen Arbeitsplatz der Arbeitnehmer wirksam versetzt werden könne, hat keinen Erfolg. Unterliegt die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes der betrieblichen Mitbestimmung, ist der Arbeitgeber gehalten, zumindest den Versuch zu unternehmen, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. In dieser Hinsicht stellt sich die Rechtslage nicht anders dar, als wenn der Arbeitgeber den Verringerungswunsch des Arbeitnehmers unzulässigerweise allein mit der Begründung ablehnt, er wisse nicht, ob der Betriebsrat der Einstellung einer notwendigen Ersatzkraft zustimmen werde (vgl. hierzu BeckOK R/G/K/U/Bayreuther Stand 1. Juni 2012 TzBfG § 8 Rn. 55). Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es dem Arbeitgeber obliegt, die Zustimmung des Betriebsrats im Beschlussverfahren gerichtlich ersetzen zu lassen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Beklagte hat nicht versucht, die Zustimmung des Betriebsrats zur Beschäftigung des Klägers auf einem anderen Arbeitsplatz in ihrem Betrieb zu erhalten.

35

c) Unter Zugrundelegung eines betriebsbezogenen Prüfungsmaßstabs kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf dem Verringerungswunsch des Klägers entgegenstehende betriebliche Gründe berufen.

36

aa) Die Beklagte hat insbesondere kein Organisationskonzept dargelegt, das der Verringerung der Arbeitszeit des Klägers entgegensteht. Soweit sie darauf verweist, der bisherige Arbeitsplatz des Klägers lasse die von diesem gewünschte Verringerung seiner Arbeitszeit nicht zu, ist dieser Hinweis zur Darlegung entgegenstehender betrieblicher Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG unzureichend. Dies gilt auch für den pauschalen Einwand der Beklagten, in ihrem Betrieb sei ein freier Arbeitsplatz, der dem Verringerungswunsch des Klägers entspreche, nicht vorhanden. Der Arbeitgeber hat nicht nur freie, sondern auch Arbeitsplätze, die er anderen Arbeitnehmern zugewiesen hat, in seine Entscheidung einzubeziehen, ob er dem Antrag nach § 8 Abs. 1 TzBfG entsprechen kann.

37

bb) Die Beklagte hat nicht dargetan, ihr sei es trotz der vielfältigen Arbeitsaufgaben, die sie dem Kläger zuweisen kann, nicht möglich, durch die Umsetzung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Wege des Ringtauschs den Arbeitszeitwunsch des Klägers zu erfüllen, obwohl der Kläger bereits vor dem Arbeitsgericht die Ansicht vertreten hat, die Beklagte könne sich auf betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG nur unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Direktionsrechts berufen, und das Arbeitsgericht angenommen hat, die Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zuließen, der begehrten Teilzeitbeschäftigung stünden für sämtliche vereinbarten Tätigkeiten betriebliche Gründe entgegen. Das von der Beklagten erstellte Tätigkeitsprofil „Basic Service 2“ schränkt die vom Kläger geschuldete Tätigkeit nicht auf den Betreuungsdienst bei der F GmbH ein. Die vielfältigen Aufgaben, die die Beklagte kraft ihres Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO dem Kläger zuweisen kann, umfassen solche in allen Stationsbereichen zur wirtschaftlichen und servicegerechten Durchführung der Passagier-, Gepäck-, Informations-, Lounge-, Betreuungs- und Verkaufsprozesse. Die Beklagte hat weder vorgetragen, dass sämtliche ihrer Mitarbeiter im „Basic Service 2“ als Leiharbeitnehmer bei der F GmbH beschäftigt sind, noch, dass es in ihrem Betrieb keine Stellen gebe, die dem Anforderungsprofil eines Mitarbeiters im „Basic Service 2“ entsprechen, noch, dass sie andere Mitarbeiter nicht auf die Stelle des Klägers versetzen könne. Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, wonach die Beklagte unverhältnismäßig hohe Kosten, die bei einer Verringerung der Arbeitszeit des Klägers anfielen, nicht dargelegt hat, hat die Beklagte nicht mit Rügen angegriffen.

38

d) Da die Ergänzungsvereinbarung zum Überlassungsvertrag zwischen der Beklagten und der F GmbH für sich genommen keinen entgegenstehenden betrieblichen Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG darstellt, kann dahinstehen, ob entsprechend der Annahme des Landesarbeitsgerichts bereits zum Zeitpunkt, zu dem die Beklagte das Verringerungsbegehren ablehnte, zu erwarten war, dass sich die F GmbH auf das Austauschrecht gemäß Ziff. 2 der später geschlossenen Ergänzungsvereinbarung berufen werde.

39

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Starke    

                 

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Januar 2011 - 17 Sa 641/10 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2010 - 10 Ca 8611/09 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten, sein Angebot, die regelmäßige Jahresarbeitszeit zu verringern, anzunehmen.

2

Der Kläger ist seit 1994 bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, tätig, zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 2. August 1995. Die von der Beklagten flexibel abzurufende Jahresarbeitszeit von 936 Stunden entspricht einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 18 Stunden. Die Beklagte, die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, ist berechtigt, dem Kläger sämtliche Tätigkeiten im sogenannten „Basic Service 2“ zuzuweisen. Das von der Beklagten erstellte Tätigkeitsprofil eines Mitarbeiters im „Basic Service 2“ nennt folgende Tätigkeiten:

        

„Allgemein

        

Die Mitarbeiter arbeiten in allen Stationsbereichen zur wirtschaftlichen und servicegerechten Durchführung der Passagier-, Gepäck-, Informations-, Lounge-, Betreuungs- und Verkaufsprozesse.

        

Zu den Aufgaben gehören je nach Schwerpunkt u. a.:

        

Zuarbeit bei Einsteige- und Aussteigevorgängen; Betreuung alleinreisender Kinder und hilfsbedürftiger Passagiere; Betreuung von Gästen im Transit und Unterstützung beim Umsteigevorgang; Begleitung und Übergabe von zu betreuenden Fluggästen; Hilfe bei der Gepäckausgabe am Band; Hilfe beim Transport der Gepäckstücke; ggf. Durchführung des Personentransports nach Auftrag; Begleitung und Unterstützung bei Wartezeiten; Begleitung zum Abfluggate; Unterstützung bei der Weiterbeförderung; Hilfe beim Ordnen; Präsentieren der Reisedokumente gegenüber der Abfertigung, Cabin-Crew, Zoll etc.; einfache Unterstützung bei der Abfertigung am Gate; Unterstützung in der Loungebetreuung, Loungezugangskontrolle; Identifizierungen im Hauptzolllager; Zollgepäcksammellager; unterstützende Tätigkeiten bei Lost & Found; weitere unterstützende Tätigkeiten im Passagierbereich (z. B. Infoweitergabe, Ankunftsbetreuung, Einsteigehilfen, Übergepäck, bargeldloses Inkasso); ggf. Automatenbetreuung und Check-in von Charterpassagieren; Check-in von OAL-Passagieren (incl. LH-R) nach Anleitung; Gate-Abschlussarbeiten; Common Check-in; sonstige einfachere Check-in Tätigkeiten, soweit sie auf den dezentralen Verkehr beschränkt sind; Drop-Off Schalter (incl. Ersatz Vollgepäckautomaten); Schlangensteuerung im Passagierbereich (steuern, beraten, informieren); Tätigkeiten bei Lost & Found (z. B. PIR-Aufnahme, OHD Lager) - nach Einweisung auch incl. einfacher IT Standardvorgänge.“

3

Im April 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Verringerung seiner Arbeitszeit auf durchschnittlich 14 Wochenstunden. Die Beklagte lehnte die vom Kläger gewünschte Verringerung seiner Arbeitszeit vor dem 1. August 2007 ab. Mit Wirkung zum 1. Juli 2008 übertrug sie den Betreuungsdienst, dem ua. der Kläger zugeordnet war, auf die F GmbH. Auf der Grundlage eines zwischen der Beklagten und der F GmbH geschlossenen Vertrags zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überließ die Beklagte die im Betreuungsdienst tätigen Mitarbeiter einschließlich des Klägers der F GmbH.

4

Im April 2009 traten die Beklagte und die F GmbH in Verhandlungen über die Forderung der F GmbH ein, dieser nur solche Arbeitnehmer der Beklagten zu überlassen, deren regelmäßige Arbeitszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Auf einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formular verlangte der Kläger unter dem 4. August 2009, seine Arbeitszeit ab dem 1. Dezember 2009 auf 10 Wochenstunden „im Jahres-Durchschnitt“ bei weiterhin variabler Verteilung der Arbeitszeit zu verringern. Nach einer Erörterung mit dem Kläger lehnte die Beklagte, in deren Betrieb zu diesem Zeitpunkt ein anderer freier für den Kläger geeigneter Arbeitsplatz nicht vorhanden war, das Verringerungsbegehren des Klägers mit Schreiben vom 12. August 2009 ab. Am 20. September 2009 verständigten sich die Beklagte und die F GmbH auf eine Mindestarbeitszeit der überlassenen Arbeitnehmer und vereinbarten am 20. November 2009 schriftlich eine Ergänzung zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, in der es ua. heißt:

        

„1.     

Der Verleiher stellt künftig sicher, dass ausschließlich Mitarbeiter mit einem Minimum von 18 Stunden pro Woche überlassen werden. Hiervon ausgenommen sind Leiharbeitnehmer, die bereits zum Abschluss dieser Ergänzungsvereinbarung mit einer vertraglichen Arbeitszeit von unter 18 Stunden an den Entleiher verliehen wurden.

        

2.    

Der Entleiher kann vom Verleiher den Austausch der Mitarbeiter verlangen, deren arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit sich während der Arbeitnehmerüberlassung ändert mit der Folge, dass dieser die Voraussetzungen der Ziffer 1 nicht mehr erfüllt. …“

5

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Ergänzung des Überlassungsvertrags berechtige die Beklagte nicht, sein Verringerungsverlangen abzulehnen. Hätte die Beklagte seinem Wunsch pflichtgemäß entsprochen, hätte er zu dem in Ziff. 1 Satz 2 bestimmten Personenkreis gehört. Im Übrigen sei die Beklagte verpflichtet, ihm einen Arbeitsplatz außerhalb des Betreuungsdiensts mit verminderter Stundenzahl zuzuweisen.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Reduzierung seiner Jahresarbeitszeit auf 520 Stunden anzunehmen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Da der Überlassungsvertrag in seiner geänderten Form die F GmbH berechtige, von ihr den Austausch des Klägers zu verlangen, stünden dem Verringerungsverlangen betriebliche Gründe entgegen. Diese seien ausschließlich mit Bezug auf den Arbeitsplatz zu prüfen, den sie dem Kläger zugewiesen habe. Ihr obliege es nicht, den Kläger auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen. Zudem sei bei dem vom Kläger gewünschten Arbeitszeitumfang der Aufwand für Briefings, Meetings und Schulungen unverhältnismäßig hoch.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet.

10

I. Die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

11

1. Der Kläger war nicht gehalten, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden sollte. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Satz 1 ZPO als erteilt(BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 12, AP TzBfG § 8 Nr. 29 = EzA TzBfG § 8 Nr. 25).

12

2. Dem Kläger oblag es nicht, den Klageantrag derart zu fassen, dass er Angaben zur Verteilung der Arbeitszeit enthält. Fehlen diese wie im Streitfall, so überlässt der Arbeitnehmer die Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber, der sie in Ausübung seines Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen festlegen soll(BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 15, AP TzBfG § 8 Nr. 29 = EzA TzBfG § 8 Nr. 25).

13

II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG Anspruch darauf, dass die Beklagte der begehrten Verringerung der Arbeitszeit zustimmt.

14

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit lagen zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens des Klägers am 4. August 2009 vor.

15

a) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, der Kläger habe den streitgegenständlichen Anspruch mit Schreiben vom 4. August 2009 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Unerheblich ist, dass der Kläger die Verringerung der Arbeitszeit zum damaligen Zeitpunkt auf Stundenbasis, im Klageverfahren aber auf Jahresbasis berechnet hat. Der Umfang der Arbeitszeitverringerung ist in beiden Fällen identisch. Die arbeitsvertragliche Jahresarbeitszeit des Klägers beträgt 936 Stunden. Dies entspricht nach dem Verständnis beider Parteien einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden. Auf dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Antragsformular beantragte der Kläger eine Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 10 Stunden „im Jahres-Durchschnitt“. Diesen Anspruch verfolgt der Kläger nunmehr im Klageweg, indem er die Reduzierung auf eine Jahresarbeitszeit von 520 Stunden geltend macht.

16

b) Auch die übrigen materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit waren erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten, die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG), bestand länger als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Die Veränderungssperre des § 8 Abs. 6 TzBfG steht dem streitgegenständlichen Verringerungsanspruch nicht entgegen. Zwischen dem Verringerungsbegehren des Klägers aus dem Jahr 2007 und dem erneuten Verlangen vom 4. August 2009 liegen mehr als zwei Jahre. Die Beklagte lehnte die von dem Kläger unter dem 29. April 2007 beantragte Arbeitszeitverringerung vor dem 1. August 2007 ab. Der Kläger wahrte mit dem Antrag vom 4. August 2009 die dreimonatige Mindestankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Der gewünschte Beginn der Vertragsänderung ist der 1. Dezember 2009. Die Zustimmung der Beklagten wird nicht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG fingiert. Die Beklagte lehnte das Angebot des Klägers auf Vertragsänderung mit Schreiben vom 12. August 2009 und damit mehr als einen Monat vor dem 1. Dezember 2009 form- und fristgerecht ab.

17

c) Dem Anspruch des Klägers stand nicht entgegen, dass dieser bereits zum Zeitpunkt, zu dem er die Verringerung seiner Arbeitszeit begehrte, in Teilzeit mit einer flexiblen Jahresarbeitszeit beschäftigt war. § 8 TzBfG gilt auch für Teilzeitbeschäftigte(vgl. MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 3; ErfK/Preis 13. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 7; HaKo-TzBfG/Boecken 3. Aufl. § 8 Rn. 12; HWK/Schmalenberg 5. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 3; Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 8 Rn. 86; Sievers TK-TzBfG 4. Aufl. § 8 Rn. 18). Da § 8 TzBfG die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit betrifft, erfasst diese Vorschrift auch flexible, auf längere Zeiträume erstreckte Arbeitszeitmodelle(vgl. HK-ArbR/Ahrendt 2. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 9; Mengel in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 8 Rn. 18), insbesondere Arbeitszeitmodelle, die eine flexible Jahresarbeitszeit vorsehen (Meinel/Heyn/Herms TzBfG 4. Aufl. § 8 Rn. 26 mwN).

18

2. Betriebliche Gründe, die der vom Kläger beanspruchten Verringerung seiner Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegenstanden, lagen entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Ablehnung des Verringerungsverlangens durch die Beklagte am 12. August 2009 nicht vor.

19

a) Das Landesarbeitsgericht hat unter Berufung auf Stimmen im arbeitsrechtlichen Schrifttum (ErfK/Preis § 8 TzBfG Rn. 4; Mengel in Annuß/Thüsing § 8 Rn. 3; Meinel/Heyn/Herms § 8 Rn. 31; Hanau NZA 2001, 1168, 1169) seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, bei der Prüfung, ob betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG vorlägen, sei allein auf den Arbeitsplatz, den der Arbeitnehmer innehabe, nicht aber auf andere Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber ihm zuweisen könne, abzustellen. Maßgeblich sei im Streitfall deshalb allein der Arbeitsplatz des Klägers im Betreuungsdienst der F GmbH. Dieser Arbeitsplatz sei nicht weiter teilbar. Bereits zum Zeitpunkt, zu dem die Beklagte den Verringerungswunsch des Klägers abgelehnt habe, sei zu erwarten gewesen, dass sich die F GmbH auf die erst in der Folgezeit geschlossene Ergänzungsvereinbarung berufen werde. Diese lasse einen Einsatz des Klägers mit dem begehrten Stundenvolumen in dem Betrieb der F GmbH nicht zu.

20

b) Mit Recht rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe den Rechtsbegriff der betrieblichen Gründe in entscheidungserheblicher Weise verkannt.

21

aa) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen. § 8 TzBfG gewährt nur einen Anspruch auf Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit, aber keinen Anspruch auf die Änderung anderer Vertragsinhalte(vgl. Arnold/Gräfl/Lehnen TzBfG 3. Aufl. § 8 Rn. 8; HWK/Schmalenberg § 8 TzBfG Rn. 20), wie etwa die Änderung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit (vgl. Meinel/Heyn/Herms § 8 Rn. 31 mwN; Lorenz Die Verringerung der Arbeitszeit auf Wunsch des Arbeitnehmers S. 55).

22

bb) Bei den entgegenstehenden betrieblichen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zukommt. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis widersprüchlich ist (BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 20 mwN, AP TzBfG § 8 Nr. 29 = EzA TzBfG § 8 Nr. 25).

23

cc) Die Prüfung der entgegenstehenden betrieblichen Gründe ist regelmäßig in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und - wenn das zutrifft - um welches Konzept es sich handelt (erste Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (dritte Stufe). Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber (BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 21 mwN, AP TzBfG § 8 Nr. 29 = EzA TzBfG § 8 Nr. 25), der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 1112/06 - Rn. 36 mwN, AP TzBfG § 8 Nr. 21 = EzA TzBfG § 8 Nr. 18).

24

dd) Die betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG sind entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht arbeitsplatz-, sondern betriebsbezogen zu bestimmen. Dies ergibt eine Auslegung der Vorschrift anhand der überkommenen Auslegungsgrundsätze.

25

(1) Bereits die Worte „betriebliche Gründe“ legen nahe, den gesamten Betrieb in den Blick zu nehmen. Die Vorschrift enthält weder das Tatbestandsmerkmal „Arbeitsplatz“ noch andere Begriffe, die auf einen Willen des Gesetzgebers schließen lassen, die Prüfung, ob betriebliche Gründe die vom Arbeitnehmer beantragte Verringerung der Arbeitszeit hindern, auf seinen Arbeitsplatz zu verengen.

26

(2) Das durch den Wortlaut indizierte Auslegungsergebnis wird durch den systematischen Zusammenhang, in den die Vorschrift eingebettet ist, bestätigt.

27

(a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG liegt ein betrieblicher Grund insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Bestimmung konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff der betrieblichen Gründe durch die - nicht abschließende - Aufzählung von Umständen, die der Arbeitgeber dem Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers entgegenzusetzen vermag. Auch in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG nimmt das Gesetz nicht auf den Arbeitsplatz, den der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Verringerungsverlangens innehat, Bezug. Der Prüfungsrahmen, den § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG vorgibt, ist denkbar weit. Die Mehrzahl der genannten Einwände, wie Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit, weist einen Betriebsbezug auf.

28

(b) Auch der Vergleich mit der Regelung in § 9 TzBfG spricht für das Auslegungsergebnis. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Wenn ein Teil des Schrifttums daraus folgert, ein Arbeitnehmer, der eine Verringerung seiner Arbeitszeit begehrt, könne nicht verlangen, dass der Arbeitgeber ihm einen anderen freien Arbeitsplatz zuweist (vgl. Arnold/Gräfl/Lehnen § 8 Rn. 8; Hanau NZA 2001, 1168, 1169; MüKoBGB/Müller-Glöge § 8 TzBfG Rn. 12 mwN), entscheidend sei allein, ob der vom Arbeitnehmer innegehabte Arbeitsplatz teilbar im Sinne von zeitlich reduzierbar sei (vgl. ErfK/Preis § 8 TzBfG Rn. 4), überzeugt diese Schlussfolgerung schon deshalb nicht, weil § 9 TzBfG anders als § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG ausdrücklich von einem freien Arbeitsplatz spricht.

29

(aa) Bei § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG fehlt es an der für diese Schlussfolgerung erforderlichen Kontraposition zu § 9 TzBfG. § 8 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich, dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit zuzustimmen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Kontrahierungszwangs beschreibt das Gesetz ohne Rückgriff auf den Begriff des Arbeitsplatzes. Eine Ausnahme ordnet das Gesetz in § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG für die Fälle an, in denen dem Wunsch des Arbeitnehmers betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Vorschrift des § 9 TzBfG, die einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit einräumt, setzt bereits ihrem Tatbestand nach voraus, dass im Betrieb des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist(vgl. BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 - Rn. 20, BAGE 122, 235). Hier entpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber ua. in den Fällen, in denen dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Intension des § 9 TzBfG ist demnach größer als die des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG, die Extension des § 9 TzBfG deshalb kleiner als die des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. Dies verbietet rechtsmethodisch die Schlussfolgerung, der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG beziehe sich ausschließlich auf den bisherigen Arbeitsplatz. Die Verengung, die § 9 durch das Merkmal „Arbeitsplatz“ erfährt, hat seinen Grund in einem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal, das der Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG fehlt. Der Begriff der entgegenstehenden (dringenden) betrieblichen Gründe erlangt bei § 9 - anders als bei § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG - erst in den Fällen Relevanz, in denen feststeht, dass ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist.

30

(bb) Selbst wenn man von diesen methodischen Einwänden absieht, vermag der Vergleich mit § 9 TzBfG eine auf den Arbeitsplatz verengte Sichtweise nicht zu rechtfertigen. Wenn das Gesetz in § 9 TzBfG auf den Begriff des Arbeitsplatzes abstellt, § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG jedoch darauf verzichtet, wird daraus deutlich, dass der Prüfungsmaßstab beider Versagungsgründe verschieden ist. § 8 Abs. 4 TzBfG verlangt eine betriebsbezogene, § 9 TzBfG eine arbeitsplatzbezogene Prüfung entgegenstehender(dringender) betrieblicher Gründe.

31

(3) Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigen diese Sichtweise. Der in den §§ 1 und 6 TzBfG normierte Gesetzeszweck, die Teilzeitarbeit zu fördern, verlangt eine möglichst weitgehende Flexibilisierung der Dauer der Arbeitszeit(vgl. BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 32, AP TzBfG § 8 Nr. 28 = EzA TzBfG § 8 Nr. 24). Könnte der Arbeitgeber das Verringerungsverlangen des Arbeitnehmers ablehnen, obwohl entsprechende Teilzeitarbeitsplätze, auf die der Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts versetzt werden könnte, im Betrieb vorhanden sind, würde der Gesetzeszweck weitgehend verfehlt.

32

(4) Schließlich sind die praktischen Konsequenzen des Auslegungsergebnisses des Landesarbeitsgerichts unvereinbar mit der in § 1 TzBfG ausdrücklich festgehaltenen Zielsetzung des TzBfG, Teilzeitarbeit zu fördern. Arbeiten in einem Betrieb ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduzieren will, und ein mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigter Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit auf die eines Vollzeitbeschäftigten erhöhen will, könnte der Arbeitgeber, bezöge sich der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ausschließlich auf den bisherigen Arbeitsplatz, das Verringerungsverlangen mit dem Argument, sein Arbeitsplatz sei nur mit einem Vollzeitarbeitnehmer zu besetzen, und den Verlängerungswunsch mit der Begründung ablehnen, es sei kein freier Arbeitsplatz vorhanden. Ein solches Ergebnis entspräche nicht dem in § 1 TzBfG ausdrücklich festgehaltenen Ziel der Förderung der Teilzeitarbeit.

33

(5) Soweit die Beklagte geltend macht, eine betriebliche Betrachtung mache die Darlegung eines entgegenstehenden betrieblichen Grundes für den Arbeitgeber unmöglich, hilft ihr dies nicht weiter. Der Senat hat schon bisher angenommen, dass bei der Prüfung, ob die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht, auch der Frage nachzugehen ist, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers zur Deckung gebracht werden kann (BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu B II 4 b der Gründe, BAGE 110, 45). Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, Inhalt, Ort und Zeit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gemäß § 106 Satz 1 GewO näher zu bestimmen. Wenn er sich im Arbeitsvertrag ein weitreichendes Direktionsrecht vorbehält, schließt dieser Zugewinn an Flexibilität die Verpflichtung ein, einem Verringerungswunsch des Arbeitnehmers nachzukommen, wenn ihm dies kraft seines Weisungsrechts möglich ist.

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(6) Auch der Einwand der Beklagten, die betriebliche Mitbestimmung erschwere es dem Arbeitgeber, abschließend zu beurteilen, auf welchen Arbeitsplatz der Arbeitnehmer wirksam versetzt werden könne, hat keinen Erfolg. Unterliegt die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes der betrieblichen Mitbestimmung, ist der Arbeitgeber gehalten, zumindest den Versuch zu unternehmen, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. In dieser Hinsicht stellt sich die Rechtslage nicht anders dar, als wenn der Arbeitgeber den Verringerungswunsch des Arbeitnehmers unzulässigerweise allein mit der Begründung ablehnt, er wisse nicht, ob der Betriebsrat der Einstellung einer notwendigen Ersatzkraft zustimmen werde (vgl. hierzu BeckOK R/G/K/U/Bayreuther Stand 1. Juni 2012 TzBfG § 8 Rn. 55). Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es dem Arbeitgeber obliegt, die Zustimmung des Betriebsrats im Beschlussverfahren gerichtlich ersetzen zu lassen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Beklagte hat nicht versucht, die Zustimmung des Betriebsrats zur Beschäftigung des Klägers auf einem anderen Arbeitsplatz in ihrem Betrieb zu erhalten.

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c) Unter Zugrundelegung eines betriebsbezogenen Prüfungsmaßstabs kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf dem Verringerungswunsch des Klägers entgegenstehende betriebliche Gründe berufen.

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aa) Die Beklagte hat insbesondere kein Organisationskonzept dargelegt, das der Verringerung der Arbeitszeit des Klägers entgegensteht. Soweit sie darauf verweist, der bisherige Arbeitsplatz des Klägers lasse die von diesem gewünschte Verringerung seiner Arbeitszeit nicht zu, ist dieser Hinweis zur Darlegung entgegenstehender betrieblicher Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG unzureichend. Dies gilt auch für den pauschalen Einwand der Beklagten, in ihrem Betrieb sei ein freier Arbeitsplatz, der dem Verringerungswunsch des Klägers entspreche, nicht vorhanden. Der Arbeitgeber hat nicht nur freie, sondern auch Arbeitsplätze, die er anderen Arbeitnehmern zugewiesen hat, in seine Entscheidung einzubeziehen, ob er dem Antrag nach § 8 Abs. 1 TzBfG entsprechen kann.

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bb) Die Beklagte hat nicht dargetan, ihr sei es trotz der vielfältigen Arbeitsaufgaben, die sie dem Kläger zuweisen kann, nicht möglich, durch die Umsetzung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Wege des Ringtauschs den Arbeitszeitwunsch des Klägers zu erfüllen, obwohl der Kläger bereits vor dem Arbeitsgericht die Ansicht vertreten hat, die Beklagte könne sich auf betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG nur unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Direktionsrechts berufen, und das Arbeitsgericht angenommen hat, die Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zuließen, der begehrten Teilzeitbeschäftigung stünden für sämtliche vereinbarten Tätigkeiten betriebliche Gründe entgegen. Das von der Beklagten erstellte Tätigkeitsprofil „Basic Service 2“ schränkt die vom Kläger geschuldete Tätigkeit nicht auf den Betreuungsdienst bei der F GmbH ein. Die vielfältigen Aufgaben, die die Beklagte kraft ihres Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO dem Kläger zuweisen kann, umfassen solche in allen Stationsbereichen zur wirtschaftlichen und servicegerechten Durchführung der Passagier-, Gepäck-, Informations-, Lounge-, Betreuungs- und Verkaufsprozesse. Die Beklagte hat weder vorgetragen, dass sämtliche ihrer Mitarbeiter im „Basic Service 2“ als Leiharbeitnehmer bei der F GmbH beschäftigt sind, noch, dass es in ihrem Betrieb keine Stellen gebe, die dem Anforderungsprofil eines Mitarbeiters im „Basic Service 2“ entsprechen, noch, dass sie andere Mitarbeiter nicht auf die Stelle des Klägers versetzen könne. Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, wonach die Beklagte unverhältnismäßig hohe Kosten, die bei einer Verringerung der Arbeitszeit des Klägers anfielen, nicht dargelegt hat, hat die Beklagte nicht mit Rügen angegriffen.

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d) Da die Ergänzungsvereinbarung zum Überlassungsvertrag zwischen der Beklagten und der F GmbH für sich genommen keinen entgegenstehenden betrieblichen Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG darstellt, kann dahinstehen, ob entsprechend der Annahme des Landesarbeitsgerichts bereits zum Zeitpunkt, zu dem die Beklagte das Verringerungsbegehren ablehnte, zu erwarten war, dass sich die F GmbH auf das Austauschrecht gemäß Ziff. 2 der später geschlossenen Ergänzungsvereinbarung berufen werde.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Starke    

                 

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)