Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. März 2018 - 2 Sa 404/17
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.06.2017 - 4 Ca 3405/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Zahlung von Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation.
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Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund mündlichen Arbeitsvertrags seit Dezember 1989 beschäftigt. Vereinbart war ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt 2.987,00 EUR, ein jährliches Urlaubsgeld von 594,00 EUR brutto, ein jährliches "Weihnachtsgeld" von 2.987,00 EUR brutto sowie ein jährlicher Urlaubsanspruch von "30 Tagen".
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Im Jahr 2014 nahm die Klägerin fünf Tage Urlaub. Sie war sodann seit Mai 2014 durchgehend bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Eigenkündigung der Klägerin zum 31. August 2016.
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Mit der zuletzt erteilten Abrechnung vom 30. August 2016 (Bl. 6 d. A.) zahlte die Beklagte an die Klägerin ein (anteiliges) Urlaubsgeld in Höhe von 396,00 EUR brutto, Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.892,00 EUR brutto und eine (anteilige) Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.991,00 EUR brutto.
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Mit ihrer am 28. Oktober 2016 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten - unter Einbeziehung eines Resturlaubs von 25 Tagen aus dem Jahr 2014 und unter Zugrundelegung eines von ihr errechneten durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts von 3.285,42 EUR - Urlaubsabgeltung für die Jahre 2014 bis 2016 in Höhe von weiteren 5.996,55 EUR brutto verlangt (25 Tage für 2014 + 30 Tage für 2015 + 30 Tage für 2016 = 85 Tage x 151,63 EUR brutto je Arbeitstag = 12.888,55 EUR abzüglich gezahlter 6.892,00 EUR) und Differenzansprüche hinsichtlich des Urlaubsgeldes für das Jahr 2016 in Höhe von 198,00 EUR brutto (594,00 EUR abzüglich gezahlter 396,00 EUR) und hinsichtlich der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2016 in Höhe von 996,00 EUR brutto (2.987,00 EUR abzüglich gezahlter 1.991,00 EUR) geltend gemacht.
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Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Juni 2017 - 4 Ca 3405/16 - Bezug genommen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.190,55 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2016 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 14. Juni 2017 - 4 Ca 3405/16 - hat das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich der begehrten Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.379,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. November 2016 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin für die Jahre 2015 und 2016 unter Zugrundelegung eines jährlichen Urlaubsanspruchs von 30 Urlaubstagen und einem Bruttomonatsgehalt von 2.987,00 EUR Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 8.271,70 EUR brutto (2.987,00 EUR x 3/65 x 30 = 4.135,85 EUR pro Jahr) zustehe, worauf die Beklagte unstreitig 6.892,00 EUR brutto gezahlt habe, so dass noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von weiteren 1.379,70 EUR brutto bestehe. Die Berechnung des Abgeltungsanspruchs durch die Klägerin sei insoweit überhöht, als bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung nach § 11 Abs. 1 BUrlG Weihnachts- und Urlaubsgeld als Sonderzahlungen nicht (anteilig) zur Bruttomonatsvergütung hinzuzuaddieren seien. Die Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2014 seien mit Ablauf des 31. März 2016 gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG verfallen, ohne dass Ersatzurlaubsansprüche entstanden seien. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld sei im Austrittsjahr nur zeitanteilig mit 8/12 der Jahressumme geschuldet und in dieser Höhe von der Beklagten gezahlt worden. Eine weitergehende Zahlung sei nicht geschuldet, weil es sich bei beiden Sonderzahlungen um Vergütung für geleistete Arbeit handele, so dass aufgrund der unterjährigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2016 jeweils nur ein anteiliger Anspruch bestehe.
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Gegen das ihr am 03. August 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 04. September 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18. September 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 21. September 2017 eingegangen, begründet.
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Die Klägerin trägt vor, ihre Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2014 seien nicht mit Ablauf des 31. März 2016 verfallen. Das Arbeitsgericht habe bei seinen Ausführungen verkannt, dass sie zwischenzeitlich arbeitsunfähig erkrankt sei und insoweit ein Unterschied zwischen arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmern und arbeitsfähigen sowie auch tatsächlich arbeitenden Arbeitnehmern bestehe. Bei einer längerfristigen Erkrankung verliere der Arbeitnehmer unverschuldet seinen Urlaubsanspruch aus dem Jahr, in dem die länger andauernde Krankheit begonnen habe. Der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eintretende Verfall des Urlaubs nach 15 Monaten erscheine dann als unbillig, wenn der betroffene Arbeitnehmer - wie hier - in dem Jahr, in dem die Arbeitsunfähigkeit begonnen habe, noch Arbeitsleistungen erbracht habe. Im Hinblick darauf, dass sie bis zum Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2014 zuvor noch fast ein halbes Jahr tatsächlich gearbeitet habe, sei es nicht plausibel, warum ihr zwar für das Jahr 2015, in dem sie durchgängig arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, ein Abgeltungsanspruch zustehe, nicht aber für das Jahr, in dem die Krankheit begonnen habe und tatsächlich gearbeitet worden sei. Dementsprechend sei die Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass das Jahr, in dem zunächst die Arbeitsleistung erbracht worden sei und in dessen Verlaufe Arbeitsunfähigkeit eintrete, von der 15-Monatsregelung nicht erfasst sei. In solchen Fällen könne es auch nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommen. Sinn und Zweck von Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 sei, dass der Urlaub seinen Charakter als Erholung nicht verliere. Der Urlaub solle kein Vermögenswert dahingehend sein, dass der Arbeitnehmer sich diesen lieber auszahlen lasse, als den Erholungsurlaub tatsächlich anzutreten. Diese Gefahr bestehe in einer Konstellation wie der vorliegenden jedoch gerade nicht. Gestützt werde dies durch das von ihr angeführte Beispiel eines Arbeitnehmers, der das Jahr 2015 voll gearbeitet habe und keinen Urlaub habe nehmen können, dann aber zum 1. Januar 2016 auf unabsehbare Zeit erkranke. In diesem Fall würde der Urlaub für das Jahr 2015, in dem der Arbeitnehmer voll gearbeitet habe und keinen Urlaub habe nehmen können, Ende März 2017 wegen Zeitablaufs erlöschen, obwohl der Arbeitnehmer nie die Möglichkeit gehabt habe, den erdienten Urlaub zu nehmen. Von einer - rechtswidrigen oder ungewünschten - Anhäufung von Urlaub könne keine Rede sein, solange die geltend gemachten Urlaubsansprüche aus einer Zeit stammten, in der der Arbeitnehmer noch nicht durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Dies werde auch auf die Entscheidung "Bollacke" des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juni 2014 - C-118/13 - gestützt, nach der der Urlaubsanspruch auch durch den Tod des Arbeitnehmers nicht untergehe. Vorsorglich werde beantragt, dem Europäischen Gerichtshof die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die auch im Todesfall geltende Verpflichtung zur Gewährung bzw. Abgeltung des Urlaubsanspruchs erst recht bei mehr als zwei Jahren andauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gelte, wenn vertraglich keine anderweitige Regelung getroffen sei. Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts bezüglich des Urlaubsgeldes und der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2016 gingen fehl. Pro-rata-temporis Abreden seien bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht vereinbart worden, so dass dementsprechend auch keine Auslegung vorgenommen werden könne. Der Arbeitgeber habe es in der Hand, bei Abschluss eines Arbeitsvertrages entsprechende Abreden schriftlich zu fixieren. Unterlasse er dies, könne dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Sowohl das Urlaubsgeld als auch die Weihnachtsgratifikation seien schlicht in dauernder betrieblicher Übung jährlich ausbezahlt worden, ohne dass hierfür eine Regelung getroffen wäre. Der Arbeitgeber müsse sich an dieser Übung festhalten lassen und könne sich nicht auf interne Willensbildungen berufen, die niemals nach außen getreten seien.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Juni 2017 - 4 Ca 3405/16 - abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat, und die Beklagte zu verurteilen, an sie - über den bereits zuerkannten Betrag in Höhe von 1.379,70 EUR brutto hinaus - weitere 5.810,85 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2016 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin für das Jahr 2014 verfallen seien. Insbesondere führe die vom Arbeitsgericht vertretene Ansicht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einem unbilligen Ergebnis. Hinzu komme, dass die Klägerin ab November 2015 Arbeitslosengeld wegen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit von der Bundesagentur für Arbeit bezogen habe und daher ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihrer Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis nachzukommen. Die bezüglich des Urlaubsgeldes und der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2016 erfolgte Kritik der Klägerin am Urteil des Arbeitsgerichts gehe ebenfalls fehl. Auch nach der bestehenden Betriebsübung würden das Urlaubsgeld und die Weihnachtsgratifikation nur zeitanteilig im Jahr des Ausscheidens gewährt. Im Übrigen sei auch hier zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis faktisch ab dem 05. November 2016 zum Ruhen gekommen sei und auch aus diesem Grund Urlaubs- und Weihnachtsgeld als eine der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag überhaupt nicht mehr zu gewähren gewesen seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, soweit das Arbeitsgericht die Klage teilweise in Bezug auf die begehrte Abgeltung des Urlaubs aus den Jahren 2015 und 2016 jeweils in Höhe von 413,05 EUR brutto pro Jahr (4.548,90 EUR gemäß der Berechnung der Klägerin in der Klageschrift - 4.135,85 EUR gemäß der Berechnung des Arbeitsgerichts) mit der Begründung abgewiesen hat, dass bei der Berechnungsgrundlage Weihnachts- und Urlaubsgeld als Sonderzahlungen nicht (anteilig) zur Bruttomonatsvergütung hinzuzuaddieren seien.
- 21
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2014 verfallen sind und kein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 2016 besteht.
I.
- 22
Die Berufung der Klägerin ist mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig, soweit das Arbeitsgericht die Klage teilweise wegen der vorgenommenen Berechnung der Urlaubsabgeltung für die Urlaubsjahre 2015 und 2016 abgewiesen hat.
- 23
Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass die Klägerin zwar mit Erfolg die Abgeltung des offenen Urlaubs aus den Jahren 2015 und 2016 jeweils für 30 Tage fordere. Die Berechnung des Abgeltungsanspruchs für die Jahre 2015 und 2016 (4.548,90 EUR pro Jahr) sei von der Klägerin jedoch überhöht vorgenommen worden, weshalb die Klage insoweit habe abgewiesen werden müssen. Entgegen der von der Klägerin vorgenommenen Berechnung der Urlaubsabgeltung seien die Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) nach § 11 Abs. 1 BUrlG nicht (anteilig) zur Bruttomonatsvergütung hinzuzuaddieren. Unter Zugrundelegung des vereinbarten Bruttomonatsgehalts von 2.987,00 EUR errechne sich deshalb lediglich ein Abgeltungsanspruch in Höhe von 4.135,85 EUR brutto pro Jahr (2.987,00 EUR x 3/65 x 30 Urlaubstage).
- 24
Danach hat das Arbeitsgericht die Klage auf Abgeltung des Urlaubs aus den Jahren 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt 826,10 EUR brutto (4.548,90 EUR - 4.135,85 EUR = 413,05 EUR x 2 Jahre) mit der Begründung abgewiesen, dass bei der Berechnung des Abgeltungsanspruchs entgegen der Berechnung der Klägerin die Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen seien.
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Mit dieser Begründung hat sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt, so dass die Berufung insoweit bereits unzulässig ist. Eine Berufungsbegründung genügt nämlich nur dann den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 - 4 ZPO, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Deshalb muss der Berufungsführer mit der Berufungsbegründung klarstellen, in welchen Punkten und mit welcher Begründung er das Berufungsurteil angreift. Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (BGH 04. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 56, NJW-RR 2014, 492; Thomas/Putzo ZPO 38. Aufl. § 520 Rn. 25). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin nicht gerecht, soweit das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Abgeltung des Urlaubs aus den Jahren 2015 und 2016 mit der Begründung teilweise abgewiesen hat, dass für diese beiden Jahre lediglich ein Abgeltungsanspruch in Höhe von 4.135,85 EUR brutto pro Jahr anstatt der von der Klägerin errechneten 4.548,90 EUR brutto pro Jahr entstanden sei.
II.
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Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin unbegründet.
- 27
1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2014 zum 31. März 2016 verfallen sind.
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a) Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2013 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) ist § 7 Abs. 3 BUrlG zwar unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Die unionsrechtskonforme Auslegung hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt. Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs. Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit zu diesem Zeitpunkt (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 14, AP BUrlG § 7 Nr. 72). Danach ist der im Jahr 2014 entstandene Urlaub spätestens am 31. März 2016 verfallen.
- 29
b) Auf die Frage, ob der Arbeitgeber von sich aus dem Arbeitnehmer ggf. auch ohne Antrag den Urlaub zu gewähren hat (vgl. hierzu LAG München 06. Mai 2015 - 8 Sa 982/14 - juris und nachgehend BAG, EuGH-Vorlage vom 13. Dezember 2016, 9 AZR 541/15 (A)), kommt es im Streitfall nicht an, weil eine Urlaubserteilung aufgrund der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit Mai 2014 nicht möglich war und die Beklagte deshalb die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat. Die Erfüllbarkeit des gesetzlichen Urlaubsanspruchs hängt von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ab. Wer arbeitsunfähig krank ist, kann durch Urlaubserteilung von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 16, AP BUrlG § 7 Nr. 72).
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c) Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht herleiten, dass die Urlaubsansprüche entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann nicht verfallen können, wenn der Arbeitnehmer im betreffenden Urlaubsjahr noch Arbeitsleistungen erbracht hat.
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Vielmehr wurde ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten (gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts) auch vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. November 2011 - C-214/10 - als unionsrechtskonform gebilligt. Eine weitere Reduktion des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG ist weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht geboten. Der Gesetzgeber hat den Urlaub in §§ 1, 13 Abs. 1 BUrlG grundsätzlich unabdingbar an das Urlaubsjahr gebunden. Selbst dann, wenn eine Übertragung ausnahmsweise gestattet ist, muss der Urlaub in engem zeitlichen Anschluss an das Kalenderjahr durchgeführt werden. Aus §§ 1, 7 Abs. 3 BUrlG ergibt sich insofern das Gebot der zeitnahen Erfüllung des Urlaubsanspruchs. Das Bedürfnis nach urlaubsgemäßer Erholung verringert sich auch, je mehr sich der zeitliche Abstand zum Entstehungsjahr des Urlaubs vergrößert (BAG 07. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 41, NZA 2012, 1216). Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im betreffenden Urlaubsjahr noch gearbeitet hat. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juni 2014 - C-118/13 - ("Bollacke") betrifft die hier nicht einschlägige Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Soweit der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers ein finanzieller Ausgleich als unerlässlich erweise, weil anderenfalls ein unwägbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub selbst führen würde, ergibt sich hieraus für den Fall einer länger anhaltenden Erkrankung des Arbeitnehmers bereits deshalb nichts anderes, weil diese gerade nicht zu einem vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führt. Vielmehr kann die Klägerin ungeachtet ihrer durchgehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2014 die Abgeltung ihres Urlaubs aus den Jahren 2015 und 2016 verlangen.
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2. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt ein weitergehender Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 2016 nicht in Betracht.
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Die Beklagte hat diese beiden Sonderleistungen für die Zeit des Bestands des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2016 (01. Januar bis 31. August 2016) unstreitig anteilig (8/12) abgerechnet und gezahlt. Ein weitergehender Anspruch kommt nach keinem möglichen Zweck der Sonderzahlungen in Betracht. Ausweislich der Abrechnung für den Monat November 2015 wurde das Urlaubsgeld in der Vergangenheit - unabhängig von der Urlaubsgewährung - im November zusammen mit der Weihnachtsgratifikation abgerechnet und gezahlt. Sind weitere Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf eine Sonderzahlung nicht vereinbart, spricht dies dafür, dass die Sonderzahlung ausschließlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird und nicht von weiteren Anspruchsvoraussetzungen, wie dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag, abhängig ist (BAG 21. Mai 2003 - 10 AZR 408/02 - Rn. 25, juris). Auch dann entsteht aber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Austrittsjahr maximal ein anteiliger Anspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Hingegen kommt ein Anspruch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von der Frage, welchen Zweck die Sonderzahlung verfolgt, unter keinen Umständen in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.