Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Nov. 2010 - 2 Sa 339/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:1125.2SA339.10.0A
bei uns veröffentlicht am25.11.2010

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 01.07.2010 - 3 Ca 1750/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes an die Klägerin.

2

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus mit ca. 1.600 Arbeitnehmern. Die Klägerin ist dort seit dem 01.01.2005 als stellvertretende Personalleiterin mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. 5.200,00 EUR beschäftigt. Eine als Anlage zum Arbeitsvertrag verfasste Übersicht über den Aufgabenbereich enthält u. a. die Punkte Mithilfe bei der Erstellung und Überwachung des Personalbudgets, Mithilfe bei Personalbedarfsberechnungen, Ermittlung von Einsparpotentialen, unterschriftsreife Vorbereitung von Dienstverträgen mit Prüfung im Budget, Vorbereitung von Vertragsänderungen, Führung von Bewerbungsgesprächen nach Absprache mit dem PL, Führen von Mitarbeitergesprächen nach Absprache mit dem PL, Führen von Austrittsgesprächen nach Absprache mit dem PL sowie Mitwirkung bei der Personalplanung. Im Einverständnis mit der Klägerin beauftragte die Beklagte im Mai 2008 eine Outplacement-Beratungsgesellschaft zur Vermittlung der Klägerin an einen anderen Arbeitgeber. Sie wendete hierfür 10.000,00 EUR auf. Im März 2009 schaltete die Beklagte eine Stellenanzeige für den Aufgabenbereich der Klägerin.

3

Während der Probezeit arbeitete die Klägerin u. a. in einem Doppelbüro mit der Arbeitnehmerin B. zusammen. Nach Ablauf der Probezeit erhielt sie ein Einzelbüro auf dem Flur Ebene 1 (Personal und Buchhaltung). Dieses lag sechs Zimmer neben dem Büro des ihr unmittelbar vorgesetzten Personalleiters Herrn C. auf der gegenüberliegenden Flurseite.

4

Herr C. wies die Klägerin mit e-mail vom 23.11.2009 zum Umzug in das direkt an sein Büro grenzende Sekretariats-Doppelbüro an. Dieses ist zugleich sein Vorzimmer.

5

In diesem Büro stehen zum Teil nur durch ein offenes Regal abgetrennt, das auch die Postfächer für die 12 Abteilungsmitarbeiter enthält, zwei Zentraldrucker für die Abteilung, ein Fotokopiergerät, ein Faxgerät, ein Schrank mit Büromaterial und in einem weiter angrenzenden, in das Büro hinein offenen Raum, eine Teeküche für die Mitarbeiter der Abteilung. Durch eine Tür in der Seitenwand des Büros besteht eine direkte Zugangsmöglichkeit zum Büro des Personalleiters C.. Die Sekretärin Frau B. mit der die Klägerin in der Probezeit auch in einem Doppelzimmer gearbeitet hatte, arbeitet halbtags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr vormittags.

6

Das bis dahin von der Klägerin besetzte Einzelbüro wies die Beklagte der Arbeitnehmerin S. und einem Zivildienstleistenden zu, das vormalige Einzelzimmer von Frau S. dem im Rahmen der Personalbudgetplanung neu eingestellten Sachbearbeiter Herrn A..

7

Die Klägerin hat sich gegen die Zuweisung des Doppelbüros gewandt. Erstinstanzlich machte sie darüber hinaus einen Anspruch auf ein Einzelbüro geltend. Das insoweit klageabweisende Urteil wurde nicht mit der Berufung angefochten.

8

Die Klägerin hat vorgetragen, die Arbeit werde durch verschiedene im Doppelbüro auftretende Geräusch- und Störungsquellen unzumutbar beeinträchtigt. Hierzu verweist sie auf die Entgegennahme von Telefonaten für den Personalleiter C. durch dessen Sekretärin B, auf Anfragen von Sachbearbeitern im Sekretariat sowie auf Geräusche der beiden Kühlschränke, des Faxgerätes, des Kopiergerätes und der Zentraldrucker. Zur Vermeidung von Materialschwund werde vor jedem Druckvorgang vom Druckenden die Zugangtür zum Flur auf und nach Beendigung des Druckvorgangs wieder abgeschlossen, was zusätzliche Störungen verursache. Die Geräuschkulisse aus der Teeküche bestehen nicht nur aus küchenspezifischen Geräuschen, es kämen Gespräche und Unterhaltungen der Arbeitnehmer hinzu, die sich in der Küche begegneten. Die verschiedenen Störungsquellen führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Konzentrationsfähigkeit, was mit ihrer Position als stellvertretende Personalleiterin nicht vereinbar sei. Die Klägerin hat erstinstanzlich eine von ihr gefertigte Übersicht für den 01.12.2009 mit insgesamt 132 "Störfällen" von 7:52 Uhr bis 16:00 Uhr vorgelegt.

9

Mit dem Entzug ihres Einzelzimmers und der Anweisung, Tisch an Tisch mit einer Sekretärin zu arbeiten, liege eine Degradierung, welche gegenüber den anderen Mitarbeitern ihre Autorität untergrabe, zumal, was ebenfalls unstreitig sei, der Arbeitnehmer A wie auch die in Teilzeit beschäftigte Sachbearbeiterinnen L. und M. jeweils ein Einzelzimmer zur Verfügung gestellt bekämen.

10

Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, beantragt,

11

festzustellen, dass die am 23.11.2009 an sie erteilte Anweisung, ab dem 27.11.2009 in das Sekretariatszimmer der Beklagten umzuziehen, unwirksam ist.

12

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Sie hat die Auffassung vertreten, die Zuweisung des Büros an die Klägerin sei vom Direktionsrecht gedeckt. Ein Einzelbüro könne die Klägerin nicht beanspruchen. Sie bestreitet die von der Klägerin behaupteten Störungen und Arbeitsbeeinträchtigungen, rügt die eingereichte Störungsübersicht als verspätet und nicht unter Beweis gestellt. Im Büro des Prokuristen und Leiters Recht und Personal befände sich auch ein Telefon, ein Faxgerät und ein Drucker. Die Kühlschränke liefen lautlos, die Teeküche werde selten genutzt, da manche Arbeitnehmer in ihrem Büro eine eigene Kaffeemaschine hätten oder nur Sprudel tränken. Der Personalleiter C. habe seine Verbindungstür zum Doppelbüro zu 90 % der Arbeitszeit offen und fühle sich nicht gestört. Die Zuweisung des Doppelbüros sei erfolgt, um die Arbeitsabläufe aufrecht zu erhalten und die Optimierung der planerischen und organisatorischen Aufgabenfälle zu gewährleisten und zu erhalten. So könnten Sach- und Rückfragen direkt per Zuruf durch die offene Zwischentür mit Herrn C. abgeklärt und Schriftstücke ausgetauscht werden. Vertrauliche Gespräche könne die Klägerin angesichts der Halbtagstätigkeit von Frau B. nachmittags führen, das Telefon der Frau B. werde ab 12.00 Uhr auf eine weitere Mitarbeiterin umgestellt. Die Klägerin könnte den auf dem Flur sich befindlichen Konferenzraum und sogar das Büro des Herrn C. nutzen, wenn dieses frei sei. Hierfür kämen die Büros der Arbeitnehmerinnen L. und M. nicht in Frage, da sie so klein seien, dass die Klägerin in ihnen keine Besprechung durchführen könnte.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 01.07.2010 verwiesen.

16

Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage für zulässig erachtet. Die Klage sei auch begründet. Die Zuweisung des Doppelbüros sei nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt und damit rechtsunwirksam. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass und warum die Zuweisung des Sekretariats-Doppelbüros an die Klägerin auch deren Interessen angemessen berücksichtigte und damit billigem Ermessen entsprochen haben soll. Zunächst habe sie lediglich angeführt, sie habe bei der Zuweisung insbesondere die Intention der Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe sowie die Optimierung der planerischen und organisatorischen Aufgabenfelder der Klägerin gewährleisten und erhalten wollen. Diese allgemeine vollkommen abstrakte und inhaltsleer gehaltene Formulierung verhindere eine gerichtliche Überprüfung von vornherein. Soweit die Beklagte eine Optimierung der Abläufe durch die größere räumliche Nähe zum Büro des Personalleiters C. und die hiermit begründete Möglichkeit zu unmittelbaren Rück- und Sachfragen sowie dem Austausch von Schriftstücken anführe, möge dies zwar eine gewisse Verbesserung darstellen. Die Verbesserung halte die Kammer jedoch zum einen für äußerst gering, da die Klägerin ihr vormaliges Einzelbüro auf dem selben Flur, lediglich ein paar Zimmer weiter hatte, und einmal ganz abgesehen von der stets gegebenen Möglichkeit zu unmittelbaren telefonischen Rückfrage und Kommunikation, der Weg bis zum Büro des Personalleiters weder für diesen noch für sie ein nennenswertes Hindernis für die Übergabe von Schriftstücken darstellen dürfte. Die Klägerin habe darüber hinaus einen täglichen häufigeren Kontakt mit Herrn C. infolge der atmosphärisch wohl gestörten Verhältnisse unwidersprochen in Abrede gestellt. Jedenfalls wäre ein Optimierungsinteresse der Beklagten gegen die berechtigten Interessen der Klägerin abzuwägen gewesen. Eine solche Abwägung sei nicht unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Klägerin ersichtlich. Diese habe als stellvertretende Personalleiterin eine herausgehobene und verantwortungsvolle Position inne. Der Stellenwert dieser Position habe sich in dem der Klägerin zugewiesenen Arbeitsplatz widerzuspiegeln. Dass die im Arbeitsvertrag bezeichneten Tätigkeiten erhöhte Konzentration sowie die Möglichkeit zum ungestörten Arbeiten auch über längere Zeit am Stück erforderten, dürfte außer Zweifel stehen. Hieran ändere auch der Umstand, dass die Klägerin seit einiger Zeit fast nur noch statistische Tätigkeiten ausübe, nichts. Wenn die Beklagte die im Arbeitsvertrag benannten Aufgabenbereiche der Klägerin nicht mehr übertrage und in der Stellenanzeige für ihren Nachfolger Arbeitsbereiche anführe, mit denen die Klägerin seit Herbst 2009 auf einmal nicht mehr in Berührung komme, habe sie den vertraglichen Einsatzbereich faktisch erheblich beschnitten. Dies ändere nichts an der arbeitsvertraglich festgeschriebenen Position der Klägerin als stellvertretende Personalleiterin. Die Beklagte habe im Kammertermin mehrfach betont, Herr C. sei eine Arbeit in einem Sekretariatsdoppelbüro wegen vertraulicher Personalgespräche und zu der Repräsentation nicht zumutbar. Dies habe in entsprechender Weise auch für die Klägerin zu gelten, da sie als stellvertretende Personalleiterin fungiere, ihr insoweit ebenfalls Repräsentationsfunktion zukomme und ihr ausweislich ihrer vertraglichen Aufgabenbeschreibung auch, wenngleich nach Absprache mit dem Personalleiter, die Führung vertraulicher Personalgespräche obliege. Es erscheine dem Gericht unangemessen, das Aufgabenfeld der Klägerin de facto um wesentliche verantwortungsvolle Bereiche zu kürzen, sich im Kammertermin darauf zu berufen, Arbeitsfelder könne man schließlich ändern und vor diesem Hintergrund geltend zu machen, die Klägerin übe nur statistische Tätigkeiten aus. In dieser Position entspreche die Zuweisung des Sekretariatsdoppelbüros an die Klägerin nicht billigen Ermessens. Diese habe ins Einzelne gehend nachvollziehbar eine Reihe verschiedener Geräusch- und Störungsquellen vorgetragen. Hierzu führt das Arbeitsgericht ins Einzelne gehend die einzelnen durch die technischen Geräte im Büro auftretenden Geräuschquellen auf.

17

Für das Arbeitsgericht bleibe auch offen, warum die Arbeitnehmer L., M. und A. jeweils ein Einzelzimmer gestellt bekommen und die Klägerin als stellvertretende Personalleiterin auf ein Doppelbüro mit Durchgangsverkehr verwiesen werde, welches sie sich mit einer Sekretärin teilen müsse. Der Einwand der Beklagten, die Einzelbüros der Arbeitnehmerinnen L. und M. seien zu klein für die Klägerin, habe diese nachdrücklich widersprochen und noch im Kammertermin angeboten, dort selbst zu arbeiten. Die daraufhin erfolgte Entgegnung der Beklagten, sie könne nicht dauernd die Zimmer hin- und hertauschen, sei rechtlich unbeachtlich. Auf den weiteren Einwand, in den kleineren Büros könne die Klägerin keine Besprechungen durchführen, könne sich die Beklagte schon deswegen nicht berufen, weil diese Möglichkeit im Doppel- und Durchgangsbüro ebenso wenig bestehe und sie die Klägerin in diesem Rahmen gerade auf den Konferenzraum verweise, also selbst nicht von einer Notwendigkeit ausgehe, die Besprechungen im Büro der Klägerin abzuhalten. Die Nachteile, die der Klägerin durch den Umzug aus dem ihr jahrelang zur Verfügung gestellten Einzelbüro erwachsen, werden nicht durch den Vorteil einer noch engeren räumlichen Nähe zum Personalleiter C. aufgewogen. Daher sei die Arbeitssituation in diesem Büro unangemessen und die der Klägerin erteilte Anweisung zum Umzug aus ihrem Einzelbüro vom Direktionsrecht der Beklagten nicht gedeckt.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

19

Das Urteil wurde der Beklagten am 05.07.2010 zugestellt. Sie hat hiergegen am 06.07.2010 Berufung eingelegt und ihre Berufung, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bis 05.10.2010 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.

20

Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe viel zu hohe Anforderungen an die Rechtfertigung zur Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts gestellt. Das Erstgericht habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob überhaupt eine erhebliche Beeinträchtigung vorliege. Der behauptete Entzug von Aufgaben sei nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Ins Einzelne gehend führt die Beklagte aus, das bisherige Büro und das aktuelle Büro der Klägerin seien völlig gleichwertig ausgestaltet, was die Arbeitsflächen, Regale, Abstellmöglichkeiten, Fensterflächen, EDV-Anlage betreffe. Unstreitig arbeite die Kollegin der Klägerin, mit der sich die Klägerin sehr gut verstehe, nur halbtags.

21

Wenn das Arbeitsgericht ausführe, die beklagtenseits vorgetragene Optimierung der planerischen und organisatorischen Aufgabenfelder seien nicht hinreichend konkret dargestellt, hätte es darauf hinweisen müssen. Die räumliche Nähe bewirke, dass zwischen dem Personalleiter und der Stellvertreterin sämtliche Arbeitsabläufe schneller und effizienter gelöst bzw. abgearbeitet werden können. Darüber hinaus sei es für den Personalleiter bereits sehr wichtig genau zu wissen, wann welche Arbeiten durch die Klägerin erledigt werden. Die räumliche Nähe ermögliche es, ihm den Fortschritt der jeweiligen Arbeiten zu sichten und zu kontrollieren, da er als Personalleiter für die Arbeitsergebnisse der Personalabteilung gegenüber der Geschäftsführung verantwortlich sei. Allein schon durch die räumliche Nähe wisse der Personalleiter ganz genau, wann durch die Klägerin welche Themen, beispielsweise welche Statistiken, bearbeitet werden, wie weit der Bearbeitungsstand sei. Er müsse sich nicht telefonisch hierüber erkundigen bzw. über den Gang in ein anderes Büro laufen. Bei der Erstellung der Statistiken komme es häufig zu Rückfragen der Klägerin gegenüber dem Personalleiter, ebenfalls im Bereich der Gehaltsabrechnungen. Gerade durch die räumliche Nähe der Klägerin zum Büro des Personalleiters bekomme diese automatisch sämtliche Personaldiskussionen bzw. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Hause der Beklagten mit und sei darüber unterrichtet. Die Zusammenarbeit zwischen Herrn C. und der Klägerin habe in der Vergangenheit nicht reibungslos und beanstandungsfrei funktioniert. Die Klägerin habe nach Ablauf ihrer Probezeit ihre Tätigkeit völlig zurückgezogen in ihrem Büro verrichtet. Häufig sei es so gewesen, dass sie überhaupt keine Nachfrage tätigte bzw. erst solche tätigte, wenn es zu spät sei. Der Personalleiter habe bereits frühzeitig darauf hingewiesen, dass bei einer direkten Ansprache viel Zeit eingespart und viele Probleme von vorneherein vermieden werden können. Hierzu führt die Beklagte ins Einzelne gehend aus. Für die Erstellung des Personalkostenbudgets, für welche Herr A. eingestellt worden ist, sei die Zuweisung eines Einzelzimmers erforderlich. Die Beklagte habe versucht, durch die Platzierung der Klägerin in dem unmittelbaren Nachbarbüro zu demjenigen des Personalleiters die Probleme, die nach Ablauf der Probezeit mit der Klägerin eintraten, zu vermeiden.

22

Sofern das Arbeitsgericht ausführe, der vertragliche Einsatzbereich der Klägerin sei faktisch beschnitten worden, sei dies unzutreffend. Hierzu führte die Beklagte ebenfalls ins Einzelne gehend aus. Die Beklagte bestreitet weiter die behaupteten Störungsquellen. Die Klägerin habe sich in der Probezeit bei der gemeinsamen Unterbringung mit Frau B. niemals beschwert.

23

Wenn das Arbeitsgericht die Abteilungen Buchhaltung und Personal zusammenfasse, sei dies verfehlt. Für die Abteilung Buchhaltung werde in den Räumlichkeiten der Personalabteilung überhaupt nichts gedruckt bzw. gefaxt. Des weiteren würden die Mitarbeiter der Personalabteilung regelmäßig ein Kopierer benutzen, der sich gegenüber dem Zimmer des Mitarbeiters A. befinde. Dieser werde bei größeren Fotokopieaufträgen benutzt. Das Auf- und Zuschließen der Tür zum Doppelbüro sei vom Arbeitsgericht ebenfalls falsch gewertet. Diese Tür sei regelmäßig aufgeschlossen und könne ohne Aufschließen betreten werden, lediglich wenn das Büro ausnahmsweise nicht genutzt werde, werde es abgeschlossen. Was das Vorhandensein von zwei Druckern angehe, sei die Feststellung des Erstgerichts auch insoweit unzutreffend. Die Tatsache, dass dort zwei Drucker stünden, liege nicht in dem Umstand begründet, dass ansonsten ein Drucker nicht ausreichen würde, richtig sei vielmehr, dass es sich bei dem einen Drucker um einen Farb-DIN-A 3 Drucker handele, der nur dann genutzt werde, wenn ausnahmsweise die Herstellung einer Farbkopie erforderlich sei. Auch sei nur ausnahmsweise zur Nutzung der Postfächer ein Öffnen und Schließen der Flurtür erforderlich, und zwar dann, wenn das Büro nicht besetzt sei. Auch der Zugang zur Kaffeemaschine und zur Teeküche sei nicht zwingend mit Öffnen und Schließen der Zugangsflurtür verbunden. Die Teeküche diene nicht der Zubereitung kleiner Speisen. Die Kühlschränke seien absolut störungsneutral und verursachen keine Geräusche. Von der Arbeit der Sekretärin B. bekomme die Klägerin bis auf vereinzelte Telefonate überhaupt nichts mit.

24

Die Beklagte bestreitet die Übersicht der Klägerin vom 01.12.2009. Es handele sich nur um eine Eintagesauflistung. Der Personalleiter C. habe tatsächlich Repräsentationspflichten und Befugnisse, die Klägerin hingegen keine Repräsentationsfunktion. Die Büros der Arbeitnehmerinnen L. und M. seien für die Klägerin zu klein, Herr A. benötige ein Einzelzimmer, weil er Ruhe benötige. Die Klägerin könne auch in ihrem Zimmer Besprechungen durchführen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 3 Ca 1750/09 - abgeändert. Die Klage wird, soweit sie nicht bereits durch das Urteil des Arbeitsgerichts Trier mit dem AZ 3 Ca 1750/09 abgewiesen wurde, abgewiesen.

27

Die Klägerin beantragt,

28

die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 01.07.2010 - 3 Ca 1750/09 - zurückzuweisen.

29

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, weist erneut darauf hin, dass die zwei Zentraldrucker für die Personalabteilung, ein Kopierer, ein Faxgerät, die Postfächer für die Mitarbeiter, ein Schrank für Büromaterialien sowie eine offene Teeküche in dem 19 Quadratmeter großen Büro, welches sie sich vormittags mit der Sekretärin Frau B. teilen muss, Störungsquellen seinen. Aufgrund des angebrachten Türschildes gingen Außenstehende, die nicht in der Abteilung arbeiteten, davon aus, dass es sich bei dem Büro um das Vorzimmer des unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin handele. Soweit die Sekretärin abwesend sei, wendeten sich diese an die Klägerin, um beispielsweise Termine mit Herrn C. abzustimmen. Die Beklagte sei anlässlich des Kammertermins trotz umfangreicher Befragung nicht in der Lage gewesen, die Notwendigkeit des Zimmertauschs im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe sowie die Optimierung der planerischen und organisatorischen Aufgabenfelder der Klägerin zu begründen. Es könne mit e-mail und Telefon kommuniziert werden, regelmäßige Rückfragen seien nicht erforderlich, die Klägerin habe ihre Arbeit nicht zurückgezogen in ihrem Büro verrichtet, die Klägerin bestreitet die ihr vorgehaltenen vermeidbaren Fehler. Hierzu führt sie ins Einzelne gehend tatsächlich aus. Sie vertritt die Auffassung, die praktische Degradierung mit der Unterbringung in einem Sekretariatszimmer unterhöhle zwangsläufig ihre Autorität.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 25.11.2010.

Entscheidungsgründe

I.

31

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

II.

32

Das Rechtsmittel der Berufung hat keinen Erfolg.

33

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die Feststellungsklage der Klägerin zulässig und begründet ist. Die Anweisung an die Klägerin, in das konkret bezeichnete Zimmer zusammen mit Frau B. unter den dort vorgegebenen tatsächlichen Verhältnissen umzuziehen, ist nicht durch das der Beklagten zustehende Direktionsrecht gedeckt.

34

Die Berufungskammer nimmt, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug und stellt dies ausdrücklich fest.

35

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei die Beklagte kurz auf folgendes hinzuweisen:

36

Die Kammer hatte nicht zu entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf ein Einzelzimmer zusteht. Die hierauf gerichtete Klage der Klägerin ist rechtskräftig abgewiesen worden. Die Kammer hatte auch nicht zu entscheiden, ob und ggf. welche organisatorischen Maßnahmen die Beklagte treffen darf, um bestehende oder als bestehend empfundene Mängel in der Zusammenarbeit mit der Klägerin zu verbessern. Jedenfalls ist es nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt, der Klägerin unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen die Anweisung zu erteilen, in das "Vorzimmer" des Personalleiters umzuziehen, wenn und solange dieses Zimmer nicht nur mit der weiteren Arbeitskraft Frau B. besetzt ist, sondern sich in diesem Zimmer auch Einrichtungen befinden, die in dem Büro eines stellvertretenden Personalleiters einer Klinik mit 1.600 Mitarbeitern nichts zu suchen haben.

37

Dabei geht es der Kammer im Wesentlichen nicht darum, dass sich ein Drucker, ein Kopiergerät oder ein Kühlschrank in diesem Zimmer befinden, sondern diese Geräte Gemeinschaftseinrichtungen einer ganzen Abteilung sind, wobei es hierfür absolut keine Rolle spielt, ob diese Geräte nur von den Mitarbeitern der Personalabteilung genutzt werden oder, wie vom Arbeitsgericht möglicherweise fehlerhaft festgestellt, auch von der Abteilung Buchhaltung.

38

Offensichtlich verkennt die Beklagte bei ihrem Vortrag, z. B. die Kühlschränke liefen leise, vollständig, dass nicht allein das Vorhandensein eines Kühlschranks eine Störungsquelle darstellt, sondern die Störung im Wesentlichen dadurch verursacht wird, dass dieser Kühlschrank nicht nur von den Benutzern des konkreten Zimmers, sondern auch von sämtlichen Mitarbeitern der Abteilung benutzt werden. Gleiches gilt für die Drucker und das Faxgerät, abgesehen davon, dass der büroorganisatorische Ablauf es zwingend notwendig macht, dass Postablagefächer für die gesamte Abteilung nicht nur von den Benutzern des konkreten Büros, sondern von der ganzen Abteilung benutzt werden.

39

Dass diese, wenn sie diese Büroorganisation nutzen, das Zimmer aufsuchen und dabei die in dem Zimmer Arbeitenden stören, liegt auf der Hand.

40

Für die Kammer ist es unverständlich, dass die Beklagte noch im Laufe des Prozesses argumentiert, die Benutzung dieser Geräte durch Mitarbeiter der Verwaltung verursachten keine Störungen im Dienstzimmer.

41

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist letztlich aus einem einzigen Grunde richtig. Die Klägerin ist stellvertretende Personalleiterin, sie hatte, abgesehen von ihrer Probezeit, für ihre Tätigkeit ein Einzelzimmer und konnte dort unter Wahrung der notwendigen Konzentration ihrer Arbeit nachgehen. Durch die von der Beklagten vorgenommene Änderung fallen die Möglichkeiten ungestörten Arbeitens nachhaltig Weg.

42

Die Klägerin durfte berechtigter Weise diese Maßnahme als willkürlich, wenn nicht gar als Schikane auffassen, insbesondere da keine Notwendigkeit bestand, die Klägerin in ein Zimmer zu setzen, welches nicht nur als Einzelzimmer ausgestaltet ist, sondern auch mit den bezeichneten allgemein zugänglichen und auch allgemein genutzten büroorganisatorischen Einrichtungen versehen ist.

43

Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die von der Beklagten vorgegebenen Gründe einer Optimierung der Arbeitsabläufe diese Einschränkungen nicht rechtfertigen. Auch im Berufungsverfahren ist es nicht ersichtlich geworden, welche Umstände insbesondere den Personalleiter gehindert hätten, eine direkte Ansprache mit der Klägerin zu suchen, wenn diese in ihrem ursprünglichen Zimmer oder einem sonstigen Einzelzimmer, was zur Verfügung steht, ihren Büroraum hätte. Die Behauptung, man könne gewissermaßen auf Zuruf mit der Klägerin kommunizieren, erscheint angesichts der Hierarchie innerhalb des Hauses doch äußerst ungewöhnlich. Einerseits sieht sich der Personalleiter nicht in der Lage, ein sechs Zimmer auf dem gleichen Flur entfernt liegendes Büro aufzusuchen, um etwa bei der Arbeit der Klägerin "nach dem Rechten zu sehen", andererseits meint er, die Klägerin quasi durch seine offene Tür zum Vorzimmer mit verbalen Ansprachen überwachen zu können.

44

Die von der Beklagten gegebene Begründungen zur Optimierung des Arbeitsablaufs erscheinen angesichts des Umstandes, dass die Klägerin in ein Büro mit Einrichtungen zum allgemeinen Zugang, die auch allgemein genutzt werden, versetzt wird, zumindest nicht mehr als durch Ausübung billigen Ermessens gedeckt,

45

Ob darüber hinaus diese Maßnahme als willkürlich oder Schikane angesehen werden muss, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von erheblicher Bedeutung. Wesentlich für die Beurteilung ist der Umstand, dass anderen Mitarbeitern Einzelzimmer zugewiesen werden konnten, auch einem Mitarbeiter, der Teilbereiche des Aufgabenbereichs erledigt, die der Klägerin bislang zugewiesen waren und der nicht als stellvertretender Personalleiter sondern als einfacher Sachbearbeiter eingestellt wurde. Allein dies zeigt, dass es offensichtlich der Beklagten nicht lediglich darum ging, Arbeitsabläufe zu optimieren.

46

Die Klägerin weist in ihrer Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass sie diese Maßnahme schlicht als Degradierung empfinden muss. Objektiv gesehen sitzt sie nunmehr im Vorzimmer des Personalleiters, der Eindruck, der für Interne und für Außenstehende dadurch entsteht, bedeutet schlichtweg eine Degradierung der Reputation der Klägerin. Diese ist jedenfalls nicht durch das Direktionsrecht gedeckt.

47

Die Kammer hatte nicht zu entscheiden, ob die Zuweisung eines Büros ohne die nicht zur eigentlichen Büroausstattung eines Büros einer stellvertretenden Personalleiterin gehörenden Geräte wie Kühlschrank, Kopierer, Posteingangfach, Teeküche und ohne den Eindruck eines durchlaufenden Zimmers (Vorzimmer) zusammen mit einer weiteren Mitarbeiterin oder einem Großraumbüro billigem Ermessen entsprochen hätte, die Beklagte hat diese Maßnahme nicht gewählt, sondern die Klägerin konkret in das Vorzimmer des Herrn C. umgesetzt.

48

Für die Entscheidung des Rechtsstreits war es ebenfalls nicht von Bedeutung, dass die Beklagte beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden. Jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand das Arbeitsverhältnis noch. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob sie der Weisung der Beklagten nachkommen muss, in diesem konkret zugewiesenen Zimmer zu arbeiten, daran ändert auch nichts, dass die Beklagte die Klägerin mittlerweile von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung einseitig freigestellt hat. Die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis werden dadurch nicht berührt.

III.

49

Nach allem musste die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen.

50

Für die Zulassung der Revision besteht nach den Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.