Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Juni 2009 - 1 Ta 98/09
Gericht
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.04.2009 wird der Gegenstandswertsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 31.03.2009 - 2 Ca 454/08 - wie folgt abgeändert:
"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf 4.600,00 € festgesetzt".
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 30 %.
3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zwangsvollstreckungsverfahren.
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Das Arbeitsgericht Trier hat mit Versäumnisurteil vom 24. April 2008 die Beklagte verurteilt,
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1. der Klägerin Vergütungsabrechnungen für die Monate September 2007 bis März 2008 auf der Grundlage der vereinbarten tariflichen Ausbildungsvergütung in Höhe von brutto 560,00 € monatlich zu erteilen;
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2. an die Klägerin den sich aus den Abrechnungen für den Zeitraum 01.09.2007 bis 31.03.2008 ergebenden Betrag zu zahlen;
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3. an die Klägerin folgende Arbeitspapiere herauszugeben:
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a) Anmeldung zur Sozialversicherung zum 01.09.2007
b) Jahresentgeltbescheinigung 2007
c) Lohnsteuerbescheinigung 2007
d) Entgeltbescheinigung zur Sozialversicherung für den
Zeitraum 01.01.2008 bis 31.03.2008
e) Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum
01.01.2008 bis 31.03.2008:
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4. an die Klägerin das ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Bescheinigung zur Vorlage bei der Kindergeldkasse" herauszugeben, sowie
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5. an die Klägerin das ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Arbeitsbescheinigung" der Bundesagentur für Arbeit herauszugeben.
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Mit Schriftsatz vom 03.06.2008 (Bl. 32 d. A.) beantragte die Gläubigerin, zur Erzwingung der im rechtskräftigen vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts erfolgten Verpflichtung zu 1), 3) und 4) ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann Zwangshaft festzusetzen.
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Auf Hinweis des Gerichts begehrt die Gläubigerin, dass die Vergütungsabrechnung auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten vorgenommen werden könne.
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Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 31.03.2009 den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit für das Zwangsvollstreckungsverfahren auf 1.300,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, Gegenstand der Zwangsvollstreckung seien keine Zahlungen gewesen, sondern lediglich Abrechnung und Herausgabe diverser Arbeitspapiere, die mit jeweils 100,00 € zu bewerten seien.
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Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin am 2. April 2009 zugestellten Beschluss, hat dieser mit einem am 06.04.2009 eingegangenen Schriftsatz B E S C H W E R D E eingelegt.
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Zur Begründung führt er aus, hinsichtlich des Antrages zu 1. (Erteilung von Vergütungsabrechnungen) sei auf die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung von 560,00 € abzustellen. Diese mit der Anzahl der Vergütungsabrechnungen multipliziert, ergebe einen Betrag von 3.920,00 €. Ferner sei für das Ausfüllen und die Herausgabe der Arbeitspapiere jedenfalls ein Betrag von 250,00 € pro Papier anzusetzen, mithin mindestens 1.250,00 €. Ferner seien für die vom Arbeitgeber auszufüllenden Arbeitsbescheinigungen im Mittelwert jeweils 200,00 € festzusetzen, vorliegend somit 400,00 €. Hieraus ergebe sich ein Gesamtgegenstandswert von 5.570,00 €.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.04.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Gegenstandswert in Zwangsvollstreckungssachen bei Ansprüchen auf Vornahme, Duldung und Unterlassung von Handlungen dem Hauptsachestreitwert entspreche. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass sich aus den Abrechnungen der Betrag ergebe, den die Gläubigerin vollstrecken könne und die verschiedenen Unterlagen Bedeutung hätten u. a. für das Kinder- und Arbeitslosengeld.
II.
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Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 AVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 € und ist auch sonst zulässig.
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In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Bei der Wertfestsetzung für den Antrag zu 1. war aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles pro Abrechnung ein Gegenstandswert von 300,00 € festzusetzen. Ferner war für die Anträge zu 2. und 3. pro Arbeitspapier ebenfalls ein Gegenstandswert von 300,00 € anzunehmen. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet.
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1. Für den Antrag auf Vornahme der Vergütungsberechnung auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten hat das Arbeitsgericht pro Lohnabrechnung einen Streitwert von 100,00 € angesetzt.
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Diese Bewertung trägt den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht ausreichend Rechnung und war daher abzuändern.
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Die Bestimmung des Gegenstandswertes für den Antrag zu 1) richtet sich nach § 25 Abs. 1, 3 RVG. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Berechnung der Anwaltsgebühr nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Das Interesse des Gläubigers ist hierbei zu schätzen, dürfte in der Regel aber nicht geringer sein, als der Wert der Hauptsache (Gierl in Meyer/Kroiß, RVG, § 25 Rn. 19, Bräuer in Bischoff-Jungbauer u. a., RVG, § 25 Rn. 23).
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Das Interesse an der Erstellung und Herausgabe einer Gehaltsabrechnung hat die erkennende Kammer in der Vergangenheit unter typisierender Betrachtungsweise im Regelfall auf Werte zwischen 50,00 € und 100,00 € festgelegt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.06.2007 - 1 Ta 125/07: 50,00 €, Beschluss vom 27.06.2007 - 1 Ta 154/07: 100,00 €). Selbst bei Zugrundelegung einer solchen typisierenden und schematischen Betrachtungsweise bleiben letztendlich jedoch die Umstände im Einzelfall entscheidend für die Bemessung des Gegenstandswertes. Aufgrund des Umstandes, dass im vorliegenden Fall kein Ausbildungsvertrag vorlag, Vergütungsabrechnungen seit Beginn des Ausbildungsverhältnisses nicht erstellt wurden und auch sonst keine schriftlichen Unterlagen über das Ausbildungsverhältnis vorlagen, erscheint vorliegend eine höhere Wertfestsetzung angemessen.
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Vor dem Hintergrund eines unstreitig derart ungeordneten Arbeitsverhältnisses kommt dem Interesse der Klägerin an der Erstellung und Aushändigung ihrer Lohnabrechnung eine besondere Bedeutung und damit auch ein besonderer Wert zu. Es handelt sich hier gerade nicht um den Fall, dass eine Gehaltsabrechnung lediglich der Form halber oder zu Klärungszwecken gegenüber der Finanzverwaltung oder den Sozialversicherungsträgern benötigt wurde, sondern darum, die Höhe des zustehenden Gehalts überhaupt erst einmal bescheinigt zu bekommen (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 18.10.2007 - 1 Ta 205/07).
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Diese besonderen Umstände des Falles rechtfertigen eine gegenüber dem Normalfall höhere Festsetzung des Gegenstandswertes. Die Kammer erachtet hierbei einen Gegenstandswert von 300,00 € pro Lohnabrechnung für angemessen.
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Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine weitere Heraufsetzung des Gegenstandswertes entsprechend der durch die Lohnabrechnung bescheinigten Gehaltszahlungen begehrt, war die Beschwerde indes zurückzuweisen. Der von der Gläubigerin gestellte Antrag richtete sich sowohl in der Hauptsache als auch im hier entscheidenden Zwangsvollstreckungsverfahren nicht auf Zahlung der durch die Lohnabrechnung ausgewiesenen Beträge, sondern letztlich nur auf ordnungsgemäße Abrechnung des Arbeitsverhältnisses (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 29.01.2007 - 1 Ta 11/07).
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2. Für die Anträge zu 2. und 3. war entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts pro Arbeitspapier auch ein Gegenstandswert von 300,00 € festzusetzen.
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Da die Anträge auf Herausgabe einer zu leistenden Sache gerichtet sind, richtet sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG. Maßgeblich ist damit grundsätzlich der objektive Verkehrswert des Gegenstands. Hat der Gegenstand wie vorliegend kaum einen objektiven Wert, so ist für die Wertfestsetzung auch auf das Interesse der Klägerin an der Durchsetzung des Anspruchs zu berücksichtigen.
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In der Vergangenheit hat die Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 05.05.2006 - 8 Ta 94/06) Anträge auf Erteilung und Herausgabe von Arbeitspapieren teils mit 10% des Bruttomonatsgehaltes in Ansatz gebracht, teils solche Anträge pauschal bewertet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz - 10 Ta 239/06). Mit Beschluss vom 29.01.2007 - 1 Ta 11/07 hat sich die für Wertfestsetzungsbeschwerden nunmehr allein zuständige 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts der letztgenannten Ansicht angeschlossen und für die Erteilung und Aushändigung von Arbeitspapieren pro Arbeitspapier einen Wert von 300,00 € für angemessen erachtet. Besondere Umstände des Einzelfalles, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden, liegen im Streitfall nicht vor. Da mit dem Antrag zu 2. die Zwangsvollstreckung hinsichtlich fünf Arbeitspapieren geltend gemacht wurde, war somit der Gegenstandswert für den Antrag zu 2. auf insgesamt 1.500,00 € festzusetzen.
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3. Ebenso wie mit dem Antrag zu 2. wurde auch mit dem Antrag zu 3. die Zwangsvollstreckung in Bezug auf ein Arbeitspapier verfolgt, sodass auch hier ein Wert von 300,00 € als maßgeblicher Gegenstandswert anzusetzen war. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Gläubigerin mit dem Antrag zu 3. jedoch lediglich die Vollstreckung einer Herausgabeverpflichtung für ein Arbeitspapier und nicht für zwei Arbeitspapiere geltend gemacht, sodass der Gegen-standswert für den Antrag zu 3. insgesamt auf 300,00 € festzusetzen war.
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Unter Zugrundelegung der vorstehenden Gegenstandswertbestimmung ergibt sich damit ein Gesamtgegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Zwangsvollstreckungsverfahren von 4.600,00 €. Dementsprechend war der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern.
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Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 AVG wird anders als das Verfahren über den Antrag nach § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 AVG nicht gebührenfrei gestellt (LAG Hamburg Beschluss vom 30.06.2005 - 8 Ta 5/05). Es fallen somit Gerichtsgebühren an (vgl. Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Streitwert/Gegenstandswert III.). Diese hat der Beschwerdeführer gemäß §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO im Umfang seines Unterliegens zu tragen.
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Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.
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Annotations
(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert
- 1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend; - 2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist; - 3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und - 4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.
(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.