Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Apr. 2009 - 1 Ta 72/09

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2009:0422.1TA72.09.0A
published on 22/04/2009 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Apr. 2009 - 1 Ta 72/09
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Gericht

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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 15.10.2008, 6 Ga 23/08, wie folgt abgeändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird auf 1.713,64 EUR festgesetzt".

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu 96 % zu tragen.

4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandwertes im Zusammenhang mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem die Antragstellerin einen Beschäftigungsantrag sowie zwei Unterlassungsanträge verfolgt hat.

2

Dem Rechtsstreit vorausgegangen war eine Mitteilung der Antragsgegnerin vom 13.05.2008 an die Belegschaft der Produktion, diese bleibe aufgrund starken Rückgangs der Auftragslage am 23., 28., 29. und 30.05.2008 geschlossen und die Mitarbeiter würden an diesen Tagen nicht beschäftigt. Darüber hinaus teilte die Antragsgegnerin der Belegschaft mit, die tägliche Arbeitszeit solle ab dem 19.05.2008 wie folgt reduziert werden.

3

Für Mitarbeiter, die 8 Stunden täglich arbeiten: Reduzierung auf 6 Stunden täglich

Für Mitarbeiter, die 6 Stunden täglich arbeiten: Reduzierung auf 5 Stunden täglich.

Für Mitarbeiter, die 4 Stunden täglich arbeiten: Reduzierung auf 3 Stunden täglich.

4

Zudem teilte die Antragsgegnerin mit, auch die Lage der Arbeitszeit in den Schichten werde geändert. Diese sollte nunmehr wie folgt aussehen:

5

"Arbeitszeit:

Frühschicht von 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Spätschicht von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr

6

Pausenzeiten:

Frühschicht von 8.30 Uhr bis 8.45 Uhr, 10.45 Uhr bis 11.00 Uhr

Spätschicht von 14.30 Uhr bis 14.45 Uhr, 16.45 Uhr bis 17.00 Uhr

7

Beide Pausen der jeweiligen Schichten sind bezahlte Pausen. Die unbezahlte Mittagspause fällt weg".

8

Aufgrund dieser Vorkommnisse beantragte die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung, die Antragsgegnerin zu verpflichten:

9

1. Die Antragstellerin am 23.05., 28.05., 29.05, und 30.05.2008 jeweils 8 Stunden pro Tag im Rahmen der Früh- oder Spätschicht als Produktionsarbeiter zu beschäftigen,

10

2. es zur Meidung eines Zwangsgeldes bis zu 500.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, ihr gegenüber bei Auftragsmangel bezahlen oder unbezahlten Urlaub anzuordnen sowie

11

3. es zur Meidung eines Zwangsgeldes bis zu 500.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, ihre Arbeiten und Pausenzeiten ganz oder teilweise entsprechend der vorangegangenen Mitteilung festzulegen.

12

Das Verfahren endete durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15.10.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auf 1.258,91 EUR festgesetzt, wobei das Arbeitsgericht den Verfügungsantrag zu 1. mit 258,91 EUR sowie den Verfügungsantrag zu 3. mit 1.000,00 EUR bewertet hat. Der Verfügungsantrag zu 2. wurde seitens des Arbeitsgerichts nicht gesondert bewertet, da dieser wirtschaftliche Teilidentität zu dem Verfügungsantrag zu 1. aufweise.

13

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.11.2008 Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel einen Gesamtstreitwert von 13.340,00 EUR festzusetzen (Antrag zu 1.: 4.000,00 EUR, Antrag zu 2.: 4.000,00 EUR, Antrag zu 3.: 5.340,00 EUR).

14

Zur Begründung weist der Beschwerdeführer darauf hin, hinsichtlich des Verfügungsantrages zu 1. sei es nicht sachgerecht als Gegenstandswert den vier Arbeitstagen entsprechenden Bruttoverdienst abzüglich 20 Prozent in Ansatz zu bringen. Die Parteien stritten hier schließlich nicht darüber, ob ein Urlaubsanspruch bestehe, sondern darüber, wann Urlaub in Anspruch genommen werden solle. Es handele sich daher um eine Auseinandersetzung, die letztlich sowohl immaterielle als auch materielle Interessen des Arbeitnehmers zum Gegenstand habe. Hinsichtlich des Verfügungsantrages zu 2. ist der Beschwerdeführer der Ansicht, eine Teilidentität zwischen den Verfügungsanträgen zu 1. und 2. sei nicht gegeben. Zu beachten sei, dass der zu 2. gestellte Verfügungsantrag die Zukunft betreffe und damit sämtliche Urlaubsansprüche, die die antragstellende Partei im laufenden und im zukünftigen Jahre besitze, erfasse. Hinsichtlich des Verfügungsantrages zu 3. sei zu beachten, dass die von der Antragsgegnerin angeordnete Arbeitszeitreduzierung ohne Lohnausgleich erfolge. Da diese Reduzierung unbefristet angeordnet worden sei, hätte seitens der Antragsgegnerin praktisch eine unentgeltliche Freistellung der Arbeitnehmer erfolgen können.

15

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.03.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

16

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

17

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts erweist sich nur als relativ geringfügig zu niedrig.

18

1. Der unter Ziffer 1. gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin am 23.05., 28.05., 29.05. und 30.05. jeweils 8 Stunden pro Tag zu beschäftigen, war vorliegend mit einem Betrag in Höhe von 323,64 EUR zu bewerten. Das erkennende Gericht teilt insoweit die Ansicht des Arbeitsgerichts, das Interesse der Antragstellerin an einer Beschäftigung für die vorgenannten vier Arbeitstage entspreche der Höhe des zu zahlenden Bruttomonatsgehaltes. Dieser beläuft sich betragsmäßig auf 323,64 EUR. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung war vorliegend jedoch von diesem Betrag kein Abzug im Hinblick auf das Verfügungsverfahren vorzunehmen. Zwar wird üblicherweise im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Abschlag gegenüber dem Hauptsacheverfahren vorgenommen. Sichert jedoch ein erfolgreiches einstweiliges Verfügungsverfahren bereits den geltend gemachten Anspruch weitgehend schon in der Hauptsache, so erscheint ein Wertabzug nicht gerechtfertigt. Die Streitigkeit ist vielmehr regelmäßig mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung beendet. So liegt auch der vorliegende Fall. Durch das Verfahren der einstweiligen Verfügung wäre dieser Streitpunkt zwischen den Beteiligten erledigt worden, da bis zur beantragten Beschäftigung ein Hauptsacheverfahren keinesfalls abgeschlossen gewesen wäre.

19

2. Der unter Ziffer 2. gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen gegenüber der antragstellenden Partei bei Auftragsmangel bezahlten oder unbezahlten Urlaub anzuordnen, war demgegenüber unter Berücksichtigung eines 50 %igen Abschlags mit 890,00 EUR zu bewerten.

20

Der Gegenstandswert ist nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO festzusetzen. Hierbei ist das nach objektiven Kriterien zu ermittelnde wahre Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung ihres Antragziels zu bewerten (vgl. Schwab in Arbeitsrechtslexikon, Streitwert/Gegenstandswert II 1). Eine Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG unter Zugrundelegung des Hilfswertes von 4.000 Euro, wie von dem Beschwerdeführer beantragt, kommt dagegen nicht in Betracht. Bei dem vorliegenden Antrag zu 2. handelt es sich nicht um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, bei der hilfsweise ein Gegenstandswert von 4.000 Euro anzusetzen ist.

21

Bei Ausübung des ihm nach § 3 ZPO eröffneten freien Ermessens gelangt das Beschwerdegericht zu der Auffassung, dass als Grundlage für die Bewertung des Antrags zu 2 ein Bruttomonatsgehalt, mithin 1.780,00 Euro anzusetzen ist, wobei dieses mit einem Abschlag im Hinblick auf das einstweilige Verfügungsverfahren zu versehen ist (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005, 10 Ta BV 55/05, zitiert nach juris). Bei der an wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Wertfestsetzung war insbesondere zu berücksichtigen, was die Antragsgegnerin objektiv gegenüber der Antragstellerin erklärt hatte und inwieweit das beschrittene einstweilige Verfügungsverfahren geeignet war, hier tatsächlich Abhilfe schaffen zu können.

22

Da der vorliegende Antrag auch in seiner Bedeutung hinter einem nach ganz überwiegender Auffassung der Landesarbeitsgerichte mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewertenden Weiterbeschäftigungsantrag, welcher die Fortsetzung der Tätigkeit auf Dauer und nicht nur für einzelne noch ungewisse Zeiträume in der Zukunft regelt, zurückbleibt, war insofern ein weiterer Abschlag vorzunehmen.

23

Insgesamt hält das Gericht einen Gesamtabschlag von 50 % für angemessen.

24

Eine wirtschaftliche Teilidentität des Verfügungsantrages zu 2. gegenüber dem Verfügungsantrag zu 1., welche es rechtfertigen würde, den Verfügungsantrag zu 2. wertmäßig unberücksichtigt zu lassen, sieht das Beschwerdegericht nicht. Der Verfügungsantrag zu 2., der auf unbestimmte Zeit in die Zukunft gerichtet ist, geht sowohl zeitlich als auch inhaltlich und dem Umfang nach weit über den Verfügungsantrag zu 1. hinaus.

25

3. Für den Verfügungsantrag zu 3. war ein Streitwert von 500,00 EUR anzusetzen. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Verfügungsantrag zu 3. nach seinem Umfang und seiner Bedeutung unterhalb der Verfügungsantrages zu 2., jedoch über den Verfügungsantrag zu 1., einzustufen. Der Verfügungsantrag zu 3. behandelt lediglich Fragen der konkreten Arbeitszeitgestaltung sowie der Festlegung der Pausenzeiten, erfasst aber vorbehaltlich der Regelung über die Entgeltpflichtigkeit der Pausen, insbesondere keine entgeltbezogenen Bestandteile. Nach dem materiellen Gehalt des Antrages zu 3. war vorliegend ein Gegenstandswert von 1.000,00 EUR anzusetzen. Dieser war im Hinblick auf das einstweilige Verfügungsverfahren wiederum mit einem Abschlag von 50 % zu versehen.

26

4. Mit der vorstehenden Festsetzung des Gegenstandswertes geht kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot einher. Die Anwendung des Verschlechterungsverbotes gebietet im vorliegenden Fall lediglich, dass der Gegenstandswert aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht geringer als in dem von ihm angegriffenen Beschluss des Arbeitsgericht festgesetzt werden darf. Das Verschlechterungsverbot schützt damit nur das Vertrauen des Beschwerdeführers, durch die nur von ihm begehrte Überprüfung einer Entscheidung im Ergebnis nicht schlechter gestellt zu werden. Es schützt aber nicht das Vertrauen auf die Richtigkeit einzelner Positionen einer Gesamtrechnung (vgl. Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07).

27

5. Damit ergibt sich für das vorliegende Verfahren ein Gesamtgegenstandswert von 1.713,64 EUR (323,64 EUR plus 890,00 EUR plus 500,00 EUR). Dementsprechend war der Beschluss wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern und das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen.

28

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens aufzuerlegen (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

29

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Annotations

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.