Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Juli 2009 - 1 Ta 173/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0722.1TA173.09.0A
bei uns veröffentlicht am22.07.2009

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Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 17.06.2009 - 7 BV 5/09 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren die beschwerdeführenden Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

2

Der Betriebsrat hat durch seine verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte mit Antrag vom 03.03.2009 ein Beschlussverfahren gegen die Arbeitgeberin mit folgenden Anträgen eingeleitet:

3

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 26.09.1995 durchzuführen.

2. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 26.09.1995 zu dulden.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung zu 2. wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld angedroht.

4

Der Antragsteller ist der für die Standorte M. und L. der Antragsgegnerin zuständige Betriebsrat.

5

In der Antragsschrift hat er geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe wiederholt bei namentlich benannten Arbeitnehmern unter Verstoß gegen die gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften und einer bestehenden Betriebsvereinbarung die tägliche Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer erheblich überschritten. Auf den Seiten 3 bis 8 der Antragsschrift sind diese Arbeitnehmer im Einzelnen benannt und dargelegt, wann diese in den Monaten Januar und Februar 2009 entgegen der bestehenden Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit zu lange eingesetzt worden sein sollen. Da ein Arbeitszeiterfassungssystem bestehe, seien diese Verstöße für die Arbeitgeberin auch offensichtlich gewesen und von ihr geduldet worden. Sodann führt der Betriebsrat aus, in diesem Falle habe er einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin.

6

In ihrer Antragserwiderung hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, die Angaben des Betriebsrates werden derzeit noch geprüft. Jedoch seien sämtliche Abteilungsleiter angewiesen worden, sich an die bestehende Betriebsvereinbarung zu halten. Der Betriebsrat meint in seiner Erwiderung, damit sei das vorliegende Beschlussverfahren nicht erledigt, weil die Arbeitgeberin nicht in dem gebührenden Maße mögliche Verstöße bekämpfe.

7

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.05.2009 dem Begehren des Betriebsrats teilweise entsprochen.

8

Nach Anhörung hat es auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats den Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 17.06.2009 auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

9

Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und hierbei geltend gemacht, der Gegenstandswert müsse auf 10.000,00 EUR festgesetzt werden, weil im vorliegenden Beschlussverfahren nach der Rechtsprechung tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens bewältigt und ein erheblicher Arbeitsaufwand von ihnen als den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats habe betrieben werden müssen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.07.2009 nicht abgeholfen, weil von den Beschwerdeführern die Schwierigkeiten und der angeblich umfangreiche Arbeitsaufwand nur pauschal behauptet worden sei.

II.

10

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

11

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

12

Grundsätzlich ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den üblichen Regelungen des § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen im Zweifel auf 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 300,00 und nicht über 500.000,00 EUR festzusetzen.

13

Bei den seitens des Betriebsrats gestellten Anträgen handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Streitgegenstände, für die irgendein Gegenstandswert nicht festgelegt ist. Daher bestimmt sich vorliegend der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

14

Dabei stellt der in dieser Norm genannte Wert von 4.000,00 EUR nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (zuletzt Beschl. v. 16.01.2009 - 1 Ta 2/09) keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern vielmehr einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, inwieweit durch das Beschlussverfahren finanzielle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer berührt werden sowie aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache; auch der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Einzelfall ist nicht außer Acht zu lassen.

15

Bei Anwendung dieser Grundsätze war vorliegend der Gegenstandswert entsprechend dem Hilfswert von 4.000,00 EUR festzusetzen. Verfahrensgegenstand ist die Verpflichtung der Arbeitgeberin, eine bestehende Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit vom 26.09.1995 zu achten und dieser zu untersagen, Verstöße hiergegen nicht zu dulden. Gleichzeitig sollte ihr für den Fall einer weiteren Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angedroht werden.

16

Die Anträge zu 1 und 2 beruhen auf dem identischen Begehren des Betriebsrats, dass die Arbeitgeberin sich an eine bestehende Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1995 hält. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bestanden vorliegend keine Anhaltspunkte, diesen Hilfswert zu verdoppeln. Dem Arbeitsgericht ist in seiner Nichtabhilfeentscheidung beizupflichten, dass vorliegend irgendwelche tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nur pauschal von den Beschwerdeführern geltend gemacht worden sind. Ihrer Antragsschrift und ihrer Erwiderung auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin sind solche nicht zu entnehmen. Der Betriebsrat hat in der Antragsschrift für eine Reihe von Arbeitnehmern zahlreiche Verstöße der Arbeitgeberin aufgelistet und hierbei selbst geltend gemacht, dass es im Betrieb ein allgemeines Arbeitszeiterfassungssystem gäbe, also Verstöße leicht feststellbar seien. Sodann ließ der Betriebsrat die Rechtsauffassung durch ihre Verfahrensbevollmächtigten vortragen, die Arbeitgeberin sei nicht berechtigt, die Arbeitnehmer des Betriebes unter Verstoß gegen gesetzliche Arbeitsschutzvorschriften und gegen eine bestehende Betriebsvereinbarung zu beschäftigen. Die Arbeitgeberin hat sich in ihrer Erwiderung lediglich darauf berufen, derzeit würden die Angaben des Betriebsrates noch überprüft und sie habe alle Abteilungsleiter angewiesen, die bestehende Betriebsvereinbarung zu achten. Der Betriebsrat ließ sodann geltend machen, dies allein sei nicht ausreichend.

17

Bei diesen Streitpunkten hat es sich um eine einfach gelagerte Angelegenheit gehandelt, die mit dem Hilfswert von 4.000,00 EUR ausreichend bewertet ist. Ernsthafte tatsächliche Anhaltspunkte, die sogar für eine Erhöhung dieses Hilfswertes sprechen könnten, ergeben sich jedenfalls aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht.

18

Einem Antrag auf Androhung eines Zwangsmittels, der zusammen mit den Anträgen in der Hauptsache gestellt wird, ist grundsätzlich kein eigenständiger Wert beizumessen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.01.2009 - 1 Ta 2/09, Beschl. v. 03.01.2006 - 7 Ta 179/05; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.05.2007 - 9 Ta 2/07; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV 3309 Rz 299; aA LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.07.2006 - 2 Ta 86/06). Dieser ist vielmehr mit der Verfahrensgebühr für die Hauptsache gemäß VV 3100 abgegolten. Der Grund hierfür liegt darin, dass die - bei zulässigem und begründetem Antrag erfolgende - Androhung eines Ordnungsgeldes hauptsächlich die Bereitschaft des Gläubigers signalisiert, notfalls ein Zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten. Erst die spätere Einleitung eines solchen Verfahrens eröffnet die Gebührentatbestände von VV 3309 und 3310 des RVG.

19

Nach alledem war die unbegründete Beschwerde zurückzuweisen.

20

In einem Beschlussverfahren ist auch das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG nicht gebührenfrei. Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren im Beschlussverfahren erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswertes. Sinn und Zweck der Kostenfreiheit bezüglich Streitigkeiten zwischen den Betriebspartnern erfasst nicht auch das Gebühreninteresse der beauftragten Rechtsanwälte (ständige Rechtsprechung der Kammer, z.B. Beschl. v. 24.04.2007 - 1 Ta 50/07, m.w.N.; LAG Hamm, Beschl. v. 19.03.2007, NZA-RR 2007, 491).

21

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 24.09.2008 - 7 BV 8/08 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird auf 8.000,00 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin zu ½.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes eines Beschlussverfahrens, welches die Geltung und Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung zum Gegenstand hatte.

2

Antragsteller im zugrundeliegenden Beschlussverfahren ist der bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat (im folgenden: Betriebsrat). Dieser ist für ca. 400 Arbeitnehmer zuständig. Am 12.01.2007 schloss der Betriebsrat mit der Arbeitgeberin die Betriebsvereinbarung 1/07 "Flexible Arbeitszeit/Jahresarbeitszeit im Rahmen der Tariföffnungsklausel", welche ihre Vorgängerregelungen, die Betriebsvereinbarungen 1/05 "Flexible Arbeitszeit" und 2/05 "Tariföffnungsklauseln", ablöste. Die Betriebsvereinbarung 1/07 sieht unter anderem eine Vergütung der Beschäftigten auf Basis einer 37,5 Stunden-Woche vor, wobei die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit auf bis zu 40 Stunden ausgeweitet oder auch auf 35 Stunden herabgesetzt werden kann (Ziffer 2.2). Ferner enthält sie Regelungen etwa zu Verfallklauseln von Zeitguthaben, der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, der Einführung verschiedener Schichtsysteme, der Einführung und Behandlung flexibler Zeitkonten sowie der Behandlung von Mehrarbeitsstunden.

3

Am 20.09.2007 fasste der Betriebsrat den Beschluss, die Betriebsvereinbarung 1/07 zu kündigen, kündigte jedoch mit Schreiben vom selben Tag - wohl versehentlich - die Betriebsvereinbarung 2/05. Als die Arbeitgeberin in der Folgezeit die Auffassung vertrat, die allein gültige Betriebsvereinbarung 1/07 sei nicht wirksam gekündigt und gelte daher im Betrieb weiter, leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein, in welchem er sinngemäß beantragte,

4

1. die Arbeitgeberin dazu zu verpflichten, die Durchführung der Betriebsvereinbarung Nr. 1/07 zu unterlassen;

5

2. die Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

6

3. festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung Nr. 1/07 zum 31.12.2007 gekündigt wurde und keine Nachwirkung entfaltet.

7

Mit Beschluss vom 06.08.2008 stellte das Arbeitsgericht nach Einigung der Beteiligten das Verfahren ein. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 24.09.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten auf 12.000,00 € festgesetzt. Dabei hat es den Antrag zu Ziffer 1 mit 8.000,00 € und den Antrag zu Ziffer 3 mit 4.000,00 € bewertet.

8

Gegen diesen Beschluss hat die Arbeitgeberin über ihre Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 4.000,00 € herabzusetzen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, eine Erhöhung des Regelgegenstandswertes von 4.000,00 € sei nicht gerechtfertigt, da es sich vorliegend um einen einfach gelagerten Sachverhalt handele, der für die Verfahrensbevollmächtigten zu keinem besonderen Aufwand geführt habe. Das Kündigungsschreiben des Betriebsrates laufe leer, da es sich ausdrücklich auf die Betriebsvereinbarung 2/05 beziehe, die zu diesem Zeitpunkt aber bereits von der Nachfolge - Betriebsvereinbarung 1/07 abgelöst worden und daher nicht mehr existent gewesen sei. Die Betriebsvereinbarung 1/07 hingegen gelte nach wie vor unverändert fort, da sie nicht wirksam gekündigt worden sei. Hieraus ergebe sich zugleich, dass die Angelegenheit auch keine besondere finanzielle Bedeutung habe, da es mangels Änderung der Rechtslage an finanziellen Auswirkungen für die Arbeitnehmer fehle.

9

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

10

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 € und ist auch sonst zulässig.

11

In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Für die Anträge zu 1) und 3) war insgesamt ein Gegenstandswert von 8.000,00 € anzusetzen, während der Antrag zu 2) nicht streitwerterhöhend ist.

12

1. Grundsätzlich ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen des § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen. Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend schon deswegen keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit §§ 2 a, 80 ff ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 173/07). Da der Gegenstandswert auch sonst nicht feststeht und es sich bei den gestellten Anträgen um nicht vermögensrechtliche Streitgegenstände handelt, da sie weder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruhen noch auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind, bestimmt sich der Gegenstandswert insoweit nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.

13

Dabei stellt der in dieser Norm genannte Wert von 4.000,00 € nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur Beschluss vom 04.03.2008 - 1 Ta 26/08 m. w. N.) keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern vielmehr einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, inwieweit durch das Beschlussverfahren finanzielle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer berührt werden sowie aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache; auch der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Einzelfall ist im Beschlussverfahren nicht ganz außer Acht zu lassen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.06.2008 - 1 Ta 105/08; Beschluss vom 04.03.2008 - 1 Ta 26/08; Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 173/07).

14

Bei Anwendung dieser Grundsätze war der Hilfswert von 4.000,00 € im vorliegenden Fall zu verdoppeln. Verfahrensgegenstand war die Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung 1/07, die ihre Vorgängerregelungen - die Betriebsvereinbarungen 1/05 und 2/05 - unstreitig abgelöst hatte. Zwar ergibt sich eine Erhöhung des Hilfswerts nicht allein aus der Anzahl der von der Betriebsvereinbarung betroffenen Arbeitnehmer, da die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen hiervon unabhängig bestehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.03.08 - 1 Ta 26/08). Die Betriebsvereinbarung 1/07 beinhaltete unter anderem auch Regelungen, die nicht nur die wirtschaftliche Interessenlage des Arbeitgebers in nicht unerheblichem Maße betrafen, sondern darüber hinaus auch finanzielle Ansprüche der Arbeitnehmer berührten. So sah die Betriebsvereinbarung insbesondere unter Ziffer 2.2. eine Vergütung der Arbeitnehmer auf Basis einer 37,5 Stunden-Woche selbst für den Fall vor, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Wochenstunden ausgedehnt würde. Insoweit hinge für jeden der Betriebsvereinbarung unterfallenden Arbeitnehmer die Frage nach einer "Mehrvergütung" für bis zu 2,5 Stunden pro Woche von der Gültigkeit und Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung ab. Gleiches gilt in umgekehrter Weise für den Fall der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 35 Stunden bei gleich bleibender Vergütung auf Basis von 37,5 Wochenstunden. In diesem Fall betrifft eine "Mehrvergütung" von bis zu 2,5 Stunden pro Woche die wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers, da er insoweit Lohn ohne Arbeit leisten müsste. Geht man nach dem unwidersprochenen Vortrag des Betriebsrates davon aus, dass die Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung ca. 400 Arbeitnehmer betrifft, die jeweils einen Stundenlohn von 12,00 € verdienen, so ergibt sich hochgerechnet allein aus der vorgenannten Regelung der Betriebsvereinbarung ein finanzielles Volumen, das dem Verfahrensgegenstand eine besondere Bedeutung für die Beteiligten verleiht und insoweit eine Erhöhung des in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannten Hilfswerts von 4.000,00 € rechtfertigt. Ausreichend und angemessen erscheint der Kammer insoweit eine Verdoppelung des Hilfswerts auf 8.000,00 €.

15

Eine darüber hinausgehende Erhöhung war nicht angezeigt. Zum einen handelt es sich vorliegend um einen in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagerten und klar verständlichen Sachverhalt, der auch in rechtlicher Hinsicht für die Verfahrensbeteiligten und -bevollmächtigten keinen besonderen Aufwand mit sich gebracht oder sie vor nennenswerte Schwierigkeiten gestellt hat. Zum anderen war eine solche Erhöhung auch nicht vor dem Hintergrund geboten, dass der Betriebsrat vorliegend zwei gesonderte Anträge (die Anträge zu Ziffer 1 und 3) gestellt hat, da dem Antrag zu 1 neben dem Antrag zu 3 keine weitergehende Bedeutung und daher auch kein eigenständiger "Mehrwert" zukommt. Der Antrag zu 3 zielte auf die Feststellung ab, dass die Betriebsvereinbarung 1/07 keine Rechtswirkungen über den 31.12.2007 hinaus entfaltet, da sie wirksam gekündigt worden sei und auch keine Nachwirkung entfalte. Daran knüpft sich aber als automatische Konsequenz das mit dem Antrag zu 1 begehrte Verhalten der Arbeitgeberin, eine Durchführung der Betriebsvereinbarung zu unterlassen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin auch für den Fall, dass der Betriebsrat mit seinem Antrag zu Ziffer 3 durchdringt, die Betriebsvereinbarung 1/07 dennoch weiterhin im Betrieb zur Anwendung bringen wollte, sind weder ersichtlich noch wurden sie vom Betriebsrat vorgetragen. Vielmehr hat die Arbeitgeberin die fortwährende Anwendung der genannten Betriebsvereinbarung gerade damit begründet, diese sei nicht wirksam vom Betriebsrat gekündigt worden. Beide Anträge betrafen letztlich die identische und allein maßgebliche Rechtsfrage, welche Vereinbarung von der Kündigung des Betriebsrats erfasst sei.

16

2. Den Antrag zu 2 hat das Arbeitsgericht zu Recht nicht gesondert bewertet.

17

Einem Antrag auf Androhung eines Ordnungsmittels, der zusammen mit den Anträgen in der Hauptsache gestellt wird, ist grundsätzlich kein eigenständiger Wert beizumessen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.01.2006 - 7 Ta 179/05; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.05.2007 - 9 Ta 2/07; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3309 Rdnr. 299; a. A. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.07.2006 - 2 Ta 86/06; ArbG Würzburg, Beschluss vom 22.10.2001 - 10 BV 7/01 S). Dieser ist vielmehr mit der Verfahrensgebühr für die Hauptsache gemäß VV 3100 abgegolten (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O., VV 3309 Rdnr. 299; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 890 Rdnr. 29). Der Grund hierfür liegt darin, dass die - bei zulässigem und begründetem Antrag erfolgende - Androhung eines Ordnungsgeldes hauptsächlich die Bereitschaft des Gläubigers signalisiert, notfalls ein Zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten. Sofern dies jedoch geschieht - wozu es eines Antrages auf Festsetzung des Ordnungsgeldes bedarf - sind für das Vollstreckungsverfahren eigene Gebührentatbestände eröffnet (VV 3309 und 3310). Selbst in diesem Fall, in dem sich die Androhung des Ordnungsgeldes letztlich auswirkt, wird aber insoweit kein eigenständiger Wert der Androhung angenommen, da diese gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 18 Nr. 3 RVG als unselbständiger (zusammenhängender) Teil des Vollstreckungsverfahrens anzusehen ist; ihr Wert wird damit durch die im Zwangsvollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren (VV 3309 und 3310) mit abgegolten (Zöller/Stöber, a. a. O., § 890 Rdnr. 29).

18

Nach alledem war der Beschluss wie geschehen abzuändern.

19

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei. Dies gilt auch im Beschlussverfahren. Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren im Beschlussverfahren erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswertes (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07 - m. w. N.; ferner LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007 NZA - RR 2007, 491).

20

Die Gerichtsgebühr hat die Beschwerdeführerin im Umfange ihres Unterliegens gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu ½ zu tragen.

21

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.