Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 16. Dez. 2015 - 4 Ta 154/15

published on 16/12/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 16. Dez. 2015 - 4 Ta 154/15
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Tenor

Datum: 16.12.2015

4 Ga 9/15 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -)

Rechtsvorschriften:

Leitsatz:

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 01.10.2015, Az.: 4 Ga 9/15, abgeändert.

2. Der Streitwert für die Gebührenberechnung wird auf EUR 10.000,- festgesetzt.

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung von dem Verfügungsbeklagten, der bei ihr vom 01.06.2006 bis 31.03.2015 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt gewesen ist, die Unterlassung bestimmter geschäftsschädigender Äußerungen gegenüber Kunden begehrt.

Das Verfahren ist durch Abschluss eines Vergleiches beigelegt, in dem sich der Verfügungsbeklagte verpflichtete, bestimmte Aussagen künftig zu unterlassen.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin, in dem diese ausgeführt hat, der Verfügungsbeklagte habe einen massiven Eingriff in ihren ausgeübten Gewerbebetrieb vorgenommen, der zum Verlust von Geschäften mindestens in Höhe von EUR 10.000,- geführt habe, hat das Erstgericht mit Beschluss vom 01.10.2015 den Streitwert des Verfahrens auf EUR 2.800,- festgesetzt und sich hierbei an dem letzten Bruttomonatseinkommen des Verfügungsbeklagten orientiert.

Gegen den ihnen am 02.10.2015 zugeleiteten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin mit dem beim Erstgericht am 13.10.2015 eingegangenen Schriftsatz vom 09.10.2015 Beschwerde eingelegt und sie damit begründet, bei der Bemessung des Streitwerts sei das wirtschaftliche Interesse der Verfügungsklägerin maßgeblich und nicht der Monatsverdienst des Verfügungsbeklagten. Sie habe sich gegen geschäftsschädigende Äußerungen des Verfügungsbeklagten zur Wehr gesetzt, die dieser gegenüber bestehenden und potentiellen Kunden getätigt habe. Die streitgegenständlichen Äußerungen seien geeignet, Kunden von Geschäftsabschlüssen - insbesondere von Laufzeitverträgen - abzuhalten. Alleine der Ausfall nur eines Verkaufs eines Farbdruckersystems mit einem Laufzeitvertrages über 60 Monate führe zu einem Umsatzausfall in Höhe von EUR 10.700,-. Aus diesem Grund sei ihr wirtschaftliches Interesse mit mindestens EUR 10.000,- zu bewerten.

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 06.11.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 200,-, denn die einfache Gebührendifferenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gebührenstreitwert beträgt nach der Anlage 2 zum RVG EUR 357,-. Die Beschwerde ist innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz3 GKG. Den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin steht ein eigenes Beschwerderecht zu, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG.

2. Die Beschwerde ist sachlich begründet. Der Streitwert des Verfahrens bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfügungsklägerin, das i.R.d. § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO mit EUR 10.000,- zu bewerten ist.

Die Verfügungsklägerin verfolgt mit ihrem Antrag auf Unterlassung künftiger geschäftsschädigender Äußerungen das wirtschaftliche Interesse, hierdurch nicht bisherige Kunden mit länger laufenden Verträgen zu verlieren bzw. den Abschluss von Geschäften mit potentiellen Neukunden nicht zu gefährden. Insoweit trägt der Unterlassungsantrag vermögensrechtlichen Charakter und hat sich die Bewertung des Verfahrens an dem verfolgten wirtschaftlichen Interesse der Verfügungsklägerin zu orientieren (vgl. Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Teil 1, A, Rdz. 496). Da der Verfügungsbeklagte davon abgehalten werden soll, die beanstandeten Äußerungen, die er nach dem Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen bereits gegenüber mehreren bisherigen Kunden abgegeben hat, künftig zu unterlassen, ist auf die wirtschaftliche Bewertung der von der Verfügungsklägerin erfolgten Schadensabwehr abzustellen. Hierfür bilden die befürchteten Umsatzausfälle einen geeigneten Ansatzpunkt aber nicht, wie vom Erstgericht befürwortet, das letzte Bruttomonatseinkommen des Verfügungsbeklagten. Angesichts der von der Verfügungsklägerin behaupteten vorsätzlichen Vorgehensweise des Verfügungsbeklagten sprechen auch nicht Gesichtspunkte der Haftungseinschränkung des Arbeitnehmers für die Begrenzung des Streitwerts auf ein Bruttomonatseinkommen.

Ausgehend von einem Umsatzausfall bei nur einem Neukundengeschäft in Höhe von über EUR 10.700,- ist das wirtschaftliche Interesse der Verfügungsklägerin an der Schadensabwehr mit dem beantragten Wert von EUR 10.000,- angemessen berücksichtigt. Angesichts der ungewissen Zahl der gefährdeten Kundenbeziehungen, ist hier nur eine grobe Schätzung des potentiellen wirtschaftlichen Schadens möglich.Auch das alleine mit der Rufschädigung verbundene immaterielle Interesse der Verfügungsklägerin wäre i.R.d. § 48 Abs. 2 und 3 GKG mit dem doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG angemessen zu bewerten.

Da in dem einstweiligen Verfügungsverfahren die Hauptsache vorweggenommen worden ist, ist ein prozentualer Abschlag nicht vorzunehmen (vgl. Tschöpe u. a., a. a. O., Teil 1, A, Rdz. 361, 367; LAG Nürnberg vom 12.09.2003 - 9 Ta 127/03 - Tz. B.fG).

III. 1. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG.2. Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und keine Kostenerstattung stattfindet, § 68 Abs. 3 GKG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.