Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 15. Okt. 2015 - 4 Ta 135/15

bei uns veröffentlicht am15.10.2015

Gründe

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

4 Ta 135/15

Beschluss

Datum: 15.10.2015

9 Ca 777/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -)

Rechtsvorschriften:

Leitsatz:

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 17.09.2015, Az.: 9 Ca 777/15 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 444,-- festgesetzt.

Gründe:

I. In dem Kündigungsrechtsstreit der Parteien über die ordentliche Beendigungskündigung der Beklagten vom 30.07.2015 hat der Kläger wegen der noch vor Durchführung der Güteverhandlung erklärten Rücknahme der Kündigung und Einigung der Parteien über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Hauptsache für erledigt erklärt.

Hierzu hat sich die Beklagte i.R.d. § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO bei erteiltem gerichtlichen Hinweis nicht erklärt.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 17.09.2015 sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.

Gegen den ihr am 18.09.2015 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit Telefax vom selben Tag „Einspruch“ eingelegt und beantragt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 01.10.-2015 hat das Erstgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 und Abs. 2, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Das als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel ist als die im Gesetz vorgesehene sofortige Beschwerde zu behandeln.

2. Das Erstgericht hat zutreffend der Beklagten im Rahmen des § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Nach der Erledigterklärung des Klägers, der die Beklagte nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen widersprochen hat, war vom Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gem. § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nach billigem Ermessen durch Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Nimmt der Arbeitgeber in einem anhängigen Kündigungsrechtsstreit seine Kündigung wieder zurück, sind ihm bei einer gerichtlichen Kostenentscheidung i.R.d. § 91a Abs. 1 ZPO in der Regel die Kosten aufzuerlegen. Die Rücknahme einer Kündigung im Kündigungsschutzprozess ist nämlich eine Erklärung, die - was die Pflicht zur Kostentragung anlangt - einer freiwilligen Erfüllung des Klageanspruches gleichsteht (vgl. hierzu Hessisches LAG vom 14.05.2008 - 8/15 Ta 490/07, zitiert in Juris; LAG Köln vom 14.03.1995 - 4 Ta 62/95 - NZA 1995, 1016).

Dies gilt auch dann, wenn in einem Frühstadium des Kündigungsrechtsstreits der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, durch Rücknahme der Klage das Entstehen von Gerichtsgebühren zu verhindern, vgl. Nr. 8210 Abs. 2 Satz 1 KV-GKG. In einem solchen Fall wären lediglich Zustellkosten angefallen.

Es hätte nämlich auch die Beklagte die Möglichkeit gehabt, die Beendigung des Verfahrens durch einen außergerichtlichen Vergleich herbeizuführen und damit anfallende Gerichtsgebühren wieder in Wegfall zu bringen, vgl. Vorbemerkung 8 KV-GKG. Gleiches gilt für den Fall, dass sich die Parteien im Rahmen der Erledigterklärung nach § 91a ZPO über die Kostentragung einigen oder die Beklagte einseitig eine Kostenübernahmeerklärung abgibt, vgl. Nr. 8210 Abs. 2 Satz 2 KV-GKG. Bis auf die durch die Zustellung der Klageschrift entstandenen Kosten hätte sich auch hierdurch der Anfall von Gerichtsgebühren vermeiden lassen.

Von diesen durchaus naheliegenden verfahrenstechnischen Möglichkeiten haben die Parteien im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht. Sie haben damit eine Kostenentscheidung des Gerichts ausgelöst, die dazu führt, dass die angefallenen Gerichtsgebühren nicht wieder entfallen.

Da insoweit von beiden Seiten prozessualen Obliegenheiten nicht entsprochen worden ist, die zu einer gebührenrechtlichen Entlastung geführt hätten, besteht im Rahmen der Billigkeitsprüfung keine Veranlassung von der Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin abzuweichen.

Die Beklagte hat durch den Ausspruch ihrer Beendigungskündigung Anlass für die Erhebung der Kündigungsschutzklage gegeben.

Diese Kündigung war auch nicht dadurch veranlasst, dem Kläger nach seiner Erkrankung einen anderen Arbeitsplatz zuweisen zu wollen. Hierfür wären nämlich die Ausübung des Direktionsrechts oder der Ausspruch einer Änderungskündigung die geeigneten arbeitsrechtlichen Maßnahmen für den Arbeitgeber gewesen und nicht der Ausspruch einer Beendigungskündigung. Insoweit wäre der Kündigungsrechtsstreit zugunsten des Klägers zu entscheiden gewesen.

III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 78 Satz 3 ArbGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert der Beschwerde bemisst sich nach Höhe der streitgegenständlichen Gerichtsgebühren bei einem festgesetzten Streitwert von EUR 8.100,--, Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

Bezüglich der Ziffer 2 des Beschlusses greift die Regelung in § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

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Tenor 1. Der Rechtsstreit ist erledigt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Gründe Mit Klage vom 04.08.2015 macht der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend.
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Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 15. Okt. 2015 - 4 Ta 135/15

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Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 135/15 Beschluss Datum: 15.10.2015 9 Ca 777/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Rechtsvorschriften: Leitsatz: 1. Die Beschwerde der Beklagten gege

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Tenor

1. Der Rechtsstreit ist erledigt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

Mit Klage vom 04.08.2015 macht der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend.

Mit Schreiben vom 24.08.2015 hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat trotz Fristsetzung dieser Erledigungserklärung nicht widersprochen.

Infolge der Zustimmungsfiktion gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist für das Gericht bindend von einer tatsächlichen Erledigung der Hauptsache auszugehen.

Nach Erledigterklärung beider Parteien hat das Gericht gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Akteninhalts und Abschätzung des voraussichtlichen Ausgangs des Rechtsstreits sind die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Der Beklagten sind die Kosten ohne weitere Sachprüfung nämlich dann aufzuerlegen, wenn sie anerkennt oder den Klageanspruch freiwillig erfüllt. Dies war hier der Fall.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.