Tenor

1. Der Rechtsstreit ist erledigt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

Mit Klage vom 04.08.2015 macht der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend.

Mit Schreiben vom 24.08.2015 hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat trotz Fristsetzung dieser Erledigungserklärung nicht widersprochen.

Infolge der Zustimmungsfiktion gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist für das Gericht bindend von einer tatsächlichen Erledigung der Hauptsache auszugehen.

Nach Erledigterklärung beider Parteien hat das Gericht gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Akteninhalts und Abschätzung des voraussichtlichen Ausgangs des Rechtsstreits sind die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Der Beklagten sind die Kosten ohne weitere Sachprüfung nämlich dann aufzuerlegen, wenn sie anerkennt oder den Klageanspruch freiwillig erfüllt. Dies war hier der Fall.

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Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 15. Okt. 2015 - 4 Ta 135/15

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 135/15 Beschluss Datum: 15.10.2015 9 Ca 777/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Rechtsvorschriften: Leitsatz: 1. Die Beschwerde der Beklagten gege