Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Gründe

I.

Die bei dem Beklagten seit dem 09.01.2014 als Servicekraft beschäftigte Klägerin hat sich mit ihrer Klage vom 17.04.2014 gegen eine ihr am 11.04.2014 ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnissesgewandt. Ferner hat sie die Zahlung der gesamten noch offenen Vergütung für die Monate Januar, Februar und März in Höhe von insgesamt EUR 5.584,50 und für April(bis zum Zeitpunkt der Kündigung)in Höhe von EUR 688,50 begehrt.

Sie hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klage und die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt und am 22.04.2014 die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.04.2014 eingereicht.

Der Beklagte wendet hiergegen ein, die Kündigung beruhe auf wiederholten Beanstandungen der Arbeitsleistung der Klägerin, die mehrfach mündlich abgemahnt worden sei. Für die Monate Februar bis März habe die Klägerin die vereinbarte Nettovergütung in Höhe von EUR 1.000,- jeweils in bar ausbezahlt erhalten. Offen sei lediglich noch die Vergütung für den Monat April 2014.

Im Gütetermin vom 06.05.2014 haben die Parteien den Rechtsstreit durch Abschluss folgenden Vergleiches beigelegt:

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 11.04.2014 mit Ablauf des 15.05.2014.

2. Der Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß ab und zahlt den entsprechenden Nettobetrag an die Klägerin aus, auf Basis von 1.000,- EURO netto monatlich und überweist den Betrag auf das Konto des Ehemannes I., Kontonummer ... bei der S., BLZ ...

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von einer der Parteien durch schriftliche Erklärung widerrufen wird, die bis spätestens 20.05.2014 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangen sein muss.

In dem Termin hat der Klägerinvertreter die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss beantragt.

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom selben Tag der Klägerin Prozesskostenhilfe lediglich für den Bestandsstreit gewährt.

Ferner hat es den Streitwert für Verfahren und Vergleich auf EUR 7.273,- festgesetzt.

Mit weiterem Beschluss vom 22.05.2014 hat das Erstgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für sämtliche Zahlungsanträge aus der Klage vom 17.04.2014 zurückgewiesen.

Gegen den ihm am 27.05.2014 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dem am 02.06.2014 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangenem Schriftsatz vom 28.05.2014 Beschwerde eingelegt und sie damit begründet, unstreitig sei von dem Beklagten die Vergütung für den Monat April 2014 noch nicht ausbezahlt worden.Im Hinblick auf die in den Vergleich aufgenommene Zahlungsverpflichtung sei auch die Festsetzung eines überschießenden Vergleichswertes von EUR 500,- gebotenund der Klägerin für den Vergleichsschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 15.08.2014, Az.: 4 Ta 102/14, ist der Beschwerde entsprechend die Entscheidung des Erstgerichts abgeändert und der Klägerin auch hinsichtlich der Vergütungsforderung für den Monat April und den Vergleich Prozesskostenhilfe gewährt worden.

Mit Antrag vom 16.05.2014 hat der Klägerinvertreter die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung auf der Basis eines Gegenstandswertes von EUR 3.500,- begehrt und einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 1.073,38 geltend gemacht.

Mit Beschluss des zuständigen Kostenbeamten vom 02.06.2014 ist die festzusetzende Vergütung lediglich auf Basis eines Gegenstandswertes von EUR 1.000,- berechnet und mit EUR 357,- festgesetzt worden.

Gegen den ihm am 03.06.2014 zugeleiteten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dem am 12.06.2014 beim Erstgericht eingegangenen Schriftsatz vom 10.06.2014 Erinnerung eingelegt und eine seinem Vergütungsantrag entsprechende Festsetzung begehrt.

Das Erstgericht hat die Erinnerung als Streitwertbeschwerde behandelt undmit Beschluss vom 27.07.2014 den ergangenen Streitwertbeschluss dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert des Vergleiches auf EUR 7.454,81 (überschießender Vergleichswert EUR 181,81) festgesetzt wird. Im Übrigen hat es das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Ausgangsentscheidung vom 22.05.2014 und die Beschwerdeakte Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Soweit das Erstgericht die Kostenerinnerung vom 10.06.2014 als eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom 06.05.2014 behandelt ist die Beschwerde als statthaft, §§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG,und auch im Übrigen zulässig zu behandeln, §§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG, 32 Abs. 2 RVG. Der Beschwerdewert von mehr als EUR 200,- ist angesichts der Differenz zwischen der beantragten und der festgesetzten Vergütung erreicht. Das Rechtsmittel ist auch fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde führt zur Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz.

Der Beschluss des Erstgerichts vom 06.05.2014, in dem der Streitwert für Verfahren und Vergleich auf EUR 7.273,- festgesetzt worden ist, ist gem. § 66 Abs. 3 Ziffer 2 GKG von Amts wegen in dem Rechtsmittelverfahren hinsichtlich des Kostenansatzes, §§ 55, 56 RVG abzuändern.

Der Streitwert für Verfahren und Vergleich ist auf EUR 7.684,50 festzusetzen.

Neben der eingeklagten Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 6.273,- ist der Bestandsstreit mit EUR 1.411,50 zu bewerten.

Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass nach Ziffer I 19 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit auch bei einer Kündigung während der ersten sechs Monate nicht automatisch eine Beschränkung auf ein Bruttomonatseinkommen stattfindet. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob sich aus der Klage der Umstand des fehlenden Kündigungsschutzes ergibt und ob nur der Fortbestand bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geltend gemacht wird.

Im vorliegenden Fallwendet sich die Klage nur gegen die außerordentliche Kündigung vom 11.04.2014 und nicht auch eine während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG jederzeit mögliche ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB.

Danach bemisst sich der Streitwert für den Bestandsstreit der Parteien nach der Vergütungsdifferenz zwischen dem Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung und dem 15.05.2014.

Auch bei einer Nettolohnvereinbarung der Parteien ist im Rahmen der Streitwertfestsetzung die Höhe der vom Gericht zu ermittelnden oder von den Parteien mitgeteilten Bruttovergütung in Ansatz zu bringen (vgl. KR-Friedrich, 10. Aufl., § 4 KSchG Rz. 274 a, m. w. N.). Denn auch hier schuldet der Arbeitgeber ausgehend von der vereinbarten Nettovergütung die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialabgaben und deren Abführung. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 1.400,- geltend und beruft sich darauf, dass bisher von der Beklagten keine Lohnabrechnungen erstellt worden sind. Dieser Betrag kann im Rahmen der Streitwertfestsetzung vom Gericht übernommen werden.

Unter Berücksichtigung des bereits eingeklagten Teilbetrages der Vergütung für den Monat April errechnet sich ein Zahlungsbetrag bis 15.05.2014 in Höhe von EUR 1.411,50 brutto.

Wegen der bestehenden wirtschaftlichen Identität (Ziffer I 6 des Streitwertkatalogs) bleibt kein Platz für die Festsetzung eines überschießenden Vergleichswertes gemäß Ziffer I 22.1 des Streitwertkatalogs.

3. Zum Zwecke der Nachholung einer Entscheidung im Rahmen des § 56 Abs. 1 RVG wird das Verfahren an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung ist unter Berücksichtigung der beiden Beschwerdeentscheidungen des Landearbeitsgerichts Nürnberg (4 Ta 102/14 und 4 Ta 103/14) gem. §§ 45 Abs. 1, 49, 55 RVG festzusetzen.

Über die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Kostenansatz vom 02.06.2014 ist eine gerichtliche Entscheidung gem. § 56 RVG herbeizuführen.

III.

1. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen


(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die K

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse


(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts


(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes

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bei uns veröffentlicht am 15.08.2014

Gründe I. Die bei dem Beklagten seit dem 09.01.2014 als Servicekraft beschäftigte Klägerin hat sich mit ihrer Klage vom 17.04.2014 gegen eine ihr am 11.04.2014 ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnissesgewandt. F
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bei uns veröffentlicht am 15.08.2014

Gründe I. Die bei dem Beklagten seit dem 09.01.2014 als Servicekraft beschäftigte Klägerin hat sich mit ihrer Klage vom 17.04.2014 gegen eine ihr am 11.04.2014 ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnissesgewandt. F

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.