Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 15. Juni 2018 - 3 TaBVGa 2/18

bei uns veröffentlicht am15.06.2018
vorgehend
Arbeitsgericht Nürnberg, 2 BVGa 14/18, 13.06.2018

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.06.2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Unterlassung von Mehrarbeit.

Der Antragsteller ist der Betriebsrat in der Filiale der Antragsgegnerin in N., K.-straße ...

Im Rahmen der Internationalen Orgelwoche in N. findet am 15.06.2018 eine sog. Lange Einkaufsnacht statt, in der es den Verkaufsstellen im Innenstadtbereich gestattet ist, von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr geöffnet zu sein.

Die Antragsgegnerin möchte ihr Geschäft entsprechend geöffnet lassen.

Sie teilte dem Antragsteller unter dem 05.04.2018 mit, dass sie die Sonderöffnungszeit durchführen wolle, und bat den Antragsteller um seine Zustimmung.

Mit Schreiben vom 19.04 2018 teilte der Antragsteller mit, er habe sich gegen die Öffnung entschieden. In dem Schreiben heißt es u.a.:

Die Stadt N… hat es versäumt, zusammen mit der V., sich der Problematik anzunehmen, wie die Mitarbeiter der Innenstadt zügig und „einfach“ nach Hause kommen.

Dies können wir den Kolleginnen und Kollegen nicht zumuten. Nicht zu vergessen: Folgetag wäre auch ein voller Arbeitstag (Samstag).

Zudem gehen wir damit einen weiteren Schritt von der angestrebten Vereinbarkeit von Familie und Beruf weg.

Mit Schreiben vom 09.05.2018 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, da eine Einigung nach § 87 BetrVG nicht zustande gekommen sei, habe über die Angelegenheit die Einigungsstelle zu befinden. Sie habe bereits mit Herrn Rechtsanwalt Dr. S. Kontakt aufgenommen, der bereit sei, als Vorsitzender zu fungieren. Sie schlage vor, die Einigungsstelle mit zwei Beisitzern pro Seite durchzuführen. Die Antragsgegnerin bat den Antragsteller, bis 11.05.2018 mitzuteilen, ob damit Einverständnis bestehe. Der Antragsteller erklärte sich nicht.

Die Antragsgegnerin leitete am 11.05.2018 beim Arbeitsgericht Nürnberg ein Beschlussverfahren zur Einrichtung einer Einigungsstelle ein.

Der Antragsteller führte zur Erwiderung auf den Antrag aus, die Betriebsparteien hätten im Vorfeld keine ausreichende Zeit gehabt, die Verhandlungen über die Sonderöffnung zu führen. Es sei keinerlei Konzeption vorgelegt worden, wie die gewünschte Sonderöffnung mit dem vorhandenen Personal hätte bewältigt werden können. Freiwillig hätten sich auch lediglich vier Kolleginnen bereit erklärt, in den verlängerten Öffnungszeiten zu arbeiten, was daran liegen dürfte, dass seitens der (dortigen) Antragstellerin keine ausreichenden Anreize gesetzt worden seien.

Der Antragsteller regte an, die Antragsgegnerin möge den Antrag zurücknehmen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg richtete antragsgemäß eine Einigungsstelle ein, benannte als Vorsitzenden Herrn Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Nö. und setzte die Anzahl der Beisitzer auf je zwei fest.

Herr Nö. teilte den Prozessvertretern am 07.06.2018 per E-Mail mit, dass ihm die Durchführung der Einigungsstelle nicht möglich sei, da der Antragsteller angekündigt habe, gegen die Einsetzung der Einigungsstelle Beschwerde einlegen zu wollen.

Am 12.06.2018 leitete der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Nürnberg ein, mit dem er erreichen möchte, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, es zu unterlassen, Mitarbeiter am 15.06.2018 nach 20:00 Uhr zu beschäftigen.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 13.06.2018 zurück.

Der Antragsteller legte am 14.06.2018 gegen den Beschluss Beschwerde ein.

Der Antragsteller führt aus, er habe wirksam beschlossen, das vorliegende Beschlussverfahren einzuleiten sowie Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts einzulegen.

Der Antragsteller macht geltend, die Antragsgegnerin wolle am 15.06.2018 die Arbeitszeit über 20:00 Uhr hinaus verlängern, obwohl er die Zustimmung hierzu nicht erteilt habe und auch ein entsprechender Beschluss der Einigungsstelle nicht vorliege.

Der Antragsteller meint, es bestehe keine rechtliche Verpflichtung, sich einer Einigungsstelle ohne gerichtliche Entscheidung zu stellen. Er habe von der Belegschaft klar den Auftrag erhalten, einer solchen Sonderöffnung nicht zuzustimmen. An diesen Auftrag habe er sich gehalten.

Eine Konstellation wie im Fall, den das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden habe, liege nicht vor.

Der Antragsteller beantragt,

  • 1.der erstinstanzliche Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 14.06.2018, Aktenzeichen 2 BVGa 14/18, wird abgeändert;

  • 2.der Beschwerdegegnerin wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter am 15.06.2018 nach 20:00 Uhr Arbeitszeiten über den bereits geplanten genehmigten Personaleinsatzplan hinaus zuzuweisen, ohne dass die Zustimmung des Beschwerdeführers durch eine Einigungsstelle ersetzt ist oder ein Notfall im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist;

  • 3.der Beschwerdegegnerin für den Fall der Zuwiderhandlung ein angemessenes Ordnungsgeld, nicht jedoch unter 10.000,00 € anzudrohen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, der Antragsteller habe keinerlei Bereitschaft gezeigt, mit ihr im Rahmen einer Einigungsstelle über die Öffnungszeiten zu verhandeln. Dies habe der Antragsteller auch in der Sitzung am 06.06.2018 vor dem Arbeitsgericht Nürnberg erklärt.

Dass die Einigungsstelle vor dem 15.06.2018 nicht verhandelt habe, liege nicht in ihrem, der Antragsgegnerin, Verantwortungsbereich. Sie habe dem Antragsteller jede Möglichkeit gegeben, von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch zu machen. Das Verhalten des Antragstellers müsse als massive Verletzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit angesehen werden. Es fehle daher am Verfügungsgrund.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 87 Absatz 1 ArbGG, sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Absatz 2 Satz 1, 66 Absatz 1 ArbGG.

Der Antragsteller hat wirksam beschlossen, die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg einzulegen und sich dabei von der Kanzlei Vi… vertreten zu lassen.

Dies ergibt sich aus dem vom Antragsteller in Kopie vorgelegten Protokoll über die Sitzung vom 14.06.2018 (Bl. 73 d.A.).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

Insbesondere hat der Antragsteller in seiner Sitzung am 12.06.2018 wirksam beschlossen, das vorliegende Verfahren einzuleiten und dies von der Kanzlei Vi… durchführen zu lassen. Dies ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kopie des Protokolls über die Betriebsratssitzung vom 12.06.2018.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Erstgericht hat den Antrag zu Recht abgewiesen, § 85 Absatz 2 Satz 1 ArbGG iVm §§ 935, 940 ZPO.

Zwar steht dem Antragsteller ein Verfügungsanspruch zur Seite.

Die Antragsgegnerin möchte am 15.06.2018 die betriebliche Arbeitszeit über 20:00 Uhr hinaus bis 23:00 Uhr verlängern. Bei der Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit handelt es sich um einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand im Sinne des § 87 Absatz 1 Nrn. 2 und 3 BetrVG. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Insbesondere erkennt die Antragsgegnerin an, dass für die gewünschte Verlängerung der Arbeitszeit die Zustimmung des Antragstellers erforderlich war.

Es liegt indes ein Verfügungsgrund nicht vor.

Unter Verfügungsgrund ist die Dringlichkeit einer regelnden Entscheidung zu verstehen. Sie muss notwendig sein, um zu verhindern, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder erschwert wird oder um sonstige wesentliche Nachteile abzuwenden, §§ 935, 940 ZPO.

An sich ist die Dringlichkeit in Fällen, in denen der Arbeitgeber einseitig Maßnahmen, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen, durchführt oder durchführen will, zu bejahen, wenn der Zeitablauf dazu führen würde, dass der Arbeitgeber die Maßnahme unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts faktisch erzwingen könnte. Vorliegend kann das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers zwar nicht mehr wahrgenommen werden, wenn der 15.06.2018 verstrichen ist und sich damit auch die eingesetzte Einigungsstelle erledigt hat.

Ein Verfügungsgrund ist indes dann zu verneinen, wenn der Anspruchsteller selbst dazu beigetragen hat, dass eine Entscheidung über den Streit erforderlich wird und diese nunmehr wegen des Zeitablaufs nicht mehr im Hauptsacheverfahren erhältlich ist.

Dieser Grundsatz ist allgemein anerkannt und gilt in der Regel dann, wenn der Gläubiger des Anspruchs lange zugewartet hat, bis er gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hat (Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 32. Auflage, RdNr. 4 zu § 940).

Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.

Allerdings ist nicht darauf abzustellen, ob und wann der Antragsteller gerichtliche Hilfe hätte in Anspruch nehmen können. Vielmehr ist entscheidend, ob die Einigungsstelle hätte angerufen werden können.

Gelingt es dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber nicht, sich über einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand zu einigen, ist im weiteren Verlauf nicht das Arbeitsgericht anzurufen. Vielmehr ist in den Fällen der Mitbestimmung jeweils gesetzlich bestimmt, dass die Einigungsstelle anzurufen sei. So gilt im hier zu entscheidenden Fall § 87 Absatz 2 BetrVG, der vorsieht, dass in den Fällen, in denen es eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht gibt, die Einigungsstelle entscheidet. Das Betriebsverfassungsgesetz hat somit eine klare Regelung für den Fall geschaffen, wie zu verfahren ist, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat bezüglich einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit gemeinsam keine Lösung finden.

Der Antragsteller hat es unter Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Absatz 1 BetrVG) verhindert, dass die Frage der Verlängerung der Arbeitszeit in der Einigungsstelle geklärt wurde.

Zwar oblag es nicht dem Antragsteller, die Einigungsstelle anzurufen und ihr Zustandekommen zu initiieren. Die Einigungsstelle entscheidet nur, wenn dies eine oder beide Betriebsparteien beantragen. In aller Regel wird, wenn nur eine Betriebspartei die Veränderung eines bestehenden Zustandes anstrebt, es diese Partei sein, die aktiv wird, um eine Einigungsstelle zu beauftragen.

Der Antragsteller hat indes die Bemühungen der Antragsgegnerin, die Angelegenheit in die Einigungsstelle zu bringen, unterlaufen.

Die Antragsgegnerin hat bereits am 05.04.2018 beim Antragsteller beantragt, die Zustimmung zur längeren Öffnungszeit am 15.06.2018 zu erteilen. Dies hat der Antragsteller unter dem 19.04.2018 abgelehnt.

Ein Betriebsrat ist nicht verpflichtet, die Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme zu erteilen. Er kann sie vielmehr verweigern, ohne dass dies überhaupt begründet werden muss.

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller unter dem 09.05.2018 darauf hingewiesen, dass, nachdem eine Einigung nicht zustande gekommen sei, die Einigungsstelle zu befinden habe. Sie hat dem Antragsteller einen konkreten Vorschlag unterbreitet, wer den Vorsitz der Einigungsstelle übernehmen und wie viele Beisitzer teilnehmen sollten.

Der Antragsteller sollte sich bis 11.05.2018 äußern.

Der Antragsteller hat es unterlassen, eine Erklärung abzugeben. Er hat der Einigungsstelle und ihrer von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Besetzung weder zugestimmt noch hat er Einwendungen dagegen vorgebracht. Vielmehr hat er geschwiegen mit der Folge, dass die Antragsgegnerin gehalten war, gemäß § 100 ArbGG das Arbeitsgericht Nürnberg anzurufen.

Dem Antragsteller war bekannt, dass die Angelegenheit nur durch eine Einigungsstelle geklärt werden konnte und dass sie eilbedürftig war. Soweit er sich darauf beruft, es bestehe keine rechtliche Verpflichtung, sich einer Einigungsstelle ohne entsprechende gerichtliche Entscheidung zu stellen, ist dies nur grundsätzlich zutreffend. Die Arbeitsgerichte werden, wie alle anderen Gerichte auch, vorgehalten, um Streitigkeiten zu regeln und so den Rechtsfrieden zu gewährleisten. Demgegenüber hat der Antragsteller die Antragsgegnerin offensichtlich in das Verfahren nach § 100 ArbGG gezwungen, um Zeit zu gewinnen und sich den Verhandlungen in einer Einigungsstelle und einem etwaigen von ihm nicht gewünschten Spruch zu entziehen. So hat der Antragsteller weder vorgerichtlich noch im Termin am 06.06.2018 im Verfahren 1 BV 52/18 beim Arbeitsgericht Nürnberg selbst Einwendungen erhoben, die die Besetzung der Einigungsstelle betrafen, sondern lediglich geltend gemacht, die (dortige) Antragstellerin solle den Antrag zurücknehmen, da eine inhaltliche Lösung der Thematik nicht mehr erreicht werden könne. Dies war objektiv falsch, da auch nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.06.2018 eine Sitzung der Einigungsstelle ohne weiteres hätte stattfinden können, hätte der Antragsteller nicht angekündigt, gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde einlegen zu wollen, obwohl auch zu diesem Zeitpunkt Einwendungen nicht erhoben waren.

Der Antragsteller hat es demgemäß ohne sachliche Begründung unterlassen, das Instrumentarium, das der Gesetzgeber zur Verfügung gestellt hat, um dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Geltung zu verschaffen, in Anspruch zu nehmen, ohne dass hierfür ein sachlich einleuchtender Grund ersichtlich ist. Insbesondere wäre es spätestens ab Mitte Mai 2018 ohne weiteres möglich gewesen, in der Einigungsstelle eine Lösung des Problems zu erreichen, nötigenfalls durch einen Spruch. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er habe aus der Belegschaft in N. klar den Auftrag erhalten, der Sonderöffnung nicht zuzustimmen, ist dies unerheblich. Der Betriebsrat hat kein imperatives Mandat, sondern führt sein Amt eigenverantwortlich, wobei er insbesondere den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu berücksichtigen hat.

Nur am Rande sei angemerkt, dass insbesondere die Einwendungen des Antragstellers gegen die Verlängerung der Öffnungszeiten in der Einigungsstelle besprochen worden wären und nach aller Erfahrung auch sonstige, vorzugsweise finanzielle Anreize für die Beschäftigten hätten gefunden werden können.

Der vom Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch soll das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sichern. Nachdem sich der Antragsteller ohne plausiblen Grund der Einigungsstelle entzogen und damit selbst verursacht hat, dass sein Mitbestimmungsrecht im Ergebnis nicht zum Tragen gekommen ist, fehlt es am Verfügungsgrund.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts war deshalb zurückzuweisen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 15. Juni 2018 - 3 TaBVGa 2/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 15. Juni 2018 - 3 TaBVGa 2/18

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 15. Juni 2018 - 3 TaBVGa 2/18 zitiert 10 §§.

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 87 Grundsatz


(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 85 Zwangsvollstreckung


(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse de

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber


(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 100 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle


(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich

Referenzen

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.

(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.