Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Mai 2010 - 5 Sa 278/09

Gericht
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin verlangt die Nachzahlung von Gehaltsdifferenzen in Höhe von monatlich 399,99 Euro für den Zeitraum von September 2006 bis Januar 2009.
- 2
Der Beklagte bietet als Franchisenehmer unter dem Markennamen "Studienkreis Nachhilfe" in verschiedenen Städten in der Region Nachhilfeunterricht und andere fördernde Dienstleistungen für Schüler an. Die Klägerin wurde vom Beklagten im September 2002 als Büroleiterin für den Standort in N. eingestellt. Später, im Juli 2003, schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag und vereinbarten in der Anlage 1 dazu einen monatlichen Nettolohn in Höhe von 1.001,00 Euro. Ausweislich der Abrechnungen entsprach dies einem Bruttoentgelt in Höhe von 1.399,99 Euro monatlich.
- 3
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand das Kündigungsschutzgesetz wegen der Anzahl der beim Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer (§ 23 KSchG) zu keinem Zeitpunkt Anwendung. Im August 2006 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin. Aus Anlass dieser Kündigung ist es zu einem (so der Beklagte) oder mehreren (so die Klägerin) Vertragsgesprächen zwischen den Parteien gekommen, in deren Ergebnis der Beklagte die Kündigung zurückgenommen hat, so dass die Parteien das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung fortgesetzt haben. Einzelheiten der Vertragsgespräche sind streitig. Unstreitig ist, dass der Anlass der Kündigung und das Grundthema der Vertragsgespräche die durch die Klägerin verursachten Personalkosten waren, die aus der Sicht des Beklagten angesichts der Umsatzsituation und der Honorare, die er für die Nachhilfe gebenden Lehrer zahlen müsse, zu hoch waren. Dementsprechend hatten die Parteien darüber gesprochen, ob das Arbeitsverhältnis bei einer Reduzierung des Gehalts fortgesetzt werden könnte. Unstreitig ist auch, dass der Beklagte der Klägerin angeboten hat, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, wenn sie mit einer Reduzierung der Vergütung auf 1.000,00 Euro brutto monatlich einverstanden sei.
- 4
Seit September 2006 hat der Beklagte der Klägerin nur noch ein Gehalt von monatlich 1.000,00 Euro brutto gezahlt und dies auch so in den Abrechnungen ausgewiesen. Ob die Klägerin dies so hingenommen hat, ist streitig.
- 5
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat dann endgültig Ende Januar 2009 geendet. Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten rückständiges Gehalt für den Zeitraum September 2006 bis Januar 2009 in Höhe eines monatlichen Differenzbetrages von 399,90 Euro, insgesamt 11.599,71 Euro brutto geltend gemacht. Nach Ablehnung der Forderung durch den Beklagten verfolgt die Klägerin ihr Begehren klagweise weiter. Ihre Klage aus März 2009 ist noch im März 2009 beim Arbeitsgericht eingegangen.
- 6
Im Februar 2009 hat der Beklagte Strafanzeige gegen die Klägerin erstattet. Dabei geht es um den Vorwurf, die Klägerin habe einzelne Schüler bzw. manche Stunden einzelner Schüler nicht über die Bücher des Beklagten abgerechnet und die vereinnahmten Gelder für sich behalten. Der Beklagte geht von einem Schaden in Höhe von rund 12.000,00 Euro aus.
- 7
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. September 2009 als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 15. Oktober 2009 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung ist beim Landesarbeitsgericht am 30. Oktober 2009 eingegangen und sie ist mit einem Schriftsatz, der hier am 14. November 2099 eingegangen war, begründet worden.
- 8
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren im Berufungsrechtszug in vollem Umfang weiter.
- 9
Zur Begründung trägt sie vor, seit September 2006 habe der Beklagte das Arbeitsentgelt ohne entsprechende arbeitsrechtliche Grundlage auf monatlich 1.000,00 Euro brutto reduziert. Es wäre nach dem Ausspruch der Kündigung des Beklagten aus August 2006 nicht eine Weiterbeschäftigung unter Zugrundlegung eines monatlichen Gehalts in Höhe von 1.000,00 Euro brutto zwischen den Parteien vereinbart worden. Durch die vom Beklagten erklärte Rücknahme der Kündigung mit sofortiger Wirkung sei vielmehr davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein neues Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen wie bisher auf der Grundlage des Arbeitsvertrages aus dem Jahre 2003 bestehe.
- 10
Nach Kürzung des Gehalts hätte sie den Beklagten mehrfach telefonisch und persönlich wegen der Gehaltshöhe angesprochen. Daher biete der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Verwirkung zu Lasten der Klägerin.
- 11
Die Klägerin beantragt,
- 12
das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.599,71 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2009 zu zahlen.
- 13
Der Beklagte beantragt,
- 14
die Berufung zurückzuweisen.
- 15
Der Beklagte behauptet, die Parteien hätten sich bei den Vertragsgesprächen nach Ausspruch der Kündigung im September 2006 auf eine Reduzierung des monatlichen Gehalts auf 1.000,00 Euro brutto verständigt; die Klägerin sei auf dieses Angebot ausdrücklich eingegangen. Dass es zu einer solchen mündlichen Abrede gekommen sei, ergebe sich indirekt auch daraus, dass die Klägerin die Gehaltsreduzierung klaglos 29 Monate lang hingenommen habe.
- 16
Hilfsweise beruft der Beklagte sich auf den Gesichtspunkt der Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche. Denn diese seien erstmalig 30 Monate später mit dem Schreiben vom 5. Februar 2009 geltend gemacht worden. Durch die unbeanstandete Hinnahme der monatlichen Vergütungsabrechnungen über einen Zeitraum von 29 Monaten habe sie ihm gegenüber den Eindruck erweckt, ihre Rechte nicht mehr geltend machen zu wollen.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden. Auf die zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen.
I.
- 19
Der Beklagte hat die Entgeltansprüche der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis auch in der hier streitigen Zeit von September 2006 bis Januar 2009 vollständig erfüllt. Daher ist er nicht zu Nachzahlungen verpflichtet. Mit dem Arbeitsgericht geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass die Parteien am 4. September 2006 vor der Rücknahme der Kündigung durch den Beklagten mündlich eine neue Vergütungsvereinbarung getroffen haben und dabei den Entgeltanspruch der Klägerin auf monatlich 1.000,00 Euro brutto einvernehmlich neu festgelegt haben.
1.
- 20
Diese Feststellung trifft das Gericht auf Basis des beiderseitigen Parteivortrages zu dem Ergebnis des Vertragsgesprächs. Unstreitig haben die Parteien in dem oder den vorausgegangenen Vertragsgesprächen über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei Reduzierung der Vergütung gesprochen und dabei lag unstreitig sogar das konkrete Angebot, Fortsetzung bei Reduzierung auf 1.000,00 Euro brutto auf dem Tisch. Die ausdrückliche Behauptung des Beklagten, die Klägerin sei auf dieses Änderungsangebot eingegangen, ist von der Klägerin auch nicht substantiiert bestritten worden. Vom Arbeitsgericht dazu in der Kammerverhandlung befragt, hat sie lediglich geäußert, sie wisse nicht mehr, was sie darauf geantwortet habe oder ob sie überhaupt eine Antwort gegeben habe; sie habe jedenfalls ihr bisheriges Gehalt nach wie vor für angemessen gehalten. Dies reicht als substantiiertes Bestreiten für einen Vorgang, an dem die Klägerin selbst beteiligt war, nicht aus. Die Ungenauigkeit in der Antwort kann auch nicht auf eine nur noch lückenhafte Erinnerung der Klägerin zurückgeführt werden. Denn die ausweichende Antwort der Klägerin auf die richterliche Frage steht in auffälligem Gegensatz zu den detaillierten Erinnerungen, die Klägerin zu den Vertragsgesprächen im September 2006 im Übrigen zu Protokoll gegeben hat.
- 21
Auch der Geschehensrahmen und die weitere gelebte Praxis des Arbeitsverhältnisses sprechen dafür, dass die Parteien die Entgeltabrede in ihrem Arbeitsverhältnis Anfang September 2006 auf 1.000,00 Euro brutto monatlich abgeändert haben.
- 22
Für die hier getroffene Feststellung spricht zum einen die Rücknahme der Kündigung durch den Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand und findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Der Beklagte konnte daher ohne Risiko eines Kündigungsschutzprozesses und möglicher Annahmeverzugsansprüche der Klägerin das Arbeitsverhältnis frei kündigen. Wenn er in einer solchen Situation dennoch bereit ist, die bereits ausgesprochene Kündigung zurückzunehmen, kann dies - wirtschaftlich vernünftiges Handeln unterstellt - nur den Grund gehabt haben, dass sich die Parteien vor diesem Ereignis bereits über die Reduzierung der Vergütung geeinigt hatten. Andere Motive für diesen Schritt sind nicht einmal von der Klägerin vorgebracht worden.
- 23
Auch der Umstand, dass die Klägerin das reduzierte Gehalt über mehr als zwei Jahre hinweg ohne Protest hingenommen hat, spricht dafür, dass sie wusste, dass sie nicht mehr Gehalt beanspruchen kann. Die sehr oberflächlich gebliebene Behauptung der Klägerin, sie habe wegen der - aus dieser Sicht dann nur - unvollständigen Erfüllung des Vergütungsanspruchs im Oktober und dann auch später noch mehrfach protestiert, kann der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden, da sie vom Beklagten bestritten wurde und die Klägerin beweisfällig geblieben ist.
2.
- 24
Selbst wenn man sich hilfsweise auf den Standpunkt stellen würde, dass die Klägerin die Behauptung, sie habe der Vertragsänderung ausdrücklich zugestimmt, ausreichend substantiiert bestritten habe, ergibt sich im Ergebnis keine andere Bewertung. Denn das bloße einfache Bestreiten ihres ausdrücklichen Einverständnisses reicht vorliegend angesichts der weiteren Umstände, die alle gegen die Klägerin sprechen, nicht aus. Denn wenn man vorliegend nicht von einer ausdrücklichen Vertragsänderung ausgeht, so ergibt sich doch aus den Umständen, dass die Parteien die Vergütungsabrede durch schlüssiges Verhalten konkludent abgeändert haben.
- 25
Denn die Klägerin kannte das Angebot des Beklagten, das Arbeitsverhältnis nur gegen Reduzierung der Vergütung auf 1.000,00 Euro brutto monatlich fortsetzen zu wollen. Durch die Fortsetzung der Tätigkeit für den Beklagten bei reduziertem Gehalt hat sich die Klägerin darauf eingelassen. Der Rücknahme der Kündigung durch den Beklagten kommt vor dem Hintergrund der Vertragsgespräche und des zuletzt abgegebenen Angebots zur Fortsetzung bei Gehaltsreduzierung kein besonderer Aussagewert zu. Aus ihr kann jedenfalls nicht positiv der Wille des Beklagten abgeleitet werden, das Arbeitsverhältnis nunmehr doch unverändert fortsetzten zu wollen.
- 26
Auch im Zusammenhang mit den vorliegenden Hilfsüberlegungen kann der angebliche Protest der Klägerin gegen die Gehaltsreduzierung gerichtlich nicht verwertet werden, da die Klägerin für ihre Behauptung beweisfällig geblieben ist.
II.
- 27
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).
- 28
Ein Grund zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben.

Annotations
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)