Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 08. März 2018 - 4 Sa 181/17

bei uns veröffentlicht am08.03.2018

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landkreises wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 05.09.2017 – 13 Ca 284/16 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Änderungskündigung zur Reduzierung der Wochenarbeitszeit und zur Übernahme geteilter Dienste.

2

Die vollzeitbeschäftigte Klägerin war zunächst als staatlich anerkannte Erzieherin im Musikgymnasium D. beim beklagten Landkreis (künftig: Der Beklagte) beschäftigt und wechselte dann Mitte 2013 als Erzieherin in das Internat des Überregionalen Förderzentrums in N..

3

Dabei handelt es sich um eine Pflege- und Betreuungseinrichtung für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Körper- und Mehrfachbehinderungen. Das überregionale Förderzentrum besteht aus der Schule (Lehrpersonal - Landesbedienstete), der Kindertagesstätte „S.“ (überwiegend Landesbedienstete, 2 Beschäftigte des Landkreises) und dem Internat (Landkreisbeschäftigte). Für die Kindertagesstätte und das Internat gibt es unterschiedliche Betriebserlaubnisverfahren und unterschiedliche Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen.

4

Im Internat werden Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Körper- und Mehrfachbehinderungen betreut, die dauerhaft auf Anleitung und teilweise stellvertretende Ausführungen der individuellen Versorgung einschließlich pflegerischer, medizinischer und therapeutischer Hilfe angewiesen sind. Das Internat hat eine Kapazität von 16 Plätzen. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung waren 11 Kinder in der Einrichtung.

5

Bei einer Prüfung der Einrichtung durch das Sozialamt des Beklagten ist festgestellt worden, dass das Fachkräfteangebot nicht eingehalten wird und die derzeitigen Arbeitszeiten dazu führen, dass die „helfenden Hände an den Kindern“ mit einem geforderten Betreuungsschlüssel von 1: 2,5 nicht zur Verfügung stehen. Dies sei dadurch zustande gekommen, dass Erzieher in Zeiten des Schulbetriebes im Internat tätig waren, obwohl zu dieser Zeit alle Kinder in der Schule waren und dadurch, dass Nachtdienste durch Erzieher durchgeführt wurden, obwohl der Nachtdienst durch medizinisch ausgebildetes Personal wahrgenommen werden soll.

6

Mit Schreiben vom 15.12.2016 (Blatt 15f d. A.) kündigte der beklagte Landkreis das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30.06.2017 und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu geänderten Vertragsbedingungen – mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden – fortzusetzen. Das Angebot beinhaltete auch nach dem durch den Personalrat bestätigten Dienstplan die Einführung eines geteilten Dienstes, der alle zwei Wochen dienstags bis donnerstags zu leisten ist.

7

Die Klägerin hat das Angebot unter Vorbehalt angenommen und am 22.12.2017 Kündigungsschutzlage bei dem Arbeitsgericht Stralsund erhoben.

8

Sie hat die Kündigung für unwirksam gehalten, insbesondere da es an einem dringenden betrieblichen Bedürfnis für die mit der Kündigung einhergehenden Änderungen des Arbeitsvertrages gemangelt habe. Auch sei die Sozialauswahl fehlerhaft. Die Unwirksamkeit der Kündigung beruhe auch darauf, dass der Beklagte ihr vor ihrem Wechsel nach N. zugesichert habe, dass sie nicht in geteilten Schichten eingesetzt werde. Schließlich sei der Personalrat über diese Zusicherung nicht informiert worden.

9

Der Beklagte hat zur Rechtfertigung der Kündigung darauf abgestellt, dass er nach der Prüfung der Einrichtung durch das Sozialamt die unternehmerische Entscheidung getroffen habe, ab dem 01.07.2017 dauerhaft eine neue Arbeitszeitregelung zur Absicherung des Betreuungs-, und Pflegebedarfes der Internatsbewohner des Überregionalen Förderzentrums in Übereinstimmung mit den Zeiten der Tagesstruktur der Einrichtung einzuführen. Die “helfenden Hände“ würden im Früh- und Spätdienst (06:00 Uhr – 08:00 Uhr und ab 15:00 Uhr) und nicht in den Zeiten des Schulbetriebes (08:00 Uhr – 15:00 Uhr) benötigt. Die Berechnung der Personalbemessung unter Zugrundelegung des Personalschlüssels ergebe eine künftige durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 30 Stunden für alle in der Pflege und der Betreuung eingesetzten Beschäftigten, einschließlich der Nachtdienste im Internat. Der sich aus diesen Festlegungen ergebende Dienstplan wurde durch den Personalrat bestätigt. Vor dem Hintergrund des abgestimmten Dienstplanes sei ein teilweiser Einsatz in geteilten Diensten unumgänglich.

10

Es habe keine dauerhafte Zusicherung gegenüber der Klägerin gegeben, dass sie nie in wechselnden Diensten eingesetzt werde.

11

Eine Sozialauswahl bezüglich der Erzieherinnen in der Kindertagesstätte “S.“ komme nicht in Betracht, da diese über erforderliche ergänzende Kenntnisse verfügen, die die Klägerin nicht nachweisen könne. Der Personalrat sei umfänglich unterrichtet worden und habe der Kündigung zugestimmt.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Unwirksamkeit der Änderungskündigung festgestellt. Bei seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht die unternehmerische Entscheidung als solche nicht beanstandet. Allerdings hat es darauf abgestellt, dass diese Entscheidung insoweit nicht umgesetzt wurde, als dass anders als beabsichtigt nicht 6 Teilzeitkräfte je 30 Stunden in der Tagesstruktur, sondern nur 5 Teilzeitkräfte eingesetzt wurden. Einem errechneten Bedarf von 180 Stunden stünden tatsächlich nur 150 geleistete Stunden gegenüber. Ein dringendes betriebliches Bedürfnis, die Klägerin nur 30 Stunden zu beschäftigen, sei daher nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich auch die Einführung eines geteilten Dienstes nicht.

13

Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Blatt 148 – 156 d. A.) verwiesen.

14

Gegen dieses dem Beklagten am 18.09.2017 zugestellte Urteil wendet er sich mit der rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingelegten und begründeten Berufung. Das Urteil sei falsch, da das Gericht unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt habe. Es habe übersehen, dass die Betreuung nicht nur in der Tagzeit, sondern auch in der Nachtzeit von 22:00 - 06:00 Uhr erforderlich sei. Daraus resultiere der errechnete Bedarf von 180 Stunden. Tatsächlich seien in diesem Bereich auch 6 30-Stundenkräfte eingesetzt. Das vorgesehene Dienstplansystem wurde nach Ablauf der Kündigungsfristen ab dem 01.07.2017 vollständig umgesetzt. Der Beklagte habe der Klägerin 2013 einen Einsatz im ungeteilten Dienst nicht uneingeschränkt zugesagt. Auch sei der Personalrat umfänglich unterrichtet worden. Da es keine entsprechende uneingeschränkte Zusicherung gegeben habe, habe der Personalrat darüber auch nicht unterrichtet werden müssen. Auch die Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 07.11.2017 (Blatt 185 – 190 d. A.) und den Schriftsatz vom 19.01.2018 (Blatt 212 – 215 d. A.) Bezug genommen.

16

Der Beklagte beantragt,

17

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 05.09.2017 – 13 Ca 284/16 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

18

Der Klägerin beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungs-schriftsatzes vom 03.01.2018, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 201 - 204 d. A.), als rechtlich zutreffend. Die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die streitgegenständliche Änderungskündigung sei unwirksam. Es fehle bereits an einem dringenden betrieblichen Bedürfnis für die Kündigung. Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass der Beklagte von einem Beschäftigungsbedürfnis von 180 Stunden gleichmäßig verteilt auf sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgehe, zum Zeitpunkt der Kündigung aber tatsächlich nur fünf Mitarbeiter beschäftigt waren. Sofern ausweislich der Berufungsbegründung nun ein neu eingestellter sechster Mitarbeiter genannt werde, spreche dieser Umstand gegen das dringende betriebliche Erfordernis. Es sei unzulässig, zunächst die Stunden der Klägerin und weiterer Mitarbeiter zu reduzieren und dann einen neuen Mitarbeiter einzustellen, um die nun fehlenden Stunden abzusichern.

21

Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin bei ihrem Wechsel nach N. zugesichert worden sei, nicht in geteilten Schichten arbeiten zu müssen. Auch sei die Sozialauswahl fehlerhaft. Die Klägerin sei mit den Erzieherinnen in der Kindertagesstätte “S.“ vergleichbar und sozial schutzbedürftiger. Schließlich sei die Personalratsanhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt, da der Personalrat nicht über die zuvor genannte Zusicherung informiert wurde.

22

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 08.03.2018 (Blatt 216 – 218 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

23

Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig.

II.

24

Die Berufung ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Änderungskündigung gerechtfertigt. Die Kündigung ist weder nach § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 KSchG sozialungerechtfertigt noch nach § 1 Abs. 3 KSchG beziehungsweise nach § 68 PersVG M-V unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht ab dem 01.07.2017 zu den durch die Klägerin unter Vorbehalt angenommenen geänderten Bedingungen fort.

1.

25

Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 KSchG, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags an die verbliebenen Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG, Urteil vom 18. Mai 2017 – 2 AZR 606/16 –, Rn. 11). Danach ist von der sozialen Rechtfertigung der Kündigung auszugehen.

a)

26

Grundlage der Kündigung war der Wegfall des unveränderten Beschäftigungsbedürfnisses wegen der vorgetragenen unternehmerischen Entscheidung. Danach hatte der Beklagte nach der Prüfung der Einrichtung durch das Sozialamt die Entscheidung getroffen, ab dem 01.07.2017 dauerhaft eine neue Arbeitszeitregelung zur Absicherung des Betreuungs-, und Pflegebedarfes der Internatsbewohner des Überregionalen Förderzentrums in Übereinstimmung mit den Zeiten der Tagesstruktur der Einrichtung einzuführen. Die “helfenden Hände“ würden im Früh- und Spätdienst (06:00 Uhr – 08:00 Uhr und ab 15:00 Uhr) und nicht in den Zeiten des Schulbetriebes (08:00 Uhr – 15:00 Uhr) benötigt. Die Berechnung der Personalbemessung unter Zugrundelegung des Personalschlüssels ergab eine künftige durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 30 Stunden für alle in der Pflege und der Betreuung eingesetzten Beschäftigten, einschließlich der Nachtdienste im Internat. Auf dieser Berechnung basierend hat der Beklagte die Entscheidung getroffen, in diesem Bereich ab dem 01.07.2017 sechs Beschäftigte mit jeweils 30 Stunden und soweit erforderlich in geteilten Diensten einzusetzen. Dem sich aus dieser Entscheidung ergebenden Dienstplan hatte der Personalrat zugestimmt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist diese unternehmerische Entscheidung hinzunehmen.

27

Entschließt sich der Arbeitgeber zu einer betrieblichen Umorganisation, die zu einer anderen zeitlichen Lage und zur Herabsetzung der Dauer der Arbeitszeit führt, so handelt es sich dabei um eine im Ermessen des Arbeitgebers stehende unternehmerische Entscheidung, die im Kündigungsschutzverfahren von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern lediglich - zur Vermeidung von Missbrauch - auf offenbare Unvernunft oder Willkür zu überprüfen ist (BAG, Urteil vom 22. April 2004 – 2 AZR 385/03).

28

Da Anhaltspunkte für offenbare Unvernunft oder Willkür weder ersichtlich noch vorgetragen sind, ist auf Grundlage dieser Entscheidung ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Änderungen der bisherigen Arbeitsbedingungen gegeben.

b)

29

Gegen das dringende betriebliche Bedürfnis spricht auch nicht der Umstand, dass der Beklagte nun einen sechsten Mitarbeiter auf der Basis einer 30-Stunden-Woche eingestellt hat. Dieses war nämlich Ausfluss des unternehmerischen Konzeptes. Danach war es für die Dienstplangestaltung und Absicherung aller Dienste erforderlich, dass sechs Mitarbeiter mit jeweils 30 Stunden beschäftigt werden. Da die unternehmerische Entscheidung als solche nicht zu beanstanden ist, ist auch die daraus folgende Neueinstellung nicht zu beanstanden.

c)

30

Der Beklagte hat sich auch darauf beschränkt, solche Änderungen vorzuschlagen, die die Klägerin billigerweise hinnehmen musste. Zwar belasten die Änderungen, vor allem die geteilten Dienste, die Klägerin erheblich. Der Beklagte hat jedoch unwidersprochen und nachvollziehbar vorgetragen, warum eine andere Schichteinteilung, die die Klägerin weniger belasten würde, nicht möglich ist. Insgesamt ist nicht erkennbar, dass die angebotenen Änderungen sich weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist.

d)

31

Die Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Klägerin zugesagt worden sein sollte, dass sie nicht in geteilten Diensten eingesetzt werde. Eine diesbezügliche Zusage, dass unabhängig von Veränderungen der Rahmenbedingungen, die Klägerin nie in geteilten Diensten eingesetzt werden würde, hat es selbst nach dem Vortrag der Klägerin nicht gegeben. Die unstreitige Zusage bezog sich auf die aktuellen Bedingungen im Jahr 2013, sollte aber nicht jede denkbare Veränderung ausschließen. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.

2.

32

Die Kündigung scheitert auch nicht an einer nicht oder fehlerhaft durchgeführten Sozialauswahl, § 1 Abs. 3 KSchG.

33

Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Beklagten, dass die Klägerin nicht mit den Erzieherinnen in der Kindertagesstätte “S.“ vergleichbar ist. Zwar ist auch die Klägerin anerkannte Erzieherin, jedoch verfügen die Erzieherinnen in der Kindertagesstätte über für diese Tätigkeit erforderliche Zusatzqualifikationen, die die Klägerin nicht aufweist. Die Beschränkung der Sozialauswahl ist daher nicht zu beanstanden.

3.

34

Die Kündigung ist auch nicht nach § 68 Abs. 7 PersVG M-V unwirksam, weil der Personalrat nicht oder unvollständig beteiligt worden wäre.

35

Der Personalrat ist vorliegend ausweislich der vorgelegten Unterlagen umfänglich beteiligt worden. Auch die Klägerseite stellt diesbezüglich nur darauf ab, dass der Personalrat über die ihr erteilte Zusage hätte informiert werden müssen. Da es nach oben Ausgeführtem keine von der Klägerin angenommene Zusage gab, gab es auch keine Verpflichtung den Personalrat zu informieren.

36

Auf die Berufung des Beklagten war das Urteil daher abzuändern und die Klage abzuweisen.

III.

37

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.

38

Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2. ArbGG besteht nicht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 2 Änderungskündigung


Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt a

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Mai 2017 - 2 AZR 606/16

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Mai 2016 - 6 Sa 452/14 - aufgehoben.

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Mai 2016 - 6 Sa 452/14 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

2

Die Beklagte betreibt ein Telekommunikationsunternehmen. Der Kläger war bei ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit Mai 1999, zuletzt an ihrem Standort in E im Bereich Finance Controlling (FC) in der Abteilung Business Intelligence (FCR) als „Spezialist DataWareHouse“ beschäftigt.

3

Die Beklagte und der in E gebildete Betriebsrat schlossen unter dem 21. März 2013 einen Interessenausgleich und Sozialplan nebst einer Zusatzvereinbarung. Nach dessen Anlage 1c sollten ua. die aus insgesamt vier Mitarbeitern bestehenden Gruppen FCRR und FCRS der Abteilung FCR dem Standort D zugeordnet werden. Der Kläger gehörte ausweislich der Anlage 5 zum Interessenausgleich zu diesen Mitarbeitern.

4

Nachdem der Kläger ein ihm unterbreitetes Angebot, mit Wirkung ab Dezember 2013 zu im Übrigen unveränderten Konditionen in D weiterbeschäftigt zu werden, nicht angenommen hatte, hörte die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 21. Mai 2013 zu einer auf dieses Ziel gerichteten Änderungskündigung zum 30. November 2013, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin, an. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Änderungskündigung mit Schreiben vom 28. Mai 2013 und wies zur Begründung auf konkrete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten am Standort in E hin sowie darauf, dass die Beklagte fehlerhaft keine Sozialauswahl durchgeführt habe.

5

Die Beklagte erklärte - hiervon gehen jedenfalls beide Parteien aus - mit Schreiben vom 31. Mai 2013 gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung mit dem ihm zuvor unterbreiteten Änderungsangebot.

6

Der Kläger hat dieses unter dem Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung angenommen und die vorliegende Änderungsschutzklage erhoben. Er hat sich „die Widerspruchsgründe des Betriebsrates zu eigen gemacht“ und eine nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt.

7

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Wege der Änderung des Arbeitsorts durch die Änderungskündigung vom 31. Mai 2013 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Änderungskündigung für wirksam gehalten. Der bisherige Arbeitsplatz des Klägers in E sei in Umsetzung der ausweislich des Interessenausgleichs getroffenen unternehmerischen Entscheidung weggefallen. Gleichzeitig sei ein äquivalenter Arbeitsplatz in D geschaffen worden. Andere freie Arbeitsplätze am Standort E seien nicht vorhanden gewesen. Eine Sozialauswahl sei nicht vorzunehmen gewesen. Die vom Kläger benannten Mitarbeiter seien nicht mit ihm austauschbar gewesen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger - sinngemäß - die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf der rechtsfehlerhaften Anwendung von § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 KSchG. Die Abweisung der vom Kläger erhobenen Änderungsschutzklage wird von seinen Gründen nicht getragen. Ob die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 KSchG ist, steht noch nicht fest. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.

11

I. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 KSchG, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags an die verbliebenen Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG 24. September 2015 - 2 AZR 680/14 - Rn. 13, BAGE 153, 9; 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 28).

12

II. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht für seine Entscheidung nicht herangezogen. Das Landesarbeitsgericht hat bezogen auf den vom Kläger geltend gemachten Unwirksamkeitsgrund, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei sozial ungerechtfertigt, ausschließlich geprüft, ob die Beklagte eine fehlerhafte Sozialauswahl iSd. § 1 Abs. 3 KSchG durchgeführt habe. Dieser materielle Rechtsfehler bei der Anwendung von § 1 Abs. 2 iVm. § 2 KSchG ist vom Senat gem. § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG unabhängig von einer darauf bezogenen Sachrüge der Revision zu prüfen.

13

1. Das Landesarbeitsgericht ist zwar ersichtlich davon ausgegangen, dass § 1 KSchG nach seinem betrieblichen Geltungsbereich gem. § 23 Abs. 1 KSchG im Zeitpunkt der Änderungskündigung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand. Der Kläger hat aber nicht allein eine fehlerhafte Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 iVm. § 2 KSchG gerügt, sondern auch eine mangelnde soziale Rechtfertigung der Änderung seiner Arbeitsbedingungen in Hinblick auf die vom Betriebsrat benannten Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in E. Er hat damit in Abrede gestellt, dass die Änderung seiner Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt war. Eine diesbezügliche Würdigung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen.

14

2. Sollte das Landesarbeitsgericht unausgesprochen das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG für die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers bejaht haben, sind die hierfür erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt. Das Landesarbeitsgericht hat weder Feststellungen dazu getroffen, ob der bisherige Beschäftigungsbedarf für den Kläger in E durch Verlagerung seines Arbeitsplatzes nach D mit Wirkung ab Dezember 2013 tatsächlich entfallen ist noch ob es andere, sich vom bisherigen Inhalt seines Arbeitsverhältnisses weniger weit entfernende Beschäftigungsmöglichkeiten gab. Selbst wenn Ersteres unstreitig gewesen sein sollte, ist dies bislang nicht festgestellt. Das Landesarbeitsgericht hat den entsprechenden Sachvortrag der Beklagten als streitig wiedergegeben. Zu konkret vorhandenen anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger in E haben die Parteien nach dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ebenfalls widerstreitend vorgetragen. Es ist auch nicht festgestellt, dass die Voraussetzungen der Vermutungswirkung gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG gegeben gewesen wären.

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3. Hätte es demnach, wie vom Kläger behauptet, andere sich vom bisherigen Inhalt seines Arbeitsverhältnisses weniger weit entfernende Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben, hätte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen dürfen.

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III. Dieser Rechtsfehler führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Für die neue Verhandlung und Entscheidung gibt der Senat die folgenden Hinweise:

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1. In der Senatsrechtsprechung ist bereits geklärt, dass das Gebot der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte gem. § 1 Abs. 3 KSchG auch für betriebsbedingte Änderungskündigungen gilt und dass es bei diesen für die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer darauf ankommt, ob die Arbeitnehmer auch für die Tätigkeit, die Gegenstand des Änderungsangebots ist, wenigstens annähernd gleich geeignet sind, ob eine Austauschbarkeit also auch bezogen auf den mit der Änderungskündigung angebotenen Arbeitsplatz gegeben ist(BAG 9. September 2010 - 2 AZR 936/08 - Rn. 44; 18. Januar 2007 -  2 AZR 796/05  - Rn. 26 ). Sollte das Landesarbeitsgericht auch nach dem fortgesetzten Berufungsverfahren zu der Feststellung gelangen, die vom Kläger benannten Arbeitnehmer der Gruppe „TIBF“ könnten die von ihm in D auszuübende Tätigkeit nicht - und zwar auch nicht nach einer kurzen Einarbeitungszeit (vgl. BAG 31. Mai 2007 - 2 AZR 306/06 - Rn. 40, BAGE 123, 20; 18. Oktober 2006 - 2 AZR 676/05 - Rn. 30) - ausführen, hätte die Beklagte diese demnach zu Recht nicht in eine Sozialauswahl mit dem Kläger einbezogen.

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2. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe den Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG angehört, lässt auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision zeigt einen solchen nicht auf. Die Beteiligung des Betriebsrats gem. § 99 BetrVG im Falle einer Versetzung des Arbeitnehmers ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine mit diesem Ziel erklärte Änderungskündigung(BAG 8. Juni 1995 - 2 AZR 739/94 - zu II der Gründe; 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 74, 291).

        

    Koch     

        

    Niemann    

        

    Rachor     

        

        

        

    Grimberg     

        

    Brossardt     

                 

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.