Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 08. Aug. 2013 - 3 Ta 18/13

published on 08/08/2013 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 08. Aug. 2013 - 3 Ta 18/13
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Tenor

... wird die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 05.06.2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 06.02.2013 – 55 Ca 2170/11 – auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

In dem Beschwerdeverfahren streiten die Parteien im Vorwege über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.

2

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.11.2006 bis zum 30.06.2008 auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 01.11.2006 (Blatt 4 bis 11 d. A.) zu einem Bruttomonatsgehalt von 8.000,00 € beschäftigt.

3

Zuvor war er mehrere Jahre als Subunternehmer für die Beklagte tätig, für die er Software entwickelte, wobei die der Beklagten erbrachten Leistungen zunächst unter der Firma "K – M. Consulting Leistungen" ab Januar 2006 unter seinem Namen in Rechnung gestellt wurden (Blatt 2, 14, 32, 44 ff., 70, 124 ff., 133 ff. d. A.).

4

Als Gesellschafter der C. A. Beteiligungsgesellschaft mbH (AmtsG Lübeck HRB 5194), die Stammeinlagen der Beklagten hält, ist bzw. war der Kläger an der Beklagten beteiligt (Blatt 22, 71 d. A.).

5

Ebenfalls unter dem 01.11.2006 haben die Parteien eine "Zusatzvereinbarung I." zum Anstellungsvertrag vom 01.11.2006 geschlossen, der wie folgt lautet:

6

"Diese Zusatzvereinbarung betrifft § 6 des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien.

7

Es besteht Einigkeit, dass der Arbeitgeber auch für die Verpflichtung gegenüber dem Angestellten aus dessen Tätigkeit vor Abschluss des Angestelltenvertrages aufzukommen hat.

8

In der Zeit vom Juli 2003 bis zum Abschluss des Anstellungsvertrages hat der Angestellte auf die Auszahlung eines Entgeltanteils von monatlich 3.000,00 € brutto verzichtet.

9

Bis zum heutigen Tag ist durch die verringerten Zahlungen des Arbeitgebers ein Rückstand von insgesamt 120.000,00 € entstanden. Der Arbeitgeber erkennt die entsprechende Forderung des Angestellten hiermit nochmals ausdrücklich an.

10

Der Angestellte stundet die Zahlung der vorgenannten Forderung und des durch den zukünftigen Verzicht weiter entstehenden Forderungsbetrages als zinsloses Darlehen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber wirtschaftlich in der Lage ist, die Forderung zu begleichen.

11

12

Der Gesamtbetrag der noch nicht gezahlten Gehaltsanteile wird bei Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder bei Ausscheiden des Angestellten aus dem Betrieb des Arbeitgebers fällig."

13

Mit Beschluss vom 06.02.2013 hat das Arbeitsgericht Schwerin den Rechtsstreit in Verneinung der Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen an das Landgericht Schwerin verwiesen.

14

Gegen diese mit Empfangsbekenntnis am 22.05.2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 05.06.2013 per Fax eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten.

15

Die Beklagte ist der Auffassung, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Dieser Umstand folge zwar nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, da es sich nicht um eine Streitigkeit "aus dem Arbeitsverhältnis" handele. Jedoch sei die Rechtswegzuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG eröffnet, da die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus dem Darlehensvertrag in rechtlichem bzw. unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang zu dem Arbeitsverhältnis stünden. Bereits aus den Formulierungen in der "Zusatzvereinbarung I. vom 01.11.2006" sei diese Schlussfolgerung zu ziehen, denn es handele sich insoweit um ein konstitutives Schuldanerkenntnis. Selbst wenn man jedoch von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis ausgehen wolle, so sei der wirtschaftliche bzw. rechtliche Zusammenhang gegeben. Im Übrigen habe das Bundesarbeitsgericht in Bezug auf Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerdarlehen sogar ausdrücklich entschieden, das Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag zwar rechtlich Selbständig seien, sie jedoch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu sehen seien, woraus sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergebe. Danach sei ein enger Zusammenhang zwischen Darlehen und Arbeitsverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Arbeitnehmerdarlehen gewähre, um den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu erhalten. Nichts anderes könne – wie hier – gelten, wenn eine Darlehensvereinbarung Voraussetzung dafür sei, dass zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis zustande kommen könne.

16

Das Arbeitsgericht Schwerin hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

18

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

19

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt worden. Der streitige Beschluss ist nach den Angaben des Empfangsbekenntnisses der Beklagten am 22.05.2013 (Mittwoch) zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist per Fax am 05.06.2013 (Mittwoch) bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangen.

2.

20

Dagegen ist die sofortige Beschwerde der Beklagten nicht begründet.

a)

21

Die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich vorliegend nicht aus § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Hierzu zählen u. a. auch Streitigkeiten um die Rückzahlung eines Darlehens, wenn es auf einer entsprechenden Umwandlung von Lohnrückständen beruht (Erfurter Kommentar – Koch -, 13. Auflage, Rd.-Nr. 16 zu § 2 ArbGG).

22

Die genannten Voraussetzungen sind hier nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien nicht erfüllt. Denn insoweit wird – trotz der missverständlichen Formulierungen in der Zusatzvereinbarung vom 01.11.2006 – unstreitig vorgetragen, dass der Kläger in der Zeit von Juli 2003 bis Oktober 2006 (darlehensrelevanter Zeitraum) als Subunternehmer für die Beklagte Dienstleistungen erbracht und jeweils unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer abgerechnet hat. Im Zuge dieses Vertragsverhältnisses soll es dann nach dem Vortrag der Parteien zu Forderungsrückstellungen als Gegenstand einer Darlehensgewährung des Klägers zu Gunsten der Beklagten gekommen sein. Damit handelt es sich nach dem Tatsachenvortrag der Parteien jeweils nicht um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG. Daran ändern auch die Formulierungen in der Zusatzvereinbarung vom 01.11.2006 zu § 6 des Arbeitsvertrages vom 01.11.2006 nichts. Denn dort wird lediglich auf die bestehende Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der zinslosen Darlehensgewährung durch den Kläger Bezug genommen.

23

Ob die genannte Vertragskonstruktion zwischen den Parteien in der Zeit von Juli 2003 bis Oktober 2006 – wofür die Formulierungen in der Zusatzvereinbarung vom 01.11.2006 sprechen könnten – möglicherweise der Verschleierung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV dienen sollte, ist für die Frage der Rechtswegzuständigkeit nicht von Belang und braucht daher hier nicht näher erörtert werden. Denn für den tatsächlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses in der Zeit von Juli 2003 bis Oktober 2006 bietet der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte.

b)

24

Die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich ebenfalls nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG, da es ersichtlich an der notwendigen objektiven Klagehäufung fehlt.

c)

25

Die Vorgaben von § 2 Abs. 1 Ziffer 4 a ArbGG sind – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht erfüllt.

26

Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

27

Von einem rechtlichen Zusammenhang im vorgenannten Sinn ist dann auszugehen, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist (Erfurter Kommentar – Koch, 13. Auflage, Rd.-Nr. 23 zu § 2 ArbGG). Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn ein Anspruch zwar nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultiert, aber doch nur im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis bestehen kann. Der Zusammenhang muss derart sein, dass das Rechtsverhältnis, aus dem die Streitigkeit folgt, ohne das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre (BAG vom 24.09.2004 – 5 AZB 46/04, Juris, Rd.-Nr. 18; OLG Karlsruhe vom 28.01.1992 – 18a U 149/91, NJW – RR 1992, Seite 562, 563).

28

Beide Varianten sind hier nicht erfüllt.

29

Ein rechtlicher Zusammenhang im vorbenannten Sinn besteht nicht. Die von dem Kläger geforderte Darlehensrückzahlung beruht – wie bereits erörtert – nach dem Vortrag der Parteien selbst gerade nicht auf dem Arbeitsvertrag vom 01.11.2006, noch ist es durch diesen bedingt.

30

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang nach der oben genannten Definition ist unter Berücksichtigung des Parteivortrages ebenfalls nicht ersichtlich. Denn die vorliegend streitige Darlehensrückforderung hat ihren Ursprung in einer Darlehensvereinbarung, welche zeitlich vor dem Anstellungsvertrag, und zwar offensichtlich unabhängig von dem späteren Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses begründet wurde, so dass die notwendige Abhängigkeit der grundsätzlichen Verpflichtung zur Rückzahlung des behaupteten Darlehens durch den Beklagten im Verhältnis zu dem später zustande gekommenen Anstellungsvertrag nicht gegeben ist.

31

Dies gilt ebenso für die in der Zusatzvereinbarung vom 01.11.2006 fortgeschriebene Stundungs- und Fälligkeitsabrede.

32

Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden.

3.

33

Da die sofortige Beschwerde erfolglos bleibt, hat die Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4.

34

Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§ 78 ArbGG).

35

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

36

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist mithin nicht gegeben.

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(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

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published on 09/07/2018 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 15.03.2018 – Az. 5 Ca 233/18 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Gr
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(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.