Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Juli 2014 - 2 Sa 51/14

bei uns veröffentlicht am16.07.2014

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

2

Dem liegt ausweislich des klagestattgebenden Urteils des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 29.01.2014 – 3 Ca 526/13 – folgender Sachverhalt zu Grunde:

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Die am 10.08.1964 geborene Klägerin steht seit dem 01. September 1984 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Sie ist zuletzt als Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.050,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer, es besteht ein Personalrat.

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Auf der Intensivstation kommen auf eine Schwester/einen Pfleger jeweils drei Patienten. Der Nachtdienst beginnt um 22:00 Uhr, bis etwa 22:30 Uhr erfolgt die Übergabe durch den Spätdienst. Die Dienstübergabe auf den Frühdienst erfolgt zwischen 06:00 Uhr und 06:30 Uhr. Gegen 23:00 Uhr erfolgt die Medikamentengabe und in diesem Zusammenhang das Spülen von Darmrohren.

5

Mit Schreiben vom 01.09.2011 hatte die Beklagte die Klägerin abgemahnt (Anlage B 11 Blatt 52 d. A.). Der Klägerin wurde vorgehalten, einen leitenden Pfleger beschuldigt zu haben, den Tod eines Patienten verursacht zu haben.

6

Im April 2013 war auf der Intensivstation eine an Leukämie erkrankte Patientin in stationärer Behandlung. Mit Schreiben vom 28.04.2013 beschwerte sich die Mutter der Patientin über die Klägerin (Anlage B 1 Blatt 30 d. A.). Sie teilte mit, dass die Patientin seit dem Aufenthalt auf der Intensivstation unter Albträumen leide und dabei ständig von der „Krankenschwester mit den roten Haaren“ träume. Daraufhin fand ein Gespräch zwischen den Eltern der Patientin und Prof. H. statt. Gegenüber der Klägerin hatte sich die Patientin zu keinem Zeitpunkt über die Behandlung oder den Service beschwert und dieser auch nicht mitgeteilt, dass sie Angst vermittle.

7

Am 10.05.2013 erhielt der Personaldezernent Kenntnis über seitens der Eltern der Patientin erhobene Vorwürfe. Es fand ein Gespräch statt, an welchem die Eltern der Patientin, der Personaldezernent, die Pflegedienstleiterin, die stellvertretende Pflegedirektorin, eine Protokollführerin und ein Personalratsmitglied teilnahmen.

8

Am 10.06.2013 fand ein Gespräch mit der Klägerin statt. Die Patientin war zwischenzeitlich verstorben. Es wurde das Protokoll über das Gespräch am 10.05.2013 verlesen, die Klägerin wurde gebeten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (Gesprächsprotokoll, Anlage B 3 Blatt 33 – 35 d. A.).

9

Mit Schreiben vom 18.06.2013 (Anlage B 13 Blatt 55 – 57 d. A.) wurde der Personalrat über die beabsichtigte außerordentliche und fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin angehört. Mit Schreiben vom 20.06.2013 (Anlage B 14 Blatt 58 d. A.) teilte dieser mit, dass er die Abkürzung der Frist zur Stellungnahme ablehne und noch Zeit benötige, sich mit dem Sachverhalt zu befassen. Mit Schreiben vom 26.06.2013 verweigerte der Personalrat die Zustimmung.

10

Mit Schreiben vom 04.07.2013 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächst möglichen Zeitpunkt, d.h. dem 31.03.2014.

11

Mit ihrer am 05.07.2013 vorab per Fax bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Kündigung. Sie hält die Kündigung mangels Vorliegens einer Pflichtverletzung für unwirksam und sozial ungerechtfertigt. Sie bestreitet die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB sowie die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats.

12

An die Patientin könne sie sich nur schemenhaft erinnern, und dies auch nur, weil sie eine der wenigen Wachpatienten war. Die Patientin habe neben der Diagnose Leukämie an einer Schizophrenie gelitten. Alle von ihr betreuten Patienten würden grundsätzlich die zur Verfügung stehenden Getränke erhalten, insbesondere auf ihren konkreten Wunsch hin. Es könne zwar grundsätzlich im Rahmen der Betreuung der Patienten zu kurzen Verzögerungen kommen, ansonsten würden die geäußerten Wünsche der Patienten unverzüglich erfüllt. Sie schlage gegenüber den schwerstkranken Patienten keinen barschen Ton an.

13

Wenn bei der Patientin das Darmrohr herausgerutscht gewesen wäre, hätte sie sofort reagiert. Sie mutmaße, dass die Reinigung und Umbettung der Patientin unmittelbar nach einer erfolgten Anzeige durchgeführt wurde.

14

In der Nacht vom 04.06. auf den 05.06.2013 habe sie im Rahmen einer Blutabnahme einer Dialysepatientin entsprechend den Regeln einer medizinischen Behandlung zum Zwecke der Bestimmung der Blutwerte eine Vorkehrung getroffen, um hierfür „Blut anzusaugen“. Im Rahmen dieser Behandlung habe sie alle maßgeblichen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften eingehalten. Aufgrund eines Notsignals sei sie zurückgekehrt, da sie das Blut nicht zurückgespritzt hatte. Sie habe keinen Patientenkontakt gehabt, es jedoch unterlassen, erneut einen Kittel anzuziehen. Die jeweils vorzunehmenden Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen habe sie auch nach diesem Vorfall durchgeführt.

15

Die Klägerin beantragt:

16

1. Es wird festgestellt, dass die Kündigungen vom 4. Juli 2013 das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht auflösen.

17

2. Insofern die Klägerin mit dem Feststellungsantrag obsiegt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin weiter zu beschäftigen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe in der Nacht vom 08.04. auf den 09.04.2013, nachdem die Patientin um etwas zu trinken gebeten habe, in barschem Ton reagiert und der Patientin mitgeteilt: “Jetzt nicht. Ich habe noch drei andere Patienten.“ Die Patientin habe erst viel später etwas zu trinken erhalten. In der Folgenacht vom 09.04. auf den 10.04.2013 habe die Patientin gegen 22:00 Uhr darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Darmrohr herausgerutscht sei und es in ihrem Bett nass sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Patientin bereits in ihren eigenen Exkrementen gelegen. Die Klägerin habe zunächst nichts unternommen. Erst um 04:30 Uhr, also 6 1/2 Stunden später, sei die Patientin von der Klägerin gereinigt und umgebettet worden. Dabei habe die Klägerin der Patientin vorgeworfen, diese habe sich das Darmrohr selbst herausgerissen und dabei geäußert: „Sie haben das mit Absicht gemacht. Nun haben wir ein Problem.“ Die Patientin habe nach diesen Vorfällen Angst gehabt, wieder auf die Klägerin zu treffen. Diese Vorfälle seien Grundlage der Beschwerde vom 28.04.2013 gewesen.

21

Bei diesen Vorfällen handle es sich um gravierende Pflichtverletzungen. Darüber hinaus habe die Klägerin in der Nacht vom 04.06. auf den 05.06 2013 die seit Juli 2012 bei der Beklagten für alle Mitarbeiter geltende Standard-Arbeitsanweisung „Vancomycin resistente Enterokokken bei der Betreuung von VRE-Patienten“ grob missachtet. Die Klägerin habe das Zimmer eines VRE-Patienten betreten, ohne zuvor oder dabei die Isolierungsmaßnahmen gemäß Punkt 4.2. der Standardanweisung anzuwenden. Sie habe dann dem Patienten Blut abgenommen und dessen Dialysekatheter angespült, ohne die zuvor gebotenen Maßnahmen aus Punkt 4.2. und 4.3. der Standardanweisung anzuwenden. In einer weiteren Situation habe die Klägerin das Zimmer des VRE-Patienten nochmals betreten und an diesem Pflege- und Lagerungsmaßnahmen durchgeführt. Die Klägerin habe auch hierbei weder Schutzkleidung getragen noch Desinfektionsmaßnahmen angewandt. Von einer Krankenschwester, die dies bemerkt habe, sei die Klägerin auf ihren Verstoß sowie auf die Standardarbeitsanweisung hingewiesen worden. Dies habe die Klägerin jedoch ignoriert und habe ihre Tätigkeit fortgesetzt. Das Ignorieren der gebotenen Hygienevorschriften habe das Risiko einer Übertragung von VRE-Bakterien auf andere Patienten und Personal begründet.

22

In Anbetracht der mehrfachen, gravierenden Pflichtverletzungen sei es der Beklagten nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, auch nicht in Anbetracht der Betriebszugehörigkeit der Klägerin. Dies gelte insbesondere, weil das Arbeitsverhältnis schon zuvor nicht unbelastet gewesen sei, da die Klägerin abgemahnt wurde. Die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Kenntnis hinsichtlich des Verstoßes gegen die Standardarbeitsanweisung habe das Personaldezernat erst in der Anhörung der Klägerin am 10.06.2013 erhalten, da die Pflegedienstleiterin diesen Verstoß erstmals vorgetragen habe.

23

Nach dem Bekanntwerden der Vorfälle im April 2013 habe sich die Beklagte entschlossen, die Vorfälle weiter aufzuklären und habe hierzu insbesondere die Gespräche am 10.05. und am 10.06.2013 durchgeführt. Die Anhörung der Klägerin hätte nicht früher durchgeführt werden können, da diese vom 13.05. bis 23.05.2013 sich im Urlaub befand und anschließend bis einschließlich 05.06.2013 Nachtdienst hatte. Die Erklärungsfrist habe daher frühestens am 10.06.2013 begonnen. Nachdem die Frist zur Anhörung des Personalrats am 01.07.2013 geendet habe, habe sie die Kündigung unverzüglich ausgesprochen.

24

In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die fristlose Kündigung sei unwirksam, da jedenfalls kein wichtiger Grund dargetan sei, der ohne Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen würde. Auch die Gesamtheit der Vorwürfe mache es nicht unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Hierbei sei insbesondere die lange Betriebszugehörigkeit der Klägerin berücksichtigt worden. Im Übrigen wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

25

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, jede angeführte Verfehlung stelle für sich genommen keinen wichtigen Grund dar, verstoße gegen Denkgesetze und sei unlogisch. Dies beziehe sich insbesondere auf die Vernachlässigung der Patientin D. in der Nacht vom 09.04.2013 zum 10.04.2013. Auch sei das Arbeitsverhältnis auf Grund der Abmahnung vom 01.09.2011 nicht völlig unbelastet. Jedenfalls in der Gesamtheit der Pflichtverletzung sei eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt gewesen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 29.01.2014 – 3 Ca 526/13 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

28

Die Klägerin beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Die Klägerin tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

31

Hinsichtlich jedes weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

33

Das Arbeitsgericht Stralsund hat mit ausführlicher Begründung, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben.

34

Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:

1.

35

Das Arbeitsgericht hat nicht ausgeführt, dass die Vernachlässigung der Zeugin D. in der Nacht vom 08.04.2013 zum 09.04.2013 keinen wichtigen Grund darstelle. Es hat vielmehr darauf hingewiesen, dass auf Grund des 28jährigen Bestandes des Arbeitsverhältnisses und des Fehlens einer einschlägigen Abmahnung eine Kündigung wegen dieses Vorfalls nicht gerechtfertigt sei. Dies ist nicht zu beanstanden.

36

Wenn die Vorwürfe zutreffen – von einer Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht im vorliegenden Fall zutreffender Weise abgesehen – erreichen sie für sich genommen und auch in ihrer Gesamtheit durchaus den Charakter eines wichtigen Grundes. Sie sind jedoch nicht so schwerwiegend, dass auf das Erfordernis einer einschlägigen Abmahnung verzichtet werden könnte. Hierbei ist zunächst mit dem Arbeitsgericht auf die lange Betriebszugehörigkeit abzustellen. Die Abmahnung vom 01.09.2011 bezog sich nicht auf die Behandlung von Patienten. Es muss auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin ihre Arbeiten in einem schwierigen Umfeld verrichtet hat. Selbstverständlich bedürfen die Patienten auf einer Intensivstation gerade besonderer Fürsorge.

37

Andererseits ist die Arbeit auf einer derartigen Station für die dort tätigen Schwestern und Ärzte seelisch besonders belastend. Es ist wohl menschenunmöglich, über Jahre hinweg eine gleichbleibende liebevolle Fürsorge gegenüber den Patienten zu leisten. Damit sollen derartige Pflichtverletzungen nicht entschuldigt werden. Bei der Bewertung, ob jemand nach 28 Jahren wegen derartiger Vorfälle seinen Arbeitsplatz verlieren soll, muss dieser Umstand jedoch mit berücksichtigt werden. Es ist nicht leicht, jeden Tag am Arbeitsplatz mit großem menschlichen Leid und Sterben konfrontiert zu werden. Schließlich scheint eine Unterschreitung des Pflegeschlüssels auch nicht ausgeschlossen zu sein (vgl. Mail von Prof. H. vom 9. Mai 2013 – Blatt 54 d. A.). Dabei ist vom Gericht berücksichtigt worden, dass am Tag des Vorfalls in der Nacht vom 08.04.2013 zum 09.04.2013 eine ausreichende Zahl von Pflegepersonal vorhanden war. An der grundsätzlichen Stressbelastung am Arbeitsplatz ändert sich dadurch aber nichts.

2.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

39

Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Juli 2014 - 2 Sa 51/14 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Referenzen

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.