Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Mai 2007 - 2 Sa 203/06

bei uns veröffentlicht am30.05.2007

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.02.2006 - 2 Ca 891/05 - dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt werden.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.08.2001 - bis 31.03.2005 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Angestellte beschäftigt. Unter dem 30.07.2004 schlossen die Parteien "wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes" einen weiteren bis zum 31.12.2004 befristeten Arbeitsvertrag, der durch Änderungsvertrag vom 06.12.2004 in seiner Laufzeit bis zum 31.03.2005 verlängert wurde.

2

Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.02.2006 - 2 Ca 891/05 - Bezug genommen.

3

Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht Schwerin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.03.2005 hinaus fortbesteht und dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfes an der Arbeitsleistung sei nicht erfüllt. Es sei nicht klar, auf Grund welcher Umstände die Beklagte davon ausgehen konnte, die für die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgesehenen Arbeitsaufgaben würden zukünftig in Wegfall geraten bzw. der Mehrbedarf sei ausschließlich projektbezogen und rechtfertige nur die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2005. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

4

Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 12.07.2006 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die am 05.07.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Grund eines rechtzeitig eingegangenen Antrages bis zum 12.10.2006 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 12.10.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

5

Das beklagte Land behauptet, Grund der Befristung des Arbeitsverhältnisses vom 01.01. bis 31.03.2005 sei eine Tätigkeit der Klägerin im Protokollreferat zur Durchführung der "Grünen Woche" in Berlin und einer Gedenkveranstaltung für die Opfer das Nationalsozialismus am 27.01.2005. Die im Rahmen mit diesen Veranstaltungen durchzuführenden Tätigkeiten bedeuteten einen erheblichen Mehraufwand im Bereich Protokoll, welche von der dort mit den Daueraufgaben beschäftigten Mitarbeiterin allein nicht zu erbringen gewesen seien. Entsprechend sei der Klägerin unstreitig Ende November 2004 mitgeteilt worden, sie solle ab 01.01.2005 externe Veranstaltungen bearbeiten und organisieren.

6

Das beklagten Land beantragt,

7

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.02.2006 - 2 Ca 891/05 - die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

11

Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung hätte niemand gewusst, von welchem Zeitpunkt an die Klägerin mit welchem Projekt oder mit welcher Tätigkeit in welcher Abteilung des Landtages eingesetzt werden sollte. Auch habe das beklagte Land zu der Prognoseentscheidung vom 30.07.2004, die mit dem Änderungsvertrag vom 06.12.2004 verlängert worden sei, überhaupt nichts gesagt. Es werde bestritten, dass die Klägerin auch das Projekt "Grüne Woche" bearbeiten sollte.

12

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

13

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, geplanter Einsatz der Klägerin während der Monate Januar bis März 2005, durch Vernehmung der Zeugin W.. Ferner hat das Gericht im allseitigen Einverständnis die schriftliche Stellungnahme des Zeugen Dr. L. als schriftliche Beantwortung der Beweisfrage im Sinne des § 337 ZPO angesehen (Blatt 185 ff. d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der schriftlichen Erklärung wird auf das Protokoll vom 30.05.2007 bzw. auf Blatt 187 ff. d. A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Berufung ist begründet.

15

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Schwerin hat die unter dem 06.12.2004 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 31.03.2005 das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31.03.2005 beendet.

16

Der Befristungskontrolle unterliegt lediglich die unter dem 06.12.2005 vereinbarte Befristung.

17

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Rechtsbeziehung allein maßgeblich sein soll. Dadurch wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Etwas Anderes gilt nur, wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbstständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunktes modifiziert werden sollte. Dies kann allenfalls angenommen werden, wenn die Arbeitsaufgaben gleich bleiben und es sich bei dem Anschlussvertrag um eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunktes handelt.

18

Von beiden kann nicht ausgegangen werden. Die Klägerin trägt selbst vor, dass ihr bereits vor Vereinbarung der Befristung mitgeteilt worden sei, dass sie nicht mehr im Petitionsausschuss, sondern in der Protokollabteilung und zwar mit der Bearbeitung von externen Veranstaltungen betraut werden sollte. Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei der Verlängerung um drei Monate um eine geringfügige Korrektur gehandelt hat.

19

Für die unter dem 06.12.2004 vereinbarte Befristung ist der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Teilzeitbefristungsgesetz gegeben. Es bestand zum Zeitpunkt der Befristungsabrede ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin. Angesichts der Aussagen von Frau W. und Herrn Dr. L. ist davon auszugehen, dass die Klägerin von Januar bis März 2005 im Protokollreferat des Landtages wegen zweier Großveranstaltungen ("Grüne Woche" und Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus) eingesetzt werden sollte.

20

Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen. Das setzt die zutreffende Prognose des Arbeitgebers voraus, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf mehr besteht (vgl. BAG v. 25.08.2004 - 7 AZR 7/04 -, BAGE 111, 377).

21

Unstreitig ist, dass im Protokollreferat neben dem Leiter nur eine weitere Mitarbeiterin geführt wird und auch nicht in sonstiger Weise zeitlich befristet eingestellte Mitarbeiter vorgehalten werden. Angesichts der in der Zeugenaussage von Herrn Dr. L. festgehaltenen Nacharbeiten nach Abschluss des Auftritts der "Grünen Woche" war auch der prognostizierte zeitliche Umfang von drei Monaten für die Arbeit an beiden Großveranstaltungen angemessen. Unerheblich ist es, dass die Klägerin mit den Arbeiten an der "Grünen Woche" nicht oder nur geringfügig betraut worden ist. Maßgebend sind allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung. Der Einsatz der Klägerin ab 01. Februar 2005 mit weiteren Aufgaben gibt auch keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Frau W. und Herrn Dr. L. zu zweifeln.

22

Bereits aus der Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 06.07.2005 (Blatt 37 d. A.) und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2007 ergab sich nämlich, dass es im Januar 2005 Spannungen zwischen der Klägerin und Dr. L. gekommen ist, die zu dem Abteilungswechsel geführt haben. Schließich ist auch durch den Umstand, dass der Landtag sich erstmals an der "Grünen Woche" beteiligt hat, ein vorübergehender Mehrbedarf der Protokollabteilung dargelegt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin tatsächlich für diese Mehrarbeit eingesetzt worden ist. Es reicht aus, wenn der Einsatz geplant war. Davon ist angesichts der Zeugen auszugehen.

23

Im Übrigen könnte man auch nicht von einem dauernden Mehrbedarf sprechen, wenn bereits am 06.12. festgestanden hätte, dass der Landtag sich auch weiterhin bei der "Grünen Woche", die nur einmal jährlich stattfindet, beteiligen wolle.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.

25

Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung


(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef

Zivilprozessordnung - ZPO | § 337 Vertagung von Amts wegen


Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass di

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Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.