Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Dez. 2008 - 2 Sa 180/08

10.12.2008

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 09.04.2008 - 3 Ca 105/08 - wie folgt abgeändert:

1. Das beklagte Land wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin unter Berücksichtigung der bisherigen Zeitguthaben

a) für das Schuljahr 2005/2006 insgesamt 130 Stunden

b) für das Schuljahr 2006/2007 insgesamt 78 Stunden

gutzuschreiben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3, dem beklagten Land zu 2/3 auferlegt.

II. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Erhöhung eines Arbeitszeitguthabens.

2

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit 1997 als vollbeschäftigte Lehrkraft an der Beruflichen Schule des Landkreises Parchim beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung.

3

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 09.04.2008 - 3 Ca 105/08 - Bezug genommen.

4

Die Klägerin hatte erstinstanzlich zuletzt folgende Anträge gestellt:

5

1. Das beklagte Land zu verpflichten, für das Schuljahr 2004/2005 dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 104 Stunden gutzuschreiben.

6

2. Das beklagte Land zu verpflichten, für das Schuljahr 2005/2006 dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 130 Stunden gutzuschreiben und

7

3. das beklagte Land zu verpflichten, für das Schuljahr 2006/2007 dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 78 Stunden gutzuschreiben.

8

Die Klägerin beantragt für den Fall des Unterliegens mit dem Klagantrag zu 2 hilfsweise,

9

4. das beklagte Land zu verpflichten, für das Schuljahr 2006/2007 dem Arbeitszeitkonto der Klägerin weitere 130 Stunden gutzuschreiben.

10

In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die Klage sei teils unzulässig, im Übrigen unbegründet.

11

Für einen Teil der begehrten Zeiten sei sie unbegründet, weil es an der Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos entsprechend dem Erlass fehle. Für einige Zeiten sei die Berechnung durch das beklagte Land auch zutreffend. Im Übrigen hätten sich die Parteien auf die Ansetzung der konkret geleisteten Stunden geeinigt. Sämtliche konkret geleisteten Stunden seien auch berücksichtigt worden, soweit sie nicht durch Freizeitausgleich bereits getilgt seien. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

12

Dieses Urteil ist der Klägerin am 09.05.2008 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 05.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Grund eines fristgerecht eingegangenen Antrages bis zum 09.08.2008 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 08.08.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

13

Die Klägerin ist der Auffassung, auf Grund der vorangegangenen Vereinbarungen habe auch im Schuljahr 2005/2006 ein Arbeitszeitkonto und damit die entsprechende Vereinbarung bestanden. Eine Regelung, dass über den vertraglich geschuldeten Umfang hinaus bereits geleistete Unterrichtsstunden deshalb gekürzt werden können, weil zu einem späteren Zeitpunkt Unterrichtsstunden ausfallen oder das Arbeitsvolumen sich aus organisatorischen Gründen verringere, enthalte die Vereinbarung nicht. Nachdem die Erhöhung der Arbeitszeit abstrakt vereinbart worden sei, müsse eine Anrechnung auf das Arbeitszeitkonto auch abstrakt erfolgen. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

1. das beklagte Land unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 09.04.2008 zu verpflichten, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin unter Berücksichtigung der bisherigen Zeitguthaben,

16

a) für das Schuljahr 2004/2005 insgesamt 104 Stunden,
b) für das Schuljahr 2005/2006 insgesamt 130 Stunden,
c) für das Schuljahr 2006/2007 insgesamt 78 Stunden

17

gutzuschreiben.

18

2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1 b):

19

das beklagte Land zu verpflichten, für das Schuljahr 2006/2007 dem Arbeitszeitkonto weitere 130 Stunden gutzuschreiben.

20

Darüber hinaus wird beantragt:

21

3. Festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, bei einer befristeten Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung dem Arbeitszeitkonto der Klägerin die Stundenzahl gutzuschreiben, welche sich aus der Anzahl der Unterrichtsstunden ergibt, um welche das wöchentlich vereinbarte Arbeitszeitvolumen erhöht werden soll, multipliziert mit 52, soweit sich die Erhöhung auf das gesamte Schuljahr bezieht bzw. multipliziert mit 26, wenn das Arbeitszeitvolumen bezogen auf ein Schulhalbjahr erhöht werden soll.

22

Das beklagte Land beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Es tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei.

25

Hinsichtlich jedes weiteren Vorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

27

1. Soweit die Klägerin für das Schuljahr 2004/2005 eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto von insgesamt 104 Stunden beantragt, ist die Klage unbegründet.

28

Die Klägerin hat in der Vereinbarung vom 30. Mai 2005 auf dieses Guthaben verzichtet. Dies hat auch das Arbeitsgericht Schwerin in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt. In dem Protokoll heißt es ausdrücklich, dass die Klägerin sich für die Variante entschieden habe, in der es heißt: "Nach dieser Variante ist davon auszugehen, dass das Arbeitszeitkonto im Schuljahr 2004/05 ohne Anrechnungsstunden abschließt."

29

Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin davon ausgeht, dass in diesem Zeitraum kein Zeitguthaben entstanden ist. Ein derartiger Verzicht war auch wirksam. In tarifliche Rechte der Klägerin ist dabei nicht eingegriffen worden. Die Klägerin hat mit dieser Vereinbarung nicht auf ein Zeitguthaben verzichtet, sondern sich mit der Betrachtungsweise einverstanden erklärt hat, dass das Zeitguthaben durch spätere Unterrichtsausfälle ausgeglichen worden ist.

30

2. Soweit die Klägerin eine Zeitgutschrift für das Schuljahr 2005/2006 von insgesamt 130 Stunden begehrt, ist die Klage begründet.

31

Die Klägerin hat unter dem 28.09.2005 einen Antrag auf flexible Gestaltung der Arbeitszeit für das vorliegende Schuljahr gestellt, der mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass die zunächst anfallende Mehrarbeit von 2,5 Stunden in der Woche ab Mai 2006 wieder ausgeglichen werden könne. Mit dieser Begründung hätte der Antrag jedoch nicht abgelehnt werden dürfen. Die Klägerin ist im vorliegenden Fall so zu stellen, als hätte es die Vereinbarung gegeben, da die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung nur auf Grund der Vereinbarung hätte gefordert werden dürfen.

32

Gemäß § 3 Abs. 7 Arbeitszeitverordnung im Land Mecklenburg-Vorpommern kann aus dienstlichen Gründen im Bereich der öffentlichen Schulen auf Antrag einer Lehrkraft deren persönliche Arbeitszeit um bis zu drei Wochenstunden für jeweils ein ganzes Schuljahr erhöht werden. Um eine derartige Erhöhung handelt es sich im vorliegenden Fall. Der Umstand, dass es ab Mai 2006 voraussichtlich zu Unterrichtsausfällen auf Grund von Klassenfahrten und Prüfungen kommen wird, ändert nichts daran, dass die Unterrichtsleistung grundsätzlich für ein gesamtes Schuljahr erhöht werden sollte.

33

Ein Ausgleich von Zeitguthaben, die in einem Schuljahr entstehen, mit Minusstunden, die im gleichen Schuljahr auf Grund von Unterrichtsausfällen entstehen, ist nach § 3 Abs. 7 Arbeitszeitverordnung schon deshalb nicht möglich, weil diese Vorschrift von einem Ausgleich durch Freistellung in einem anderen Schuljahr ausgeht. Auf § 3 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung M-V kann das beklagte Land sich schon deshalb nicht berufen, da § 3 Abs. 7 Arbeitszeitverordnung M-V eine Sonderregelung enthält, die auf den vorliegenden Fall Anwendung findet.

34

Das beklagte Land kann sich schließlich auch nicht auf ein Direktionsrecht berufen, wonach es berechtigt sei, die Wochenarbeitszeit der Lehrkräfte flexibel zu gestalten mit der Folge, dass es nicht in Annahmeverzug gerate, wenn im Rahmen der Schulwoche die für das Vollarbeitszeitverhältnis maßgebliche Pflichtstundenzahl nicht gegenüber der jeweiligen Lehrkraft angeboten werde (so auch Blatt 9 der Berufungserwiderung vom 11.09.2008 ausgeführt). Woher das beklagte Land ein Direktionsrecht nimmt, wonach es berechtigt sei, die Regelung über Annahmeverzug außer Kraft zu setzen, ist nicht ersichtlich.

35

Hätte das beklagte Land Recht, so könnte es gegenüber einer Lehrkraft die Vergütung kürzen, wenn Unterricht ausfällt, weil die an sich zu unterrichtende Klasse sich auf einer Klassenreise oder in Prüfungen befindet. Dies wird weder praktiziert, noch wäre es rechtmäßig.

36

Aus der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Schulferien kann nicht geschlossen werden, dass die Regelungen über den Annahmeverzug im Lehrerarbeitsverhältnis überhaupt nicht gelten. Selbst das beklagte Land geht davon aus, dass im vorliegenden Fall § 3 Abs. 7 Arbeitszeitverordnung einschlägig ist (Blatt 13 der Berufungserwiderung).

37

Die insoweit erhobene Klage ist auch nicht unzulässig, weil ein Teil der Ansprüche auf Zeitgutschrift aus dem Schuljahr 2005/2006 durch das beklagte Land bereits anerkannt sind. Mit der Formulierung "insgesamt" wird ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass bereits gut geschriebene Stunden in dem geforderten Betrag enthalten sind. Bei der Berechnung der Mehrarbeit konnte die Klägerin sich auch gemäß § 3 Abs. 7 Arbeitszeitverordnung auf ein ganzes Schuljahr beziehen, d. h. ohne Ausschluss der Sommerferien, wie es in der von dem Land getroffenen Vereinbarung erfolgt ist. Paragraf 3 Abs. 7 Arbeitszeitverordnung bezieht sich auf ein ganzes Schuljahr. Das ist die Zeit ab Ende der Sommerferien bis zum Ende der Sommerferien des darauf folgenden Jahres. Das sind im Durchschnitt zwölf Monate.

38

3. Nach den vorangegangenen Ausführungen besteht auch ein Anspruch auf Gutschrift eines Zeitguthabens in Höhe von 78 Stunden auf Grund der Vereinbarung vom 15.01.2007 (Blatt 121 d. A.). Für das Schuljahr 2006/2007 sollte die regelmäßige Arbeitszeit um 1,5 Unterrichtswochenstunden erhöht werden. Das sind richtigerweise auf ein Schuljahr bezogen 78 Stunden. Auf einen Ausgleich innerhalb des Schuljahres 2006/2007 konnte das beklagte Land sich angesichts der Fassung von § 3 Abs. 7 Arbeitszeitverordnung nicht berufen. Im Übrigen geht die Vereinbarung selbst auch von einem Ausgleich in einem späteren Schuljahr aus.

39

4. Der unter 3 begehrte Feststellungsantrag ist unbegründet.

40

Warum bei jeder, auch eventuell nur um einen Monat befristeten Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung dem Arbeitszeitkonto der Klägerin die Stundenzahl gutzuschreiben sei, welche sich aus der Multiplizierung mit 52 bzw. 26 ergibt, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 93 ZPO.

42

Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

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Referenzen - Gesetze

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Arbeitszeitverordnung - AZV | § 3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit


(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Bea

Referenzen

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,

1.
die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten,
2.
die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, die oder der
a)
pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist oder
b)
an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.
Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.

(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern.

(5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.