Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 04. Apr. 2017 - 2 Sa 11/17

published on 04/04/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 04. Apr. 2017 - 2 Sa 11/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Kläger wirft der Beklagten, der C., bei der er von 2000 bis Ende 2012 beschäftigt war, vor, in einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu den Forschungen der Mitglieder der Universität die Forschungen des Klägers teilweise falsch und teilweise unvollständig wiedergegeben und ein ihm zugeordnetes Patent als einem Kollegen zugeordnet bezeichnet zu haben.

2

Der 1949 in Vranje (heute südliches Serbien) geborene Kläger hat in Jugoslawien Medizin studiert. Mit seinem Studienabschluss war die Verleihung eines Doktortitels verbunden, eine Promotionsarbeit musste er dazu allerdings wie dort seinerzeit üblich nicht vorlegen. In der Folgezeit hat er sich an Kliniken in der Bundesrepublik zum Facharzt für Anästhesie ausbilden lassen. Danach war er in der Zeit von 1985 bis Ende 1999 an einer Universität in P. als Wissenschaftler und Arzt tätig.

3

Im Jahre 2000 hat der Kläger eine Anstellung an der medizinischen Fakultät der Universität G. als Arzt und wissenschaftlicher Mitarbeiter angenommen. Er ist hier im Jahre 2002 promoviert worden und war in Anschluss daran dort weiter in seiner Position als Arzt und wissenschaftlicher Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsvertrag tätig. Er hat in der Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin (KAI) unter Prof. Dr. med. M. W. als Arzt und Wissenschaftler gearbeitet. Zuletzt war er Leiter der Forschungsabteilung dieser Klinik. Die Beklagte hat ihm im September 2007 bescheinigt, dass er Anfang 2000 "experimentelle Tätigkeiten im Rahmen eines Forschungsprojekts" erbracht habe, daran anschließend von 2000 bis 2005 als Arzt tätig gewesen sei und seit März 2005 als Leiter der "Experimentellen Abteilung" (Anlage K 2, hier Blatt 8). Der Kläger hat sich Ende 2007 an der Universität habilitiert. Der Kläger war zunächst eingruppiert in die Vergütungsgruppe IIa zum BAT und wurde dann bei Überleitung in das Tarifwerk des TV-L 2006 der Entgeltgruppe E 14 zugeordnet.

4

Durch verschiedene Maßnahmen des Landesgesetzgebers ist inzwischen die Medizinische Fakultät der Universität G. in Form der Beklagten verselbständigt worden. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

5

Der Änderungsarbeitsvertrag vom 2. Februar 2004 ist das jüngste arbeitsvertragliche Dokument, das zur Akte gereicht wurde (Anlage K 1, hier Blatt 7 und 7R). Dieser Vertrag lautet in seinem § 2 wörtlich:

6

"§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die TdL geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung."

7

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Aufhebungsvertrag aus August 2012 mit Ablauf des Jahres 2012 (Anlage K 4, hier Blatt 10). Der Kläger, der über all die Jahre in G. familiär immer noch in P. gebunden war, war nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten 2013 und 2014 durchgängig arbeitslos und hat Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.800 Euro bezogen. Seit dem 1. Januar 2015 bezieht der Kläger seine reguläre Altersrente.

8

Die Beklagte geht davon aus, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zuletzt der Tarifvertrag für die Universitätsmedizin R. und G. im Tarifverbund Nord (TV-UMN – Auszug in Kopie hier Blatt 95 f) Anwendung gefunden hat. § 37 TV-UMN befasst sich mit Ausschlussfristen. Er lautet wörtlich:

9

"§ 37 Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

(2) …"

10

Die Beklagte betreibt seit vielen Jahren eine Forschungsdatenbank, die über das Internet für jedermann frei zugänglich ist. Die Datenbank hat zunächst eine nach innen gerichtete Bedeutung, denn die Verteilung von Geldern der Universität auf ihre Einrichtungen hängt unter anderem von den Einträgen in dieser Forschungsdatenbank und den dabei erreichten Score-Werten ab. Aus diesem Grund war es auch Prof. Dr. W., dem Direktor der KAI, stets besonders wichtig, dass alle Wissenschaftler der KAI ihre Forschungsergebnisse in Form von Patenten, Veröffentlichungen und ähnlichen Erscheinungsformen dort zeitnah und sorgfältig dokumentieren. Diese öffentlich zugängliche Forschungsdatenbank hat sich – wie an anderen Universitäten auch – inzwischen zu einem vielgenutzten Fenster auf die aktuelle universitäre Forschung entwickelt und hat dadurch eine eigenständige Bedeutung im Rahmen der Pflege der eigenen Reputation der Universität und auch der Beklagten bekommen. Sie wird von Studenten, Forschern, Geldgebern und anderen Einrichtungen genutzt, um sich ein Bild von dem Ausmaß und der Qualität der Forschung der Universität und ihrer Einrichtungen zu machen.

11

Der Kläger hat in seiner Zeit als Arbeitnehmer der Beklagten vielfältige Forschungsleistungen erbracht. Insbesondere ist ihm 2002 ein Patent zugesprochen worden. Seine Veröffentlichungsliste aus seiner G. Tätigkeit als Allein- oder als Co-Autor umfasst eine Vielzahl von Titeln.

12

In der Forschungsdatenbank der Beklagten waren die Forschungsleistungen des Klägers bis Ende Juli 2013 unvollständig und teilweise schlicht falsch wiedergegeben. Insbesondere war das dem Kläger 2002 zugesprochene Patent dort dem Kollegen M., ebenfalls Mitarbeiter an der KAI, zugeordnet. Bei mehreren Publikationen, die der Kläger als Co-Autor mit verantwortet hat, sind nur die anderen Autoren und nicht er verzeichnet. Insgesamt hatte der Kläger 32 Einträge in der Forschungsdatenbank zu bemängeln. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger angegeben, dass damit etwa die Hälfte der seine Leistungen betreffenden Einträge fehlerhaft verzeichnet waren.

13

Der Kläger hatte sich insbesondere Ende 2005 und Anfang 2006 universitätsintern darum bemüht, die Datenbank in seinem Sinne korrigieren zu lassen (vgl. hier Blatt 48R und 49). Er fand kein Gehör. Auch 2012 hatte sich der Kläger nochmals um die Korrektur – ebenfalls erfolglos – bemüht. Erst als die Beklagte 2013 mit anwaltlicher Hilfe nochmals förmlich um Korrektur gebeten wurde, wurde die Forschungsdatenbank zügig, umfassend und im Sinne des Klägers korrigiert. Dabei sind sogar Publikationen in die Veröffentlichungsliste des Klägers mit aufgenommen worden, deren Fehlen der Kläger gar nicht moniert hatte. Auch das Patent ist selbstverständlich nunmehr korrekt als dem Kläger zugeordnet bezeichnet. Aus dem zur Akte gereichten Schriftwechsel zwischen dem Anwalt des Klägers und der Beklagten ergibt sich lediglich hinsichtlich einer einzigen Position ein weiterer Recherchebedarf der Beklagten. Was die weiteren Recherchen zu dieser Position erbracht haben, ist von keiner der Parteien vorgetragen.

14

Der Kläger hatte sich im Jahre 2006 um eine Habilitation oder – der Parteivortrag dazu ist nicht ganz eindeutig – um eine Professorenstelle an einer Universität in P. beworben. Die Bewerbung war erfolglos geblieben.

15

Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hat sich der Kläger immer wieder um adäquate neue Anstellungen, möglichst in besserer räumlicher Nähe zu seiner Familie, bemüht und hat nur Absagen bekommen. Er hat schließlich im Sommer 2013 noch eine ehrenamtliche Professur an einer kanadischen Universität angenommen.

16

Der Kläger meint, der Misserfolg seiner Bewerbung 2006 an der Universität in P. und der Misserfolg seiner Bewerbungen nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten Ende 2012 beruhe maßgeblich auf den unvollständigen und teilweise falschen Angaben zu seinen Forschungsleistungen in der Forschungsdatenbank der Beklagten. Der Kläger verlangt daher von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Zahlung der Differenzvergütung zwischen einer standesgemäßen ärztlichen Stelle für die zwei Jahre seiner Arbeitslosigkeit abzüglich des bezogenen Arbeitslosengeldes (Klageanträge zu 1 und 2). Das ihm entgangene standesgemäße Einkommen beziffert er mit 6.000 Euro netto monatlich. Außerdem verlangt der Kläger Schmerzensgeld für den erlittenen Reputationsschaden, wobei er die Verurteilung zur Zahlung von 48.000,00 Euro für angemessen hält (Klageantrag zu 3).

17

Die Klage ist am 3. September 2014 beim Arbeitsgericht eingegangen. Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2015 als unbegründet abgewiesen (2 Ca 280/14) und den Streitwert auf etwas über 100.000 Euro festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass alle denkbaren Ansprüche nicht mehr klagweise geltend gemacht werden könnten, da sie nach § 37 TV-UMN schon länger vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung verfallen gewesen seien. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

18

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgereicht begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiter.

19

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte diese Berufung mit Urteil vom 22. März 2016 als unbegründet zurückgewiesen (seinerzeitiges Aktenzeichen: 2 Sa 178/15). Dieses Urteil ist vom Bundesarbeitsgericht auf die Beschwerde des Klägers hin mit nicht veröffentlichtem Beschluss vom 15. Dezember 2016 aufgehoben worden (8 AZN 688/16). Außerdem wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

20

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 22. März 2016 hatten die Parteien zunächst die Anträge gestellt. Erst danach wurde eine der beteiligten ehrenamtlichen Richterinnen, die seit Januar 2016 erstmals dem Berufungsgericht als Richterin zugewiesen war, auf ihr neues Amt vereidigt. Die daraufhin erhobene Besetzungsrüge nach § 547 Nr. 1 ZPO hat das Bundesarbeitsgericht in dem erwähnten Beschluss durchgreifen lassen. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht diesen Aspekt nicht ausdrücklich anspricht, muss man das Gericht so verstehen, dass es die nochmalige Vereidigung der dem Berufungsgericht erstmals zugewiesenen ehrenamtlichen Richter, die ja im Regelfall – und so auch hier – bereits jahrelang in erster Instanz als Richter tätig waren, für rechtlich geboten hält.

21

In der Sache hat die erneute mündliche Verhandlung keine neuen Feststellungen ermöglicht.

22

Der Kläger geht davon aus, dass die Beklagte die Forschungsdatenbank vorsätzlich falsch geführt hat. Im Weiteren behauptet er, die universitären Forschungsdatenbanken würden heutzutage bei akademischen Bewerbungen eine erhebliche Rolle spielen. Insbesondere soweit man als zukünftiger Arbeitgeber das Bewerberfeld in einem ersten Durchgang auf Bewerbungen durchforste, die schon nach formalen Kriterien keiner weiteren Prüfung bedürften, bediene man sich häufig eines Abgleichs zwischen den Forschungsdatenbanken und den Eigenangaben der Bewerber in der Bewerbung. Komme es schon hier – wie notwendig im Falle des Klägers – zu Unstimmigkeiten würde die Bewerbung schon eingangs des Verfahrens als ungeeignet ausgeschieden, weil der Verdacht der Hochstapelei bestehe. Es komme nicht darauf an, dass ein zweiter Blick auf die Bewerbung und die Kontrolle der Angaben des Bewerbers anhand weiter Publikationsregister den zunächst entstandenen falschen Eindruck entkräften könnten; in der heutigen schnelllebigen Zeit finde diese Überprüfung des scheinbar naheliegenden Ergebnisses des ersten Abgleichs der Forschungsleistungen nicht mehr statt.

23

Der Kläger meint, ihm stehe wegen des eingetretenen Reputationsschadens auch ein Schmerzensgeld zu. Immer wieder habe er sich gegen den falschen Anschein, der von der fehlerhaft geführten Forschungsdatenbank der Beklagten über viele Jahre ausgegangen sei, zur Wehr setzen müssen. Das habe nicht nur seiner wissenschaftlichen Reputation geschadet, sondern stelle gleichzeitig auch einen schmerzhaften Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar, möglicherweise liege sogar eine Verletzung von Urheberrechten vor. Die Höhe des Schmerzensgelds stellt der Kläger in das Ermessen des Gerichts, er hält jedoch die Verurteilung zur Zahlung von 48.000 Euro für angemessen.

24

Der Kläger beantragt,

25

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 12. Mai 2015 (2 Ca 280/14) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

26

1. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 84.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

27

2. an den Kläger 16.800,00 Euro zu zahlen,

28

3. an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag an Schmerzensgeld zu leisten.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Die Beklagte geht davon aus, dass mögliche Ansprüche des Klägers wegen seiner fehlgeschlagenen Bewerbung an der Universität in P. im Jahre 2006 bereits verjährt seien. Im Übrigen seien alle weiteren denkbaren Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen der Verfallsklausel in § 37 TV-UMN gerichtlich nicht mehr durchsetzbar.

32

Jedenfalls habe die Beklagte keine Pflicht, die Forschungsdatenbank umfassend und auch im Detail zutreffend zu führen. Die Datenbank habe in erster Linie eine interne Funktion für die Verteilung der Gelder auf die universitären Einrichtungen und in diesem Sinne hätte es ausgereicht, die Forschungsleistungen der KAI auch dieser zuordnen zu können. Dass dabei gelegentlich die Mitautorenschaft des Klägers nicht erwähnt worden sei, sei unwesentlich.

33

Schließlich habe der Kläger zur Kausalität zwischen der fehlerhaften Forschungsdatenbank und seinen erfolglosen Bewerbungen nicht ausreichend vorgetragen. Auch die klägerische Annahme, er hätte in einem weiteren Arbeitsverhältnis nach dem Ausscheiden bei der Beklagten monatlich 6.000 Euro netto verdienen können, sei spekulativ geblieben.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

I.

36

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von monatlich 4.200,00 Euro für die Zeit von Januar 2013 bis einschließlich Dezember 2014 (24 Monate – Klageanträge zu 1 und 2) ist nicht begründet.

1.

37

Das Berufungsgericht geht mit dem Kläger davon aus, dass die Beklagte als arbeitsvertragliche Nebenpflicht aus § 241 Absatz 2 BGB verpflichtet war, die von ihr für die Allgemeinheit zugänglich gemachte Forschungsdatenbank wahrheitsgemäß und umfassend zu führen.

38

Nach § 241 Absatz 2 BGB müssen beide Parteien des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Durchführung desselben im gebotenen Maße Rücksicht nehmen auf die Interessen des Vertragspartners. Was aus dieser Generalklausel an Pflichten folgt, muss situationsbezogen unter Berücksichtigung der in Rede stehenden Interessen und unter Bemessung der jeweils zumutbaren Anstrengungen und Maßnahmen des anderen Vertragspartners ermessen werden.

39

Dass der Kläger als Wissenschaftler ein genuines Interesse daran hat, dass Forschungs-leistungen, die ganz oder jedenfalls im Rahmen einer Kooperation teilweise auf seine eigenen geistigen Leistungen zurückzuführen sind, auch als solche durch seinen Arbeitgeber kenntlich gemacht werden, liegt auf der Hand. Das Arbeitnehmerinteresse, dass die Beklagte bei ihrer Außenkommunikation diese Grundregel wissenschaftlicher Redlichkeit beherzigt, ist hoch einzuschätzen, denn Wissenschaftler sind für ihr berufliches Fortkommen auf die Reputation, die sie sich durch ihre Forschungsleistungen erworben haben, angewiesen. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der Forschungsdatenbank von Außenstehenden ein hohes Vertrauen entgegengebracht wird, da sie von dem Träger der Einrichtung betrieben wird, in dem der Kläger als Wissenschaftler tätig war. Diese allgemeinen Feststellungen gelten im Bereich der medizinischen Forschung in besonderem Maße, denn die offizielle medizinische Forschung hat sich bekanntlich schon seit Jahrzehnten dem Versuch der Quantifizierung komplexer Forschungsleistungen durch Ermittlung einfacher Schlüsselzahlen verschrieben. Dabei spielt die Länge der eigenen Veröffentlichungsliste neben der Anzahl der Zitierungen in anderen Veröffentlichungen eine besonders große Rolle.

40

Dagegen ist es nicht erkennbar, weshalb es der Beklagten unzumutbar sein sollte, die eigene Forschungsdatenbank umfassend und den Tatsachen entsprechend zu führen. An sich müsste die Beklagte sich dazu schon im Eigeninteresse verpflichtet fühlen, denn eine fehlerhaft geführte Forschungsdatenbank kratzt auch an der Reputation der Beklagten und ein solcher Mangel ist geeignet, mögliche Interessenten davon abzuhalten, ihre Forschungen in den Einrichtungen der Beklagten betreiben zu wollen. Im Übrigen ist der Aufwand, der für das Controlling der Richtigkeit und Vollständigkeit der Forschungsdatenbank betrieben werden müsste, denkbar gering. In erster Linie müssten nur die Wissenschaftler der Beklagten, die offensichtlich gehalten sind, ihre Forschungsergebnisse selber in die Datenbank einzupflegen, dazu vergattert werden, die Angaben dort nach den Regeln der wissenschaftlichen Redlichkeit vorzunehmen. Ergänzend müsste man ein System der Kontrolle der Eingaben installieren, dass sich jedoch auf Stichproben konzentrieren könnte, möglicherweise gepaart mit der Einrichtung einer Anlaufstelle für Wissenschaftler, die meinen, ihre Arbeiten seien dort nicht korrekt aufgenommen worden.

2.

41

Die Beklagte hat jahrelang entgegen der soeben entwickelten Pflicht, die für jedermann zugängliche Forschungsdatenbank bezüglich der wissenschaftlichen Leistungen des Klägers gravierend fehlerhaft geführt. Diese Pflichtverletzung hat mindestens über 8 Jahre von 2005 bis Mitte 2013 angehalten.

42

Auch wenn der Kläger nicht genau mitgeteilt hat, wie viele seiner Forschungsleistungen dort korrekt eingetragen waren, ergibt sich allein aus der falschen Zuordnung des Patents und aus der Anzahl der fehlerhaften oder unvollständigen Eintragungen bezüglich seiner Veröffentlichungen (ca. 30 Posten), dass der von der Datenbank verbreitete Schein ohne weiteres geeignet war, das wissenschaftliche Ansehen des Klägers erheblich zu schädigen. Mit dem Kläger geht das Gericht davon aus, dass der Schaden nicht nur durch die unvollständige Darstellung der Forschungsleistungen des Klägers entstehen kann, sondern auch durch die Widersprüchlichkeit der Angaben in der Forschungsdatenbank der Beklagten einerseits und der Angaben, die der Kläger selber im Rahmen von Bewerbungen macht, oder die sich aus anderen Quellen ergeben, andererseits. Schon durch das bloße Auseinanderfallen der Daten aus verschiedenen Quellen können Vorbehalte und Misstrauen gegenüber dem Kläger entstehen, gegen das er sich nur schwer zur Wehr setzen kann, da er den Vertrauensverlust in den seltensten Fällen überhaupt registrieren kann.

3.

43

Der Anspruch auf Schadensersatz ist dennoch nicht begründet, da es am Nachweis der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem Misserfolg des Klägers bei seiner P. Bewerbung 2006 und bei seinen Bewerbungen um eine adäquate Anstellung nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten fehlt.

a)

44

Nach ausführlicher Erörterung dieses Aspekts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht kann das Gericht nicht feststellen, dass die vergebliche Bewerbung des Klägers um eine Habilitation oder gar eine Anstellung an der Universität in P. im Jahre 2006 kausal auf die fehlerhafte Forschungsdatenbank der Beklagten zurückgeführt werden kann.

45

Bereits die Aktenlage spricht gegen den Zusammenhang. Ausweislich der zuletzt in deutscher Übersetzung eingereichten Begründung (Anlage K 16, hier Blatt 225 ff) wurde die Bewerbung aus zwei unabhängigen voneinander bestehenden Gesichtspunkten abgelehnt, nämlich zum einen wegen einer zu geringen Anzahl von Veröffentlichungen und zum anderen wegen einer mangelhaften Betreuung der Studierenden. Dieser zuletzt aufgeführte Mangel geht auf die langjährige Tätigkeit des Klägers an der Universität vor seiner Tätigkeit in G. zurück, die wohl auch während seiner G. Zeit nie gänzlich unterbrochen war.

46

Aber auch soweit der Kläger befürchtet, die bemängelte zu geringe Zahl seiner Veröffentlichungen sei durch den falschen Eindruck entstanden, der von der Forschungsdatenbank der Beklagten ausgeht, kann dem Kläger nicht gefolgt werden.

47

Denn der Kläger hat, das geht aus dem um seine Bewerbung betriebenen Aufwand hervor, zum engeren Kreis der geeigneten Bewerber gehört und seine Eignung für die Stelle ist in einem ausführlichen Verfahren, an dem verschiedenste Stellen und Personen beteiligt waren, einer eingehenden Prüfung unterzogen worden. Das Gericht bezieht sich dabei insbesondere auf die Stellungnahme 2 aus der in Auszügen vorgelegten deutschen Übersetzung (hier Blatt 226). Aus dieser Stellungnahme ist ersichtlich, dass sich dort jemand im Detail mit den wissenschaftlichen Forschungsleistungen des Klägers, mit der Anzahl seiner Veröffentlichungen und sogar mit seinen Impact-Werten, also der messbaren wissenschaftlichen Resonanz auf seine Forschungsleistungen, auseinandergesetzt hat. Da im Bereich der Medizin die Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen durch allgemein zugängliche Datenbanken wie pubmed oder – im deutschsprachigen Raum – dimdi vergleichsweise sehr gut erschlossen ist, kann das Gericht ausschließen, dass die Person, die die Stellungnahme 2 verfasst hat, sich durch einen fehlerhaften Eindruck, der von der Forschungsdatenbank der Beklagten ausgegangen sein mag, hat in die Irre führen lassen. Allein schon die Recherche der Impact-Werte, die die klägerischen Veröffentlichungen nach sich gezogen haben, verlangt eine Herangehensweise, die vollkommen unabhängig von den Daten ist, die die Forschungsdatenbank der Beklagten zum Kläger ausweist.

b)

48

Auch soweit der Kläger den Misserfolg seiner Bewerbungen im Jahre 2013 auf den falschen Eindruck zurückführt, der von der Forschungsdatenbank der Beklagten seinerzeit noch ausgegangen war, kann dem Kläger nicht gefolgt werden.

49

Der Kläger befand sich 2013, wie er selber eingeräumt hat, in einer schwierigen Bewerbungsposition, denn er stand kurz vor seinem Renteneintritt. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Universitäten und vergleichbare Einrichtungen, die eine Professorenstelle neu zu besetzen haben, im Regelfall einen Wissenschaftler suchen, der aufgrund der möglichen Dauer der Zusammenarbeit auch in der Lage sein wird, dem von ihm besetzten Lehrstuhl seinen Stempel aufzudrücken und damit der Reputation der Einrichtung neuen Glanz zu verleihen. Eine solche Zielstellung ist aber nicht in wenigen noch verbleibenden Berufsjahren zu verwirklichen, gesucht werden für solche Stellen daher in der Regel Wissenschaftler, die einen wesentlichen Teil ihres Berufslebens noch vor sich haben.

50

Allein die vom Kläger gesehene abstrakte Gefahr, dass seine Bewerbungen schon deshalb die erste Hürde der Bewerberauswahl nicht geschafft haben, weil man möglicherweise Vorurteile gegen ihn entwickelt hat, weil sich Diskrepanzen zwischen der mit der Bewerbung eingereichten Veröffentlichungsliste und den Angaben in der Forschungsdatenbank der Beklagten ergeben haben, ersetzt noch nicht den notwendigen Nachweis der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem Misserfolg des Klägers. Dazu hätte es des Vortrags weiterer Indizien bedurft, die konkrete Hinweise darauf geben, dass der Misserfolg bei einer korrekt geführten Forschungsdatenbank nicht eingetreten wäre. Dazu gehört zum mindesten weiterer Vortrag zu der Person, die sich erfolgreich auf die fragliche Stelle beworben hat, damit man überhaupt abschätzen kann, ob die Pflichtverletzung kausal geworden ist. Daran fehlt es hier.

II.

51

Auch der Klageantrag zu 3 ist nicht begründet. Ein Schmerzensgeld kann dem Kläger bei allem Verständnis für die von ihm empfundene Kränkung nicht zugesprochen werden. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht den Anspruch an der im Arbeitsverhältnis der Parteien vereinbarten Ausschlussfrist scheitern lassen.

1.

52

Die Beklagte beruft sich auf die Ausschlussfrist aus § 37 TV-UMN, teilt dazu aber nicht mit, aus welchem Grund der Tarifvertrag, der diese Ausschlussfrist enthält, im Arbeitsverhältnis der Parteien zur Geltung kommen soll.

53

Die Frage kann letztlich auf sich beruhen, denn arbeitsvertraglich haben die Parteien in ihrem Änderungsvertrag aus Februar 2004 (Kopie hier Blatt 7) die Geltung des BAT-O und der diesen Tarifvertrag ersetzenden Tarifverträge vereinbart. Und § 70 BAT-O regelt eine Ausschlussfrist, die vergleichbar ist mit § 37 TV UMN. Vermutlich ist die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auch dahin zu verstehen, dass nach der Verabredung des TV-L dieser Tarifvertrag den BAT-O als "ersetzender Tarifvertrag" ablösen sollte. Auch dies würde allerdings nichts an dem Bestehen einer Ausschlussfrist ändern, da eine solche sich auch aus § 37 TV-L ergibt. § 37 TV-L hat denselben Wortlaut wie § 37 TV-UMN. Ob aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeklausel inzwischen der TV-UMN gilt, ist dagegen zweifelhaft (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. November 2014 – 5 Sa 96/14).

54

Die Frage, aus welcher Rechtsquelle sich vorliegend die Ausschlussfrist ergibt, kann auf sich beruhen, denn alle drei in Betracht kommenden Tarifwerke enthalten zumindest inhaltsgleiche Regelungen zur Ausschlussfrist.

2.

55

Der Kläger macht mit dem Schmerzensgeldanspruch einen "Anspruch aus dem Arbeits-verhältnis" im Sinne aller drei in Betracht kommenden Tarifnormen geltend.

56

Der in den Tarifnormen verwendete Begriff des "Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis" ist funktional zu bestimmen. Ihm unterfallen alle Ansprüche, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses entstehen, im – hier vorliegenden – Falle von Schadensersatzansprüchen also alle Ansprüche, die sich aus dem Pflichtengefüge des Arbeitsverhältnisses ergeben (vgl. nur Treber in: Schaub Arbeitsrechthandbuch, § 209 Randnummer 15 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

57

Ansprüche, die – wie vorliegend – erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, unterfallen ebenfalls dem Begriff des "Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne der hier relevanten Tarifnormen, sofern der funktionale Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis noch gegeben ist. Das ist vorliegend der Fall.

58

Der vom Kläger geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch ist nicht anders zu behandeln, nur weil er seinen Grund in dem in Artikel 2 GG anerkannten allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat. Insoweit ist anerkannt, dass auch die Verletzung absoluter Rechte und daraus folgende Schadensersatzansprüche jedenfalls dann noch unter den Begriff "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" fallen, wenn die Verletzung des absoluten Rechts – wie hier – auf einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beruht (vgl. nur Treber in: Schaub Arbeitsrechthandbuch, § 209 Randnummer 17 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ob dies auch gelten kann, wenn es um die Beseitigung eines das Persönlichkeitsrecht verletzenden Zustandes geht, braucht hier nicht entschieden zu werden, da dieser spätestens Ende Juli 2013 mit der Korrektur der Forschungsdatenbank tatsächlich beseitigt war.

3.

59

Die Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit des fraglichen Anspruchs zu laufen. Demnach hat vorliegend die Ausschlussfrist spätestens mit dem 1. August 2013 zu laufen begonnen.

60

Da die Beklagte durch die falsch geführte Forschungsdatenbank, wenn man das als Persönlichkeitsrechtsverletzung ansehen würde, andauernd beeinträchtigt hätte, wäre ein möglicher Schmerzensgeldanspruch des Klägers wegen der damit möglicherweise verbundenen Persönlichkeitsrechtsverletzung sozusagen täglich neu entstanden und damit täglich abermals fällig geworden. Er wäre daher letztmalig fällig geworden mit dem letzten Tag vor der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes durch die Korrektur der Datenbank. Der rechtswidrige Zustand der Forschungsdatenbank war spätestens Ende Juli 2013 beseitigt worden. Da jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die durch den falschen Anschein der Forschungsdatenbank verursachte mögliche Rechtsverletzung beseitigt war, sind auch spätestens zu diesem Zeitpunkt alle denkbaren Folgeansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld wegen der Auswirkungen und der Begleiterscheinungen des rechtswidrigen Zustands der Datenbank auf ihn und seine Reputation letztmalig fällig geworden.

4.

61

Da die Ausschlussfrist in allen drei in Betracht kommenden Tarifwerken mit sechs Monaten bemessen ist, sind mögliche Ansprüche des Klägers spätestens mit Ablauf des Monats Januar 2014 verfallen gewesen.

62

Außergerichtlich wurde der Anspruch – jedenfalls nach Lage der Akten – nicht geltend gemacht und die Klage ist bei Gericht erst im September 2014, also weit nach Ablauf der Ausschlussfrist eingegangen.

5.

63

Mit dem Kläger geht das Berufungsgericht davon aus, dass von der Ausschlussfrist aller-dings keine Ansprüche des Arbeitnehmers erfasst sein können, die auf vorsätzliches Ver-halten der Beklagten selbst zurückzuführen sind (BAG 26. September 2013 – 8 AZR 1013/12 – AP Nr. 204 zu § 4 TVG Ausschlussfristen = NZA-RR 2014, 177; LAG Mecklenburg-Vorpommern 21. Juli 2015 – 2 Sa 36/15), denn nach § 202 Absatz 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatz nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Nach der soeben zitierten Rechtsprechung bezieht sich das Verbots der Haftungserleichterung bei Vorsatz allerdings nur auf die Person des Arbeitgebers selbst, bei juristischen Personen also auf die Organvertreter der Person und nicht auch auf die Erfüllungsgehilfen (also die anderen Beschäftigten), die der Arbeitgeber im Rahmen seines Betriebes einsetzt.

64

Vorliegend wäre die Ausschlussfrist aus dem Tarifvertrag also nur dann nicht anwendbar, wenn dem Kläger der Nachweis gelungen wäre, dass die Organvertreter der Beklagten, also die Mitglieder des Vorstandes der Beklagten, den Kläger vorsätzlich geschädigt hätten. Dafür liegen allerdings keine Anhaltspunkte vor. Es bleibt daher dabei, dass die möglichen Schmerzensgeldansprüche des Klägers verfallen sind.

III.

65

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.

66

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen
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published on 22/03/2016 00:00

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Annotations

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.