Landesarbeitsgericht München Urteil, 25. Juli 2017 - 9 Sa 930/16

bei uns veröffentlicht am25.07.2017
vorgehend
Arbeitsgericht Kempten, 4 Ca 744/16, 19.10.2016

Gericht

Landesarbeitsgericht München

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 19.10.2016, Az. 4 Ca 744/16, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, 711,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 236,91 € brutto seit dem 31.10.2013, aus 236,91 € brutto seit dem 30.11.2013 und aus 236,91 € brutto seit dem 31.12.2013 an den Kläger zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Zahlungsklage begehrt der Kläger die Neufestsetzung der Zulage nach § 7 Abschnitt A des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (im Folgenden: TV-UmBw) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 10.12.2010.

§ 7 Abschnitt A Abs. 1 TV-UmBw lautet auszugsweise wie folgt (Anl. K 11, Bl. 38 ff. d. A.):

„§ 7 Ergänzung der Einkommenssicherung

A. Beschäftigte im Feuerwehr- oder Wachdienst oder als Besatzungsmitglied von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten

(1) Beschäftigte, die bis zu dem Tag vor Aufnahme der neuen Tätigkeit (§ 3) mindestens ein Jahr ununterbrochen im Feuerwehr- oder Wachdienst oder als Besatzungsmitglied von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten beschäftigt und Entgelt nach

– § 46 TVöD-BT-V (Bund),

– dem Tarifvertrag über die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit des im Arbeiterverhältnis stehenden Wachpersonals im Bereich des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 28. November 1967,

– dem Tarifvertrag über die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit des im Angestelltenverhältnis stehenden Wachpersonals im Bereich des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 12. Januar 1971 erhalten haben und deren Arbeitszeit durch den Wechsel der Beschäftigung wesentlich vermindert wird, erhalten - ggf. neben der Einkommenssicherung nach § 6 - eine Zulage in Höhe des auf die weggefallene, über die regelmäßige Arbeitszeit i. S. d. § 6 Abs. 1 TVöD hinausgegangene Arbeitszeit entfallende anteilige Tabellenentgelt i. S. d. Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1 TVöD.

Die Protokollerklärung hierzu lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 10.12.2010:

„Die Verminderung der Arbeitszeit ist wesentlich, wenn die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehenden Stunden um mehr als 20 Stunden absinken. Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Stunden sind aus dem Durchschnitt der dienstplanmäßig geleisteten und bezahlten Stunden der letzten 48 Kalendermonate vor dem Wechsel der Beschäftigung zu ermitteln und dem Durchschnitt der künftig zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitszeit gegenüberzustellen …“

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 24.03.2017 (Anl. K 10, Bl. 233 ff. d. A.), der zum 01.05.2017 in Kraft trat, wurden in diese Protokollerklärung in Satz 2 nach dem Wort „bezahlten“ die Wörter „sowie der der Entgeltfortzahlung unterliegenden“ eingefügt.

§ 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD-BT-V regelt:

„Die über 168 Stunden hinausgehende Zeit wird bei der Bemessung des Arbeitsentgelts des 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet und mit dem Überstundenentgelt vergütet.“

Der Kläger ist seit 01.05.1986 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Diensthundeführer im Bundeswehrdienstleistungszentrum E. bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Wochenstunden. Es besteht ein Personalrat.

Im Jahr 2007 wurden die Dienstposten für ziviles Wachpersonal aus den Streitkräften in die territoriale Wehrverwaltung integriert. Für das Wachpersonal wurde mit Wirkung zum 01.09.2008 mit § 49 Abs. 4 TVöD-BT-V eine tarifvertragliche Opt-Out-Regelung geschaffen, die mit Einverständnis der Betroffenen eine durchschnittliche Höchstarbeitszeit von bis zu 65 Stunden wöchentlich zuließ. Diese Regelung trat mit Ablauf des 30.11.2010 außer Kraft.

Mit Erlass vom 16.09.2009 stellte die Beklagte den Dienstbetrieb für das Wachpersonal der territorialen Wehrverwaltung ab dem 01.12.2010 von einem 24-Stunden-Schichtmo-dell auf ein 12-Stunden-Schichtmodell um.

Ergänzend hierzu trat bei der Beklagten eine Dienstvereinbarung in Kraft, durch die der Schichtdienst mit durchschnittlich 204 Stunden im Monat für das Wachpersonal geregelt wurde.

Im Zeitraum von Dezember 2010 bis 2013 war der Kläger gemäß dieser Schichtplangestaltung mit durchschnittlich 204 Stunden in 17 Schichten ä 12 Stunden pro Monat eingeteilt.

Nach Bekanntgabe der Schließung des Standortes E. wurden dem betroffenen Wachpersonal Qualifikationsmaßnahmen oder die Härtefallregelung gem. § 11 TV-UmBw angeboten. Mit E-Mail vom 01.08.2013 (Anl. K 4, Bl. 18 ff. d. A.) übersandte die Beklagte dem Personalrat ein Schreiben mit der Festsetzung des Grundbetrages für die persönliche Zulage des Klägers nach § 7 Abschnitt A TV-UmBw, in dem sie die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit des Klägers mit 204,03 Stunden angab. Die Festsetzung wurde von ihr handschriftlich als „vorläufig“, „für Beratungszwecke“ gekennzeichnet.

Die Beklagte errechnete die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit des Klägers für den Zeitraum Dezember 2010 bis einschließlich September 2013 mit 6.937 Stunden: 34 Monate = 204,03 Stunden. Im Übrigen hat das mit E-Mail vom 01.08.2013 übermittelte Schreiben vom 31.07.2013 auszugsweise folgenden Inhalt:

Der Kläger nahm das Angebot der Beklagten nach § 11 TV-UmBw an.

Mit Erlass vom 25.09.2013 (Anl. K 5, Bl. 24 f d. A.) stellte die Beklagte für die Berechnung der ausgleichspflichtigen Stunden auf das Referenzprinzip ab, wobei nur tatsächlich geleistete Schichten bei der Berechnung des Durchschnitts der letzten 48 Monate berücksichtigt werden.

Mit Bescheid vom 08.10.2013 (Anl. B 4, Bl. 93 d. A.) setzte die Beklagte die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit des Klägers mit 138,73 Stunden und die Anzahl der weggefallenen Überstunden mit 0,00 Stunden fest.

Der Kläger hat im Zeitraum Dezember 2010 bis September 2013 unter Berücksichtigung von Urlaub und Krankheit für 204,03 Stunden monatlich Entgelt bezogen. Tatsächlich hat er folgende Arbeitszeiten für die Beklagte geleistet (d. h. ohne Entgeltfortzahlungszeiträume, Urlaub oder sonstige Zeiten der bezahlten oder unbezahlten Freistellung von der Arbeitspflicht):

Monat/Jahr

2010

2011

2012

2013

01

204,00

168,00

72,00

02

108,00

72,00

180,00

03

120,00

156,00

204,00

04

168,00

132,00

168,00

05

144,00

156,00

120,00

06

180,00

168,00

108,00

07

144,00

168,00

108,00

08

144,00

120,00

24,00

09

48,00

96,00

48,00

10

181,00

156,00

11

204,00

132,00

12

144,00

192,00

180,00

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm eine persönliche Zulage gem. § 7 Abschnitt A TV-UmBw für den Zeitraum ab Annahme des Angebots nach § 11 TV-UmBw zu zahlen. § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD-BT-V sei so zu verstehen, dass nicht schon die Stunden nur zu 50% berücksichtigt, sondern diese in voller Höhe gezählt und nur zu 50% ausbezahlt werden. Die Voraussetzungen des § 7 Abschnitt A TV-UmBw lägen vor, da Zeiten der Entgeltfortzahlung und des Urlaubs bei der Berechnung der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen seien.

Der Kläger hat beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, 711,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 236,91 € brutto seit dem 31.10.2013, aus 236,91 € brutto seit dem 30.11.2013 und aus 236,91 € brutto seit dem 31.12.2013 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach § 7 TV-UmBw an den Kläger lägen nicht vor. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Regelung, der Erlasslage bei der Beklagten und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (insbes. v. 20.06.2013, 6 AZR 907/12).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2013 (6 AZR 907/12) ausgeführt, dass bei der Vergleichsbetrachtung nur die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung maßgeblich sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV-UmBw. Die dort genannten Voraussetzungen „geleistet“ und „bezahlt“ seien nur erfüllt, wenn auch tatsächlich Arbeitsleistung erbracht worden sei. Dies werde durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt. § 6 TV-UmBw zeige, dass die Tarifvertragsparteien die Problematik gekannt hätten, gleichwohl hätten sie bei § 7 TV-UmBw auf eine entsprechende Regelung verzichtet.

Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Seiten 7 und 8 des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 161 f. d. A.) verwiesen.

Gegen dieses Urteil vom 19.10.2016, dem Kläger zugestellt am 15.11.2016, legte dieser am 09.12.2016 Berufung ein, welche er mit einem am 03.02.2017 eingegangenen Schriftsatz begründete, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bis 16.02.2017 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend, das Bundesarbeitsgericht und das Erstgericht würden verkennen, dass es sich bei den Regelungen der §§ 6 und 7 TV-UmBw um Regelungen der Einkommenssicherung handle, die in unmittelbarem Zusammenhang zu sehen seien. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Überschrift zu § 7 Abschnitt A TV-UmBw handle es sich um eine ergänzende Regelung zu § 6 TV-UmBw, sodass auch alle im Zusammenhang mit § 6 TV-UmBw getroffenen Vereinbarungen Anwendung finden müssten. Im Übrigen sei die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2013 (6 AZR 907/12) nicht übertragbar, da der dortige Kläger aus der Entgeltfortzahlung und der Zahlung von Krankengeldzuschuss herausgefallen gewesen sei.

Dass die Protokollnotiz zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV-UmBw so auszulegen sei, dass auch Zeiten, für die Entgeltfortzahlung wegen Urlaub und Krankheit geleistet worden sei, zu berücksichtigen seien, ergebe sich auch aus der nun im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vorgenommenen Klarstellung in der Protokollnotiz. Diese regele nun deutlich, dass auch Zeiten des Urlaubs und der Krankheit zu berücksichtigen seien, soweit hierfür Entgeltfortzahlung geleistet worden sei.

Die Beklagte wende auch § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD-BT-V nicht richtig an. Die Stunden seien vollständig zu zählen, auch wenn sie nach dieser Regelung nur zu 50% bezahlt würden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Regelung, die ausdrücklich Bezug nehme auf die „Bemessung des Entgelts“.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 19.10.2016, Az. 4 Ca 744/16, wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, 711,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 236,91 € brutto seit

  • 1.dem 31.10.2013, aus 236,91 € brutto seit dem 30.11.2013 und aus 236,91 € brutto seit dem 31.12.2013 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Kläger habe im Referenzzeitraum Dezember 2010 bis September 2013 durchschnittlich keine über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung erbracht und deshalb keinen Anspruch auf ergänzende Einkommenssicherung. Unter Berücksichtigung der in der Protokollerklärung genannten Kriterien „dienstplanmäßig“, „geleistet“ und „bezahlt“ habe die durchschnittliche Arbeitszeit des Klägers im Monat 138,37 Stunden betragen.

Daraus, dass es sich bei der Zulage um einen Einkommensbestandteil handle, der „neben“ der Einkommenssicherung nach § 6 TV-UmBw zu zahlen sei, folge nicht, dass für die Zulage nach § 7 TV-UmBw dieselben Voraussetzungen und Berechnungsmethoden gelten wie bei § 6 TV-UmBw. Aus dem Begriff „neben“ ergebe sich vielmehr, dass § 7 TV-UmBw eigenen Regeln folge.

Auf den Änderungstarifvertrag Nr. 4 könne der Kläger sich nicht berufen. Diese Neuregelung sei erst zum 01.05.2017 in Kraft getreten und gelte nicht für Altfälle. Wäre es den Tarifvertragsparteien darum gegangen klarzustellen, dass sie ein anderes Verständnis vom Inhalt der Regelung haben, als sie im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2013 (6 AZR 907/12) zum Ausdruck komme, hätten sie längst eine Klarstellung vornehmen können.

Selbst wenn man jedoch von der dem Kläger unter dem 31.07.2013 fälschlicherweise mitgeteilten vorläufigen Ermittlung der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit ausginge, bestünde kein Anspruch auf die Zulage. Nach § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD-BT-V seien die über 168 Stunden im Monat hinaus geleisteten Stunden zur Hälfte als Arbeitszeit zu werten und mit Überstundenentgelt zu vergüten. Dementsprechend seien auch nur die Hälfte bezahlte Stunden, die bei der Ermittlung der monatlich durchschnittlich geleisteten Überstunden zu berücksichtigen seien.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 03.02.2017 (Bl. 186 ff. d. A.), 07.03.2017 (Bl. 204 ff. d. A.), 07.04.2017 (Bl. 211 ff. d. A.), 08.05.2017 (Bl. 222 d. A.) und 07.07.2017 (Bl. 231 ff. d. A.) samt ihren Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat nach § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV-UmBw einen Anspruch auf die streitgegenständliche Zulage für die Monate Oktober bis Dezember 2013, da sich seine Arbeitszeit durch den Wechsel der Arbeitszeit wesentlich vermindert hat.

1. Die Arbeitszeit des Klägers hat sich von durchschnittlich 204,03 Stunden im Zeitraum Dezember 2010 bis September 2013 auf durchschnittlich 169,57 Stunden reduziert.

1.1. § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV-UmBw regelt nicht selbst, was unter einer wesentlichen Verminderung der Arbeitszeit zu verstehen ist. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz hierzu erläutert, wie der Begriff „wesentlich“ auszulegen ist und stellen dabei auf ein Absinken der Arbeitszeit um mehr als 20 Stunden ab. Dass es hierbei maßgeblich auf das Absinken der dienstplanmäßig geleisteten und bezahlten sowie der Stunden, für die Entgeltfortzahlung geleistet wurde, ankommt, haben die Tarifvertragsparteien nun im Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TV-UmBw vom 24.03.2017 klargestellt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei nicht um eine erst zum 01.05.2017 in Kraft getretene Neuregelung, sondern um eine Klarstellung des bereits vorher Gewollten, das im bisherigen Wortlaut der Protokollerklärung aber nicht hinreichend klar zum Ausdruck gekommen war.

Die Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV-UmBw ist keine Inhaltsnorm des Tarifvertrages, sondern eine Auslegungshilfe. Ob eine Protokollnotiz oder -erklärung eine tarifliche Inhaltsnorm darstellt oder lediglich bei der Auslegung der tariflichen Regelungen zu berücksichtigen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (BAG 13.11.2014 - 6 AZR 1102/12, Rn. 28, m. w. N.). Vorliegend schafft die Protokollnotiz keinen eigenständigen Anspruch, sondern erläutert lediglich, wie die im TV-UmBw selbst enthaltene Anspruchsvoraussetzung „wesentliche Verminderung der Stunden“ zu verstehen ist. Obwohl dies im Wortlaut der Protokollnotiz in der Vergangenheit nicht hinreichend zum Ausdruck kam, haben die Tarifvertragsparteien bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2013 (6 AZR 907/12) die Formulierung so verstanden, dass auch Stunden, für die Entgeltfortzahlung geleistet wurde, in die Berechnung einzubeziehen sind. Das gilt nicht nur für die Gewerkschaft F., sondern auch für die Beklagte. Dies kommt deutlich zum Ausdruck in der von der Beklagten erstellten „Vorläufigen Festsetzung für die persönliche Zulage“ nach § 7 Abschnitt A TV-UmBw vom 31.07.2013 (Anl. K 4, Bl. 20 d. A.). In dieser hat die Beklagte neben den tatsächlich geleisteten und bezahlten Arbeitsstunden auch die Stunden aufgeführt, für die der Kläger Entgeltfortzahlung wegen Urlaub oder Krankheit erhalten hat. Sie kommt dort deshalb auf 204,03 Stunden monatlich. Erst in Umsetzung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2013 (aaO) hat sie ihre Berechnungsweise umgestellt.

Für eine Klarstellung spricht auch, dass die Protokollnotiz mit dem in der Neuregelung zum Ausdruck gebrachten Verständnis dem Sinn und Zweck des § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV-UmBw besser entspricht. Dieser schafft u. a. für Beschäftigte im Wachdienst, die typischerweise sehr lange Arbeitszeiten haben und deshalb bei einer Änderung der Beschäftigung auch von einer erheblichen Reduzierung der Arbeitszeit betroffen sein können, einen Ausgleich für die sich bei einer Änderung der Beschäftigung aus der Arbeitszeitreduzierung ergebenden Einkommenseinbußen. Dabei ist nicht zu erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Einkommenssicherung davon abhängig machen wollten, ob der Arbeitnehmer in der Vergangenheit bezahlte Krankheitszeiten hatte oder nicht. Hätten die Tarifvertragsparteien die Protokollnotiz aber nicht im Sinne der Klarstellung verstanden, wäre dies jedoch der Fall gewesen.

Bei einem Vergleich allein der tatsächlich geleisteten und gezahlten Stunden in der bisherigen Beschäftigung mit der künftig zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitszeit müsste man die auf den Urlaubsanspruch entfallenden Stunden aus der dienstplanmäßigen Arbeitszeit herausrechnen. Wenn man den Begriff der „zu leistenden“ Arbeitszeit in Bezug auf die neue Beschäftigung nicht genauso eng am Wortlaut auslegt wie bei der Betrachtung der Arbeitszeit in der bisherigen Beschäftigung, würde man „Äpfel mit Birnen“ vergleichen. Beim Vergleich der in der bisherigen und in der neuen Beschäftigung zu leistenden Stunden müssen die Begriffe „geleistet“ und „zu leisten“ denselben Inhalt haben. Anders als die Zeiten des Urlaubs, deren Umfang tariflich festgelegt ist, können aber Zeiten der bezahlten Krankheit nicht aus der zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitszeit herausgerechnet werden. Ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer zukünftig krank sein wird, kann nicht festgestellt werden. Eine Auslegung der Protokollnotiz nicht im Sinne der Formulierung der Neufassung vom 24.03.2017 würde deshalb dazu führen, dass ein Arbeitnehmer, der in der Vergangenheit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bezogen hat, keinen oder weniger Anspruch auf die ergänzende Einkommenssicherung erhält. Dafür, dass dies vor dem 24.03.2017 dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.

1.2. Die Anzahl der zu berücksichtigenden Stunden reduziert sich nicht deshalb, weil der Kläger gem. § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD-BT-V für die über 168 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit lediglich ein Überstundenentgelt in Höhe von 50% der üblichen Stundenvergütung erhalten hat.

Der Kläger hat alle über 168 Stunden hinaus geleisteten Stunden vergütet erhalten. Es handelt sich deshalb um geleistete und bezahlte bzw. der Entgeltfortzahlung unterliegen de Arbeitszeit i. S. d. § 7 Abschnitt A, § 1 TV-UmBw. § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD-BT-V regelt lediglich die „Bemessung“ der Vergütung. Die Tatsache, dass die Vergütung für diese Arbeitsstunden niedriger ist als diejenige für die Stunden 1 - 168, ändert nichts daran, dass es sich um bezahlte Arbeitszeit handelt.

2. Der Höhe nach ist der Anspruch zwischen den Parteien unstreitig. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen nach § 72 a ArbGG die Beklagte hingewiesen wird, zulassen sollte.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Nov. 2014 - 6 AZR 1102/12

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. November 2012 - 7 Sa 301/12 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision in Z

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bei uns veröffentlicht am 20.06.2013

Tenor 1. Die Revision der Alleinerbin des verstorbenen Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 31. Juli 2012 - 7 Sa 571/11 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

Tenor

1. Die Revision der Alleinerbin des verstorbenen Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 31. Juli 2012 - 7 Sa 571/11 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 31. Juli 2012 - 7 Sa 571/11 - teilweise aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 26. Juli 2011 - 3 Ca 1890/10 - abgeändert hat.

3. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 26. Juli 2011 - 3 Ca 1890/10 - wird auch insoweit zurückgewiesen.

4. Die Alleinerbin des Klägers hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Höhe einer Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschnitt A Abs. 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV UmBw) in den Fassungen der Änderungstarifverträge Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 und Nr. 3 vom 10. Dezember 2010.

2

Die Beklagte beschäftigte den am 1954 geborenen Kläger seit Oktober 1994 bei der Wehrbereichsverwaltung als Feuerwehrmann. Der Kläger verstarb während des Revisionsverfahrens am 10. April 2013. Seine Ehefrau ist seine Alleinerbin.

3

Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestimmte sich nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes (TVöD [Bund]). Der Kläger wurde nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD vergütet und bezog zuletzt ein Tabellenentgelt in Höhe von 13,95 Euro brutto pro Stunde.

4

Hinsichtlich der Arbeitszeit bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD-AT, dass die regelmäßige Arbeitszeit für die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich beträgt. Für Feuerwehrpersonal im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung enthält § 46 TVöD-BT-V (Bund) zudem Sonderregelungen, zB zu Bereitschaftsdiensten.

5

Der Kläger war vom 26. Februar 2007 bis zum 13. März 2007 und vom 27. März 2007 bis zum 31. August 2008 arbeitsunfähig wegen Krankheit. Bis zum 21. April 2007 erhielt er Entgeltfortzahlung (§ 22 Abs. 1 TVöD-AT). Vom 22. April 2007 bis einschließlich 26. Dezember 2007 leistete die Beklagte gemäß § 22 Abs. 2 TVöD-AT einen Krankengeldzuschuss. In der Zeit vom 27. Dezember 2007 bis zum 31. August 2008 erhielt der Kläger von der Beklagten keine Leistungen.

6

Er war seit dem 18. Juli 2007 mit einem Grad der Behinderung von 80 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Seit dem 28. Mai 2010 betrug der Grad der Behinderung 100.

7

Am 31. August 2010 schlossen der Kläger und die Beklagte einen „Änderungsvertrag“. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

㤠1

        

Im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien wird ab 01.11.2010 die Anwendung der Härtefallregelung gemäß § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV UmBw) unter Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung vereinbart (Ruhensregelung).

        

§ 2

        

Die Ruhensregelung bestimmt sich im Einzelnen nach § 11 des genannten Tarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung. …

        

…       

        

§ 4

        

Ab dem in § 1 genannten Datum wird gem. § 11 Abs. 2 TV UmBw eine monatliche, im Verhältnis zu den bisherigen Bezügen geminderte Ausgleichszahlung gewährt. …“

8

§ 11 TV UmBw lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007, welche vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 galt, wie folgt:

        

㤠11

        

Härtefallregelung

        

(1)     

Kann einer/einem Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 9, bzw. die Entgeltgruppen KR 3a bis 9b der im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. 1)

                 

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet hat und

                 

b)    

eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund (§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TVöD) von mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat,

                 

kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach § 10 vereinbart werden, kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. …

        

(2)     

Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 28 v.H. verminderten Einkommens gezahlt. Als Ausgleichszahlung wird auch eine entsprechend verminderte Jahressonderzahlung gezahlt. Sie nimmt an allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil.
Einkommen sind die Entgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 sowie ggf. § 7 Abschn. A Abs. 1 und Abschn. B Abs. 2, Besitzstandszulagen nach § 11 TVÜ-Bund und Strukturausgleichszahlungen nach § 12 TVÜ-Bund jeweils für die Dauer der Anspruchsberechtigung. § 6 Abs. 3 und § 7 Abschn. A Abs. 2 und 4 sowie Abschn. B Abs. 3 finden Anwendung.

                 

…“    

9

Der TV UmBw wurde durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 geändert. § 11 Abs. 2 TV UmBw wurde in Satz 1 dahin gehend abgeändert, dass die Ausgleichszahlung nunmehr in Höhe des um 20 vH verminderten Einkommens gezahlt wird.

10

Unverändert blieben hingegen die in § 11 Abs. 2 Satz 4 TV UmBw in Bezug genommenen Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw und § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw.

11

§ 6 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw lautet wie folgt:

        

„Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt:

        

a)    

das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD),

        

b)    

in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden, und

        

c)    

der monatliche Durchschnitt der Erschwerniszuschläge nach § 19 TVöD einschließlich entsprechender Sonderregelungen (§ 46 Nr. 4 Abs. 5 TVöD-BT-V [Bund]) der letzten zwölf Monate, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens in 48 Kalendermonaten solche Zuschläge gezahlt wurden.“

12

§ 7 TV UmBw lautet auszugsweise wie folgt:

        

㤠7

        

Ergänzung der Einkommenssicherung

        

A)    

Beschäftigte im Feuerwehr- oder Wachdienst oder als Besatzungsmitglied von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten

        

(1)     

Beschäftigte, die bis zu dem Tag vor Aufnahme der neuen Tätigkeit (§ 3) mindestens ein Jahr ununterbrochen im Feuerwehr- oder Wachdienst oder als Besatzungsmitglied von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten beschäftigt und Entgelt nach

                 

-       

§ 46 TVöD-BT-V (Bund)

                 

…       

        
                 

erhalten haben und deren Arbeitszeit durch den Wechsel der Beschäftigung wesentlich vermindert wird, erhalten - ggf. neben der Einkommenssicherung nach § 6 - eine Zulage in Höhe des auf die weggefallene, über die regelmäßige Arbeitszeit i.S.d. § 6 Abs. 1 TVöD hinaus gegangene Arbeitszeit, entfallende anteilige Tabellenentgelt i.S.d. Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1 TVöD.

        

…“    

        
13

Die Tarifvertragsparteien haben zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw eine Protokollerklärung formuliert. Diese lautet auszugsweise:

        

„Die Verminderung der Arbeitszeit ist wesentlich, wenn die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehenden Stunden um mehr als 20 Stunden absinken. Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Stunden sind aus dem Durchschnitt der dienstplanmäßig geleisteten und bezahlten Stunden der letzten 48 Kalendermonate vor dem Wechsel der Beschäftigung zu ermitteln und dem Durchschnitt der künftig zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitszeit gegenüberzustellen. …“

14

Mit Bescheid vom 2. November 2010 setzte die Beklagte für den Kläger die Zulage zur Ergänzung der Einkommenssicherung gemäß § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw in Höhe von 154,48 Euro brutto monatlich fest. Diesen Betrag zahlte die Beklagte bis einschließlich September 2011 an den Kläger aus. Zur Berechnung der Zulagenhöhe zog sie die Arbeitsleistung des Klägers bezogen auf die letzten 48 Kalendermonate vor dem vereinbarten Ruhen des Arbeitsverhältnisses, dh. den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2010, heran. Sie errechnete eine „durchschnittliche Zahl der weggefallenen Mehrarbeitsstunden“ von monatlich 30,45 Stunden. Bezüglich der Zeit der Erkrankung des Klägers wurde für Januar 2008 bis einschließlich August 2008 dabei keine Arbeitsleistung in Ansatz gebracht. Die Beklagte ging davon aus, dass diese Zeit auch nicht mit fiktiver Arbeitsleistung zu berücksichtigen ist, weil der Kläger für diesen Zeitraum keine Bezüge erhielt.

15

Mit seiner Klage stellte sich der Kläger gegen die vorgenommene Berechnung der Zulage. Die Zeit seiner Erkrankung dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. Der Zweck der Einkommenssicherung sei auch bei (zeitweise) erkrankten Arbeitnehmern maßgeblich. Den tariflichen Regelungen sei nicht zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer bei der Einkommenssicherung schlechter als arbeitsfähige Arbeitnehmer behandeln wollten.

16

Durch die Berechnungsmethode der Beklagten werde er zudem unzulässigerweise wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Seine Schwerbehinderung sei auf die Erkrankung zurückzuführen. Er sei deshalb so zu stellen, als ob er im maßgeblichen Zeitraum von 48 Kalendermonaten dienstplanmäßig seine Arbeitsleistung erbracht hätte. Bei einer tariflich geschuldeten regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 168 Stunden ergebe sich eine monatliche Mehrarbeit von durchschnittlich 66,58 Stunden. Die monatliche Zulage belaufe sich auf 334,54 Euro brutto. Die Beklagte sei für die Monate November 2010 bis Oktober 2011 zur Nachzahlung eines Differenzbetrags in Höhe von 3.870,25 Euro brutto nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe verpflichtet.

17

Der Kläger hatte zuletzt beantragt:

        

1.    

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Zulage wegen Ergänzung der Einkommenssicherung bei Wechsel der Beschäftigung gemäß § 7 Abschnitt A TV UmBw ab 1. November 2010 durchschnittlich monatliche Überstunden in der Zeit von November 2006 bis Oktober 2010 von 66,58 Stunden zugrunde zu legen hat bei einem Tabellenentgelt von 13,95 Euro.

        

2.    

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate November 2010 bis Oktober 2011 einen Betrag in Höhe von 3.870,25 Euro nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

18

Die Beklagte ist im laufenden Verfahren zu der Auffassung gelangt, dass dem Kläger entgegen der ursprünglichen Berechnung keine Zulage zusteht. Eine wesentliche Verminderung der Arbeitszeit um mehr als 20 Stunden entsprechend den Vorgaben der Protokollerklärung liege nicht vor. Maßgeblich seien demnach nur die im Referenzzeitraum von 48 Kalendermonaten tatsächlich „geleisteten“ Arbeitsstunden. Zeiten von Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit seien unbeachtlich. Hierbei handle es sich um eine diskriminierungsfreie Regelung. Sie knüpfe nicht an die Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers an.

19

Der Kläger habe von November 2006 bis einschließlich Oktober 2010 ingesamt 4.999,50 Arbeitsstunden geleistet. Dividiert durch 48 Monate ergebe sich eine monatliche Durchschnittsleistung von 104,16 Stunden. Bezogen auf die ab dem Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses maßgebliche regelmäßige tarifliche Monatsarbeitszeit sei kein Absinken der Arbeitszeit festzustellen. Folglich sei die bisherige Zahlung der Zulage ohne Rechtsgrund erfolgt.

20

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Zulage monatlich eine durchschnittliche über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Stundenzahl von 22,73 Stunden zugrunde zu legen hat. Im Übrigen wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Entscheidungsgründe

21

Die Revision der an die Stelle des Klägers getretenen Alleinerbin ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf eine Zulage nach der vertraglich in Bezug genommenen Regelung des § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw. Auf die Revision der Beklagten war das Berufungsurteil folglich teilweise aufzuheben und das Urteil des Arbeitsgerichts wiederherzustellen.

22

I. Die Ehefrau des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägers ist an seiner Stelle aktivlegitimiert. Sie ist seine Alleinerbin und damit Gesamtrechtsnachfolgerin im Sinne von § 1922 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Es handelt sich um einen Fall des gesetzlichen Parteiwechsels ohne Unterbrechung des Verfahrens, denn der Kläger wurde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten (§ 246 Abs. 1 ZPO).

23

II. Die Klage ist zulässig.

24

1. Der Feststellungsantrag bedarf allerdings der Auslegung, soweit er sich auf durchschnittliche monatliche „Überstunden“ bezieht. Überstunden sind gemäß § 7 Abs. 7 TVöD-AT die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten(§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Die Regelungen des § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw iVm. der hierzu ergangenen Protokollerklärung verwenden den Begriff „Überstunden“ nicht, sondern stellen auf die regelmäßige Arbeitszeit und über diese gegebenenfalls hinausgehenden Stunden ohne Relevanz von Ausgleichszeiträumen ab. Ersichtlich bezieht sich die Antragstellung auf diese hier maßgeblichen Regelungen und nicht auf den Überstundenbegriff des TVöD-AT. Das Landesarbeitsgericht hat dies bei seiner Tenorierung berücksichtigt.

25

2. Mit dieser Maßgabe ist der Feststellungsantrag zulässig. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12). Im vorliegenden Fall bezieht sich die Feststellung zulässigerweise auf den Umfang einer streitigen Leistungspflicht (vgl. zu § 11 Abs. 2 TV UmBw BAG 13. August 2009 - 6 AZR 307/08 - Rn. 11).

26

III. Die Klage ist aber unbegründet.

27

Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Zahlung einer Zulage als Ergänzung der Einkommenssicherung gemäß § 4 Satz 1 des Änderungsvertrags vom 31. August 2010 iVm. § 11 Abs. 2, § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw. Es liegt keine wesentliche Verminderung der Arbeitszeit im Sinne der Sätze 1 und 2 der zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw ergangenen Protokollerklärung vor. Maßgeblich ist danach die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 48 Kalendermonate. Dabei sind nur tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist für die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitsleistung die Addition aller im Referenzzeitraum geleisteten Arbeitsstunden geboten und die Summe ist dann durch 48 zu dividieren. Hiervon ausgehend hat der Kläger im Referenzzeitraum durchschnittlich keine über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende Leistung erbracht. Der Kläger wurde hierdurch als Behinderter nicht unzulässig benachteiligt.

28

1. Der Anspruch auf Zahlung einer Zulage gemäß § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw setzt voraus, dass durch den Wechsel der Beschäftigung eine wesentliche Verminderung der Arbeitszeit eintritt. Eine solche Verminderung liegt nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw vor, wenn die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehenden Stunden um mehr als 20 Stunden absinken. Die Ermittlung der Arbeitszeit vor dem Wechsel der Beschäftigung erfolgt gemäß Satz 2 der Protokollerklärung. Maßgeblich ist danach die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 48 Monate. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass dabei nur tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen zu berücksichtigen sind. Die Dienstplangestaltung ist bei Nichterbringung der eingeplanten Arbeitszeit ohne Bedeutung.

29

a) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des zweiten Satzes der Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw. Dieser sieht eine Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitsleistung in einem Referenzzeitraum von 48 Kalendermonaten vor dem Beschäftigungswechsel vor. Einzustellen sind die „dienstplanmäßig geleisteten und bezahlten Stunden“ in diesem Zeitraum. Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollerklärung somit drei Voraussetzungen für die Einstellung in die Berechnung aufgestellt: „dienstplanmäßig“, „geleistet“ und „bezahlt“. Das Kriterium „geleistet“ ist nach dem klaren Wortlaut nur dann erfüllt, wenn die Arbeitsleistung auch tatsächlich erbracht wurde. Die Berücksichtigung fiktiver Arbeitszeiten ist hingegen nicht vorgesehen.

30

b) Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht für die Berücksichtigung nur der geleisteten Arbeitsstunden. Dies zeigt ein Vergleich der in § 6 TV UmBw getroffenen Regelungen zur Einkommenssicherung mit den Vorgaben des § 7 Abschnitt A TV UmBw zur Ergänzung der Einkommenssicherung. Beiden Einkommenssicherungsregelungen liegt das Referenzprinzip und nicht das Lohnausfallprinzip zugrunde (vgl. zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 17).

31

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw gelten auch die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit „ohne schädliche Unterbrechung“ bezogen wurden, als das zu sichernde Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Protokollerklärung Nr. 5 zu § 6 Abs. 1 TV UmBw bestimmt, dass unschädlich in diesem Sinne die Unterbrechungen aus den in § 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT aufgeführten Gründen sind. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b TVöD-AT stehen den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 TVöD-AT bis zu 39 Wochen gleich. Die Tarifvertragsparteien haben bezüglich der mit § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw vorgenommenen Sicherung der Zulagen durch die Verweisung in der hierzu ergangenen Protokollerklärung somit eine Einkommenssicherung bezüglich eines Referenzzeitraumes von drei Jahren vorgenommen, wobei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Leistungen des Arbeitgebers gemäß § 22 TVöD-AT bis zu 39 Wochen berücksichtigt bleiben.

32

Eine solche Regelung wurde in der Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw bezüglich des dort in Satz 2 festgelegten Referenzzeitraums nicht vorgenommen. Dies spricht dafür, dass sich die Tarifvertragsparteien der Problematik von Erkrankungen in Referenzzeiträumen bewusst waren und die Berechnung der Einkommenssicherung in § 6 Abs. 1 TV UmBw und der Ergänzung gemäß § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw bewusst unterschiedlich ausgestaltet haben.

33

2. Die Ermittlung der über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Stunden nach Satz 2 der zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw ergangenen Protokollerklärung erfolgt dergestalt, dass alle dienstplanmäßig geleisteten und bezahlten Stunden der letzten 48 Kalendermonate zu addieren und danach durch 48 zu dividieren sind, um den gemäß Satz 1 der Protokollerklärung erforderlichen Monatsbezug herzustellen. Die Revision der Beklagten rügt zu Recht eine fehlerhafte Berechnungsmethode des Landesarbeitsgerichts.

34

a) Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der auf den Referenzzeitraum der letzten 48 Kalendermonate vor dem Wechsel der Beschäftigung zu ermittelnde Durchschnitt der erbrachten Arbeitsleistung in der Weise zu ermitteln, dass die monatlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Stunden zu addieren und daraus der Durchschnitt zu ermitteln ist. Dies ergebe sich aus der Protokollerklärung, die auf den Durchschnitt der monatlichen Stunden abstelle.

35

b) Diese Berechnungsmethode entspricht nicht den tariflichen Vorgaben.

36

Das Landesarbeitsgericht geht zunächst zutreffend von der Maßgeblichkeit des Referenzzeitraums von 48 Kalendermonaten vor dem Wechsel der Beschäftigung bzw. im Fall des § 11 Abs. 1 TV UmBw vor dem Inkrafttreten der Ruhensregelung aus. Nach dem Wortlaut des zweiten Satzes der Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw sind in einem ersten Schritt aber zunächst alle „dienstplanmäßig geleisteten und bezahlten Stunden der letzten 48 Kalendermonate“ festzustellen und dann ist in einem zweiten Schritt der monatsbezogene Durchschnitt der über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Stunden zu ermitteln. Dem Landesarbeitsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass die Protokollerklärung auf den Durchschnitt der monatlichen Stunden abstellt - dieser Monatsbezug entspricht Satz 1 der Protokollerklärung. Satz 1 enthält eine monatsbezogene Definition der wesentlichen Verminderung der Arbeitszeit. Er gibt aber keine Vorgabe zur Berechnung. Diese Regelung enthält vielmehr Satz 2 der Protokollerklärung, welcher im ersten Halbsatz vorgibt, wie die bisherige monatliche Arbeitszeitdifferenz „zu ermitteln“ ist. Satz 2 der Protokollerklärung sieht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht vor, dass nur die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Stunden zu berücksichtigen sind. Der „Durchschnitt“ bezieht sich vielmehr ohne Einschränkung auf alle dienstplanmäßig geleisteten und bezahlten Stunden im Referenzzeitraum.

37

c) Der Rechenweg des Landesarbeitsgerichts ist auch mit der tariflichen Zwecksetzung nicht vereinbar. Wie oben ausgeführt, wollten die Tarifvertragsparteien ersichtlich die tatsächlich im Referenzzeitraum erbrachte Arbeitsleistung zur Grundlage der Ergänzung der Einkommenssicherung machen. Hierzu ist es erforderlich, die Realität des Arbeitsverhältnisses im Referenzzeitraum abzubilden. Die Berechnungsweise des Landesarbeitsgerichts führt aber dazu, dass der Stellenwert der Monate mit einer die regelmäßige Arbeitszeit übersteigenden Arbeitsleistung überhöht wird. Die Berechnung löst sich von dem vorgegebenen Referenzzeitraum.

38

Dies zeigt der vorliegende Fall. Der Kläger hatte bei zutreffender Berechnung vor dem Ruhen seiner Arbeitsverpflichtung im Referenzzeitraum durchschnittlich keine über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung erbracht und daher keinen Anspruch auf ergänzende Einkommenssicherung gemäß § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw.

39

Das Landesarbeitsgericht hat sowohl die dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit als auch die tatsächliche Arbeitsleistung des Klägers im Referenzzeitraum festgestellt. Der Kläger hatte insoweit gerügt, dass das Landesarbeitsgericht übersehen habe, dass er 216 Stunden im September 2008 und 228 Stunden im Oktober 2008 gearbeitet habe, wohingegen die Beklagte für September 2008 nur 48 Stunden und für Oktober 2008 nur 72 Stunden als Arbeitsleistung einstellte.

40

Selbst wenn man die vom Kläger für diese beiden Monate genannten Zeiten ansetzen würde, käme man, bezogen auf den gesamten Referenzzeitraum, auf eine Leistung von insgesamt 5.323,50 Stunden. Dividiert durch 48 ergibt sich eine durchschnittliche Monatsleistung von 110,91 Stunden. Im Durchschnitt der 48 Monate blieb der Kläger daher jedenfalls unter der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 169,57 Stunden. Diese ergibt sich aus der Multiplikation der wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD-AT mit dem Faktor 4,348 (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Oktober 2008 Teil B 1 § 6 Rn. 29, 30).

41

3. § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw verstößt mit der hier vorgenommenen Auslegung nicht gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen gemäß § 7 Abs. 1 AGG iVm. § 1 AGG.

42

a) Eine unmittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AGG liegt nicht vor, weil weder § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw noch die hierzu ergangene Protokollerklärung ausdrücklich an die Behinderteneigenschaft anknüpfen. Ebenso wenig betreffen diese Regelungen ausschließlich Träger dieses Diskriminierungsmerkmals oder stehen in untrennbarem Zusammenhang mit einem der Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG(vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 23, Slg. 2010, I-9343; BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 8, BAGE 139, 226). Die Nichtleistung von Arbeitsstunden im Referenzzeitraum kann unabhängig von einer Behinderung auf verschiedenartige Umstände zurückzuführen sein. Auch im Fall der Nichterbringung von Arbeitsleistung wegen Krankheit besteht kein untrennbarer Zusammenhang mit einer Behinderteneigenschaft. Denn auch nicht behinderte Menschen können für einen bestimmten Zeitraum arbeitsunfähig wegen Krankheit sein.

43

b) Auch eine mittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG ist nicht gegeben. Eine mittelbare Ungleichbehandlung Behinderter liegt zwar vor. Sie ist aber durch die Zielsetzung des § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw gerechtfertigt.

44

aa) Zugunsten der Klagepartei ist von einer mittelbaren Ungleichbehandlung behinderter Menschen im Vergleich zu nichtbehinderten Menschen durch die Nichtberücksichtigung krankheitsbedingter Fehlzeiten im Referenzzeitraum auszugehen.

45

(1) Die Begriffe „Behinderung“ und „Krankheit“ lassen sich allerdings nicht gleichsetzen (EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacón Navas] Rn. 44, Slg. 2006, I-6467). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind auch Behinderung und zu Ausfallzeiten führende Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen (so BAG 28. April 2011 - 8 AZR 515/10 - Rn. 30 zu einer auf Fehlzeiten basierenden Kündigung). An diesen grundsätzlichen Aussagen ist festzuhalten.

46

(2) Der Europäische Gerichtshof hat aber nunmehr festgestellt, dass eine heilbare oder unheilbare Krankheit unter den Begriff „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fallen kann, wenn sie eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist (EuGH 11. April 2013 - C-335/11 - [Ring] Rn. 41). In dieser Entscheidung wurde bezüglich einer nach dänischem Recht auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützten Kündigung angeführt, dass ein Arbeitnehmer mit Behinderung im Vergleich zu einem Arbeitnehmer ohne Behinderung ein zusätzliches Risiko trägt, an einer mit seiner Behinderung zusammenhängenden Krankheit zu erkranken. Er habe damit auch ein höheres Risiko, krankheitsbedingte Fehltage anzusammeln. Bezogen auf einen hinsichtlich der Anzahl von Fehltagen kündigungsrelevanten Zeitraum könne dies zu einer mittelbar auf der Behinderung beruhenden Ungleichbehandlung führen (vgl. EuGH 11. April 2013 - C-335/11 - [Ring] Rn. 76).

47

(3) Diese Grundsätze gelten auch bezüglich eines Referenzzeitraums, der in einem Tarifvertrag als Grundlage einer Vergütungsberechnung festgelegt wurde. Die Situation ist vergleichbar. Wird bezüglich einer Vergütung - wie im vorliegenden Fall - auf die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistung, ohne Berücksichtigung krankheitsbedingter Fehlzeiten, abgestellt, so kann eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen Behinderung im Sinne der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorliegen.

48

bb) Diese mittelbare Ungleichbehandlung ist im vorliegenden Fall aber durch die Zielsetzung des § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw gerechtfertigt.

49

(1) Eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen eines verpönten Merkmals kann gemäß § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG durch ein legitimes Ziel und die Wahl von verhältnismäßigen Mitteln zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt werden. Rechtmäßige Ziele im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG können alle nicht ihrerseits diskriminierenden und auch sonst legalen Ziele sein. Es muss sich also nicht wie bei der Rechtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 10 AGG bzw. Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG um sozialpolitische Ziele handeln. Die differenzierende Maßnahme muss allerdings zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet und erforderlich sein und einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte des Benachteiligten darstellen. In einem solchen Fall führt die Ungleichbehandlung zu keiner mittelbaren Diskriminierung (BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 42 mwN).

50

(2) Die Zielsetzung des § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw rechtfertigt die festgestellte mittelbare Ungleichbehandlung Behinderter. Die Zielerreichung erfolgt in verhältnismäßiger Weise.

51

(a) § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw verfolgt das legitime Ziel einer leistungsbezogenen Ergänzung der Einkommenssicherung. Die Vorschrift ist Teil der Einkommenssicherungsregelungen des TV UmBw, die der Besitzstandssicherung dienen (vgl. zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw BAG 19. April 2012 - 6 AZR 578/10 - Rn. 36; 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 17; zu § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 iVm. § 6 Abs. 2 Unterabs. 2, § 7 Abschnitt B Abs. 2 TV UmBw BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 18/09 - Rn. 25). § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw gewährt zur eigentlichen Einkommenssicherung gemäß § 6 TV UmBw eine Ergänzung. Diese soll in Form einer Zulage das aufgrund von Mehrarbeit bislang erzielte Einkommen sichern. Die ergänzende Einkommenssicherung basiert auf dem Umstand, dass Beschäftigte Arbeitsleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus erbracht und damit aufgrund ihrer Anstrengung ein höheres Einkommen erzielt haben. Dieses soll gesichert werden. Hat ein Beschäftigter keine erhöhte Arbeitsleistung erbracht, erhielt er auch keine entsprechend erhöhte Vergütung - ein zu sichernder Besitzstand bildete sich nicht.

52

(b) Die Vorgabe eines Referenzzeitraums von 48 Monaten zur Feststellung der erbrachten Leistung ist ein verhältnismäßiges Mittel zur Verwirklichung der leistungsbezogenen Ergänzung der Einkommenssicherung. Der Referenzzeitraum bestimmt den Besitzstand. Der Zeitraum ist hinreichend lang, um mittels Bildung eines Durchschnitts ein objektives Bild zu zeichnen. Kurzfristige Ausfälle, zB wegen Kurzerkrankungen, werden relativiert. Allerdings wirken sich (krankheitsbedingt) längere Zeiten der Nichterbringung von Arbeitsleistung negativ aus. Dies ist allerdings zur Zielerreichung erforderlich. Würden Fehlzeiten als Arbeitszeit im Referenzzeitraum gewertet, wäre die Leistungsbezogenheit nicht mehr gegeben.

53

Die damit verbundene mittelbare Ungleichbehandlung Behinderter stellt keinen unangemessenen Eingriff in deren Rechte dar. Ihnen wird nicht die Sicherung eines durch ihre Arbeitsleistung gebildeten Besitzstandes versagt. Zu berücksichtigen ist auch, dass keine Gefahr einer finanziellen Notlage nach dem Beschäftigungswechsel besteht. Es handelt sich schließlich nur um eine Ergänzung zur eigentlichen Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw.

54

Zudem dienen die tariflichen Regelungen der Rechtssicherheit. Eine gesonderte Erfassung von krankheitsbedingten Fehlzeiten, die im Zusammenhang mit einer Behinderung stehen, wäre praktisch schwerlich durchführbar. Fehlzeiten wegen Krankheit lassen sich oftmals nicht zweifelsfrei einer Behinderung zuordnen. Eine Krankheit kann zur Arbeitsunfähigkeit nicht behinderter Menschen führen. Ebenso kann ein behinderter Mensch unabhängig von seiner Behinderung erkranken und deshalb arbeitsunfähig sein.

55

4. Eine unzulässige Diskriminierung wegen einer Krankheit, die nicht unter den Begriff der Behinderung fällt, kann nicht vorliegen, weil es sich bei Krankheit nicht um eines der Merkmale gemäß § 1 AGG handelt. Auch das Unionsrecht enthält keine Bestimmung, die die Diskriminierung wegen einer Krankheit als solcher verbietet (so zum EG-Vertrag und zur Richtlinie 2000/78/EG EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacón Navas] Rn. 54, Slg. 2006, I-6467; nunmehr auch EuGH 11. April 2013 - C-335/11 - [Ring] Rn. 42). Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwähnt das Merkmal Erkrankung oder Krankheit nicht.

56

IV. Die Alleinerbin des Klägers hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung und Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Oye    

        

    Jerchel    

                 

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. November 2012 - 7 Sa 301/12 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision in Ziff. 1. bis 4. teilweise aufgehoben und zur Klarstellung neu gefasst:

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 5. April 2012 - 4 Ca 98/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 597,85 Euro brutto zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2014 monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 5 TVöD und der Entgeltgruppe 4 TVöD in Höhe von 110,23 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte hat auch die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer persönlichen Zulage als Entgeltsicherung nach einer wegen Leistungsminderung erfolgten Herabgruppierung.

2

Der Kläger ist seit dem 16. Oktober 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund).

3

Bis zum 30. Juni 2009 war der Kläger in die Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert. Wegen einer dauerhaften Leistungsminderung wurden ihm mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 dauerhaft die Aufgaben eines Kraftfahrers im Bereich Schießsicherheit übertragen. Hiermit verbunden war eine Herabgruppierung in die Entgeltgruppe 4 TVöD. Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 und 29. September 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er zur Sicherung des Lohnstandes gemäß der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund (im Folgenden: Protokollerklärung) iVm. § 37 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 6. Dezember 1995 (MTArb) den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 5 TVöD und der Entgeltgruppe 4 TVöD als persönliche Zulage erhalte.

4

Die Protokollerklärung galt vom 1. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2014 und lautete bis zum 31. Dezember 2013 auszugsweise wie folgt:

        

1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Beschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb/MTArb-O bzw. § 56 BAT/BAT-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. Oktober 2005 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht. 3Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. … 5Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.“

5

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 wurde durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 5. September 2013 ein neuer Satz 3 in die Protokollerklärung eingefügt, welcher die Anwendung des § 37 MTArb auf die Zulage für Vorarbeiter und Vorhandwerker betraf. Der bisherige Satz 3 wurde inhaltlich unverändert zu Satz 4 der Protokollerklärung.

6

Der in der Protokollerklärung in Bezug genommene § 37 MTArb regelt die Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung auszugsweise wie folgt:

        

„(1)   

1Ist der Arbeiter, der eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit zurückgelegt hat, infolge eines Unfalls, den er in Ausübung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner Lohngruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren Lohngruppe weiterbeschäftigt, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Monatstabellenlohn der bisherigen und der neuen Lohngruppe als persönliche Zulage gewährt. …“

7

§ 37 Abs. 2 MTArb ordnet die entsprechende Geltung des § 37 Abs. 1 MTArb für bestimmte andere Fälle der Leistungsminderung an.

8

Seit Juli 2009 leistete die Beklagte als Entgeltsicherung monatlich eine persönliche Zulage in Höhe von 110,23 Euro brutto. Für die Monate August bis Oktober 2011 verringerte sie die monatliche Zahlung ohne Begründung auf 57,92 Euro brutto. Mit der Bezügeabrechnung für Oktober 2011 gab sie bekannt, dass die Zulage ab dem 1. Oktober 2011 „unter Vorbehalt“ gezahlt werde. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 die Nachzahlung der Differenz zur bisherigen persönlichen Zulage. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Zulage zu Unrecht erhalten habe. Die Sicherung des Lohnstandes nach § 37 MTArb beziehe sich nur auf den Monatstabellenlohn nach dem MTArb. Dies gelte auch bei einer Leistungsminderung nach dem Inkrafttreten des TVöD. Weil das Tabellenentgelt des Klägers nach Entgeltgruppe 4 Stufe 6 TVöD zum 1. Juli 2009 bereits den Monatstabellenlohn nach Lohngruppe 5A Stufe 8 MTArb überstiegen habe, stehe ihm keine Entgeltsicherung zu. Insgesamt habe er unberechtigt 2.929,51 Euro erhalten. Unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 37 TVöD sei er daher zur Rückzahlung von 614,68 Euro verpflichtet. Ab November 2011 stellte die Beklagte dementsprechend die Zahlung der persönlichen Zulage ein. Zudem hat die Beklagte in Höhe eines monatlich pfändbaren Betrags von 47,26 Euro die Aufrechnung bis zur vollständigen Tilgung der Überzahlung erklärt.

9

Mit seiner am 30. Januar 2012 eingegangenen Klage hat der Kläger die Fortzahlung der Zulage in Höhe von derzeit 110,23 Euro und die Begleichung der bislang angefallenen Differenzbeträge gefordert. Die Beklagte sei zur Kürzung bzw. Streichung der Zulage nicht berechtigt. Sie habe ihm mit den Schreiben vom 15. Juli 2009 und 29. September 2009 die Leistung dieser Entgeltsicherung zugesichert. Zudem habe er einen tarifvertraglichen Anspruch auf die persönliche Zulage. Bei Eintritt der Leistungsminderung nach Überleitung in den TVöD sei die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Entgeltgruppe des TVöD als „bisherige“ Lohngruppe iSd. § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb anzusehen. Die Lohnsicherung sei dynamisiert ausgestaltet. Hinsichtlich der bereits erhaltenen Beträge sei er zudem entreichert iSd. § 818 Abs. 3 BGB.

10

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 786,89 Euro brutto nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab bestimmten Zeitpunkten zu verurteilen und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des monatlichen Unterschiedsbetrags zwischen den Entgeltgruppen 5 und 4 TVöD ohne zeitliche Einschränkung festzustellen. Dabei machte er mit der Klage zunächst bezogen auf die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 einen Differenzbetrag von 471,91 Euro brutto geltend. Mit Klageerweiterung vom 20. März 2012 hat er die Leistungsklage um die Differenz für Januar und Februar 2012 auf 786,89 Euro brutto erweitert und den Feststellungsantrag unverändert gelassen. Die Summe von 786,89 Euro brutto ergibt sich aus der Differenz zwischen der ursprünglichen Zulage von 110,23 Euro und dem in den Monaten August bis Oktober 2011 gezahlten 57,92 Euro (Differenzbetrag 52,31 Euro x 3 = 156,93 Euro), der in den Monaten November 2011 bis einschließlich Februar 2012 nicht gezahlten 110,23 Euro (zusammen 440,92 Euro) sowie den in diesen Monaten vorgenommenen Aufrechnungen von 47,26 Euro (zusammen 189,04 Euro).

11

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte ohne Zulassung der Berufung zur Zahlung von 189,04 Euro brutto verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die verlangte Zulage. Die Beklagte sei aber zur Zahlung der von November 2011 bis Februar 2012 monatlich einbehaltenen 47,26 Euro verpflichtet, da der Kläger insoweit entreichert sei. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrags im Berufungsverfahren zuletzt beantragt,

        

1.      

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 597,85 Euro brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Regelung gemäß der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen ihrer Entgeltzahlung monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 5 TVöD und der Entgeltgruppe 4 TVöD in Höhe von derzeit 110,23 Euro unter Ausschluss der Rückforderung zu zahlen.

12

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass für die begehrte Entgeltsicherung keine Anspruchsgrundlage bestehe. Eine einzelvertragliche Zusicherung des Ausgleichs der Entgeltdifferenz sei nicht erfolgt. Es sei nur eine Erfüllung vermeintlicher tariflicher Ansprüche bezweckt gewesen. Tatsächlich hätten die tariflichen Regelungen die geleistete Entgeltsicherung aber nicht vorgesehen. Die Protokollerklärung habe bei einer leistungsbedingten Herabgruppierung vor Inkrafttreten des TVöD in Satz 2 die statische Fortzahlung der bisherigen Bezüge nach dem MTArb bestimmt. Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung habe den Fall der Einstellung und Leistungsminderung nach Inkrafttreten des TVöD geregelt. Solche Fälle hätten den von Satz 2 erfassten Fällen gleichgestellt werden sollen. Folglich hätten die von Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) betroffenen Beschäftigten ebenfalls nur eine statische Sicherung auf Basis einer fiktiven Berechnung der zuletzt geltenden Lohnsätze nach dem MTArb beanspruchen können. Der vorliegende Fall, bei dem die Leistungsminderung eines in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten erst nach der Überleitung erfolgte, sei dem Wortlaut nach weder von Satz 2 noch von Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung erfasst gewesen. Eine ergänzende Auslegung komme nur dahin gehend in Betracht, dass auch solche Beschäftigte eine Sicherung entsprechend der Lohngruppe des MTArb beanspruchen konnten. Bei dieser Vergütung habe es sich um die „bisherige Lohngruppe“ iSd. § 37 MTArb gehandelt. Die vom Kläger angenommene Dynamisierung lasse sich der Protokollerklärung nicht entnehmen. Es wäre zudem nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass Beschäftigte mit einer Leistungsminderung nach dem Inkrafttreten des TVöD eine dynamisierte Sicherung ihres monatlichen Tabellenentgelts nach dem TVöD erhalten würden, während Beschäftigte mit einer Leistungsminderung vor dem Inkrafttreten des TVöD nur eine statische Sicherung des Entgelts nach Maßgabe des MTArb beanspruchen könnten.

13

Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dem noch anhängigen Zahlungsantrag ohne Zinsen stattgegeben und die begehrte Feststellung mit der Einschränkung getroffen, dass der Differenzbetrag von 110,23 Euro statisch zu zahlen sei. Zudem erfolgte kein Ausschluss der Rückforderung. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Ziele des Berufungsverfahrens weiter.

14

Im Laufe des Revisionsverfahrens schlossen die Tarifvertragsparteien den Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVÜ-Bund vom 1. April 2014. Mit diesem wurde zum 1. März 2014 die Protokollerklärung gestrichen und § 16a TVÜ-Bund neu eingefügt. Demnach finden die §§ 25 und 37 MTArb auf Beschäftigte, die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B TVÜ-Bund aufgelistet sind, entsprechend Anwendung, und zwar auch auf Beschäftigte iSd. § 1 Abs. 2 TVÜ-Bund.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist teilweise begründet. Die Klage ist unzulässig, soweit sie für die Zeit bis zum 29. Februar 2012 die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der streitgegenständlichen Entgeltsicherung begehrt. Im Übrigen ist die Klage im noch rechtshängigen Umfang zulässig und begründet. Der Kläger hatte bis zum 28. Februar 2014 gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund und § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb einen Anspruch auf eine persönliche Zulage in Höhe von 110,23 Euro brutto als Unterschiedsbetrag zwischen den Entgeltgruppen 5 und 4 TVöD. Die Revision ist deshalb insoweit zurückzuweisen, auch wenn das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung fälschlicherweise die Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA) zugrunde gelegt hat. Die Entscheidung stellt sich auch bei Anwendung der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund insoweit als richtig dar (§ 561 ZPO).

16

A. Die Klage ist teilweise unzulässig.

17

I. Hinsichtlich der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit des Leistungsantrags kann dahinstehen, ob mit der Formulierung „seit Rechtshängigkeit“ ein Antrag auf Verzinsung der geforderten Summe in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit(§ 291 BGB) zu verstehen ist. Das Landesarbeitsgericht hat keine Zinsen zugesprochen. Da der Kläger diesbezüglich keine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO beantragt hat, ist die Rechtshängigkeit der Klage insoweit entfallen(vgl. BAG 26. Juni 2008 - 6 AZN 1161/07 - Rn. 15). Der Antragsbestandteil „seit Rechtshängigkeit“ ist daher im Revisionsverfahren bedeutungslos.

18

II. Der Feststellungsantrag ist nach Vornahme der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt.

19

1. Die beantragte Feststellung einer Vergütungspflicht bedarf der ausdrücklichen Bestimmung des Beginns des Zeitraums, für den diese Feststellung begehrt wird (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 42). Der hier gestellte Antrag lässt nicht erkennen, ab wann die streitgegenständliche Vergütungspflicht bestehen soll. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ergibt sich jedoch, dass bei Klageerhebung der Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 gemeint war. Die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 deckte der Leistungsantrag ab. Mit der Erweiterung der Leistungsklage vom 20. März 2012, welche sich auf die Monate Januar und Februar 2012 bezieht, hat der Kläger allerdings keine entsprechende Anpassung des Feststellungsantrags vorgenommen. Der Wille zu einer Beschränkung der Feststellung auf die Zeit ab dem 1. März 2012 ist der Begründung der Klageerweiterung nicht zu entnehmen. Der Antrag ist somit unverändert auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte seit dem 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Regelung zur benannten Entgeltsicherung verpflichtet ist. Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt.

20

2. Die begehrte Feststellung der Pflicht zur Zahlung eines Unterschiedsbetrags in Höhe von „derzeit“ 110,23 Euro ist dahin gehend auszulegen, dass der Kläger allein das Klageziel verfolgt, den Anspruch auf eine Entgeltsicherung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgeltgruppen 5 und 4 TVöD festzustellen. Der bezifferte Betrag ist lediglich als Ausgangsbetrag angeführt und steht zwischen den Parteien nicht im Streit. In diesem Fall ist eine Bezifferung des festzustellenden Anspruchs, den das Feststellungsurteil in der vorliegenden Konstellation nur seinem Bestand nach feststellt, zur Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses nicht erforderlich (vgl. BAG 21. März 2013 - 6 AZR 401/11 - Rn. 18).

21

III. Der Feststellungsantrag ist jedoch mangels des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig, soweit er die Zeit bis zum 29. Februar 2012 erfasst.

22

1. Hinsichtlich der Zeitspanne vom 1. Januar 2012 bis zum 29. Februar 2012 überschneidet sich die Feststellungsklage mit der erhobenen Leistungsklage. In einem solchen Fall muss der Kläger vortragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für den Zeitraum der Überschneidung an der begehrten Feststellung besteht. Anderenfalls ist die Feststellungsklage bezüglich dieses Zeitraums unzulässig (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 44; 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 12, BAGE 137, 80). Ein solches Feststellungsinteresse hat der Kläger nicht dargelegt.

23

2. Für die Zeit ab dem 1. März 2012 besteht sowohl der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug als auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 10 f.).

24

IV. Der Feststellungsantrag umfasst im Revisionsverfahren nur noch die Zeit bis zum 28. Februar 2014. Die Feststellung sollte sich auf die Zeit „bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Regelung“, dh. auf die Dauer der Geltung der Protokollerklärung beziehen. Zum 1. März 2014 trat § 16a TVÜ-Bund in Kraft. Zum selben Zeitpunkt wurde die Protokollerklärung gestrichen.

25

B. Im Rahmen seiner Zulässigkeit ist der Feststellungsantrag ebenso wie der Leistungsantrag begründet.

26

I. Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch nach § 611 Abs. 1 BGB auf Fortzahlung der begehrten Entgeltsicherung aufgrund einzelvertraglicher Zusagen. Es ist nach seinem Vortrag nicht ersichtlich, dass die bis einschließlich Juli 2011 vorgenommene Entgeltsicherung unabhängig von den unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst des Bundes erfolgen sollte. Von einem solchen Regelungswillen wäre nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte auszugehen, weil Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wie die Beklagte im Zweifel lediglich Normvollzug betreiben wollen und ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes deshalb nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen darf (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 955/12 - Rn. 21; 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 24 f.). Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht.

27

II. Der Kläger kann die streitige Entgeltsicherung aber gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund (im Folgenden: Protokollerklärung) und § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb beanspruchen.

28

1. Bei der Protokollerklärung handelte es sich um eine tarifliche Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1 TVG.

29

a) Protokollnotizen oder -erklärungen können eigenständiger Teil eines Tarifvertrags sein (vgl. BAG 29. September 2010 - 10 AZR 630/09 - Rn. 17; 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 31, 34). Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Protokollnotiz oder -erklärung eine tarifliche Inhaltsnorm darstellt oder lediglich bei der Auslegung der tariflichen Regelungen zu berücksichtigten ist (vgl. BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 51/11 - Rn. 21 ff.). Entscheidend ist, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (BAG 24. November 1993 - 4 AZR 402/92 - zu B I der Gründe, BAGE 75, 116; 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 32, BAGE 124, 110; JKOS/Krause 2. Aufl. § 4 Rn. 172; Bepler in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag Teil 3 Rn. 63; Däubler/Reim/Nebe TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 14).

30

b) Dies ist hier der Fall. Die Tarifvertragsparteien hatten in Satz 1 der Protokollerklärung klargestellt, dass die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt wurden. Satz 2 der Protokollerklärung brachte zum Ausdruck, dass sich die Tarifvertragsparteien der damit drohenden Regelungslücke bewusst waren („Da damit … nicht sichergestellt ist, ...“). Vor diesem Hintergrund sollten die Regelungen der Protokollerklärung bis zur Maßgeblichkeit des „künftigen Verhandlungsergebnisses“ bzw. bis zum „In-Kraft-Treten einer Neuregelung“ vorläufig gelten und damit einen regelungslosen Zustand verhindern. Dies kam auch dadurch zum Ausdruck, dass die Fortzahlung der bisherigen Bezüge nach Satz 2 der Protokollerklärung als zu verrechnender Abschlag erfolgen sollte. Das Ziel der Verhinderung eines regelungslosen Zustandes konnte nur erreicht werden, wenn der Protokollerklärung tarifliche Normqualität zukam. Sie war daher bis zu ihrer Aufhebung als Bestandteil des TVÜ-Bund anzusehen.

31

2. Die Protokollerklärung galt bis zum Inkrafttreten des § 16a TVÜ-Bund am 1. März 2014 und ist daher maßgeblich für die Beurteilung der Ansprüche des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum. § 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 8 zum TVÜ-Bund vom 1. April 2014 bestimmt keine über den 1. März 2014 hinausgehende Rückwirkung des § 16a TVÜ-Bund.

32

3. Die Tarifvertragsparteien hatten mit der Protokollerklärung eine vollständige und verfassungskonforme Regelung der Entgeltsicherung bei leistungsbedingter Herabgruppierung im ehemaligen Geltungsbereich des MTArb getroffen. Durch sie wurden alle Fälle der Entgeltsicherung erfasst. Folglich stellt sich entgegen der Ansicht der Revision die Frage einer ergänzenden Auslegung nicht.

33

a) Satz 2 der Protokollerklärung regelte ua. die Entgeltsicherung von leistungsgeminderten Beschäftigten, welche eine Zahlung originär nach den dort genannten Vorschriften des MTArb erhielten. Bei ihnen lag die Leistungsminderung und die deshalb erfolgte Herabgruppierung schon unter Geltung des durch den TVöD abgelösten Tarifrechts vor. Sie wurden zwar in den TVöD übergeleitet. Die Protokollerklärung sicherte ihnen aber statisch die Fortzahlung mindestens der bisherigen Vergütung, welche die bislang geleistete Entgeltsicherung einschloss. Bis zum Erreichen der bisherigen Verdiensthöhe durch die Vergütung nach dem TVöD war damit ihr vor der Überleitung erzieltes Einkommen in voller Höhe abgesichert.

34

aa)  Die Protokollerklärung bezog sich ausdrücklich nur auf den 3. Abschnitt des TVÜ-Bund, dh. auf die Besitzstandsregelungen. Dementsprechend sprach Satz 1 der Protokollerklärung von den Verhandlungen zur „Überleitung der Entgeltsicherung“. Die Vorgaben zur Überleitung im 2. Abschnitt des TVÜ-Bund wurden für die von der Protokollerklärung erfassten Beschäftigten nur hinsichtlich der Höhe des Mindestentgelts nach der Überleitung modifiziert. Die Überleitung in den TVöD als solche wurde davon nicht berührt (vgl. BeckOK TVöD/Schmidt-Rudloff Stand 1. Juni 2014 TVÜ-Bund Protokoll 3. Abschnitt Rn. 2; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund Rn. 6 bis 8; zur Überleitung von leistungsgeminderten Beschäftigten im Bereich des TVÜ-VKA vgl. die entsprechende Arbeitgeberrichtlinie vom 23. November 2012 sowie die Regelung des seit 1. März 2014 geltenden § 16a Abs. 1 TVÜ-VKA). Ohne die Protokollerklärung wäre die nach bisherigem Tarifrecht in Form einer Zulage erlangte Sicherung des Lohnstandes bei der Überleitung unberücksichtigt geblieben. Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-Bund ist diese Zulage nicht eingeflossen. Eine „fristgerechte“ Überleitung unter Wahrung der vollständigen Höhe der bisherigen Vergütung wäre zum Stichtag 1. Oktober 2005 folglich nicht möglich gewesen. Dies brachte Satz 2 der Protokollerklärung zum Ausdruck.

35

bb) Satz 2 der Protokollerklärung gewährte eine statische Besitzstandssicherung, da ausdrücklich nur die „bisherigen“ Bezüge erfasst sind. Maßgeblich für die Entgeltsicherung waren folglich die Löhne zum Stichtag 30. September 2005 nach dem Entgeltsystem des MTArb (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund Rn. 8, 14). Der betroffene Beschäftigte sollte nach seiner Überleitung mindestens in dieser Höhe vergütet werden. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Entgeltsicherung. Wie andere Besitzstandsregelungen dieser Art soll sie den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten (vgl. zu § 7 TV UmBw BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 36; zu § 8 TV SozSich 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 11, BAGE 139, 226). Die leistungsbedingt herabgruppierten Beschäftigten erhielten nach den abgelösten Tarifregelungen eine Sicherung ihrer Vergütung nach der Herabgruppierung. Diese Besitzstandssicherung sollte ihnen im Wege einer weiteren Besitzstandssicherung im Rahmen der Überleitung erhalten bleiben. Sie sollten durch die nach § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund vergütungs- bzw. lohngruppenbezogene Überleitung in den TVöD keine Einkommenseinbußen hinnehmen müssen. Dieses Ziel kam auch dadurch zum Ausdruck, dass im Falle einer ungünstigeren Neuregelung eine Rückforderung gewährter Leistungen nach Satz 5 (ab 1. Januar 2014 Satz 6) der Prokollerklärung ausgeschlossen war.

36

cc) Die Tarifentwicklung nach der Überleitung war zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Protokollerklärung offen. Sicherlich war eine zeitnahe Regelung zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung angestrebt. Bis zu einer solchen Tarifierung konnten die vormals herabgruppierten Beschäftigten jedoch die abschlagsweise geleistete Entgeltsicherung nach Satz 2 der Protokollerklärung in Anspruch nehmen. Dies hatte die Konsequenz, dass das dynamisierte Entgelt nach dem TVöD früher oder später die statisch gesicherte Lohnhöhe nach dem MTArb erreicht hatte. Ab diesem Zeitpunkt entfiel die Sicherung. Ihr Zweck war erfüllt.

37

b) Der 1. Halbsatz des Satzes 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung betraf Arbeitnehmer, bei denen die leistungsbedingte Herabgruppierung erst nach der Überleitung in den TVöD eintrat. Die Protokollerklärung ordnete für diese Fälle bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die Weitergeltung der in Satz 2 genannten Bestimmungen, dh. auch des § 37 MTArb, an. Es handelte sich um eine Spezialregelung zu § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund, wonach der TVöD auch den MTArb ersetzt(vgl. Anlage 1 Teil A Nr. 3 TVÜ-Bund). Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung nahm keine inhaltlichen Veränderungen der weitergeltenden Bestimmungen vor. Er sah damit ihre dem TVöD entsprechende Anwendung vor. § 37 MTArb galt folglich mit der terminologischen Anpassung weiter, dass der Begriff „Monatstabellenlohn“ durch das Tabellenentgelt nach § 15 Abs. 1 TVöD-AT zu ersetzen war und statt der „Lohngruppe“ die jeweilige Entgeltgruppe des TVöD maßgeblich war(zur Ersetzung bisheriger tariflicher Begriffe durch solche des TVöD vgl. BAG 25. Februar 2010 - 6 AZR 838/08 - Rn. 19). Entgegen der Auffassung der Revision gewährte die Protokollerklärung iVm. § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb damit eine dynamisierte Entgeltsicherung, welche sich auf die bisherige Entgeltgruppe nach dem TVöD bezog. Das Vergütungssystem des MTArb war dabei ohne Bedeutung.

38

aa) Bei Berücksichtigung der Anpassung seines Wortlauts an den TVöD wird nach § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb bei einer wegen Leistungsminderung erfolgten Herabgruppierung der „Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als persönliche Zulage gewährt“. Die bisherige Entgeltgruppe ist damit diejenige des TVöD, in welche der Beschäftigte vor der Herabgruppierung tatsächlich eingruppiert war. Auf diesen Stand der Eingruppierung bezieht sich die Entgeltsicherung, eine Veränderung der Entgeltgruppen nach dem Eintritt der Leistungsminderung wird von der tariflichen Sicherung nicht erfasst (so zur Vorgängervorschrift des § 37 MTB II BAG 23. November 1994 - 4 AZR 883/93 - zu II 2 c cc der Gründe). Hinsichtlich der Höhe des gesicherten Unterschiedsbetrags ist allerdings auf das „jeweilige“ Tabellenentgelt abzustellen. Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien die Sicherung des Beschäftigten nicht auf das Tabellenentgelt beschränken wollten, das ihm vor der Herabgruppierung zustand, sondern ihm den Anspruch auf einen den weiteren Lohnentwicklungen angepassten Lohn gemäß der jeweiligen Entgelttabelle einräumen wollten (vgl. BAG 23. November 1994 - 4 AZR 883/93 - zu II 2 c dd der Gründe). Durch das Adjektiv „jeweilig“ ist die Entgeltsicherung sowohl bezüglich des Aufstiegs in den Stufen des monatlichen Tabellenentgelts als auch bezüglich sonstiger Verbesserungen des Tabellenentgelts dynamisch gestaltet worden (vgl. zu § 28 BMT-G II BAG 16. Juli 1975 - 4 AZR 433/74 -; 2. April 1992 - 6 AZR 610/90 - zu 1 b der Gründe).

39

bb) Dieses Verständnis des fortgeltenden § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb entspricht dem Sinn und Zweck der Entgeltsicherung. Wie dargelegt, soll sie den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten. Der leistungsgeminderte Beschäftigte soll hinsichtlich des Einkommens abgesichert werden, welches er zum Zeitpunkt der aufgrund der Leistungsminderung erfolgten Herabgruppierung erreicht hat. Dieses Einkommen stellt die Grundlage seines Lebensstandards dar. Dessen Aufrechterhaltung soll ihm trotz der Herabgruppierung ermöglicht werden. Mit diesem Zweck der Entgeltsicherung wäre es nicht vereinbar, wenn entsprechend der Auffassung der Revision das nach dem Vergütungssystem des MTArb zum 30. September 2005 fiktiv erzielte Einkommen für die Sicherung maßgeblich gewesen wäre (so aber Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund Rn. 11). Die Entgeltsicherung wäre mit zunehmender Tendenz entwertet worden und hätte schließlich nicht mehr stattgefunden. Je länger der Zeitraum zwischen der Überleitung in den TVöD und dem Eintritt der Herabgruppierung gewesen wäre, desto geringer wäre die Entgeltsicherung geworden, denn ihr hätte ein statischer Wert (Vergütung nach MTArb zum 30. September 2005) zugrunde gelegen. Die Vergütung nach dem TVöD hat sich hingegen aufgrund der Tarifsteigerungen dynamisch entwickelt. In den Fällen, in denen das Einkommen nach der Herabgruppierung in der niedrigeren Entgeltgruppe des TVöD das fiktive Einkommen der höheren Lohngruppe nach dem MTArb überstiegen hat, hätte keinerlei Entgeltsicherung gegriffen.

40

cc) Die auf den TVöD bezogene und dynamisierte Entgeltsicherung der Beschäftigten, deren leistungsbedingte Herabgruppierung erst nach ihrer Überleitung in den TVöD erfolgte, verstößt entgegen den Bedenken der Revision nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, auch wenn die bei Geltung des MTArb von der Herabgruppierung betroffenen Beschäftigten nur eine auf den MTArb bezogene Sicherung beanspruchen können.

41

(1) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 25; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12  - Rn. 43 ; 21. November 2013 -  6 AZR 23/12  - Rn. 58 ).

42

(2) Tarifvertragsparteien sind durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert, für bestimmte Lebenssachverhalte wie besitzstandswahrende Regelungen Stichtage einzuführen(vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 ua. - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 87, 1). Stichtage sind als Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist. Eine Umstellung von Vergütungssystemen wäre ohne Stichtagsregelungen nicht durchführbar (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 33 mwN; vgl. auch 17. April 2013 - 4 AZR 770/11 - Rn. 26). Eine sich im Einzelfall aus einer knappen Verfehlung des Stichtags ergebende Härte ist dabei unvermeidbar (vgl. BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - zu C II 3 a der Gründe, BVerfGE 117, 272; BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 43, BAGE 140, 83).

43

(3) Demnach haben die Tarifvertragsparteien hier ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Durch die Anordnung der Fortgeltung des § 37 MTArb hatten sie die Entgeltsicherung nicht strukturell verändert. Sowohl bei den unter Geltung des MTArb als auch bei den nach Überleitung in den TVöD wegen Leistungsminderung herabgruppierten Beschäftigten entstand der Anspruch auf die persönliche Zulage ab der Weiterbeschäftigung in der niedrigeren Lohngruppe bzw. Entgeltgruppe. Die im Entgeltsystem des MTArb herabgruppierten Betroffenen profitierten von der Dynamisierung des § 37 MTArb. Die dynamisierte Sicherung ihres „jeweiligen Monatstabellenlohns“ endete allerdings mit dem Stichtag der Überleitung in den TVöD am 1. Oktober 2005. Diese Grenzziehung ist sachgerecht. Ab diesem Zeitpunkt wurde das Entgeltsystem des MTArb durch Tarifverhandlungen nicht weiterentwickelt, dh. es wurden auch keine Tariflohnerhöhungen mehr vereinbart. Erhöhungen fanden ab diesem Zeitpunkt nur bezogen auf die Vergütung nach dem TVöD statt. Diese erfassten - wie dargelegt - auch die noch im abgelösten Entgeltsystem herabgruppierten und dann übergeleiteten Beschäftigten. Deren statische Entgeltsicherung entsprach der Ersetzung des MTArb durch den TVöD (§ 2 TVÜ-Bund). Anderenfalls hätten Tarifsteigerungen auch bezüglich des ansonsten nicht mehr geltenden MTArb verhandelt werden müssen. Dies wäre mit dem grundlegenden Gedanken der Ablösung des MTArb nicht vereinbar gewesen. Zudem wurde die auf den MTArb bezogene statische Entgeltsicherung durch die Tarifsteigerungen des TVöD ohnehin abgeschmolzen und letztlich zum Wegfall gebracht. Dies verkennt die Revision.

44

c) Schließlich regelte die Protokollerklärung im 2. Halbsatz des Satzes 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) die Entgeltsicherung für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. September 2005 begann (§ 1 Abs. 2 TVÜ-Bund). Entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen war auch diese Entgeltsicherung bezogen auf das System des TVöD (so auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund Rn. 13). In Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb unterlag die Sicherung aus den genannten Gründen ebenfalls der Dynamisierung.

45

4. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum Inkrafttreten des § 16a TVÜ-Bund zum 1. März 2014 einen Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage als Entgeltsicherung, denn er erfüllt unstreitig die Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 MTArb. Folglich ist der Zahlungsantrag in unstreitiger Höhe begründet. Die begehrte Feststellung war aus den genannten Gründen auf die Zeit bis zum 28. Februar 2014 zu beschränken. Hinsichtlich der Statik des monatlichen Betrags von 110,23 Euro brutto, welche das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ist der Senat an dessen Entscheidung gebunden. Der Kläger hat keine Anschlussrevision eingelegt. Soweit das Landesarbeitsgericht bei der Tenorierung des Feststellungsantrags unberücksichtigt gelassen hat, dass sich die beantragte Feststellung auch auf den Ausschluss der Rückforderung beziehen sollte, ist dem Senat eine Korrektur verwehrt. Ein Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO wurde nicht gestellt.

46

C. Die Beklagte hat gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Sieberts    

        

    Steinbrück    

                 

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.