Landesarbeitsgericht München Urteil, 27. Nov. 2018 - 7 Sa 365/18

bei uns veröffentlicht am27.11.2018
vorgehend
Arbeitsgericht Rosenheim, 1 Ca 1407/17, 27.03.2018

Gericht

Landesarbeitsgericht München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 27.03.2018 - 1 Ca 1407/17 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist auf dem vereisten und nicht gestreuten Weg vom außerhalb des Betriebsgeländes liegenden Parkplatz zum Nebeneingang des Pflegeheims der Beklagten gestürzt und hat sich dabei einen komplizierten Knöchelbruch zugezogen. Ihre Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und weiterer Schadenspositonen hatte keinen Erfolg, da sie erst auf dem Betriebsgelände zu Fall kam und deshalb kein Wegeunfall mehr vorlag und zu Gunsten der Beklagten das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII greift und ein vorsätzliches Handeln hinsichtlich eines Verletzungserfolgs seitens der Beklagten nicht feststellbar war.

Die Parteien streiten über die Bezahlung eines Schmerzensgeldes, über Schadensersatz und die Feststellung einer weitergehenden Schadenersatzpflicht der Beklagten.

Die Klägerin war seit dem 01.11.2010 bei der Beklagten, die ein Seniorenpflegeheim betreibt, als Pflegefachkraft beschäftigt. Am 07.12.2016 stellte die Klägerin vor dem Arbeitsbeginn um 8:00 Uhr um circa 7:30 Uhr ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz außerhalb des Geländes des Seniorenpflegeheims ab und begab sich sodann zu Fuß zum Seiteneingang des Pflegeheims an dem sich wie am Haupteingang ein Zeiterfassungsgerät befand. Bevor die Klägerin den Eingang erreichte, rutschte die Klägerin nach ihrer Darstellung auf dem Weg, der zum Betriebsgelände gehörte und weder gesalzen noch mit Split bestreut war, aus und erlitt dabei eine Außenknöchelfraktur. In der Zeit von 09.12.2016 bis 12.12.2016 befand sich die Klägerin stationär im Krankenhaus Z., wobei sie am Bein operiert wurde und eine Metallplatte eingesetzt wurde. In der Folgezeit kam es zu einer Wundheilungsstörung mit einem verzögerten Heilungsverlauf über den Mai 2017 hinaus verbunden mit einer Beweglichkeitseinschränkung.

Im Hinblick auf die Schwere der erlittenen Verletzung und dem langwierigen Heilungsverlauf hat die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 € geltend gemacht und weiter gefordert, dass die Beklagte die Anwaltskosten für die außergerichtliche Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten zu tragen habe. Weiter hat die Klägerin darauf verwiesen, dass ihr Ehemann, der geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH sei, sich um sie, die gemeinsamen Kinder und den Haushalt habe kümmern müssen und er tagtäglich durchschnittlich viereinhalb Stunden mit Pflege und Versorgung der Kinder und des Haushaltes eingespannt gewesen sei, die sich später auf durchschnittlich zweieinhalb Stunden pro Tag reduziert hätten. Dies habe bei ihrem Ehemann einen Verdienstausfall von 75,00 € pro Stunde ergeben und habe insgesamt einen Verdienstausfall in Höhe von 18.750,00 € verursacht. Auf die Berechnung im Schriftsatz vom 20.09.2017 Seite 2 Ziffer 2 (Bl. 12 d. A.) wird Bezug genommen. Schließlich hat die Klägerin noch für insgesamt 2.345 Kilometer für Fahrten zum Arzt, zur Krankengymnastik sowie zu Krankenhäusern mit einem Erstattungsbetrag von 0,32 € pro Kilometer einen Betrag iHv. 750,40 € verlangt.

Vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin, die zunächst ihre Klage beim Landgericht erhoben hat, worauf dieses mit Beschluss vom 25.09.2017 das Verfahren an das Arbeitsgericht verwiesen hat (Bl. 40-41), beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gemäß § 287 ZPO gesetztes Schmerzensgeld, mindestens aber € 10.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.08.2017 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 07.12.2016 (Weg zum Seiteneingang des Hauses II des Seniorenpflegeheimes R.) zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht an Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.683,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2017 zu bezahlen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.100,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2017 zu bezahlen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 22.050,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.09.2017 zu bezahlen.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 1.171,87 zuzüglich Zinsen ab Zustellung zu bezahlen.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass das von ihr in B. betriebene Pflegeheim zwei Eingänge habe, den Haupteingang und den Lieferanteneingang im Rückteil des Gebäudes und dass der Haupteingang regelmäßig auch vom Personal benutzt werde, während der sogenannte Lieferanteneingang grundsätzlich nur von den Lieferanten des Pflegeheims benutzt werde und nicht als Eingang für Bewohner, Besucher und Mitarbeiter gelte, was der Klägerin auch bekannt sei. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass der Lieferanteneingang grundsätzlich erst ab 8:00 Uhr benutzt werde, da vorher keine Lieferungen stattfänden und dass sie dafür gesorgt habe, dass sowohl der Parkplatz als auch der Weg zum Haupteingang ab 05:30 Uhr morgens geräumt werde, während der Lieferanteneingang, da die Lieferungen nicht vor 8:00 Uhr erfolgten, später geräumt werde und dass dies der Klägerin bekannt gewesen sei. Die Beklagte hat auch bestritten, dass die Klägerin auf dem Weg zum Lieferanteneingang gestürzt sei und dabei auch auf einer eisigen Stelle ausgerutscht sei. Sie meint aber auch, dass die Klägerin sofern sie den Haupteingang, wie auch die anderen Mitarbeiter der Beklagten, benutzt hätte, den Sturz hätte vermeiden können, da dieser Bereich komplett geräumt und vor allem gestreut gewesen sei. Die Beklagte hat auch gemeint, dass sie keine Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt habe, zumal es am 07.12.2016 in den frühen Morgenstunden durch Regen und gefrorenen Boden eine Blitzeisbildung gegeben habe, was sich auf dem kopfsteingepflasterten Weg zum Lieferanteneingang möglicherweise verstärkt ausgewirkt habe. Weiter hat die Beklagte gemeint, dass, wenn die Klägerin den Lieferanteneingang gewählt habe, dies in ihrem eigenen Verantwortungsbereich gewesen sei und deswegen die Klage schon dem Grunde nach abzuweisen gewesen sei. Auf jeden Fall habe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall getroffen, da sie anstatt den Haupteingang zu wählen, der gefahrenfrei zu erreichen gewesen sei, den Lieferanteneingang benutzt habe und gewusst habe, dass dieser erst mit Beginn des Lieferverkehrs und damit nicht vor 8:00 Uhr geräumt werde. Das von der Klägerin begehrte Schmerzensgeld hat die Beklagte für weit überzogen gehalten. Einen Schadensersatzanspruch in Form eines Verdienstausfalls ihres Ehemannes habe die Klägerin nicht geltend machen können, zumal sie auch von einer Abtretung der Schadensersatzansprüche nichts vorgetragen habe. Die Beklagte hat auch gemeint, dass der Verdienstausfall des Ehemannes nicht kausal zum Unfallgeschehen sei und hat auch bestritten, dass der Ehemann der Klägerin ein Stundenhonorar von 75,00 € bei Zugrundelegung eines Monatsgehalts von 14.850,00 € habe. Allenfalls habe die Klägerin nach Ansicht der Beklagten einen Haushaltsführungsschaden mit einem Stundensatz von 8,50 € ansetzen können.

Die Klägerin hat hierauf eine namentlich benannte Zeugin zum Beweis dafür angeboten, dass diese am selben Tag wie sie Frühdienst mit einem Arbeitsbeginn um 6:00 Uhr gehabt habe, denselben Weg über den Seiteneingang benutzt habe um in das Anwesen zu kommen und auf dem Weg gestürzt sei, allerdings ohne sich Verletzungen zuzuziehen und dass Glatteis vorhanden gewesen sei. Am Unfalltag habe es auch keinen Niederschlag und auch kein Blitzeis gegeben. Weiter hat die Klägerin drauf verwiesen, dass vor dem Haupteingang drei bis vier Parkplätze vorhanden seien, die aber bei ihrer Ankunft bereits besetzt gewesen seien und deshalb habe sie nur auf dem vor dem Seiteneingang liegenden Parkplatz parken können.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vom 28.08.2017 (Bl. 1-5 d. A.), 20.09.2017 (Bl. 11-13 d. A.), 05.11.2017 (Bl. 58-65 d. A.), 17.01.2018 (Bl. 84-90 d. A.), 07.02.2018 (Bl. 104-105 d. A.) samt ihren Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, dass die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB iVm. den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht, weder in Bezug auf die materiellen noch hinsichtlich der immateriellen Ansprüche, die ihr durch das Unfallereignis entstanden seien, weil eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten nicht anzunehmen gewesen sei. Deshalb sei auch auf die fehlende Kostenerstattung in Bezug auf die vorgerichtlichen Kosten gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Rahmen der Geltendmachung der Ansprüche im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht näher einzugehen gewesen. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass im Rahmen der Anspruchsgrundlagen des § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB, soweit es um eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Gesundheit der Arbeitnehmerin gehe, nach den Grundsätzen der Wahrung der Verkehrssicherungspflicht davon auszugehen sei, dass derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich dazu verpflichtet sei, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern und es hat gemeint, dass beim Betreiben eines Pflegeheims sich die Verkehrssicherungspflicht auch auf die Wege zum Pflegeheim und auf die Stellplätze beziehen würde und grundsätzlich sei auch davon auszugehen gewesen, dass dann, wenn mehrere Wege in die Pflegeeinrichtung möglich seien, sowohl für Arbeitnehmer, Besucher als auch für Bewohner, die Verkehrssicherungspflichten sich demzufolge auf sämtliche Zugänge dem Grunde nach beziehen würden. Weiter hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls und die Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs richten würde und hierbei seien ebenso zu berücksichtigen seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs, sei es mit Pkw oder auch des Verkehrs von Fußgängern. Das Arbeitsgericht hat weiter gemeint, auch wenn die Umstände des Sturzes der Klägerin zwischen den Parteien streitig gewesen seien, sei in Anbetracht der von der Klägerin erlittenen Verletzungsfolgen davon auszugehen gewesen, dass die Klägerin auf dem Weg vom Abstellplatz ihres Pkw's bis zum sogenannten Lieferanteneingang gestürzt sei und dass es bei diesem Sturz zu der Fraktur und den damit verbundenen Verletzungsfolgen gekommen sei. Zusammenfassend hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass zwar dem Grunde nach für die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht auch in Bezug auf den Weg zum Nebeneingang bestanden habe, dass aber im Rahmen des Zumutbaren im winterlichen Bereich insofern hier gewisse Einschränkungen vorhanden gewesen wären. Die Beklagte habe zwar mit der Anbringung eines Zeiterfassungsgeräts auch für den Eintritt über den Nebeneingang, den Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet, die Zeiterfassung zu betätigen, was grundsätzlich den Schluss dahingehend zugelassen habe, dass es den Beschäftigten auch erlaubt gewesen sei, über den sogenannten Nebeneingang in den Arbeitsbereich des Pflegeheims zu kommen. Grundsätzlich sei allerdings, was die Räum- und Streupflicht betroffen habe, davon auszugehen gewesen, dass beim Auftreten von Schnee oder Eisesglätte zunächst die Hauptwege eines Geländes, auf dem eine Pflegeeinrichtung für Senioren betrieben wird, zu reinigen gewesen seien. Unbestritten habe die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die als Hausmeister tätige Person zunächst - mithin in den frühen Morgenstunden - die Parkplätze und den Weg zum Haupteingang geprüft habe und hier die erforderlichen Räum- und Streumaßnahmen durchgeführt worden seien. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten hätte es der Klägerin klar sein müssen, dass beim Betreten des Pflegeheims über den Nebeneingang eine wesentlich höhere Sorgfaltspflicht im Eigeninteresse bestanden habe, so zu gehen, dass sich kein Sturz ereigne. Der Umstand, dass der Klägerin bekannt gewesen sei, dass dieser Weg mit Pflastersteinen befestigt war und Pflastersteine insbesondere dann, wenn der Boden gefroren ist und es dann zu regnen beginne, erheblich rutschig werden könnten und dass in einer solchen Situation die beauftragte Person des Räum- und Streudienstes nicht - sozusagen auf die Sekunde - diese Eisesglätte beseitigen könnte. Daher ist das Arbeitsgericht unter Würdigung der Gesamtumstände des Geschehens zum Ergebnis gelangt, dass im konkreten Einzelfall keine Verkehrssicherungspflicht, den Nebeneingangsbereich gleichzeitig mit dem Haupteingangsbereich zu räumen, bestanden habe. Nur wenn es der Beklagten bekannt gewesen wäre, dass Sommer wie Winter ein ganz erheblicher Teil der Arbeitnehmer grundsätzlich den Nebeneingang benutzen würden, wäre sie gehalten gewesen, entweder durch entsprechende Hinweisschilder darauf aufmerksam zu machen, dass überhaupt kein oder nur ein eingeschränkter Winterdienst bestünde oder dass bei der Benutzung dieses Wegs im Winter besondere Vorsicht angeraten werde und mit Schnee- und Eisesglätte zu rechnen sei. Zusammenfassend hat das Arbeitsgericht ausgeführt: „Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der gegebenen Reihenfolge, was zunächst von Schnee und Eis zu räumen ist und was zunächst zu streuen ist und welche Wege dann erst hiernach an die Reihe kommen, nachgekommen ist und die Klägerin, die eindeutig einen untergeordneten Weg benutzte, wäre gehalten gewesen, sich besonders vorsichtig auf die Eingangstür des Nebeneingangs zuzubewegen und sie hätte damit rechnen müssen, dass bei diesem Weg mit Eisesglätte auf dem Steinpflaster zu rechnen ist. Weil der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht zur Last gelegt werden konnte, war die Klage nicht erfolgreich.“.

Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Seiten 13-23 (Bl. 130-140 d. A.) des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil vom 27.03.2018, das der Klägerin am 28.04.2018 zugestellt wurde, hat diese mit einem am 25.05.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich begründet.

Die Klägerin meint, das Arbeitsgericht verkenne die örtlichen Verhältnisse und die Rechtslage. Im Zusammenhang mit Streu- und Räumpflichten betreffend den Haupteingang und des Nebeneinganges übersehe das Arbeitsgericht den Vortrag der Klägerin, wonach weder der Zugang zum Seiten- noch zum Haupteingang vor 8:00 Uhr am 07.12.2016 geräumt oder gestreut gewesen sei und dass zwischen einem Haupt- und einem Seiteneingang für die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich dann kein Unterschied bestehe, wenn beide Eingänge dem allgemeinen Verkehr insbesondere den eigenen Mitarbeitern eröffnet seien. Ausschlaggebend sei, dass es den Beschäftigten überlassen sei, welchen Eingang sie benutzen und dass es dazu eine schriftliche Dienstanweisung oder eine Beschilderung, die auf eine bevorzugte Nutzung des Haupteingangs hinweise, nicht gebe. Dass der Seiteneingang eine Stempeluhr für die Mitarbeiter habe, sei Beweis genug dafür, dass beide Eingänge, jedenfalls für die Mitarbeiter, gleichwertig seien. Für die Klägerin sei auch die Benutzung des Seiteneingangs der schnellste Weg vom Parkplatz zu ihrem Arbeitsplatz, zumal der Parkplatz vor dem Haupteingang bei Dienstantritt um 8:00 Uhr meist belegt sei und zudem gebe es eine mündliche Anweisung der Beklagten, dass dieser Parkplatz vor dem Haupteingang für den allgemeinen Besucherverkehr freigehalten werden solle. Unter diesen Umständen sei die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass grundsätzlich beim Auftreten von Schnee oder Eisglätte zunächst der Hauptweg zu reinigen sei und dass die Klägerin beim Betreten des Pflegeheims über den Nebeneingang eine wesentlich höhere Sorgfaltspflicht zuzumuten sei und es ihre Obliegenheit sei, sich entsprechend vorsichtig zum Nebeneingang zu bewegen, nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hält dem Arbeitsgericht vor, dass dieses sich mit einer Vielzahl von ungeklärten und bestrittenen Feststellungen behelfe, aber unberücksichtigt bleibe, dass es am Unfalltag keinen Niederschlag und auch kein Blitzeis gegeben habe und dass der Hausmeister weder den Weg zum Haupteingang noch zum Seiteneingang geräumt habe und dass der Grund der Eisglätte im Unklaren geblieben sei. Der Sturz der Klägerin sei aber vermeidbar gewesen, wenn die Beklagte am Vortag den Weg ordnungsgemäß gesalzen oder gestreut hätte. Auch etwaiges Blitzeis gehe nicht zu Gunsten der Beklagten, denn im Winter bestehe immer die Gefahr von Glätte und Glatteisbildung und dem begegne der Verkehrssicherungspflichtige dadurch, dass er die Wege am Vortag oder am Morgen des darauffolgenden Tages streue oder salze. Die Klägerin meint auch, die Beklagte habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, weil sie den von ihr so bezeichneten Lieferanteneingang nicht vor 8:00 Uhr geräumt habe. Obwohl die Beklagte wusste, dass einige Mitarbeiter den Lieferanteneingang benutzten und zwar vor 8:00 Uhr, teilweise sogar ein bis zwei Stunden früher, je nach Dienstantritt, habe sie sich entschieden, den Zuweg zum Lieferanteneingang bis 8:00 Uhr ungeräumt zu lassen und somit habe sie sehend und somit vorsätzlich einen Unfall der diesen Eingang benutzenden Mitarbeiter in Kauf genommen. Zudem bestehe das Haftungsprivileg nicht für Wegeunfälle iSv. § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII und um einen solchen Wegeunfall handle es sich im vorliegenden Fall, denn unstreitig habe sich die Beklagte bei dem Unfall auf dem Betriebsgelände der Beklagten befunden. Sie habe das Betriebsgelände wie jeden Tag von den freien Parkplätzen über eine Toreinfahrt auf dem Zugangsweg zu dem Seiteneingang erreicht. Versicherte Tätigkeit gem. § 8 SGB VII sei das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Da der Unfall auf dem Betriebsgelände unmittelbar vor dem Seiteneingang stattfand, sei das Haftungsprivileg entfallen.

Die Klägerin beantragt,

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 27.03.2018 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gemäß § 287 ZPO gesetztes Schmerzensgeld, mindestens aber € 10.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.08.2017 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 07.12.2016 (Weg zum Seiteneingang des Hauses II des Seniorenpflegeheimes R.) zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht an Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 27.733,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 5.683,50 seit 09.08.2017 und aus € 22.050,40 seit 02.09.2017 zu bezahlen.

V. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, da eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch sie nicht anzunehmen sei und verweist weiter darauf hin, dass es zwischen den Parteien strittig sei, warum es überhaupt zu dem Sturz gekommen sei. Die Beklagte verweist darauf, dass die Klägerin richtig vortrage, dass es im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu dem Unfalltag am 07.12.2016 weder geschneit habe, noch sich durch plötzlich einsetzenden Regen Blitzeis auf dem Gehweg zum Nebeneingang des Pflegeheims gebildet habe und bestreitet insoweit, dass überhaupt Eisglätte bestanden habe, die zum Sturz der Klägerin geführt habe und meint, dass auch eine Unachtsamkeit der Klägerin nicht als Sturzursache ausgeschlossen werden könne. Die Beklagte bestreitet auch, dass eine von der Klägerin benannte Zeugin ebenfalls am gleichen Tag zu Sturz gekommen sei. Sie wiederholt ihr Vorbringen, dass die meisten Angestellten den Haupteingang benutzen würden und dass der Lieferantenverkehr erst ab 8:00 Uhr beginne und der für die Räum- und Streuarbeiten eingesetzte Mitarbeiter abwägen müsse, welche Bereiche von ihm zuerst bearbeitet würden, um im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um der Verkehrssicherungspflicht ausreichend Folge zu leisten. Dieser Mitarbeiter habe am Unfalltag zunächst die Parkplätze und die Zufahrtswege zu dem Haupteingang gestreut, damit sowohl Mitarbeiter als auch Besucher und Einwohner ungehindert von den Parkplätzen rund um das Gebäude zum Haupteingang gelangen könnten. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Weg von dem Parkplatz, auf dem die Klägerin ihren Wagen abgestellt hat, zum Nebeneingang kürzer sei als der Weg über den Haupteingang, denn das Gegenteil sei der Fall und zudem sei der Weg zum Haupteingang beleuchtet, während der Weg zum Nebeneingang nicht beleuchtet sei und gerade im Dezember sei es zwischen 7:00 und 8:00 Uhr noch dunkel.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 24.05.2017 (Bl. 155 - 159 d. A.), 04.06.2018 (Bl 162/163 d. A.), 02.07.2018 (Bl. 175/176 d. A.), 16.07.2018 (Bl. 185 - 191 d. A.), 31.08.2018 (Bl. 193/194 d. A.), 02.10.2018 (Bl. 204/205 d. A.) samt ihren Anlagen verwiesen. Des Weiteren wird insbesondere zur Prozessgeschichte auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Sitzungsniederschrift vom 11.09.2018 (Bl. 199 - 201 d. A.) verwiesen, wonach auf Befragen der Parteien einvernehmlich festgestellt wurde, dass sich die Klägerin, als sie gestürzt ist, auf einem Kopfsteinpflaster befand, das zum Betriebsgelände gehört.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn die Beklagte kann sich soweit von ihr der Ersatz von Personenschaden verlangt wird und hierzu gehören neben dem geforderten Schmerzensgeld auch die weiter geltend gemachten Forderungen, da sie auf dem Personenschaden beruhen, auf das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 S.1 SGB VII berufen, da sie den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat und kein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII vorliegt.

1. Nach § 104 Abs. 1 S.1 SGB VII sind Unternehmer den gesetzlich Unfallversicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Die Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung (vgl. BAG, 19.08.2004 -8 AZR 349/03). Für die Ausgestaltung des Rechts der sozialen Unfallversicherung war neben dem Prinzip des sozialen Schutzes auch maßgeblich, dass die zivilrechtliche Haftpflicht des Unternehmers gegenüber seinen Arbeitnehmern abgelöst werden sollte, um eine betriebliche Konfliktsituation zu vermeiden; an die Stelle der privatrechtlichen Haftpflicht des Unternehmers wurde die Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer gesetzt (Prinzip der Haftungsersetzung). Auf diese Weise sollten das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber, der die Beiträge für die Unfallversicherung allein aufbringt, kalkulierbar und Anlässe zu Konflikten im Betrieb eingeschränkt werden. Die Kollision von Zivil- und Sozialrecht wird in verfassungskonformer Weise mittels des Wegfalls zivilrechtlicher Ansprüche gelöst (vgl. BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 349/03 mit Verweis auf BVerfG 07.11.1972 - 1 BvL 4 und BVerfG 08.02.1995 - 1 BvR 753/94; BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 103/02). Diesem Zweck entspricht es, wenn die Sperrwirkung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eingreift, sobald sich der Versicherte in die betriebliche Sphäre begibt, also in einen Bereich, der der Organisation des Unternehmers unterliegt (vgl. BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 349/03).

2. Auf Grund dieser gesetzlichen Haftungseinschränkung besteht im Streitfalle keine Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin.

a) Die Verletzung der Klägerin stellt für diese einen Arbeitsunfall und damit einen Versicherungsfall (§ 7 SGB VII) dar. Das steht zwischen den Parteien außer Streit und bedarf keiner weiteren Begründung, zumal die Klägerin auch Verletztengeld erhalten hat (vgl. § 108 SGB VII).

b) Die Beklagte hat den Versicherungsfall auch nicht vorsätzlich herbeigeführt.

aa) Unter Geltung des bis zum 31.12.1996 nach §§ 636, 637 RVO anzuwendenden Haftungsprivilegs bei Arbeitsunfällen war in Literatur und Rechtsprechung unstreitig, dass die Haftungsbeschränkung des Unternehmers oder der im selben Betrieb Tätigen nur dann wegen Vorsatzes entfällt, wenn der Schädiger den Arbeitsunfall gewollt oder für den Fall seines Eintritts gebilligt hat. Danach genügte es für die Entsperrung des Haftungsausschlusses nicht, dass ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich war, gewollt und gebilligt wurde, wenn der Unfall selbst nicht gewollt und nicht gebilligt wurde. Der Vorsatz des Schädigers musste nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (BAG, 27.06.1975 - 3 AZR 457/74). Ebenso wurde allgemein anerkannt, dass die bloße vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf die der Arbeitsunfall zurückzuführen war, nicht die Entsperrung des Haftungsausschlusses herbeiführte (BAG 27.06.1975 - 3 AZR 457/74; 02.03.1989 - 8 AZR 416/87). An diesen Grundsätzen hält das Bundesarbeitsgericht auch unter der ab 01.01.1997 an Stelle der §§ 636, 637 RVO geltenden §§ 104, 105 SGB VII fest. Die geänderte Wortwahl in der Neuregelung des SGB VII, „Versicherungsfall“ statt „Arbeitsunfall“, hat bezüglich der „vorsätzlichen Herbeiführung“ keine Änderung erbracht. Die tatbestandlichen Grundvoraussetzungen der §§ 104, 105 SGB VII sind nämlich gegenüber §§ 636, 637 RVO unverändert geblieben (vgl. zum Ganzen BAG,19.08.2004 - 8 AZR 349/03; 10.10.2002 - 8 AZR 103/02).

bb) Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der gesetzliche Vertreter der Beklagten einen Vorsatz hinsichtlich eines Verletzungserfolgs bei der Klägerin gehabt haben soll. Gleiches gilt für ein ggf. der Beklagten zurechenbares vorsätzliches Verhalten des mit Räum- und Streuarbeiten beauftragten Mitarbeiters der Beklagten. Allenfalls könnte dem mit der Räumung und Sicherung der Wege beauftragten Mitarbeiter -unterstellt man den Vortrag der Klägerin als wahr - ein grob fahrlässiges, nicht aber ein vorsätzliches Herbeiführen des Unfalls vorgeworfen werden. Dieses Verhalten wäre vergleichbar mit dem Fall einer vorsätzlichen Missachtung von Unfallvorschriften, die aber auch nicht die Annahme einer vorsätzlichen Unfallverursachung rechtfertigt (vgl. BAG 19.08.2004 - 8 AZR 349/03; 10.10.2002 - 8 AZR 103/02).

3. Der Unfall der Klägerin ereignete sich auch nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg, für den das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eine Ausnahme erfährt.

a) Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die Voraussetzung eines Weges „nach dem Ort der Tätigkeit“ liegt aber nicht vor. Ort der Tätigkeit ist in der Regel das gesamte Werksgelände. Auf Wegen am Ort der Tätigkeit besteht Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, sofern der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben ist. Der Weg nach dem Ort der Tätigkeit endet im allgemeinen mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores. Ebenso beginnt der Weg von dem Ort der Tätigkeit mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores. Es ist nicht zulässig, von Fall zu Fall auf die speziellen örtlichen und baulichen Verhältnisse der jeweiligen Betriebsstätte abzustellen. Die Wege vom Werkstor zum Arbeitsplatz und zurück stehen mit der versicherten Tätigkeit in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang. Auf dem abgegrenzten Werksgelände besteht dessen betriebseigentümliche Gefahr und nicht (nur) das allgemeine Wegerisiko wonach die Ausnahme von der Haftungsbeschränkung nicht mehr Betriebswege umfaßt (vgl. BAG, 14.12.2000 - 8 AZR 92/00 mit Verweis auf BSG, 22.09.1988 - 2 RU 11/88).

b) Der Unfall der Klägerin ereignete sich unstreitig nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern, was zwischen den Parteien unstreitig ist, auf dem Betriebsgelände und somit ereignete er sich auf einem Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII. Die Klägerin hat selbst angegeben, dass der Parkplatz, auf dem sie Fahrzeug abgestellt hat, nicht zum Betriebsgelände gehört, dass sie aber nach dem Verlassen des Parkplatzes einen Weg über eine Toreinfahrt betreten hat, der zum Betriebsgelände gehört und auf diesem Weg, der an der Hausmauer des Gebäudes der Pflegeeinrichtung entlanggeht, ist die Klägerin gestürzt bzw. ausgerutscht. Zu der eigentlichen Arbeitstätigkeit der Klägerin als Pflegekraft bestand mit dem Betreten des Betriebsgeländes mit dem Ziel, kurz vor dem Arbeitsbeginn den Arbeitsort zu erreichen, ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, mit der Folge, dass kein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII vorliegt. Vielmehr ereignete sich der Unfall auf einem Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat.

IV.

Die Revision ist zugelassen (§ 72 Abs. 1 S. 1 ArbGG).

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer


(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 7 Begriff


(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen


(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschaden

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 12a Kostentragungspflicht


(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbaru

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 108 Bindung der Gerichte


(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicher

Referenzen

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.