Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Feb. 2016 - 9 Sa 978/14
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.09.2014– 4 Ca 8969/13 – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.573,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für Versorgungsansprüche die Klägerin gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber einzustehen hat.
3Die am 31.12.1950 geborene Klägerin trat am 19.11.1973 in die Dienste der Firma B -Werke GmbH. Dort galten eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung vom 30.11.1998 für nach dem 31.12.1998 eintretende Versorgungsfälle sowie eine Betriebsvereinbarung „Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan“ vom selben Tag, die vorsah, dass die Auszahlung bis zu einem Versorgungsguthaben von 90.000,- DM als Einmalkapital erfolgt.
4Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum 01.01.2004 auf die P A GmbH über, die zuletzt als S GmbH firmierte und zur Bo -Gruppe gehörte. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.01.2005.
5Seit dem 01.01.2011 bezieht die Klägerin nach Vollendung ihres60. Lebensjahres eine Altersrente für Frauen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter dem 15.02.2011 erhielt die Klägerin eine Mitteilung der S GmbH (Blatt 44 der Akte), nach der ihr zum Fälligkeitsstichtag 30.04.2011 aus ihrem erworbenen Versorgungsguthaben 18.573,80 EUR zustünden, die in einem Betrag auszuzahlen seien.
6Am 20.12.2012 eröffnete das Amtsgericht Hildesheim das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S GmbH (Blatt 5 der Akte).
7Mit Schreiben vom 31.01.2013 (Blatt 57 der Akte) teilte der Beklagte die Klägerin mit, dass bei der S GmbH der Sicherungsfall eingetreten und er im Rahmen des BetrAVG für die betriebliche Altersversorgung dieser Firma eintrittspflichtig geworden sei.
8Der Beklagte lehnt nunmehr eine Eintrittspflicht unter Berufung auf § 7 Abs. 1 a Satz 3 BetrAVG ab, da der Anspruch der Klägerin gegenüber der S GmbH mehr als zwölf Monate vor Entstehen seiner eigenen Leistungspflicht entstanden und fällig geworden sei.
9Mit ihrer am 08.11.2013 bei Gericht eingegangenen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 18.573,80 EUR in Anspruch. Sie ist der Auffassung, durch die Langwierigkeit des vorläufigen Insolvenzverfahrens sei sie gehindert gewesen, ihre Ansprüche durchzusetzen, was nicht zu ihren Lasten gehen könne. Wenn der Beklagte meine, nicht leistungspflichtig zu sein, so handele er vor dem Hintergrund seiner Mitteilung vom 31.01.2013 treuwidrig.
10Die Klägerin hat beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.573,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.05.2011 zu zahlen.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.09.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte für rückständige Versorgungsleistungen gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG nur hafte, soweit sie bis zu zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden seien. Der Anspruch die Klägerin sei mehr als zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Beklagten entstanden und fällig geworden und daher von der Eintrittspflicht des Beklagte nicht umfasst.
15Das Urteil ist die Klägerin am 29.09.2014 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Berufung ist am 16.10.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und mit einem am 11.11.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
16Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Auffassung, dass die Regelungen des § 7 Abs. 1a BetrAVG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar seien. Die Vorschrift könne allenfalls für rückständige monatliche Leistungen und nicht für Einmalkapitalzahlungen gelten. Ihr Anspruch sei auch noch nicht fällig gewesen, solange er nicht rechtskräftig festgestellt gewesen sei. Das Schreiben des Beklagten vom 31.01.2013, wonach der Beklagte mitgeteilt habe, im Rahmen des BetrAVG für die betriebliche Altersversorgung der Gemeinschuldnerin eintrittspflichtig geworden zu sein, könne nur als Anerkenntnis verstanden werden.
17Die Klägerin beantragt,
18unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 11.09.2014, Az. 4 Ca 8969/13, den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.573,80 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines Vortrags. Nach seiner Auffassung erfasst § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auch Kapitalleistungen. Die zeitlichen Zusammenhänge des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien für seine Eintrittspflicht ohne Relevanz. Er, der Beklagte, habe seine Eintrittspflicht auch nicht anerkannt. Er habe die Klägerin lediglich mitgeteilt, im Rahmen des BetrAVG eintrittspflichtig zu sein.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze, den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Berufung der Klägerin ist begründet. Der Beklagte hat für den Anspruch der Klägerin nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einzustehen.
251.) Zunächst ist davon auszugehen, dass die Klägerin einen Versorgungsanspruch gegen die S GmbH aufgrund der Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung für die B -Werke GmbH vom 30.11.1998 in Form einer Einmalkapitalzahlung in Höhe von 18.573,80 EUR erworben hatte. Dass dieser Betrag richtig ermittelt wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie haben auch keine Umstände vorgebracht, die die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung in Zweifel ziehen könnten.
262.) Für diesen Betrag hat der Beklagte einzustehen. Denn gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist er verpflichtet, gegenüber der Klägerin die Leistungen zu erbringen, die ihre ehemalige Arbeitgeberin aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn nicht über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre.
27a) Wäre die S GmbH nicht insolvent geworden, hätte sie der Klägerin eine Einmalkapitalzahlung in Höhe von 18.573,80 EUR erbracht.
28b) Der entsprechende Anspruch gegen den Beklagten ist nicht aufgrund des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG ausgeschlossen. Zwar war der Anspruch der Klägerin bereits mit Eintritt des Versorgungsfalls am 01.01.2011, also länger als zwölf Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.12.2012 entstanden. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG schließt die Haftung des Beklagten jedoch nur für laufende Rentenleistungen und nicht für Einmalkapitalzahlungen aus. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (etwa Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 08. Mai 2015 – 4 Sa 1058/14 –, juris). Insbesondere folgende Gesichtspunkte sind dafür maßgebend.
29aa) In § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG ist von „Versorgungsleistungen“ (Plural) die Rede. Dies ist ein erster Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG laufende Rentenleistungen im Blick hatte.
30bb) Dieses Verständnis wird durch die Systematik der Regelung bekräftigt. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG schließt unmittelbar an § 7 Abs. 1a Satz 1 und Satz 2 BetrAVG an, wonach der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung mit dem Beginn des Kalendermonats entsteht, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt und mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten endet, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderes bestimmt ist. Diese Bestimmungen beziehen sich erkennbar auf Rentenleistungen, da nur diese typischerweise monatlich gezahlt werden. Beginn und Ende der Leistungen können sich hingegen nicht auf Einmalkapitalleistungen beziehen. Auch die Kommentierungen der Vorschrift sprechen den Fall der einmaligen Kapitalzahlung im Rahmen des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG demgemäß überhaupt nicht an (Blomeyer/Rolfs, 6. Aufl.2015, § 7 BetrAVG, Rz. 209 – 216); Berenz in Kemper/ Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, 6. Aufl. 2014, § 7 BetrAVG, Rz. 62 - 68; Höfer, § 7 BetrAVG, 22 - 29; Wortmann in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, § 7 BetrAVG, Rz. 312 – 315).
31cc) Die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG belegt ebenfalls, dass allein Rentenleistungen geregelt werden sollten. § 7 Abs. 1a BetrAVG ist durch das Rentenreformgesetz 1999 eingefügt worden. Die Vorschrift hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstreckung der Haftung auf rückständige Rentenleistungen übernommen (Blomeyer/Rolfs, 6. Aufl. 2015, § 7 BetrAVG, Rz. 210). Nach dieser Rechtsprechung umfasste § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch rückständige Zahlungen. Der Bundesgerichtshof hat sodann eine im Gesetz nicht vorhandene zeitliche Begrenzung der Haftung des Beklagten für Rentenleistungen angenommen. Der Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und der F.D.P. vom 24.06.1997 (BT-Drucksache 13/8011, S. 71 f.), in dem von Einmalkapitalzahlungen keine Rede ist, hebt bei Absatz 1a BetrAVG ausdrücklich den Charakter der Betriebsrente als Monatsrente hervor. Die rechtswissenschaftliche Literatur betont dies ebenfalls (Blomeyer/Rolfs, 6. Aufl.2015, § 7 BetrAVG, Rz. 189; Berenz in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, 6. Aufl. 2014, § 7 BetrAVG, Rz. 62). § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG kann daher nicht als anspruchserweiternde Norm in dem Sinne verstanden werden, dass der Beklagte grundsätzlich nicht für Versorgungsansprüche haftet, die vor Eintritt seiner Leistungspflicht entstanden sind, und dass § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG den Haftungszeitraum gegenüber der alten Rechtslage vorverlegt. Vielmehr begrenzt die Vorschrift nur die Haftung für ausstehende Rentenzahlungen, nicht hingegen für Einmalkapitalzahlungen.
32dd) Schließlich gebieten es Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, im Rahmen der Verjährungsvorschriften eine Eintrittspflicht des Beklagten auch für rückständige Kapitalleistungen anzunehmen, die früher als zwölf Monate vor Entstehung seiner Leistungspflicht entstanden sind.
33(1) Die Regelungen in § 7 Abs. 1a BetrAVG sind Ausdruck einer typisierenden Betrachtungsweise. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG soll Versorgungsempfänger vor Zahlungsschwächen des Versorgungsschuldners schützen, die in Verbindung mit der darauf beruhenden Insolvenzeröffnung stehen. Dem widerspräche eine Sicherung von schon längere Zeit vor Insolvenzeröffnung aufgelaufener Rückstände, deren entscheidende Ursache nicht im Zahlungsunvermögen des Versorgungsschuldners, sondern in dessen Zahlungsunwilligkeit liegt. Die Begrenzung der Insolvenzsicherung von Versorgungsleistungen erfolgt daher durch § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auf einen Zeitraum, für den typischerweise ein Zusammenhang mit den zur Insolvenz führenden Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers zu vermuten ist. Denn erfahrungsgemäß bahnen sich Zahlungsschwierigkeiten, die schließlich in eine Insolvenz münden, und damit auch das vom Schutzzweck des § 7 BetrAVG erfasste Insolvenzrisiko meist einige Zeit vor Insolvenzeröffnung an (BGH, Urteil vom 14. Juli 1980 – II ZR 106/79 –, BGHZ 78, 73-82). Bei dieser Betrachtungsweise ist es mit dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 BetrAVG vereinbar, laufende Rentenleistungen, die vor diesem Zwölfmonatszeitraum liegen, ungesichert zu lassen. Denn dem betroffenen Arbeitnehmer verbleiben regelmäßig noch genügend Rentenzahlungen zur Sicherung seines Versorgungsbedarfs.
34(2) Eine typisierende Betrachtungsweise versagt hingegen bei rückständigen Kapitalzahlungen, die den Versorgungsbedarf des Arbeitnehmers allein durch die Zahlung eines Einmalbetrags ausgleichen sollen. Zwar kann die Ursache für den Zahlungsrückstand auch bei ihnen in Umständen liegen, die nichts mit der sich anbahnenden Insolvenz des Arbeitgebers zu tun haben. Anders als bei laufenden Rentenzahlungen würde eine typisierende Betrachtungsweise hier aber zu schwer erträglichen Ergebnissen führen, da der Versorgungscharakter der Zahlung völlig unberücksichtigt bliebe und der vom Gesetz beabsichtigte Insolvenzschutz vollkommen leerliefe. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG bedarf in diesen Fällen daher einer zweckentsprechenden Einschränkung (teleologischen Reduktion) auf laufende Rentenzahlungen.
353.) Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich als Prozesszinsen aus§ 291 BGB. Soweit die Klägerin bereits Verzugszinsen ab dem 01.05.2011 geltend macht, ist die Klage unbegründet. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG i.V.m. § 14 VVG sind die Leistungen des Beklagten mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges seiner Leistungen notwendigen Erhebungen fällig. Es ist nicht erkennbar, dass diese vor Klageerhebung abgeschlossen gewesen sind.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
37RECHTSMITTELBELEHRUNG
38Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei
39R E V I S I O N
40eingelegt werden.
41Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
42Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
43Bundesarbeitsgericht
44Hugo-Preuß-Platz 1
4599084 Erfurt
46Fax: 0361-2636 2000
47eingelegt werden.
48Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
49Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
50- 51
1. Rechtsanwälte,
- 52
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 53
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
55Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
56Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
57* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2014 – 18 Ca 2639/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Leistungen der Insolvenzsicherung in Höhe von 25.583,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für Ansprüche des Klägers auf Versorgungsleistungen einzustehen hat, die nach der für ihn zuletzt bei der insolventen Arbeitgeberin geltenden Versorgungsregelung als Kapitalleistung zu zahlen war, und zwar, „wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres endet und sich kein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der B -Gruppe anschließt“. Dazu ist geregelt, dass der Mitarbeiter im Erlebensfall „auf Antrag“ den Anspruch auf das Versorgungsguthaben erwirbt. Als Einmalkapital ist das Versorgungsguthaben grundsätzlich zum 28. Februar des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres zur Auszahlung fällig. Weiter ist geregelt, dass, wenn das Versorgungsguthaben 90.000,00 DM übersteigt, die Auszahlung in Raten erfolgt. Dazu wird das Versorgungsguthaben in gleiche Teilbeträge geteilt. Jeder Teilbetrag wird ab dem Versorgungsfall bis zu seiner Fälligkeit als Rate nach jeweils 12 Monaten um 6 % des zuvor erreichten Stands, bei weniger als 12 Monaten zeitanteilig, angehoben. Die erste Rate ist bei dieser ratenweisen Zahlung am 28. Februar des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres fällig, weitere Raten jeweils am 28. Februar des Folgejahres. Die Teilbeträge werden so festgelegt, dass sie dem Wert von DM 30.000,00 möglichst nahekommen.
3Dem Kläger war nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.11.2008 von seiner Arbeitgeberin die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft des Kapitalkontos mitgeteilt worden (Bl. 6 ff d. A.).
4Der Kläger hat am 2009 sein 60. Lebensjahr vollendet. Er erkundigte sich seinerzeit bei der S GmbH, ob er nunmehr einen Anspruch auf dieses Guthaben habe. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass er seinen Anspruch erst geltend machen könne, wenn er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 26.04.2011 rückwirkend ab dem 01.02.2011 bis zum 30.09.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt. Er machte gegenüber der S GmbH mit Schreiben vom 24.05.2011 und vom 19.07.2011 seinen Anspruch auf das Versorgungsguthaben geltend. Nachdem die S GmbH die Erfüllung verweigert hatte, erhob der Kläger am 29.06.2011 Klage auf Auszahlung des Versorgungsguthabens in Höhe von 25.597,07 € vor dem Arbeitsgericht Hildesheim. Seiner Klage wurde mit Teil-Versäumnisurteil vom 15.11.2011 stattgegeben.
5Die frühere Arbeitgeberin stellte im September 2011 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 15.09.2011 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser prüfte 15 Monate, um im Dezember 2012 zu der Empfehlung zu gelangen, dass das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnen könne. Durch Beschluss vom 20.12.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin eröffnet.
6Der Beklagte verweigert die Zahlung unter Hinweis darauf, dass seine Leistungspflicht erst nach der Insolvenzeröffnung, nämlich am 01.01.2013, entstanden ist und er gemäß § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG nur für Ansprüche hafte, die bis zu 12 Monaten vor Eintritt der Leistungspflicht entstanden sind.
7Wegen des übrigen – zum größten Teil unstreitigen – Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird im Übrigen gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Bezugnahme gilt auch für die vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Schriftsätze nebst Anlagen und Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen.
8Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.09.2014 die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 07.10.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.11.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20.01.2015 am 19.01.2015 begründet.
9Beide Parteien verfolgen in der Berufungsinstanz ohne neuen Sachvortrag mit Rechtsausführungen ihr Prozessziel weiter.
10(*1) Der Kläger beantragt,
111. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz in Höhe von 25.597,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
122. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer Kapitalabfindung zu zahlen, deren Höhe von 25.597,07 € um den Betrag zu mindern ist, der ihm vom 01.03.2011 bis zum 31.12.2011 als Rente hätte ausgezahlt werden müssen, wenn das Versorgungsguthaben als Rente auszuzahlen gewesen wäre;
133. äußerst hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an ihn beginnend ab dem 01.01.2012 Leistungen der Insolvenzsicherung in Form einer monatlichen Rente zu zahlen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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18Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache Erfolg.
19Der Beklagte hat für den Anspruch des Klägers nach § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG einzustehen. § 7 Abs. 1a S. 3 erfasst nicht Versorgungsansprüche, die als Kapitalleistung und nicht als regelmäßige Renten zu erbringen sind. Das ergibt die Auslegung von § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG und § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG.
20A. Zur Auslegung von gesetzlichen Vorschriften ist im Grundsätzlichen festzuhalten, dass nach anerkannter Auslegungsmethode der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang (die Systematik) der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck zu berücksichtigen sind (vgl. statt vieler BVerfG 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11 – Rn. 86, 89).
21Desweiteren ist bei der Auslegung von einfach-gesetzlichen Normen zu berücksichtigen, ob sie in einer von mehreren möglichen Auslegungen mit der Verfassung in Konflikt geraten. Eine Norm ist erst dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung vereinbare Auslegung möglich ist. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss aber nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (BVerfG a.a.O. Rn. 86).
22Schließlich ist, da die vorliegend zu entscheidenden Rechtsfragen von der Richtlinie 2008/94/EG erfasst werden, der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung zu berücksichtigen. Dieser verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden alles in ihrer Zuständigkeit liegende unternehmen, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit den von der Richtlinie verfolgten Zielen übereinstimmt (EuGH 10.03.2011– C-109/09 – [D L ] Rn. 55; 23.04.2009 – C-378/07 bis 380/07 – [A u.a.] Rn. 200; vgl. auch BAG 19.10.2011 – 7 AZR 253/07 – Rn. 25).
23B. Danach ergibt sich für die genannten Vorschriften Folgendes:
24I. Zu § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG:
25Der Beklagte vertritt in der Berufungsinstanz die Auffassung, dass es nicht so sei, dass der 12-Monatszeitraum nach § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG rückgerechnet ab dem Sicherungsfall weitere Ansprüche der Versorgungsberechtigten „abschneide“, sondern es vielmehr so sei, dass er den Anspruch für 12 Monate vor dem Sicherungsfall überhaupt erst begründe und einräume. Der Beklagte vertritt mithin offensichtlich die Auffassung, dass§ 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG ohne den später eingefügten Absatz 1a Ansprüche aus der Zeit vor dem Sicherungsfall nicht erfasse. Diese Auffassung trifft nicht zu.
26Der Bundesgerichtshof hat schon in der Entscheidung vom 14.07.1980 (II ZR 106/79) ausgeführt, die Auffassung des dort ebenfalls beklagten P , er hafte für Versorgungsansprüche überhaupt nur für die Zeit nach dem Sicherungsfall, findet in Wortlaut, Zusammenhang, Entstehungsgeschichte und Zweck des Gesetzes keine Grundlage. Dazu prüft der BGH zunächst den Wortlaut des § 7 Abs. 1 BetrAVG und führt aus, dass die Norm von „Versorgungsempfängern“ spreche, stehe ihrer Anwendung auf rückständige Versorgungsleistungen nicht entgegen, da für die Verpflichtung des Beklagten die Versorgungsberechtigung und nicht der tatsächliche Zahlungsbeginn entscheidend sei. Im Übrigen decke die Fassung der Vorschrift Ansprüche auf rückständige ebenso wie auf künftige Leistungen ab. Beides seien Ansprüche, die „nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers … das Konkursverfahren eröffnet worden ist“ (BGH a.a.O. Rn. 9). Auch die Worte, mit denen die Höhe der insolvenzgesicherten Ansprüche bestimmt sei – „Anspruch in Höhe der Leistungen, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Konkursverfahren nicht eröffnet worden wäre“ beziehe sich zwanglos auch auf rückständige Leistungen. Denn auch diese müsste der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage erbringen, wenn ihm nicht der Konkurs die Verfügung über sein Vermögen entzogen hätte (BGH a.a.O.).
27Aus dem Zusammenhang und einem Vergleich des § 7 Abs. 1 BetrAVG mit anderen Gesetzesbestimmungen ließen sich keine überzeugenden Gesichtspunkte für oder gegen die Einbeziehung von Rückständen in den Insolvenzschutz gewinnen. Dabei behandelt der BGH ausdrücklich auch den bereits damals in der heutigen Fassung existierenden § 7 Abs. 3 BetrAVG, aus dem der Beklagte im vorliegenden Verfahren andere Rückschlüsse gewinnen will.
28Schließlich weist der BGH zur Entstehungsgeschichte darauf hin, dass im Gegensatz zum Betriebsrentengesetz das Gesetz über Konkursausfallgeld vom 17. Juli 1974 ausdrücklich Bestimmungen enthalte, die den Anspruch auf rückständige Bezüge bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zeitlich begrenzt sicherten. Der Umstand, dass sich in dem nur wenige Monate später verkündeten Betriebsrentengesetz keine entsprechende ausdrückliche Regelung für Pensionäre finde, erlaube nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe deren Ansprüche auf rückständige Leistungen ungesichert lassen wollen und sie damit schlechter als aktive Arbeitnehmer gestellt. Der Gesetzgeber habe vielmehr durch das Betriebsrentengesetz die Lücke, die im Insolvenzschutz für Betriebsrentner noch bestanden habe, durch eine weitgehend anders gestaltete Regelung geschlossen, die der besonderen Lage gerade dieses Personenkreises angepasst sei und grundsätzlich sowohl künftige als auch rückständige Versorgungsleistungen erfasse.
29Zum Schutzzweck der Norm führt der BGH zutreffend aus, dass der Gesetzgeber davon ausgehen musste, dass Pensionäre, die das Entgelt für ihre Versorgung in Gestalt betriebstreu geleisteter Dienste bereits voll erbracht hätten, auf diesen Schutz nicht weniger, sondern in mancher Hinsicht noch stärker angewiesen seien als aktive Arbeitnehmer (unter Bezug auf BAG 30.03.1973 – 3 AZR 26/72). Dieses gelte sowohl für Ansprüche, die nach der Konkurseröffnung entstünden, als auch für vor dem Konkurs entstandene Ansprüche. Diese treffe eine Zahlungseinstellung durch den Betriebsinhaber härter als einen Arbeitnehmer, der durch die Ankündigung seiner Arbeitsverweigerung oder einer sofortigen Lösung des Arbeitsverhältnisses mit der Aussicht, entweder einen anderen Arbeitsplatz zu finden oder Arbeitslosengeld zu beziehen, immerhin einen gewissen Druck auf den Arbeitgeber ausüben könne.
30Schließlich zitiert der BGH insoweit den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 22. November 1974 zum Entwurf des Betriebsrentengesetzes (BT-Drucks. 7/2843, S. 5):
31„Zwar hat das Gesetz über Konkursausfallgeld vom17. Juli 1974 … eine gewisse Verbesserung in der Rechtsstellung der Versorgungsempfänger gebracht. Dieser verbesserte Schutz erstreckt sich jedoch nicht auf die erst nach Konkurseröffnung fällig werdenden Ansprüche und kann sich auch für die rückständigen Pensionsforderungen nur in den Fällen auswirken, in denen das dem Konkursverfahren unterliegende Vermögen des Arbeitgebers zur vollen Befriedigung wenigstens der bevorrechtigten Gläubiger ausreicht. Eine wirksame Insolvenzsicherung ist daher erforderlich, um die betriebliche Altersversorgung auch gegen die wirtschaftlichen Wechselfälle des Unternehmens abzusichern und sie damit im Zusammenhang mit den sonstigen Maßnahmen des Gesetzentwurfs zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen“.
32Der BGH sieht zu Recht, dass der zweite Satz dieser Ausführungen deutlich gegen die Annahme spricht, das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für rückständige Leistungen in § 7 Abs. 1 BetrAVG solle zum Ausdruck bringen, dass Rückstände durch diese Vorschrift nicht gesichert seien.
33Es ist mithin festzuhalten, dass § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG ohne § 7Abs. 1a S. 3 BetrAVG alle rückständigen Ansprüche, die „wegen“ der Insolvenzeröffnung nicht erfüllt werden bzw. erfüllt wurden, erfasst.
34II. Zu § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG:
35Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und erkennbarer Sinn und Zweck sprechen dafür, dass diese Vorschrift, die § 1 Abs. 1 S.1 BetrAVG einschränkt, nur für Rentenleistungen und nicht für Kapitalleistungen gilt. Das gilt im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten und des Arbeitsgerichts auch schon ohne Berücksichtigung verfassungskonformer und unionsrechtskonformer Auslegung:
361. Bereits der Wortlaut des § 7 Abs. 1a S. 3 gibt einen ersten Hinweis: Dieser lautet nämlich:
37„In den Fällen des Abs. 1 S. 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfasst der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu 12 Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.“
38Wenn von „Versorgungsleistungen“ (Plural) die Rede ist, so ist darin bereits ein erster Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass der Gesetzgeber laufende Rentenleistungen im Blick hatte.
392. Deutlich aber spricht der Gesamtzusammenhang, die Systematik, dafür, dass nach dem Ziel des Gesetzgebers von § 7 Abs. 1a S. 3 nur Rentenleistungen erfasst werden sollten und nicht Kapitalleistungen. § 7Abs. 1a S. 3 schließt unmittelbar an § 7 Abs. 1a S. 1 und 2 an. Diese lauten:
40„Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderes bestimmt ist.“
41Diese Absätze beziehen sich offensichtlich auf Rentenleistungen, die typischerweise monatlich gezahlt werden. Wenn der Beginn und das Ende der Leistungen des P mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt, und mit dem Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten bestimmt werden, so kann sich das nicht auf Kapitalleistungen beziehen. Satz 3 und die Sätze 1 und 2 des Absatzes 1a sind auch uno actu im Jahre 1999 – seinerzeit Begrenzung auf sechs Monate – in das Gesetz eingefügt worden (Einzelheiten zur Entstehungsgeschichte noch unten 3.).
42Demgegenüber ist aus § 7 Abs. 3 BetrAVG systematisch nichts herzuleiten. Dieses hat bereits der BGH in der oben zitierten Entscheidung zutreffend entschieden. Dass Absatz 3 für die Auslegung des Absatz 1a nichts hergibt, folgt darüber hinaus daraus, dass Absatz 1a viel später eingefügt wurde. Im Übrigen würde – anders als der Beklagte es meint – eine Berücksichtigung von Absatz 3 eher dafür sprechen, dass Kapitalleistungen von Absatz 1a Satz 3 nicht erfasst sind. In ihm fehlt nämlich gerade eine Regelung für die entsprechende Anwendung bei Kapitalleistungen.
433. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts und im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten spricht auch die Entstehungsgeschichte dafür, dass allein Rentenleistungen geregelt werden sollten:
44a) § 7 Abs. 1a BetrAVG ist erst durch das Rentenreformgesetz 1999 zum 01.01.1999 eingefügt worden. Gesetzesinitiatoren waren die Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P.. In deren Gesetzentwurf vom 24.06.1997 heißt es zu dem vorgeschlagenen Absatz 1a wie folgt:
45„Der neue Absatz 1a bestimmt, dass ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung erst ab dem ersten des auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Monats besteht. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und entspricht dem Charakter der Betriebsrente als Monatsrente, die in aller Regel auch nach der Versorgungszusage ungeteilt für einen ganzen Monat zu zahlen ist, unabhängig davon, ab wann der Begünstigte in den Ruhestand tritt oder wann er verstirbt. Außerdem wird entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 3d Konkursordnung ausdrücklich klargestellt, dass rückständige Ansprüche gegen den Gemeinschuldner für sechs Monate ab dem Eintrittsdatum des P zu berechnen sind.“
46Es ist zunächst festzuhalten, dass hier – ausdrücklich – wieder die „Betriebsrente als Monatsrente“ angesprochen ist. Im Übrigen wird allein auf die „Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 3d Konkursordnung“ Bezug genommen.
47b) Damit ist auf die bereits oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.1980 (II ZR 106/79) verwiesen.
48In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof, obwohl er – wie oben dargelegt – zunächst ausführlich und zutreffend begründet hat, dass § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck auch rückständige Leistungen erfasst, im Abschnitt III. des Urteils eine im Gesetz nicht vorhandene zeitliche Begrenzung der rückständigen Haftung des P auf sechs Monate vorgenommen. Dieses wird mit dem Obersatz begründet, es „ließe sich andererseits eine zeitlich unbegrenzte Haftung des Beklagten für solche Leistungen mit dem Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes allgemein und mit dem § 7 BetrAVG im besonderen schlecht vereinbaren.“
49Der BGH führt dazu aus, § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG solle den Versorgungsempfänger vor dem Risiko der Zahlungsschwäche des Pensionsschuldners in Verbindung mit der darauf beruhenden Konkurseröffnung schützen. Sodann heißt es: „Dem widerspräche eine Sicherung schon längere Zeit vor Konkurseröffnung aufgelaufener Rückstände, deren entscheidende Ursache nicht darin zu sehen ist, dass der Betriebsinhaber aus wirtschaftlichen Gründen seine laufende Verpflichtung nicht erfüllen kann, sondern in anderen Gründen, wie insbesondere in einem Streit über Grund und Höhe der Pensionsforderung, also in der Zahlungsunwilligkeit und nicht im Zahlungsunvermögen des Schuldners.“ Ausdrücklich verweist der BGH auf den ihm vorliegenden Fall, in dem der Kläger bereits seit über 15 Jahren um sein Ruhegehalt kämpfte. Der beklagte P – so der BGH – solle nicht „praktisch zu einem Bürgen für alle Pensionsansprüche“ gemacht werden, „die, gleichviel aus welchen Gründen, unerfüllt geblieben sind.“
50Der BGH orientiert sich sodann an §§ 59 Abs. 1 Nr. 3d und 61 Abs. 1Nr. 1d der seinerzeit durch das Konkursausfallgeldgesetz neu gefassten Konkursordnung. Danach waren Versorgungsansprüche für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung Masseforderungen und für weitere sechs Monate bevorrechtigte Konkursforderungen. Dieses begründet der BGH wiederum mit der ratio legis der genannten Vorschriften der Konkursordnung, und zwar wie folgt:
51„In den vorgenannten Konkursbestimmungen kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber das Sicherungsbedürfnis für Ansprüche auf eine Versorgungsrente, die (ebenso wie der in §§ 59 Abs. 1 Nr. 3a, 61 Abs. 1 Nr. 1a Konkursordnung im gleichen Umfang bevorzugte Arbeitslohn) in erster Linie für den laufenden Unterhalt bestimmt ist, umso geringer veranschlagt, je weiter diese Ansprüche in die Vergangenheit zurückreichen. Dieser Gedanke berührt sich in etwa mit dem allgemeinen Grundsatz des § 1613 BGB, dass Unterhalt für die Vergangenheit nur eingeschränkt verlangt werden kann. Damit ließe es sich schwer vereinbaren, wenn der Beklagte für rückständige Versorgungsansprüche sogar insoweit aufkommen müsste, als der Gesetzgeber bevorzugte Behandlung im Konkurs unter sozialen Gesichtspunkten nicht für angebracht gehalten hat.“
52Der BGH berücksichtigt bei seiner einschränkenden Auslegung also nicht nur die Interessenlage des beklagten P , sondern ausdrücklich und unter Verweis auf die ratio legis der Konkursbestimmungen auch die der betroffenen ehemaligen Arbeitnehmer. Der BGH behandelt ausdrücklich und ausschließlich die „Versorgungsrente“, sieht bei dieser eine Parallele zum „Arbeitslohn“ und hebt hervor, dass beide „in erster Linie für den laufenden Unterhalt bestimmt“ sind. Die Rechtfertigung seiner einschränkenden Rechtsprechung zieht er daraus, dass in beiden Fällen das Schutzbedürfnis umso geringer zu veranschlagen sei, je weiter diese Ansprüche in die Vergangenheit zurückreichen. Dazu verweist der BGH auch auf § 1613 BGB, der familienrechtliche Unterhaltsansprüche, also wiederum typischerweise pro Zeiteinheit, in aller Regel ebenfalls monatlich, gezahlte Leistungen regelt. Arbeitslohn, Versorgungsrente und Unterhaltsansprüche sind – das hebt der BGH als entscheidendes Argumentation für seine Zeitbegrenzung hervor – in ihrem Sicherungsbedürfnis umso geringer zu veranschlagen, je weiter sie in die Vergangenheit zurückreichen. In der Tat leuchtet es ein, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer, der von seinem monatlichen Arbeitslohn lebt, ein (ehemaliger) Familienangehöriger, der monatlich unterhalten werden muss, und ein Betriebsrentner, der Ansprüche auf monatliche Rentenleistungen hat, die in weiter Vergangenheit liegenden Monate auch ohne diese Leistungen überstanden hat, dieser ein nur geringeres Sicherungsbedürfnis hat als derjenige, der für die weitere Zukunft davon leben muss.
53Festzuhalten bleibt, dass der BGH in dieser Rechtsprechung sich nicht nur ausdrücklich auf Rentenleistungen bezogen hat, sondern dass seine Argumentation für die Rückbildung der Norm aus dem Zweck der Norm, d. h. dem Sicherungszweck der Norm, nicht nur dem Wortlaut nach, sondern auch dem Sinn nach ganz spezifisch auf Rentenleistungen bezogen war.
54Der aus der Entstehungsgeschichte ableitbare gesetzgeberische Wille war dementsprechend sowohl dem Wortlaut der oben zitierten Gesetzesbegründung nach als auch aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH nur auf Rentenansprüche bezogen.
55Bestätigt wird das auch noch durch die Begründung für die mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeiten und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 vorgenommenen Änderung des Zeitraums in § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG von ursprünglich sechs auf zwölf Monate. Die Änderung erfolgte mit Art. 4eNr. 2 dieses Gesetzes, der einer Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Arbeit und Soziales entspricht. In dessen Bericht (BT-Drucks. 16/10901, S. 18) heißt es:
56„Mit der Änderung wird die Frist, in der der P (P ) für rückständige Versorgungsleistungen insolventer Arbeitgeber einstehen muss, von sechs auf zwölf Monate verlängert. Vor dem Hintergrund, dass Betriebsrenten für die Beschäftigten künftig zunehmend bedeutender werden, muss deren ununterbrochene Zahlung sichergestellt sein. Zuletzt waren jedoch vereinzelt Fälle bekanntgeworden, in denen zwischen insolvenzbedingter Einstellung der Betriebsrentenzahlungen und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als sechs Monate lagen und folglich Betriebsrenten verloren gegangen waren.“
57Wieder also hat der Gesetzgeber ausschließlich – gerade auch nach der ausdrücklich erklärten ration legis – Rentenleistungen regeln wollen.
58Aus Wortlaut, Gesamtzusammenhang und dem aus der Entstehungsgeschichte klar erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich mithin, dass § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG Kapitalleistungen nicht erfasst.
594. Nur dieses Auslegungsergebnis ist auch unionsrechtskonform. Demgegenüber wäre ein Ergebnis, welches den zur Altersversorgung geschuldeten Kapitalbetrag gänzlich ungesichert ließe, zumal in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Anspruch – legte man die vom Beklagten und vom Arbeitsgericht vertretene Auslegung zugrunde – schon deshalb in toto ungesichert bliebe, weil die 12-Monatsfrist des § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG allein durch das Insolvenzprüfungsverfahren (im vorliegenden Fall 15 Monate) überschritten wurde, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Dabei kann dahin stehen, dass Einiges dafür spricht, dass die zeitliche Begrenzung in § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG – auch soweit sie für Renten gilt – insgesamt gegen Unionsrecht verstößt:
60a) Unionsrechtlicher sedes materiae ist heute Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG. Die Vorgängerregelung, Art. 8 der Richtlinie 80/987/EG, ist nicht mehr in Kraft. Sie wurde durch Art. 16 der Richtlinie 2008/94/EG bis auf die im Anhang I Teil C genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie mit Wirkung ab dem 17.11.2008 aufgehoben. Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG lautet:
61„Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden.“
62Art. 8 erfasst auch die im BetrAVG vorgesehene Insolvenzsicherung durch den P. Der Europäische Gerichtshof hat bereits im Urteil vom 25.01.2007 (C-278/05 [R ], Rn. 37) darauf hingewiesen, dass mit „notwendigen Maßnahmen“ nicht nur eine staatliche Finanzierung gemeint ist, sondern die Mitgliedstaaten z. B. eine Versicherungspflicht zu Lasten der Arbeitgeber oder die Schaffung einer Garantieeinrichtung vorsehen können, deren Finanzierung sie im Einzelnen festlegen.
63Art. 8 enthält ebenso wie die gesamte Richtlinie 2008/94/EG keine Einschränkung für Rechte auf Leistungen bei Alter, die bereits vor der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers entstanden oder fällig waren.
64b) Der Europäische Gerichtshof hatte bereits in der Entscheidung vom 25.01.2007 (C-278/05 [R ]) zu einem Fall, der aus dem Vereinigten Königreich (Großbritannien) stammte, zu dem inhaltsgleichen Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG erkannt, dass dieser dahingehend auszulegen sei, dass die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, um sowohl den Mechanismus als auch das Schutzniveau der Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers festzulegen, der eine Pflicht zum vollständigen Schutz ausschließt (a.a.O. Rn. 36, 42 – 45). Der Europäische Gerichtshof entschied jedoch zugleich, dass Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die auf eine Leistungsgarantie einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung hinauslaufen, die auf weniger als die Hälfte der Ansprüche, die einem Arbeitnehmer zustanden, begrenzt ist, nicht der Definition des in Art. 8 der Richtlinie verwendeten Begriffs „Schutz“ entsprechen (EuGH a.a.O. Rn. 57).
65Der Europäische Gerichtshof hat desweiteren im Urteil vom 25.04.2013 (C 398/11 [H u. a.]) zu einem irischen Fall auf diese Aussagen des Urteils R Bezug genommen (EuGH a.a.O. Rn. 42, 43). Angesichts der Feststellung, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil R u. a. erlassenen Maßnahmen nicht zu dem Ergebnis geführt hatten, dass die Kläger mehr als 49 % des Wertes ihrer erworbenen Rechte auf Leistungen bei Alter aus der betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhielten, hat der EuGH sogar einen „qualifizierten Verstoß“ der Republik Irland festgestellt, der zu einem Entschädigungsanspruch gegen den Mitgliedstaat führen kann.
66Der EuGH hat sich in diesen Urteilen nur mit der Frage befasst, in welcher Höhe die Leistungen bei Alter abgesichert sein müssen, nicht mit der Frage, ob die durch nationales Recht zu gewährleistende Absicherung auch zeitlich begrenzt sein darf.
67Eine zeitliche Begrenzung, die wie im vorliegenden Fall die Leistungen bei Alter, hier die Kapitalleistung, gänzlich ungesichert ließe, also ein Schutzniveau von 0 % zur Folge hätte, wäre indes, legt man die vom EuGH bestimmten Maßstäbe zugrunde, offensichtlich nicht mehr vom Spielraum der Mitgliedstaaten gedeckt.
68c) Unabhängig davon aber spricht ein systematisches Argument dafür, dass § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG insgesamt nicht unionskonform ist (auch soweit er sich auf Rentenleistungen bezieht), weil Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG im Gegensatz zu Art. 4 der Richtlinie gerade keine zeitliche Begrenzung zulässt:
69Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einenZeitraum festlegen, „für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat“. Dabei sieht Art. 4 Abs. 2 unterschiedliche Mindestzeiträume vor. Art. 4 steht in Kapital II unter den „Vorschriften über die Garantieeinrichtungen“. Diese Garantieeinrichtungen (z. B. die deutsche Regelung über das Insolvenzgeld) sollen „die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“ Die Ansprüche, deren Befriedigung die Garantieeinrichtung übernimmt, sind die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt.
70Art. 8 hingegen steht im Kapitel III unter den „Vorschriften über die soziale Sicherheit“. Die speziell für die Garantieeinrichtungen nach Kapitel II vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen sind hier gerade nicht vorgesehen (vgl. auch EuGH 25.01.2007 – C-278/05 [R ], Rn. 43).
71Nach allem ergibt sich, dass § 7 Abs 1a S. 3 BetrAVG jedenfalls dann, wenn man ihn auch auf Kapitalleistungen anwenden wollte, mit Unionsrecht nicht zu vereinbaren ist.
72Da – wie oben ausführlich dargestellt – nicht nur eine Auslegung möglich ist, sondern eine solche sogar naheliegend ist, die dieses unionsrechtswidrige Ergebnis vermeidet, muss das oben gewonnene Auslegungsergebnis gelten.
735. Auch die Grundsätze der verfassungskonformen Auslegung bestätigen dieses Ergebnis. Die gegenteilige Auslegung, die das Arbeitsgericht gewählt hat, und die der Beklagte verteidigt, verstößt gegen den Gleichheitssatz desArt. 3 Abs. 1 GG.
74Das Arbeitsgericht ist zutreffend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 ausgegangen: Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. z. B. BAG 03.07.2014 – 6 AZR 753/12). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BAG 16.04.2014 – 4 AZR 802/11). Entsprechendes gilt, wenn Gruppen von Normadressaten gleich behandelt werden, obwohl zwischen ihnen erhebliche Unterschiede bestehen (BAG 04.05.2010 – 9 AZR 181/09).
75a) Das Arbeitsgericht hat einen Gleichheitsverstoß mit der Begründung verneint, dass der Gesetzgeber anknüpfend an die Rechtsprechung des BGH eine zeitliche Grenze fixiert habe, bis zu der typischerweise ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den rückständigen Versorgungsleistungen und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers anzunehmen sei. Bei der Annahme eines solchen Zusammenhangs aber bestünden zwischen laufenden Versorgungsleistungen und Kapitalleistungen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass die durch Art. 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG bewirkte Gleichbehandlung dieser Leistungen ungerechtfertigt erscheine.
76Diese Begründung verkürzt wiederum die Argumentation des Bundesgerichtshofs, an dessen Rechtsprechung der Gesetzgeber anknüpfen wollte. Der Bundesgerichtshof hat rechtsfortbildend die (seinerzeitige)6-Monatsgrenze nicht nur unter Betrachtung der Interessen des P statuiert. Er hat – wie oben ausführlich dargestellt wurde – auch die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigt und dabei ausdrücklich darauf abgehoben, dass bei Rentenleistungen, Arbeitslohn und Unterhaltsleistungen (die alle typischerweise pro Monat gezahlte werden) das Sicherungsbedürfnis für in der Vergangenheit liegende Ansprüche von geringerer Bedeutung sei.
77Dieser Kerngedanke des Bundesgerichtshofs lässt sich im Sinne einer sachlichen Rechtfertigung für die Gleichbehandlung auf Kapitalleistungen offensichtlich nicht übertragen. Eine Kapitalleistung wird typischerweise einmalig gezahlt. Der Arbeitnehmer erhält sie typischerweise am Ende seines Arbeitslebens. Ein Arbeitnehmer zieht erwartete Kapitalleistungen, die – der Fall des Klägers und die Parallelfälle zeigen das – teilweise hohe Beträge aufweisen, in seine finanziellen Planungen für die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein. Das Geld wird gewinnbringend angelegt und/oder auf die gesamte Zeit des Alters verteilt. Oft werden mit dem Geld auch noch bei Ende des Arbeitsverhältnisses bestehende Schulden, insbesondere aus Grundschulden und Hypotheken für Wohneigentum, beglichen. Das verminderte Sicherungsbedürfnis, das der BGH für in der weiteren Vergangenheit liegende, typischerweise monatlich zu leistende Ansprüche auf Arbeitslohn, Renten und Unterhaltsleistungen gesehen hat, ist bei solchen Kapitalleistungen ersichtlich nicht gegeben.
78Das Interesse des P , welches dieser im vorliegenden Zusammenhang vorträgt, ist nicht geeignet, die Ungleichbehandlung und zugleich die augenfällige Ungerechtigkeit zu rechtfertigen, die bei Anwendung des § 7Abs. 1a S. 3 darin liegt, dass schon die von den Versorgungsberechtigten praktisch nicht zu beeinflussende Dauer des Prüfungsverfahrens des vorläufigen Insolvenzverwalters die Ansprüche vollständig und unwiederbringlich zum Erlöschen bringen kann. Der Beklagte hat zum Stichwort „Gleichbehandlung“ zu den auf seiner Seite zu berücksichtigenden Interessen Folgendes ausgeführt:
79„Eine andere Lösung, die etwa einzelfallbezogene Kausalitätsprüfung vorsehen würde, ist verwaltungstechnisch nicht zu lösen und würde im Ergebnis nur dazu führen, dass der Verwaltungsaufwand vervielfacht und in zahlreichen Fällen Abgrenzungsschwierigkeiten und Streitfälle entstehen würden. An einer zeitbezogenen Abgrenzung führt daher kein Weg vorbei. Der Gesetzgeber handelt nicht willkürlich, sondern trifft die praktisch einzig denkbare Lösung, indem er eine klare Frist bestimmt.“
80Der Beklagte führt damit lediglich Gründe der einfachen verwaltungsmäßigen Handhabung an. Diese können die folgenschwere Gleichbehandlung von Kapital- und Rentenleistungen nicht rechtfertigen. Davon abgesehen ist auch überhaupt nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht belegt, wieso es „in zahlreichen Fällen Abgrenzungsschwierigkeiten und Streitfälle“ hinsichtlich der Kausalitätsprüfungen im Falle von Kapitalleistungen geben sollte. Es ist schon gar nicht nachvollziehbar, warum die Kausalität der Insolvenz oder der sonstigen Fälle von Zahlungsunfähigkeit für die Nichterfüllung überhaupt in Frage gestellt werden müsste, wenn eine rechtliche Prüfung der Grundlagen des Versorgungsanspruches dazu führt, dass dieser bestand. Soweit der BGH in der oben zitierten Entscheidung als einziges Beispiel „Zahlungsunwilligkeit“ anführt, ist das schon nicht überzeugend. Denn Zahlungsunwilligkeit schützt den Arbeitgeber nicht davor, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch durchsetzt. Die endgültige Nichterfüllung ist erst dann gegeben, wenn Durchsetzung wegen fehlender finanzieller Mittel des Arbeitgebers nicht mehr möglich ist, d. h. in den Fällen, in denen Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
81Angesichts der Tatsache, dass betriebliche Altersversorgung in aller Regel nicht von Einzelpersonen, sondern von Kapitalgesellschaften oder sonstigen Rechtspersonen gewährt wird, ist es auch ausgesprochen fernliegend, dass eine solche „Zahlungsunwilligkeit“, also die Nichtzahlung aufgrund einer rechtswidrigen Willensentscheidung und nicht wegen Zahlungsunfähigkeit, „in zahlreichen Fällen“ vorkommen sollte.
82Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall überhaupt kein Streit zwischen der Klägerseite und dem insolventen Unternehmen darüber bestand, dass dieses die Kapitalleistungen zu leisten hatte. Vielmehr hat die ehemalige Arbeitgeberin wie in jedem der der Kammer vorliegenden Fälle (im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 28.11.2008 – Bl. 6 ff. d. A.) nicht nur bei Ausscheiden die unverfallbare Anwartschaft des Kapitalkontos dem Grunde nach, sondern ausdrücklich auch noch der Höhe nach bestätigt hat. Gerade die vorliegenden Fälle zeigen, dass die Kausalitätsprüfung nach § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG bei Kapitalleistungen typischerweise einfach und ohne jeden Verwaltungsaufwand zu handhaben ist.
83b) Die Vorschrift des § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG wäre aber noch aus einem weiteren Grunde jedenfalls dann gleichheitswidrig, wenn man sie auf Kapitalleistungen anwenden würde:
84Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ausführlich BVerfG 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 – Rn. 112 ff.) müssen Ungleichheiten, die durch einen Stichtag entstehen, hingenommen werden, wenn die Einführung eines solchen notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegeben Sachverhalt, vertretbar ist.
85Der Gesetzgeber hat im Jahre 1999 – wie oben dargestellt – eine sechsmonatige Frist (vor Eröffnungsbeschluss) festgelegt. Bereits im Jahre 2008 wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen durch Art. 4e Nr. 2 die Frist von sechs Monaten auf 12 Monate verlängert. Auf die oben wiedergegebene Begründung wird verwiesen.
86In dieser Begründung heißt es, dass „zuletzt … vereinzelt Fälle bekanntgeworden“ seien, in denen zwischen Zahlungseinstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als sechs Monate gelegen hätten. Eine Quelle wird nicht genannt. Dieses dürfte darauf zurückzuführen sein, dass das Statistische Bundesamt – wie ein Blick in die Rechtspflegestatistik zeigt – überhaupt keine Daten zur Dauer von Insolvenzverfahren, insbesondere nicht zur Dauer zwischen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Eröffnung, erst recht nicht für die Dauer zwischen Zahlungseinstellung und Eröffnung des Verfahrens und auch nicht für die heute nicht seltenen Fälle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorhält.
87Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ohne jede verwertbare Datenbasis gehandelt hat. Die Begründung, dass „vereinzelte Fälle bekanntgeworden“ seien, belegt das. Eine Stichtagsregelung aber, die nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur notwendig sein muss, sondern auch in der Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert sein muss, lässt sich nicht mit zufällig bekanntgewordenen Einzelfällen sachlich begründen.
88Der vorliegende Fall zeigt, dass selbst bei der Insolvenz eines nicht sehr großen Unternehmens allein der vorläufige Insolvenzverwalter trotz mehrfacher Erinnerung und dringender Anfragen (so der unbestrittene Vortrag der Klägerseite in der Klageschrift) 15 Monate gebraucht hat, um im Dezember 2012 zu der Empfehlung zu gelangen, dass das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnen könne.
89Die harten Auswirkungen der Stichtagsregelung gerade bei den vorliegend behandelten Kapitalleistungen lassen es als inadäquat und sachlich ungerechtfertigt erscheinen, eine Frist von nur einem Jahr vor Insolvenzeröffnung vorzusehen. Es drängt sich dabei auch auf, dass der Tag der Insolvenzeröffnung als Anknüpfungspunkt für die rückzurechnende Stichtagsregelung ungeeignet und inadäquat ist. Es soll doch ausweislich der ursprünglichen Rechtsprechung des BGH darum gehen, durch eine Zeitgrenze für die Kausalitätsprüfung zu konkretisieren, die § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG vorgibt. Das Verstreichen der Zeit des Insolvenzverfahrens einschließlich eines Prüfungsverfahrens vom Zeitpunkt des Antrages auf Insolvenzeröffnung bis zum Zeitpunkt der Eröffnung ist jedoch ungeeignet, irgendeine Vermutung dahingehend zu begründen, dass eine Kausalität zwischen Zahlungsunfähigkeit und Nichterfüllung nicht vorliege. Richtiger Anknüpfungspunkt einer solchen Frist wäre der Tag des Insolvenzantrages.
90Da ohne jede Datenbasis statuiert und zudem an den falschen Zeitpunkt anknüpfend erscheint die Frist von 12 Monaten in § 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG jedenfalls dann als sachlich ungerechtfertigt, wenn der Stichtag wie im Falle seiner Anwendung auf Kapitalleistungen zum Totalverlust der Altersversorgung führte.
91Berücksichtigt man die Gesetzesbegründung, nach welcher das Ziel der Verlängerung der Jahresfrist eine ununterbrochene Zahlung von Versorgungsrenten war, bei denen ein Ausfall von einigen Monaten auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes hingenommen werden mag, dann spricht das alles wiederum deutlich dafür, dass das oben gefundene Auslegungsergebnis das allein verfassungsgemäße ist.
92C. Der Beklagte hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 24.07.2014 bereits darauf hingewiesen, dass ausweislich der vom Kläger zur Klageschrift beilegten Anlage mit der Berechnung seines ehemaligen Arbeitgebers der Zeitwertfaktor nach Monaten ermittelt wurde, dass dieses indes wegen der Rundungen bei angefangenen bzw. nicht vollendeten Monaten zu Ungenauigkeiten führt. Der Beklagte hat den Zeitwertfaktor daher richtigerweise taggenau ermittelt und ist zutreffend auf einen Betrag von 25.583,29 € gelangt. Wegen des geringfügig überschießenden Teiles war die Klage daher abzuweisen.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
94RECHTSMITTELBELEHRUNG
95Gegen dieses Urteil kann
96R E V I S I O N
97eingelegt werden.
98Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
99Bundesarbeitsgericht
100Hugo-Preuß-Platz 1
10199084 Erfurt
102Fax: 0361-2636 2000
103eingelegt werden.
104Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
105Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
106- 107
1. Rechtsanwälte,
- 108
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 109
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
111Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
112Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
113* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
114(*1)
115Am 01.09.2015 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
116wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 08.05.2015– 4 Sa 1058/14 – gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Berufungsantrag des Klägers lautet:
117„Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2014,AZ: 18 Ca 2639/14 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz in Höhe von 25.597,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäߧ 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.“
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.