Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Feb. 2016 - 9 Sa 978/14


Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.09.2014– 4 Ca 8969/13 – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.573,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für Versorgungsansprüche die Klägerin gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber einzustehen hat.
3Die am 31.12.1950 geborene Klägerin trat am 19.11.1973 in die Dienste der Firma B -Werke GmbH. Dort galten eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung vom 30.11.1998 für nach dem 31.12.1998 eintretende Versorgungsfälle sowie eine Betriebsvereinbarung „Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan“ vom selben Tag, die vorsah, dass die Auszahlung bis zu einem Versorgungsguthaben von 90.000,- DM als Einmalkapital erfolgt.
4Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum 01.01.2004 auf die P A GmbH über, die zuletzt als S GmbH firmierte und zur Bo -Gruppe gehörte. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.01.2005.
5Seit dem 01.01.2011 bezieht die Klägerin nach Vollendung ihres60. Lebensjahres eine Altersrente für Frauen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter dem 15.02.2011 erhielt die Klägerin eine Mitteilung der S GmbH (Blatt 44 der Akte), nach der ihr zum Fälligkeitsstichtag 30.04.2011 aus ihrem erworbenen Versorgungsguthaben 18.573,80 EUR zustünden, die in einem Betrag auszuzahlen seien.
6Am 20.12.2012 eröffnete das Amtsgericht Hildesheim das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S GmbH (Blatt 5 der Akte).
7Mit Schreiben vom 31.01.2013 (Blatt 57 der Akte) teilte der Beklagte die Klägerin mit, dass bei der S GmbH der Sicherungsfall eingetreten und er im Rahmen des BetrAVG für die betriebliche Altersversorgung dieser Firma eintrittspflichtig geworden sei.
8Der Beklagte lehnt nunmehr eine Eintrittspflicht unter Berufung auf § 7 Abs. 1 a Satz 3 BetrAVG ab, da der Anspruch der Klägerin gegenüber der S GmbH mehr als zwölf Monate vor Entstehen seiner eigenen Leistungspflicht entstanden und fällig geworden sei.
9Mit ihrer am 08.11.2013 bei Gericht eingegangenen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 18.573,80 EUR in Anspruch. Sie ist der Auffassung, durch die Langwierigkeit des vorläufigen Insolvenzverfahrens sei sie gehindert gewesen, ihre Ansprüche durchzusetzen, was nicht zu ihren Lasten gehen könne. Wenn der Beklagte meine, nicht leistungspflichtig zu sein, so handele er vor dem Hintergrund seiner Mitteilung vom 31.01.2013 treuwidrig.
10Die Klägerin hat beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.573,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.05.2011 zu zahlen.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.09.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte für rückständige Versorgungsleistungen gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG nur hafte, soweit sie bis zu zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden seien. Der Anspruch die Klägerin sei mehr als zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Beklagten entstanden und fällig geworden und daher von der Eintrittspflicht des Beklagte nicht umfasst.
15Das Urteil ist die Klägerin am 29.09.2014 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Berufung ist am 16.10.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und mit einem am 11.11.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
16Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Auffassung, dass die Regelungen des § 7 Abs. 1a BetrAVG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar seien. Die Vorschrift könne allenfalls für rückständige monatliche Leistungen und nicht für Einmalkapitalzahlungen gelten. Ihr Anspruch sei auch noch nicht fällig gewesen, solange er nicht rechtskräftig festgestellt gewesen sei. Das Schreiben des Beklagten vom 31.01.2013, wonach der Beklagte mitgeteilt habe, im Rahmen des BetrAVG für die betriebliche Altersversorgung der Gemeinschuldnerin eintrittspflichtig geworden zu sein, könne nur als Anerkenntnis verstanden werden.
17Die Klägerin beantragt,
18unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 11.09.2014, Az. 4 Ca 8969/13, den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.573,80 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines Vortrags. Nach seiner Auffassung erfasst § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auch Kapitalleistungen. Die zeitlichen Zusammenhänge des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien für seine Eintrittspflicht ohne Relevanz. Er, der Beklagte, habe seine Eintrittspflicht auch nicht anerkannt. Er habe die Klägerin lediglich mitgeteilt, im Rahmen des BetrAVG eintrittspflichtig zu sein.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze, den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Berufung der Klägerin ist begründet. Der Beklagte hat für den Anspruch der Klägerin nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einzustehen.
251.) Zunächst ist davon auszugehen, dass die Klägerin einen Versorgungsanspruch gegen die S GmbH aufgrund der Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung für die B -Werke GmbH vom 30.11.1998 in Form einer Einmalkapitalzahlung in Höhe von 18.573,80 EUR erworben hatte. Dass dieser Betrag richtig ermittelt wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie haben auch keine Umstände vorgebracht, die die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung in Zweifel ziehen könnten.
262.) Für diesen Betrag hat der Beklagte einzustehen. Denn gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist er verpflichtet, gegenüber der Klägerin die Leistungen zu erbringen, die ihre ehemalige Arbeitgeberin aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn nicht über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre.
27a) Wäre die S GmbH nicht insolvent geworden, hätte sie der Klägerin eine Einmalkapitalzahlung in Höhe von 18.573,80 EUR erbracht.
28b) Der entsprechende Anspruch gegen den Beklagten ist nicht aufgrund des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG ausgeschlossen. Zwar war der Anspruch der Klägerin bereits mit Eintritt des Versorgungsfalls am 01.01.2011, also länger als zwölf Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.12.2012 entstanden. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG schließt die Haftung des Beklagten jedoch nur für laufende Rentenleistungen und nicht für Einmalkapitalzahlungen aus. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (etwa Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 08. Mai 2015 – 4 Sa 1058/14 –, juris). Insbesondere folgende Gesichtspunkte sind dafür maßgebend.
29aa) In § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG ist von „Versorgungsleistungen“ (Plural) die Rede. Dies ist ein erster Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG laufende Rentenleistungen im Blick hatte.
30bb) Dieses Verständnis wird durch die Systematik der Regelung bekräftigt. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG schließt unmittelbar an § 7 Abs. 1a Satz 1 und Satz 2 BetrAVG an, wonach der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung mit dem Beginn des Kalendermonats entsteht, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt und mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten endet, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderes bestimmt ist. Diese Bestimmungen beziehen sich erkennbar auf Rentenleistungen, da nur diese typischerweise monatlich gezahlt werden. Beginn und Ende der Leistungen können sich hingegen nicht auf Einmalkapitalleistungen beziehen. Auch die Kommentierungen der Vorschrift sprechen den Fall der einmaligen Kapitalzahlung im Rahmen des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG demgemäß überhaupt nicht an (Blomeyer/Rolfs, 6. Aufl.2015, § 7 BetrAVG, Rz. 209 – 216); Berenz in Kemper/ Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, 6. Aufl. 2014, § 7 BetrAVG, Rz. 62 - 68; Höfer, § 7 BetrAVG, 22 - 29; Wortmann in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, § 7 BetrAVG, Rz. 312 – 315).
31cc) Die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG belegt ebenfalls, dass allein Rentenleistungen geregelt werden sollten. § 7 Abs. 1a BetrAVG ist durch das Rentenreformgesetz 1999 eingefügt worden. Die Vorschrift hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstreckung der Haftung auf rückständige Rentenleistungen übernommen (Blomeyer/Rolfs, 6. Aufl. 2015, § 7 BetrAVG, Rz. 210). Nach dieser Rechtsprechung umfasste § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch rückständige Zahlungen. Der Bundesgerichtshof hat sodann eine im Gesetz nicht vorhandene zeitliche Begrenzung der Haftung des Beklagten für Rentenleistungen angenommen. Der Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und der F.D.P. vom 24.06.1997 (BT-Drucksache 13/8011, S. 71 f.), in dem von Einmalkapitalzahlungen keine Rede ist, hebt bei Absatz 1a BetrAVG ausdrücklich den Charakter der Betriebsrente als Monatsrente hervor. Die rechtswissenschaftliche Literatur betont dies ebenfalls (Blomeyer/Rolfs, 6. Aufl.2015, § 7 BetrAVG, Rz. 189; Berenz in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, 6. Aufl. 2014, § 7 BetrAVG, Rz. 62). § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG kann daher nicht als anspruchserweiternde Norm in dem Sinne verstanden werden, dass der Beklagte grundsätzlich nicht für Versorgungsansprüche haftet, die vor Eintritt seiner Leistungspflicht entstanden sind, und dass § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG den Haftungszeitraum gegenüber der alten Rechtslage vorverlegt. Vielmehr begrenzt die Vorschrift nur die Haftung für ausstehende Rentenzahlungen, nicht hingegen für Einmalkapitalzahlungen.
32dd) Schließlich gebieten es Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, im Rahmen der Verjährungsvorschriften eine Eintrittspflicht des Beklagten auch für rückständige Kapitalleistungen anzunehmen, die früher als zwölf Monate vor Entstehung seiner Leistungspflicht entstanden sind.
33(1) Die Regelungen in § 7 Abs. 1a BetrAVG sind Ausdruck einer typisierenden Betrachtungsweise. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG soll Versorgungsempfänger vor Zahlungsschwächen des Versorgungsschuldners schützen, die in Verbindung mit der darauf beruhenden Insolvenzeröffnung stehen. Dem widerspräche eine Sicherung von schon längere Zeit vor Insolvenzeröffnung aufgelaufener Rückstände, deren entscheidende Ursache nicht im Zahlungsunvermögen des Versorgungsschuldners, sondern in dessen Zahlungsunwilligkeit liegt. Die Begrenzung der Insolvenzsicherung von Versorgungsleistungen erfolgt daher durch § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auf einen Zeitraum, für den typischerweise ein Zusammenhang mit den zur Insolvenz führenden Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers zu vermuten ist. Denn erfahrungsgemäß bahnen sich Zahlungsschwierigkeiten, die schließlich in eine Insolvenz münden, und damit auch das vom Schutzzweck des § 7 BetrAVG erfasste Insolvenzrisiko meist einige Zeit vor Insolvenzeröffnung an (BGH, Urteil vom 14. Juli 1980 – II ZR 106/79 –, BGHZ 78, 73-82). Bei dieser Betrachtungsweise ist es mit dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 BetrAVG vereinbar, laufende Rentenleistungen, die vor diesem Zwölfmonatszeitraum liegen, ungesichert zu lassen. Denn dem betroffenen Arbeitnehmer verbleiben regelmäßig noch genügend Rentenzahlungen zur Sicherung seines Versorgungsbedarfs.
34(2) Eine typisierende Betrachtungsweise versagt hingegen bei rückständigen Kapitalzahlungen, die den Versorgungsbedarf des Arbeitnehmers allein durch die Zahlung eines Einmalbetrags ausgleichen sollen. Zwar kann die Ursache für den Zahlungsrückstand auch bei ihnen in Umständen liegen, die nichts mit der sich anbahnenden Insolvenz des Arbeitgebers zu tun haben. Anders als bei laufenden Rentenzahlungen würde eine typisierende Betrachtungsweise hier aber zu schwer erträglichen Ergebnissen führen, da der Versorgungscharakter der Zahlung völlig unberücksichtigt bliebe und der vom Gesetz beabsichtigte Insolvenzschutz vollkommen leerliefe. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG bedarf in diesen Fällen daher einer zweckentsprechenden Einschränkung (teleologischen Reduktion) auf laufende Rentenzahlungen.
353.) Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich als Prozesszinsen aus§ 291 BGB. Soweit die Klägerin bereits Verzugszinsen ab dem 01.05.2011 geltend macht, ist die Klage unbegründet. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG i.V.m. § 14 VVG sind die Leistungen des Beklagten mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges seiner Leistungen notwendigen Erhebungen fällig. Es ist nicht erkennbar, dass diese vor Klageerhebung abgeschlossen gewesen sind.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
37RECHTSMITTELBELEHRUNG
38Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei
39R E V I S I O N
40eingelegt werden.
41Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
42Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
43Bundesarbeitsgericht
44Hugo-Preuß-Platz 1
4599084 Erfurt
46Fax: 0361-2636 2000
47eingelegt werden.
48Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
49Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
50- 51
1. Rechtsanwälte,
- 52
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 53
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
55Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
56Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
57* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.