Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 17. Dez. 2014 - 5 Ta 404/14

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2014:1217.5TA404.14.00
bei uns veröffentlicht am17.12.2014

Tenor

I.              Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 4. September 2014 – 5 Ca 1568/14 – aufgehoben.

II.              Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 17. Dez. 2014 - 5 Ta 404/14 zitiert 6 §§.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 5 Allgemeinverbindlichkeit


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag de

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung


(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag 1. jeder natürlichen oder juristischen Person oder2. einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherk

Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG 2009 | § 7 Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 1


(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 und 6 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 3a Lohnuntergrenze


(1) Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die zumindest auch für ihre jeweiligen in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitglieder zuständig sind (vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien) und bundesweit tarifliche Mindeststundenentge

Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG 2009 | § 7a Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 2


(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 2 und § 5 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvert

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Sept. 2014 - 10 AZR 959/13

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Oktober 2013 - 18 Sa 230/13 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. Aug. 2014 - 10 AZN 573/14

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Tenor 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2014 - 4 Sa 1700/12 - wird zurückge

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(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn

1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.

(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:

1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,
4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,
5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.

(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.

(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.

(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.

(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 und 6 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung finden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen. Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1a.

(2) Kommen in einer Branche mehrere Tarifverträge mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich zur Anwendung, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 im Rahmen einer Gesamtabwägung ergänzend zu den in § 1 genannten Gesetzeszielen die Repräsentativität der jeweiligen Tarifverträge zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen auf

1.
die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat.

(3) Liegen für mehrere Tarifverträge Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung vor, hat der Verordnungsgeber mit besonderer Sorgfalt die von einer Auswahlentscheidung betroffenen Güter von Verfassungsrang abzuwägen und die widerstreitenden Grundrechtsinteressen zu einem schonenden Ausgleich zu bringen.

(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages sowie in den Fällen des Absatzes 2 den Parteien anderer Tarifverträge und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich der Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung.

(5) Wird in einer Branche nach § 4 Absatz 1 erstmals ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 der Ausschuss nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst. Stimmen mindestens vier Ausschussmitglieder für den Antrag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von zwei Monaten keine Stellungnahme ab, kann eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden. Stimmen zwei oder drei Ausschussmitglieder für den Antrag, kann eine Rechtsverordnung nur von der Bundesregierung erlassen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Tarifverträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8.

(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 2 und § 5 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung finden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenzuwirken. Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1a. Eine Rechtsverordnung, deren Geltungsbereich die Pflegebranche (§ 10) erfasst, erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrates. Im Fall einer Rechtsverordnung nach Satz 3 sind auch die in Absatz 1a genannten Voraussetzungen zu erfüllen und die in § 11 Absatz 2 genannten Gesetzesziele zu berücksichtigen.

(1a) Vor Abschluss eines Tarifvertrages nach Absatz 1, dessen Geltungsbereich die Pflegebranche erfasst, gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf gemeinsame Mitteilung der Tarifvertragsparteien bekannt, dass Verhandlungen über einen derartigen Tarifvertrag aufgenommen worden sind. Religionsgesellschaften, in deren Bereichen paritätisch besetzte Kommissionen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen auf der Grundlage kirchlichen Rechts für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche gebildet sind, können dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales innerhalb von drei Wochen ab der Bekanntmachung jeweils eine in ihrem Bereich gebildete Kommission benennen, die von den Tarifvertragsparteien zu dem voraussichtlichen Inhalt des Tarifvertrages angehört wird. Die Anhörung erfolgt mündlich, wenn dies die jeweilige Kommission verlangt oder die Tarifvertragsparteien verlangen. Der Antrag nach Absatz 1 erfordert die schriftliche Zustimmung von mindestens zwei nach Satz 2 benannten Kommissionen. Diese Kommissionen müssen in den Bereichen von Religionsgesellschaften gebildet sein, in deren Bereichen insgesamt mindestens zwei Drittel aller in der Pflegebranche im Bereich von Religionsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Mit der Zustimmung einer Kommission werden etwaige Mängel im Zusammenhang mit deren Anhörung geheilt.

(2) § 7 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden und den möglicherweise von ihr betroffenen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages sowie allen am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften, Vereinigungen der Arbeitgeber und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung. Die Gelegenheit zur Stellungnahme umfasst insbesondere auch die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages geeignet ist, die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erfüllen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenzuwirken. Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnung die Pflegebranche erfasst, umfasst die Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere auch die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages geeignet ist, die in § 11 Absatz 2 genannten Gesetzesziele zu erfüllen.

(4) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 der Ausschuss nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst. Stimmen mindestens vier Ausschussmitglieder für den Antrag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von zwei Monaten keine Stellungnahme ab, kann eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden. Stimmen zwei oder drei Ausschussmitglieder für den Antrag, kann eine Rechtsverordnung nur von der Bundesregierung erlassen werden.

(1) Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die zumindest auch für ihre jeweiligen in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitglieder zuständig sind (vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien) und bundesweit tarifliche Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung miteinander vereinbart haben, können dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam vorschlagen, diese als Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen; die Mindeststundenentgelte können nach dem jeweiligen Beschäftigungsort differenzieren und auch Regelungen zur Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen umfassen. Der Vorschlag muss für Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten einheitliche Mindeststundenentgelte sowie eine Laufzeit enthalten. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die vorgeschlagenen tariflichen Mindeststundenentgelte nach Absatz 1 als verbindliche Lohnuntergrenze auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgeber sowie Leiharbeitnehmer Anwendung findet. Der Verordnungsgeber kann den Vorschlag nur inhaltlich unverändert in die Rechtsverordnung übernehmen.

(3) Der Verordnungsgeber hat bei seiner Entscheidung nach Absatz 2 im Rahmen einer Gesamtabwägung neben den Zielen dieses Gesetzes zu prüfen, ob eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere geeignet ist, die finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme zu gewährleisten. Der Verordnungsgeber hat zu berücksichtigen

1.
die bestehenden bundesweiten Tarifverträge in der Arbeitnehmerüberlassung und
2.
die Repräsentativität der vorschlagenden Tarifvertragsparteien.

(4) Liegen mehrere Vorschläge nach Absatz 1 vor, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung nach Absatz 2 im Rahmen der nach Absatz 3 erforderlichen Gesamtabwägung die Repräsentativität der vorschlagenden Tarifvertragsparteien besonders zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen auf

1.
die Zahl der jeweils in den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 fallenden Arbeitnehmer, die bei Mitgliedern der vorschlagenden Arbeitgebervereinigung beschäftigt sind;
2.
die Zahl der jeweils in den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 fallenden Mitglieder der vorschlagenden Gewerkschaften.

(5) Vor Erlass ist ein Entwurf der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt Verleihern und Leiharbeitnehmern sowie den Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die im Geltungsbereich der Rechtsverordnung zumindest teilweise tarifzuständig sind, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist wird der in § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes genannte Ausschuss mit dem Vorschlag befasst.

(6) Nach Absatz 1 vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien können gemeinsam die Änderung einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung vorschlagen. Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechend Anwendung.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Oktober 2013 - 18 Sa 230/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) in den von Januar 2004 bis Dezember 2005 geltenden Fassungen (Änderungs-TV vom 17. Dezember 2003, gültig ab 1. Januar 2004, und Änderungs-TV vom 14. Dezember 2004, gültig ab 1. Januar 2005) zu zahlen.

2

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum von Dezember 2004 bis November 2005 in Anspruch.

3

Die Beklagte bietet Leistungen des gehobenen Innenausbaus einschließlich ihrer Planung und Projektierung an. Bis zumindest 2010 führte sie die Gewerke Innenausbau, Haustechnik sowie Maler und Lackierer durch eigene gewerbliche Arbeitnehmer aus und beschäftigte zeitweise zusätzlich einen Glaser und einen Arbeitnehmer im Bereich des Brandschutzes. Weitere im Innenausbau anfallende Gewerke, wie zB Elektroinstallationen, vergab sie an Subunternehmer. Im Jahr 2010 verschmolz sie mit einem Ingenieurbüro. Die Verhältnisse zwischen Planungs- und Projektierungsarbeiten einerseits sowie den selbst und durch Nachunternehmer ausgeführten Gewerken andererseits haben sich dadurch verändert.

4

Die Beklagte ist seit dem 20. November 1978 Mitglied der Tischlerinnung des Kreises Wesel, welche Mitglied des Fachverbands des Tischlerhandwerks Nordrhein-Westfalen und damit auch Mitglied des Bundesverbands Holz und Kunststoff ist. Die Handwerksrolle der Handwerkskammer Düsseldorf enthält Eintragungen der Beklagten bzw. der Rechtsvorgänger für das Tischlerhandwerk (seit 1978), das Glaserhandwerk (seit 2003), das Parkettlegerhandwerk (seit 2006), das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk (seit 2005) und das Malerhandwerk (seit 2006).

5

Der VTV war im Streitzeitraum durch die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 23. März 2004 rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 für allgemeinverbindlich erklärt und durch die AVE vom 24. Februar 2006 rückwirkend ab dem 1. Januar 2005. Die letztgenannte AVE enthält im Ersten Teil folgende Einschränkung:

        

III. 

        

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland,

        

…       

        

5. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind, von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kunststoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 1. Januar 2003 geltenden Manteltarifvertrages für das Holz- und Kunststoff verarbeitende Handwerk Saar (Anhang II) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist;

        

…       

        

Anhang II

        

Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten in jedem Fall auch selbständige Betriebsabteilungen.

        

…       

        

Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk

        

Für alle Betriebe des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Tischler-/Schreinerhandwerk) und den Betrieben der Handwerksordnung, Anlage B, Nr. 24 und 50 (Einbau von genormten Baufertigteilen und Bestattern).

        

Darunter fallen insbesondere Betriebe, die mit einem der genannten Gewerbe in der Handwerksrolle A oder B eingetragen sind und folgende Tätigkeiten ausüben:

        

- Produkte und Objekte für den privaten, geschäftlichen, öffentlichen und kulturellen Bereich sowie für den Sport- und Freizeitbereich, insbesondere Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Praxen, Büros, Hotels, Schulen, Sportstätten, Krankenhäusern, Kindergärten, Verwaltungen, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, fassadenabschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen und montieren, einbauen und instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen,

        

- Produkte und Objekte einschließlich der Versorgungstechnik einbauen, montieren, instand halten, warten und restaurieren, Bauabläufe auch gewerkübergreifendend koordinieren,

        

…“    

6

Unter dem 28. November 2012 schlossen der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, der Bundesverband Holz und Kunststoff und die Industriegewerkschaft Metall eine „Vereinbarung vom 28. November 2012 zur Fortschreibung der Vereinbarung vom 19. Dezember 2005 zur Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge des Baugewerbes“ (Einschränkungsvereinbarung). Diese hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

„2. Die Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) der Tarifverträge des Baugewerbes (Erster Teil der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe) sollen in Absatz 4 Ziffer 5 zukünftig folgende Fassung erhalten:

                 

‚(4) Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland,

                 

…       

                 

5. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind, von dem jeweils geltenden Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kunststoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am … (Stichtag) geltenden Manteltarifvertrages für das Tischlerhandwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland vom … (Anhang 3) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist;…‛

                          
        

3. Zukünftige Tarifverträge für das Tischler- bzw. Schreinerhandwerk sollen folgenden fachlichen Geltungsbereich erhalten:

                 

‚Alle Betriebe und ihnen gleichstehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nr. 27 (Tischler/Schreiner-handwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nr. 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage B Abschnitt 2 Nr. 50 (Bestattungsgewerbe) der Handwerksordnung, soweit diese Tätigkeiten zu mindestens 20 v. H. der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern (Tischler-/Schreiner-gesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holzfachwerker) ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person (Tischler-/Schreinermeister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. …

                 
                 

Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die folgende Tätigkeiten ausüben:

                 

-       

Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Büros, Hotels, Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, Fassaden abschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen, montieren, einbauen oder instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen,

                 

-       

Produkte und Objekte einbauen, montieren, instand halten, warten oder restaurieren,

                 

…‛    

        
                          
        

Dieser fachliche Geltungsbereich wird zugleich mit der oben zu Ziffer 2 aufgeführten Neufassung des Absatzes 4 Ziffer 5 der Einschränkungen der AVE der Tarifverträge des Baugewerbes als Anhang 3 (Holz und Kunststoff verarbeitendes Handwerk) in die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe aufgenommen und ersetzt den dort bislang abgedruckten fachlichen Geltungsbereich. Die Parteien sind sich einig, dass damit das Erfordernis des spezielleren Tarifvertrages erfüllt ist.

        

4. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG werden für die Vergangenheit nur Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen zur Teilnahme an den Sozialkassenverfahren des Baugewerbes heranziehen, die nach den oben zu Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 3 geltenden Voraussetzungen auch zukünftig tarifvertraglich zur Teilnahme an dem Sozialkassenverfahren verpflichtet sind bzw. wären.“

7

Bereits mit Schreiben vom 21. Februar 2012 hatten der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt gegenüber dem Bundesverband Holz und Kunststoff folgende Erklärung abgeben:

        

„Hiermit bestätigen die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes dem Bundesverband Holz und Kunststoff, dass die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG mit Abschluss der ‚Vereinbarung zur Fortschreibung der Vereinbarung vom 19. Dezember 2005 zur Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge des Baugewerbes‛ die dort genannten Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge des Baugewerbes hinsichtlich der unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedsbetriebe des Bundesverbandes Holz und Kunststoff beachten werden.

        

Diese Zusage gilt bis zu der entsprechenden Neufassung der sogenannten ‚Großen Einschränkungsklausel‘ durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.“

8

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Mindestbeiträge für sechs gewerbliche Arbeitnehmer für Dezember 2004 in Höhe von jeweils 493,00 Euro und von Januar bis November 2005 in Höhe von jeweils 477,00 Euro monatlich in Anspruch.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten unterfalle dem Geltungsbereich des VTV. Die Beschäftigten der Beklagten hätten in den Kalenderjahren 2004 und 2005 zu mehr als der Hälfte der persönlichen und der insgesamt im Betrieb anfallenden Arbeitszeit folgende Arbeiten ausgeführt:

        

Heizungs- und Sanitärarbeiten

40 %   

        

Maler- und Lackierarbeiten

30 %   

        

Innenausbau/Trockenbau

15 %   

        

Akustikbau

15 %   

10

Beim Betrieb der Beklagten handele es sich weder um ein reines Planungs- und Projektierungsunternehmen noch um einen Betrieb des Schreinerhandwerks.

11

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 34.440,00 Euro zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die maßgeblichen AVE seien mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen unwirksam, so dass der VTV bereits keine Anwendung finde. Im Übrigen habe sie im Klagezeitraum keinen Baubetrieb iSd. VTV unterhalten. Etwa 60 % bis 70 % der Arbeitszeit sei auf Planungs- und Projektierungsarbeiten entfallen, die gewerblichen Arbeitnehmer hätten nur ca. 30 % bis 40 % der Gesamtarbeitszeit abgedeckt. Sie habe durchschnittlich 16 Angestellte in Vollzeit beschäftigt, davon zehn Projektleiter. Diesen habe die Akquise, die Anbahnung neuer Kundenkontakte, die Angebotskalkulation, die Erstellung von Zeichnungen, Entwürfen und Aufmaßen, die Arbeitsvorbereitung, die Auftragsvergabe an Nachunternehmer, die Koordination und Steuerung der projektbeteiligten Gewerke, die Terminüberwachung, die Rechnungslegung, das Beschwerdemanagement und die Kontrolle der Außenstände oblegen. Die übrigen Angestellten seien in der Verwaltung bzw. in der Büroorganisation tätig gewesen. Daneben habe sie in den Ferienzeiten Schüler geringfügig beschäftigt. Der Betrieb sei dem Tischler- und Schreinerhandwerk zugehörig, so dass die Ausnahmeregelung gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV gelte. Auch die Teilbereiche „Maler- und Lackiererarbeiten“ und „Haustechnik“ seien jeweils nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 und Nr. 12 VTV ausgenommen.

13

Im Übrigen dürfe die Klägerin sie nach Ziffer 4 der Vereinbarung vom 28. November 2012 nicht auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch nehmen. Dabei komme es auf die betrieblichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung an. Soweit die Vereinbarung auf eine 20 %-Quote hinsichtlich des Anteils der Arbeitszeit gelernter Tischler/Schreiner abstelle, beziehe sich diese allein auf die Arbeitnehmer des Betriebsbereichs „Innenausbau“. Diese Quote habe die Beklagte erfüllt. Jedenfalls seien mögliche Ansprüche verjährt.

14

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte ist gemäß §§ 18, 22 VTV zur Zahlung von Mindestbeiträgen für die Zeit von Dezember 2004 bis November 2005 in Höhe von 34.440,00 Euro verpflichtet.

16

I. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) auszusetzen. Zwar kommt es entscheidungserheblich auf die Wirksamkeit der AVE vom 23. März 2004 und vom 24. Februar 2006 an. Die Beklagte hat jedoch keine hinreichenden Zweifel an deren Wirksamkeit vorgebracht; solche sind auch nicht gerichtsbekannt.

17

1. Nach § 98 Abs. 6 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Norm ist § 97 Abs. 5 ArbGG nachgebildet(vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 45). Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen AVE oder Rechtsverordnung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen.

18

a) Die Pflicht zur Aussetzung gilt seit ihrem Inkrafttreten mangels Übergangsregelung auch für bereits anhängige Verfahren, jedenfalls soweit deren Streitgegenstand - wie hier - nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist(BAG 20. August 2014 - 10 AZN 573/14 - Rn. 2; vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 46).

19

b) Für die Aussetzung spielt es keine Rolle, in welcher Instanz das Verfahren anhängig ist. Das Verfahren muss also auch noch in der Revisionsinstanz ausgesetzt werden, wenn es entscheidungserheblich auf die Frage der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung ankommt. Aufgrund der Orientierung des Verfahrens der Überprüfung einer AVE oder Rechtsverordnung am Verfahren nach § 97 ArbGG kann hier nichts anderes gelten, als wenn die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung im Streit steht. Auch in diesen Fällen ist noch in der Revisionsinstanz zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen (vgl. BAG 23. Oktober 1996 - 4 AZR 409/95 (A) - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 84, 238). Etwas anderes gilt nur in Verfahren, in denen nicht - auch nicht als Vorfrage - über die Wirksamkeit der AVE zu entscheiden ist, wie zB im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 72a ArbGG(BAG 20. August 2014 - 10 AZN 573/14 - Rn. 2).

20

c) Bereits nach bisheriger ständiger Rechtsprechung ist die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags durch die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, soweit es entscheidungserheblich auf diese ankommt (zuletzt zB BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 101, 357). Hieran hat sich durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz nichts geändert. Durch dieses ist lediglich erstmals mit § 98 ArbGG ein Verfahren geschaffen worden, in dem in Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Beschlussverfahren mit Inter-omnes-Wirkung die Wirksamkeit einer AVE oder entsprechenden Rechtsverordnung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird. Deshalb ist es unschädlich, dass die Beklagte erstmals in der Revision gerügt hat, die tatsächlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 TVG lägen in Bezug auf die maßgeblichen AVE nicht vor.

21

d) Eine Überprüfung von Amts wegen bedeutet aber nicht, dass die Gerichte verpflichtet sind, von sich aus die Erfüllung aller Erfordernisse der AVE festzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die obersten Arbeitsbehörden der Länder die AVE eines Tarifvertrags nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen aussprechen. Der erste Anschein spricht deshalb für die Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung. Es genügt daher nicht, wenn die Prozessparteien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der AVE pauschal bestreiten. Erforderlich ist vielmehr ein substanziierter Parteivortrag, der geeignet ist, erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG aufkommen zu lassen, damit das Gericht die mögliche Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung überprüft. Besteht hingegen zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der AVE kein Streit und sind auch von Amts wegen keine ernsthaften Bedenken gerechtfertigt, besteht keine Veranlassung zu deren Überprüfung (vgl. insgesamt dazu BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b aa der Gründe, BAGE 101, 357; 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 74, 226; Treber FS Bepler 2012 S. 557 ff., 563 f. jeweils mwN). Auch für § 97 Abs. 5 ArbGG - dem § 98 Abs. 6 ArbGG nachgebildet ist(vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 45) - ist anerkannt, dass die Aussetzung eines Verfahrens nur dann erfolgen darf, wenn die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung aufgrund vernünftiger Zweifel am Vorliegen dieser Eigenschaft streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und vom Arbeitsgericht aufzugreifen sind. Ein Rechtsstreit ist nicht schon dann auszusetzen, wenn eine dieser Eigenschaften nur von einer Partei ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen in Frage gestellt wird (BAG 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 - Rn. 14; 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 7, BAGE 142, 366; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 59, BAGE 136, 302).

22

e) Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG darf auch bei Bestehen solcher Zweifel an der Wirksamkeit einer AVE oder einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG genannten Rechtsverordnungen aber nur dann erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit der Norm abhängt. Andernfalls fehlt es an ihrer Entscheidungserheblichkeit. Kann der Rechtsstreit ohne Klärung der Wirksamkeit der AVE oder Rechtsverordnung entschieden werden, kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Es bedarf daher einer vorherigen Prüfung der Schlüssigkeit und Erheblichkeit des Parteivorbringens in Bezug auf die Klageforderung und ggf. der Durchführung einer Beweisaufnahme. Nur wenn der prozessuale Anspruch danach alleine noch von der Geltung des VTV aufgrund einer bestimmten AVE abhängt, darf eine Aussetzung erfolgen. Dies ist im Aussetzungsbeschluss zu begründen (vgl. zu § 97 Abs. 5 ArbGG: BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 5 f., BAGE 142, 366). Dabei ist auch zu beachten, dass diese Prüfung - soweit die Wirksamkeit mehrerer AVE in Frage steht und/oder sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben - für jeden Streitzeitraum gesondert zu erfolgen hat. Ggf. hat eine auf einzelne Streitgegenstände beschränkte Aussetzung zu erfolgen.

23

2. Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG nicht vor.

24

a) Allerdings hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV vom 23. März 2004 und vom 24. Februar 2006 ab. Die Beklagte war im Streitzeitraum nicht kraft Verbandsmitgliedschaft an den VTV gebunden. Eine Geltung der Normen des VTV kann deshalb nur in dessen Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 Abs. 4 TVG begründet sein. Da im Übrigen die Voraussetzungen für die Begründetheit des Klageanspruchs vorliegen - vgl. dazu II bis VI -, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Wirksamkeit der AVE ab.

25

b) Die Beklagte benennt aber keine konkreten Anhaltspunkte, die an der Wirksamkeit der maßgeblichen AVE zweifeln ließen. Es fehlt jeglicher konkrete Tatsachenvortrag zur Nichterfüllung der erforderlichen Beschäftigtenzahl bei tarifgebundenen Arbeitgebern nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG. Die Beklagte behauptet lediglich pauschal, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe das Vorliegen dieser Voraussetzung mangels Erhebung belastbarer Daten nicht geprüft. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der AVE zu verursachen. Es sind hinsichtlich der AVE vom 23. März 2004 und vom 24. Februar 2006 auch keine ernsthaften Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit gerichtsbekannt. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass hinsichtlich dieser AVE bereits ein Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG eingeleitet worden wäre, in dem substanzielle Angriffe gegen deren Wirksamkeit vorgebracht werden.

26

II. Das Landesarbeitsgericht ist auf Grundlage der von ihm getroffenen und für den Senat nach § 559 ZPO bindenden Feststellungen zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte in den Kalenderjahren 2004 und 2005 dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfiel und deshalb der Klägerin Beiträge nach den tariflichen Regelungen schuldet. Zulässige Verfahrensrügen hat die Beklagte nicht erhoben; ihre Sachrügen bleiben ohne Erfolg.

27

1. Die Beklagte ist an den VTV in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen gemäß § 5 Abs. 4 TVG iVm. den AVE vom 23. März 2004 und vom 24. Februar 2006 gebunden. Beachtliche Rügen gegen die Wirksamkeit der AVE hat sie - wie unter I dargelegt - nicht erhoben. Gegen die Rückwirkung der AVE vom 24. Februar 2006 bestehen - wie der Senat bereits entschieden hat - in einem Fall wie diesem keine durchgreifenden Bedenken (BAG 20. März 2013 - 10 AZR 744/11 - Rn. 19 ff.). Soweit die Beklagte allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken an der Allgemeinverbindlicherklärung äußert, berücksichtigt sie nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach § 5 TVG mit dem Grundgesetz vereinbar ist(vgl. BVerfG 18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 - mwN; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B II 2 bis 4 der Gründe mwN, BVerfGE 55, 7).

28

2. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie Umsatz und Verdienst, und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Ebenfalls unerheblich ist, ob im Hinblick auf den Betrieb die gesetzlichen Vorschriften zur Teilnahme an der Winterbeschäftigungsumlage (jetzt: §§ 102, 354 SGB III) zur Anwendung kommen. Etwaige von der Bundesagentur für Arbeit in diesem Zusammenhang vorgenommene Einschätzungen sind für die Anwendbarkeit des VTV nicht maßgeblich. Für den Anwendungsbereich des VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12 f. mwN).

29

3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der Klägerin. Ihr Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Nicht erforderlich ist, dass die Klägerin jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt. Dies kann sie in der Regel nicht. Da sie in ihrer Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien zumeist keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Arbeitsabläufe hat und ihr die Darlegung deshalb erschwert ist, kann sie, wenn Anhaltspunkte für einen Baubetrieb vorliegen, auch von ihr nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist dieses prozessuale Vorgehen erst dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn sie selbst nicht an die Richtigkeit ihrer Behauptungen glaubt.

30

Liegt entsprechender Tatsachenvortrag vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Regelmäßig obliegt ihm die Last des substanziierten Bestreitens, weil die Klägerin außerhalb des Geschehensablaufs steht und sie keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber diese kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substanziierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substanziierten Bestreitens entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten (st. Rspr., zuletzt zB BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 20 mwN).

31

4. Nach diesen Maßstäben hat das Landesarbeitsgericht den Betrieb der Beklagten zutreffend dem Geltungsbereich des VTV zugeordnet.

32

a) Die von der Beklagten mit eigenen gewerblichen Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten des Innenausbaus werden von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV erfasst, Akustikbauarbeiten von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV. Heizungs-, Sanitär-, Maler- und Lackierarbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Sie dienen der Instandsetzung oder Instandhaltung eines Bauwerks und sind baulich geprägt.

33

aa) Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend solche Arbeiten durchgeführt werden. Soweit dem die Beklagte überhaupt mit Sachvortrag entgegengetreten ist, hat das Landesarbeitsgericht diesen Vortrag in vollem Umfang berücksichtigt und die Anteile der verschiedenen Gewerke ermittelt. Es kommt dabei in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass die im Betrieb ausgeführten Arbeiten in ihrer Gesamtheit dem VTV unterfallen. Dabei nimmt das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Planungs- und Projektierungsleistungen zutreffend an, dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu Anzahl und Tätigkeit der Beschäftigten der Anteil der baugewerblichen Tätigkeiten deutlich überwiegt. Im Übrigen werden die geplanten und projektierten Arbeiten mindestens teilweise durch eigene Arbeitnehmer ausgeführt, ohne dass die Beklagte zu dem Zeitanteil isolierter Projektierungsarbeiten für Dritte etwas vorgetragen hätte (vgl. allgemein zur Berücksichtigung von Vorarbeiten bei einer eigenen baulichen Haupttätigkeit: BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 18 ff.). Soweit in der Revision nunmehr erstmals - wenn auch ohne Bezug auf einzelne Streitzeiträume - zu wöchentlichen Arbeitsstunden der Projektleiter, der Mitarbeiter in der Verwaltung, der Haustechniker und der Maler/Lackierer vorgetragen wird, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der gemäß § 559 Abs. 1 ZPO keine Berücksichtigung finden kann.

34

bb) Betriebe fallen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 1 VTV grundsätzlich insgesamt unter den VTV, wenn in ihnen - wie hier - die in § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V VTV genannten Leistungen überwiegend erbracht werden. Eine Ausnahme besteht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV für selbständige Abteilungen eines Betriebs des Baugewerbes, wenn in ihnen andere Arbeiten ausgeführt und sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme liegen entgegen der Auffassung der Revision auch für Teile des Betriebs der Beklagten nicht vor. Deshalb sind auch die dort erbrachten Arbeitszeitanteile zu berücksichtigen.

35

Die Beklagte hat schon nicht schlüssig vorgetragen, dass es sich bei den Betriebsbereichen Heizung/Sanitär, Maler/Lackierer und Tischler/Schreiner um selbständige Betriebsabteilungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV handelt (zum Begriff der „selbständigen Betriebsabteilung“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV: BAG 21. November 2007 - 10 AZR 782/06 - Rn. 30). Darauf kommt es letztlich aber nicht an. Eine selbständige Betriebsabteilung in einem Betrieb des Baugewerbes wird ausschließlich unter den Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV nicht vom VTV erfasst. Dies setzt voraus, dass in der Abteilung „andere“, also baufremde Leistungen erbracht werden (BAG 25. November 2009 - 10 AZR 737/08 - Rn. 19 ff., BAGE 132, 283). § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV findet keine Anwendung auf die Ausnahmen vom Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV. Eine selbständige Betriebsabteilung, in der bauliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV erbracht werden, kann nicht aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV herausfallen. Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass in den von der Beklagten aufgeführten Bereichen keine baufremden Leistungen erbracht werden.

36

b) Der Betrieb der Beklagten ist nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 (Maler- und Lackiererhandwerk), Nr. 11 (Tischler- und Schreinerhandwerk) oder Nr. 12 (Heizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbe sowie Gas- und Wasserinstallationsgewerbe) aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen.

37

aa) Ein Betrieb wird nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV nur dann nicht vom Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich zu mehr als 50 % Tätigkeiten verrichtet werden, die als solche dem jeweiligen Handwerks- oder Gewerbezweig zuzuordnen sind. Die unter verschiedene Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV fallenden Tätigkeiten können auch im Mischbetrieb nicht zusammengerechnet werden (st. Rspr., vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 362/09 - Rn. 18; 25. November 2009 - 10 AZR 737/08 - Rn. 14 ff., BAGE 132, 283).

38

bb) Diese Voraussetzungen liegen für keinen der von der Revision angeführten Handwerkszweige vor. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass auch nach dem Vortrag der Beklagten weder die Maler- und Lackierarbeiten noch die Heizungs- und Sanitärarbeiten oder die Tischler- und Schreinerarbeiten jeweils für sich genommen mehr als 50 % der betrieblichen Gesamttätigkeit ausmachen. Diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts werden von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen.

39

III. Die AVE vom 23. März 2004 sieht keine für die vorliegende Fallgestaltung relevante Einschränkung vor. Die Voraussetzungen der Einschränkung nach Abschnitt III Ziffer 5 des Ersten Teils der AVE vom 24. Februar 2006 lagen im maßgeblichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 ebenfalls nicht vor, da es - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - mangels Tariffähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB (LAG Hamm 23. September 2011 - 10 TaBV 14/11 -) an einem wirksamen Tarifvertrag, von dem der Betrieb der Beklagten im Sinne der Einschränkungsklausel hätte erfasst sein können, fehlt.

40

IV. Dem Zahlungsbegehren der Klägerin stehen weder die Einschränkungsvereinbarung vom 28. November 2012 noch die Erklärung der Tarifparteien der Bauwirtschaft vom 21. Februar 2012 entgegen. Es kann dahinstehen, welche Rechtsnatur die Vereinbarung vom 28. November 2012 bzw. die Erklärung vom 21. Februar 2012 haben und ob die Beklagte aus ihnen Rechte gegenüber der Klägerin ableiten könnte. Ebenso kann dahinstehen, ob überhaupt Beitragsforderungen für die Zeit vor dem 21. Februar 2012 bzw. 28. November 2012 von der Vereinbarung bzw. der Erklärung erfasst werden. Auch wenn man dies alles zugunsten der Beklagten unterstellt, liegen die Voraussetzungen für eine gegenüber den für den Streitzeitraum anwendbaren Bestimmungen des VTV eingeschränkte Beitragserhebung nicht vor.

41

1. Nach Ziffern 2 und 3 der Einschränkungsvereinbarung soll sich die Allgemeinverbindlichkeit des VTV zukünftig ua. nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Tischler- und Schreinerhandwerks erstrecken, soweit deren Tätigkeiten zu mindestens 20 % der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person geleitet oder überwacht werden. Ziffer 4 der Vereinbarung bestimmt darüber hinaus, dass von der Klägerin nur solche Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen für die Vergangenheit zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren herangezogen werden, die nach Ziffern 2 und 3 auch zukünftig tarifvertraglich zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren verpflichtet sind bzw. wären.

42

2. Das Landesarbeitsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3 für den Betrieb der Beklagten nach deren eigenem Vortrag nicht gegeben sind. Dabei kann dahinstehen, ob auf die Erklärung vom 21. Februar 2012 und die Ergänzungsvereinbarung vom 28. November 2012 die Grundsätze über die Auslegung von Verträgen (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden sind oder ob - weil ggf. Dritte begünstigt werden - die Grundsätze über die Auslegung von Gesetzen heranzuziehen sind (vgl. für die Auslegung eines Koalitionsvertrags: BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 2.2.2 der Gründe, BAGE 87, 45; vgl. für den schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrags: BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 52/04 - zu I 2 b der Gründe). Zu unterschiedlichen Ergebnissen führt dies nicht.

43

a) Es sprechen bereits deutliche Anhaltspunkte dafür, dass - soweit überhaupt eine Anwendung für Zeiträume vor 2012 in Betracht kommt - für die Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3 der Einschränkungsvereinbarung vorliegen, nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Einschränkungsvereinbarung, sondern auf die betrieblichen Gegebenheiten in dem Zeitraum, für den die Beitragsforderung erhoben wird, abzustellen ist. Der Wortlaut der insoweit allein relevanten Ziffer 4 enthält allerdings keine ausdrückliche Regelung dazu, auf welchen Zeitraum abzustellen ist, wenn bei vergangenheitsbezogenen Sachverhalten das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffern 2 und 3 festzustellen ist. Soweit nach Ziffer 4 maßgeblich ist, ob der Betrieb auch „zukünftig“ zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren verpflichtet ist bzw. wäre, bezieht sich dies allein auf den fachlichen Geltungsbereich zukünftiger Tarifverträge für das Tischler- bzw. Schreinerhandwerk und zukünftige Einschränkungen der AVE. Weder aus der Systematik der Einschränkungsvereinbarung noch aus ihrem Sinn und Zweck ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass durch diese von dem allgemeinen Grundsatz der Sozialkassentarifverträge abgewichen werden soll, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beitragspflicht in dem Zeitraum vorliegen müssen, für den der Beitrag verlangt wird. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von der überwiegenden Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres auszugehen, sofern sich die Tätigkeit des Betriebs mindestens über ein Kalenderjahr erstreckt und sich seine Zweckbestimmung innerhalb des maßgebenden Kalenderjahres nicht geändert hat (zuletzt zB BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 14; grundlegend BAG 22. April 1987 - 4 AZR 496/86 - BAGE 55, 223). Das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag wäre damit nicht in Einklang zu bringen. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben.

44

b) Das Landesarbeitsgericht geht bei der Anwendung der Ziffer 3 der Vereinbarung vom 28. November 2012 zutreffend davon aus, dass grundsätzlich alle gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebs bei der Prüfung der 20 %-Quote einzubeziehen sind. Die Auffassung der Revision, wonach allein auf die Arbeitnehmer des Innenausbaus abzustellen ist, findet in der Einschränkungsvereinbarung keine Grundlage.

45

aa) Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Ziffer 3, der auf die „Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer“ und nicht nur auf die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer eines bestimmten Bereichs abstellt. Außerdem wird in Ziffer 3 zwischen Betrieben und ihnen gleichgestellten Betriebsabteilungen unterschieden. Diese Differenzierung wäre überflüssig, wenn sich die Quote von 20 % generell nur auf eine bestimmte Abteilung oder einen bestimmten Bereich beziehen würde.

46

bb) Der grundsätzliche Bezug auf die Arbeitszeit aller gewerblichen Arbeitnehmer entspricht auch der Systematik des § 1 Abs. 2 Abschn. I bis VII VTV. Wie bereits unter II 4 a bb dargelegt, kommt es für die Frage, ob überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, grundsätzlich auf den Gesamtbetrieb an. Einzige und abschließende Ausnahme bilden die Regelungen in § 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV. Auf diese nimmt Ziffer 3 der Einschränkungsvereinbarung Bezug, wenn neben Betrieben diesen „gleichstehende Betriebsabteilungen“ erwähnt werden.

47

cc) Bestätigt wird dieses Ergebnis schließlich durch den Sinn und Zweck der Ziffer 3. Die AVE-Einschränkungen sollen eine überschneidungsfreie Abgrenzung der unterschiedlichen Tarifzuständigkeiten sicherstellen. Ausgehend davon nimmt Ziffer 3 nur die Betriebe aus dem Anwendungsbereich des VTV heraus, bei denen die Tätigkeiten des Schreiner- und Tischlerhandwerks prägend sind. Hierfür wird ersichtlich an die (frühere) Rechtsprechung zu sog. „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ angeknüpft (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 21).

48

c) Ausgehend davon ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Sachvortrag weder im Streitzeitraum noch an einem Stichtag im Jahr 2012 die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffer 3 der Einschränkungsvereinbarung erfüllt hat. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat im Betrieb der Beklagten weder eine Überwachung und Anleitung der Beschäftigten durch einen Tischler- oder Schreinermeister stattgefunden noch wurde die 20 %-Quote erreicht. Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe in Bezug auf die Tischler- und Schreinerarbeiten zu Unrecht eine Quote von 50 % der baubetrieblichen Gesamtarbeitszeit verlangt, verkennt sie, dass sich diese Urteilsausführungen nicht auf die Vereinbarung vom 28. November 2012, sondern auf den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV beziehen.

49

V. Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Verfall und Verjährung der Ansprüche richten sich nach § 25 VTV in der auf den Streitfall anwendbaren Fassung. Die Verjährungsfrist beträgt danach vier Jahre; § 199 BGB findet Anwendung. Diese Verlängerung der Frist gegenüber § 195 BGB ist gemäß § 202 BGB wirksam(BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 37 mwN). Durch die am 10. November 2009 beim Arbeitsgericht eingereichte und am 2. Dezember 2009 der Beklagten zugestellte Klage hat die Klägerin diese Frist gewahrt. Dies gilt auch hinsichtlich der für den Monat Dezember 2004 geforderten Beiträge, die nach § 22 Abs. 1 VTV erst am 15. Januar 2005 fällig wurden.

50

VI. Die Höhe der Forderung ist zutreffend berechnet, Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben.

51

VII. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    D. Diener    

        

    Stefan Fluri    

                 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2014 - 4 Sa 1700/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.519,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der ab 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) liegen nicht vor.

2

Danach ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Pflicht zur Aussetzung gilt ab ihrem Inkrafttreten mangels Übergangsregelung auch für bereits anhängige Verfahren, jedenfalls soweit deren Streitgegenstand - wie hier - nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist(vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 46).

3

Die Norm ist § 97 Abs. 5 ArbGG nachgebildet(vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 45). Eine Aussetzung darf nach der dazu ergangenen Rechtsprechung nur erfolgen, wenn die Entscheidung ausschließlich von der nach § 97 ArbGG maßgeblichen Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit abhängt; andernfalls fehlt es an ihrer Entscheidungserheblichkeit (BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 5, BAGE 142, 366). Gleiches muss für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG gelten(vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 46). Eine Aussetzung darf auch in diesem Fall nur erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG genannten Rechtsverordnungen abhängt.

4

Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG kommt danach im Verfahren über die Zulassung der Revision nach § 72a ArbGG nicht in Betracht. Gegenstand der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision iSd. § 72a Abs. 3 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt. Die Entscheidung hierüber hängt nicht - auch nicht als Vorfrage - von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG ab. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Beschwerde einen der gesetzlichen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt hat (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG) und ein solcher Grund tatsächlich vorliegt.

5

II. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG nicht vorliegen.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weiter gehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - BVerfGK 18, 301).

        

    Linck    

        

   Brune   

        

  W. Reinfelder  

      

        

        

  Rudolph   

        

    Kiel    

                 

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Oktober 2013 - 18 Sa 230/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) in den von Januar 2004 bis Dezember 2005 geltenden Fassungen (Änderungs-TV vom 17. Dezember 2003, gültig ab 1. Januar 2004, und Änderungs-TV vom 14. Dezember 2004, gültig ab 1. Januar 2005) zu zahlen.

2

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum von Dezember 2004 bis November 2005 in Anspruch.

3

Die Beklagte bietet Leistungen des gehobenen Innenausbaus einschließlich ihrer Planung und Projektierung an. Bis zumindest 2010 führte sie die Gewerke Innenausbau, Haustechnik sowie Maler und Lackierer durch eigene gewerbliche Arbeitnehmer aus und beschäftigte zeitweise zusätzlich einen Glaser und einen Arbeitnehmer im Bereich des Brandschutzes. Weitere im Innenausbau anfallende Gewerke, wie zB Elektroinstallationen, vergab sie an Subunternehmer. Im Jahr 2010 verschmolz sie mit einem Ingenieurbüro. Die Verhältnisse zwischen Planungs- und Projektierungsarbeiten einerseits sowie den selbst und durch Nachunternehmer ausgeführten Gewerken andererseits haben sich dadurch verändert.

4

Die Beklagte ist seit dem 20. November 1978 Mitglied der Tischlerinnung des Kreises Wesel, welche Mitglied des Fachverbands des Tischlerhandwerks Nordrhein-Westfalen und damit auch Mitglied des Bundesverbands Holz und Kunststoff ist. Die Handwerksrolle der Handwerkskammer Düsseldorf enthält Eintragungen der Beklagten bzw. der Rechtsvorgänger für das Tischlerhandwerk (seit 1978), das Glaserhandwerk (seit 2003), das Parkettlegerhandwerk (seit 2006), das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk (seit 2005) und das Malerhandwerk (seit 2006).

5

Der VTV war im Streitzeitraum durch die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 23. März 2004 rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 für allgemeinverbindlich erklärt und durch die AVE vom 24. Februar 2006 rückwirkend ab dem 1. Januar 2005. Die letztgenannte AVE enthält im Ersten Teil folgende Einschränkung:

        

III. 

        

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland,

        

…       

        

5. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind, von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kunststoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 1. Januar 2003 geltenden Manteltarifvertrages für das Holz- und Kunststoff verarbeitende Handwerk Saar (Anhang II) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist;

        

…       

        

Anhang II

        

Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten in jedem Fall auch selbständige Betriebsabteilungen.

        

…       

        

Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk

        

Für alle Betriebe des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Tischler-/Schreinerhandwerk) und den Betrieben der Handwerksordnung, Anlage B, Nr. 24 und 50 (Einbau von genormten Baufertigteilen und Bestattern).

        

Darunter fallen insbesondere Betriebe, die mit einem der genannten Gewerbe in der Handwerksrolle A oder B eingetragen sind und folgende Tätigkeiten ausüben:

        

- Produkte und Objekte für den privaten, geschäftlichen, öffentlichen und kulturellen Bereich sowie für den Sport- und Freizeitbereich, insbesondere Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Praxen, Büros, Hotels, Schulen, Sportstätten, Krankenhäusern, Kindergärten, Verwaltungen, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, fassadenabschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen und montieren, einbauen und instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen,

        

- Produkte und Objekte einschließlich der Versorgungstechnik einbauen, montieren, instand halten, warten und restaurieren, Bauabläufe auch gewerkübergreifendend koordinieren,

        

…“    

6

Unter dem 28. November 2012 schlossen der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, der Bundesverband Holz und Kunststoff und die Industriegewerkschaft Metall eine „Vereinbarung vom 28. November 2012 zur Fortschreibung der Vereinbarung vom 19. Dezember 2005 zur Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge des Baugewerbes“ (Einschränkungsvereinbarung). Diese hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

„2. Die Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) der Tarifverträge des Baugewerbes (Erster Teil der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe) sollen in Absatz 4 Ziffer 5 zukünftig folgende Fassung erhalten:

                 

‚(4) Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland,

                 

…       

                 

5. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind, von dem jeweils geltenden Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kunststoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am … (Stichtag) geltenden Manteltarifvertrages für das Tischlerhandwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland vom … (Anhang 3) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist;…‛

                          
        

3. Zukünftige Tarifverträge für das Tischler- bzw. Schreinerhandwerk sollen folgenden fachlichen Geltungsbereich erhalten:

                 

‚Alle Betriebe und ihnen gleichstehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nr. 27 (Tischler/Schreiner-handwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nr. 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage B Abschnitt 2 Nr. 50 (Bestattungsgewerbe) der Handwerksordnung, soweit diese Tätigkeiten zu mindestens 20 v. H. der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern (Tischler-/Schreiner-gesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holzfachwerker) ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person (Tischler-/Schreinermeister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. …

                 
                 

Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die folgende Tätigkeiten ausüben:

                 

-       

Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Büros, Hotels, Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, Fassaden abschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen, montieren, einbauen oder instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen,

                 

-       

Produkte und Objekte einbauen, montieren, instand halten, warten oder restaurieren,

                 

…‛    

        
                          
        

Dieser fachliche Geltungsbereich wird zugleich mit der oben zu Ziffer 2 aufgeführten Neufassung des Absatzes 4 Ziffer 5 der Einschränkungen der AVE der Tarifverträge des Baugewerbes als Anhang 3 (Holz und Kunststoff verarbeitendes Handwerk) in die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe aufgenommen und ersetzt den dort bislang abgedruckten fachlichen Geltungsbereich. Die Parteien sind sich einig, dass damit das Erfordernis des spezielleren Tarifvertrages erfüllt ist.

        

4. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG werden für die Vergangenheit nur Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen zur Teilnahme an den Sozialkassenverfahren des Baugewerbes heranziehen, die nach den oben zu Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 3 geltenden Voraussetzungen auch zukünftig tarifvertraglich zur Teilnahme an dem Sozialkassenverfahren verpflichtet sind bzw. wären.“

7

Bereits mit Schreiben vom 21. Februar 2012 hatten der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt gegenüber dem Bundesverband Holz und Kunststoff folgende Erklärung abgeben:

        

„Hiermit bestätigen die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes dem Bundesverband Holz und Kunststoff, dass die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG mit Abschluss der ‚Vereinbarung zur Fortschreibung der Vereinbarung vom 19. Dezember 2005 zur Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge des Baugewerbes‛ die dort genannten Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge des Baugewerbes hinsichtlich der unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedsbetriebe des Bundesverbandes Holz und Kunststoff beachten werden.

        

Diese Zusage gilt bis zu der entsprechenden Neufassung der sogenannten ‚Großen Einschränkungsklausel‘ durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.“

8

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Mindestbeiträge für sechs gewerbliche Arbeitnehmer für Dezember 2004 in Höhe von jeweils 493,00 Euro und von Januar bis November 2005 in Höhe von jeweils 477,00 Euro monatlich in Anspruch.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten unterfalle dem Geltungsbereich des VTV. Die Beschäftigten der Beklagten hätten in den Kalenderjahren 2004 und 2005 zu mehr als der Hälfte der persönlichen und der insgesamt im Betrieb anfallenden Arbeitszeit folgende Arbeiten ausgeführt:

        

Heizungs- und Sanitärarbeiten

40 %   

        

Maler- und Lackierarbeiten

30 %   

        

Innenausbau/Trockenbau

15 %   

        

Akustikbau

15 %   

10

Beim Betrieb der Beklagten handele es sich weder um ein reines Planungs- und Projektierungsunternehmen noch um einen Betrieb des Schreinerhandwerks.

11

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 34.440,00 Euro zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die maßgeblichen AVE seien mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen unwirksam, so dass der VTV bereits keine Anwendung finde. Im Übrigen habe sie im Klagezeitraum keinen Baubetrieb iSd. VTV unterhalten. Etwa 60 % bis 70 % der Arbeitszeit sei auf Planungs- und Projektierungsarbeiten entfallen, die gewerblichen Arbeitnehmer hätten nur ca. 30 % bis 40 % der Gesamtarbeitszeit abgedeckt. Sie habe durchschnittlich 16 Angestellte in Vollzeit beschäftigt, davon zehn Projektleiter. Diesen habe die Akquise, die Anbahnung neuer Kundenkontakte, die Angebotskalkulation, die Erstellung von Zeichnungen, Entwürfen und Aufmaßen, die Arbeitsvorbereitung, die Auftragsvergabe an Nachunternehmer, die Koordination und Steuerung der projektbeteiligten Gewerke, die Terminüberwachung, die Rechnungslegung, das Beschwerdemanagement und die Kontrolle der Außenstände oblegen. Die übrigen Angestellten seien in der Verwaltung bzw. in der Büroorganisation tätig gewesen. Daneben habe sie in den Ferienzeiten Schüler geringfügig beschäftigt. Der Betrieb sei dem Tischler- und Schreinerhandwerk zugehörig, so dass die Ausnahmeregelung gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV gelte. Auch die Teilbereiche „Maler- und Lackiererarbeiten“ und „Haustechnik“ seien jeweils nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 und Nr. 12 VTV ausgenommen.

13

Im Übrigen dürfe die Klägerin sie nach Ziffer 4 der Vereinbarung vom 28. November 2012 nicht auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch nehmen. Dabei komme es auf die betrieblichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung an. Soweit die Vereinbarung auf eine 20 %-Quote hinsichtlich des Anteils der Arbeitszeit gelernter Tischler/Schreiner abstelle, beziehe sich diese allein auf die Arbeitnehmer des Betriebsbereichs „Innenausbau“. Diese Quote habe die Beklagte erfüllt. Jedenfalls seien mögliche Ansprüche verjährt.

14

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte ist gemäß §§ 18, 22 VTV zur Zahlung von Mindestbeiträgen für die Zeit von Dezember 2004 bis November 2005 in Höhe von 34.440,00 Euro verpflichtet.

16

I. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) auszusetzen. Zwar kommt es entscheidungserheblich auf die Wirksamkeit der AVE vom 23. März 2004 und vom 24. Februar 2006 an. Die Beklagte hat jedoch keine hinreichenden Zweifel an deren Wirksamkeit vorgebracht; solche sind auch nicht gerichtsbekannt.

17

1. Nach § 98 Abs. 6 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Norm ist § 97 Abs. 5 ArbGG nachgebildet(vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 45). Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen AVE oder Rechtsverordnung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen.

18

a) Die Pflicht zur Aussetzung gilt seit ihrem Inkrafttreten mangels Übergangsregelung auch für bereits anhängige Verfahren, jedenfalls soweit deren Streitgegenstand - wie hier - nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist(BAG 20. August 2014 - 10 AZN 573/14 - Rn. 2; vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 46).

19

b) Für die Aussetzung spielt es keine Rolle, in welcher Instanz das Verfahren anhängig ist. Das Verfahren muss also auch noch in der Revisionsinstanz ausgesetzt werden, wenn es entscheidungserheblich auf die Frage der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung ankommt. Aufgrund der Orientierung des Verfahrens der Überprüfung einer AVE oder Rechtsverordnung am Verfahren nach § 97 ArbGG kann hier nichts anderes gelten, als wenn die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung im Streit steht. Auch in diesen Fällen ist noch in der Revisionsinstanz zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen (vgl. BAG 23. Oktober 1996 - 4 AZR 409/95 (A) - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 84, 238). Etwas anderes gilt nur in Verfahren, in denen nicht - auch nicht als Vorfrage - über die Wirksamkeit der AVE zu entscheiden ist, wie zB im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 72a ArbGG(BAG 20. August 2014 - 10 AZN 573/14 - Rn. 2).

20

c) Bereits nach bisheriger ständiger Rechtsprechung ist die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags durch die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, soweit es entscheidungserheblich auf diese ankommt (zuletzt zB BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 101, 357). Hieran hat sich durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz nichts geändert. Durch dieses ist lediglich erstmals mit § 98 ArbGG ein Verfahren geschaffen worden, in dem in Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Beschlussverfahren mit Inter-omnes-Wirkung die Wirksamkeit einer AVE oder entsprechenden Rechtsverordnung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird. Deshalb ist es unschädlich, dass die Beklagte erstmals in der Revision gerügt hat, die tatsächlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 TVG lägen in Bezug auf die maßgeblichen AVE nicht vor.

21

d) Eine Überprüfung von Amts wegen bedeutet aber nicht, dass die Gerichte verpflichtet sind, von sich aus die Erfüllung aller Erfordernisse der AVE festzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die obersten Arbeitsbehörden der Länder die AVE eines Tarifvertrags nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen aussprechen. Der erste Anschein spricht deshalb für die Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung. Es genügt daher nicht, wenn die Prozessparteien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der AVE pauschal bestreiten. Erforderlich ist vielmehr ein substanziierter Parteivortrag, der geeignet ist, erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG aufkommen zu lassen, damit das Gericht die mögliche Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung überprüft. Besteht hingegen zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der AVE kein Streit und sind auch von Amts wegen keine ernsthaften Bedenken gerechtfertigt, besteht keine Veranlassung zu deren Überprüfung (vgl. insgesamt dazu BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b aa der Gründe, BAGE 101, 357; 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 74, 226; Treber FS Bepler 2012 S. 557 ff., 563 f. jeweils mwN). Auch für § 97 Abs. 5 ArbGG - dem § 98 Abs. 6 ArbGG nachgebildet ist(vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 45) - ist anerkannt, dass die Aussetzung eines Verfahrens nur dann erfolgen darf, wenn die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung aufgrund vernünftiger Zweifel am Vorliegen dieser Eigenschaft streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und vom Arbeitsgericht aufzugreifen sind. Ein Rechtsstreit ist nicht schon dann auszusetzen, wenn eine dieser Eigenschaften nur von einer Partei ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen in Frage gestellt wird (BAG 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 - Rn. 14; 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 7, BAGE 142, 366; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 59, BAGE 136, 302).

22

e) Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG darf auch bei Bestehen solcher Zweifel an der Wirksamkeit einer AVE oder einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG genannten Rechtsverordnungen aber nur dann erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit der Norm abhängt. Andernfalls fehlt es an ihrer Entscheidungserheblichkeit. Kann der Rechtsstreit ohne Klärung der Wirksamkeit der AVE oder Rechtsverordnung entschieden werden, kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Es bedarf daher einer vorherigen Prüfung der Schlüssigkeit und Erheblichkeit des Parteivorbringens in Bezug auf die Klageforderung und ggf. der Durchführung einer Beweisaufnahme. Nur wenn der prozessuale Anspruch danach alleine noch von der Geltung des VTV aufgrund einer bestimmten AVE abhängt, darf eine Aussetzung erfolgen. Dies ist im Aussetzungsbeschluss zu begründen (vgl. zu § 97 Abs. 5 ArbGG: BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 5 f., BAGE 142, 366). Dabei ist auch zu beachten, dass diese Prüfung - soweit die Wirksamkeit mehrerer AVE in Frage steht und/oder sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben - für jeden Streitzeitraum gesondert zu erfolgen hat. Ggf. hat eine auf einzelne Streitgegenstände beschränkte Aussetzung zu erfolgen.

23

2. Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG nicht vor.

24

a) Allerdings hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV vom 23. März 2004 und vom 24. Februar 2006 ab. Die Beklagte war im Streitzeitraum nicht kraft Verbandsmitgliedschaft an den VTV gebunden. Eine Geltung der Normen des VTV kann deshalb nur in dessen Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 Abs. 4 TVG begründet sein. Da im Übrigen die Voraussetzungen für die Begründetheit des Klageanspruchs vorliegen - vgl. dazu II bis VI -, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Wirksamkeit der AVE ab.

25

b) Die Beklagte benennt aber keine konkreten Anhaltspunkte, die an der Wirksamkeit der maßgeblichen AVE zweifeln ließen. Es fehlt jeglicher konkrete Tatsachenvortrag zur Nichterfüllung der erforderlichen Beschäftigtenzahl bei tarifgebundenen Arbeitgebern nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG. Die Beklagte behauptet lediglich pauschal, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe das Vorliegen dieser Voraussetzung mangels Erhebung belastbarer Daten nicht geprüft. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der AVE zu verursachen. Es sind hinsichtlich der AVE vom 23. März 2004 und vom 24. Februar 2006 auch keine ernsthaften Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit gerichtsbekannt. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass hinsichtlich dieser AVE bereits ein Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG eingeleitet worden wäre, in dem substanzielle Angriffe gegen deren Wirksamkeit vorgebracht werden.

26

II. Das Landesarbeitsgericht ist auf Grundlage der von ihm getroffenen und für den Senat nach § 559 ZPO bindenden Feststellungen zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte in den Kalenderjahren 2004 und 2005 dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfiel und deshalb der Klägerin Beiträge nach den tariflichen Regelungen schuldet. Zulässige Verfahrensrügen hat die Beklagte nicht erhoben; ihre Sachrügen bleiben ohne Erfolg.

27

1. Die Beklagte ist an den VTV in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen gemäß § 5 Abs. 4 TVG iVm. den AVE vom 23. März 2004 und vom 24. Februar 2006 gebunden. Beachtliche Rügen gegen die Wirksamkeit der AVE hat sie - wie unter I dargelegt - nicht erhoben. Gegen die Rückwirkung der AVE vom 24. Februar 2006 bestehen - wie der Senat bereits entschieden hat - in einem Fall wie diesem keine durchgreifenden Bedenken (BAG 20. März 2013 - 10 AZR 744/11 - Rn. 19 ff.). Soweit die Beklagte allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken an der Allgemeinverbindlicherklärung äußert, berücksichtigt sie nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach § 5 TVG mit dem Grundgesetz vereinbar ist(vgl. BVerfG 18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 - mwN; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B II 2 bis 4 der Gründe mwN, BVerfGE 55, 7).

28

2. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie Umsatz und Verdienst, und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Ebenfalls unerheblich ist, ob im Hinblick auf den Betrieb die gesetzlichen Vorschriften zur Teilnahme an der Winterbeschäftigungsumlage (jetzt: §§ 102, 354 SGB III) zur Anwendung kommen. Etwaige von der Bundesagentur für Arbeit in diesem Zusammenhang vorgenommene Einschätzungen sind für die Anwendbarkeit des VTV nicht maßgeblich. Für den Anwendungsbereich des VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12 f. mwN).

29

3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der Klägerin. Ihr Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Nicht erforderlich ist, dass die Klägerin jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt. Dies kann sie in der Regel nicht. Da sie in ihrer Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien zumeist keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Arbeitsabläufe hat und ihr die Darlegung deshalb erschwert ist, kann sie, wenn Anhaltspunkte für einen Baubetrieb vorliegen, auch von ihr nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist dieses prozessuale Vorgehen erst dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn sie selbst nicht an die Richtigkeit ihrer Behauptungen glaubt.

30

Liegt entsprechender Tatsachenvortrag vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Regelmäßig obliegt ihm die Last des substanziierten Bestreitens, weil die Klägerin außerhalb des Geschehensablaufs steht und sie keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber diese kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substanziierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substanziierten Bestreitens entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten (st. Rspr., zuletzt zB BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 20 mwN).

31

4. Nach diesen Maßstäben hat das Landesarbeitsgericht den Betrieb der Beklagten zutreffend dem Geltungsbereich des VTV zugeordnet.

32

a) Die von der Beklagten mit eigenen gewerblichen Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten des Innenausbaus werden von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV erfasst, Akustikbauarbeiten von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV. Heizungs-, Sanitär-, Maler- und Lackierarbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Sie dienen der Instandsetzung oder Instandhaltung eines Bauwerks und sind baulich geprägt.

33

aa) Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend solche Arbeiten durchgeführt werden. Soweit dem die Beklagte überhaupt mit Sachvortrag entgegengetreten ist, hat das Landesarbeitsgericht diesen Vortrag in vollem Umfang berücksichtigt und die Anteile der verschiedenen Gewerke ermittelt. Es kommt dabei in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass die im Betrieb ausgeführten Arbeiten in ihrer Gesamtheit dem VTV unterfallen. Dabei nimmt das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Planungs- und Projektierungsleistungen zutreffend an, dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu Anzahl und Tätigkeit der Beschäftigten der Anteil der baugewerblichen Tätigkeiten deutlich überwiegt. Im Übrigen werden die geplanten und projektierten Arbeiten mindestens teilweise durch eigene Arbeitnehmer ausgeführt, ohne dass die Beklagte zu dem Zeitanteil isolierter Projektierungsarbeiten für Dritte etwas vorgetragen hätte (vgl. allgemein zur Berücksichtigung von Vorarbeiten bei einer eigenen baulichen Haupttätigkeit: BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 18 ff.). Soweit in der Revision nunmehr erstmals - wenn auch ohne Bezug auf einzelne Streitzeiträume - zu wöchentlichen Arbeitsstunden der Projektleiter, der Mitarbeiter in der Verwaltung, der Haustechniker und der Maler/Lackierer vorgetragen wird, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der gemäß § 559 Abs. 1 ZPO keine Berücksichtigung finden kann.

34

bb) Betriebe fallen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 1 VTV grundsätzlich insgesamt unter den VTV, wenn in ihnen - wie hier - die in § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V VTV genannten Leistungen überwiegend erbracht werden. Eine Ausnahme besteht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV für selbständige Abteilungen eines Betriebs des Baugewerbes, wenn in ihnen andere Arbeiten ausgeführt und sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme liegen entgegen der Auffassung der Revision auch für Teile des Betriebs der Beklagten nicht vor. Deshalb sind auch die dort erbrachten Arbeitszeitanteile zu berücksichtigen.

35

Die Beklagte hat schon nicht schlüssig vorgetragen, dass es sich bei den Betriebsbereichen Heizung/Sanitär, Maler/Lackierer und Tischler/Schreiner um selbständige Betriebsabteilungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV handelt (zum Begriff der „selbständigen Betriebsabteilung“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV: BAG 21. November 2007 - 10 AZR 782/06 - Rn. 30). Darauf kommt es letztlich aber nicht an. Eine selbständige Betriebsabteilung in einem Betrieb des Baugewerbes wird ausschließlich unter den Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV nicht vom VTV erfasst. Dies setzt voraus, dass in der Abteilung „andere“, also baufremde Leistungen erbracht werden (BAG 25. November 2009 - 10 AZR 737/08 - Rn. 19 ff., BAGE 132, 283). § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV findet keine Anwendung auf die Ausnahmen vom Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV. Eine selbständige Betriebsabteilung, in der bauliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV erbracht werden, kann nicht aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV herausfallen. Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass in den von der Beklagten aufgeführten Bereichen keine baufremden Leistungen erbracht werden.

36

b) Der Betrieb der Beklagten ist nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 (Maler- und Lackiererhandwerk), Nr. 11 (Tischler- und Schreinerhandwerk) oder Nr. 12 (Heizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbe sowie Gas- und Wasserinstallationsgewerbe) aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen.

37

aa) Ein Betrieb wird nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV nur dann nicht vom Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich zu mehr als 50 % Tätigkeiten verrichtet werden, die als solche dem jeweiligen Handwerks- oder Gewerbezweig zuzuordnen sind. Die unter verschiedene Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV fallenden Tätigkeiten können auch im Mischbetrieb nicht zusammengerechnet werden (st. Rspr., vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 362/09 - Rn. 18; 25. November 2009 - 10 AZR 737/08 - Rn. 14 ff., BAGE 132, 283).

38

bb) Diese Voraussetzungen liegen für keinen der von der Revision angeführten Handwerkszweige vor. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass auch nach dem Vortrag der Beklagten weder die Maler- und Lackierarbeiten noch die Heizungs- und Sanitärarbeiten oder die Tischler- und Schreinerarbeiten jeweils für sich genommen mehr als 50 % der betrieblichen Gesamttätigkeit ausmachen. Diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts werden von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen.

39

III. Die AVE vom 23. März 2004 sieht keine für die vorliegende Fallgestaltung relevante Einschränkung vor. Die Voraussetzungen der Einschränkung nach Abschnitt III Ziffer 5 des Ersten Teils der AVE vom 24. Februar 2006 lagen im maßgeblichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 ebenfalls nicht vor, da es - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - mangels Tariffähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB (LAG Hamm 23. September 2011 - 10 TaBV 14/11 -) an einem wirksamen Tarifvertrag, von dem der Betrieb der Beklagten im Sinne der Einschränkungsklausel hätte erfasst sein können, fehlt.

40

IV. Dem Zahlungsbegehren der Klägerin stehen weder die Einschränkungsvereinbarung vom 28. November 2012 noch die Erklärung der Tarifparteien der Bauwirtschaft vom 21. Februar 2012 entgegen. Es kann dahinstehen, welche Rechtsnatur die Vereinbarung vom 28. November 2012 bzw. die Erklärung vom 21. Februar 2012 haben und ob die Beklagte aus ihnen Rechte gegenüber der Klägerin ableiten könnte. Ebenso kann dahinstehen, ob überhaupt Beitragsforderungen für die Zeit vor dem 21. Februar 2012 bzw. 28. November 2012 von der Vereinbarung bzw. der Erklärung erfasst werden. Auch wenn man dies alles zugunsten der Beklagten unterstellt, liegen die Voraussetzungen für eine gegenüber den für den Streitzeitraum anwendbaren Bestimmungen des VTV eingeschränkte Beitragserhebung nicht vor.

41

1. Nach Ziffern 2 und 3 der Einschränkungsvereinbarung soll sich die Allgemeinverbindlichkeit des VTV zukünftig ua. nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Tischler- und Schreinerhandwerks erstrecken, soweit deren Tätigkeiten zu mindestens 20 % der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person geleitet oder überwacht werden. Ziffer 4 der Vereinbarung bestimmt darüber hinaus, dass von der Klägerin nur solche Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen für die Vergangenheit zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren herangezogen werden, die nach Ziffern 2 und 3 auch zukünftig tarifvertraglich zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren verpflichtet sind bzw. wären.

42

2. Das Landesarbeitsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3 für den Betrieb der Beklagten nach deren eigenem Vortrag nicht gegeben sind. Dabei kann dahinstehen, ob auf die Erklärung vom 21. Februar 2012 und die Ergänzungsvereinbarung vom 28. November 2012 die Grundsätze über die Auslegung von Verträgen (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden sind oder ob - weil ggf. Dritte begünstigt werden - die Grundsätze über die Auslegung von Gesetzen heranzuziehen sind (vgl. für die Auslegung eines Koalitionsvertrags: BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 2.2.2 der Gründe, BAGE 87, 45; vgl. für den schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrags: BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 52/04 - zu I 2 b der Gründe). Zu unterschiedlichen Ergebnissen führt dies nicht.

43

a) Es sprechen bereits deutliche Anhaltspunkte dafür, dass - soweit überhaupt eine Anwendung für Zeiträume vor 2012 in Betracht kommt - für die Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3 der Einschränkungsvereinbarung vorliegen, nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Einschränkungsvereinbarung, sondern auf die betrieblichen Gegebenheiten in dem Zeitraum, für den die Beitragsforderung erhoben wird, abzustellen ist. Der Wortlaut der insoweit allein relevanten Ziffer 4 enthält allerdings keine ausdrückliche Regelung dazu, auf welchen Zeitraum abzustellen ist, wenn bei vergangenheitsbezogenen Sachverhalten das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffern 2 und 3 festzustellen ist. Soweit nach Ziffer 4 maßgeblich ist, ob der Betrieb auch „zukünftig“ zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren verpflichtet ist bzw. wäre, bezieht sich dies allein auf den fachlichen Geltungsbereich zukünftiger Tarifverträge für das Tischler- bzw. Schreinerhandwerk und zukünftige Einschränkungen der AVE. Weder aus der Systematik der Einschränkungsvereinbarung noch aus ihrem Sinn und Zweck ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass durch diese von dem allgemeinen Grundsatz der Sozialkassentarifverträge abgewichen werden soll, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beitragspflicht in dem Zeitraum vorliegen müssen, für den der Beitrag verlangt wird. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von der überwiegenden Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres auszugehen, sofern sich die Tätigkeit des Betriebs mindestens über ein Kalenderjahr erstreckt und sich seine Zweckbestimmung innerhalb des maßgebenden Kalenderjahres nicht geändert hat (zuletzt zB BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 14; grundlegend BAG 22. April 1987 - 4 AZR 496/86 - BAGE 55, 223). Das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag wäre damit nicht in Einklang zu bringen. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben.

44

b) Das Landesarbeitsgericht geht bei der Anwendung der Ziffer 3 der Vereinbarung vom 28. November 2012 zutreffend davon aus, dass grundsätzlich alle gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebs bei der Prüfung der 20 %-Quote einzubeziehen sind. Die Auffassung der Revision, wonach allein auf die Arbeitnehmer des Innenausbaus abzustellen ist, findet in der Einschränkungsvereinbarung keine Grundlage.

45

aa) Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Ziffer 3, der auf die „Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer“ und nicht nur auf die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer eines bestimmten Bereichs abstellt. Außerdem wird in Ziffer 3 zwischen Betrieben und ihnen gleichgestellten Betriebsabteilungen unterschieden. Diese Differenzierung wäre überflüssig, wenn sich die Quote von 20 % generell nur auf eine bestimmte Abteilung oder einen bestimmten Bereich beziehen würde.

46

bb) Der grundsätzliche Bezug auf die Arbeitszeit aller gewerblichen Arbeitnehmer entspricht auch der Systematik des § 1 Abs. 2 Abschn. I bis VII VTV. Wie bereits unter II 4 a bb dargelegt, kommt es für die Frage, ob überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, grundsätzlich auf den Gesamtbetrieb an. Einzige und abschließende Ausnahme bilden die Regelungen in § 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV. Auf diese nimmt Ziffer 3 der Einschränkungsvereinbarung Bezug, wenn neben Betrieben diesen „gleichstehende Betriebsabteilungen“ erwähnt werden.

47

cc) Bestätigt wird dieses Ergebnis schließlich durch den Sinn und Zweck der Ziffer 3. Die AVE-Einschränkungen sollen eine überschneidungsfreie Abgrenzung der unterschiedlichen Tarifzuständigkeiten sicherstellen. Ausgehend davon nimmt Ziffer 3 nur die Betriebe aus dem Anwendungsbereich des VTV heraus, bei denen die Tätigkeiten des Schreiner- und Tischlerhandwerks prägend sind. Hierfür wird ersichtlich an die (frühere) Rechtsprechung zu sog. „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ angeknüpft (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 21).

48

c) Ausgehend davon ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Sachvortrag weder im Streitzeitraum noch an einem Stichtag im Jahr 2012 die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffer 3 der Einschränkungsvereinbarung erfüllt hat. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat im Betrieb der Beklagten weder eine Überwachung und Anleitung der Beschäftigten durch einen Tischler- oder Schreinermeister stattgefunden noch wurde die 20 %-Quote erreicht. Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe in Bezug auf die Tischler- und Schreinerarbeiten zu Unrecht eine Quote von 50 % der baubetrieblichen Gesamtarbeitszeit verlangt, verkennt sie, dass sich diese Urteilsausführungen nicht auf die Vereinbarung vom 28. November 2012, sondern auf den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV beziehen.

49

V. Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Verfall und Verjährung der Ansprüche richten sich nach § 25 VTV in der auf den Streitfall anwendbaren Fassung. Die Verjährungsfrist beträgt danach vier Jahre; § 199 BGB findet Anwendung. Diese Verlängerung der Frist gegenüber § 195 BGB ist gemäß § 202 BGB wirksam(BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 37 mwN). Durch die am 10. November 2009 beim Arbeitsgericht eingereichte und am 2. Dezember 2009 der Beklagten zugestellte Klage hat die Klägerin diese Frist gewahrt. Dies gilt auch hinsichtlich der für den Monat Dezember 2004 geforderten Beiträge, die nach § 22 Abs. 1 VTV erst am 15. Januar 2005 fällig wurden.

50

VI. Die Höhe der Forderung ist zutreffend berechnet, Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben.

51

VII. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    D. Diener    

        

    Stefan Fluri    

                 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2014 - 4 Sa 1700/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.519,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der ab 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) liegen nicht vor.

2

Danach ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Pflicht zur Aussetzung gilt ab ihrem Inkrafttreten mangels Übergangsregelung auch für bereits anhängige Verfahren, jedenfalls soweit deren Streitgegenstand - wie hier - nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist(vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 46).

3

Die Norm ist § 97 Abs. 5 ArbGG nachgebildet(vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 45). Eine Aussetzung darf nach der dazu ergangenen Rechtsprechung nur erfolgen, wenn die Entscheidung ausschließlich von der nach § 97 ArbGG maßgeblichen Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit abhängt; andernfalls fehlt es an ihrer Entscheidungserheblichkeit (BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 5, BAGE 142, 366). Gleiches muss für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG gelten(vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 46). Eine Aussetzung darf auch in diesem Fall nur erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG genannten Rechtsverordnungen abhängt.

4

Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG kommt danach im Verfahren über die Zulassung der Revision nach § 72a ArbGG nicht in Betracht. Gegenstand der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision iSd. § 72a Abs. 3 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt. Die Entscheidung hierüber hängt nicht - auch nicht als Vorfrage - von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG ab. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Beschwerde einen der gesetzlichen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt hat (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG) und ein solcher Grund tatsächlich vorliegt.

5

II. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG nicht vorliegen.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weiter gehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - BVerfGK 18, 301).

        

    Linck    

        

   Brune   

        

  W. Reinfelder  

      

        

        

  Rudolph   

        

    Kiel    

                 

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.