Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Juni 2011 - 6 K 2016/08

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2011:0614.6K2016.08.0A
14.06.2011

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist der Zeitpunkt und der Umfang der Zuordnung von Gebäudeteilen zum Unternehmen des Klägers.

2

Der Kläger ist als Außendienstmitarbeiter nicht selbstständig tätig. Außerdem ist er nebenberuflich als freier Handelsvertreter, u. a. auch für die Produkte seines Arbeitgebers, unternehmerisch tätig.

3

Seit 2000 reichte der Kläger keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr ein, sondern nur noch Jahreserklärungen. Sein Brutto-Umsatz im Streitjahr 2004 betrug 7.220 €.

4

Am 30.06.2003 schloss der Kläger mit der Firma H GmbH Massivhäuser einen Vertrag über die Errichtung eines Wohnhauses. Mit Kaufvertrag vom 20.08.2003 erwarb er zusammen mit seiner Ehefrau das Grundstück E-Straße Hausnummer in R. Für dieses Grundstück stellte der Kläger am 01.09.2003 einen Antrag auf Genehmigung eines Wohnhausneubaus mit zwei Stellplätzen. Mit dem Bau wurde am 01.10.2003 begonnen. Das Gebäude wurde zum 01.11.2004 fertig gestellt. Die Herstellungskosten für das gesamte Gebäude beliefen sich bis Ende 2004 auf insgesamt 130.585,57 €. Die Teil-Rechnungen lauteten auf den Kläger allein.

5

Seit der Fertigstellung wird das Haus vom Kläger und seiner Familie zu Wohnzwecken genutzt. Im Dachgeschoss des Hauses befindet sich ein Büro, das der Kläger auch für seine unternehmerischen Zwecke verwendet. Eine Garage wird umsatzsteuerpflichtig vermietet.

6

Mit seiner am 24.09.2004 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2003 machte der Kläger den auf das Büro anteilig entfallenden Vorsteuerabzug in Höhe von 2.526 € geltend. Die Gesamtfläche gab der Kläger mit 113,32 m² an, das im Dachgeschoss befindliche Büro mit einer Fläche von 11,17 m². Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuer-Erklärung zu.

7

Im Jahr 2004 wurde ein Spitzboden ausgebaut, der als Lagerraum auch unternehmerischen Zwecken dient.

8

Für das Jahr 2004 beantragte der Steuerberater des Klägers erstmals am 17.11.2005 Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärungen. Der Beklagte gewährte die beantragte Fristverlängerung nicht ausdrücklich, setzte aber intern einen Vermerk zur Überwachung des Erklärungseingangs bis zum 31.12.2005. Die Umsatzsteuer-Erklärung für 2004 wurde am 15.12.2005 eingereicht.

9

Für 2004 machte er den Vorsteuerabzug für das gesamte Gebäude in Höhe von 21.701,21 € geltend; von diesem Betrag entfielen 18.048,16 € auf Rechnungen aus dem Jahr 2004. Die unentgeltliche Wertabgabe ermittelte er mit 2% der Herstellungskosten, wovon er für 2004 zwei Zwölftel ansetzte. Er errechnete sich einen Erstattungsbetrag in Höhe von 20.642,55 €.

10

Der Beklagte berücksichtigte mit Umsatzsteuerbescheid vom 10.04.2006 dagegen nur die auf das Büro entfallenden Vorsteuern (9,86% von 18.048,16 € = 1,779,55 €). Eine unentgeltliche Wertabgabe setzte er nicht an. Es ergab sich eine Festsetzung in Höhe von minus 4.434,20 €.

11

Im Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, das Büro werde fast ausschließlich unternehmerisch genutzt. Der Spitzboden des Gebäudes sei entgegen der ursprünglichen Planung mit einer Bodeneinschubtreppe versehen und der Speicher zu Lagerzwecken ausgebaut worden. Die zusätzliche Fläche werde zu 50% unternehmerisch genutzt. Die Garage werde umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Klägers vermietet. Die Dielen im Erd- und Obergeschoss seien aus der Berechnung des Nutzflächenverhältnisses heraus zu nehmen. Auch die 20 m² große Außenterrasse sei nicht zu berücksichtigen. Es ergebe sich ein unternehmerisch genutzter Teil von 27,44 %.

12

Der Beklagte führte im Einspruchsverfahren eine Ortsbesichtigung durch, bei der er die Feststellung traf, dass das Büro sowohl für die nicht selbstständige, als auch die unternehmerische Tätigkeit des Klägers genutzt werde und dass der Archivraum im Speicher auch privat mit benutzt werde.

13

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 01.07.2008 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen führt der Beklagte aus, zeitnah habe der Kläger nur das Büro dem Unternehmen zugeordnet. Diese Zuordnungsentscheidung sei später nicht mehr änderbar. Die zutreffende Gesamtfläche des Gebäudes betrage 124,12 m². Für den Spitzboden könnten nur 10,8 m² angesetzt werden. Dielen, Büro und Spitzboden würden gemischt genutzt, die restlichen Flächen rein privat. Im Rahmen der gemischten Nutzung seien im Verhältnis der Einnahmen 20% unternehmerische Nutzung anzusetzen. Der Beklagte gelangt so zu einer unternehmerisch genutzten Fläche von 9,94 m², was einem Anteil von 8,01% entspricht. Da eine Direktzuordnung der Garage bisher unterblieben sei, verzichte er aus Vereinfachungsgründen auf eine Verböserung.

14

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung angenommene Umfang der unternehmerischen Nutzung entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Das Büro und der Spitzboden seien zu 100% der unternehmerischen Nutzung zuzuordnen. Die Dielen seien aus der Flächenberechnung auszuscheiden. Es ergebe sich eine unternehmerische Nutzung von 26,78%, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich sei.

15

Der Kläger beantragt, unter Änderung des geänderten Umsatzsteuerbescheides vom 11. November 2010 die Umsatzsteuer 2004 festzusetzen wie im Rahmen der Erklärung beantragt.

16

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

17

Er trägt vor, der Kläger habe mit seiner Umsatzsteuererklärung für 2003 eindeutig nur das Büro mit 11,17 m² dem Unternehmen zugeordnet. Eine davon abweichende Zuordnungsentscheidung sei erstmalig mit der Umsatzsteuererklärung für 2004 im Dezember 2005 erklärt worden. Nach objektiven Anhaltspunkten sei somit im Jahr 2004 keine Änderung der Zuordnung erfolgt. Die beabsichtigte Verwendung sei mit der späteren tatsächlichen Verwendung identisch. Der Spitzboden sei erst im Jahr 2004 nachträglich hinzugekommen und habe die Gesamtnutzfläche auf 124,12 m² erhöht.

18

Der gesetzliche Abgabetermin für Steuererklärungen sei nach § 149 Abs. 2 AO der 31.05. des Folgejahres. Nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder sei die Frist für Angehörige der steuerberatenden Berufe allgemein bis zum 30.09. verlängert worden. Der Steuerberater des Klägers habe erstmalig am 17.11.2005 Fristverlängerung ohne Angabe von Gründen beantragt. Dies reiche für eine zeitnahe Dokumentation der Änderung der ursprünglichen Zuordnungsentscheidung im Jahr 2004 nicht aus.

19

Die Beteiligten haben sich während des Klageverfahrens außergerichtlich dahin geeinigt, dass die insgesamt unternehmerisch genutzte Fläche aufgrund der Annahme, dass die Flächen von Büro, Spitzboden und Dielen zu jeweils 50% unternehmerisch genutzt werden, einen Anteil von 13,48% der Gesamtfläche ausmacht (Schriftsatz des Beklagten vom 02.11.2010, Bl. 89 PrA).

20

Der Beklagte hat am 11.11.2010 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid erlassen, mit dem er die Umsatzsteuer mit minus 7.931,61 € festsetzte. Es wurde ein weiterer Vorsteuerabzug wie folgt gewährt:

21

Vorsteuer Garage

625,38 €

Vorsteuer Büroanteil (33,46 m² = 26,96%, zu 50% unternehmerisch genutzt und damit dem Unternehmen zuzuordnen)

 ...4.697,18 €

        

5.322,56 €

abzügl. bereits berücksichtigte Vorsteuern für das Büro

- 1.779,55 €

        

3.543,01 €

22

Es wurde eine unentgeltliche Wertabgabe angesetzt für die 50%-ige nicht unternehmerische Nutzung der Bürofläche, die für zwei Monate mit 285 € ermittelt wurde. Hieraus ergab sie eine Steuer in Höhe von 45,60 €.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist nicht begründet.

1.

1.1.

24

Ein Unternehmer, der einen Gegenstand zur gemischten (teils unternehmerischen, teils nicht unternehmerischen) Nutzung erwirbt, hat nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (so bereits Urteil vom 11. Juli 1991  Rs.C-97/90 -Lennartz -, Slg.1991, I-3795, UVR 1992, 19 = HFR 1991, 730 und vom 04. Oktober 1995 Rs.C-291/92 - Armbrecht -, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392) folgende Möglichkeiten:

25

- er kann den Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen.

- er kann den Gegenstand seinem nicht unternehmerischen Bereich zuordnen.

- er kann den Gegenstand entsprechend dem (ggf. geschätzten) unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nicht unternehmerischen Bereich zuordnen.

26

Soweit der Unternehmer die Verwendung des Gegenstandes zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze beabsichtigt, kann er – Zuordnung zum Unternehmen vorausgesetzt – die in den Rechnungen gemäß § 14 UStG betreffend die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung als Vorsteuer abziehen.

27

Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes. Der Leistungsbezug muss in einem objektiv erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Unternehmers stehen. Eine Verwendung des bezogenen Gegenstandes in der übrigen Sphäre muss objektiv möglich und auch durchführbar sein. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen. Ein ebenso wichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen (BFH-Urteil vom 31.01.2002 – V R 61/96, BStBl II 2003, 813 - Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 08.03.2001  Rs. C-415/98 -Bakcsi-, UR 2001, 149) ist die Unterlassung des Vorsteuerabzugs. Darüber hinaus kann auch die spätere tatsächliche Verwendung ein Indiz für oder gegen eine Zuordnung zum Unternehmen sein (BFH Urteil vom 26.01.2006 – V R 74/03, BFH/NV 2006, 1164). Letzteres kann insbesondere dann relevant sein, wenn die Ausführung steuerfreier Umsätze beabsichtigt ist und deshalb kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden kann.

28

Gibt es keine Beweisanzeichen für oder gegen eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (Lange UR 2008, 23 ff., S. 25 re. Sp. m.w.N., s. auch BFH Urteil vom 02.03.2006 – V R 49/05, BStBl II 2006, 729). Der Regelung in Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 2 b UStR 2000 kann daher nicht gefolgt werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 221, 456, BFH/NV 2008, 1773, unter II. 3. c, und vom 17. Dezember 2008 – XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, m.w.N.; Beschluss vom 26.06.2009 – V B 34/08).

1.2.

29

In der Seeling-Entscheidung hat der EuGH (Urteil vom 08.05.2003 Rs C-269/00, a.a.O.) und ihm folgend der BFH (Urteil vom 24.07.2003 – V R 39/99, BStBl. II 2004, 371) klar gestellt, dass auch die teilweise Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für den privaten Bedarf keine steuerfreie Grundstücksvermietung i. S. des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG darstellt und deshalb den Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschließt.

1.3.

30

Ein Unternehmer kann zwar Bauleistungen für ein Gebäude, das er sowohl für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet als auch für Zwecke außerhalb seines Unternehmens nutzt, bei richtlinienkonformem Verständnis insgesamt oder teilweise oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen. Er muss sich dafür aber in dem Besteuerungszeitraum entscheiden, in dem die Steuer für die Bauleistungen und zeitgleich auch der Vorsteuerabzugsanspruch entstehen. Die Sofortentscheidung für den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über die Bauleistungen wird in der Steuererklärung erkennbar. Das alles ist aus Art. 17 der 6. EG-Richtlinie in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof verdeutlichtes Umsatzsteuerrecht (vgl. BFH Urteile vom 28.11.2002 – V R 51/01, BFH/NV 2003, 515 und vom 31.01.2002 – V R 61/96, BStBl II 2003, 813, s. auch FG Baden-Württemberg Urt. v. 28.09.2006 – 14 K 396/04, EFG 2007, 719 und FG Niedersachsen Urt. v. 12.05.2005 – 16 K 537/04, DStRE 2006, 283).

31

In Fällen der Herstellung eines Gebäudes muss die Zuordnungsentscheidung bei Beginn der Herstellung getroffen werden (Lange a.a.O. S. 26 re. Sp.). Soweit die Verwendung zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze beabsichtigt ist, bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wird.

32

Soweit der Steuerpflichtige gemäß § 18 UStG zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist, muss er diese Zuordnungsentscheidung durch Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs bereits mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum des Leistungsbezuges dem Finanzamt mitteilen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2008 – 6 K 2333/06; Niedersächsisches FG Urteile vom 13.08.2009 – 16 K 463/07 und vom 15.04.2010 – 16 K 434/07, Revisionen anhängig hierzu unter den Az. V R 42/09 und V R 14/10).

33

Besteht mangels Erzielung von Ausgangsumsätzen keine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, so reicht es aus, die getroffene Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt mit der Umsatzsteuer-Jahreserklärung mitzuteilen (so Lange UR 2008, S. 23 ff.; dies kann nach Auffassung des Senats auch den BFH-Urteilen vom 11.04.2008 – V R 10/07 und vom 17.12.2008 – XI R 64/04 entnommen werden; a.A. Niedersächsisches FG a.a.O.).

34

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11.04.2008 – V R 10/07) muss die Umsatzsteuererklärung in diesem Fall zeitnah eingereicht werden. Der BFH folgert dies daraus, dass es im Falle der Zuordnung zum Unternehmen nahe gelegen hätte, angesichts des hohen zu erwartenden Erstattungsanspruchs den Vorsteuerabzug zeitnah geltend zu machen. Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuererklärung, aus der die Zuordnung des Gebäudeteils zum Unternehmen erkennbar wird, erst mit einer erheblichen Verspätung ab, dann müssen gewichtige sonstige Umstände vorliegen, die gleichwohl den Schluss auf die Tatsache rechtfertigen, der Steuerpflichtige habe den neu errichteten Gebäudeteil bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsbezüge seinem Unternehmen zugeordnet (BFH Urteil vom 17.12.2008 – XI R 64/06). Die zeitnahe Abgabe einer Umsatzsteuererklärung hat der BFH im Falle der Einreichung der Erklärung im Februar des übernächsten Folgejahres verneint.

35

Der Senat hat mit Urteilen vom 24.02.2011 – 6 K 1004/09 und 6 K 1005/09 die Einreichung von Umsatzsteuererklärungen 17 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums für nicht mehr zeitnah erachtet und dabei folgende Erwägungen angestellt:

36

„Die Abgabefrist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO endet am 31.05. des Folgejahres. Der Senat hat Bedenken, im Falle steuerlich vertretener Steuerpflichtiger für das Merkmal der Zeitnähe auf diese Frist abzustellen. Dies würde vom Steuerberater erfordern, innerhalb dieser Frist die Unterlagen vom Steuerpflichtigen anzufordern und daraufhin zu sichten, ob wegen der zeitnahen Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ein Vorziehen des Falles geboten wäre. Ein solches Verlangen dürfte nicht zumutbar sein.

37

Daher dürfte in Fällen, in denen die Steuererklärung von einem Steuerberater angefertigt wird, auch eine bis zum Ablauf der allgemeinen Fristverlängerung für steuerberatende Berufe am 30.09. des Folgejahres eingereichte Erklärung noch als zeitnah zu akzeptieren sein.“

38

Ob eine später eingereichte Steuererklärung dann noch als zeitnah angesehen werden kann, wenn der Steuerberater für den Steuerfall rechtzeitig Fristverlängerung über den 30.09. hinaus beantragt hat und ihm diese auch bewilligt wurde, konnte dahin stehen. Zu einem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt grundsätzlich Zwangsmittel einsetzen kann, bzw. zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen berechtigt ist, liegt das Merkmal „zeitnah“ jedenfalls nicht mehr vor.

2.

39

Im Jahr 2003 wurde eine Zuordnungsentscheidung dahin gehend getroffen, dass nur das Büro mit 11,17 m² dem Unternehmen des Klägers zugeordnet wurde. Diese Zuordnungsentscheidung wurde dem Beklagten mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 2003, mit der der Vorsteuerabzug entsprechend geltend gemacht wurde, mitgeteilt.

40

Diese Zuordnungsentscheidung nur hinsichtlich des Büros ist nicht rückwirkend änderbar. Die Entscheidung über die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen kann nicht nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden (z.B. BFH Urteil vom 17.12.2008 - XI R 64/06).

41

Daraus folgt, dass weder die weiteren unternehmerisch genutzten Flächen (Spitzboden, Garage) noch das gesamte Gebäude für das Jahr 2003 dem Unternehmen zugeordnet werden konnten.

42

Die Zuordnungsentscheidung kann allerdings mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Dies hat zur Folge, dass die nach der Erweiterung der Zuordnung zum Unternehmen insoweit anfallenden Vorsteuern abzugsfähig sind.

43

Für die Änderung der Zuordnungsentscheidung gelten die gleichen Grundsätze wie für die erstmalige Zuordnung.

44

Im Jahr 2004 erfolgte danach nur dann eine Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Unternehmen, wenn die im Dezember 2005 eingereichte Umsatzsteuer-Erklärung noch als zeitnah angesehen werden könnte.

45

Eine Geltendmachung des Vorsteuerabzugs mit den Voranmeldungen war nicht erforderlich, da der Kläger von der Abgabe von Voranmeldungen befreit war. Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest, dass die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs mit der Jahreserklärung dann ausreichend ist, wenn – z.B. mangels Erzielung von Ausgangsumsätzen – keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingereicht werden müssen (so auch Lange a.a.O.). Er folgt nicht der Auffassung des Niedersächsischen FG mit Urteilen vom 13.08.2009 – 16 K 462/07 und 16 K 463/07, dass auch in diesem Fall die Zuordnungsentscheidung durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für den Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezuges in Form der fristgerechten Einreichung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für diesen Zeitraum dokumentiert werden muss.

46

Der Senat erachtet jedoch die erst im Dezember des Folgejahres eingereichte Umsatzsteuer-Erklärung nicht mehr als zeitnah.

47

Man könnte die Auffassung vertreten, zeitnah sei nur eine innerhalb der Frist des § 149 Abs. 2 AO, also bis zum 31.05. des Folgejahres abgegebene Erklärung. Dies würde in allen Fällen, in denen ein Steuerberater die Erklärung erstellt, erfordern, dass der Berater diese Fälle vorzieht und bis zum 31.05. einreicht. Dies erfordert weiter, dass der Berater sich gleich am Jahresanfang in alle Fälle so einarbeiten muss, dass er erkennen kann, welche Fälle er vorziehen muss – in der Praxis ein unmögliches Unterfangen. Unter Berücksichtigung der faktischen Gegebenheiten sieht der Senat deshalb bei allen von Steuerberatern erstellten Erklärungen den für das Streitjahr geltenden Abgabetermin 30.09. (jetzt 31.12.) als maßgeblich an.

48

Ebenso wie von dem nicht vertretenen Steuerpflichtigen die Erklärungsabgabe bis zum 31.05. des Folgejahres verlangt wird, kann auch vom durch einen Steuerberater vertretenen Steuerpflichtigen erwartet werden, dass er innerhalb dieses Zeitraums seinen Steuerberater darauf hinweist, dass der Vorsteuerabzug aus Gebäudeherstellungskosten geltend zu machen ist und die Erstellung seiner Steuererklärung deshalb vorrangig ist. Liegt dem Steuerberater ein solcher Hinweis seines Mandanten vor, so ist er gehalten, die Erklärung vorzuziehen und für diesen Fall keine Fristverlängerung zu beantragen.

49

Im Streitfall hatte der Berater erstmals am 17.11.2005 – also nach Ablauf der Frist bis 30.09. – einen Fristverlängerungsantrag bis zum 31.12.2005 gestellt, ohne diesen allerdings zu begründen. Der Beklagte hatte gegenüber dem Kläger keine ausdrückliche Fristverlängerung gewährt, sondern lediglich intern die Frist vermerkt. Ein Verspätungszuschlag wurde nicht festgesetzt.

50

Nach den o.g. Grundsätzen kommt es für das Merkmal zeitnah allerdings nicht darauf an, ob die Fristverlängerung gewährt wurde.

51

Im Streitfall hatte der Kläger seinem Berater offenbar nicht die Erweiterung des Vorsteuerabzugs mitgeteilt, denn sonst hätte der Berater nicht für den Fall des Klägers Fristverlängerung beantragt. Sollte der Berater trotz entsprechenden Hinweises des Klägers gleichwohl für den Fall Fristverlängerung beantragt haben, so läge darin ein Verschulden, das dem Kläger zugerechnet werden müsste.

52

Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuererklärung, aus der die Zuordnung des Gebäudeteils zum Unternehmen erkennbar wird, erst mit einer erheblichen Verspätung ab, dann müssen gewichtige sonstige Umstände vorliegen, die gleichwohl den Schluss auf die Tatsache rechtfertigen, der Steuerpflichtige habe den neu errichteten Gebäudeteil bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsbezüge seinem Unternehmen zugeordnet (BFH Urteil vom 17.12.2008 - XI R 64/06).

53

Allein die Absicht der unternehmerischen Nutzung von Gebäudeteilen reicht als solcher Umstand jedoch schon deshalb nicht aus, weil sowohl hinsichtlich der unternehmerisch, als auch hinsichtlich der privat genutzten Gebäudeteile ein Zuordnungswahlrecht besteht. Andere Umstände, die auf eine Zuordnung weiterer Gebäudeteile oder des gesamten Gebäudes zum Unternehmen im Zeitpunkt des Leistungsbezuges schließen lassen, sind nicht erkennbar.

54

Da eine zeitnahe Mitteilung der erweiterten Zuordnung somit nicht vorliegt, hätte auch in 2004 nur die auf das Büro entfallende Vorsteuer anerkannt werden dürfen, nicht jedoch die auf die weiteren unternehmerisch mit genutzten Flächen. Zwar wäre insoweit eine Zuordnung möglich gewesen, da sie aber nicht zeitnah vorgenommen wurde, scheidet der weiter gehende Vorsteuerabzug für das Jahr 2004 aus.

55

An einer Verböserung ist das Gericht gehindert.

56

Ungeachtet dessen ist die Berechnung der Steuer unter der Prämisse der Zuordnung der unternehmerisch genutzten Flächen entsprechend der tatsächlichen Verständigung zutreffend.

57

Von einer Zuordnung nur der zu 50% unternehmerisch genutzten Gebäudeteile ausgehend hat der Beklagte zutreffend für diesen Teil eine unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG hinsichtlich der 50%-igen nicht unternehmerischen Nutzung dieser Flächen angesetzt.

58

In die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind auch die Vorsteuern aus den Leistungsbezügen des Jahres 2003 einzubeziehen, ungeachtet dessen, dass der Vorsteuerabzug für dieses Jahr mangels Zuordnung nicht möglich war.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

60

Die Revision wurde zugelassen im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren V R 41/09, V R 42/09, XI R 14/10 und V R 21/10. Zudem ist die Frage, wann eine Umsatzsteuererklärung noch zeitnah eingereicht wurde, höchstrichterlich noch nicht geklärt.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14 Ausstellung von Rechnungen


(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 18 Besteuerungsverfahren


(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu ü

Abgabenordnung - AO 1977 | § 149 Abgabe der Steuererklärungen


(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung

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(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat.

(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.

(3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt sind mit der Erstellung von

1.
Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes,
2.
Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Absatz 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes, Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Absatz 5, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes,
3.
Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen nach § 14a des Gewerbesteuergesetzes,
4.
Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr nach § 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes,
5.
Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1 und 2,
6.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung oder
7.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetzes,
so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

(4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn

1.
für den betroffenen Steuerpflichtigen
a)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,
b)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
c)
Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,
d)
die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro geführt hat,
e)
die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro führen wird oder
f)
eine Außenprüfung vorgesehen ist,
2.
der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder
3.
für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.
Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Eine Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Abgabe der Erklärung keine kürzere als die in Absatz 2 bestimmte Frist setzen. In den Fällen der Sätze 1 und 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erklärungen im Sinne des Absatzes 3, die vom betroffenen Steuerpflichtigen für den gleichen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt abzugeben sind.

(5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete.

(6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen. Soweit Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden und ist nicht einklagbar.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.

(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat:

1.
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und
2.
bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

(2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.

(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum oder für das Kalenderjahr oder auf Grund unterbliebener Abgabe der Steueranmeldung fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.

(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.

(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.

(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.

(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021 im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht.

(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt.

(4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen. Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

(4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt.

(5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren:

1.
Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben.
2.
Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen.
3.
Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung verzichten.

(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steueranmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist, und ist bis dahin vom Erwerber zu entrichten.

(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.

(6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.

(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen.

(8) (weggefallen)

(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden,

1.
dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht,
2.
innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist,
3.
in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben hat,
4.
wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind,
5.
dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird,
6.
wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist.
Von der Vergütung ausgeschlossen sind in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder von einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 steuerfrei sind, oder für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein können. Sind die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 geregelten Voraussetzungen des besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland ansässige Unternehmer ausschließlich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Absatz 1 Nummer 4, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren durchgeführt werden. Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen. Die Sätze 6 und 7 gelten auch nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) nach dem 30. Juni 2021 als Steuerschuldner Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufe nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von den §§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch gemacht haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge mit Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufen nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufen nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Zusammenhang stehen.

(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:

1.
Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen:
a)
bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln,
b)
bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
2.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt Folgendes:
a)
Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc)
den Tag der Lieferung,
dd)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ee)
den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
ff)
die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
gg)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 und § 1b Absatz 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 3 Nummer 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein amtliches Kennzeichen führen, die Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b)
Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
3.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes:
a)
Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc)
den Tag der Lieferung,
dd)
das Entgelt (Kaufpreis),
ee)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ff)
die Starthöchstmasse,
gg)
die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
hh)
den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,
ii)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.

(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.



Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung von unternehmerisch genutzten Räumen.

2

Die Klägerin ist seit März 2006 als Gesundheits- und Ernährungsberaterin tätig und führt ausschließlich Umsätze aus, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

3

Im Streitjahr 2005 errichtete sie zusammen mit ihrem Ehemann ein Wohnhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 155,01 m². Das der Klägerin zur Hälfte gehörende Haus wurde im April 2006 fertig gestellt.

4

Im Keller des Gebäudes befindet sich die Praxis der Klägerin mit einer Fläche von 17,28 m² (11,2% der Gesamtfläche, bzw. 22,4% des Miteigentumsanteils).

5

Im Jahr 2006 gab die Klägerin Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, mit denen sie ihre Umsätze sowie Vorsteuern erklärte. Vorsteuern aus dem Hausbau waren darin nicht enthalten.

6

Am 04.06.2007 reichte die Klägerin eine Umsatzsteuererklärung für 2005 ein, mit der sie die auf die Praxis entfallenden Vorsteuern in Höhe von 4.411,56 € geltend machte.

7

Der Beklagte berücksichtigte die Vorsteuern nicht und erließ am 07.03.2008 einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für 2005. Den dagegen gerichteten Einspruch, mit dem die Klägerin nur noch Vorsteuern in Höhe von 3.814,62 € geltend machte, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04.12.2008 zurück.

8

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe aufgrund ihres Ausscheidens als Arbeitnehmerin bei der Firma X zum 31.12.2005 bereits im Jahr 2005 die Absicht gehabt, sich als Ernährungsberaterin selbstständig zu machen. Hierzu habe sie eine Praxis benötigt. Deshalb habe sie bereits bei der Errichtung des Neubaus die Praxis eingeplant.

9

Aufgrund ihres Umzugs von B nach L habe eine umsatzsteuerliche Registrierung in B nicht erfolgen können. Anfang März 2006 habe sie beim Beklagten den Fragebogen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit eingereicht; sodann sei ihr eine Steuernummer zugeteilt worden. Mangels Registrierung für 2005 hätten aber für diese Zeiträume keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingereicht werden können. Die Klägerin habe den Prozessbevollmächtigten mit der Erstellung der Umsatzsteuererklärung für 2005 beauftragt, mit der Maßgabe, dass die auf die Praxis entfallenden Vorsteuern geltend zu machen seien. Der Prozessbevollmächtigte habe die Steuererklärung innerhalb des regulären Verfahrensganges erstellt und eingereicht.

10

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung sei zwar ein gewichtiges Indiz für eine Zuordnungsentscheidung, diese könne jedoch auch auf andere Weise dokumentiert werden. Die Klägerin könne die Zuordnungsentscheidung durch die Baupläne dokumentieren, aus denen sich die Verwendungsabsicht ergebe.

11

Die Vorschriften über den Vorsteuerabzug müssten gemeinschaftsrechtskonform in einer Weise gehandhabt werden, dass die Ausübung des Rechts unter Beachtung des Neutralitätsgrundsatzes nicht übermäßig durch Förmelei erschwert werde.

12

Im Streitfall sei die Versagung des Vorsteuerabzugs mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, da der Klägerin als Gründungsunternehmerin keine Versäumnisse vorzuwerfen seien.

13

Nach dem Stand der damaligen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung habe der Unternehmer mit der Dokumentation der Zuordnungsentscheidung noch bis zum letzten Leistungsbezug warten und diese mit der Jahreserklärung mitteilen können (Abschnitt 192 Abs. 18 UStR, BMF-Schreiben vom 30.03.2004 - BStBl I 2004, S. 451). Die Verwaltungsauffassung ergebe sich auch aus einer Verfügung der OFD Magdeburg vom 15.02.2005, wonach der Unternehmer die Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt des Leistungsbezuges treffe und durch die Geltendmachung oder Unterlassung des Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Jahreserklärung dokumentiere. Das BFH-Urteil V R 10/07, das erstmals das Erfordernis einer zeitnahen Abgabe der Umsatzsteuer aufgestellt habe, sei erst am 11.04.2008 ergangen.

14

Auch nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.01.2008 – 16 K 558/04 habe die Mitteilung der Zuordnungsentscheidung spätestens mit der Jahreserklärung – mit endgültiger Wirkung – zu erfolgen.

15

Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.08.2008 – 6 K 2333/06 sei nicht einschlägig, da die Klägerin noch keine Umsätze erzielt habe und deshalb nicht verpflichtet gewesen sei, Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzureichen.

16

Soweit die Voranmeldungen für 2006 keine Vorsteuern aus Baukosten ausweisen, sei dies darauf zurückzuführen, dass die Klägerin die Voranmeldungen selbst erstellt und den Vorsteuerabzug aus Unkenntnis nicht geltend gemacht habe.

17

Der Rückschluss aus der Bezeichnung „Arbeitszimmer“ auf einen privaten Raum sei nicht zulässig.

18

Ergänzend wird auf die Klagebegründung vom 13.03.2009 (Bl. 20 – 23 Prozessakte – PrA –) und die Schriftsätze vom 20.05.2009 (Bl. 34 – 36 PrA) und vom 30.10.2010 (Bl. 84/85 PrA) Bezug genommen.

19

Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 7. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2008 dahin zu ändern, dass Vorsteuern in Höhe von 3.814,62 € berücksichtigt werden.

20

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

21

Er trägt vor, nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17.12.2008 – XI R 64/04) könne eine Zuordnungsentscheidung nicht nachträglich mit Rückwirkung getroffen werden. Auch könne eine einmal getroffene Zuordnungsentscheidung nicht rückwirkend geändert werden.

22

Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung erfolge regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs, bzw. deren Unterlassen. Das folge aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer.

23

Im Streitfall liege keine zeitnahe Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen vor. Vielmehr sei durch die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2006 ohne Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten unmissverständlich eine Zuordnung zum nicht unternehmerischen Bereich angezeigt worden.

24

Irrtümer des Steuerpflichtigen bezüglich des Verfahrens seien regelmäßig unbeachtlich. Zudem sei der Beklagte für das neu gegründete Unternehmen der Klägerin örtlich zuständig gewesen. Die Abgabe der Einkommensteuerakte vom Finanzamt Bn habe nicht abgewartet werden müssen. Die Klägerin sei durchgängig steuerlich beraten gewesen und könne sich nicht auf Unkenntnis berufen.

25

Die Baupläne seien nicht geeignet, eine Zuordnungsentscheidung objektiv zu belegen.

26

Auch die Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.01.2009 – 6 K 1342/07 und des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 01.02.2010 – 9 K 3710/09 stützten die Auffassung des Beklagten.

27

Ergänzend wird auf die Klagestellungnahme vom 14.04.2009 (Bl. 27 – 29 PrA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Die Klage ist nicht begründet.

1.

1.1.

29

Ein Unternehmer, der einen Gegenstand zur gemischten (teils unternehmerischen, teils nicht unternehmerischen) Nutzung erwirbt, hat nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (so bereits Urteil vom 11. Juli 1991  Rs.C-97/90 -Lennartz -, Slg.1991, I-3795, UVR 1992, 19 = HFR 1991, 730 und vom 04. Oktober 1995 Rs.C-291/92 - Armbrecht -, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392) folgende Möglichkeiten:

- er kann den Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen.

- er kann den Gegenstand seinem nicht unternehmerischen Bereich zuordnen.

- er kann den Gegenstand entsprechend dem (ggf. geschätzten) unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nicht unternehmerischen Bereich zuordnen.

30

Soweit der Unternehmer die Verwendung des Gegenstandes zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze beabsichtigt, kann er – Zuordnung zum Unternehmen vorausgesetzt – die in den Rechnungen gemäß § 14 UStG betreffend die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung als Vorsteuer abziehen.

31

Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes. Der Leistungsbezug muss in einem objektiv erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Unternehmers stehen. Eine Verwendung des bezogenen Gegenstandes in der übrigen Sphäre muss objektiv möglich und auch durchführbar sein. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen. Ein ebenso wichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen (BFH-Urteil vom 31.01.2002 – V R 61/96, BStBl II 2003, 813 - Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 08.03.2001  Rs. C-415/98 -Bakcsi-, UR 2001, 149) ist die Unterlassung des Vorsteuerabzugs. Darüber hinaus kann auch die spätere tatsächliche Verwendung ein Indiz für oder gegen eine Zuordnung zum Unternehmen sein (BFH Urteil vom 26.01.2006 – V R 74/03, BFH/NV 2006, 1164). Letzteres kann insbesondere dann relevant sein, wenn die Ausführung steuerfreier Umsätze beabsichtigt ist und deshalb kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden kann.

32

Gibt es keine Beweisanzeichen für oder gegen eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (Lange UR 2008, 23 ff., S. 25 re. Sp. m.w.N., s. auch BFH Urteil vom 02.03.2006 – V R 49/05, BStBl II 2006, 729). Der Regelung in Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 2 b UStR 2000 kann daher nicht gefolgt werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 221, 456, BFH/NV 2008, 1773, unter II. 3. c, und vom 17. Dezember 2008 – XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, m.w.N.; Beschluss vom 26.06.2009 – V B 34/08).

1.2.

33

In der Seeling-Entscheidung hat der EuGH (Urteil vom 08.05.2003 Rs C-269/00, a.a.O.) und ihm folgend der BFH (Urteil vom 24.07.2003 – V R 39/99, BStBl. II 2004, 371) klar gestellt, dass auch die teilweise Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für den privaten Bedarf keine steuerfreie Grundstücksvermietung i. S. des  § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG darstellt und deshalb den Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschließt.

1.3.

34

Ein Unternehmer kann zwar Bauleistungen für ein Gebäude, das er sowohl für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet als auch für Zwecke außerhalb seines Unternehmens nutzt, bei richtlinienkonformem Verständnis insgesamt oder teilweise oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen. Er muss sich dafür aber in dem Besteuerungszeitraum entscheiden, in dem die Steuer für die Bauleistungen und zeitgleich auch der Vorsteuerabzugsanspruch entstehen. Die Sofortentscheidung für den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über die Bauleistungen wird in der Steuererklärung erkennbar. Das alles ist aus Art. 17 der 6. EG-Richtlinie in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof verdeutlichtes Umsatzsteuerrecht (vgl. BFH Urteile vom 28.11.2002 – V R 51/01, BFH/NV 2003, 515 und vom 31.01.2002 – V R 61/96, BStBl II 2003, 813, s. auch FG Baden-Württemberg Urt. v. 28.09.2006 – 14 K 396/04, EFG 2007, 719 und FG Niedersachsen Urt. v. 12.05.2005 – 16 K 537/04, DStRE 2006, 283).

35

In Fällen der Herstellung eines Gebäudes muss die Zuordnungsentscheidung bei Beginn der Herstellung getroffen werden (Lange a.a.O. S. 26 re. Sp.). Soweit die Verwendung zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze beabsichtigt ist, bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wird.

36

Soweit der Steuerpflichtige gemäß § 18 UStG zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist, muss er diese Zuordnungsentscheidung durch Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs bereits mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum des Leistungsbezuges dem Finanzamt mitteilen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2008 – 6 K 2333/06; Niedersächsisches FG Urteile vom 13.08.2009 – 16 K 463/07 und vom 15.04.2010 – 16 K 434/07, Revisionen anhängig hierzu unter den Az. V R 42/09 und V R 14/10).

37

Besteht mangels Erzielung von Ausgangsumsätzen keine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, so reicht es aus, die getroffene Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt mit der Umsatzsteuer-Jahreserklärung mitzuteilen (so Lange UR 2008, S. 23 ff.; dies kann auch den BFH-Urteilen vom 11.04.2008 – V R 10/07 und vom 17.12.2008 – XI R 64/06 entnommen werden).

38

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11.04.2008 – V R 10/07) muss die Umsatzsteuererklärung in diesem Fall zeitnah eingereicht werden. Der BFH folgert dies daraus, dass es im Falle der Zuordnung zum Unternehmen nahe gelegen hätte, angesichts des hohen zu erwartenden Erstattungsanspruchs den Vorsteuerabzug zeitnah geltend zu machen. Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuererklärung, aus der die Zuordnung des Gebäudeteils zum Unternehmen erkennbar wird, erst mit einer erheblichen Verspätung ab, dann müssen gewichtige sonstige Umstände vorliegen, die gleichwohl den Schluss auf die Tatsache rechtfertigen, der Steuerpflichtige habe den neu errichteten Gebäudeteil bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsbezüge seinem Unternehmen zugeordnet (BFH Urteil vom 17.12.2008 – XI R 64/06). Die zeitnahe Abgabe einer Umsatzsteuererklärung hat der BFH im Falle der Einreichung der Erklärung im Februar des übernächsten Folgejahres verneint.

2.

39

Zum Zeitpunkt des Bezugs der Eingangsleistungen im Jahr 2005 ist eine bereits bestehende Zuordnungsentscheidung der Klägerin, den geplanten Praxisraum dem Unternehmen zuzuordnen, nach außen nicht erkennbar geworden. Eine unmissverständliche Absicht der Zuordnung ergibt sich nicht bereits aus dem Ausweis von gewerblichen Räumen im Bauantrag. Dies folgt aus dem Wahlrecht des Steuerpflichtigen, auch hinsichtlich der unternehmerisch genutzten Gebäudeteile von der Zuordnung zum Unternehmen abzusehen.

40

Im Jahr 2005 mussten keine Voranmeldungen abgegeben werden, weil noch keine Umsätze erzielt wurden. Somit war es ausreichend, die Zuordnung des Praxisraums zum Unternehmen mit der zeitnah eingereichten Jahreserklärung für 2005 zu dokumentieren.

41

Der Senat sieht eine 17 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eingereichte Steuererklärung grundsätzlich nicht mehr als zeitnah an.

42

Die Abgabefrist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO endet am 31.05. des Folgejahres. Der Senat hat Bedenken, im Falle steuerlich vertretener Steuerpflichtiger für das Merkmal der Zeitnähe auf diese Frist abzustellen. Dies würde vom Steuerberater erfordern, innerhalb dieser Frist die Unterlagen vom Steuerpflichtigen anzufordern und daraufhin zu sichten, ob wegen der zeitnahen Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ein Vorziehen des Falles geboten wäre. Ein solches Verlangen dürfte nicht zumutbar sein.

43

Daher dürfte in Fällen, in denen die Steuererklärung von einem Steuerberater angefertigt wird, auch eine bis zum Ablauf der allgemeinen Fristverlängerung für steuerberatende Berufe am 30.09. des Folgejahres eingereichte Erklärung noch als zeitnah zu akzeptieren sein.

44

Ob eine später eingereichte Steuererklärung dann noch als zeitnah angesehen werden kann, wenn der Steuerberater für den Steuerfall rechtzeitig Fristverlängerung über den 30.09. hinaus beantragt hat und ihm diese auch bewilligt wurde, kann im Streitfall dahin stehen, da dieser Sachverhalt nicht vorliegt.

45

Die Klägerin wurde nur deshalb nicht zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert, weil sie steuerlich noch nicht erfasst war.

46

Grundsätzlich ist das Finanzamt berechtigt, gemäß §§ 332, 328 AO ein Zwangsgeld anzudrohen und festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht nachkommt. Daneben kann es auch Verspätungszuschläge gemäß § 152 AO festsetzen.

47

Da regelmäßig auch Steuerberatern Fristverlängerungen über den 30.09. hinaus nur bis zum 28.02. des übernächsten Jahres gewährt werden, hätte nach Ablauf dieses Termins ein Zwangsgeld angedroht werden können. Bei Abgabe einer Steuererklärung 17 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ist grundsätzlich die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gerechtfertigt.

48

Diese Überlegungen veranlassen den Senat, eine Steuererklärung, die grundsätzlich (also losgelöst von den besonderen Umständen des Einzelfalles) mit Zwangsmitteln hätte erzwungen werden können und die die Festsetzung eines Verspätungszuschlages grundsätzlich (in diesem Sinne) gerechtfertigt hätte, nicht mehr als zeitnah anzusehen.

49

Auch die besonderen Umstände des Streitfalles rechtfertigen keine andere Sichtweise. Wenn die Klägerin gegenüber ihrem Steuerberater zeitnah sich dahin gehend geäußert hat, den Vorsteuerabzug aus den Baukosten vornehmen zu wollen, so folgt darauf für den Steuerberater grundsätzlich die Pflicht, die entsprechende Steuererklärung zeitnah zu erstellen. Die übliche Vorgehensweise, Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen zusammen zu erstellen und einzureichen, die im Streitfall dazu geführt hat, dass die Sache wegen der verzögerten Abgabe der Einkommensteuerakten vom Finanzamt B zunächst liegen blieb, vermag in einem solchen Fall den Steuerberater nicht zu exculpieren. Die Umsatzsteuererklärung war in keiner Weise von der Bearbeitung der Einkommensteuer abhängig. Es handelte sich um eine unkomplizierte Erklärung, bei der keine Umsätze, sowie die anteiligen Vorsteuern, die sich aus der Addition der Eingangsrechnungen ergaben, zu erklären waren. Die zeitnahe Erstellung dieser Erklärung wäre ohne weiteres auch ohne Aktenabgabe von B und Zuteilung einer Steuernummer möglich gewesen. Als Unternehmerin wurde die Klägerin ohnehin erstmalig erfasst.

50

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der BFH erstmals mit Urteil vom 11.04.2008 – V R 10/07 gefordert habe, dass die Steuererklärung zeitnah einzureichen sei.

51

Dies folgt zunächst bereits aus der mit Urteil vom 17.12.2008 – XI R 64/06 gegebenen Begründung, dass der Unternehmer im eigenen Interesse den Vorsteuerabzug, soweit dies möglich ist, früh geltend machen muss. Der BFH hat in diesem Urteil auch nicht zu erkennen gegeben, dass für die Vergangenheit aus Gründen des Vertrauensschutzes auf das Merkmal der zeitnahen Einreichung der Umsatzsteuererklärung verzichtet werden könnte. Dies erscheint auch folgerichtig, wenn man darauf abstellt, dass der Unternehmer im eigenen Interesse den Vorsteuerabzug so früh wie möglich geltend machen muss.

52

Den Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer hat der BFH bereits ab 2002 aufgestellt (siehe die unter 1.3. dargestellte Rechtsprechung).

53

Auch die Finanzverwaltung hat in der Folge zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, von diesem Grundsatz des Sofortabzugs abweichen zu wollen.

54

Gewichtige sonstige Umstände, die gleichwohl den Schluss auf die Tatsache rechtfertigen, der Steuerpflichtige habe den neu errichteten Gebäudeteil bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsbezüge seinem Unternehmen zugeordnet, sind im Streitfall nicht erkennbar. Eine evtl. zeitnahe Äußerung des Steuerpflichtigen seinem Steuerberater gegenüber wäre dafür nicht ausreichend (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2008 – 6 K 2333/06).

55

Der Senat kann für den Streitfall dahin stehen lassen, wie der Umstand zu würdigen wäre, dass in den Voranmeldungen für 2006 die Vorsteuern aus den Bauleistungen nicht enthalten waren, da es für 2005 bereits am Merkmal einer zeitnah eingereichten Umsatzsteuererklärung fehlt.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

57

Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Definition des Merkmals „zeitnah“ zugelassen.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung von unternehmerisch genutzten Räumen.

2

Der Kläger ist Diplom-Kaufmann und seit März 2006 als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Er führt ausschließlich Umsätze aus, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

3

Im Streitjahr 2005 errichtete sie zusammen mit ihrem Ehemann ein Wohnhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 155,01 m². Das dem Kläger zur Hälfte gehörende Haus wurde im April 2006 fertig gestellt.

4

Im Erdgeschoss des Gebäudes befindet sich das Büro des Klägers mit einer Fläche von 12,168 m² (7,8% der Gesamtfläche, bzw. 15,6% des Miteigentumsanteils).

5

Im Jahr 2006 gab der Kläger Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, mit denen er seine Umsätze sowie Vorsteuern erklärte. Vorsteuern aus dem Hausbau waren darin nicht enthalten.

6

Am 04.06.2007 reichte der Kläger eine Umsatzsteuererklärung für 2005 ein, mit der er die auf das Büro entfallenden Vorsteuern in Höhe von 2.100,80 € geltend machte.

7

Der Beklagte berücksichtigte die Vorsteuern nicht und erließ am 07.03.2008 einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für 2005. Den dagegen gerichteten Einspruch, mit dem der Kläger nunmehr Vorsteuern in Höhe von 2.468,36 € geltend machte, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04.12.2008 zurück.

8

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe aufgrund seines Ausscheidens als Arbeitnehmer bei der Firma X zum 31.12.2005 bereits im Jahr 2005 die Absicht gehabt, sich als Unternehmensberater selbstständig zu machen. Hierzu habe er ein Büro benötigt. Deshalb habe er bereits bei der Errichtung des Neubaus das Büro eingeplant. Aufgrund des Umzugs von B nach L habe eine umsatzsteuerliche Registrierung in B nicht erfolgen können. Anfang März 2006 habe der Kläger beim Beklagten den Fragebogen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit eingereicht; sodann sei ihm eine Steuernummer zugeteilt worden. Mangels Registrierung für 2005 hätten aber für diese Zeiträume keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingereicht werden können. Der Kläger habe den Prozessbevollmächtigten mit der Erstellung der Umsatzsteuererklärung für 2005 beauftragt, mit der Maßgabe, dass die auf das Büro entfallenden Vorsteuern geltend zu machen seien. Der Prozessbevollmächtigte habe die Steuererklärung innerhalb des regulären Verfahrensganges erstellt und eingereicht.

9

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung sei zwar ein gewichtiges Indiz für eine Zuordnungsentscheidung, diese könne jedoch auch auf andere Weise dokumentiert werden. Der Kläger könne die Zuordnungsentscheidung durch die Baupläne dokumentieren, aus denen sich die Verwendungsabsicht ergebe.

10

Die Vorschriften über den Vorsteuerabzug müssten gemeinschaftsrechtskonform in einer Weise gehandhabt werden, dass die Ausübung des Rechts unter Beachtung des Neutralitätsgrundsatzes nicht übermäßig durch Förmelei erschwert werde.

11

Im Streitfall sei die Versagung des Vorsteuerabzugs mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, da dem Kläger als Gründungsunternehmer keine Versäumnisse vorzuwerfen seien.

12

Nach dem Stand der damaligen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung habe der Unternehmer mit der Dokumentation der Zuordnungsentscheidung noch bis zum letzten Leistungsbezug warten und diese mit der Jahreserklärung mitteilen können (Abschnitt 192 Abs. 18 UStR, BMF-Schreiben vom 30.03.2004 - BStBl I 2004, S. 451). Die Verwaltungsauffassung ergebe sich auch aus einer Verfügung der OFD Magdeburg vom 15.02.2005, wonach der Unternehmer die Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt des Leistungsbezuges treffe und durch die Geltendmachung oder Unterlassung des Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Jahreserklärung dokumentiere. Das BFH-Urteil V R 10/07, das erstmals das Erfordernis einer zeitnahen Abgabe der Umsatzsteuer aufgestellt habe, sei erst am 11.04.2008 ergangen.

13

Auch nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.01.2008 – 16 K 558/04 habe die Mitteilung der Zuordnungsentscheidung spätestens mit der Jahreserklärung – mit endgültiger Wirkung – zu erfolgen.

14

Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.08.2008 – 6 K 2333/06 sei nicht einschlägig, da die Klägerin noch keine Umsätze erzielt habe und deshalb nicht verpflichtet gewesen sei, Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzureichen.

15

Die Behauptung des Beklagten, die Voranmeldungen für 2006 würden keine Vorsteuern aus Baukosten ausweisen, sei unzutreffend.

16

Der Rückschluss aus der Bezeichnung „Arbeitszimmer“ auf einen privaten Raum sei nicht zulässig.

17

Ergänzend wird auf die Klagebegründung vom 13.03.2009 (Bl. 20 – 23 Prozessakte – PrA –) und den Schriftsatz vom 20.05.2009 (Bl. 34 – 36 PrA) Bezug genommen.

18

Der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 7. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2008 dahin zu ändern, dass Vorsteuern in Höhe von 2.468,36 € berücksichtigt werden.

19

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

20

Er trägt vor, nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17.12.2008 – XI R 64/04) könne eine Zuordnungsentscheidung nicht nachträglich mit Rückwirkung getroffen werden. Auch könne eine einmal getroffene Zuordnungsentscheidung nicht rückwirkend geändert werden.

21

Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung erfolge regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs, bzw. deren Unterlassen. Das folge aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer.

22

Im Streitfall liege keine zeitnahe Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen vor. Vielmehr sei durch die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2006 ohne Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten unmissverständlich eine Zuordnung zum nicht unternehmerischen Bereich angezeigt worden.

23

Irrtümer des Steuerpflichtigen bezüglich des Verfahrens seien regelmäßig unbeachtlich. Zudem sei der Beklagte für das neu gegründete Unternehmen der Klägerin örtlich zuständig gewesen. Die Abgabe der Einkommensteuerakte vom Finanzamt B habe nicht abgewartet werden müssen. Die Klägerin sei durchgängig steuerlich beraten gewesen und könne sich nicht auf Unkenntnis berufen.

24

Die Baupläne seien nicht geeignet, eine Zuordnungsentscheidung objektiv zu belegen.

25

Auch die Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.01.2009 – 6 K 1342/07 und des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 01.02.2010 – 9 K 3710/09 stützten die Auffassung des Beklagten.

26

Ergänzend wird auf die Klagestellungnahme vom 14.04.2009 (Bl. 27 – 29 PrA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist nicht begründet.

1.

1.1.

28

Ein Unternehmer, der einen Gegenstand zur gemischten (teils unternehmerischen, teils nicht unternehmerischen) Nutzung erwirbt, hat nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (so bereits Urteil vom 11. Juli 1991  Rs.C-97/90 -Lennartz -, Slg.1991, I-3795, UVR 1992, 19 = HFR 1991, 730 und vom 04. Oktober 1995 Rs.C-291/92 - Armbrecht -, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392) folgende Möglichkeiten:

- er kann den Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen.

- er kann den Gegenstand seinem nicht unternehmerischen Bereich zuordnen.

- er kann den Gegenstand entsprechend dem (ggf. geschätzten) unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nicht unternehmerischen Bereich zuordnen.

29

Soweit der Unternehmer die Verwendung des Gegenstandes zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze beabsichtigt, kann er – Zuordnung zum Unternehmen vorausgesetzt – die in den Rechnungen gemäß § 14 UStG betreffend die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung als Vorsteuer abziehen.

30

Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes. Der Leistungsbezug muss in einem objektiv erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Unternehmers stehen. Eine Verwendung des bezogenen Gegenstandes in der übrigen Sphäre muss objektiv möglich und auch durchführbar sein. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen. Ein ebenso wichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen (BFH-Urteil vom 31.01.2002 – V R 61/96, BStBl II 2003, 813 - Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 08.03.2001  Rs. C-415/98 -Bakcsi-, UR 2001, 149) ist die Unterlassung des Vorsteuerabzugs. Darüber hinaus kann auch die spätere tatsächliche Verwendung ein Indiz für oder gegen eine Zuordnung zum Unternehmen sein (BFH Urteil vom 26.01.2006 – V R 74/03, BFH/NV 2006, 1164). Letzteres kann insbesondere dann relevant sein, wenn die Ausführung steuerfreier Umsätze beabsichtigt ist und deshalb kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden kann.

31

Gibt es keine Beweisanzeichen für oder gegen eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (Lange UR 2008, 23 ff., S. 25 re. Sp. m.w.N., s. auch BFH Urteil vom 02.03.2006 – V R 49/05, BStBl II 2006, 729). Der Regelung in Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 2 b UStR 2000 kann daher nicht gefolgt werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 221, 456, BFH/NV 2008, 1773, unter II. 3. c, und vom 17. Dezember 2008 – XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, m.w.N.; Beschluss vom 26.06.2009 – V B 34/08).

1.2.

32

In der Seeling-Entscheidung hat der EuGH (Urteil vom 08.05.2003 Rs C-269/00, a.a.O.) und ihm folgend der BFH (Urteil vom 24.07.2003 – V R 39/99, BStBl. II 2004, 371) klar gestellt, dass auch die teilweise Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für den privaten Bedarf keine steuerfreie Grundstücksvermietung i. S. des  § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG darstellt und deshalb den Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschließt.

1.3.

33

Ein Unternehmer kann zwar Bauleistungen für ein Gebäude, das er sowohl für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet als auch für Zwecke außerhalb seines Unternehmens nutzt, bei richtlinienkonformem Verständnis insgesamt oder teilweise oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen. Er muss sich dafür aber in dem Besteuerungszeitraum entscheiden, in dem die Steuer für die Bauleistungen und zeitgleich auch der Vorsteuerabzugsanspruch entstehen. Die Sofortentscheidung für den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über die Bauleistungen wird in der Steuererklärung erkennbar. Das alles ist aus Art. 17 der 6. EG-Richtlinie in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof verdeutlichtes Umsatzsteuerrecht (vgl. BFH Urteile vom 28.11.2002 – V R 51/01, BFH/NV 2003, 515 und vom 31.01.2002 – V R 61/96, BStBl II 2003, 813, s. auch FG Baden-Württemberg Urt. v. 28.09.2006 – 14 K 396/04, EFG 2007, 719 und FG Niedersachsen Urt. v. 12.05.2005 – 16 K 537/04, DStRE 2006, 283).

34

In Fällen der Herstellung eines Gebäudes muss die Zuordnungsentscheidung bei Beginn der Herstellung getroffen werden (Lange a.a.O. S. 26 re. Sp.). Soweit die Verwendung zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze beabsichtigt ist, bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wird.

35

Soweit der Steuerpflichtige gemäß § 18 UStG zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist, muss er diese Zuordnungsentscheidung durch Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs bereits mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum des Leistungsbezuges dem Finanzamt mitteilen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2008 – 6 K 2333/06; Niedersächsisches FG Urteile vom 13.08.2009 – 16 K 463/07 und vom 15.04.2010 – 16 K 434/07, Revisionen anhängig hierzu unter den Az. V R 42/09 und V R 14/10).

36

Besteht mangels Erzielung von Ausgangsumsätzen keine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, so reicht es aus, die getroffene Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt mit der Umsatzsteuer-Jahreserklärung mitzuteilen (so Lange UR 2008, S. 23 ff.; dies kann auch den BFH-Urteilen vom 11.04.2008 – V R 10/07 und vom 17.12.2008 – XI R 64/06 entnommen werden).

37

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11.04.2008 – V R 10/07) muss die Umsatzsteuererklärung in diesem Fall zeitnah eingereicht werden. Der BFH folgert dies daraus, dass es im Falle der Zuordnung zum Unternehmen nahe gelegen hätte, angesichts des hohen zu erwartenden Erstattungsanspruchs den Vorsteuerabzug zeitnah geltend zu machen. Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuererklärung, aus der die Zuordnung des Gebäudeteils zum Unternehmen erkennbar wird, erst mit einer erheblichen Verspätung ab, dann müssen gewichtige sonstige Umstände vorliegen, die gleichwohl den Schluss auf die Tatsache rechtfertigen, der Steuerpflichtige habe den neu errichteten Gebäudeteil bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsbezüge seinem Unternehmen zugeordnet (BFH Urteil vom 17.12.2008 – XI R 64/06). Die zeitnahe Abgabe einer Umsatzsteuererklärung hat der BFH im Falle der Einreichung der Erklärung im Februar des übernächsten Folgejahres verneint.

2.

38

Zum Zeitpunkt des Bezugs der Eingangsleistungen im Jahr 2005 ist eine bereits bestehende Zuordnungsentscheidung des Klägers, den geplanten Büroraum dem Unternehmen zuzuordnen, nach außen nicht erkennbar geworden. Eine unmissverständliche Absicht der Zuordnung ergibt sich nicht bereits aus dem Ausweis von gewerblichen Räumen im Bauantrag. Dies folgt aus dem Wahlrecht des Steuerpflichtigen, auch hinsichtlich der unternehmerisch genutzten Gebäudeteile von der Zuordnung zum Unternehmen abzusehen.

39

Im Jahr 2005 mussten keine Voranmeldungen abgegeben werden, weil noch keine Umsätze erzielt wurden. Somit war es ausreichend, die Zuordnung des Büroraums zum Unternehmen mit der zeitnah eingereichten Jahreserklärung für 2005 zu dokumentieren.

40

Der Senat sieht eine 17 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eingereichte Steuererklärung grundsätzlich nicht mehr als zeitnah an.

41

Die Abgabefrist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO endet am 31.05. des Folgejahres. Der Senat hat Bedenken, im Falle steuerlich vertretener Steuerpflichtiger für das Merkmal der Zeitnähe auf diese Frist abzustellen. Dies würde vom Steuerberater erfordern, innerhalb dieser Frist die Unterlagen vom Steuerpflichtigen anzufordern und daraufhin zu sichten, ob wegen der zeitnahen Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ein Vorziehen des Falles geboten wäre. Ein solches Verlangen dürfte nicht zumutbar sein.

42

Daher dürfte in Fällen, in denen die Steuererklärung von einem Steuerberater angefertigt wird, auch eine bis zum Ablauf der allgemeinen Fristverlängerung für steuerberatende Berufe am 30.09. des Folgejahres eingereichte Erklärung noch als zeitnah zu akzeptieren sein.

43

Ob eine später eingereichte Steuererklärung dann noch als zeitnah angesehen werden kann, wenn der Steuerberater für den Steuerfall rechtzeitig Fristverlängerung über den 30.09. hinaus beantragt hat und ihm diese auch bewilligt wurde, kann im Streitfall dahin stehen, da dieser Sachverhalt nicht vorliegt.

44

Der Kläger wurde nur deshalb nicht zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert, weil er steuerlich noch nicht erfasst war.

45

Grundsätzlich ist das Finanzamt berechtigt, gemäß §§ 332, 328 AO ein Zwangsgeld anzudrohen und festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht nachkommt. Daneben kann es auch Verspätungszuschläge gemäß § 152 AO festsetzen.

46

Da regelmäßig auch Steuerberatern Fristverlängerungen über den 30.09. hinaus nur bis zum 28.02. des übernächsten Jahres gewährt werden, hätte nach Ablauf dieses Termins ein Zwangsgeld angedroht werden können. Bei Abgabe einer Steuererklärung 17 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ist grundsätzlich die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gerechtfertigt.

47

Diese Überlegungen veranlassen den Senat, eine Steuererklärung, die grundsätzlich (also losgelöst von den besonderen Umständen des Einzelfalles) mit Zwangsmitteln hätte erzwungen werden können und die die Festsetzung eines Verspätungszuschlages grundsätzlich (in diesem Sinne) gerechtfertigt hätte, nicht mehr als zeitnah anzusehen.

48

Auch die besonderen Umstände des Streitfalles rechtfertigen keine andere Sichtweise. Wenn der Kläger gegenüber seinem Steuerberater zeitnah sich dahin gehend geäußert hat, den Vorsteuerabzug aus den Baukosten vornehmen zu wollen, so folgt darauf für den Steuerberater grundsätzlich die Pflicht, die entsprechende Steuererklärung zeitnah zu erstellen. Die übliche Vorgehensweise, Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen zusammen zu erstellen und einzureichen, die im Streitfall dazu geführt hat, dass die Sache wegen der verzögerten Abgabe der Einkommensteuerakten vom Finanzamt B zunächst liegen blieb, vermag in einem solchen Fall den Steuerberater nicht zu exculpieren. Die Umsatzsteuererklärung war in keiner Weise von der Bearbeitung der Einkommensteuer abhängig. Es handelte sich um eine unkomplizierte Erklärung, bei der keine Umsätze, sowie die anteiligen Vorsteuern, die sich aus der Addition der Eingangsrechnungen ergaben, zu erklären waren. Die zeitnahe Erstellung dieser Erklärung wäre ohne weiteres auch ohne Aktenabgabe von B und Zuteilung einer Steuernummer möglich gewesen. Als Unternehmer wurde der Kläger ohnehin erstmalig erfasst.

49

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der BFH erstmals mit Urteil vom 11.04.2008 – V R 10/07 gefordert habe, dass die Steuererklärung zeitnah einzureichen sei.

50

Dies folgt zunächst bereits aus der mit Urteil vom 17.12.2008 – XI R 64/06 gegebenen Begründung, dass der Unternehmer im eigenen Interesse den Vorsteuerabzug, soweit dies möglich ist, früh geltend machen muss. Der BFH hat in diesem Urteil auch nicht zu erkennen gegeben, dass für die Vergangenheit aus Gründen des Vertrauensschutzes auf das Merkmal der zeitnahen Einreichung der Umsatzsteuererklärung verzichtet werden könnte. Dies erscheint auch folgerichtig, wenn man darauf abstellt, dass der Unternehmer im eigenen Interesse den Vorsteuerabzug so früh wie möglich geltend machen muss.

51

Den Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer hat der BFH bereits ab 2002 aufgestellt (siehe die unter 1.3. dargestellte Rechtsprechung).

52

Auch die Finanzverwaltung hat in der Folge zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, von diesem Grundsatz des Sofortabzugs abweichen zu wollen.

53

Gewichtige sonstige Umstände, die gleichwohl den Schluss auf die Tatsache rechtfertigen, der Steuerpflichtige habe den neu errichteten Gebäudeteil bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsbezüge seinem Unternehmen zugeordnet, sind im Streitfall nicht erkennbar. Eine evtl. zeitnahe Äußerung des Steuerpflichtigen seinem Steuerberater gegenüber wäre dafür nicht ausreichend (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2008 – 6 K 2333/06).

54

Der Senat kann für den Streitfall dahin stehen lassen, wie der Umstand zu würdigen wäre, dass in den Voranmeldungen für 2006 die Vorsteuern aus den Bauleistungen nicht enthalten waren, da es für 2005 bereits am Merkmal einer zeitnah eingereichten Umsatzsteuererklärung fehlt.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

56

Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Definition des Merkmals „zeitnah“ zugelassen.

(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat.

(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.

(3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt sind mit der Erstellung von

1.
Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes,
2.
Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Absatz 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes, Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Absatz 5, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes,
3.
Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen nach § 14a des Gewerbesteuergesetzes,
4.
Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr nach § 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes,
5.
Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1 und 2,
6.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung oder
7.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetzes,
so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

(4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn

1.
für den betroffenen Steuerpflichtigen
a)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,
b)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
c)
Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,
d)
die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro geführt hat,
e)
die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro führen wird oder
f)
eine Außenprüfung vorgesehen ist,
2.
der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder
3.
für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.
Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Eine Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Abgabe der Erklärung keine kürzere als die in Absatz 2 bestimmte Frist setzen. In den Fällen der Sätze 1 und 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erklärungen im Sinne des Absatzes 3, die vom betroffenen Steuerpflichtigen für den gleichen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt abzugeben sind.

(5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete.

(6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen. Soweit Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden und ist nicht einklagbar.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.