Finanzgericht Nürnberg Urteil, 02. Mai 2016 - 4 K 15/14

published on 02/05/2016 00:00
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 02. Mai 2016 - 4 K 15/14
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Gericht

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Gründe

Finanzgericht Nürnberg

4 K 15/14

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger -

gegen

...

- Beklagter -

wegen Einkommensteuer 2000 bis 2008

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg ohne mündliche Verhandlung

am 2. Mai 2016

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Postanschrift des Finanzgerichts Nürnberg: Deutschherrnstr. 8, 90429 Nürnberg

Telefax-Anschluss des Finanzgerichts Nürnberg: 0911/27076-290

Postanschrift des Bundesfinanzhofs: Postfach 860240, 81629 München

Hausanschrift des Bundesfinanzhofs: Ismaninger Straße 109, 81675 München

Telefax-Anschluss des Bundesfinanzhofs: 089/9231-201

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Ausbildung zum Diplom-Sportlehrer im freien Beruf - Fachrichtung Skisport (staatlich geprüfter Skilehrer) - an der U vorab entstandene Betriebsausgaben einer nach Abschluss der Ausbildung erst zu gründenden Skischule darstellen.

Der Kläger wurde in den Streitjahren 2000 bis 2008 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte in den Streitjahren u. a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines EDV-Service. Seit dem Jahr 2005 ist der Kläger als Steuer- und Wirtschaftsberater tätig und erzielt hieraus Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre erklärte der Kläger auch gewerbliche Einkünfte aus einer „Skischul-Gründung bzw. dem Einkauf in eine bestehende Skischule“ unter Ansatz der Einnahmen sowie der Ausgaben wie folgt:

2000

DM

2001

DM

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

Einnahmen

157

Ausgaben

2.622

2.132

1.706

6.172

352

944

2.101

702

1.494

Einkünfte

-2.622

-2.132

-1.706

-6.172

-352

-787

-2.101

-702

-1.494

Die Gesamtausgaben in Höhe von 15.902 € setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

Ausgabenposition

Betrag in €

Gebühren

2.937

Liftkosten

2.353

Fahrtkosten

773

Unterkunft

1.036

Verpflegung

992

Beitrag

496

Ausrüstung

8.510

Im Anhang zu den Gewinnermittlungen erklärte der Kläger jeweils, dass er die feste Absicht zur Gründung einer Skischule habe, Gespräche diesbezüglich hätten bereits stattgefunden. Außerdem führte er aus, dass die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer in der Regel vier bis sechs Jahre dauere. Zur erstmaligen Prüfung werde er im Frühjahr 2005 (sechs Jahre nach dem Anwärterlehrgang) antreten.

Im Anhang zur Gewinnermittlung für 2008 führte er dann noch aus, dass sich die Skilehrerausbildung aufgrund seiner beruflichen Mehrfachbelastung (Steuerberatung inklusive Vorbereitung für Steuerberaterexamen; Land- und Forstwirtschaft; Aufbau von drei Kanzleien) länger als die Regelzeit hinauszögerte. Im Jahr 2009 habe er den Entschluss gefasst, die Ausbildung zu beenden, da er dieser Tätigkeit nicht - wie ursprünglich angedacht - mehr Zeit habe einräumen können. Es handele sich in keiner Weise um Liebhaberei, da die ernsthafte Absicht der Einkünfteerzielung bei dem Vorhaben dabei gewesen sei, ansonsten wären die anerkannten Lehrgänge nicht von ihm besucht worden. Ein Ansatz der Kosten durchgehend bis 2008 sei im vorliegenden Fall aufgrund der diesem Einzelfall zugrundeliegenden Fakten geboten.

In der Anlage „Werbungskosten nichtselbstständige Arbeit“ zur Einkommensteuererklärung 2001 gab der Kläger an, dass er für ein Zweitstudium „Rechtswissenschaften“ an der X eingeschrieben sei und an 18 Tagen Vorlesungen besucht habe.

Die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2000 bis 2004 wurden vom Finanzamt mit der Begründung, dass zur Zeit die Gewinnerzielungsabsicht aus der beabsichtigen Skischule nicht abschließend beurteilt werden könne, gemäß § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Abgabenordnung (AO) vorläufig erlassen; die Verluste aus Gewerbebetrieb wurden vorläufig anerkannt. Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) stehenden Einkommensteuerbescheiden wurde der Kläger für die Streitjahre 2005 bis 2008 veranlagt; die geltend gemachten Verluste aus der beabsichtigten Skischule wurden nicht mehr berücksichtigt.

Für die Streitjahre 2005 bis 2007 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt, die mit Prüfungsbericht vom 08.08.2012 abgeschlossen wurde. Gegenstand der Außenprüfung waren auch die aus der beabsichtigten Skischule erzielten Einkünfte. Der Betriebsprüfer kam in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die Verluste aus der Skischule /dem Erwerb der Skilehrerlizenz mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht berücksichtigt werden könnten. Das Finanzamt erließ daraufhin für die Streitjahre 2000 bis 2004 am 30.11.2012 geänderte Bescheide ohne Ansatz der erklärten Verluste aus der beabsichtigten Skischule; die Bescheide ergingen endgültig. Für die Streitjahre 2005 bis 2008 erließ das Finanzamt ebenfalls am 30.11.2012 geänderte Bescheide, in denen es den Vorbehalt der Nachprüfung teilweise (Jahre: 2005, 2006, 2007) aufhob.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 12.12.2012 jeweils Einspruch ein. Mit weiterem Schreiben vom 20.02.2013 beantragte der Kläger außerdem, dass die aus dem Ansatz des Veräußerungserlöses in Höhe von 11.600 € aus dem Verkauf eines Pkws resultierende Gewinnerhöhung im Veranlagungszeitraum 2005 zu korrigieren sei. Dem Begehren half das Finanzamt mit Änderungsbescheid vom 09.07.2013 ab. Am 24.07.2013 erging wiederum ein geänderter Bescheid für 2005, in dem das Finanzamt lediglich den Vermerk aufnahm, dass sich der Einspruch hierdurch nicht erledigt habe.

Das Einspruchsverfahren gegen die Änderungsbescheide vom 30.11.2012, 09.07.2013 und 24.07.2013 verlief erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 06.12.2013, auf die im Einzelnen verwiesen wird, wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen erhobenen Klage vom 07.01.2014 verfolgt der Kläger sein Begehren der steuerlichen Anerkennung der für die Streitjahre erklärten Verluste aus der beabsichtigten Skischule weiter.

Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Aufwendungen für eine Ausbildung zum Diplom-Sportlehrer im freien Beruf - Fachrichtung Skisport (staatlich geprüfter Skilehrer) - an der U seien als vorab entstandene Betriebsausgaben abzugsfähig, da sie ausschließlich der Erlangung der Befähigung zur Gründung und Führung einer Skischule gedient hätten.

Nach der Ablegung der mittleren Reife habe er zunächst eine (Erst-)Ausbildung zum Bürokaufmann erfolgreich absolviert. Im Anschluss an die Berufsausbildung sei er Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr gewesen. Bereits hier habe er den Entschluss gefasst, die staatliche Skilehrerprüfung abzulegen, um später einen „zusätzlichen winterlichen Hinzuverdienst zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb“, den er von seinen Eltern erst noch übernehmen würde, zu haben. Aufgrund einer während der Bundeswehrzeit erlittenen schweren Verletzung (Beinbruch) habe er diesen Plan verschieben müssen. Durch Zufall sei er auf die Idee gekommen, dass u. a. der Beruf eines Steuerberaters interessant sein könne, weshalb er im Jahr 1995 seine Fachhochschulreife nachgeholt und anschließend ein Studium der Betriebswirtschaftslehre begonnen habe. Das Studium sei im Jahr 2000 abgeschlossen worden. Im Anschluss daran habe er eine freie Mitarbeit in einer Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei ausgeübt. Parallel zum Studium der Betriebswirtschaftslehre habe er die Lehrgänge zum staatlich geprüften Skilehrer begonnen. Im Jahr 1998 habe er die sog. Skilehrer-Grundstufe und im Folgejahr den „Anwärter“-Lehrgang mit Erfolg absolviert. Im Anschluss habe er an den Lehrgängen „Theorie“ an der U, „Methodik“, „sportliches Fahren“, „Technik“ sowie an zwei Lawinenlehrgänge erfolgreich teilgenommen. Da sich aufgrund der Skilehrer-Lehrgänge sowohl zeitliche als auch finanzielle Engpässe ergeben hätten und das Forcieren auf eine Ausbildung schwerpunktmäßig notwendig gewesen sei, habe er das Ablegen der Steuerberaterprüfung im Jahr 2002 zunächst verschoben. Die im Jahr 2004 erfolgte Anmeldung zur Steuerberaterprüfung sei wieder zurückgezogen worden. Im Jahr 2005 habe er an der Steuerberaterprüfung teilgenommen und diese mit Erfolg bestanden. Anschließend habe sich ihm die einmalige Gelegenheit geboten, in Y eine alt eingesessene Steuerkanzlei zum 01.07.2005 zu übernehmen. Die entsprechenden Vorbereitungs- und Vertragsverhandlungen seien sehr zeitaufwendig gewesen. Außerdem habe er in seinem Heimatort Z auch noch die Gründung einer eigenen Steuerkanzlei vorbereitet, die zum 01.10.2005 eröffnet worden sei.

Im Jahr 2006 habe er an der staatlichen Prüfung für Ski- und Snowboardlehrer 2006 teilgenommen, die jedoch nur zum Teil erfolgreich abgelegt werden konnte. Er sei während der Ablegung des Prüfungsteils „Praxis“ gestürzt und habe sich an der Schulter verletzt. Die Prüfung sei als nicht angetreten gewertet worden. Auf seinen Antrag hin sei die Frist für die Meldung zur staatlichen Prüfung als Ski- und Snowboardlehrer bis zum Jahr 2008 verlängert worden. Entsprechende Nachweise seien eingereicht worden. Nach dem Sturz habe er die Jahre 2007 und 2008 für eigene Vorbereitungstrainings genutzt; im Jahr 2008 habe er auch (erneut) an dem offiziellen Vorbereitungslehrgang zur staatlichen Prüfung für Ski- und Snowboardlehrer teilgenommen. Im Rahmen dieses Vorbereitungslehrgangs habe er realisiert, dass sein Knie den Belastungen nicht standhalte. Eine erneute Teilnahme an den Prüfungen selbst habe er nach sachgerechter Abwägung jedoch abgelehnt; 2009 habe er nochmals für sich selbst die Möglichkeit ausgetestet, die Ausbildung fortzusetzen.

Das Nicht-Bestehen der Skilehrer-Prüfung sowie die Verletzung könne ihm nicht angelastet werden, da davon auszugehen sei, dass - sofern er die Prüfung bestanden hätte - die Gründung einer Skischule auch zu steuerpflichtigen Einnahmen geführt hätte. Er habe seit Aufnahme der Ausbildung Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Die unzähligen Skischulen in Bayern würden für die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen sprechen, da ansonsten kaum in einer solchen Anzahl Skischulen bestehen würden. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine Tätigkeit als Skilehrer nach den vorliegenden Gesamtumständen gar nicht möglich gewesen wäre, da er durch die Tätigkeit als Steuerberater mehr als ausgelastet gewesen sei. Die dahingehend vorgebrachte Argumentation des Finanzamtes erschließe sich ihm nicht, da er, sofern die Voraussetzungen für den Betrieb einer Skischule vorgelegen hätten, selbst entschieden hätte, wieviel Zeit er sich hierfür nehme, wo er Skikurse abhalte und wie er seine anderen Betriebe während der Skischulsaison führe. Ein bestimmtes Betriebskonzept, wie vom Finanzamt gefordert, könne nur im Hinblick auf die Ausbildung gefordert werden. Die Vorlage eines wirtschaftlichen Betriebskonzepts sei hingegen nicht möglich, da er noch gar nicht in der Lage gewesen sei, eine Skischule zu betreiben. Seine Ausbildung habe er ernsthaft betrieben. Sämtliche Pflichtlehrgänge (Eingangslehrgang, Theorielehrgang, Lawinenlehrgang I, Lawinenlehrgang II, Langlauflehrgang, Techniklehrgang, Methodiklehrgang, sportlicher Lehrgang, diverse Prüfungsvorbereitungslehrgänge, Abschlusslehrgang sowie Prüfungslehrgang) seien abgelegt worden. Er habe auch an den erforderlichen fünf offiziellen Skirennen teilgenommen und den zwingend vorgeschriebenen Erste-Hilfe-Kurs besucht. Zudem habe er die ärztlich notwendigen Untersuchungen mit entsprechenden Ergebnissen eingeholt, nämlich der körperlichen Eignung für den Beruf des Skilehrers. Die Skilehrerausbildung sei genauso ordentlich und gewissenhaft verfolgt worden, wie alle anderen Ausbildungen. Beide Ausbildungen (Skilehrer und Steuerberater) hätten weitgehend parallel stattgefunden. Außerdem habe die Möglichkeit bestanden, dass es genau anders gekommen wäre, dass er bei der Steuerberaterprüfung durchgefallen wäre und die Skilehrerprüfung bestanden hätte. Schlussendlich sei nochmals anzumerken, dass nicht lediglich eine nebenberufliche Skilehrertätigkeit beabsichtigt gewesen sei, sondern die Gründung oder der Kauf/Einkauf einer ganzen Skischule mit mehreren Skilehrern.

Ende des Jahres 2012 habe ihm ein ehemaliger Mandant mitgeteilt, dass er die Skilehrerprüfung bestanden habe und nunmehr beabsichtige, eine Skischule zu gründen. Man habe daraufhin eine atypisch stille Gesellschaft vereinbart, mittels welcher er (der Kläger) sich an der von ihm (ehemaliger Mandant) gegründeten Skischule habe beteiligen können. Als Gegenleistung müsse er seine Mitarbeit einbringen. Genau die vorher erworbenen Qualifikationen seien entscheidend gewesen, um die Mitunternehmer-Stellung erwerben zu können. Man könne bereits jetzt davon ausgehen, dass Gewinne realistisch zu erwirtschaften seien und es sich nicht um Liebhaberei, sondern um eine echte auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit handele.

Als freier Mensch habe er das verfassungsrechtlich garantierte Recht zur freien Berufsausübung. Es gebe Menschen, die ihren Beruf deshalb wählten, weil sie die Tätigkeit gerne ausüben würden und sich dazu berufen fühlten. Einnahmegesichtspunkte müssten nicht immer im Vordergrund stehen. Er habe den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern übernommen. Allein der Umstand, dass er diesen Betrieb neben der Tätigkeit als Steuerberater nachweislich weitergeführt habe, beweise, dass der Einnahmemaximierungsgedanke nicht im Vordergrund stehe, sondern letztlich bei ihm, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle spiele. Ihm sei bewusst, dass er im Vergleich zur Steuerberatung mit dem Rücken von Bäumen nur einen Bruchteil des Geldes verdiene. Im Gegensatz zur steuerberatenden Tätigkeit sei er bei Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit an der frischen Luft, trainiere seinen Körper und sein Herz, bleibe fit und es mache ihm Spaß und entspreche auch seinen Neigungen.

Der Kläger beantragt, die geänderten Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2008 vom 30.11.2012, 09.07.2013 und 24.07.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2013 und der Änderungsbescheide vom 20.12.2013 und 06.11.2015 dahin zu ändern, dass die gewerblichen Einkünfte aus der „Skischul-Gründung bzw. dem Einkauf in eine bestehende Skischule“ wie erklärt jeweils mit einem Verlust

in 2000 von 2.622 DM,

in 2001 von 2.132 DM,

in 2002 von 1.706 €,

in 2003 von 6.172 €,

in 2004 von 352 €,

in 2005 von 787 €,

in 2006 von 2.101 €,

in 2007 von 702 € und

in 2008 von 1.494 €

berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen, und führt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung ergänzend aus:

Nach Ansicht des Finanzamtes ließen gerade die eher ungewöhnlichen Lebensumstände des Klägers darauf schließen, dass dieser in den Streitjahren nicht ernsthaft genug und nicht im erforderlichen Ausmaß danach gestrebt habe bzw. danach habe streben können, aus der Skischullehrertätigkeit Einnahmen zu erwirtschaften. Wie der Kläger in den Erläuterungen zur Gewinnermittlung 2002 selbst ausführe, habe er die Aufwendungen aus der Skilehrerausbildung und auch seinen Lebensunterhalt durch andere Tätigkeiten finanzieren müssen, weshalb er sich nicht zu 100% der Ausbildung habe widmen können. Ein BWL-Studium und die Steuerberaterausbildung erforderten viel Zeit, Lernbereitschaft und intensive Vorbereitung. Ob der Schwierigkeitsgrad der Skilehrerprüfung in etwa gleich groß sei, wie der der Steuerberaterprüfung, könne dahingestellt bleiben, denn unbestritten sei, dass die Ausübung des Berufs des Steuerberaters zur Finanzierung des Lebensunterhalts objektiv betrachtet von Vorteil sein dürfte. Bei der geplanten Skilehrer-Tätigkeit des Klägers handele es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit, aus deren Einnahmen er seinen Lebensunterhalt bestreiten müsse. Daneben stelle das Skifahren - besonders in Bayern - ein allseits beliebtes Hobby zur Freizeitgestaltung dar, weshalb eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden könne. Zudem entfalle der Großteil der vom Kläger als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen auf den Erwerb von Skiausrüstung und Skibekleidung sowie auf Skipass- und Übernachtungskosten. Diese Ausgaben entstünden jedoch üblicherweise auch jeder anderen Person, die Ski fahren würde, weshalb diese Aufwendungen ohne weiteres ebenso dem Bereich der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG) zugeordnet werden könnten. Dass der Kläger nach einem bestimmten Betriebskonzept vorgegangen sei, sei nicht erkennbar. Vielmehr habe er bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände frühzeitig oder sogar bereits vor Beginn der Tätigkeit zu dem Schluss gelangen müssen, dass eine Einkunftserzielung aus einer Tätigkeit als Skilehrer in seinem Fall gar nicht möglich gewesen sei. Denn in den Streitjahren sei er durch seinen Hauptberuf als Steuerberater in Y und durch die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs in Z bereits mehr als ausgelastet gewesen, so dass er die Skilehrertätigkeit nur nebenberuflich (nur an den Wochenenden und im Urlaub und auch nur dann, wenn die Witterungsbedingungen dies zugelassen hätten) und demnach ohne die nötige Intensität hätte ausüben können.

Aus steuerrechtlicher Sicht dürfe die Tätigkeit zum einen nicht aus privaten Gründen ausgeübt werden und zum anderen müsse bei vorweggenommenen Betriebsausgaben ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer, Zusammenhang mit später steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit bestehen. Ein solcher Zusammenhang sei nach Ansicht des Finanzamtes aufgrund der Lebensumstände des Klägers nicht erkennbar. Selbst wenn der Kläger alle Prüfungen erfolgreich abgeschlossen hätte, ließen die Umstände darüber hinaus schließen, dass er das Unternehmen „Skischule“ nicht in der Art und Weise hätte betreiben können, um daraus einen Totalgewinn zu erwirtschaften.

Soweit der Kläger mit Schreiben vom 20.02.2013 erstmals erwähnt habe, dass er sich als stiller Beteiligter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft an einer Skischule beteiligen wolle, sei dies darauf zurückzuführen, dass ihm sein ehemaliger Mandant mehrere Monate nach Abschluss der Betriebsprüfung mitgeteilt habe, dass er eine Skischule gründen wolle. Erst zu diesem Zeitpunkt hätten sich dem Kläger ganz neue Perspektiven unter ganz anderen Voraussetzungen eröffnet, so dass frühestens ab dem Zeitpunkt der Gründung der atypisch stillen Gesellschaft zusammen mit dem ehemaligen Mandanten davon ausgegangen werden könne, dass dieser Betrieb tatsächlich in der Absicht, Gewinne zu erzielen, geführt werde. Die davor erzielten Verluste seien jedoch im Rahmen einer anders durchgeführten bzw. geplanten Unternehmensform erwirtschaftet worden. Das Führen einer Skischule in Form eines Einzelunternehmens bringe ganz andere Voraussetzungen mit sich, als die Beteiligung in Form einer stillen Gesellschaft. Denn im Gegensatz zu einer stillen Beteiligung hätte der Kläger als Einzelunternehmer ein weitaus höheres Unternehmerrisiko gehabt. Zudem hätte ein Einzelunternehmen erheblich mehr an Zeit und Organisation erfordert, als eine atypisch stille Beteiligung. Für den Skischulbetrieb in Form einer atypisch stillen Beteiligung sei zudem kein schlüssiges, durch Zahlen untermauertes, Betriebskonzept vorgelegt worden. Abgesehen davon sei dem Finanzamt gegenüber bisher die Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft, an der der Kläger still beteiligt sei, nicht angezeigt worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 79a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) und ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2008 vom 30.11.2012, 09.07.2013 und 24.07.2013 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2013 und der Änderungsbescheide vom 20.12.2013 und 06.11.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zu Recht hat das Finanzamt die Aufwendungen des Klägers für seine Ausbildung zum Diplom-Sportlehrer im freien Beruf - Fachrichtung Skisport (staatlich geprüfter Skilehrer) - an der U nicht als vorab entstandene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt, denn es fehlt an einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit erwarteten späteren Einnahmen aus der Skischule.

I.

Die Aufwendungen für die Ausbildung zum Skilehrer sind nicht als vorab entstandene Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.

1. Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Liegt ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, kommt es für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll. Erforderlich ist ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit (vgl. Bundesfinanzhof (BFH)-Urteile vom 04.12.2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, und vom 17.12.2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407 und vom 27.05.2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. nur BFH-Urteil vom 13.02.2003 IV R 44/01, BFHE 201, 496, BStBl II 2003, 698) können Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) anfallen, bevor im Rahmen einer Einkunftsart Einnahmen erzielt werden, wenn bereits im Zeitpunkt der Verausgabung anhand objektiver Umstände ein Zusammenhang mit zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen feststellbar ist. Der Steuerpflichtige, den letztlich die Feststellungslast trifft (vgl. BFH-Urteil vom 19.08.2004 VI R 103/01, BFH/NV 2005, 48), wird seine dahin gehende Absicht im Einzelfall immer dann nur mit Schwierigkeiten darlegen und nachweisen können, wenn das spätere tatsächliche Verhalten im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht berücksichtigt werden kann. Es ist in diesen Fällen Aufgabe des Tatrichters, die Bekundungen des Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der Beweisschwierigkeiten und der wirtschaftlichen Gegebenheiten zu würdigen (vgl. BFH-Urteile vom 08.02.1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355 und vom 27.05.2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884).

Kommt es entgegen der Planung des Steuerpflichtigen nicht zur Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit und damit zu Einnahmen, so können die Aufwendungen, die zur Vorbereitung dieser geplanten Tätigkeit angefallen sind, als vorab entstandene vergebliche Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige den ernsthaften endgültigen Entschluss gefasst hatte, eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit auszuüben und die fraglichen Aufwendungen auch in objektiver Hinsicht klar erkennbar auf die zukünftige Tätigkeit ausgerichtet waren (vgl. Stapperfend, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4, Anm. E 819).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall konnte der Kläger nicht ausreichend darlegen und nachweisen, dass die Aufwendungen objektiv in einem hinreichend konkreten, klar erkennbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen stehen und dass private Gründe für die Aufnahme der Ausbildung mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden können.

a) Der Kläger hat die Ausbildung zum Diplom-Sportlehrer im freien Beruf - Fachrichtung Skisport (staatlich geprüfter Skilehrer) - im Jahr 2008 abgebrochen, so dass es nicht zu späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus dem erlernten Beruf gekommen ist. Unklar ist, aus welchen Gründen der Kläger die Ausbildung abgebrochen und damit die Absicht aufgegeben hat, im Rahmen einer Einkunftsart später Einnahmen zu erzielen. Einerseits hat er im Anhang zur Gewinnermittlung für das Streitjahr 2008 ausgeführt, dass sich die Skilehrerausbildung aufgrund seiner beruflichen Mehrfachbelastung (Steuerberatung inklusive Vorbereitung für Steuerberaterexamen; Land- und Forstwirtschaft; Aufbau von drei Kanzleien) länger als die Regelzeit hinauszögert habe. Im Jahr 2009 habe er den Entschluss gefasst, die Ausbildung zu beenden, da er dieser Tätigkeit nicht - wie ursprünglich angedacht - mehr Zeit einräumen konnte. Im Klageverfahren hat er andererseits vorgetragen, dass er die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen (Kniebeschwerden) beenden musste. Die angeführten gesundheitlichen Gründe stehen auch nicht im Zusammenhang mit der bei Ablegung der Prüfung (2006) zugezogenen Schulterverletzung und sind im Übrigen nicht durch ärztliche Atteste belegt. Der Kläger ist im Jahr 2008 trotz Vorbereitungskurs auch nicht mehr zur staatlichen Prüfung für Ski- und Snowboardlehrer angetreten, hat also den Abschluss der Ausbildung nicht mehr versucht. Damit fehlt es am Nachweis des ernsthaften, endgültigen Entschlusses, die Ausbildung zu beenden und eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit auszuüben.

Soweit der Kläger mit Schreiben vom 20.02.2013 erstmals erwähnt hat, dass er sich als stiller Beteiligter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft an einer Skischule beteiligt habe, so waren die während der Ausbildung getätigten Aufwendungen jedenfalls nicht in objektiver Hinsicht klar erkennbar auf die zukünftige Tätigkeit - stille Beteiligung an einer Skischule - ausgerichtet, denn für die stille Beteiligung an der Skischule benötigte der Kläger gerade nicht den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer. Die im Rahmen der Ausbildung getätigten Aufwendungen stehen nicht in einem hinreichend konkreten Zusammenhang zur stillen Beteiligung an einer Skischule. Das Führen einer Skischule in Form eines Einzelunternehmens bringt ganz andere Voraussetzungen mit sich, als die Beteiligung in Form einer stillen Gesellschaft. Zudem wurde nach den unwidersprochenen Angaben des Finanzamtes diesem gegenüber bisher die Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft, an der der Kläger still beteiligt ist, nicht angezeigt.

b) Auch hat sich der Kläger während seiner Ausbildung zum Skilehrer offen gehalten, welche konkrete Tätigkeit er nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung überhaupt ausüben wollte und vor allem in welchem Umfang. Ursprünglich hatte der Kläger während seiner Zeit bei der Bundeswehr den Entschluss gefasst, die staatliche Skilehrerprüfung abzulegen, um später einen „zusätzlichen winterlichen Hinzuverdienst zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb“ zu erzielen. Dies spricht für eine nebenberufliche Tätigkeit, wobei zu diesem Zeitpunkt noch völlig unklar war, in welcher Art und Weise der Kläger hier tätig werden wollte. In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre gab der Kläger an, dass er die feste Absicht habe, eine Skischule zu gründen bzw. sich in eine bestehende Skischule „einzukaufen“ und dass diesbezüglich bereits Gespräche stattgefunden hätten. Mit welchen Skischulen Gespräche geführt wurden und wie konkret diese bereits gediehen waren, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger bereits einen bestimmten Standort für seine geplante Skischule in die engere Auswahl genommen bzw. sich nach Räumlichkeiten erkundigt hatte. Ein betriebswirtschaftliches Konzept hat der Kläger nach seinen Angaben nicht erstellt, obwohl er aufgrund des erfolgreich abgeschlossenen Studiums der Betriebswirtschaftslehre die notwendigen Fachkenntnisse hatte. Er verweist lediglich pauschal auf die unzähligen Skischulen in Bayern, die dafür sprechen würden, dass mit Skischulen steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden könnten. Dies ersetzt jedoch nicht den Nachweis für die notwendigen eigenen Bemühungen. Selbst im Streitjahr 2006, als der Kläger zur staatlichen Prüfung für Ski- und Snowboardlehrer 2006 antrat, um seine Ausbildung abzuschließen, hatten sich die Überlegungen zur Skischulgründung nicht konkretisiert. Es verbleibt in der Steuererklärung bei der lediglich abstrakten Angabe „Gründung bzw. Einkauf in eine bestehende Skischule“. Spätestens im Streitjahr 2006 hätten sich die Überlegungen des Klägers jedoch konkretisieren müssen, wie er seine Absicht der Skischulgründung nach bestandener Prüfung realisieren könnte. Er hat keine Vorbereitungsmaßnahmen, wie z. B. Marktanalysen etc. getroffen. Vielmehr hat der Kläger ausgeführt, dass er sich (erst) nach bestandener staatlicher Prüfung für Ski- und Snowboardlehrer entscheiden wollte, wieviel Zeit er sich für den Betrieb der Skischule nehmen, wo er Skikurse abhalte und wie er seine anderen Betriebe während der Skischulsaison führen wollte. Letztendlich wollte er erst nach Abschluss der Ausbildung entscheiden, wie er die erlernten Fähigkeiten konkret nutzen würde. Damit fehlt es im Zeitpunkt der Erbringung der Aufwendungen an der Absicht, eine bestimmte, bereits feststehende Tätigkeit aufzunehmen. Dafür sprechen auch die weiteren Umstände.

c) Der Kläger hat in den Streitjahren - und auch schon in den Jahren zuvor - mehrere Ausbildungen parallel begonnen und durchgeführt, um bei Nichtbestehen der Prüfung in einem Ausbildungszweig zumindest eine (weitere) Ausbildung erfolgreich abschließen zu können. Dazu führt er aus, dass die Möglichkeit bestanden habe, dass es genau anders gekommen wäre, dass er bei der Steuerberaterprüfung durchgefallen wäre und die Skilehrerprüfung bestanden hätte.

In den Streitjahren ab 2001 absolvierte der Kläger parallel drei Ausbildungen, nämlich zum Steuerberater, zum Skilehrer und zum Juristen, von denen er lediglich die Ausbildung zum Steuerberater abschloss. Neben dem Studium der Betriebswirtschaftslehre (1995 - 2000) begann der Kläger im Jahr 1998 die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer. Er absolvierte zunächst die sog. Skilehrer-Grundstufe und im Folgejahr (1999) den „Anwärter“-Lehrgang mit Erfolg. Im Anschluss an das Studium der Betriebswirtschaftslehre begann der Kläger mit der Ausbildung zum Steuerberater (ab 2000/2001). In der Anlage „Werbungskosten nichtselbstständige Arbeit“ zur Einkommensteuererklärung 2001 gab der Kläger an, dass er sich im Jahr 2001 auch für ein Zweitstudium „Rechtswissenschaften“ an der X eingeschrieben und an 18 Tagen Vorlesungen besucht habe.

Der Kläger erkannte selbst, dass sowohl zeitliche als auch finanzielle Engpässe das Konzentrieren auf eine Ausbildung schwerpunktmäßig notwendig machten. Im Jahr 2002 verschob er zunächst die Steuerberaterprüfung zugunsten der Skilehrerausbildung. In den Jahren 2004 und 2005 setzte er den Schwerpunkt wiederum bei der Ausbildung zum Steuerberater und schloss diese Ausbildung ab. Nach bestandener Prüfung zum Steuerberater konzentrierte er sich hingegen nicht etwa auf die Skilehrerausbildung, sondern nahm die einmalige Gelegenheit wahr, in Y eine alteingesessene Steuerkanzlei zum 01.07.2005 zu übernehmen. Außerdem bereitete er im Heimatort Z die Gründung einer eigenen Steuerkanzlei vor, die zum 01.10.2005 eröffnet wurde. Die Ausbildung zum Skilehrer brach er aus nicht zweifelsfrei feststehenden Gründen ab (vgl. I. 2a der Urteilsgründe). Letztendlich hatte der Kläger mit der bestandenen Steuerberaterprüfung zumindest eine der begonnenen Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen und erzielte aus der anschließend als Steuerberater aufgenommenen Tätigkeit Einkünfte von über 100.000 € jährlich. Es bestand nicht mehr die Notwendigkeit, die anderen Ausbildungen abzuschließen. Für die Ausbildung zum Skilehrer hatte er nach seinen eigenen Angaben keine Zeit mehr, da er mit der Tätigkeit als Steuerberater (Aufbau bzw. Übernahme mehrerer Kanzleien) voll ausgelastet gewesen war. Im Jahr 2009 habe er den Entschluss gefasst, die Ausbildung zu beenden, da er nicht - wie ursprünglich angedacht - dieser Tätigkeit mehr Zeit einräumen konnte. Damit fehlt es an der Darlegung und am Nachweis, dass die Aufwendungen objektiv in einem hinreichend konkreten, klar erkennbaren Zusammenhang mit der späteren Gründung einer Skischule stehen.

d) Schließlich kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei Aufnahme der Ausbildung zum Skilehrer private Interessen und Neigungen und die Absicht der Freizeitgestaltung im Vordergrund gestanden haben könnten. Das Skifahren stellt - besonders in Bayern - ein weit verbreitetes Hobby zur Freizeitgestaltung dar. Der Kläger hat auch nach Abbruch seiner Ausbildung zum Skilehrer im Jahr 2008 seine Ski-Ausrüstung noch genutzt und ist im Jahr 2009 (privat) Ski gefahren. Dabei ist zu bedenken, dass allein die Aufwendungen für die Skiausrüstung mehr als die Hälfte der vom Kläger getätigten Aufwendungen für diese Ausbildung darstellen. Die weiterhin erfolgte Nutzung der Ausrüstung zeigt, dass das Skifahren auch den privaten Interessen und Neigungen des Klägers und seinen Vorstellungen von Freizeitgestaltung entspricht. Wie die Ausführungen zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nahelegen, ist der Kläger - zum Ausgleich für seine Bürotätigkeit - gerne an der frischen Luft. Im Gegensatz zur steuerberatenden Tätigkeit sei er bei Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit an der frischen Luft, trainiere seinen Körper und sein Herz, bleibe fit und es mache ihm Spaß und entspreche auch seinen Neigungen. Dass dabei nicht unbedingt die Einnahmeerzielung im Vordergrund steht, wird aus den Ausführungen des Klägers ebenfalls deutlich: Allein der Umstand, dass er den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nachweislich weitergeführt habe, beweise, dass der Einnahmemaximierungsgedanke nicht im Vordergrund stehe, sondern letztlich bei ihm, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle spiele. Dies gilt sinngemäß auch für das Skifahren, bei dem man ebenfalls an der frischen Luft ist und seinen Körper trainiert. Die Ausführungen zur Einkünfteerzielungsabsicht beim land- und forstwirtschaftlichen Betrieb lassen zudem Zweifel an einer hinreichend konkreten Gewinnerzielungsabsicht im Bereich der Skischule zu.

II.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind auch nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, in der in den Streitjahren gültigen Fassungen, abziehbar, da der Kläger nicht ausreichend darlegen und nachweisen konnte, dass von ihm eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften hinreichend bestimmt angestrebt wurde (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 14/04, BFHE 217, 450, BStBl II 2007, 814).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

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Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 15/14 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit ... - Kläger - gegen ... - Beklagter - wegen Einkommensteuer
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Annotations

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.