Finanzgericht München Urteil, 31. Mai 2017 - 4 K 1990/16

published on 31/05/2017 00:00
Finanzgericht München Urteil, 31. Mai 2017 - 4 K 1990/16
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten, durch den sie die Bestellung des Klägers zum Steuerberater widerrufen hat.

Der Kläger war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Weiteren GmbH) durch Beschluss des Amtsgerichts A vom 23. Juli 2015 deren Geschäftsführer und ist seither als freiberuflicher Steuerberater tätig. Ausweislich der vorgelegten Behördenakte befand sich die Beklagte mit dem Kläger bereits seit Januar 2014 im Gespräch, weil sie von finanziellen Schwierigkeiten des Klägers Kenntnis erlangt hatte. Die Beteiligten hatten seinerzeit vereinbart, dass der Kläger die Beklagte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Kenntnis setzt. Unter dem Datum des 21. Februar 2014, des 26. Februar 2014 und des 2. April 2014 gingen bei der Beklagten drei Mitteilungen des Amtsgerichts H - Zentrales Vollstreckungsgericht - über die am 14. Januar 2014, am 3. Februar 2014 und am 3. März 2014 erfolgten Anordnungen der Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis ein. Da der Kläger der Beklagten in der Folgezeit keine Belege zur Klärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegte, erinnerte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 27. Februar 2014 sowie vom 10. April 2014 daran und setzte ihm zuletzt eine Frist von 14 Tagen zur Beantwortung. Mittels elektronischer Nachricht vom 6. Mai 2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, zwischenzeitlich seine Doppelhaushälfte verkauft, an die Käufer übergeben und seine Darlehensrestschuld getilgt zu haben, unterließ jedoch Angaben zu den Beträgen und seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Außerdem erklärte er, dass das Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich seines Hauses beendet worden wäre und er davon ausginge, dass die ihn betreffenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gelöscht werden würden. In der weiteren Korrespondenz in den folgenden Monaten teilte der Kläger der Beklagten weiter mit, dass durch den Hausverkauf am 30. Januar 2014 zum Preis von 825.000 € eine erhebliche Entschuldung stattgefunden hätte, er seine Kanzlei personell umstrukturieren würde und am 5. März 2015 ein abschließendes Gespräch bei seiner Bank stattfinden würde. Nähere Angaben zum Stand seiner Vermögens- und Ertragslage machte der Kläger auch in der Folgezeit jedoch nicht. Vielmehr gingen bei der Beklagten in den folgenden Monaten weitere Mitteilungen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger bzw. gegen die GmbH ein.

Im Einzelnen ergab sich hieraus folgendes Bild:

Datum

Absender

Vollstreckungsschuldner

Vollstreckungsmaßnahme

9.04.2015

Amtsgericht H

GmbH

Eintragung im Schuldnerverzeichnis

9.04.2015

Amtsgericht H

GmbH

Eintragung im Schuldnerverzeichnis

24.04.2015

Amtsgericht Y

GmbH

Antrag auf Haftbefehl gegen den Kläger

18.05.2015

Amtsgericht Y

GmbH

Vollstreckung einer Geldforderung von 1.258,30 €

15.07.2015

Amtsgericht Y

GmbH

Antrag auf Haftbefehl gegen den Kläger wegen Vollstreckung einer Geldforderung von 28.003 €

29.07.2015

Amtsgericht H

Kläger

Eintragung im Schuldnerverzeichnis

29.07.2015

Amtsgericht H

GmbH

Eintragung im Schuldnerverzeichnis

13.08.2015

Amtsgericht Y

Kläger

Antrag auf Haftbefehl wegen einer Geldforderung von 16.939 €

18.08.2015

Amtsgericht Y

Kläger

Vollstreckung einer Geldforderung von 16.939 €

Auf die in diesem Zeitraum von der Beklagten an den Kläger erfolgte Aufforderung zum Nachweis seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mit Schreiben vom 23. April 2015 sowie die Erinnerung hieran mit Schreiben vom 12. Mai 2015 erklärte der Kläger, zuletzt mit Schreiben vom 1. Oktober 2015, sich um seine Entschuldung zu bemühen, seine berufliche Tätigkeit als Steuerberater in einer Einzelkanzlei fortzusetzen, den Abschluss einer Vereinbarung mit seinen Gläubigern zu beabsichtigen und die Gehälter seiner Angestellten künftig pünktlich bezahlen zu wollen. Zudem ermittelte er im Rahmen eines Ergebnisplanes für das seinerzeit bevorstehende Jahr 2016 eine Liquidität vor Steuern von 128.000 €. Belege für seine wirtschaftlichen Verhältnisse legte er der Beklagten nicht vor. Mit Schreiben der Wirtschaftsprüferkammer B vom 15. Januar 2016 erfuhr die Beklagte von dem bereits mit Bescheid vom 6. Januar 2015 erfolgten und seit 9. Februar 2015 bestandskräftigen Widerruf der Bestellung des Klägers als vereidigter Buchprüfer. Der Widerrufsbescheid der Wirtschaftsprüferkammer stützte sich auf die Annahme des Eintritts des Vermögensverfalles des Klägers. Nachdem die von der Beklagten über das Vollstreckungsportal … eingeholte Auskunft vom 3. Februar 2016 für den Zeitraum vom 14. Oktober 2013 bis zum 8. Januar 2016 insgesamt 27 Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis auswies, forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2016 erneut zur Stellungnahme zum Verdacht des Vermögensverfalles und der nicht gewissenhaften Berufsausübung auf. Der Kläger wiederholte hierauf mehrfach inhaltlich seine bisherigen Äußerungen, ohne jedoch Beweismittel vorzulegen. Mit Schreiben vom 6. April 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger unter Fristsetzung bis zum 29. April 2016 Gelegenheit zur Anhörung zu dem von ihr in Aussicht genommenen Widerruf der Bestellung als Steuerberater. Der Kläger erbat sich daraufhin Verlängerung dieser Frist bis zum 31. Mai 2016, die er jedoch auch nutzlos verstreichen ließ. Mit Bescheid vom 22. Juni 2016, der dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am Folgetag zuging, widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen der Annahme seines Vermögensverfalles.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2016, der am 19. Juli 2016 bei Gericht einging, erhob der Kläger hiergegen die vorliegende Klage. Seine Klagebegründung reichte der Kläger erst nach entsprechender Aufforderung und richterlicher Anordnung sowie dreimaliger Gewährung von Fristverlängerungen mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 bei Gericht ein. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:

Seine finanziellen Schwierigkeiten seien auf seine berufliche Veränderung im Jahre 2009 zurückzuführen. Zum 30. Juni 2009 sei er aus einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgeschieden, habe dabei alle seine bisherigen Mandanten „mitgenommen“ und ihm Rahmen der von ihm erworbenen Steuerberatungsgesellschaft weiter betreut. Den Kaufpreis für die neu erworbene Gesellschaft habe er über die Z Bank sowie über ein Darlehen der Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, … fremdfinanziert, wobei der von ihm in Höhe von 120.000 € erwartete Substanzwert seiner früheren Beteiligung an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Sicherheit für die Darlehen diente. Zum einen habe er jedoch tatsächlich nur 40.000 € aus seiner früheren Beteiligung erhalten, zum anderen habe die finanzierende Bank entgegen früherer Absprache diesen Betrag nicht als Liquiditätsausstattung seiner neu erworbenen Gesellschaft belassen sondern als Sondertilgung seines Kredites verwendet. Dies habe das Finanzierungskonzept für seine Steuerberatungsgesellschaft sowie für sein privates Haus „zerstört“. Zudem sei die Überleitung der erworbenen Beratungskanzlei des bisherigen Inhabers misslungen und habe zu Mandatsverlusten geführt. Durch den Verkauf des Hauses sowie durch finanzielle Mittel aus dem Kreis seiner Familie und seiner Freunde habe er seine Schulden fast vollständig getilgt. Seiner Prognose nach würden seine restlichen Schulden voraussichtlich bis März 2017 bezahlt sein. Für den Zeitraum vom Januar bis November 2016 ergebe sich laut betriebswirtschaftlicher Auswertung ein Umsatz seiner Einzelkanzlei von 311.749 € und nach Abzug aller Betriebsausgaben ein vorläufiges Ergebnis von 81.061 €. Seine Ergebnisplanung für das Jahr 2017 weise bei Annahme eines Umsatzes von 320.133 € nach Abzug der voraussichtlichen Betriebsausgaben einen zu erwartenden Gewinn von 154.534 € auf. Zum Stand Dezember 2016 habe er noch Schulden in Höhe von 75.792 €, die er weg zu fertigen gedenke. Die Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis müsse noch beantragt werde. Im Ergebnis strebe er eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites an.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 22. Juni 2016 über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Ansicht sei der Widerrufsbescheid nach wie vor rechtmäßig. Der Kläger habe bislang keine Belege dafür vorgelegt, in welchem Umfang er seine Schulden tatsächlich getilgt habe. Von der Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung des Rechtsstreites könne keine Rede sein. Schließlich liege der Beklagten die - auch dem Gericht vorgelegte - Beschwerde der Vermieterin seiner früheren Kanzleiräume vor, die gegen ihn wegen Mietzinsrückstandes eine Forderung von 3.000 € geltend mache. Außerdem sei der Kläger bereits wiederholt strafrechtlich aufgefallen. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts M vom 15. Mai 2013 sei er wegen 18fachen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt rechtskräftig verurteilt worden. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft … vom 10. Januar 2017 habe er außerdem wegen 8fachen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 35 € erhalten. Schließlich weise die Auskunft aus dem Vollstreckungsportal vom 12. Januar 2017 für ihn immer noch insgesamt 26 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis aus, wobei für den Zeitraum vom 8. Januar 2016 bis zum 12. Dezember 2016 gegenüber der früheren Auskunft zehn neue Einträge hinzugekommen seien. Nach alldem seien weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geklärt noch die Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit ausgeräumt.

Auf die richterliche Anordnung vom 3. Mai 2017 an den Kläger, eine aktuelle Vermögens- und Schuldenaufstellung, eine detaillierte Erläuterung seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, einen Finanzplan für die Rückführung der Schulden, betriebswirtschaftliche Auswertungen für die Steuerberatungskanzlei betreffend das Jahr 2016 sowie die ersten vier Monate des Jahres 2017 vorzulegen, reichte der Kläger bei Gericht etliche, zur Gerichtsakte genommene Unterlagen ein, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird. Die auf richterliche Aufforderung vom 3. Mai 2017 von der Beklagten auf den Stichtag des 15. Mai 2017 eingeholte Auskunft aus dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder weist für den Zeitraum vom 3. Oktober 2014 bis zum 12. Dezember 2016 unverändert 22 Einträge auf.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung legte der Kläger dem Gericht den Haftungsbescheid des Finanzamtes F vom 30. Dezember 2015 vor, durch den es den Kläger für Steuerschulden der GmbH in Höhe von 95.743,34 € in Anspruch genommen hat. Der Kläger erklärte, den Haftungsbescheid mittels Einspruches angefochten und von der Haftungsschuld bereits 30.000 € getilgt zu haben. In Bezug auf den Rechtsstreit zwischen dem Insolvenzverwalter der GmbH und dem Kläger legte der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klageschrift des Insolvenzverwalters der GmbH vom 18. November 2016 sowie die Klageerwiderung seines Prozessbevollmächtigten in diesem Verfahren vom 28. Februar 2017 vor. Der Insolvenzverwalter der GmbH klagt auf die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von 25.000 € in die Insolvenzmasse. Der Zivilrechtsstreit ist derzeit noch rechtshängig. Außerdem trägt der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor, dem für die Steuerkanzlei zuständigen Finanzamt B rückständige Umsatzsteuer in der unstreitigen Höhe von 17.000 € und dem für seinen Wohnsitz zuständigen Finanzamt Y die rückständige Vorauszahlung für Einkommensteuer I/2017 in der unstreitigen Höhe von 2.000 € zu schulden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die den Kläger betreffende Behördenakte, sowie der zur Gerichtsakte genommenen Auskunft aus dem Vollstreckungsportal vom 12. Januar 2017 und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2017 Bezug genommen.

Gründe

1.) Die Klage ist fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Ein außergerichtliches Vorverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 164a Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes -StBerG-, § 348 Nr. 4 der Abgabenordnung -AO-, § 44 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO).

2.) Die Klage ist unbegründet.

a) Die Beklagte hat den klagegegenständlichen Bescheid über den Widerruf des Klägers als Steuerberater zu Recht auf den Widerrufsgrund des Vermögensverfalls gestützt.

Der Widerruf der Bestellung als Steuerberater mit Wirkung für die Zukunft ist unter den in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 StBerG genannten Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben, aber auch nur bei Verwirklichung einer der dort genannten abschließenden Tatbestände zulässig. Sachlich und örtlich zuständig hierfür ist die Steuerberaterkammer am Sitz der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters (§ 46 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StBerG). Im Streitfall ist dies die Beklagte. Nach dem Sachvortrag der Beteiligten ist im Streitfall allein der Widerrufstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG streitig. Danach hat die Steuerberaterkammer die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 StBerG). Ein Vermögensverfall wird gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder letzterer in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung -InsO-; § 882b der Zivilprozessordnung in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung -ZPO-) eingetragen ist. Die gesetzliche Vermutung ist durch geeignete Beweismittel jedoch widerlegbar (Bundesfinanzhof -BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995). Ausnahmsweise ist der Eintritt des Vermögensverfalles des Steuerberaters dann unerheblich, wenn hierdurch die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet sind (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 a.E. StBerG). Für den Entlastungsbeweis ist substantiiert darzulegen, weshalb die Gefährdung von Auftraggeberinteressen im Einzelfall ausgeschlossen werden kann (BFH-Beschluss vom 4. November 2008 VII B 54/08, BFH/NV 2009, 423). Dieser Ausnahmetatbestand wird letztlich nur äußerst selten vorliegen, weil die wirtschaftliche Unabhängigkeit eine wichtige Berufspflicht ist (vgl. Gehre/Koslowski Steuerberatungsgesetz 6. Auflage 2009, § 46 Rdnr. 9). Das Gericht hat schließlich nicht nur zu prüfen, ob die Widerrufsverfügung ursprünglich rechtmäßig erlassen worden ist, sondern auch, ob ihre Aufrechterhaltung durch die Beklagte unter Berücksichtigung einer bis zur gerichtlichen Entscheidung bestehenden neuen Sachlage dem Recht entspricht (BFH-Urteil vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BStBl II 1981, 740).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall hat die Klage keinen Erfolg.

Es steht außer Zweifel, dass der Kläger bereits seit Oktober 2013 wegen der Zwangsvollstreckung seiner Verbindlichkeiten im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist und dieser Eintragung bis Ende des Jahres 2016 eine Vielzahl weiterer Eintragungen gefolgt sind. Die Auskunft des Beklagten beim Vollstreckungsportal … vom 3. Februar 2016 ergab für den Zeitraum vom 14. Oktober 2013 bis zum 8. Januar 2016 insgesamt 27 Eintragungen, von denen in der Folgezeit zwar etliche gelöscht worden, aber auch zehn Neueintragungen hinzugekommen sind. Die von der Beklagten beim Vollstreckungsportal … am 12. Januar 2017 eingeholte Auskunft hat bis zum 12. Dezember 2016 noch eine Anzahl von 26 Eintragungen ausgewiesen. Laut erneuter Auskunft beim Vollstreckungsportal … vom 15. Mai 2017 sind unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen periodischen Löschung noch 22 Eintragungen vorhanden. Die im Allgemeinen bereits aufgrund einer einzigen Eintragung im Schuldnerverzeichnis geltende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles muss im Streitfall aufgrund sowohl der Vielzahl als auch der Nachhaltigkeit der Eintragungen des Klägers als besonders gewichtig angesehen werden.

Der Senat erkennt durchaus, dass der Kläger trotz seiner über längere Zeitabschnitte hinweg erfolgten Versuche, den Gang des berufsaufsichtlichen Verfahrens beim Beklagten sowie des sich anschließenden gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens zu verzögern, zwischenzeitlich etliche Bemühungen unternommen hat, seine wirtschaftliche Lage zu verbessern und sich von einem Teil seiner Schulden zu befreien. Insbesondere durch den Verkauf seines nahezu vollständig fremdfinanzierten Privathauses, die Wegfertigung etlicher Schulden gegenüber privaten Gläubigern sowie die Teilzahlung in Höhe von 30.000 € auf den Haftungsbescheid des Finanzamtes F ist in einem gewissen Maße eine Besserung eingetreten. Gleichwohl ist der Kläger aktuell mit einer restlichen steuerlichen Haftungsschuld für seine in Insolvenz gefallene GmbH von ca. 65.000 €, laut seiner eigenen Aufstellung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis mit vollstreckbaren, überwiegend privatrechtlichen Schulden von 81.184,70 €, mit einer Zahlungsklage des Insolvenzverwalters der GmbH über 25.000 € sowie mit neuen Steuerschulden gegenüber den Finanzämtern B und Y in Höhe von 19.000 € konfrontiert. Selbst wenn sich ein Teil des Schuldgesamtbetrages von ca. 190.000 € etwa durch einen Teilerfolg im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes F oder auch durch einen Prozessvergleich mit dem Insolvenzverwalter der GmbH erledigen sollte - was jedoch derzeit in keiner Weise beurteilt werden kann - verbleibt das finanzielle Schicksal des Klägers trotz der augenscheinlich zufriedenstellenden Ertragslage seiner Steuerberatungskanzlei weiterhin ungewiss.

Legt der Senat den vom Kläger für das Geschäftsjahr 2016 in seiner Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen steuerlichen Gewinn von 141.975,81 € sowie das in der Erfolgsrechnung für den Zeitraum vom Januar bis April 2017 von ihm ermittelte vorläufige Ergebnis von 47.577,63 € zugrunde, so erscheint es auf längere Sicht bei künftig gleichbleibend guter Ertragslage zwar nicht als ausgeschlossen, dass der Kläger seine wirtschaftliche Lage konsolidiert. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob aufgrund des vorliegenden Sachvortrages des Klägers die auf den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhende gesetzliche Vermutung seines Vermögensverfalles gegenwärtig als widerlegt angesehen werden kann, sind jedoch zum einen die vollständig unaufgeklärt gebliebenen fünf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis aus dem Jahre 2016 und zum anderen die zwischenzeitlich erneut angefallenen Steuerschulden bei den Finanzämtern B und Y. Es verschließt sich dem Verständnis des Senates, dass der Kläger nach wie vor die besagten fünf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis aus dem Jahre 2016 weder in Bezug auf die Identität der Gläubiger noch in Bezug auf die Höhe der vollstreckbaren Forderungen aufzuklären vermocht hat. So ist es dem Senat versagt, einzuschätzen, ob sich hinter diesen Eintragungen zwischenzeitlich vollständig oder teilweise erledigte Vollstreckungsverfahren oder doch erhebliche weitere, bislang dem Senat unbekannte Vollstreckungsschulden verbergen. Durch zusätzliche gegen den Kläger vollstreckbare Forderungen in womöglich beträchtlicher Höhe wäre die andernfalls denkbare Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Situation hinfällig. Schon aufgrund dieser gravierenden finanziellen Unsicherheit kann der Eintritt seines Vermögensverfalles derzeit nicht ausgeschlossen werden. Auch hat der Kläger in seiner fast 2½ Jahre dauernden Hinhaltetaktik gegenüber der Beklagten sowie dem Gericht wenig dazu beigetragen, das Vertrauen in die Ernsthaftigkeit seiner Aufklärungsbemühungen und seine berufliche Zuverlässigkeit zu stärken. Nicht zuletzt bleibt zu seinen Lasten festzustellen, dass er insbesondere in seiner gegenwärtigen Steuerberatungstätigkeit erneut betriebliche Steuerschulden beim Finanzamt B in Höhe von 17.000 € auflaufen ließ. Dieser Umstand ist vor allem deswegen unverständlich, weil dem Kläger bewusst sein muss, dass seine eigene steuerliche Zuverlässigkeit einen grundlegenden Bestandteil seiner Berufspflichten darstellt. Aus den dargestellten Gründen vermag der Senat die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles des Klägers (vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG) nicht als widerlegt anzusehen. Schließlich sieht der Senat auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der beim Kläger anzunehmende Vermögensverfall die Interessen seiner Mandanten nicht beeinträchtigen sollte (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 a.E. StBerG). Insbesondere bei einer im Rahmen einer Einzelkanzlei ausgeübten Steuerberatungstätigkeit fehlt es an jeglichem Kontrollinstrumentarium, eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Mandanten durch einen solchen Vermögensverfall mit Sicherheit auszuschließen. Die Klage kann infolgedessen keinen Erfolg haben.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Annotations

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Dafür gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28 Abs. 3), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

(3) In finanzgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der §§ 37, 37a und 39a wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer vertreten. Die der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1 auferlegten Kosten werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kostengläubiger gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kostengläubiger befreit. Die zuständige Steuerberaterkammer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen.

Der Einspruch ist nicht statthaft

1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
5.
(weggefallen)
6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,

1.
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
2.
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
3.
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.

(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

1.
Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
3.
Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
einschließlich abweichender Personendaten.

(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:

1.
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.