Finanzgericht München Urteil, 24. Juli 2014 - 15 K 275/14

published on 24/07/2014 00:00
Finanzgericht München Urteil, 24. Juli 2014 - 15 K 275/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Die Klage richtet sich gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24. Januar 2014, in der dieser den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2008 ablehnte.

Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt und erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung.

Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2008 jeweils vom 25. August 2010 (für die Jahre 2003, 2004 und 2007), vom 2. August 2011 (für die Jahre 2005 und 2006) und den Einkommensteuerbescheid vom 5. April 2012 (für das Jahr 2008) legte der Kläger mit Schreiben vom 22. September 2010 (für die Jahre 2003, 2004 und 2007), vom

1. September 2011 (für die Jahre 2005 und 2006) und mit Schreiben vom 19. April 2012

(für das Jahr 2008) jeweils Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14. November 2013 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2007, mit Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2013 den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben jeweils vom 10. Dezember 2013 (für die Jahre 2003 bis 2007) und vom 11. Dezember 2013 (für das Jahr 2008) Klage, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 30. November 2012 (Az.: 15 V 939/12) setzte das Finanzgericht München die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2007 teilweise aus.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 (für die Jahre 2003 bis 2007) sowie vom 11. Dezember 2013 (für das Jahr 2008) stellte der Kläger erneut jeweils Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der genannten Einkommensteuerbescheide.

Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 jeweils als unbegründet ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom

20. Januar 2014 jeweils Einspruch ein. Die Einsprüche wurden vom Beklagten zu gemein-

samer Entscheidung verbunden und mit Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2014 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage vom 30. Januar 2014. Mit Schriftsatz vom

13. Februar 2014 erklärte sich der Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Dies gelte auch dann, wenn der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertrage.

Er verweist zur Begründung seiner Klage auf die Begründungen seiner Klage gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 vom 10. und 11. Dezember 2013 sowie auf den Beschluss des Finanzgerichts München vom 30. November 2012.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2008 auszusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig.

Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juli 2014 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die eingereichten Akten und Schriftsätze verwiesen.

Gründe

II. Die Klage ist unzulässig.

1. a) Gemäß § 69 Abs. 7 FGO ist gegen die Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde nur eine Anrufung des Gerichtes in Form eines Antrages nach § 69 Abs. 3 FGO oder § 69 Abs. 5 Satz 3 FGO zulässig. § 69 Abs. 3 FGO beinhaltet dabei einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, § 69 Abs. 5 Satz 3 FGO einen Antrag auf Wiederherstellung der hemmenden Wirkung einer Klage gegen die Untersagung eines

Gewerbebetriebes oder einer Berufsausübung. Eine Klage gegen die die Aussetzung der Vollziehung ablehnende Einspruchsentscheidung ist unzulässig, weil nicht statthaft (Bundesfinanzhof – BFH, Beschluss vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BStBl II 2000, 536; Beschluss vom 19. Juli 2010 I B 207/09, BFH/NV 2011, 48).

b) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Streitfall an, so ist die Klage unzulässig. Gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24. Januar 2014 legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2014 einen als „Klage“ bezeichneten Rechtsbehelf ein. Im Rubrum dieses Schriftsatzes werden die Beteiligten als „Kläger“ und „Beklagter“ bezeichnet. Im weiteren Verlauf findet sich mehrmals die Bezeichnung „Klage“. Die Klage gegen eine die Aussetzung der Vollziehung ablehnende Einspruchsentscheidung ist jedoch gemäß § 69 Abs. 7 FGO unstatthaft und damit unzulässig.

2. Vorliegend kommt auch keine Umdeutung oder Auslegung des Rechtsbehelfs in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO in Betracht.

a) Zwar gilt auch in Finanzprozess der Grundsatz der "rechtsschutzgewährenden Auslegung" (BFH-Urteile vom 19. April 2007 IV R 28/05, BStBl II 2007, 704; vom 8. Mai 2008

VI R 12/05, BStBl II 2009, 116, m. w. N.). Eine eindeutige Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters kann aber auch unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt gedeutet werden (BFH-Beschlüsse vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400, vom 19. Juli 2010 I B 207/09, a. a. O.). Bei vertretenen Klägern stehen die Eindeutigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs sowie erhebliche inhaltliche Unterschiede der jeweils verfolgten Rechtsschutzziele einer solchen Auslegung entgegen. Es ist vielmehr ein Gebot der Rechtssicherheit, einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe mit seinen Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (BFH-Beschluss vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382). Von einem rechtskundigen Berufsangehörigen kann nämlich in zumutbarer Weise erwartet werden, dass diesem unterschiedliche Rechtsschutzziele geläufig sind; er ist deshalb mit seinen Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. z.B. Beschlüsse des BFH vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BStBl II 1986, 679; vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382; vom 9. Februar 1997 I B 1/94, nicht veröffentlicht; vom 25. März 1997 I B 112/96, BFH/NV 1997, 796; vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).

b) Vorliegend kann die Prozesserklärung des Klägers demnach nicht umgedeutet oder ausgelegt werden.

Eine Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO. Während die Anfechtungsklage auf die endgültige Kassation des angegriffenen Verwaltungsaktes gerichtet ist, wird mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lediglich in einem summarischen Verfahren eine vorübergehende Hemmung der Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes angestrebt.

Darüber hinaus erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 ausdrücklich einen Verzicht auf mündliche Verhandlung. Gemäß § 95 FGO wird über Klagen grundsätzlich durch Urteil entschieden, dies erfolgt gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO regelmäßig auf Grund einer mündlichen Verhandlung. Die Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt dagegen durch Beschluss, für den gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO jedoch grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vorgesehen ist.

3. Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge des § 135 FGO abzuweisen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Annotations

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.