Finanzgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - 11 K 763/15

bei uns veröffentlicht am08.12.2016

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

1.

Gründe

I.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wird beim Beklagten, dem Finanzamt Freising, zur Einkommensteuer veranlagt. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2010 erfolgte zunächst im Bescheid vom 15.07.2011 erklärungsgemäß.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamts ., wonach der Kläger aufgrund einer Vergleichsvereinbarung im Jahr 2010 25.000 Euro erhalten habe, erklärte der Kläger auf Befragen, es habe sich um nichtsteuerbaren Schadensersatz gehandelt. Der Beklagte erließ am 30.07.2014 einen Einkommensteueränderungsbescheid und erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 25.000 Euro. Dabei ging er vom Vorliegen einer Entlassungsentschädigung aus und wandte hinsichtlich des Steuersatzes § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Einspruch und verwies auf sein Schreiben vom 23.04.2014. Darin hatte er aufgeführt, dass die Zahlung zwar auf die vergleichsweise Erledigung eines Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht . unter dem Az. . zurückzuführen sei, aber keine Zahlung einer vergleichsweisen Entlassungsentschädigung darstelle. Denn das genannte Verfahren sei vom Kläger gegen die . (GmbH) betrieben worden, wogegen die Zahlung von einer dritten Firma, der . (abc) vorgenommen worden sei. Es handele sich nicht um eine Abfindungssondern um eine Abstandszahlung. Diese habe die abc geleistet, weil im Vergleich auch festgehalten worden sei, dass es zu keinem Betriebsübergang von der GmbH auf die abc gekommen sei und der Kläger niemals Arbeitnehmer der GmbH gewesen sei und auch nicht Arbeitnehmer der abc sei. Deshalb stelle die Zahlung nicht Arbeitslohn, sondern eine Schadensersatzleistung dar, die nicht steuerbar sei.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 16.02.2015 als unbegründet zurück. Wie sich aus den beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts München ergebe, sei unter dem Aktenzeichen . zunächst eine Klage des Klägers gegen den Insolvenzverwalter der Firma … GmbH i.L.(K…) und die GmbH erhoben worden. Diese habe sich auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses mit K… sowie auf Weiterbeschäftigung durch die GmbH nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit K… gerichtet. Die am Vergleich beteiligte abc gehöre ebenso wie die GmbH zum Firmenimperium von … und …B… Die Zahlung der abc sei aufgrund des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit K… geleistet worden; ohne dieses Beschäftigungsverhältnis wäre die Zahlung nicht geleistet worden. Die geleistete Zahlung sei auch nach der Dauer der Zugehörigkeit zu K. bemessen worden. Dass die Zahlun gen durch einen Dritten und nicht durch K… erfolgt seien, stehe dem Vorliegen einer Entlassungsentschädigung nicht entgegen, da die aabc ein Teil der Unternehmensgruppe B mit identischen Geschäftsführern sei. Dass eine Versteuerung nicht ausgeschlossen worden sei, ergebe sich aus § 2 (2) des Vergleichs, der die Tragung eventueller Steuern dem Kläger auferlegt.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, dass es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Schadensersatz handle. Die Einspruchsentscheidung sei dahingehend zu korrigieren, dass der Kläger vor dem Arbeitsgericht sowohl den Insolvenzverwalter der K… als auch die GmbH verklagt habe, nicht aber einen weiteren Betrieb der GmbH. Eine erstin-stanzliche Entscheidung gebe es hierzu nicht, aber als sich in Verfahren anderer Mitarbeiter der K… verdichtet habe, dass doch ein Betriebsübergang stattgefunden habe, sei von der Beklagtenseite ein Angebot über Abstandszahlungen unterbreitet worden. Daraufhin habe der Kläger Kontakt mit der Beklagtenseite aufgenommen und die streitgegenständliche Vergleichsvereinbarung erwirkt. Diese habe der Kammervorsitzende beim LAG protokolliert, der es im Hinblick auf die bereits dort anhängigen Verfahren übernommen habe, auch andere Verfahren vergleichsweise zu beenden. Darin sei vereinbart worden, dass gerade kein Betriebsübergang stattgefunden habe und der Kläger niemals Arbeitnehmer von K… oder der GmbH der von abc gewesen sei. Es liege eine Schadensersatzleistung wegen der Verletzung des Benachteiligungsverbots in Form der Diskriminierung des 63jährigen Klägers wegen Alters vor. Durch die Zahlung sollte Beruhigung eintreten und S.E.P. sich, andere Tochter- und Schwesterfirmen der B. -Gruppe freikaufen von weiteren drohenden Prozessen, die über drei Instanzen weit mehr an Kosten verursacht hätten. Hätte es sich um eine Entlassungsentschädigung gehandelt, wäre aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit von 29 Jahren ein weit höherer Betrag, nämlich 53.865,18 Euro zu bezahlen gewesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und die Akten verwiesen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

Die Klage ist unbegründet.

a) Einen dem Arbeitnehmer aus der schuldhaften Verletzung dieser Arbeitgeberpflichten entstandenen Schaden hat der Arbeitgeber auszugleichen. Der Schadensausgleich der vorbe zeichneten Art durch den Arbeitgeber führt, sofern er sich innerhalb des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs (s. dazu nachfolgend 3.) des Arbeitnehmers hält, nicht zu einem Lohnzufluss. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr.1 EStG gehören zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Dem Tatbestandsmerkmal „für eine Beschäftigung“ ist zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter haben muss. Die Zuwendung des Arbeitgebers muss sich bei objektiver Betrachtung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeitsleistung erweisen. Allein der Umstand, dass eine Leistung des Arbeitgebers tatsächlich oder rechtlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, reicht zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals „für eine Beschäftigung“ allein nicht aus.

Bei wertender Betrachtung erweist sich der Ersatz des dem Arbeitnehmer aus einer auf schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers beruhenden fehlerhaften Besteuerung entstandenen Schadens nicht als Frucht seiner Arbeitsleistung. Vielmehr wird ein dem Arbeitnehmer in dessen Privatvermögen entstandener Schaden ausgeglichen. Der Arbeitnehmer erhält die Zuwendung nicht, weil er eine Arbeitsleistung erbracht hat, sondern weil ihm gegen den Arbeitgeber ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensausgleich zusteht. Dass dieser Anspruch ohne das Arbeitsverhältnis nicht entstanden wäre, ist (entgegen der vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung auf Seite 7, Ziffer 1.) unerheblich (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 20.09.1996 VI R 57/95, BStBl II 1997, 144).

b) Diese Rechtsprechung hat der IX. Senat des BFH jüngst bestätigt. Für die Einordnung als steuerbarer Arbeitslohn kommt es allein auf die Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis an. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Daher führen Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers nicht zu steuerbarem Arbeitslohn. Bei wertender Betrachtung erweist sich etwa der Ersatz des dem Arbeitnehmer aus einer auf schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers beruhenden fehlerhaften Besteuerung entstandenen Schadens nicht als Frucht seiner Arbeitsleistung. Vielmehr wird ein dem Arbeitnehmer in dessen Privatvermögen entstandener Schaden ausgeglichen. Der Arbeitnehmer erhält die Zuwendung nicht, weil er eine Arbeitsleistung erbracht hat, sondern weil ihm gegen den Arbeitgeber ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensausgleich zusteht. Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, ob liegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BFH-Urteil vom 14.06.2016 IX R 2/16, DStR 2016, 2159 zur Steuerbarkeit von Entschädigungszahlungen wegen rechtswidrig geleisteter Mehrarbeit).

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen gefolgt wird, handelt es sich bei der Zahlung von 25.000 Euro um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Wie der Kläger in der Klageschrift, Seite 5, Ziffer 6., selbst vorträgt, wollte sich „die Drittfirma, andere Tochter- und Schwesterfirmen der B…-Gruppe“ mit der Abstandszahlung von weiteren drohenden Prozessen freikaufen. Dabei kann es sich nur um Prozesse früherer Arbeitnehmer der K… handeln, die einen Betriebsübergang nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die abc geltend machen und entweder Weiterbeschäftigung oder eine Entlassungsentschädigung fordern. Wird ein Betriebsübergang verneint und gibt sich der Arbeitnehmer damit zufrieden, dass sein Beschäftigungsverhältnis im Betrieb der K. geendet hat und nicht mehr über dessen Fortbestehen gestritten wird, so stellt sich eine vergleichsweise erhaltene Zahlung als Frucht seiner Arbeitskraft dar. Der Arbeitnehmer verzichtet darauf, seine Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung zu stellen und dadurch laufende Lohneinkünfte zu erzielen, anstatt auf die Fortführung des -nach seinem Vortrag übergegangenen - Arbeitsverhältnisses zu beharren. Eine dafür erhaltene Ausgleichsleistung stellt sich damit ebenfalls als Frucht eines laufenden, vertragsgemäß durchgeführten Arbeitsverhältnisses dar, auf dessen weitere Beschäftigungs- und Lohnansprüche der Arbeitnehmer im Gegenzug gegen eine Geldleistung verzichtet. Diese Geldleistung stellt somit auch keinen Schadensersatz für einen privaten Vermögensverlust dar, sondern einen Ersatz für künftige, nach Arbeitsvertrag zu erwartende Einnahmen aus Arbeitsleistung, auf die verzichtet wird, obwohl das Arbeitsverhältnis möglicherweise noch fortbesteht.

Hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlung hat das Gericht keine Bedenken, dass es sich um eine Entlassungsentschädigung handelt. Auch unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit war die Höhe der vereinbarten Zahlung auch durch die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage des Betriebsübergangs beeinflusst. Es liegt in der Rechtsnatur eines zivilrechtlichen Vergleichs, dass ein beiderseitiges Nachgeben erfolgt und sich die Höhe der vergleichsweisen Zahlung von der Höhe einer rein rechnerisch ermittelten Abfindungszahlung unterscheiden muss.

Gleiches gilt für den mitangefochtenen Solidaritätszuschlag 2010, dessen Höhe sich nach der festgesetzten Einkommensteuer bemisst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang


(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

Einkommensteuergesetz - EStG | § 19


(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören1.Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;1a.Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer

Einkommensteuergesetz - EStG | § 34 Außerordentliche Einkünfte


(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außeror

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Bundesfinanzhof Urteil, 14. Juni 2016 - IX R 2/16

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Dezember 2015  1 K 1387/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

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(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Dezember 2015  1 K 1387/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit einer Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit.

2

Die zusammenveranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten im Streitjahr 2012 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger stand als Feuerwehrbeamter im Dienst der Stadt A. In den Jahren 2002 bis 2007 betrug die wöchentliche Dienst- bzw. Arbeitszeit des Klägers entgegen geltenden Rechts teilweise mehr als 48 Stunden. Die Stadt A gewährte dem Kläger daher im Februar und Oktober 2012 für die rechtswidrig geleistete Mehrarbeit eine Ausgleichszahlung in Höhe von 14.537,16 €. In der Steuererklärung für das Jahr 2012 gab der Kläger die erhaltene Zahlung als Entschädigung bzw. Arbeitslohn für mehrere Jahre an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) bezog den Betrag als nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre in die Veranlagung der Kläger ein. Ein entsprechender Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 erging am 27. Dezember 2013. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10. April 2015 als unbegründet zurückgewiesen.

3

Die nachfolgend erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) mit seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 291 veröffentlichten Entscheidung als unbegründet abgewiesen.

4

Mit ihrer Revision bringen die Kläger vor: Die empfangene Zahlung sei kein Arbeitslohn. Denn sie beruhe auf einer schuldhaften Verletzung der Arbeitgeberpflichten des Dienstherrn und sei als Schadensersatz einzuordnen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe in seiner Entscheidung Fuß vom 25. November 2010 C-429/09 (EU:C:2010:717) dargelegt, dass der vorrangig durch Freizeitausgleich zu erfüllende Anspruch ein Schadensersatzanspruch sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2012  2 C 70/11 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2012, 1472) darauf verwiesen, dass der Geldausgleich nur in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit zu gewähren sei. Die Zahlung stelle sich nicht als Frucht der Arbeitsleistung dar. Die Zahlung sei daher keine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft. Dies folge schon aus dem erheblichen Zeitablauf zwischen Erbringung der Leistung und Zahlung der Entschädigung. Die Entschädigungszahlung habe vielmehr einen Schaden im Privatvermögen ausgeglichen. Denn der Kläger habe nur einen Anspruch auf Freizeitausgleich geltend machen können. Wenn dieser --aus welchen Gründen auch immer-- nicht gewährt werden könne, führe das nicht zu Arbeitslohn. Die Sachlage sei nicht mit der Abgeltung verfallenen Urlaubs vergleichbar. Statt dessen liege eher eine Entschädigungszahlung für entgangene Urlaubsfreude wie im Reisevertragsrecht vor.

5

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des FG Münster vom 1. Dezember 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 10. April 2015 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 27. Dezember 2013 dahingehend zu ändern, dass Einnahmen in Höhe von 14.537,16 € nicht der Besteuerung zu unterwerfen sind.

6

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

8

Das FG hat zutreffend die dem Kläger zugeflossene Entschädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) als steuerbaren Arbeitslohn eingeordnet.

9

1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStDV sind Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen; es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.

10

a) Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904; vom 19. November 2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 19 Rz 62; Schmidt/Krüger, 35. Aufl., § 19 Rz 45; Blümich/Geserich, § 19 EStG Rz 190).

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b) Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 30. Juni 2011 VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, und vom 20. November 2011 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, m.w.N.). Daher führen Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers nicht zu steuerbarem Arbeitslohn. Bei wertender Betrachtung erweist sich etwa der Ersatz des dem Arbeitnehmer aus einer auf schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers beruhenden fehlerhaften Besteuerung entstandenen Schadens nicht als Frucht seiner Arbeitsleistung. Vielmehr wird ein dem Arbeitnehmer in dessen Privatvermögen entstandener Schaden ausgeglichen. Der Arbeitnehmer erhält die Zuwendung nicht, weil er eine Arbeitsleistung erbracht hat, sondern weil ihm gegen den Arbeitgeber ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensausgleich zusteht. Dass dieser Anspruch ohne das Arbeitsverhältnis nicht entstanden wäre, ist unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1996 VI R 57/95, BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144; Heuermann/Wagner, Lohnsteuer, Rz D 86; Schmidt/Krüger, a.a.O., § 19 Rz 100 Stichwort "Schadensersatz").

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c) Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 898; in BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, und in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, m.w.N.). Die Tatsachenwürdigung des FG ist revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (§ 118 Abs. 2 FGO).

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2. Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze ist das FG ohne Rechtsfehler im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass die an den Kläger geleistete Entschädigungszahlung steuerbaren Arbeitslohn darstellt.

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a) Das FG ist in seiner Entscheidung unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Leistung der Stadt A als Frucht der Arbeitsleistung des Klägers darstellt. Der Kläger hat die streitige Zahlung nach den Feststellungen des FG ausschließlich für die gegenüber der Stadt A geleisteten (zusätzlichen) Dienste im Rahmen seines Dienstverhältnisses erhalten. Der Kläger hat die Zahlung sowohl dem Grund als auch der Höhe nach nur für die von ihm geleistete Mehrarbeit und nicht etwa unabhängig davon für eine Verletzung der Arbeitgeberpflichten der Stadt A erhalten. Dies belegt nach den Feststellungen auch die konkrete Berechnung der Entschädigungszahlung im Einzelfall durch den Arbeitgeber des Klägers in Anlehnung an das Gesetz über die Mehrarbeit von Feuerwehrleuten. Zudem konnte das FG seine Entscheidung auf den Umstand stützen, dass die Zahlung (unstreitig) nicht geleistet worden wäre, wenn die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht worden wäre. Sachgrund für die Zahlung war mithin nicht eine einen Schadensersatzanspruch begründende Handlung der Stadt A, sondern allein die Erbringung der Arbeitsleistung des Klägers. Damit war auf der Grundlage der Feststellungen des FG die Annahme steuerbaren Arbeitslohns ohne Rechtsfehler möglich (für die Steuerbarkeit auch Hartz/ Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Mehrarbeitsentlohnung"; Datev, Lexikon für das Lohnbüro 2015, Stichwort "Mehrarbeitslohn/Mehrarbeitszuschläge").

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b) Die Ausführungen des FG lassen auch unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen der Kläger keine Rechtsfehler erkennen.

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aa) Insbesondere führt die Entscheidung Fuß des EuGH (EU:C:210:717) zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Auch wenn die Entschädigung des Klägers nach den Gründen der genannten Entscheidung Ausfluss eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ist, steht dies einer Einordnung als Arbeitslohn nicht entgegen. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV ist es unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Diese Einordnung durch das nationale Recht ist auch unionsrechtskonform. Nach dem EuGH-Urteil Fuß (EU:C:2010:717, Rz 93 und 94) richten sich die Rechtsfolgen des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach nationalem Recht. Insoweit ist es dem betroffenen Mitgliedstaat freigestellt, auf welche Art und in welcher Form der Schadensersatz gewährt wird, also ob dies in Gestalt von Freizeitausgleich oder steuerbarem Arbeitslohn erfolgt.

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bb) Im Übrigen steht einem Beamten für die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit neben einem möglichen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch zugleich ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben in Verbindung mit den Regeln über den Ausgleich von Mehrarbeit zu (vgl. BVerwG-Urteile vom 26. Juli 2012  2 C 29/11, BVerwGE 143, 381, und in NVwZ 2012, 1472). Dieser Ausgleichsanspruch gehört als Ausfluss aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, so dass auch insoweit die rechtliche Würdigung des FG ohne Rechtsverstoß erfolgt ist.

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cc) Der zeitliche Abstand zwischen Leistung und Zufluss der Einnahmen steht der Steuerbarkeit nicht entgegen. Für die Einordnung als steuerbarer Arbeitslohn kommt es allein auf die Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis an. Der Zeitpunkt des Zuflusses hat für die Frage der Steuerbarkeit keine Bedeutung.

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3. Ob vom FA die Tarifermäßigung (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) zu Recht gewährt worden ist, kann wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots offenbleiben (zum Verböserungsverbot vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 96 Rz 51, m.w.N.).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.