Finanzgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Juni 2015 - 4 K 3268/14 Z
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
Ist Art. 241 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahingehend auszulegen, dass das darin in Bezug genommene einzelstaatliche Recht unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Effektivität eine Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgabenbeträgen von dem Zeitpunkt der Zahlung der Abgabenbeträge bis zur Auszahlung der Erstattungsbeträge auch in den Fällen vorsehen muss, in denen der Erstattungsanspruch nicht bei einem einzelstaatlichen Gericht eingeklagt worden ist?
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
1
Gründe:
2I.
3- 4
1. Der Klägerin war ein Zolllager bewilligt worden. In den Jahren 2006 bis 2012 überführte sie im eigenen Namen dort eingelagerte Waren ihrer Tochterunternehmen in den zollrechtlich freien Verkehr. Hierbei handelte es sich um Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Vietnam des Lieferanten A-Ltd. (im Folgenden: A-Ltd.) und des Herstellers B-Ltd. (im Folgenden: B-Ltd.). Das beklagte Hauptzollamt setzte nach der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (VO Nr. 1472/2006) des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. EU Nr. L 275/1) Antidumpingzoll gegen die Klägerin fest.
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2. Die Klägerin beantragte am 22. Juli 2010 beim beklagten Hauptzollamt, die festgesetzten Antidumpingzölle für den Zeitraum von Juni 2007 bis Juni 2010 zu erstatten. Am 14. Februar 2011 beantragte sie, die bis zum Monat 31. Dezember 2010 gezahlten Antidumpingzölle zu erstatten. Am 7. Mai 2012 beantragte sie, die seit dem Jahr 2006 gezahlten Antidumpingzölle zu erstatten. Zur Begründung verwies sie auf die seit Ende des Jahres 2006 zunächst beim Gericht der Europäischen Union, später beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängigen Verfahren in den Rechtssachen C-247/10 P und C-249/10 P.
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3. Der EuGH erklärte mit Urteil vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10, EU:C:2012:53, P die VO Nr. 1472/2006 für nichtig, soweit sie unter anderem die Unternehmen A-Ltd. und B-Ltd. betraf.
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4. Das beklagte Hauptzollamt erstattete daraufhin mit Bescheiden vom 17. April 2013 Antidumpingzölle von 61.895,49 € für das Jahr 2007 (für den seiner Meinung nach nicht verjährten Zeitraum ab dem 22. Juli 2007) sowie Antidumpingzölle von 92.870,62 € für das Jahr 2008.
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5. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 29. November 2013 die Festsetzung von Zinsen auf den jeweiligen Erstattungsbetrag in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Antidumpingzölle. Das beklagte Hauptzollamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 15. Januar 2014 ab.
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6. Den hiergegen eingelegten Einspruch der Klägerin wies das beklagte Hauptzollamt mit Entscheidung vom 17. September 2014 zurück.
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7. Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Ein Zinsanspruch ergebe sich zum einen aus dem unionsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Zum anderen komme als Anspruchsgrundlage Art. 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i.V.m. dem Urteil des EuGH vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P sowie i.V.m. Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Betracht. Der Anspruch sei auch nicht nach Art. 241 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 302/1) ausgeschlossen, weil diese Vorschrift hinter dem vorrangigen Unionsrecht zurückzutreten habe und nur einen begrenzten Anwendungsbereich habe.
- 18
8. Das beklagte Hauptzollamt ist der Klage entgegengetreten und trägt vor: Art. 241 ZK schließe eine Verzinsung bei einer Erstattung von Einfuhrabgabenbeträgen nach Art. 236 ZK aus. Anders als in den bisher durch den EuGH entschiedenen Fällen gebe es hier in Gestalt des Art. 241 ZK eine Vorschrift, welche die Verzinsung von Erstattungsbeträgen regele.
II.
20- 21
9. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind folgende Bestimmungen der deutschen Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3866; 2003 Teil I, Seite 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2417), von Bedeutung:
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10. § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar...
25(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar…
26- 27
11. § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein…
29(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes.
30(4) Steuerliche Nebenleistungen sind… Zinsen (§§ 233 bis 237), … sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes…
31- 32
12. § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
34(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags…
35- 36
13. § 233 Grundsatz
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist…
38- 39
14. § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
41(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
421. sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
432. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
44a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
45b) zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags führt…
46III.
47- 48
15. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, wie Art. 241 ZK auszulegen ist.
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16. Nach dem Wortlaut des Art. 241 Satz 1 ZK wäre im Streitfall an sich eine Verzinsung der der Klägerin erstatteten Zollbeträge ausgeschlossen. Dabei kommt es nicht darauf an, auf Grund welcher Rechtsgrundlage das beklagte Hauptzollamt die Antidumpingzölle erstattet hat. Denn hierbei handelt es sich um Einfuhrabgabenbeträge i.S. des Art. 241 Satz 1 ZK (Art. 4 Nr. 10 Anstrich 1 ZK).
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17. Da die Voraussetzungen des Art. 241 Satz 2 Anstrich 1 ZK im Streitfall nicht vorliegen, kommen als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin nach Art. 241 Satz 2 Anstrich 2 ZK nur die einzelstaatlichen Bestimmungen in Betracht. Nach § 233 Satz 1 AO werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen auch Erstattungsansprüche gehören (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO), nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Als einzelstaatliche Anspruchsgrundlage für eine Verzinsung kommt im deutschen deshalb Recht allein § 236 AO in Betracht. Diese Bestimmung ist jedoch mangels Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Streitfall nicht anwendbar.
- 54
18. Der Senat hat Zweifel, ob dieses Ergebnis mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Nach Auffassung des Senats stellt sich die Frage, ob das Ergebnis eines fehlenden Anspruchs auf Zahlung von Zinsen mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts zu vereinbaren ist.
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19. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten. Dieser Anspruch ist nicht nur auf die Erstattung der zu Unrecht erhobenen Abgaben begrenzt. Vielmehr erfasst der Anspruch auch die Beträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabe an den Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind. Darunter fallen insbesondere die Einbußen auf Grund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit einer Abgabe (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 Rs. C-565/11, EU:C:2013:250, Randnr. 20 f.). Die Mitgliedstaaten sind daher nach dem Unionsrecht verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgabenbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 Rs. C-565/11, EU:C:2013:250, Randnr. 21).
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20. Das kodifizierte Unionsrecht (Art. 241 Satz 2 Anstrich 2 ZK) schließt eine vollständige Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgabenbeträgen nicht aus, sondern verweist insoweit lediglich auf das einzelstaatliche Recht. Danach könnte ein Mitgliedstaat in Abweichung von dem in Art. 241 Satz 1 ZK geregelten Grundsatz durchaus eine vollständige Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgabenbeträgen von dem Zeitpunkt ihrer Zahlung an auch unabhängig davon vorsehen, ob der Erstattungsanspruch von dem Berechtigten gerichtlich geltend gemacht worden ist oder nicht. Nach der einzelstaatlichen Bestimmung des § 236 AO kann jedoch eine Verzinsung nur dann verlangt werden, wenn der Erstattungsanspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist. Zudem kommt hiernach eine Verzinsung nur ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (der Klageerhebung) in Betracht. Für den Senat stellt sich die Frage, ob das ungeschriebene Unionsrecht im Streitfall nicht eine vollständige Verzinsung der erstatteten Einfuhrabgabenbeträge verlangt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Verzinsung (§§ 233 ff. AO) nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar sind (§§ 1 Abs. 3 Satz 1, 3 Abs. 4 AO).
- 60
21. Der EuGH hat in seiner bisher ergangenen Rechtsprechung zwar keinen geschriebenen unionsrechtlichen Zinsanspruch gefordert, sondern bei Fehlen einer unionsrechtlichen Regelung darauf verwiesen, dass es der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zukomme, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen, festzulegen. Dabei müssen diese Bedingungen jedoch den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, also nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, welche die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 Rs. C-591/10, EU:C:2012:478, Randnr. 27; Urteil vom 18. April 2013 Rs. C-565/11, EU:C:2013:250, Randnr. 23).
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22. Im Einzelnen verlangt der Effektivitätsgrundsatz im Fall der Erstattung einer von einem Mitgliedstaat der Union rechtswidrig erhobenen Abgabe, dass die einzelstaatlichen Vorschriften nicht dazu führen, dass dem Abgabenpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen, die er durch die zu Unrecht gezahlte Abgabe erlitten hat, vorenthalten wird (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 Rs. C-591/10, EU:C:2012:478, Randnr. 29; Urteil vom 18. April 2013 Rs. C-565/11, EU:C:2013:250, Randnr. 26). Das ist schon dann der Fall, wenn die einzelstaatliche Zinsregelung eine Berechnung erst ab dem Tag des Antrags auf Erstattung und gerade nicht schon von dem Tag der zu Unrecht erfolgten Zahlung der fraglichen Abgabe vorsieht (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 Rs. C-565/11, EU:C:2013:250, Randnr. 27). Nach § 236 AO könnte der Erstattungsberechtigte indes nur in dem Fall und ab dem Zeitpunkt einer Klageerhebung eine Verzinsung beanspruchen, was einer effektiven Durchsetzung seiner Rechte zuwiderlaufen könnte.
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23. Eine Rechtfertigung für den regelmäßigen Ausschluss eines Zinsanspruchs auf unionsrechtlicher und einzelstaatlicher Ebene ist für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere hat der EuGH der Frage keine Bedeutung beigemessen, ob der betreffende Mitgliedstaat im Gegenzug grundsätzlich Zinsen auf die Eigenmittel der Union verlangen kann (EuGH, Urteil vom 27. September 2012 Rs. C-113/10 u.a., EU:C:2012:591, Randnr. 64 ff.).
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Referenzen - Gesetze
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder - 2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, - a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer, - b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.
(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten), - 2.
die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), - 3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), - 4.
die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung), - 5.
die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), - 6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2, - 7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, - 8.
die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder - 2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, - a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer, - b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.
(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.