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I. Die Klage ist unbegründet.
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1. Die Bestellung eines Steuerberaters ist u. a. zu widerrufen, wenn er in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung – InsO –, § 915 Zivilprozessordnung – ZPO –) eingetragen ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz – StBerG –). Im übrigen ist ein Vermögensverfall gegeben, wenn jemand in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909). Der Widerruf war bis zum 31. Dezember 2000 durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde auszusprechen (§ 157 Abs. 6 StBerG). Seit dem 1. Januar 2001 ist diese Aufgabe der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer zugewiesen. Vor dem Widerruf ist der Betroffene zu hören (§ 46 Abs. 4 Sätze 1 und 5 StBerG).
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Die gesetzliche Vermutung, dass ein Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, wenn er in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, kann dieser auch während des Fortbestehens der Eintragung widerlegen durch den Nachweis, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse gleichwohl geordnet sind und er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1995, 909; Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2001, 69). Beim Vorliegen eines festgestellten oder zu vermutenden Vermögensverfalls bei einem Steuerberater geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind. Den betroffenen Berufsträger trifft die Darlegungs- und Feststellungslast, dass in seiner konkreten Situation entgegen der gesetzlichen Unterstellung oder tatsächlichen Feststellung des Vermögensverfalls ausnahmsweise die Auftraggeberinteressen nicht gefährdet sind. Er muss im einzelnen genau und überprüfbar darlegen, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall eine Interessengefährdung nicht vorliegt. Die bloße Behauptung bestimmter Tatsachen reicht insoweit nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1994 VII R 48/94, BFH/NV 1995, 736, und vom 4. April 1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019; BFH-Beschluss vom 9. November 2000 VII B 236/00, BFH/NV 2001, 490). Die gesetzliche Regelung geht davon aus, dass im Regelfall bei Vermögensverfall eine potentielle (abstrakte) Gefährdung der Auftraggeberinteressen anzunehmen ist; es bedarf daher des Nachweises außergewöhnlicher Umstände, wenn trotz des Vermögensverfalls eine Gefährdung von Mandanteninteressen soll ausgeschlossen werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 1998 VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522).
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Für die Feststellung, ob die Auftraggeberinteressen gefährdet sind, kann von Bedeutung sein, ob der Steuerberater Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte seiner Mandanten ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BStBl II 1993, 203). Eine Gefährdung kann auch dann gegeben sein, wenn der Steuerberater in eigenen Angelegenheiten seit Jahren keine Steuererklärung abgegeben oder die Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung nicht bezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624). Ebenso lässt sich eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht ausschließen, wenn feststeht, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141). Hat der Steuerberater Steuerschulden, können die Interessen seiner Auftraggeber dadurch gefährdet sein, dass er den Finanzbehörden gegenüber nicht mehr mit der notwendigen Unabhängigkeit auftreten kann (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992). Außerdem ist in Betracht zu ziehen, dass der Steuerberater bei Mandanten, die sich wie er in einer angespannten Finanzsituation befinden, versuchen wird, einen rechtswidrigen Aufschub der Steuerzahlung durch Nichtabgabe oder verspätete Abgabe der Steuererklärungen zu erwirken (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 624/626 unter Nr. 3). Weiter ist eine konkrete Gefährdung der Auftraggeberinteressen nicht auszuschließen, wenn der Steuerberater die von den Arbeitslöhnen seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht abgeführt hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 1141, und in BFH/NV 2001, 69). Dabei ist es unerheblich, dass Auftraggeberinteressen durch festgestellte geschäftliche Unregelmäßigkeiten tatsächlich bisher nicht verletzt worden sind, da es nur auf die (potentielle) Gefährdung solcher Interessen ankommt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 69/70 r.Sp.).
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Im finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen die Widerrufsverfügung ist einerseits zu prüfen, ob diese nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist. Zum anderen muss das Gericht auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende, veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt. Die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Behörde würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BStBl II 1981, 740/745, und in BStBl II 1995, 909).
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2. Die Beklagte hat aufgrund des ihr bis zum 27. Januar 2003 bekannt gewordenen Sachverhalts zutreffend angenommen, dass die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu widerrufen ist, weil er in Vermögensverfall geraten ist.
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a) Die Eintragungen des Klägers in das bei dem Amtsgericht ... geführte Schuldnerverzeichnis vom 4. Oktober 1994 und 15. Dezember 1999 begründen kraft Gesetzes die Vermutung des Vermögensverfalls. Diese Vermutung hat der Kläger nicht entkräftet. Hinsichtlich der Eintragung vom 4. Oktober 1994 hat er zwar durch die Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 3. April 1995 vortragen lassen, dass er die Forderung, auf der die Eintragung beruhe, beglichen habe. Diesen Vortrag hat er aber nicht belegt. Der Aufforderung der Senatsverwaltung von ... (Schreiben an die Prozessbevollmächtigten vom 2. Juni 1995), ergänzend zu den bisherigen Ausführungen "die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse Ihres Mandanten (z.B. monatliche Einnahmen und Ausgaben, Schulden, Zahlungsvereinbarungen etc.) im einzelnen darzulegen", ist der Kläger nicht nachgekommen. Zu der weiteren Eintragung vom 15. Dezember 1999 hat er sich nicht geäußert, sondern sich nach dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 12. Juli 2002 wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren wiederum auf den Vortrag beschränkt, dass trotz des eingetretenen und fortbestehenden Vermögensverfalls die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet seien (Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 24. Juli 2002 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 30. April 2001). Das Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 2002, mit dem diese unter Hinweis auf Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) Düsseldorf und Münster nochmals eine vollständige Aufstellung der Vermögensverhältnisse (Guthaben und Verbindlichkeiten), eine Aufstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben im beruflichen und privaten Bereich sowie Tilgungsnachweise oder Nachweise über Tilgungsvereinbarungen mit den Gläubigern angefordert hat, hat der Kläger nicht beantwortet.
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b) Die Beklagte hat auch zu Recht den von dem Kläger zu führenden Nachweis, dass durch seinen Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet sind, als nicht erbracht angesehen. Der bloße Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren, die Interessen seiner Auftraggeber seien deswegen nicht gefährdet, weil er ohne Ausnahme keine für Mandanten bestimmten Gelder (Fremdgelder) entgegennehme und verwalte, reicht insoweit nicht aus. Wie oben mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH ausgeführt, ist eine Gefährdung von Mandanteninteressen nicht nur dann anzunehmen, wenn der Steuerberater Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte seiner Mandanten ausübt. Die Gefährdung von Mandanteninteressen ist erst dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn aufgrund der gesamten Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden kann, dass der Steuerberater voraussichtlich die Interessen seiner Mandanten in jeder Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 522). Davon kann im Streitfall keine Rede sein.
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Der Kläger hat trotz wiederholter Aufforderungen im Verwaltungsverfahren, zuletzt mit Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 2002, keinerlei Angaben zu dem Stand seiner Vermögensverhältnisse gemacht, so dass die Beklagte keine Feststellungen dazu hat treffen können, ob der Kläger in seinen eigenen Verhältnissen sorgfältig verfährt und getroffene Vereinbarungen einhält, woraus auf seine Zuverlässigkeit auch gegenüber seinen Mandanten hätte geschlossen werden können. Die Beklagte hat deshalb zu Recht unter Bezugnahme auf die Urteile des FG Münster vom 23. Juni 1994 7 K 3645/93 StB (n.v.; bestätigt durch BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 1019, und Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 3. August 1995 – 1 BvR 1161/95 –, Juris-Dok.) und vom 27. Februar 2002 7 K 3466/01 StB (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2002, 716; Rev.: VII R 21/02; ebenso Urteil vom 27. April 1994 7 K 4627/93 StB, EFG 1994, 682; bestätigt durch BFH-Urteil vom 15. November 1994 VII R 48/94, BFH/NV 1995, 736) sowie das Urteil des FG Düsseldorf vom 28. September 1994 2 K 4418/93 StB (n.v.) von dem Kläger für die zu treffende Prognose, ob durch die Weiterführung seiner Tätigkeit als Steuerberater Auftraggeberinteressen gefährdet sind, Ausführungen zu dem Umgang mit seinen Vermögensverhältnissen verlangt, aus denen sich ergibt, ob er trotz des eingeräumten Vermögensverfalls seine desolate Vermögenslage beherrscht, so dass von daher keine Gefährdung der Auftraggeberinteressen zu befürchten ist. Die Rechtsauffassung des Klägers, dass die Gefährdung der Auftraggeberinteressen unabhängig von dem Vermögensverfall und dessen Konsolidierung zu beurteilen sei, wird der gesetzlichen Regelung nicht gerecht. Wie oben mit Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des BFH ausgeführt, geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass durch den Vermögensverfall eines Steuerberaters die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind. Aus diesem Rechtsverständnis, das von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 20. Januar 1988 – 1 BvR 23/88 –, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 1989, 46), folgt, dass der dem Steuerberater obliegende Nachweis der Nichtgefährdung sich auch darauf zu erstrecken hat, in welcher Weise er mit dem Vermögensverfall umgeht, um eine davon unberührt bleibende Berufsausübung zu gewährleisten.
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3. Die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren können die rechtmäßig ergangene Widerrufsverfügung der Beklagten nicht widerlegen. Der Kläger hat wiederum eingeräumt, dass er sich in Vermögensverfall befinde und seine schlechten finanziellen Verhältnisse nicht habe konsolidieren können, und vertritt weiterhin die Auffassung, dass für die Gefährdung der Auftraggeberinteressen allein die tatsächliche Handhabung der Tätigkeit für die Auftraggeber maßgebend sei, die mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse nichts zu tun habe. Diesen Rechtsstandpunkt teilt das Gericht, wie bereits ausgeführt, nicht. Es ist vielmehr der Auffassung, dass von einem Steuerberater, der in Vermögensverfall geraten ist und keinerlei erkennbare und bewertbare Anstrengungen unternimmt, seine Vermögenslage durch Tilgungen und Bemühungen um Tilgungsstreckungen oder Stillhalteabkommen mit den Gläubigern zu stabilisieren, eine dauerhafte Gefährdung der Auftraggeberinteressen zu befürchten ist, weil die mangelnde Bereitschaft der Ordnung der eigenen Vermögensverhältnisse jederzeit auch bei der Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten von Mandanten auftreten kann. Die Bemühungen um Ordnung der eigenen Verhältnisse müssen nicht soweit gehen, dass der Vermögensverfall beseitigt wird. Es muss jedoch erkennbar sein, dass der betroffene Steuerberater zumutbare Maßnahmen ergreift, den Umfang seines Vermögensverfalls zu begrenzen, seine Verhältnisse "in den Griff zu bekommen", wie es das FG Münster in seinen genannten Entscheidungen ausdrückt. Konkrete Angaben zu der Ordnung seiner Vermögensangelegenheiten hat der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen im Verwaltungsverfahren nicht gemacht. Dies geht wegen der ihm obliegenden Darlegungs- und Feststellungslast zu seinen Lasten.
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Die aufgrund seiner nicht widerlegten Untätigkeit hinsichtlich der eigenen Angelegenheiten begründete Befürchtung der Gefährdung von Mandanteninteressen kann der Kläger nicht dadurch ausräumen, dass er sich auf Bescheinigungen seiner Mandanten beruft, wonach diese keinerlei Veranlassung für die Gefährdung ihrer Interessen sehen, die der Kläger bisher in vollem Umfang gewahrt habe (vgl. Anlagen zum Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 1. August 2002). Der Beweiswert solcher Bescheinigungen ist fragwürdig, weil es sich bei den Mandanten eines Steuerberaters regelmäßig nicht um Fachleute handelt, die die Qualität seiner Arbeitsleistung beurteilen können, sondern um steuerliche Laien, die aus diesem Grund eine sachkundige Beratung wollen und sich auf die ordnungsgemäße Bearbeitung ihrer steuerlichen Angelegenheiten durch einen Berufsangehörigen verlassen müssen. Keinesfalls können solche subjektiven Meinungsäußerungen objektive Feststellungen aus dem maßgebenden persönlichen Bereich des Steuerberaters für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit ersetzen, sondern diese allenfalls ergänzen. Der Kläger verneint in diesem Zusammenhang zu Unrecht die Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber, weil diese in Kenntnis seiner Lage sich willentlich in diese Gefährdung begeben hätten ("volenti non fit iniuria"). Die Interessengefährdung wird nicht dadurch bedeutungslos, dass der Betroffene diese Gefahr erkennt. Im übrigen kann den von dem Kläger vorgelegten sieben gleichlautenden Bescheinigungen nicht entnommen werden, dass die Auftraggeber die Möglichkeit schädigender Handlungen des Klägers erkannt und diese gebilligt hätten.
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Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nehme den Druck von einem Vollstreckungsschuldner, wodurch bei einem Steuerberater als Vollstreckungsschuldner die Gefährdung der Auftraggeberinteressen ausgeräumt werde, steht mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus der Tatsache der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung die Vermutung des eingetretenen Vermögensverfalls, aus dem auf die Gefährdung der Auftraggeberinteressen zu schließen ist. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begründet somit nach dem Willen des Gesetzgebers die Vermutung der Gefährdung von Auftraggeberinteressen und räumt sie gerade nicht aus. Dementsprechend hat der BFH zuletzt entschieden, dass allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerberaters die gesetzliche Vermutung, dass bei Vermögensverfall Auftraggeberinteressen gefährdet seien, noch nicht widerlegt werde, sondern dafür allenfalls die Annahme eines von dem Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplanes geeignet sein könne (vgl. Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02 und VII B 159/02, BFH/NV 2004, 90 und 91). Eine Bereinigung seiner Schulden nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Kläger nicht behauptet. Die Auffassung des Klägers, dass von dahingehenden Konsolidierungsbemühungen erst recht Druck auf seine Entschließungs- und Handlungsfreiheit ausgehen würde, wenn er sie nicht einhalten könne, wie er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, hält das Gericht nicht für überzeugend. Es geht vielmehr davon aus, dass ernst gemeinte Konsolidierungsvereinbarungen, die die Gläubiger akzeptieren können, auf einer realistischen Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Schuldners beruhen, deshalb im Regelfall eingehalten werden können und dadurch der Schuldner hinsichtlich des Fortbestands seiner wirtschaftlichen Existenz entlastet wird.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung. Dem Antrag des Klägers, die Revision zuzulassen, hat das Gericht nicht entsprochen, da es die Rechtslage durch die angeführte bisherige Rechtsprechung des BFH, insbesondere die zu den Entscheidungen des FG Münster ergangenen Urteile in BFH/NV 1995, 736 und 1019, für ausreichend geklärt hält.
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