Europäischer Gerichtshof Urteil, 24. Mai 2016 - T-423/13,T-64/14

ECLI:ECLI:EU:T:2016:308
24.05.2016

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

24. Mai 2016 ( *1 )

„Gemeinsame Außen‑ und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen zur Verhinderung der nuklearen Proliferation in Iran — Einfrieren von Geldern — Rechtsfehler — Rechtsgrundlage — Beurteilungsfehler — Fehlen von Beweisen“

In den verbundenen Rechtssachen T‑423/13 und T‑64/14

Good Luck Shipping LLC mit Sitz in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate), Prozessbevollmächtigte: F. Randolph, QC, M. Lester, Barrister, und M. Taher, Solicitor,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch V. Piessevaux und B. Driessen als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 156, S. 10), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 156, S. 3), des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 306, S. 3), soweit die Klägerin von diesen Rechtsakten betroffen ist, und wegen Feststellung der Unanwendbarkeit des Beschlusses 2013/497/GASP des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 272, S. 46) und der Verordnung (EU) Nr. 971/2013 des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 272, S. 1),

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie den Richtern S. Gervasoni und L. Madise (Berichterstatter),

Kanzler: M. Junius, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2016

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Hintergrund der vorliegenden Rechtssachen ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen einstellt.

2

Die Klägerin, die Good Luck Shipping LLC, ist eine Schifffahrtsagentur mit Sitz in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate). Sie organisiert das Anlegen von Schiffen und das Laden und Löschen von Fracht.

3

Am 26. Juli 2010 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39). Art. 20 Abs. 1 dieses Beschlusses lautet:

„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:

b)

nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die unter deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln –, oder Personen und Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) [des Sicherheitsrates] oder dieses Beschlusses oder bei dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren, sowie weitere führende Mitglieder und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Lines [(IRISL)] und von Einrichtungen, die unter ihrem Eigentum oder ihrer Kontrolle stehen oder in ihrem Namen handeln; diese sind in Anhang II aufgeführt.

…“

4

In Anhang II des Beschlusses 2010/413 sind unter Titel III „Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)“ die Namen mehrerer Gesellschaften, darunter IRISL und Hafize Darya Shipping Lines (im Folgenden: HDSL), in der Liste der Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder eingefroren sind.

5

Am 8. Oktober 2010 erhoben mehrere Gesellschaften, darunter auch IRISL und HDSL, beim Gericht eine in sein Register unter dem Aktenzeichen T‑489/10 eingetragene Klage auf u. a. Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413, soweit sie von diesem betroffen waren.

6

Nachdem der Beschluss 2010/413 ergangen war, erließ der Rat am 25. Oktober 2010 die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1). Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen vor. Die Namen mehrerer Einrichtungen, darunter IRISL und HDSL, wurden in die Liste in diesem Anhang aufgenommen.

7

Am 1. Dezember 2011 erließ der Rat den Beschluss 2011/783/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2011, L 319, S. 71), mit dem er u. a. den Namen der Klägerin unter Titel III der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 aufnahm.

8

Am selben Tag erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2011, L 319, S. 11), mit der er u. a. den Namen der Klägerin in die Liste in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 aufnahm.

9

In dem Beschluss 2011/783 und der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom Dezember 2011) begründete der Rat das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin wie folgt:

„Für die IRISL tätiges Unternehmen. [Die Klägerin] wurde als Nachfolgeunternehmen der von der Europäischen Union mit Sanktionen belegten Oasis Freight Company, auch bekannt als Great Ocean Shipping Services, die sich im gerichtlichen Vergleichsverfahren befindet, gegründet. [Die Klägerin] hat falsche Frachtpapiere zu Gunsten der IRISL oder von Organisationen, Körperschaften oder Einrichtungen im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL ausgestellt. [Die Klägerin ist] im Namen der von der EU benannten HDSL und [Safiran Payam Darya Shipping Lines] in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig. [Die Klägerin wurde i]m Juni 2011 als Reaktion auf die Sanktionen als Nachfolgeunternehmen der Great Ocean Shipping Services und Pacific Shipping gegründet.“

10

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 informierte der Rat die Klägerin über die Aufnahme ihres Namens in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen gegen Iran betroffenen Personen und Einrichtungen, die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 bzw. in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 aufgeführt waren.

11

Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 reichte die Klägerin ihre Stellungnahme zu den Rechtsakten vom Dezember 2011 ein und beantragte Einsicht in die Akte des Rates.

12

Am 9. Februar 2012 reichte die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom Dezember 2011 ein, soweit sie von diesen betroffen war. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T‑57/12 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

13

Am 23. März 2012 wurde die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2012, L 88, S. 1) aufgehoben. Der Name der Klägerin wurde vom Rat in die Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufgenommen. Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor:

„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang IX sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates

b)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung bei der Umgehung oder Verletzung dieser Verordnung, des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates oder der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats behilflich waren;

e)

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen oder in ihrem Namen handeln.“

14

Der Name der Klägerin wurde in die Liste unter Punkt III, B, 43 des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 mit der gleichen Begründung wie der in den Rechtsakten vom Dezember 2011 (siehe oben, Rn. 9) aufgenommen.

15

Mit Schriftsatz, der am 30. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, passte die Klägerin ihre Anträge in der Sache T‑57/12 an, um auch die Verordnung Nr. 267/2012 anzufechten, soweit sie von dieser betroffen war.

16

Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 beantwortete der Rat das Schreiben der Klägerin vom 7. Februar 2012 und übermittelte ihr die Unterlagen, auf deren Grundlage er die Rechtsakte vom Dezember 2011 erlassen hatte und den Namen der Klägerin in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen gegen Iran betroffenen Personen und Einrichtungen, die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 bzw. in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 aufgeführt waren, aufgenommen hatte.

17

Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 übersandte die Klägerin dem Rat ihre Stellungnahme zur Aufnahme ihres Namens in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen gegen Iran betroffenen Personen und Einrichtungen, die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 bzw. in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufgeführt waren (im Folgenden: streitige Listen).

18

Am 6. Juni 2013 erließ der Rat den Beschluss 2013/270/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP (ABl. 2013, L 156, S. 10) sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (ABl. 2013, L 156, S. 3). Mit diesen Rechtsakten (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom Juni 2013) änderte er die Begründung für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen wie folgt:

„Für die IRISL tätiges Unternehmen. Steht unter der Kontrolle von [M. M. F.]. [Die Klägerin w]urde als Nachfolgeunternehmen der Oasis Freight Company, auch bekannt als Great Ocean Shipping Services, die von der EU mit Sanktionen belegt wurde und sich im gerichtlichen Vergleichsverfahren befindet, gegründet. [Die Klägerin] hat gefälschte Frachtpapiere für die IRISL und für Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehen, ausgestellt. [Die Klägerin] ist im Namen der von der EU bezeichneten HDSL und [Safiran Payam Darya Shipping Lines] in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig. [Sie wurde i]m Juni 2011 als Reaktion auf die Sanktionen als Nachfolgeunternehmen der Great Ocean Shipping Services gegründet.“

19

Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 gab der Rat der Klägerin die Rechtsakte vom Juni 2013 bekannt. Sie wurde auch über die Möglichkeit informiert, eine erneute Überprüfung der Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen zu beantragen und diese Rechtsakte vor Gericht anzufechten.

20

Am 16. August 2013 erhob die Klägerin beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom Juni 2013, soweit sie von diesen Rechtsakten betroffen war. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T‑423/13 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

21

Mit Urteil vom 6. September 2013, Good Luck Shipping/Rat (T‑57/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:410) gab das Gericht der Klage der Klägerin statt und erklärte die Rechtsakte vom Dezember 2011 und die Verordnung Nr. 267/2012, soweit die Klägerin von ihnen betroffen war, für nichtig, weil der Rat den ihr zur Last gelegten Sachverhalt nicht nachgewiesen hatte (Urteil vom 6. September 2013, Good Luck Shipping/Rat, T‑57/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:410, Rn. 68).

22

Bezüglich der zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der Rechtsakte vom Dezember 2011 und der Verordnung Nr. 267/2012 in dem in der vorstehenden Randnummer erwähnten Urteil entschied das Gericht, dass die Wirkungen des Beschlusses 2011/783 in Bezug auf die Klägerin bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 aufrechtzuerhalten waren. Nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wurde die Nichtigerklärung abweichend von Art. 280 AEUV mit Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehenen Rechtsmittelfrist wirksam.

23

Mit Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), erklärte das Gericht u. a. Anhang II des Beschlusses 2010/413, Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 und Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, soweit diese Rechtsakte die Aufnahme des Namens von IRISL in die streitigen Listen vorsahen, für nichtig, weil der Rat nicht nachgewiesen hatte, dass IRISL Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitgestellt hatte (Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T‑489/10, EU:T:2013:453, Rn. 76). Es erklärte sodann die Aufnahme der Namen anderer Einrichtungen, die im Verdacht standen, im Namen von IRISL zu handeln, darunter HDSL, für nichtig, weil der Grund für die Aufnahme ihrer Namen, nämlich dass sie unter der Kontrolle von IRISL standen oder im Namen von IRISL handelten, nicht mehr den Erlass und die Aufrechterhaltung von restriktiven Maßnahmen gegen sie rechtfertigte, da von IRISL nicht wirksam festgestellt worden war, dass sie Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitstellte (Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T‑489/10, EU:T:2013:453, Rn. 77).

24

Zur zeitlichen Wirkung der Nichtigerklärung in dem oben in Rn. 23 erwähnten Urteil entschied das Gericht, dass die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Form gegenüber IRISL und den anderen Klägerinnen, darunter HDSL und Safiran Payam Darya Shipping Lines (im Folgenden: SAPID), bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 aufrechtzuerhalten waren. Nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wurde die Nichtigerklärung abweichend von Art. 280 AEUV mit Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehenen Rechtsmittelfrist wirksam.

25

Am 10. Oktober 2013 erließ der Rat den Beschluss 2013/497/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP (ABl. 2013, L 272, S. 46) sowie die Verordnung (EU) Nr. 971/2013 zur Änderung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2013, L 272, S. 1) (im Folgenden gemeinsam: Maßnahmen vom Oktober 2013). Diese Rechtsakte änderten insbesondere in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 bzw. in Art. 23 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 267/2012 die allgemeinen Kriterien für die Aufnahme in die Liste von Personen oder Einrichtungen, die zur Verhinderung der nuklearen Proliferation in Iran restriktiven Maßnahmen unterliegen. Sie sahen u. a. neue allgemeine Kriterien für die Aufnahme in die streitigen Listen vor, um die Namen aufzunehmen von:

Personen oder Einrichtungen, die die Bestimmungen der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNSCR) 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010), des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 umgangen oder verletzt haben;

Personen oder Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei einer solchen Umgehung dieser Bestimmungen behilflich waren;

juristischen Personen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehen, Personen oder Einrichtungen, die in deren Namen handeln, oder Personen oder Einrichtungen, die der IRISL oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehen oder in deren Namen handeln, Versicherungsdienstleistungen oder sonstige wesentliche Dienstleistungen erbringen.

26

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 teilte der Rat der Klägerin mit, dass er von dem Urteil vom 6. September 2013, Good Luck Shipping/Rat (T‑57/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:410) Kenntnis genommen habe und beabsichtige, in Anwendung der durch die Maßnahmen vom Oktober 2013 festgelegten neuen allgemeinen Aufnahmekriterien den Namen der Klägerin wieder in die streitigen Listen aufzunehmen. Er gewährte der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme bis zum 1. November 2013.

27

Am 31. Oktober 2013 beanstandete die Klägerin die Kürze der ihr für eine Antwort gewährten Frist, forderte den Rat auf, ihr zu bestätigen, dass ihr Name nicht wieder in die streitigen Listen aufgenommen werde. Für den Fall, dass das nicht geschehe, beantragte sie, ihr Zugang zu sämtlichen Informationen und Beweisen zu gewähren, auf die er sich gestützt habe, und verlangte eine mit Gründen versehene Antwort auf ihr Schreiben.

28

Am 15. November 2013 wurde der Name der Klägerin durch Beschluss 2013/661/GASP des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2013, L 306, S. 18) wieder in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 aufgenommen.

29

Demzufolge wurde der Name der Klägerin am selben Tag durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2013, L 306, S. 3) in die Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufgenommen.

30

In dem Beschluss 2013/661 sowie in der Verordnung Nr. 1154/2013 (im Folgenden gemeinsam: Rechtsakte vom November 2013) führte der Rat die folgenden Gründe an:

„Good Luck Shipping Company LLC … erbringt als Vertreterin von [HDSL] in den Vereinigten Arabischen Emiraten wesentliche Dienstleistungen für [HDSL], bei der es sich um eine benannte Einrichtung handelt, die für die IRISL tätig ist.“

31

Mit Schreiben vom 18. November 2013 teilte der Rat der Klägerin auf ihr Schreiben vom 31. Oktober 2013 mit, dass er an seiner Auffassung festhalte, dass ihre erneute Benennung gerechtfertigt sei. Er habe daher ihren Namen in die streitigen Listen aufgenommen und gewähre ihr zugleich Einsicht in die Akte mit den Beweisen, auf die er sich gestützt habe.

32

Mit dem Beschluss 2013/685/GASP des Rates vom 26. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2013, L 316, S. 46) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2013 des Rates vom 26. November 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2013, L 316, S. 1) wurden die Namen von IRISL und HDSL in Anwendung der durch die Maßnahmen vom Oktober 2013 festgelegten neuen allgemeinen Aufnahmekriterien wieder in die streitigen Listen aufgenommen.

33

Am 29. Januar 2014 erhob die Klägerin gegen die Rechtsakte vom November 2013 und die Maßnahmen vom Oktober 2013 Klage, die unter dem Aktenzeichen T‑64/14 eingetragen wurde.

Verfahren und Anträge der Parteien

34

Die Klägerin hat, wie oben in Rn. 20 angegeben, mit Klageschrift, die am 16. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom Juni 2013 erhoben, soweit sie von diesen betroffen ist. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T‑423/13 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

35

Im Zuge der teilweisen Neubesetzung der Richterstellen des Gerichts ist die Rechtssache T‑423/13 einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden. Dieser ist daraufhin der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der deshalb diese Rechtssache zugewiesen worden ist.

36

Die Klägerin hat, wie oben in Rn. 33 angegeben, mit Klageschrift, die am 29. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom November 2013, soweit sie von diesen betroffen ist, und auf Feststellung der Unanwendbarkeit der Maßnahmen vom Oktober 2013 erhoben, soweit diese Maßnahmen durch die Festlegung neuer allgemeiner Kriterien für die Aufnahme in die streitigen Listen die Rechtsgrundlage für die Rechtsakte vom November 2013 geschaffen haben. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T‑64/14 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

37

Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 hat die Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T‑423/13 und T‑64/14 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

38

Das Gericht hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Beantwortung einiger schriftlicher Fragen aufgefordert. Die Parteien haben diese Fragen innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist beantwortet.

39

In der Rechtssache T‑423/13 beantragt die Klägerin,

die Rechtsakte vom Juni 2013 für nichtig zu erklären, soweit sie von diesen betroffen ist;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

40

In der Rechtssache T‑64/14 beantragt die Klägerin,

die Rechtsakte vom November 2013 für nichtig zu erklären, soweit sie von diesen betroffen ist;

gemäß Art. 277 AEUV die Unanwendbarkeit der Maßnahmen vom Oktober 2013 festzustellen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

41

Der Rat beantragt in den verbundenen Rechtssachen T‑423/13 und T‑64/14,

die Klagen abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Rechtssache T‑423/13

42

Die Klägerin macht in der Rechtssache T‑423/13 zur Stützung ihrer Klage gegen die Rechtsakte vom Juni 2013 vier Gründe geltend. Erstens rügt sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, zweitens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufgrund der Nichteinhaltung der allgemeinen Kriterien für die Aufnahme in die streitigen Listen, das Fehlen von Beweisen sowie das Fehlen einer Rechtsgrundlage, drittens eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektive gerichtliche Kontrolle und viertens die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte wie des Eigentumsrechts, der unternehmerischen Freiheit und des Rechts auf Schutz der Privatsphäre.

43

Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen.

44

Mit dem zweiten Klagegrund erhebt die Klägerin im Wesentlichen zwei Rügen. Mit der ersten macht sie einen Beurteilungsfehler geltend und führt dazu aus, dass die gegen sie angeführten Gründe unzutreffend seien und der Rat keinen Beweis für diese Gründe erbracht habe. Mit der zweiten Rüge macht sie das Fehlen einer Rechtsgrundlage geltend. Zur Begründung dieser Rüge trägt sie zum einen vor, die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen sei auf die Aufnahme von IRISL in diese Listen gestützt worden, die aber mit Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), für nichtig erklärt worden sei. Zum anderen hätte die Nichtigerklärung der erstmaligen Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen infolge des Urteils vom 6. September 2013, Good Luck Shipping/Rat (T‑57/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:410) zur Nichtigerklärung des Beschlusses führen müssen, mit dem ihre Eintragung in den Listen, die in den Rechtsakten vom Juni 2013 enthalten gewesen seien, aufrechterhalten worden sei.

45

Der Rat macht geltend, die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen beruhe auf zwei verschiedenen Kriterien, nämlich dem Handeln im Namen von IRISL und der Unterstützung von namentlich in diese Listen aufgenommenen Einrichtungen bei der Umgehung von gegen diese verhängten Sanktionen. Daher könnten die in den Rechtsakten vom Juni 2013 angegebenen Gründe und die erbrachten Beweise die diesbezügliche Aufnahme sowohl auf der Grundlage des einen als auch auf der des anderen der beiden vorgenannten Kriterien rechtfertigen.

46

Nach der Rechtsprechung verfügt der Rat über ein gewisses Ermessen, um im Einzelfall festzustellen, ob die rechtlichen Kriterien, auf die die streitigen restriktiven Maßnahmen gestützt werden, erfüllt sind (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat, T‑565/12, EU:T:2014:608, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Jedoch müssen die Gerichte der Europäischen Union eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten und zwar auch dann, wenn solche Handlungen der Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen dienen sollen (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat, T‑565/12, EU:T:2014:608, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Grundrechtsrang haben u. a. das Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Das in Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte, das im vorliegenden Fall in Art. 24 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2010/413 und Art. 46 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 267/2012 niedergelegt ist, umfasst den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht unter Beachtung der berechtigten Interessen an Vertraulichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das in Art. 47 der Grundrechtecharta bekräftigt wird, verlangt, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch das Studium der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, damit der Betroffene seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses umfassend in die Lage versetzt wird, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Die durch Art. 47 der Grundrechtecharta gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle erfordert u. a., dass sich der Unionsrichter vergewissert, ob die Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit der betreffenden Person oder Einrichtung begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen gegen eine Einrichtung erlassen werden, erstreckt sich auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände, die zu seiner Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweise und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt. Im Fall des Bestreitens obliegt es dem Rat, die betreffenden Beweise und Informationen dem Unionsrichter zur Überprüfung vorzulegen (vgl. Urteile vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T‑42/12 und T‑181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T‑489/10, EU:T:2013:453, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mit anderen Worten ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind. Die vorgelegten Informationen oder Beweise müssen die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person angeführt werden (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat, T‑565/12, EU:T:2014:608, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Bevor im vorliegenden Fall die Stichhaltigkeit der im Rahmen des zweiten Klagegrundes erhobenen Rügen, die oben in Rn. 44 aufgeführt sind, geprüft wird, ist festzustellen, auf welche Beweise sich der Rat bezüglich der Achtung der Verteidigungsrechte der Klägerin und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz mit Erfolg berufen kann.

Die Beweise, auf die sich der Rat im vorliegenden Fall mit Erfolg berufen kann

54

Es ist zu prüfen, ob die vom Rat im Rahmen der Klagebeantwortung in der Rechtssache T‑423/13 angeführten Beweise mit Erfolg zur Untermauerung der Gründe für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen angeführt werden können, ohne dass die Verteidigungsrechte der Klägerin sowie ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt werden.

55

Erstens kann die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte grundsätzlich nur anhand der Sach- und Rechtslage beurteilt werden, aufgrund deren diese Rechtsakte erlassen wurden, und nicht anhand von Umständen, die dem Rat nach Erlass dieser Rechtsakte zur Kenntnis gelangt sind, selbst wenn der Rat die Auffassung vertritt, dass diese Umstände wirksam die in den Rechtsakten aufgeführten Gründe hätten vervollständigen und auch als Grundlage für ihren Erlass dienen können. Das Gericht kann nämlich nicht der Anregung des Rates folgen, die Gründe letztlich auszutauschen, auf die diese Rechtsakte gestützt sind (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T‑42/12 und T‑181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Zweitens ist es nach der Rechtsprechung im Fall eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern zur Wahrung der Verteidigungsrechte erforderlich, zum einen dem Betroffenen die Informationen oder den Akteninhalt, die nach Ansicht des Rates den Verbleib des Namens des Betroffenen auf den streitigen Listen rechtfertigen, sowie gegebenenfalls neue ihm zur Last gelegte Umstände mitzuteilen und zum anderen, ihn in die Lage zu versetzen, sachgerecht hierzu Stellung zu nehmen (Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, EU:T:2006:384, Rn. 126).

57

Mit anderen Worten, die Mitteilung der zur Last gelegten Umstände hat beim Erlass eines ersten Rechtsakts, durch den die Gelder einer Einrichtung eingefroren werden, entweder gleichzeitig mit dessen Erlass oder so früh wie möglich im Anschluss daran zu erfolgen, sofern dem nicht zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen entgegenstehen. Die betroffene Einrichtung hat, wenn sie es beantragt, außerdem das Recht, zu diesen Umständen Stellung zu nehmen, nachdem der Rechtsakt erlassen wurde (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, EU:T:2013:397, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dagegen müssen jedem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern eine erneute Möglichkeit zur Anhörung und gegebenenfalls eine Mitteilung über die neuen zur Last gelegten Umstände vorausgehen (Urteil vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207, Rn. 173 und 178).

58

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rat erst mit der Einreichung der Klagebeantwortung bei Gericht in der Rechtssache T‑423/13 am 4. November 2013 die am 11. März 2013 und am 28. Oktober 2013 im Internet gefundenen Beweise angegeben hat, aufgrund deren er den Beschluss über den Verbleib des Namens der Klägerin in den streitigen Listen rechtfertigen zu können meint. Die in Rede stehenden Beweise sind:

a)

ein am 28. Oktober 2013 im Internet gefundener Lebenslauf eines Angestellten der Klägerin, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass der Angestellte für die Klägerin arbeitet, die im Hafen von Jebel Ali (Vereinigte Arabische Emirate) Agentin von HDSL ist und jedes Mal, wenn IRISL diesen Hafen anruft, tätig wird, um ihr die notwendige Unterstützung zu leisten;

b)

ein am 11. März 2013 im Internet gefundener Auszug der Internetseite der Vereinigung der Schiffsagenten in Dubai, der zeigt, dass der Name des Agenten der Klägerin mit dem Namen des Agenten des Unternehmens Great Ocean Shipping Service identisch ist;

c)

ein Lebenslauf einer in Sharjah (Vereinigte Arabische Emirate) wohnhaften Person, der am 11. März 2013 auf einer Internetseite einer in Sharjah niedergelassenen Gesellschaft gefunden wurde und aus dem hervorgeht, dass die betreffende Person für die Klägerin und das Unternehmen Great Ocean Shipping Service von Februar 2010 bis heute arbeitet;

d)

ein am 28. Oktober 2013 im Internet gefundener Auszug der Internetseite der Organisation iranischer Exporteure von Produkten der Bergbauindustrie und technischen Diensten, die zeigt, dass die Klägerin als Agentin von HDSL auftritt.

59

Insoweit ist erstens festzustellen, dass der Rat vor dem Erlass der Rechtsakte vom Juni 2013 nur über die am 11. März 2013 im Internet gefundenen Beweise verfügte. Bereits aus diesem Grund kann sich der Rat nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung zur Begründung dieser Rechtsakte nicht auf die anderen Beweise berufen, die nach Erlass der Rechtsakte vom Juni 2013, nämlich am 28. Oktober 2013 im Internet gefunden wurden.

60

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss in den Rechtsakten vom Juni 2013 über den Verbleib des Namens der Klägerin in den streitigen Listen ein Folgebeschluss über restriktive Maßnahmen ist und der Rat somit gehalten war, der Klägerin die Informationen oder den Akteninhalt, die seiner Ansicht nach den Verbleib rechtfertigten, vor Erlass des besagten Beschlusses gemäß der oben in den Rn. 56 und 57 angeführten Rechtsprechung mitzuteilen.

61

Diese Feststellung wird nicht durch das vom Rat in der mündlichen Verhandlung angeführte Argument in Frage gestellt, wonach die Klägerin gemäß der Rechtsprechung der Union einen Antrag auf Akteneinsicht hätte stellen müssen, um von den oben in Rn. 58 angeführten Beweisen Kenntnis zu erlangen, und der Rat, da sie dies nicht getan habe, nicht verpflichtet gewesen sei, ihr von sich aus Einsicht in die Akte zu gewähren.

62

Wenn hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es der betroffenen Einrichtung erlauben, zu den ihr vom Rat zur Last gelegten Umständen sachdienlich Stellung zu nehmen, verpflichtet nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte den Rat nicht dazu, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren. Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, EU:T:2013:397, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

Im vorliegenden Fall wurden der Klägerin jedoch keine Informationen, die es ihr erlaubten, zu den ihr vom Rat zur Last gelegten Umständen sachdienlich Stellung zu nehmen, gemäß der oben in Rn. 57 angeführten Rechtsprechung vor Erlass der Rechtsakte vom Juni 2013 mitgeteilt. Außerdem enthielten weder das Schreiben des Rates vom 10. Juni 2013 (siehe oben, Rn. 19) noch die Rechtsakte vom Juni 2013 die neuen der Klägerin zur Last gelegten Umstände, auf die sich der Rat für die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen stützte.

64

Im Übrigen sind die oben in Rn. 58 angeführten Beweise, wie der Rat selbst einräumt, öffentlich zugänglich, da sie im Internet stehen. Daraus folgt, dass der Mitteilung dieser Beweise vor Erlass der Rechtsakte vom Juni 2013 keine zwingenden Gründe der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten entgegenstanden.

65

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Rat, könnte er sich auf die in der Klagebeantwortung in der Rechtssache T‑423/13 angeführten Informationen berufen, auch zusätzliche Gründe zur Ergänzung der in den Rechtsakten vom Juni 2013 enthaltenen Gründe anführen könnte, was ebenfalls die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzen würde. Da nämlich die Klägerin von diesen Gründen nicht rechtzeig Kenntnis nehmen konnte, um ihren Standpunkt im Verwaltungsverfahren zu verteidigen und die Begründetheit der Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen und die Zweckmäßigkeit einer Klageerhebung zu prüfen, blieben ihr nur die Erwiderung und das mündliche Verfahren, um zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Dadurch würde der Grundsatz der Gleichheit der Parteien vor dem Unionsrichter beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T‑42/12 und T‑181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66

Unter diesen Umständen können die erstmals in der Klagebeantwortung in der Rechtssache T‑423/13 mitgeteilten Informationen vom Gericht nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen rechtfertigen könnten. Die Berücksichtigung solcher Informationen verstieße nämlich zum einen gegen den Grundsatz, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte nur anhand der Sach‑ und Rechtslage beurteilt werden kann, aufgrund deren sie erlassen wurden, und zum anderen gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

67

Sodann ist zu prüfen, ob der Rat mit der Feststellung, dass der Beschluss zur Wiederaufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen auch ohne die in der Klagebeantwortung in der Rechtssache T‑423/13 angeführten Beweise ausreichend untermauert gewesen sei, einen Beurteilungsfehler beging.

Zur Begründetheit der Rüge eines Beurteilungsfehlers

68

Wie oben in Rn. 44 ausgeführt, trägt die Klägerin vor, dass die für die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen angegebenen Gründe unzutreffend seien und der Rat keinen Beweis für diese Gründe erbracht habe.

69

Wie oben in Rn. 45 wiedergegeben wendet der Rat hiergegen ein, dass die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen auf zwei verschiedenen Kriterien beruhe, nämlich dem Handeln im Namen von IRISL und der Unterstützung von namentlich in diese Listen aufgenommenen Einrichtungen bei der Umgehung von gegen diese verhängten Sanktionen. Wenn das Gericht der Ansicht sei, die Gründe, die das erste Kriterium beträfen, seien nicht untermauert, könnten die Gründe, die das zweite Kriterium beträfen, die Aufnahme der Klägerin rechtfertigen.

70

Dazu ist festzustellen, dass der Rat zur Rechtfertigung der Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen zu dem ersten oben in Rn. 69 angeführten Kriterium behauptet, die Klägerin stehe unter der Kontrolle von M. M. F., der Regionaldirekter von IRISL für die Vereinigten Arabischen Emirate gewesen sei, trete in ihrer Eigenschaft als Vertreterin von HDSL als Schiffsagent von IRISL im Hafen von Jebel Ali auf und habe gefälschte Frachtpapiere zugunsten von IRISL und von Einrichtungen im Eigentum oder unter der Kontrolle von IRISL ausgestellt. Bezüglich des zweiten oben in Rn. 69 angeführten Kriteriums trägt er vor, die Klägerin sei als Nachfolgeunternehmen einer Einrichtung gegründet worden, die von der Union mit Sanktionen belegt worden sei und über die dann ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet worden sei, da zum einen die Klägerin und diese Einrichtung in der Vereinigung der Schiffsagenten in Dubai durch dieselbe Person vertreten würden und zum anderen die in Rede stehende Einrichtung an HDSL Leistungen als Schifffahrtsagentur erbracht habe und die Klägerin heute dieselben Dienstleistungen der besagten Einrichtung erbringe, die seit dem 26. Juli 2010 auf der Liste stehe, und ihr auf diese Weise ermögliche, die gegen sie verhängten Sanktionen zu umgehen.

71

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die einzigen vom Rat beigebrachten Beweise die oben in Rn. 58 aufgeführten sind, die aus den oben in den Rn. 59 bis 66 angeführten Gründen nicht berücksichtigt werden können.

72

Somit ist festzustellen, dass in Ermangelung von Beweisen, auf die sich der Rat mit Erfolg berufen kann, die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen nur auf grundsätzliche Ausführungen gestützt war und zwar sowohl bezüglich der Gründe für die Aufnahme, die das erste Kriterium betreffen, als auch bezüglich derjenigen, die das zweite Kriterium betreffen (siehe oben, Rn. 69).

Zur Stichhaltigkeit der Rüge eines Rechtsfehlers

73

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin auch geltend, wie oben unter Rn. 44 angeführt, dass die rechtliche Grundlage für die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen durch die Verkündung des Urteils vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), entfallen sei. Sie hat dieses Argument in der Erwiderung vorgetragen, weil das genannte Urteil bei Klageeinreichung noch nicht verkündet war. In der Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen weist sie außerdem darauf hin, dass das Gericht in dem genannten Urteil entschieden habe, dass der Rat für die Aufnahme des Namens von IRISL in die streitigen Listen keinen Rechtfertigungsgrund gegeben habe und somit die Eintragung der Namen der Einrichtungen (einschließlich der Klägerin), die im Eigentum oder unter der Kontrolle von IRISL stünden oder in deren Namen handelten, ab Juli 2010 (dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme von IRISL) rechtswidrig geworden sei. Sie fügt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Gerichts ein Urteil, mit dem eine Benennung für nichtig erklärt werde, „den Namen der in Rede stehenden Einrichtung rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und die Aufnahme so betrachtet wird, als ob sie niemals bestanden hätte“. Nach Ansicht der Klägerin ist dieser Grundsatz auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

74

Der Rat widerspricht dem Vorbringen der Klägerin und führt in seiner Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen u. a. aus, sie habe in der nach der Verkündung des Urteils vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), eingereichten Erwiderung weder einen Klagegrund noch ein Argument vorgetragen, um geltend zu machen, dass die Aufnahme der Namen von IRISL und der anderen betroffenen Einrichtungen in die streitigen Listen so zu betrachten sei, als ob sie im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte vom Juni 2013 nicht bestanden hätte. Daher könne das Gericht einen solchen Klagegrund oder ein solches Argument im vorliegenden Fall nicht prüfen, da anderenfalls über den Klageantrag hinaus erkannt würde.

75

Insoweit ist festzustellen, dass entgegen der Behauptung des Rates die Klägerin das Gericht in der Erwiderung ersucht hat, sich zu den Auswirkungen des Urteils vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), auf die Rechtsakte vom Juni 2013 zu äußern (siehe oben, Rn. 44), und das Vorbringen in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen lediglich eine Weiterentwicklung dieses Vorbringens ist, das somit zulässig ist.

76

Außerdem gehören die Auswirkungen eines rechtskräftigen Urteils des Gerichts jedenfalls zu den Gesichtspunkten der öffentlichen Ordnung, die vom Unionsrichter von Amts wegen zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C‑442/03 P und C‑471/03 P, EU:C:2006:356, Rn. 45). Daraus folgt, dass das Gericht die Auswirkungen des Urteils vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), auf die angefochtenen Rechtsakte von Amts wegen hätte prüfen müssen, auch wenn die Klägerin in der Erwiderung und ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen dazu keine Argumente vorgetragen hat.

77

Was die materielle Prüfung der von der Klägerin erhobenen Rüge eines Rechtsfehlers des Rates angeht, so ist nach der Rechtsprechung die Wirksamkeit der Aufnahme des Namens einer Einrichtung in die Liste der Personen oder Einrichtungen, die aufgrund ihrer Verbindungen zu einer anderen namentlich in diese Liste aufgenommenen Einrichtung von den restriktiven Maßnahmen betroffen sind, von der Bedingung abhängig, dass am Tag dieser Aufnahme der Name dieser anderen Einrichtung wirksam in diese Liste eingetragen war. Nach dieser Rechtsprechung ist das Einfrieren der Gelder von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung stehen, deren Name wirksam in die in Rede stehende Liste aufgenommen wurde oder die im Namen dieser anderen Einrichtung handelt, erforderlich und angemessen, um die Wirksamkeit der gegen die letztgenannte Einrichtung erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden. Daraus folgt, dass mangels einer wirksamen Aufnahme des Namens von IRISL in die streitigen Listen die namentliche Aufnahme in diese Listen von Einrichtungen, die im Namen von IRISL handeln oder wesentliche Dienstleistungen für sie oder andere Einrichtungen erbringen, die in deren Namen handeln, nicht mehr durch das Ziel gerechtfertigt ist, die Wirksamkeit der gegen IRISL erlassenen Maßnahmen sicherzustellen und zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T‑489/10, EU:T:2013:453, Rn. 75 bis 77, vgl. ebenfalls Urteil vom 9. Dezember 2014, BT Telecommunications/Rat, T‑440/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1042, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78

Im vorliegenden Fall erging am 16. September 2013 das Urteil Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), mit dem die restriktiven Maßnahmen gegen IRISL und andere Einrichtungen, darunter HDSL und SAPID, für nichtig erklärt wurden. Die restriktiven Maßnahmen gegen IRISL wurden zur Rechtfertigung der Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen im Hinblick auf das erste oben in Rn. 69 erwähnte Kriterium, nämlich Handeln im Namen von IRISL, herangezogen, während die restriktiven Maßnahmen gegen HDSL und SAPID, wie aus den Rechtsakten vom Juni 2013 (siehe oben, Rn. 18) hervorgeht, zur Rechtfertigung der Aufnahme des Namens der Klägerin in diese Listen im Hinblick auf das zweite oben in Rn. 69 angeführte Kriterium, nämlich Unterstützung der benannten Einrichtungen bei der Umgehung der gegen sie verhängten Sanktionen, herangezogen wurden.

79

Wenn auch die Auswirkungen der Aufnahme der Namen von IRISL, HDSL und SAPID in die streitigen Listen tatsächlich bis zum Ablauf der Frist gemäß Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichend von Art. 280 AEUV aufrechterhalten wurden, nämlich bis zum Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehenen Rechtsmittelfrist, wurde bei Ablauf dieser Frist die Aufnahme doch rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet, als ob sie niemals bestanden hätte (Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 68; vgl. ebenfalls Urteil vom 9. Dezember 2014, BT Telecommunications/Rat, T‑440/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1042, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80

Das Gericht kann nämlich eine Frist festsetzen, während der die Wirkungen der Nichtigerklärung eines Rechtsakts ausgesetzt werden, um dem Rat zu ermöglichen, die festgestellten Verstöße zu beheben, indem er gegebenenfalls neue allgemeine Kriterien für die Aufnahme von Personen oder Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in die Liste und neue restriktive Maßnahmen zum Einfrieren der Gelder der betreffenden Einrichtung für die Zukunft erlässt. Doch können weder diese neuen allgemeinen Aufnahmekriterien noch diese neuen restriktiven Maßnahmen die durch ein Urteil des Gerichts als rechtswidrig festgestellten Maßnahmen wirksam machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2015, First Islamic Investment Bank/Rat, T‑161/13, EU:T:2015:667, Rn. 102).

81

Daraus folgt, dass die Aussetzung der Wirkungen der Nichtigerklärung eines Rechtsakts nicht den Grundsatz aufhebt, auf den die oben in Rn. 79 angeführte Rechtsprechung verweist und dem zufolge nach Ablauf der Aussetzungsfrist die Nichtigerklärung der betreffenden Rechtsakte Rückwirkung entfaltet, so dass die für nichtig erklärten Rechtsakte so betrachtet werden, als hätten sie niemals bestanden.

82

Da die Aufnahme der Namen von IRISL, HDSL und SAPID in die streitigen Listen vom Gericht für nichtig erklärt worden ist, ist es im vorliegenden Fall – ob es nun um das erste Kriterium geht, soweit angenommen wird, die Klägerin handele im Namen von IRISL, oder um das zweite Kriterium, soweit angenommen wird, die Klägerin unterstütze die benannten Einrichtungen bei der Umgehung der gegen diese verhängten Sanktionen, indem sie im Namen von HDSL und SAPID handele oder ein Nachfolgeunternehmen von Great Ocean Shipping Services sei, um die Aktivitäten fortzuführen, die diese für HDSL verrichtet habe –, nicht mehr möglich, den Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegen die Klägerin auf der Grundlage des einen oder des anderen Kriteriums zu rechtfertigen, da diese von der wirksamen Aufnahme der besagten Einrichtungen abhängig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T‑489/10, EU:T:2013:453, Rn. 75 bis 77, vgl. ebenfalls entsprechend Urteil vom 9. Dezember 2014, BT Telecommunications/Rat, T‑440/11, EU:T:2014:1042, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83

Somit ist festzustellen, dass der Rat einen Rechtsfehler begangen hat, indem er den Beschluss über den Verbleib des Namens der Klägerin in den streitigen Listen auf Gründe gestützt hat, die sich auf das eine oder das andere der oben in Rn. 82 angeführten Kriterien beziehen.

84

Daher ist dem zweiten Klagegrund sowie der Klage in der Rechtssache T‑423/13 stattzugeben und die Rechtsakte vom Juni 2013 sind für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin von ihnen betroffen ist, ohne dass die weiteren Klagegründe noch geprüft werden müssten.

Zur Rechtssache T‑64/14

85

In der Rechtssache T‑64/14 trägt die Klägerin sieben Gründe zur Begründung der Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom November 2013 vor. Erstens rügt sie, dass den angefochtenen Rechtsakten wegen der Rechtswidrigkeit der durch die Maßnahmen vom Oktober 2013 festgelegten allgemeinen Aufnahmekriterien eine Rechtsgrundlage fehle, zweitens eine Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Endgültigkeit der Urteile, der Rechtssicherheit, des Grundsatzes ne bis in idem, des Grundsatzes der Rechtskraft sowie des Diskriminierungsverbots, drittens eine Verletzung der Begründungspflicht, viertens eine Verletzung der Verteidigungsrechte, fünftens einen Beurteilungsfehler, einen Verstoß gegen die für die Erstellung der streitigen Listen anwendbaren Kriterien, das Fehlen von Beweisen zur Rechtfertigung der ergriffenen restriktiven Maßnahmen sowie im Wesentlichen eine unzutreffende Rechtsauffassung, sechstens eine Verletzung der Grundrechte, nämlich des Eigentumsrechts, der unternehmerischen Freiheit und des Rufs und siebtens ein Missbrauch der Befugnisse durch den Rat.

86

Zunächst ist der fünfte Klagegrund zu prüfen.

87

Mit dem fünften Klagegrund bringt die Klägerin sechs Argumente vor. Erstens sei der Beschluss über den Verbleib des Namens von IRISL in den streitigen Listen zur Zeit des Beschlusses über den Verbleib ihres Namens in den Listen in den Rechtsakten vom November 2013 noch nicht gefasst worden. Zweitens erbringe sie keinerlei Dienstleistungen für IRISL. Drittens sei der Beschluss über den Verbleib des Namens von HDSL in diesen Listen ebenfalls noch nicht gefasst worden als ihr Name erneut in dieselben Listen aufgenommen worden sei, und für diese letztere Aufnahme, die damit gerechtfertigt worden sei, sie erbringe wesentliche Dienstleistungen für HDSL, gebe es keine Grundlage. Viertens könne der Umstand, dass sie Agent von HDSL sei, nicht die Aufnahme ihres Namens in die fraglichen Listen rechtfertigen; in der Erwiderung fügt sie hinzu, die Erläuterungen des Rates zur Klarstellung des Grundes für diese Aufnahme seien verspätet und unzureichend bewiesen. Fünftens lägen keine Beweise für ihre Verbindung mit der nuklearen Proliferation vor. Sechstens erbringe ihr Angestellter, dessen Lebenslauf der Rat vorgelegt habe, keine Dienstleistungen für Schiffe von IRISL, die im Übrigen nie im Hafen von Jebel Ali anlegten.

88

Der Rat hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet. Erstens seien die Namen von IRISL und HDSL noch in den streitigen Listen enthalten gewesen, als der Name der Klägerin in diese Listen aufgenommen worden sei, denn das Gericht habe, als es die Aufnahme ihrer Namen für nichtig erklärt habe, zugleich die Beibehaltung der Wirkungen der betreffenden Rechtsakte bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 angeordnet (Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T‑489/10, EU:T:2013:453, Rn. 80 bis 83), d. h. bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beim Gerichtshof gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Zweitens seien die von der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Agent für HDSL erbrachten Dienstleistungen wesentlich, denn ohne diese Dienstleistungen könnte HDSL nicht in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig sein. Drittens stellten die Kriterien, aufgrund deren der Name der Klägerin in diese Listen aufgenommen worden sei, nicht auf ihre Verbindung mit der nuklearen Proliferation ab, sondern es seien die allgemeinen Aufnahmekriterien, die durch die oben in Rn. 25 angeführten Maßnahmen vom Oktober 2013 festgelegt worden seien. Viertens trägt der Rat vor, er habe Beweise für den Verbleib des Namens der Klägerin auf diesen Listen erbracht, indem er insbesondere den Lebenslauf eines ihrer Angestellten vorgelegt habe, aus dem hervorgehe, dass dieser Angestellte tätig werde, wenn Schiffe von IRISL den Hafen von Jebel Ali anliefen.

89

Die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen ist auf der Grundlage der allgemeinen Aufnahmekriterien erfolgt, die durch die Maßnahmen vom Oktober 2013 festgelegt wurden, um in diese Listen insbesondere die Namen aufnehmen zu können von „juristischen Personen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehen, Personen oder Einrichtungen, die in deren Namen handeln oder Personen oder Einrichtungen, die der IRISL oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehen oder in deren Namen handeln, Versicherungsdienstleistungen oder andere wesentliche Dienstleistungen erbringen“, und ist wie folgt begründet worden: „[Die Klägerin] erbringt … wesentliche Dienstleistungen für HDSL, bei der es sich um eine benannte Einrichtung handelt, die für die IRISL tätig ist.“

90

Die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen erfolgte am 16. November 2013 mit der Begründung, dass sie als Vertreterin wesentliche Dienstleistungen für HDSL erbringe, bei der es sich um eine Einrichtung handele, die für IRISL tätig sei. Die Begründung dieser Aufnahme bestand also aus zwei miteinander verbundenen Teilen, dem ersten, wonach die Klägerin wesentliche Dienstleistungen für HDSL erbringe, und dem zweiten, wonach es sich bei HDSL um eine Einrichtung handele, die für IRISL tätig sei.

91

Wie oben in Rn. 78 dargestellt, wurde die Aufnahme der Namen von IRISL und HDSL in die streitigen Listen vom Gericht für nichtig erklärt (Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T‑489/10, EU:T:2013:453). Wie oben in Rn. 79 ausgeführt, ist diese Aufnahme aufgrund der Rückwirkung ihrer Nichtigerklärung so zu betrachten, als ob sie niemals bestanden hätte.

92

Wie oben in Rn. 32 angegeben, wurden die Namen von IRISL und HDSL am 26. November 2013 wieder in die streitigen Listen aufgenommen, also nach der Aufnahme des Namens der Klägerin in diese Listen am 16. November 2013.

93

Aus dem Vorstehenden folgt, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen, dem Zeitpunkt also, zu dem nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte zu beurteilen ist, die Namen von IRISL und HDSL nicht wirksam in diese Listen aufgenommen worden waren.

94

Daher ist festzustellen, dass aus den gleichen Gründen wie den oben in den Rn. 77 bis 82 dargelegten dem Rat, wie die Klägerin ausführt, ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als er mit den Rechtsakten vom November 2013 den Verbleib des Namens der Klägerin in den streitigen Listen aufgrund der Eintragung der Namen von IRISL und HDSL in diesen Listen beschloss, obwohl im Zeitpunkt der Aufnahme des Namens der Klägerin in diese Listen die Namen dieser Einrichtungen in diese Listen nicht wirksam eingetragen waren.

95

Wie nämlich oben in Rn. 77 ausgeführt, war die Aufnahme des Namens der Klägerin in diese Listen mit der Begründung, sie erbringe wesentliche Dienstleistungen für HDSL, eine Einrichtung, die im Namen von IRISL handele, nicht mehr durch das Ziel gerechtfertigt, die Wirksamkeit der gegen IRISL und HDSL erlassenen Maßnahmen sicherzustellen und zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T‑489/10, EU:T:2013:453, Rn. 75 bis 77, und vom 9. Dezember 2014, BT Telecommunications/Rat, T‑440/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1042, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96

Dieser Schlussfolgerung steht nicht das Vorbringen des Rates in seiner Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen entgegen, wonach die in der Begründung für die Aufnahme des Namens von IRISL in die streitigen Listen angeführten Tatsachen nicht durch das Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), in Frage gestellt worden seien und somit dieselben Tatsachen, die diese vom Gericht für nichtig erklärte Aufnahme gerechtfertigt hätten, seit der Änderung der allgemeinen Aufnahmekriterien durch die Maßnahmen vom Oktober 2013, die zur Behebung der in diesem Urteil festgestellten Rechtsverstöße erlassen worden seien, mit einem der besagten allgemeinen Aufnahmekriterien im Einklang gestanden hätten, nämlich demjenigen, das die Aufnahme der Namen von Personen oder Einrichtungen erlaubt, die Bestimmungen in den Resolutionen der Vereinten Nationen oder Rechtsakte der Union umgangen oder verletzt haben. Mit anderen Worten habe diese Änderung der allgemeinen Aufnahmekriterien durch die Maßnahmen vom Oktober 2013, die vor der Aufnahme des Namens der Klägerin in diese Listen durch die Rechtsakte vom November 2013 durchgeführt worden sei, die Wirksamkeit der Aufnahme der Namen von IRISL und HDSL in diese Listen vom Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahmen an herbeigeführt.

97

Es ist jedoch anzumerken, dass der Umstand, dass der Rat in dem Zeitraum, in dem die Wirkungen der durch das Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), ausgesprochenen Nichtigerklärung ausgesetzt waren, und vor der Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen durch die Rechtsakte vom November 2013 die allgemeinen Kriterien für die Aufnahme in die Listen von Personen oder Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, durch den Erlass der Maßnahmen vom Oktober 2013 geändert hat, um u. a. die Aufnahme der Namen von IRISL und HDSL in diese Listen mit diesen neuen allgemeinen Aufnahmekriterien in Einklang zu bringen, nicht die Feststellung entkräftet, dass – wie oben in den Rn. 79 bis 81 und 91 ausgeführt – nach Ablauf der Frist, in der die Wirkungen der durch das vorgenannte Urteil ausgesprochenen Nichtigerklärung ausgesetzt waren, die Aufnahme der Namen von IRISL und HDSL in diese Listen, die durch dieses Urteil für nichtig erklärt worden waren, rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet wurde, als ob sie niemals bestanden hätte. Die alleinige Änderung dieser neuen allgemeinen Aufnahmekriterien führt nämlich nicht dazu, dass die auf der Grundlage der vorherigen allgemeinen Aufnahmekriterien erfolgte Aufnahme der Namen von IRISL und HDSL in die betreffenden Listen ab dem Zeitpunkt der Änderung wirksam wird, und kann somit nicht die Rechtsverstöße beheben, die im Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), das diese Aufnahme für nichtig erklärte, festgestellt worden waren.

98

Eine andere Auslegung als die oben in Rn. 97 dargestellte würde gegen den oben in Rn. 55 angeführten Grundsatz verstoßen. Tatsächliche und rechtliche Umstände, die nach der Aufnahme der Namen von IRISL und HDSL in die streitigen Listen eingetreten sind, können daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Aufnahme nicht berücksichtigt werden.

99

Daraus folgt, wie oben in Rn. 80 ausgeführt, dass der Rat nicht durch die alleinige Änderung der allgemeinen Aufnahmekriterien durch die Maßnahmen vom Oktober 2013 die mit dem Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), festgestellten Rechtsverstöße beheben und die Namen von IRISL und HDSL in den streitigen Listen belassen konnte. Im Übrigen ist hinsichtlich dieser Aufnahme festzustellen, dass der Rat sich nicht mit einer bloßen Änderung dieser allgemeinen Aufnahmekriterien zufrieden gab, sondern neue Aufnahmen vornahm, die u. a. auf diese neuen allgemeinen Aufnahmekriterien gestützt wurden. Wie jedoch bereits oben in den Rn. 92 und 93 ausgeführt, erfolgten diese neuen Aufnahmen nach der Aufnahme des Namens der Klägerin in diese Listen und rechtfertigen somit aus den oben in Rn. 94 und 95 dargestellten Gründen nicht die auf der Grundlage der Rechtsakte vom November 2013 erfolgte Aufnahme der Klägerin.

100

Daraus folgt, dass dem fünften Klagegrund stattzugeben ist und die Rechtsakte vom November 2013 für nichtig zu erklären sind, soweit die Klägerin von ihnen betroffen ist, ohne dass die weiteren Klagegründe und der Einwand der Rechtswidrigkeit der durch die Maßnahmen vom Oktober 2013 festgelegten allgemeinen Aufnahmekriterien noch geprüft werden müssten.

Zu den Wirkungen der teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte

101

Bezüglich der Durchführungsverordnung Nr. 522/2013, mit der der Name der Klägerin in die Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufgenommen wurde, ist festzustellen, dass diese Verordnung aufgrund des Erlasses der Verordnung Nr. 1154/2013 keine rechtliche Wirkung mehr entfaltet. Daher betrifft die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 522/2013, soweit die Klägerin von diesem Rechtsakt betroffen ist, nur dessen Wirkungen zwischen dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens und dem Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1154/2013.

102

Was den Beschluss 2013/270 anbelangt, mit dem der Name der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 aufgenommen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Wirkungen seiner Nichtigerklärung, soweit die Klägerin von diesem Rechtsakt betroffen ist, unmittelbar und endgültig sind.

103

Bezüglich der zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1154/2013 ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichend von Art. 280 AEUV die Nichtigerklärung dieser Verordnung, soweit die Klägerin von diesem Rechtsakt betroffen ist, erst mit Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird, nach dessen Zurückweisung wirksam wird (vgl. entsprechend Urteile vom 16. September 2011, Kadio Morokro/Rat, T‑316/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:484, Rn. 38, und vom 6. September 2013, Good Luck Shipping/Rat, T‑57/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:410, Rn. 74).

104

In Bezug auf den Beschluss 2010/413 in der durch den Beschluss 2013/661 geänderten Fassung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 264 Abs. 2 AEUV das Gericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2013, Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat, T‑434/11, EU:T:2013:405, Rn. 220, und Good Luck Shipping/Rat, T‑57/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:410, Rn. 75).

105

Insoweit kann ein Unterschied zwischen den Zeitpunkten des Wirksamwerdens der teilweisen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1154/2013 zur Änderung des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 einerseits und des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 in der Fassung des Beschlusses 2013/661 andererseits die Rechtssicherheit ernsthaft beeinträchtigen, da die beiden Rechtsakte identische Maßnahmen für die Klägerin festlegen.

106

Die Wirkungen von Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der Fassung des Beschlusses 2013/661 sind daher in Bezug auf die Klägerin bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1154/2013 betreffend den Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufrechtzuerhalten (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T‑15/11, EU:T:2012:661, Rn. 89, und vom 6. September 2013, Good Luck Shipping/Rat, T‑57/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:410, Rn. 76).

Kosten

107

Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat in den verbundenen Rechtssachen T‑423/13 und T‑64/14 unterlegen ist, sind ihm, wie von der Klägerin beantragt, seine eigenen Kosten sowie die der Klägerin aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Folgende Rechtsakte werden für nichtig erklärt, soweit die Good Luck Shipping LLC von ihnen betroffen ist:

Beschluss 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran.

 

2.

Die Wirkungen des Beschlusses 2013/661 werden in Bezug auf die Good Luck Shipping bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1154/2013 aufrechterhalten.

 

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Good Luck Shipping.

 

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Mai 2016.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Verfahren und Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

Zur Rechtssache T‑423/13

 

Die Beweise, auf die sich der Rat im vorliegenden Fall mit Erfolg berufen kann

 

Zur Begründetheit der Rüge eines Beurteilungsfehlers

 

Zur Stichhaltigkeit der Rüge eines Rechtsfehlers

 

Zur Rechtssache T‑64/14

 

Zu den Wirkungen der teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Europäischer Gerichtshof Urteil, 24. Mai 2016 - T-423/13,T-64/14

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Referenzen - Gesetze

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