Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts, 17. Jan. 2019 - C-637/17

ECLI:ECLI:EU:C:2019:32
17.01.2019

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 17. Januar 2019(1)

Rechtssache C637/17

Cogeco Communications Inc

gegen

Sport TV Portugal, SA,

Controlinveste-SGPS, SA

und

NOS-SGPS, SA

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa [Kreisgericht Lissabon, Portugal])

„Vorabentscheidungsersuchen – Wettbewerb – Private Durchsetzung – Richtlinie 2014/104/EU – Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (‚Kartellschadensersatz‘) – Verjährungsfristen für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht – Beweiswert der Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Schadensersatzprozess – Zeitliche Anwendbarkeit der Richtlinie auf Sachverhalte, die sich vor ihrem Inkrafttreten ereignet haben – Frist zur Umsetzung der Richtlinie“






I.      Einleitung

1.        Die private Durchsetzung der in den europäischen Verträgen enthaltenen Wettbewerbsregeln („private enforcement“) hat in den letzten Jahren als zweites Standbein neben der öffentlichen Durchsetzung („public enforcement“) mehr und mehr an Bedeutung gewonnen. Private Schadensersatzklagen der Opfer von wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken erfreuen sich zunehmender Beliebtheit und sind aus dem dezentralen System der Kartellrechtsdurchsetzung, wie es mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2003(2) ins Werk gesetzt wurde, heute nicht mehr wegzudenken(3). Oft werden sie im Gefolge von Entscheidungen der zuständigen Wettbewerbsbehörden erhoben (als sogenannte „follow-on actions“), teilweise aber auch unabhängig davon (als sogenannte „stand-alone actions“).

2.        Im Detail harren freilich auch weiterhin viele Fragen einer Klärung, nicht zuletzt solche im Zusammenhang mit der neuen Kartellschadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU(4)), die den Gerichtshof im vorliegenden Fall zum ersten Mal beschäftigt.

3.        Der Gerichtshof ist aufgerufen, zu beurteilen, ob eine Verjährungsregelung wie die des portugiesischen Zivilrechts, die für private Schadensersatzklagen wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung früher eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsah, mit den primärrechtlichen und sekundärrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Außerdem geht es um den Beweiswert der Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden vor den Zivilgerichten, die über solche privaten Schadensersatzklagen zu befinden haben.

4.        Der zugrunde liegende Sachverhalt hat sich vor der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/104 ereignet, und die Schadensersatzklage vor dem nationalen Gericht wurde nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, aber vor dem Ablauf ihrer Umsetzungsfrist erhoben. Zwar ist diese Umsetzungsfrist inzwischen abgelaufen, und der portugiesische Gesetzgeber hat die Richtlinie jüngst – mit einiger Verspätung – in nationales Recht umgesetzt, doch gelten die neuen gesetzlichen Regelungen nicht für die Vergangenheit und auch nicht für vor ihrem Inkrafttreten erhobene Klagen.

5.        Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Lösungselemente die Richtlinie 2014/104 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits bereithalten kann und ob gegebenenfalls aus Art. 102 AEUV sowie aus den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts – namentlich aus dem Effektivitätsgrundsatz – gewisse Vorgaben folgen. Dabei wird allerdings besonders zu beachten sein, dass der Ausgangsrechtsstreit ein rein horizontales Rechtsverhältnis zwischen Privaten zum Gegenstand hat.

6.        Für die Praxis der nationalen Gerichte sowie für die private Durchsetzung des Unionskartellrechts dürfte das Urteil des Gerichtshofs im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren von nicht zu unterschätzender Bedeutung sein.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

7.        Der unionsrechtliche Rahmen dieses Falles wird zum einen durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts – namentlich den Effektivitätsgrundsatz und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – sowie zum anderen durch die sekundärrechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2003 und der Richtlinie 2014/104 bestimmt.

 Verordnung Nr. 1/2003

8.        Zum Verhältnis zwischen Art. 102 AEUV und dem einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht ist in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 Folgendes bestimmt:

„Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche Gerichte das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf nach [Art. 102 AEUV] verbotene Missbräuche an, so wenden sie auch [Art. 102 AEUV] an.“

9.        Unter der Überschrift „Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten“ enthält ferner Art. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 diese Regelung:

„Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung der [Art. 101 und 102 AEUV] in Einzelfällen zuständig. Sie können hierzu von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde Entscheidungen erlassen, mit denen

–        die Abstellung von Zuwiderhandlungen angeordnet wird,

–        einstweilige Maßnahmen angeordnet werden,

–        Verpflichtungszusagen angenommen werden oder

–        Geldbußen, Zwangsgelder oder sonstige im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktionen verhängt werden.

Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den ihnen vorliegenden Informationen nicht gegeben, so können sie auch entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden.“

 Richtlinie 2014/104

10.      Der „Gegenstand und Anwendungsbereich“ der Richtlinie 2014/104 wird in deren Art. 1 wie folgt beschrieben:

„(1)      In dieser Richtlinie sind bestimmte Vorschriften festgelegt, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jeder, der einen durch eine Zuwiderhandlung eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, das Recht, den vollständigen Ersatz dieses Schadens von diesem Unternehmen oder dieser Unternehmensvereinigung zu verlangen, wirksam geltend machen kann. In dieser Richtlinie sind Vorschriften festgelegt, mit denen der unverfälschte Wettbewerb im Binnenmarkt gefördert und Hindernisse für sein reibungsloses Funktionieren beseitigt werden, indem in der ganzen Union ein gleichwertiger Schutz für jeden gewährleistet wird, der einen solchen Schaden erlitten hat.

(2)      In dieser Richtlinie sind Vorschriften für die Koordinierung der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die Wettbewerbsbehörden und der Durchsetzung dieser Vorschriften im Wege von Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten festgelegt.“

11.      Ausweislich der Begriffsbestimmungen in Art. 2 der Richtlinie 2014/104 gilt:

Der Ausdruck „Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht“ bezeichnet „eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV oder gegen nationales Wettbewerbsrecht“ (Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie), und der Ausdruck „nationales Wettbewerbsrecht“ bezeichnet „Bestimmungen des nationalen Rechts, mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 AEUV und die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Union angewandt werden, unter Ausschluss nationaler Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, sofern solche strafrechtlichen Sanktionen nicht als Mittel dienen, um die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchzusetzen“ (Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie).

12.      Zur „Wirkung nationaler Entscheidungen“ bestimmt Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104:

„Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine in einer bestandskräftigen Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz festgestellte Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht für die Zwecke eines Verfahrens über eine Klage auf Schadensersatz nach Artikel 101 oder 102 AEUV oder nach nationalem Wettbewerbsrecht vor einem ihrer nationalen Gerichte als unwiderlegbar festgestellt gilt.“

13.      Art. 10 der Richtlinie 2014/104 ist der „Verjährung“ gewidmet und hat folgenden Wortlaut:

„(1)      Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über die Verjährungsfristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen im Einklang mit diesem Artikel fest. In diesen Vorschriften wird festgelegt, wann die Verjährungsfrist beginnt, ihre Dauer und unter welchen Umständen eine Unterbrechung oder Hemmung der Frist eintritt.

(2)      Die Verjährungsfrist beginnt nicht, bevor die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beendet wurde und der Kläger von Folgendem Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann:

a)      dem Verhalten und der Tatsache, dass dieses eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstellt,

b)      der Tatsache, dass ihm durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht ein Schaden entstanden ist, und

c)      der Identität des Rechtsverletzers.

(3)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verjährungsfristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen mindestens fünf Jahre betragen.

(4)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine Verjährungsfrist gehemmt oder – je nach nationalem Recht – unterbrochen wird, wenn eine Wettbewerbsbehörde Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder ihr Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht trifft, auf die sich die Schadensersatzklage bezieht. Die Hemmung endet frühestens ein Jahr, nachdem die Zuwiderhandlungsentscheidung bestandskräftig geworden oder das Verfahren auf andere Weise beendet worden ist.“

14.      Unter der Überschrift „Umsetzung“ bestimmt Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 27. Dezember 2016 nachzukommen. …

…“

15.      Schließlich ist zur „zeitlichen Geltung“ der Richtlinie 2014/104 in deren Art. 22 Folgendes vorgesehen:

„(1)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden, um den materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten.

(2)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden und die nicht unter Absatz 1 fallen, nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem 26. Dezember 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden.“

16.      Ausweislich ihres Art. 23 ist die Richtlinie 2014/104 am 25. Dezember 2014, dem 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft getreten(5).

B.      Nationales Recht

17.      Aus dem portugiesischen Recht sind zum einen Art. 498 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil, „CC“) und zum anderen Art. 623 der portugiesischen Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil, „CPC“) von Belang.

18.      In Art. 498 CC ist Folgendes bestimmt:

„1. Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt nach einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von dem ihm zustehenden Anspruch Kenntnis erlangt, auch wenn ihm die Person des Haftenden und das gesamte Ausmaß der Schäden nicht bekannt sind, unbeschadet der allgemeinen Verjährung für den Fall des Ablaufs der betreffenden Frist ab dem schädigenden Ereignis.

2. Der Rückgriffsanspruch zwischen den Haftenden verjährt ebenfalls nach einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erfüllung.

3. Stellt die rechtswidrige Handlung eine Straftat dar, für die gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist, so findet diese Frist Anwendung.

4. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs bewirkt nicht die Verjährung einer etwaigen Eigentumsklage oder einer Klage auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung.“

19.      Art. 623 CPC steht unter der Überschrift „Drittwirkung der strafrechtlichen Verurteilung“ und ist wie folgt abgefasst:

„ Eine im Strafprozess ergangene rechtskräftige Verurteilung begründet gegenüber Dritten eine widerlegliche Vermutung hinsichtlich der Erfüllung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Bestrafung sowie der Deliktsmerkmale in allen Zivilverfahren, in denen es um Rechtsverhältnisse geht, die von der Begehung der Straftat abhängen.“

20.      Die Richtlinie 2014/104 wurde erst im Juni 2018 durch das Gesetz Nr. 23/2018 in portugiesisches Recht umgesetzt(6). Wie sich aus seinem Art. 25 ergibt, ist dieses Gesetz 60 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft getreten. Außerdem finden die materiell-rechtlichen Vorschriften des besagten Gesetzes – einschließlich jener zur Beweislast – ausweislich seines Art. 24 nicht rückwirkend Anwendung, und die verfahrensrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für vor seinem Inkrafttreten erhobene Klagen.

III. Sachverhalt und Ausgangsverfahren

21.      Cogeco Communications Inc. (Cogeco) ist eine kanadische Handelsgesellschaft, die mit Klage vom 27. Februar 2015 vor dem Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa(7) (Portugal), dem vorlegenden Gericht, einen Schadensersatzprozess gegen die drei portugiesischen Gesellschaften Sport TV Portugal, SA (Sport TV), Controlinveste-SGPS, SA (Controlinveste) und NOS-SGPS, SA (NOS) angestrengt hat (im Folgenden gemeinsam: die Beklagten), wobei es sich bei Controlinveste und bei NOS um Anteilseignerinnen von Sport TV in dem für die Klage relevanten Zeitraum handelt.

 Wettbewerbsrechtlicher Hintergrund des Ausgangsrechtsstreits

22.      Cabovisão – Televisão Por Cabo, SA (Cabovisão), deren Anteilseignerin Cogeco seinerzeit war(8), ist eine Anbieterin von Bezahlfernsehen in Portugal. Sie reichte am 30. Juli 2009 bei der Autoridade da Concorrência(9) (Portugal) eine Beschwerde gegen Sport TV ein(10), mit der sie wettbewerbswidrige Praktiken dieses Unternehmens im Bereich der Premium-Sportkanäle rügte, insbesondere eine diskriminierende Preispolitik, was ihrer Ansicht nach den Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung begründete.

23.      Mit Entscheidung vom 14. Juni 2013 stellte die Autoridade da Concorrência (Wettbewerbsbehörde) fest, dass Sport TV ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht habe und dadurch gegen Art. 102 AEUV sowie gegen eine entsprechende Bestimmung im portugiesischen Recht(11) verstoßen habe(12). Dafür erlegte sie Sport TV eine Geldbuße von 3,73 Mio. Euro zuzüglich einer Nebenstrafe auf.

24.      Auf Einspruch von Sport TV änderte das Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão(13) (Portugal) die Entscheidung der Autoridade da Concorrência (Wettbewerbsbehörde) mit Urteil vom 4. Juni 2014 dahin gehend ab, dass sich Sport TV nur nach nationalem Recht einer Ordnungswidrigkeit wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in Form von diskriminierenden Preispraktiken schuldig gemacht habe, nicht aber auch eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV(14). Wörtlich entschied das Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Gericht für wettbewerb, Regulierung und Aufsicht) im Tenor seines Urteils u. a.: „Art. 102 AEUV ist auf das Verhalten der Beschuldigten nicht anwendbar.“ Ferner setzte es die gegen Sport TV verhängte Geldbuße auf 2,7 Mio. Euro herab und hob überdies die Nebenstrafe auf.

25.      Ein gegen jenes Urteil eingelegtes Rechtsmittel von Sport TV zum Tribunal da Relação de Lisboa(15) (Portugal) wurde am 11. März 2015 zurückgewiesen.

 Bisheriger Verlauf des nationalen zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses

26.      Mit ihrer zivilrechtlichen Klage begehrt Cogeco nunmehr Schadensersatz für das schuldhafte und rechtswidrige wettbewerbswidrige Verhalten der drei Beklagten im Zeitraum vom 3. August 2006 bis zum 30. März 2011. Der geltend gemachte Schaden, zuzüglich Verzugszinsen, soll erstens aus der Zahlung überhöhter Preise durch Cabovisão für die Übertragungsrechte an den Sendungen von Sport TV resultieren, zweitens aus entgangenen Erträgen auf – angesichts der überhöhten Preise nicht zur Verfügung stehendes – Kapital sowie drittens aus entgangenem Gewinn. Hilfsweise beantragt Cogeco, die drei Beklagten gesamtschuldnerisch zur Erstattung der von ihnen zu Unrecht erzielten Einnahmen zu verurteilen.

27.      Die drei Beklagten haben hiergegen die Einrede der Verjährung erhoben. Ihrer Ansicht nach ist die im portugiesischen Recht vorgesehene dreijährige Verjährungsfrist gemäß Art. 498 Abs. 1 CC für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung bereits abgelaufen. Sie bringen vor, Cogeco habe spätestens zu einem der folgenden vier Zeitpunkte über sämtliche Informationen verfügt, die für eine Kenntnis vom Bestehen des Schadensersatzanspruchs erforderlich waren:

–        am 30. April 2008, dem Tag des Erwerbs der Übertragungsrechte für die Sendungen von Sport TV durch Cabovisão,

–        am 30. Juli 2009, dem Tag der Einreichung der Beschwerde von Cabovisão bei der Autoridade da Concorrência (Wettbewerbsbehörde),

–        am 30. März 2011, dem Tag der Beendigung des geltend gemachten Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln, oder

–        am 29. Februar 2012, dem Tag des Verkaufs von Cabovisão durch Cogeco.

28.      Demgegenüber ist nach Auffassung von Cogeco noch keine Verjährung eingetreten. Im Ausgangsrechtsstreit argumentiert Cogeco, die Verjährungsfrist habe erst mit dem Erlass der Entscheidung der Autoridade da Concorrência (Wettbewerbsbehörde) am 14. Juni 2013 zu laufen begonnen, weil das Unternehmen erst mit dieser Entscheidung Zugang zu sämtlichen Informationen erhalten habe, die zur Beurteilung der wettbewerbswidrigen Praktiken und zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz erforderlich gewesen seien. Vor der Entscheidung der Autoridade da Concorrência (Wettbewerbsbehörde) habe lediglich der Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln bestanden. Jedenfalls sei die Verjährungsfrist, so Cogeco, während des Verfahrens vor der Autoridade da Concorrência (Wettbewerbsbehörde) gehemmt gewesen.

29.      Das vorlegende Gericht möchte sich nun vergewissern, ob Art. 498 CC und Art. 623 CPC im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben stehen. Es erkennt an, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits noch vor Erlass der Richtlinie 2014/104 und erst recht vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist ereignet hat. Gleichwohl fragt es sich, nicht zuletzt unter Bezugnahme auf die Urteile Van Duyn(16) und Mangold(17) sowie auf die Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 3 EUV), ob diese Richtlinie gegebenenfalls Vorwirkungen erzeugt, die das Gericht bei seiner Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen Privaten zu beachten hat, zumal zum jetzigen Zeitpunkt, an dem die Umsetzungsfrist der Richtlinie längst abgelaufen ist.

IV.    Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

30.      Mit Beschluss vom 25. Juli 2017, eingegangen am 15. November 2017, hat das Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa (Kreisgericht Lissabon) dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Können Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2014/104/EU sowie ihre übrigen Bestimmungen oder anwendbare allgemeine unionsrechtliche Grundsätze dahin ausgelegt werden, dass sie Rechte für einen Einzelnen (im vorliegenden Fall eine Handelsgesellschaft mit der Rechtsform einer Corporation nach kanadischem Recht) begründen, die dieser im Rahmen einer Klage auf Ersatz angeblicher Schäden, die infolge eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht entstanden sein sollen, vor Gericht gegen einen anderen Einzelnen (im vorliegenden Fall eine Handelsgesellschaft mit der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach portugiesischem Recht) geltend machen kann, insbesondere, wenn die den Mitgliedstaaten in Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie für die Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht gewährte Frist zum Zeitpunkt der Erhebung der fraglichen Klage (am 27. Februar 2015) noch nicht abgelaufen war?

2.      Können Art. 10 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2014/104 sowie ihre übrigen Bestimmungen oder anwendbare allgemeine unionsrechtliche Grundsätze dahin ausgelegt werden, dass damit eine nationale Vorschrift wie Art. 498 Abs. 1 des portugiesischen Código Civil unvereinbar ist, die bei ihrer Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich vor der Veröffentlichung der Richtlinie, vor ihrem Inkrafttreten und vor dem für ihre Umsetzung festgelegten Zeitpunkt abgespielt hat, im Rahmen einer ebenfalls vor dem letztgenannten Zeitpunkt erhobenen Klage

a)      für einen Schadensersatzanspruch aufgrund außervertraglicher Haftung eine Verjährungsfrist von drei Jahren festlegt,

b)      vorsieht, dass diese Frist von drei Jahren zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Geschädigte von dem ihm zustehenden Anspruch Kenntnis erlangt hat, auch wenn ihm die verantwortliche Person und das gesamte Ausmaß der Schäden nicht bekannt sind,

c)      und in Bezug auf die keine Vorschrift bekannt ist, die die Aussetzung oder Unterbrechung dieser Frist in dem konkreten Fall vorschreibt oder zulässt, dass eine Wettbewerbsbehörde Maßnahmen im Rahmen einer Untersuchung oder eines Verfahrens in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, mit dem die Schadensersatzklage zusammenhängt, erlassen hat?

3.      Können Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 sowie ihre übrigen Bestimmungen oder anwendbare allgemeine unionsrechtliche Grundsätze dahin ausgelegt werden, dass damit eine nationale Vorschrift wie Art. 623 des portugiesischen Código de Processo Civil unvereinbar ist, die bei ihrer Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich vor dem Inkrafttreten der Richtlinie und vor dem für ihre Umsetzung festgelegten Zeitpunkt abgespielt hat, im Rahmen einer ebenfalls vor dem letztgenannten Zeitpunkt erhobenen Klage

a)      vorsieht, dass eine endgültige Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren keine Wirkungen in Zivilverfahren entfaltet, in denen es um rechtliche Beziehungen geht, die vom Vorliegen des Verstoßes abhängen, oder (je nach Auslegung)

b)      bestimmt, dass eine rechtskräftige Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren im Verhältnis zu Dritten in Zivilverfahren, in denen es um rechtliche Beziehungen geht, die vom Vorliegen des Verstoßes abhängen, lediglich eine widerlegbare Vermutung darstellt, was die Erfüllung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Bestrafung betrifft?

4.      Können Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2014/104, Art. 288 Abs. 3 AEUV oder andere einschlägige Bestimmungen des Primär- oder Sekundärrechts, Präzedenzfälle oder allgemeine Grundsätze der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass damit die Anwendung von nationalen Vorschriften wie Art. 498 Abs. 1 des portugiesischen Código Civil und Art. 623 des portugiesischen Código de Processo Civil unvereinbar ist, die bei ihrer Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich vor der Veröffentlichung der Richtlinie, vor ihrem Inkrafttreten und vor dem für ihre Umsetzung festgelegten Zeitpunkt abgespielt hat, im Rahmen einer ebenfalls vor dem letztgenannten Zeitpunkt erhobenen Klage, den Wortlaut und die Ziele der Richtlinie nicht berücksichtigen und nicht darauf gerichtet sind, das mit der Richtlinie angestrebte Ergebnis zu erzielen?

5.      Hilfsweise, lediglich für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Union eine der vorstehenden Fragen bejaht: Können Art. 22 der Richtlinie 2014/104 sowie ihre übrigen Bestimmungen oder anwendbare allgemeine unionsrechtliche Grundsätze dahin ausgelegt werden, dass es damit unvereinbar ist, wenn das nationale Gericht auf den vorliegenden Fall Art. 498 Abs. 1 des portugiesischen Código Civil oder Art. 623 des portugiesischen Código de Processo Civil in ihrer derzeitigen Fassung anwendet, jedoch so ausgelegt und angewendet, dass sie mit Art. 10 der Richtlinie vereinbar sind?

6.      Für den Fall, dass Frage 5 bejaht wird: Kann sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht in einem Verfahren wegen des Ersatzes von Schäden, die infolge eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht entstanden sein sollen, gegenüber einem anderen Einzelnen auf Art. 22 der Richtlinie 2014/104 berufen?

31.      Im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof haben Cogeco, Sport TV, Controlinveste und NOS als Parteien des Ausgangsrechtsstreits sowie ferner die Portugiesische Republik, die Italienische Republik und die Europäische Kommission schriftlich Stellung genommen. Mit Ausnahme von Controlinveste und Italien waren dieselben Beteiligten auch in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2018 vertreten.

V.      Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

32.      Wie das vorlegende Gericht selbst betont, weist der Ausgangsrechtsstreit zwei Besonderheiten auf:

–        Erstens ereignete sich der zugrunde liegende Sachverhalt noch vor dem Erlass sowie dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/104, und auch die Klage von Cogeco auf Schadensersatz wurde zu einem Zeitpunkt erhoben, der zwar bereits nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie, aber noch vor dem Ablauf ihrer Umsetzungsfrist lag.

–        Zweitens konnte sich Portugals nationale Wettbewerbsbehörde vor den bislang mit diesem Fall befassten innerstaatlichen Gerichten nicht mit ihrer Auffassung durchsetzen, wonach die Preisgestaltung von Sport TV neben dem nationalen Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auch gegen das entsprechende unionsrechtliche Verbot nach Art. 102 AEUV verstieß.

33.      Unter diesen Umständen mag man bei vordergründiger Betrachtung die Frage aufwerfen, ob das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen nicht mangels Entscheidungserheblichkeit ganz oder teilweise unzulässig ist.

34.      Allerdings ist daran zu erinnern, dass für Vorabentscheidungsersuchen, welche die Auslegung des Unionsrechts betreffen, nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt(18). Hinzu kommt, dass der Gerichtshof die fehlende Entscheidungserheblichkeit der ihm gestellten Fragen nur höchst ausnahmsweise feststellt, und zwar dann, wenn sie offensichtlich ist(19).

35.      Davon kann im vorliegenden Fall sicher nicht ausgegangen werden. Weder ist die Richtlinie 2014/104 offensichtlich unanwendbar, noch steht ohne jeden Zweifel fest, dass Art. 102 AEUV hier nicht zur Anwendung kommen kann.

36.      Was zunächst die Richtlinie 2014/104 betrifft, so zeigt ein Blick auf ihren Art. 22 Abs. 2, dass jedenfalls einige ihrer Vorschriften durchaus auf Klagen Anwendung finden können, die – wie die hier in Rede stehende Klage von Cogeco – zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie und dem Ablauf ihrer Umsetzungsfrist vor nationalen Gerichten anhängig gemacht werden und Sachverhalte aus der Vergangenheit zum Gegenstand haben. Ob auch die hier besonders streitigen Art. 9 und 10 der Richtlinie 2014/104 für einen Fall wie den vorliegenden Geltung beanspruchen können, ist keine Frage der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern eine inhaltliche Frage, die nur nach eingehender Erörterung jener Richtlinienbestimmungen beantwortet werden kann(20).

37.      Jedenfalls lässt sich vor dem Hintergrund von Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 nicht argumentieren, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie für den Ausgangsrechtsstreitoffensichtlich nicht entscheidungserheblich wären.

38.      Was sodann Art. 102 AEUV anbelangt, so hat zwar das Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Gericht für wettbewerb, Regulierung und Aufsicht) als Kontrollinstanz für die Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörde im vorliegenden Fall ausdrücklich festgestellt, jene unionsrechtliche Bestimmung sei auf das Verhalten von Sport TV „nicht anwendbar“, und das Tribunal da Relação de Lisboa (Appelationshof Lissabon) hat dies später in zweiter Instanz bestätigt.

39.      Ein solcher Gerichtsentscheid allein sollte jedoch nicht zu der vorschnellen Schlussfolgerung verleiten, dass der vorliegende Fall offensichtlich keinen Bezug zum Unionsrecht – sei es Primärrecht oder Sekundärrecht – hat und somit Fragen zu Art. 102 AEUV von vornherein nicht entscheidungserheblich sein können.

40.      Zum einen bestehen nämlich angesichts der Rechtsprechung unseres Gerichtshofs(21) erhebliche Zweifel, ob nationale Gerichte überhaupt zu einer bindenden Feststellung befugt sind, Art. 102 AEUV sei auf einen konkreten Einzelfall – so etwa hier auf das Verhalten von Sport TV – „nicht anwendbar“.

41.      Zum anderen war die innerstaatliche Rechtslage in Portugal, namentlich Art. 623 CPC, nach Auskunft des vorlegenden Gerichts zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch Cogeco noch so zu verstehen, dass die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln in einer Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde für die Zwecke zivilrechtlicher Schadensersatzprozesse allenfalls eine widerlegliche Vermutung darstellte. Legt man diese Rechtslage zugrunde, so bestünde für das vorlegende Gericht nach nationalem Recht kein absoluter Hinderungsgrund, Art. 102 AEUV in Abweichung von der Auffassung eines anderen Gerichts im vorangegangenen Wettbewerbsverfahren für anwendbar zu halten.

42.      Vor diesem Hintergrund machen letztlich auch die Vorlagefragen zum Beweiswert von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden absolut Sinn. Denn im Kern möchte sich das vorlegende Gericht mit diesen Fragen doch nur vergewissern, dass das Unionsrecht – insbesondere Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 – es ihmnicht verwehrt, von der Rechtsauffassung eines zuvor mit einer Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde befassten anderen Gerichts zur Nichtanwendbarkeit von Art. 102 AEUVabzuweichen und diese Vorschrift des Unionsprimärrechts anzuwenden. Dies ist eine genuin unionsrechtliche Frage, zu deren Beantwortung der Gerichtshof berufen ist und von der das Schicksal der Klage von Cogeco im Ausgangsrechtsstreit entscheidend abhängen kann.

43.      Alles in allem besteht also kein Anlass, die Entscheidungserheblichkeit der an den Gerichtshof herangetragenen unionsrechtlichen Fragen und damit letztlich die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens ganz oder teilweise zu verneinen.

VI.    Inhaltliche Würdigung der Vorlagefragen

44.      Das Unionsrecht verpflichtet nach ständiger Rechtsprechung den nationalen Richter, auch in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten(22). Das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa (Kreisgericht Lissabon) ist ersichtlich von dem Bestreben gekennzeichnet, dieser unionsrechtlichen Verpflichtung gerecht zu werden.

45.      Mit seinen insgesamt sechs Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen in Erfahrung bringen, welche Anforderungen sich aus dem Unionsrecht für Zivilprozesse zwischen Privaten ergeben, in denen Rechtsfragen zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Wettbewerbsverstößen und zum Beweis von solchen Wettbewerbsverstößen aufgeworfen werden. Dabei bezieht sich das vorlegende Gericht in erster Linie auf die Richtlinie 2014/104, insbesondere auf deren Art. 9, 10 und 22. Es beschränkt sich aber nicht allein auf diese sekundärrechtlichen Vorschriften, vielmehr nimmt das vorlegende Gericht ausdrücklich auch die „anwendbaren allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze“ und damit letztlich das Unionsprimärrecht in den Blick. Im Primärrecht ist nicht zuletzt das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV) verankert, das für den vorliegenden Fall von besonderer Relevanz ist. Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben(23), sind alle Fragen zu den „anwendbaren allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen“ dahin gehend zu verstehen, dass sie schwerpunktmäßig auf Art. 102 AEUV und den Grundsatz der Effektivität abzielen.

A.      Vorbemerkungen zur Anwendbarkeit von Art. 102 AEUV und der Richtlinie 2014/104

46.      In jeder einzelnen seiner sechs Vorlagefragen bezieht sich das vorlegende Gericht mit weitgehend identischer Formulierung auf die Richtlinie 2014/104, auf die „anwendbaren allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze“ oder auf beides. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, alle etwaigen Zweifelsfragen im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Art. 102 AEUV und der Richtlinie vorab zu erörtern.

1.      Die Anwendbarkeit von Art. 102 AEUV

47.      Rationae temporis ist Art. 102 AEUV – bzw. der inhaltsgleiche Art. 82 EG für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon – ohne Weiteres auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbar.

48.      Jedoch könnten sich Zweifel an der Anwendbarkeit rationae materiae von Art. 102 AEUV im Ausgangsrechtsstreit ergeben, angesichts der im Vorfeld ergangenen Urteile der beiden portugiesischen Gerichte, die in diesem Fall über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde zum Geschäftsgebaren von Sport TV zu urteilen hatten. Wie bereits erwähnt, ist das Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht) dabei von der Auffassung der Autoridade da Concorrência (Wettbewerbsbehörde) abgewichen und hat ausdrücklich festgestellt, Art. 102 AEUV sei auf das Verhalten von Sport TV „nicht anwendbar“, was im späteren Berufungsverfahren vor dem Tribunal da Relação de Lisboa (Appelationshof Lissabon) nicht mehr in Frage gestellt wurde.

49.      Allerdings darf diese Feststellung in Urteilen anderer nationaler Gerichte nicht dahin gehend missverstanden werden, dass auf ihrer Grundlage nunmehr auch für das vorlegende Gericht im Schadensersatzprozess die Unanwendbarkeit von Art. 102 AEUV mit Bindungswirkung feststünde. Denn im dezentralen System zur Durchsetzung des Unionskartellrechts kann keiner nationalen Stelle die Befugnis zukommen, mit Bindungswirkung für andere nationale Stellen oder gar für die Europäische Kommission entweder die Unanwendbarkeit von Art. 102 AEUV festzustellen oder auszusprechen, dass keine missbräuchliche Verhaltensweise im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.

50.      In Bezug auf die Befugnisse nationaler Wettbewerbsbehörden hat der Gerichtshof dies bereits vor einigen Jahren im Urteil Tele 2 Polska aus Art. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 hergeleitet(24). Letztere Vorschrift beschränkt bei mangelnden Anhaltspunkten für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV die Befugnisse nationaler Wettbewerbsbehörden darauf, zu entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden. Es ist den nationalen Wettbewerbsbehörden also verwehrt, die deutlich weiter gehende Feststellung zu treffen, dass kein Verstoß gegen Art. 102 AEUV vorliege.

51.      Nichts anderes kann gelten, wenn die im Rahmen eines Rechtsbehelfs angerufenen nationale Gerichte – wie hier – unter Abänderung der Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde zu dem Schluss gelangen, dass es an bestimmten Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV fehlt. Auch dann dürfen sie nicht kurzerhand Art. 102 AEUV für unanwendbar erklären oder mit Bindungswirkung für andere Verfahren feststellen, es liege kein Verstoß gegen jene unionsrechtliche Vorschrift vor. Auch die durch Art. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 erneut bekräftigte Zuständigkeit einzelstaatlicher Gerichte(25) für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit solche Gerichte nicht als Wettbewerbsbehörden im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 tätig werden, kann ihre Überprüfung die Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde gemäß den Vorgaben aus Art. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 zum Gegenstand haben. Unbeschadet ihrer Prüfungsbefugnisse nach nationalem Recht in einem solchen Fall ist jedenfalls auszuschließen, dass ihre Entscheidung für die Zuständigkeit eines anderen Gerichts, etwa im Rahmen einer Schadensersatzklage, nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 beschnitten wird.

52.      Die Beschränkung der Befugnisse der nationalen Stellen durch Art. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 soll nämlich letztlich sicherstellen, dass in einem System der dezentralen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln nicht eine zuständige nationale Stelle anderen, ebenfalls zuständigen Stellen die Hände bindet. Insbesondere soll es den Opfern von Kartellvergehen ermöglicht werden, den Ersatz ihrer etwaigen Schäden nicht nur im Rahmen sogenannter „follow-on actions“ (d. h. mit Klagen im Gefolge der behördlichen Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln), sondern auch im Rahmen sogenannter „stand-alone actions“ (d. h. mit Klagen unabhängig von etwaigen behördlichen Feststellungen) zivilrechtlich geltend zu machen(26). Dieser Zielsetzung ist auch im Rahmen von Art. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 Rechnung zu tragen.

53.      Dem vorlegenden Gericht obliegt es also im Ausgangsrechtsstreit, die nötigen Feststellungen zur sachlichen Anwendbarkeit von Art. 102 AEUV – und insbesondere zur Eignung des Geschäftsgebarens von Sport TV zur spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten(27) – eigenständig zu treffen, ohne dass es dabei an die zuvor erfolgte Feststellung der Unanwendbarkeit von Art. 102 AEUV durch andere, früher mit diesem Fall befasste nationale Gerichte gebunden wäre.

2.      Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/104

54.      Was die Richtlinie 2014/104 anbelangt, so steht neben ihrer sachlichen vor allem ihre zeitliche Anwendbarkeit auf den Ausgangsrechtsstreit im Zweifel.

a)      Sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinie

55.      Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/104 wird durch deren Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 definiert.

56.      Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 hat die Richtlinie Zuwiderhandlungen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen gegen das Wettbewerbsrecht zum Gegenstand und enthält Regelungen, die jedermann den wirksamen Ersatz der aus solchen Zuwiderhandlungen entstandenen Schäden gewährleisten sollen.

57.      Der Begriff der „Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht“ wird wiederum in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie dahin gehend präzisiert, dass es sich um Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV oder gegen nationales Wettbewerbsrecht handeln muss. Als „nationales Wettbewerbsrecht“ gelten allerdings nach Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie nur solche Bestimmungen des nationalen Rechts, die auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Union angewandt werden.

58.      Aus der Zusammenschau von Art. 1 Abs. 1 mit Art. 2 Nrn. 1 und 3 folgt also, dass sich der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/104 auf Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche beschränkt, die – jedenfalls auch – auf Verstöße gegen das Unionskartellrecht gestützt sind. Ansprüche, die sich ausschließlich auf Verstöße gegen das nationale Wettbewerbsrecht gründen, fallen hingegen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie. Dies erklärt sich mit der Zielsetzung der Richtlinie, die ausweislich ihres Art. 1 einen gleichwertigen Schutz für jedermann auf dem Binnenmarkt gewährleisten will(28). Einen hinreichenden Bezug zum Binnenmarkt haben aber nur Fälle, in denen die „Zwischenstaatlichkeitsklausel“ von Art. 101 AEUV bzw. Art. 102 AEUV erfüllt ist, in denen also – zumindest potenziell – eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten angenommen werden kann.

59.      Wie schon dargelegt(29), ist das vorlegende Gericht im Ausgangsrechtsstreit nicht allein deswegen gehindert, Art. 102 AEUV anzuwenden, weil das Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Gericht für Wettbewerb, regulierung und Aufsicht) zuvor im selben Fall diese Vorschrift für „nicht anwendbar“ erklärte. Vielmehr obliegt es dem vorlegenden Gericht, die nötigen Feststellungen zur sachlichen Anwendbarkeit von Art. 102 AEUV – und damit zugleich auch jene zur sachlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/104 – eigenständig zu treffen.

b)      Zeitlicher Anwendungsbereich der Art. 9 und 10 der Richtlinie

60.      Der zeitliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/104 wird durch ihren Art. 22 dahin gehend begrenzt, dass für materiell-rechtliche Vorschriften zu ihrer Umsetzung ein generelles Rückwirkungsverbot gilt (vgl. dazu Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie). Alle anderen nationalen Umsetzungsvorschriften – also namentlich Verfahrensvorschriften – sind zwar durchaus auf Sachverhalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Richtlinie anzuwenden, allerdings nur im Rahmen von Klagen, die ihrerseits nach dem Inkrafttreten der Richtlinie erhoben wurden.

61.      Um reine Verfahrensvorschriften handelt es sich aber bei den hier in Rede stehenden Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 der Richtlinie 2014/104 nicht.

62.      Zum einen ist der Beweiswert, der nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie den Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden im Hinblick auf den Nachweis von Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV beizumessen ist, eine Frage des materiellen Rechts.

63.      Und zum anderen ordnete jedenfalls das portugiesische Recht seinerzeit nach den unwidersprochenen Angaben mehrerer Verfahrensbeteiligter die Verjährung, auf die sich Art. 10 der Richtlinie bezieht, ebenfalls dem materiellen Recht zu. Solange die Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen nicht harmonisiert war, blieb es der portugiesischen Rechtsordnung unbenommen, genau eine solche Zuordnung zum materiellen Recht vorzunehmen(30). Inwieweit diese Zuordnung aufgrund der mittlerweile erfolgten Richtlinienumsetzung(31) im Lichte des Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 in Frage gestellt wird, kann, wie von mehreren Teilnehmern an der mündlichen Verhandlung richtigerweise betont wurde, letztlich dahinstehen, da solche nationale Umsetzungsvorschriften jedenfalls nicht nach altem Recht bereits verjährte Ansprüche „wiederaufleben“ lassen können.

64.      Aus Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 folgt somit, dass weder Art. 9 noch Art. 10 dieser Richtlinie auf eine Klage wie die im Ausgangsrechtsstreit anhängige Anwendung finden kann, die zwar nach dem Inkrafttreten der Richtlinie erhoben wurde, sich aber auf einen Sachverhalt aus der Zeit vor dem Erlass und dem Inkrafttreten der Richtlinie bezieht(32). Im Übrigen steht Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 einer Bestimmung zur zeitlichen Anwendbarkeit der Umsetzungsvorschriften, wonach die verfahrensrechtlichen Vorschriften des betreffenden Gesetzes nicht für vor seinem Inkrafttreten erhobene Klagen gelten(33), jedenfalls nicht entgegen.

B.      Wirkungen der unionsrechtlichen Bestimmungen im Verhältnis zwischen Privaten (erste und sechste Vorlagefrage)

65.      Mit seiner ersten Frage und der hilfsweise gestellten sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob einerseits die Richtlinie 2014/104 und andererseits die „anwendbaren allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze“ – also namentlich Art. 102 AEUV – unmittelbare Wirkung zwischen Privaten (zwischen „Einzelnen“) entfalten können. Es empfiehlt sich, beide Fragen gemeinsam zu erörtern.

66.      Was Art. 102 AEUV betrifft, so entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass das in dieser Vorschrift primärrechtlich verankerte Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lässt, die die nationalen Gerichte zu wahren haben(34).

67.      Anders verhält es sich hingegen in einem Fall wie dem vorliegenden mit den Vorschriften der Richtlinie 2014/104.

68.      Sicherlich können auch Richtlinien durchaus unmittelbare Wirkung entfalten, wenn – wie hier inzwischen geschehen – die Frist zu ihrer Umsetzung abgelaufen ist und außerdem die in Rede stehenden Richtlinienbestimmungen inhaltlich unbedingt sowie hinreichend genau sind(35). Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist(36).

69.      Im Übrigen kann der Richtlinie 2014/104 auch kein sogenannter „effet d’exclusion“(37) dergestalt zukommen, dass mit der Richtlinie unvereinbare innerstaatliche Bestimmungen wie Art. 498 CC und Art. 623 CPC in einem Rechtsstreit zwischen Privaten schlicht unangewendet bleiben. Der Gerichtshof hat der Theorie vom „effet d’exclusion“ jüngst eine klare Absage erteilt und geurteilt, dass ein nationales Gericht nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet sein kann, etwaige mit einer Richtlinie unvereinbare innerstaatliche Vorschriften in einem Rechtsstreit zwischen Privaten unangewendet zu lassen(38).

70.      Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass eine Richtlinie schwerlich außerhalb ihrer zeitlichen Anwendungsgrenzen Geltung beanspruchen kann. Da der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, wie bereits ausgeführt(39), in zeitlicher Hinsicht nicht von den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2014/104 erfasst ist, können sich die Parteien vor dem nationalen Gericht nicht auf diese Richtlinienbestimmungen berufen.

71.      Als Antwort auf die erste Vorlagefrage bleibt somit festzuhalten:

Art. 102 AEUV erzeugt in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen. Hingegen können die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2014/104 keine unmittelbare Anwendung auf einen Rechtsstreit zwischen Einzelnen finden, in dem die zivilrechtliche Klage vor Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie erhoben wurde und einen Sachverhalt aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Richtlinie betrifft.

C.      Verjährung von Schadensersatzansprüchen für Wettbewerbsverstöße (zweite Vorlagefrage)

72.      Die zweite Vorlagefrage ist der Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach nationalem Recht gewidmet. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob einerseits die Richtlinie 2014/104 und andererseits „anwendbare allgemeine unionsrechtliche Grundsätze“ einer Verjährungsregelung wie der portugiesischen gemäß Art. 498 Abs. 1 CC entgegenstehen, nach der die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzklagen aus außervertraglicher Haftung drei Jahre beträgt, mit der bloßen Kenntniserlangung des Geschädigten vom Bestehen eines Schadens zu laufen beginnt und keine Möglichkeit der Hemmung oder Unterbrechung während eines laufenden Verwaltungsverfahrens vor der nationalen Wettbewerbsbehörde kennt.

73.      Da sich der vorliegende Fall, wie bereits erwähnt, außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Richtlinie 2014/104 und insbesondere ihres Art. 10 bewegt, kann eine Verjährungsregelung wie die des Art. 498 Abs. 1 CC im Ausgangsrechtsstreit lediglich am Maßstab der allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze gemessen werden, nicht aber am Maßstab der Richtlinie.

74.      Zu den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen ist anzumerken, dass die Wettbewerbsbehörden und die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Art. 101 AEUV und 102 AEUV anzuwenden und ihre wirksame Anwendung im öffentlichen Interesse sicherzustellen, wenn der Sachverhalt unter das Unionsrecht fällt(40). Sollte also das vorlegende Gericht zu der Einsicht gelangen, dass das Geschäftsgebaren von Sport TV geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, so müsste es Art. 102 AEUV im Ausgangsrechtsstreit zur Anwendung bringen und dafür Sorge tragen, dass das Recht der Geschädigten auf Ersatz ihrer Schäden wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung(41) effektiv durchgesetzt werden kann.

75.      Solange die mit der Richtlinie 2014/104 bewirkte Harmonisierung noch keine Anwendung findet, richtet sich die Durchsetzung dieses Rechts auf Schadensersatz weiterhin nach der innerstaatlichen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind(42).

76.      Da die Verjährungsregelung des Art. 498 CC nach den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten für unionsrechtlich begründete Schadensersatzansprüche wie auch für solche nach innerstaatlichem Recht gleichermaßen gilt, ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Äquivalenz hier nicht anzunehmen.

77.      Einer eingehenderen Prüfung bedarf hingegen die Frage, ob die besagte Verjährungsregelung mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, der besagt, dass die nationalen Vorschriften die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen(43).

78.      Den Umstand allein, dass eine nationale Vorschrift wie Art. 498 Abs. 1 CC Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung einer Verjährung von drei Jahren unterwirft, wird man kaum als Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität ansehen können. Denn drei Jahre sind für potenziell Geschädigte eine hinreichend lange Zeit, um ihre unionsrechtlichen Ansprüche auf Schadensersatz im Klageweg vor einem innerstaatlichen Zivilgericht geltend zu machen.

79.      Zwar hat inzwischen Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2014/104 für kartellrechtliche Schadensersatzklagen eine großzügigere Verjährungsfrist von mindestens fünf Jahren eingeführt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine bislang auf nationaler Ebene geltende kürzere gesetzliche Verjährungsfrist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verstoßes gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln von vornherein unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.

80.      Mit der harmonisierten Verjährungsfrist von mindestens fünf Jahren, wie sie nunmehr in Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2014/104 vorgesehen ist, hat der Unionsgesetzgeber einen Schritt zur Verbesserung des Rechtsschutzes für die Geschädigten von Kartellvergehen unternommen. Diese Richtlinienbestimmung ist nicht etwa als bloße Kodifizierung dessen zu verstehen, was sich ohnehin schon bisher – implizit – aus dem Primärrecht ergab, namentlich aus Art. 102 AEUV und dem Grundsatz der Effektivität.

81.      Wie aber die Kommission zu Recht hervorhebt, genügt es bei der Prüfung der Effektivität nicht, einzelne Elemente der nationalen Verjährungsregelung isoliert zu betrachten. Vielmehr kommt es auf eine Würdigung dieser Regelung in ihrer Gesamtheit an(44).

82.      In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass eine nationale Regelung wie die portugiesische in Art. 498 Abs. 1 CC sich nicht darin erschöpft, die Verjährungsfrist auf drei Jahre zu begrenzen. Vielmehr zeichnet sich diese Regelung zum einen dadurch aus, dass die Verjährungsfrist unabhängig davon zu laufen beginnt, ob der Geschädigte die Identität der verantwortlichen Person und das gesamte Ausmaß des Schadens kennt. Zum anderen sieht diese Regelung keinerlei Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung während eines laufenden Verfahrens vor der nationalen Wettbewerbsbehörde vor(45).

83.      Sowohl der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ohne Kenntnis vom Schädiger und vom Ausmaß des Schadens als auch die fehlende Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist während eines wettbewerbsbehördlichen Verfahrens sind meines Erachtens geeignet, die Geltendmachung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen übermäßig zu erschweren.

84.      Einerseits ist die Kenntnis von der verantwortlichen Person auch und gerade im Kartellrecht unverzichtbar für eine erfolgreiche Geltendmachung von außervertraglichen Schadensersatzansprüchen, insbesondere im Klageweg. Denn die für Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln verantwortlichen Unternehmen sind zumeist als juristische Personen organisiert, die nicht selten in für Außenstehende schwer durchschaubare Unternehmensgruppen oder Konzernstrukturen eingebunden sind und zudem im Lauf der Zeit Gegenstand von Umstrukturierungen sein können.

85.      Andererseits erfordert eine zutreffende rechtliche Bewertung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln in zahlreichen Fällen die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Zusammenhänge sowie interner Geschäftsunterlagen, die nicht selten erst durch die Arbeit der Wettbewerbsbehörden ans Licht kommen(46).

86.      Vor diesem Hintergrund ist zur zweiten Vorlagefrage festzuhalten:

Art. 102 AEUV in Verbindung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz steht einer Vorschrift wie Art. 498 Abs. 1 des portugiesischen Código Civil entgegen, die für außervertragliche Schadensersatzansprüche wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung eine Verjährungsfrist von drei Jahren festlegt, die auch dann zu laufen beginnt, wenn dem Geschädigten die verantwortliche Person sowie das gesamte Ausmaß der Schäden noch nicht bekannt sind, und die während eines Verfahrens der nationalen Wettbewerbsbehörde zur Untersuchung und Ahndung dieser Zuwiderhandlung weder gehemmt noch unterbrochen wird.

D.      Beweiswert von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden (dritte Vorlagefrage)

87.      Die dritte Vorlagefrage betrifft den Nachweis des Wettbewerbsverstoßes, für den Schadensersatz begehrt wird. Im Kern möchte das vorlegende Gericht wissen, ob einerseits die Richtlinie 2014/104 und andererseits „anwendbare allgemeine unionsrechtliche Grundsätze“ einer Bestimmung wie der portugiesischen gemäß Art. 623 CPC entgegenstehen, nach der die rechtskräftige Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren der nationalen Wettbewerbsbehörde in zivilrechtlichen Schadensersatzprozessen entweder keine Wirkung hat oder lediglich eine widerlegbare Vermutung darstellt.

88.      Da sich der vorliegende Fall, wie bereits erwähnt, außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Richtlinie 2014/104 und insbesondere ihres Art. 9 bewegt, kann eine Beweisregelung wie die des Art. 623 CPC im Ausgangsrechtsstreit lediglich am Maßstab der allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze gemessen werden, nicht aber am Maßstab der Richtlinie.

89.      Zu den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen ist, wie schon im Rahmen der zweiten Vorlagefrage(47), anzumerken, dass die Wettbewerbsbehörden und die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Art. 101 AEUV und 102 AEUV anzuwenden und ihre wirksame Anwendung im öffentlichen Interesse sicherzustellen, wenn der Sachverhalt unter das Unionsrecht fällt. Sollte also das vorlegende Gericht zu der Einsicht gelangen, dass das Geschäftsgebaren von Sport TV geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, so müsste es Art. 102 AEUV im Ausgangsrechtsstreit zur Anwendung bringen und dafür Sorge tragen, dass das Recht der Geschädigten auf Ersatz ihrer Schäden wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung effektiv durchgesetzt werden kann.

90.      Solange die mit der Richtlinie 2014/104 bewirkte Harmonisierung noch keine Anwendung findet, richtet sich die Durchsetzung dieses Rechts auf Schadensersatz weiterhin nach der innerstaatlichen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind(48).

91.      Da die Beweisregelung des Art. 623 CPC nach den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten für unionsrechtlich begründete Schadensersatzansprüche wie auch für solche nach innerstaatlichem Recht gleichermaßen gilt, ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Äquivalenz hier nicht anzunehmen.

92.      Was den Grundsatz der Effektivität anbelangt, so ist anzumerken, dass Art. 623 CPC nach den Angaben des vorlegenden Gerichts zwei unterschiedlichen Auslegungen zugänglich ist: entweder in dem Sinne, dass die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln als Ordnungswidrigkeit durch die nationale Wettbewerbsbehörde keinerlei Wirkungen im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess entfaltet, oder dahin gehend, dass von ihr lediglich eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen eines solchen Wettbewerbsverstoßes ausgeht.

93.      Einerseits würde es die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen Art. 102 AEUV übermäßig erschweren, wenn man den Vorarbeiten einer Wettbewerbsbehörde im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess keinerlei Wirkungen zugestehen würde. Angesichts der besonderen Komplexität vieler Kartellvergehen und der praktischen Schwierigkeiten für Geschädigte, diese Vergehen nachzuweisen, gebietet der Effektivitätsgrundsatz, der rechtskräftigen Feststellung einer Zuwiderhandlung durch die nationale Wettbewerbsbehörde zumindest eine Indizwirkung im Schadensersatzprozess zuzubilligen.

94.      Andererseits wird man dem Grundsatz der Effektivität als solchem kaum entnehmen können, dass der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess vor dem nationalen Richter stets unwiderleglich feststehen muss, sobald die nationale Wettbewerbsbehörde einen solchen Wettbewerbsverstoß rechtskräftig festgestellt hat.

95.      Mit der Einführung einer unwiderleglichen Vermutung, wie sie nunmehr in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 vorgesehen ist, hat der Unionsgesetzgeber einen Schritt zur Verbesserung des Rechtsschutzes für die Geschädigten von Kartellvergehen unternommen. Diese Richtlinienbestimmung ist nicht etwa als bloße Kodifizierung dessen zu verstehen, was sich ohnehin schon bisher – implizit – aus dem Primärrecht ergab, namentlich aus Art. 102 AEUV und dem Grundsatz der Effektivität.

96.      Vor dem Anwendungsbeginn des Art. 9 der Richtlinie 2014/104 war von Unionsrechts wegen lediglich Entscheidungen der Europäischen Kommission eine Bindungswirkung in Verfahren vor innerstaatlichen Gerichten zuzubilligen. Diese besondere Bindungswirkung, die aus Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie aus der Masterfoods-Rechtsprechung(49) folgt, begründet sich mit der Schlüsselrolle der Kommission bei der Gestaltung der Wettbewerbspolitik im europäischen Binnenmarkt und letztlich auch mit dem Vorrang des Unionsrechts sowie mit der Verbindlichkeit von Beschlüssen der Unionsorgane. Sie kann nicht in gleicher Weise auf die Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden ausgedehnt werden, es sei denn, der Unionsgesetzgeber legt dies ausdrücklich fest, so wie er es für die Zukunft mit Art. 9 der Richtlinie 2014/104 getan hat.

97.      Alles in allem ist folglich zur dritten Vorlagefrage festzuhalten:

Art. 102 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz steht der Auslegung einer Vorschrift wie Art. 623 des portugiesischen Código de Processo Civil entgegen, nach der die rechtskräftige Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die nationale Wettbewerbsbehörde im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess keinerlei Wirkungen entfaltet. Hingegen ist diese Vorschrift mit Art. 102 AEUV und dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, wenn sie dahin gehend verstanden wird, dass im späteren zivilrechtlichen Schadensersatzprozess aus einer solchen rechtskräftigen Feststellung durch die nationale Wettbewerbsbehörde die widerlegliche Vermutung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung folgt.

E.      Unionsrechtskonforme Auslegung (vierte und fünfte Vorlagefrage)

98.      Mit seiner vierten sowie der hilfsweise gestellten fünften Frage begehrt das vorlegende Gericht im Wesentlichen Auskunft über Inhalt und Grenzen seiner Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts, namentlich von Vorschriften wie Art. 498 Abs. 1 CC und Art. 623 CPC. Es empfiehlt sich, diese beiden Fragen gemeinsam zu erörtern.

99.      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht; dies gilt für die primärrechtskonforme Auslegung(50) ebenso wie für die sekundärrechtskonforme, insbesondere die richtlinienkonforme Auslegung(51).

100. Allerdings kann der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung nur innerhalb des Geltungsbereichs der jeweils in Rede stehenden Bestimmung des Unionsrechts wirken. Speziell mit Blick auf die Richtlinie 2014/104 bedeutet dies, dass im vorliegenden Fall keinerlei Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung bestehen kann, da der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, wie oben dargelegt(52), sich außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs dieser Richtlinie bewegt, wie ihn ihr Art. 22 definiert.

101. Zwar besteht nach ständiger Rechtsprechung ein Frustrationsverbot dergestalt, dass die Mitgliedstaaten auch schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie alles unterlassen müssen, was geeignet wäre, das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen(53). Daraus folgt, dass die Behörden der Mitgliedstaaten sowie die nationalen Gerichte ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie es so weit wie möglich unterlassen müssen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf von deren Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde(54). Im Fall der hier interessierenden Richtlinie 2014/104 ist aber das vom Unionsgesetzgeber vorgegebene Ziel gerade die Vermeidung einer rückwirkenden Anwendung der harmonisierten Vorschriften über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen und den Beweiswert von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden, sei es, weil es sich um materiell-rechtliche Vorschriften, die dem Rückwirkungsverbot nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 unterliegen, handelt, sei es, weil der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie die Schranken einer allfälligen Rückwirkung von sonstigen Vorschriften nach Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie jedenfalls eingehalten hat(55). Somit kann auch aus dem Frustrationsverbot keine unionsrechtliche Pflicht für das vorlegende Gericht hergeleitet werden, in einem Fall wie dem vorliegenden ein mit der Richtlinie konformes Ergebnis zu erzielen.

102. Sollte allerdings das vorlegende Gericht zu der Einsicht gelangen, dass das Geschäftsgebaren von Sport TV geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen(56), so müsste es völlig unabhängig von der Richtlinie 2014/104 das unionsrechtliche Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Ausgangsrechtsstreit zur Anwendung bringen und dann das nationale Recht – insbesondere Art. 498 Abs. 1 CC und Art. 623 CPC – im Einklang mit Art. 102 AEUV sowie mit dem Grundsatz der Effektivität auslegen und anwenden.

103. Mit Blick auf den Beweiswert einer Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde bedeutet dies konkret, dass das nationale Gericht diese Entscheidung nicht kurzerhand ignorieren darf, sondern ihr – wie oben ausgeführt(57) – im Rahmen von Art. 623 CPC zumindest eine Indizwirkung zubilligen muss.

104. Was die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus außervertraglicher Haftung anbelangt, so folgt aus dem Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung, dass das nationale Gericht das Ziel der wirksamen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bei der Auslegung und Anwendung einer Vorschrift wie Art. 498 Abs. 1 CC zu berücksichtigen hat, und zwar in Bezug auf den Beginn, die Dauer und etwaige Gründe für die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist.

105. Allerdings findet der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts seine Grenze in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf auch nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen(58). Konkret bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass keine unionsrechtliche Pflicht für das nationale Gericht besteht, entgegen dem Wortlaut von Art. 498 Abs. 1 CC und etwaiger anderer für die Verjährung einschlägiger Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts den Beginn der Verjährungsfrist bis zur Kenntnis von den Verantwortlichen und vom vollen Ausmaß des Schadens hinauszuschieben, der Verjährungsfrist eine längere Dauer als drei Jahre zu geben oder einen im nationalen Gesetz nicht bekannten, gänzlich neuen Grund für die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung anzuerkennen.

106. Zusammenfassend ist somit zur vierten und zur fünften Vorlagefrage festzuhalten:

Bezieht sich eine zivilrechtliche Schadensersatzklage auf einen Sachverhalt, der außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Richtlinie 2014/104 liegt, so besteht keine Pflicht zur Auslegung des nationalen Rechts im Einklang mit dieser Richtlinie. Unberührt bleibt die Pflicht zur Auslegung des nationalen Rechts im Einklang mit Art. 102 AEUV, soweit Letzterer anwendbar ist, und mit dem Grundsatz der Effektivität, sofern dabei die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts beachtet werden und das Unionsrecht nicht als Grundlage für eine Auslegungcontra legem des nationalen Rechts herangezogen wird.

VII. Ergebnis

107. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa (Kreisgericht Lissabon, Portugal) wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 102 AEUV erzeugt in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen. Hingegen können die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2014/104 keine unmittelbare Anwendung auf einen Rechtsstreit zwischen Einzelnen finden, in dem die zivilrechtliche Klage vor Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie erhoben wurde und einen Sachverhalt aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Richtlinie betrifft.

2.      Art. 102 AEUV in Verbindung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz steht einer Vorschrift wie Art. 498 Abs. 1 des portugiesischen Código Civil entgegen, die für außervertragliche Schadensersatzansprüche wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung eine Verjährungsfrist von drei Jahren festlegt, die auch dann zu laufen beginnt, wenn dem Geschädigten die verantwortliche Person sowie das gesamte Ausmaß der Schäden noch nicht bekannt sind, und die während eines Verfahrens der nationalen Wettbewerbsbehörde zur Untersuchung und Ahndung dieser Zuwiderhandlung weder gehemmt noch unterbrochen wird.

3.      Art. 102 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz steht der Auslegung einer Vorschrift wie Art. 623 des portugiesischen Código de Processo Civil entgegen, nach der die rechtskräftige Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die nationale Wettbewerbsbehörde im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess keinerlei Wirkungen entfaltet. Hingegen ist diese Vorschrift mit Art. 102 AEUV und dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, wenn sie dahin gehend verstanden wird, dass im späteren zivilrechtlichen Schadensersatzprozess aus einer solchen rechtskräftigen Feststellung durch die nationale Wettbewerbsbehörde die widerlegliche Vermutung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung folgt.

4.      Bezieht sich eine zivilrechtliche Schadensersatzklage auf einen Sachverhalt, der außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Richtlinie 2014/104 liegt, so besteht keine Pflicht zur Auslegung des nationalen Rechts im Einklang mit dieser Richtlinie. Unberührt bleibt die Pflicht zur Auslegung des nationalen Rechts im Einklang mit Art. 102 AEUV, soweit Letzterer anwendbar ist, und mit dem Grundsatz der Effektivität, sofern dabei die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts beachtet werden und das Unionsrecht nicht als Grundlage für eine Auslegungcontra legem des nationalen Rechts herangezogen wird.


1      Originalsprache: Deutsch.


2      Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1/2003).


3      Vgl. grundlegend zu dieser Thematik Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C‑453/99, EU:C:2001:465), vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461), und vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317). Siehe außerdem die anhängige Rechtssache Otis Gesellschaft u. a. (C‑435/18).


4      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1, im Folgenden auch: die Richtlinie).


5      Die Ausgabe des Amtsblatts, in der die Richtlinie 2014/104 veröffentlicht wurde, datiert vom 5. Dezember 2014.


6      Gesetz vom 5. Juni 2018 (Diário da República Nr. 107/2018, S. 2368).


7      Kreisgericht Lissabon.


8      Aus den Akten ergibt sich, dass Cogeco seinerzeit – direkt oder indirekt – die alleinige Kontrolle über Cabovisão ausübte.


9      Wettbewerbsbehörde.


10      Neben Sport TV waren von der Beschwerde auch noch weitere Unternehmen betroffen.


11      Art. 6 des portugiesischen Gesetzes Nr. 18/2003.


12      Aktenzeichen PRC‑02/2010.


13      Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht.


14      Das Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht) sah es nicht als erwiesen an, dass das in Rede stehende Geschäftsgebaren von Sport TV geeignet war, im Sinne von Art. 102 AEUV den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.


15      Appellationshof Lissabon.


16      Urteil vom 4. Dezember 1974 (41/74, EU:C:1974:133, Rn. 12).


17      Urteil vom 22. November 2005 (C‑144/04, EU:C:2005:709).


18      Urteile vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf (C‑355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22), vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 45), vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C‑426/16, EU:C:2018:335, Rn. 31), und vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C‑528/16, EU:C:2018:583, Rn. 73).


19      Aus der in Fn. 18 angeführten ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass der Gerichtshof die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern darf, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.


20      Siehe dazu meine Ausführungen zur ersten und zur sechsten Vorlagefrage (unten, Nrn. 65 bis 71 dieser Schlussanträge).


21      Urteil vom 3. Mai 2011, Tele 2 Polska (C‑375/09, EU:C:2011:270, insbesondere Rn. 21 bis 30).


22      Urteile vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 29), und vom 7. August 2018, Smith (C‑122/17, EU:C:2018:631, Rn. 37); im selben Sinne bereits Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 111), und vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 89).


23      Die Notwendigkeit, den innerstaatlichen Gerichten sachdienliche Hinweise zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zu geben und zu diesem Zweck die Vorlagefragen nötigenfalls umzuformulieren, ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt; vgl., statt vieler, Urteil vom 7. August 2018, Smith (C‑122/17, EU:C:2018:631, Rn. 34).


24      Urteil vom 3. Mai 2011 (C‑375/09, EU:C:2011:270, insbesondere Rn. 21 bis 30).


25      Siehe dazu bereits Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Tele 2 Polska (C‑375/09, EU:C:2010:743, Nr. 32).


26      Vgl. dazu auch den ersten Satz des 13. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/104, wonach das Recht auf Schadensersatz unabhängig von einer vorherigen Feststellung der Zuwiderhandlung durch eine Wettbewerbsbehörde anerkannt ist.


27      Vgl. dazu auch, statt vieler, Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 40 bis 42).


28      In diesem Sinne auch Erwägungsgründe 9 und 10 der Richtlinie 2014/104.


29      Vgl. dazu soeben, Nrn. 47 bis 53 dieser Schlussanträge.


30      Im selben Sinne, bezogen auf einen strafrechtlichen Kontext, Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C‑42/17, EU:C:2017:936, Rn. 44 und 45).


31      Vgl. oben, Nr. 20 und Fn. 6.


32      Im selben Sinne Urteil vom 3. März 1994, Vaneetveld (C‑316/93, EU:C:1994:82, Rn. 16 bis 18).


33      Vgl. oben, Nr. 20.


34      Urteile vom 30. Januar 1974, BRT/SABAM (127/73, EU:C:1974:6, Rn. 16), vom 18. März 1997, Guérin automobiles/Kommission (C‑282/95 P, EU:C:1997:159, Rn. 39), vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C‑453/99, EU:C:2001:465, Rn. 23), vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 39), und vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 20); im selben Sinne auch der erste Satz des dritten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/104.


35      Grundlegend dazu Urteil vom 19. Januar 1982, Becker (8/81, EU:C:1982:7, Rn. 25); vgl. auch Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez (C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 33), und vom 25. Juli 2018, Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 98).


36      Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall (152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48), vom 14. Juli 1994, Faccini Dori (C‑91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20), und vom 7. August 2018, Smith (C‑122/17, EU:C:2018:631, Rn. 42).


37      Grundlegend zum „effet d’exclusion“ vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Linster (C‑287/98, EU:C:2000:3, insbesondere Nrn. 57 und 67 bis 89).


38      Urteil vom 7. August 2018, Smith (C‑122/17, EU:C:2018:631, insbesondere Rn. 49).


39      Vgl. dazu oben, Nrn. 60 bis 64 dieser Schlussanträge.


40      Urteil vom 14. Juni 2011, Pfleiderer (C‑360/09, EU:C:2011:389, Rn. 19).


41      Zum Recht auf Schadensersatz vgl. Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 60 und 61), vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a. (C‑536/11, EU:C:2013:366, Rn. 21), und vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 21 bis 23), jeweils bezogen auf die vergleichbare Problematik im Zusammenhang mit der verwandten Vorschrift des Art. 101 AEUV (ehemals Art. 81 EG).


42      Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 62 und 64), vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a. (C‑536/11, EU:C:2013:366, Rn. 25 bis 27), und vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24); vgl. auch elfter Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104.


43      Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 62), vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a. (C‑536/11, EU:C:2013:366, Rn. 27), und vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 25).


44      In diesem Sinne auch Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 78 bis 82), in dem der Gerichtshof die Dauer der Verjährungsfrist nicht zuletzt in Abhängigkeit vom Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung und den Möglichkeiten einer Unterbrechung dieser Verjährung würdigt. Vgl. auch schon meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Berlusconi u. a. (C‑387/02, C‑391/02 und C‑403/02, EU:C:2004:624, Nr. 109).


45      Anders etwa als norwegische Rechtsvorschriften, welche Gegenstand einer Effektivitätsprüfung im Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 17. September 2018, Nye Kystlink AS v Color Group AS and Color Line AS (E-10/17, Rn. 119), waren.


46      Siehe in diesem Sinne auch die Überlegungen im bereits zitierten Urteil des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache E-10/17, Rn. 118.


47      Vgl. dazu oben, Nr. 74 dieser Schlussanträge.


48      Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 62 und 64), vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a. (C‑536/11, EU:C:2013:366, Rn. 25 bis 27), und vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24); vgl. auch elfter Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104.


49      Urteil vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB (C‑344/98, EU:C:2000:689, insbesondere Rn. 52 in Verbindung mit Rn. 46 und 49).


50      Urteil vom 13. Juli 2016, Pöpperl (C‑187/15, EU:C:2016:550, Rn. 43); vgl. außerdem Urteile vom 4. Februar 1988, Murphy u. a. (157/86, EU:C:1988:62, Rn. 11), und vom 11. Januar 2007, ITC (C‑208/05, EU:C:2007:16, Rn. 68).


51      Urteile vom 14. Juli 1994, Faccini Dori (C‑91/92, EU:C:1994:292, Rn. 26), vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 113, 115, 118 und 119), vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, EU:C:2008:223, Rn. 98 und 101), und vom 7. August 2018, Smith (C‑122/17, EU:C:2018:631, Rn. 39).


52      Vgl. dazu oben, Nrn. 60 bis 64 dieser Schlussanträge.


53      In diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie (C‑129/96, EU:C:1997:628, Rn. 45), vom 2. Juni 2016, Pizzo (C‑27/15, EU:C:2016:404, Rn. 32), und vom 27. Oktober 2016, Milev (C‑439/16 PPU, EU:C:2016:818, Rn. 31).


54      Urteil vom 27. Oktober 2016, Milev (C‑439/16 PPU, EU:C:2016:818, Rn. 32); vgl. auch Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C‑212/04, EU:C:2006:443, Rn. 122 und 123).


55      Vgl. dazu nochmals oben, Nrn. 60 bis 64 dieser Schlussanträge. Insofern unterscheidet sich der Ausgangsfall vom Fall, der jüngst Gegenstand des Urteils vom 17. Oktober 2018, Klohn (C‑167/17, EU:C:2018:833, Rn. 39 und 40), war.


56      Vgl. dazu oben, insbesondere Nr. 53 dieser Schlussanträge.


57      Vgl. oben, Nr. 93 dieser Schlussanträge.


58      Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C‑212/04, EU:C:2006:443, Rn. 110), vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32), und vom 7. August 2018, Smith (C‑122/17, EU:C:2018:631, Rn. 40).

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