Europäischer Gerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2016 - C-384/14

ECLI:ECLI:EU:C:2016:316
bei uns veröffentlicht am28.04.2016

Gericht

Europäischer Gerichtshof

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

28. April 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen — Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke — Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 — Art. 8 — Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks — Verweigerung der Annahme des Schriftstücks — Sprachkenntnisse des Empfängers des Schriftstücks — Überprüfung durch das im Übermittlungsmitgliedstaat angerufene Gericht“

In der Rechtssache C‑384/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia no 44 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 44 von Barcelona, Spanien) mit Entscheidung vom 22. Mai 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 11. August 2014, in dem Verfahren

Alta Realitat SL

gegen

Erlock Film ApS,

Ulrich Thomsen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter) sowie des Richters A. Borg Barthet und der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Erlock Film ApS und von Herrn Thomsen, vertreten durch K. Dyekjær und H. Puggaard, advokater,

der spanischen Regierung, vertreten durch M. García‑Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und B. Beutler als Bevollmächtigte,

der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A.‑M. Rouchaud‑Joët und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts getroffenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Alta Realitat SL (im Folgenden: Alta Realitat) einerseits und der Erlock Film ApS sowie Herrn Thomsen andererseits wegen der Auflösung eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1393/2007

3

In den Erwägungsgründen 2, 7 und 10 bis 12 der Verordnung Nr. 1393/2007 heißt es:

„(2)

Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muss die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden sollen, zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und beschleunigt werden.

(7)

Eine schnelle Übermittlung erfordert den Einsatz aller geeigneten Mittel, wobei bestimmte Anforderungen an die Lesbarkeit und die Originaltreue des empfangenen Schriftstücks zu beachten sind. Zur Sicherstellung der Übermittlung muss das zu übermittelnde Schriftstück mit einem Formblatt versehen sein, das in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes auszufüllen ist, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer anderen vom Empfängerstaat anerkannten Sprache.

(10)

Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit, die Zustellung von Schriftstücken zu verweigern, auf Ausnahmefälle beschränkt werden.

(11)

Um die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten die in den Anhängen dieser Verordnung enthaltenen Formblätter verwendet werden.

(12)

Die Empfangsstelle sollte den Zustellungsempfänger schriftlich unter Verwendung des Formblatts darüber belehren, dass er die Annahme des Schriftstücks bei der Zustellung oder dadurch verweigern darf, dass er das Schriftstück binnen einer Woche an die Empfangsstelle zurücksendet, wenn es nicht in einer Sprache, die er versteht, oder in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist. Diese Regel sollte auch für später erfolgende Zustellungen gelten, wenn der Empfänger sein Verweigerungsrecht ausgeübt hat. … Die Zustellung eines Schriftstücks, dessen Annahme verweigert wurde, an den Zustellungsempfänger sollte durch die Zustellung einer Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks an den Zustellungsempfänger bewirkt werden können.“

4

Art. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007, der ihren Anwendungsbereich festlegt, bestimmt in seinem Abs. 1:

„Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist. …“

5

Gemäß Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung „[bezeichnet] [i]m Sinne dieser Verordnung … der Begriff ‚Mitgliedstaat‘ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks“.

6

Nach Art. 2 der Verordnung benennen die Mitgliedstaaten die „Übermittlungsstellen“, die für die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen sind, zuständig sind, sowie die „Empfangsstellen“, die für die Entgegennahme solcher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat zuständig sind.

7

Art. 4 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Gerichtliche Schriftstücke sind zwischen den nach Artikel 2 benannten Stellen unmittelbar und so schnell wie möglich zu übermitteln.

(2)   Die Übermittlung von Schriftstücken … zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen kann auf jedem geeigneten Übermittlungsweg erfolgen, sofern das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind.

(3)   Dem zu übermittelnden Schriftstück ist ein Antrag beizufügen, der nach dem Formblatt in Anhang I erstellt wird. Das Formblatt ist in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer sonstigen Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat, auszufüllen. …

…“

8

Art. 5 der Verordnung Nr. 1393/2007 sieht vor:

„(1)   Der Antragsteller wird von der Übermittlungsstelle, der er das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, davon in Kenntnis gesetzt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 genannten Sprachen abgefasst ist.

(2)   Der Antragsteller trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten …“

9

Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung übersendet die Empfangsstelle der Übermittlungsstelle nach Erhalt des Schriftstücks auf schnellstmöglichem Weg und so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Schriftstücks, eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I.

10

Art. 7 der Verordnung bestimmt:

„(1)   Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Empfangsstelle bewirkt oder veranlasst, und zwar entweder nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einem von der Übermittlungsstelle gewünschten besonderen Verfahren, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist.

(2)   Die Empfangsstelle unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Zustellung des Schriftstücks so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen einem Monat nach Eingang auszuführen. …“

11

In Art. 8 („Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks“) der Verordnung heißt es:

„(1)   Die Empfangsstelle setzt den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden darf, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

a)

einer Sprache, die der Empfänger versteht,

b)

der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.

(2)   Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert hat, so setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück.

(3)   Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger im Einklang mit dieser Verordnung das Dokument zusammen mit einer Übersetzung des Schriftstücks in eine der in Absatz 1 vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist das Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum, an dem die Zustellung des Dokuments zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der … Tag maßgeblich, an dem das erste Schriftstück zugestellt worden ist.

…“

12

Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 bestimmt:

„Nach Erledigung der für die Zustellung des Schriftstücks vorzunehmenden Schritte wird nach dem Formblatt in Anhang I eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die der Übermittlungsstelle übersandt wird. …“

13

Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung sieht Folgendes vor:

„War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat das Gericht [des Übermittlungsstaates] das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,

a)

dass das Schriftstück in einem Verfahren zugestellt worden ist, das das Recht des Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder

b)

dass das Schriftstück tatsächlich entweder dem Beklagten persönlich ausgehändigt oder nach einem anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in seiner Wohnung abgegeben worden ist,

und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder ausgehändigt bzw. abgegeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können.“

14

Das in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 enthaltene Formblatt („Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht“) enthält den folgenden Hinweis für den Empfänger des Schriftstücks:

„Sie können die Annahme dieses Schriftstücks verweigern, wenn es weder in einer Sprache, die Sie verstehen, noch in einer Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist, oder wenn ihm keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.

Wollen Sie von Ihrem Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch machen, müssen Sie direkt bei der Zustellung gegenüber der Person, die Ihnen das Schriftstück zustellt, erklären, dass Sie die Annahme des Schriftstücks verweigern, oder Sie müssen das Schriftstück innerhalb einer Woche an die nachstehende Anschrift mit dem Vermerk zurücksenden, dass Sie die Annahme verweigern.“

15

Dieses Formblatt enthält auch eine „Erklärung des Empfängers“, die dieser, falls er die Annahme des betreffenden Schriftstücks verweigert, unterzeichnen soll und die wie folgt lautet:

„Ich verweigere die Annahme des beigefügten Schriftstücks, da es entweder nicht in einer Sprache, die ich verstehe, oder nicht in einer Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist oder da dem Schriftstück keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.“

16

Schließlich sieht das Formblatt für diesen Fall vor, dass der Empfänger die Sprache oder die Sprachen unter den Amtssprachen der Europäischen Union anzugeben hat, die er versteht.

17

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, unterzeichnet in Brüssel am 19. Oktober 2005 (ABl. L 300, S. 55), wurde die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 160, S. 37) im Rahmen des Völkerrechts für die Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Dänemark für anwendbar erklärt.

18

Art. 3 dieses Abkommens lautet:

„…

2.   Bei jeder Annahme von Änderungen der Verordnung [Nr. 1348/2000] teilt Dänemark der Kommission mit, ob es diese Änderungen umsetzen wird. …

6.   Eine Mitteilung Dänemarks, der zufolge die Änderungen in Dänemark … umgesetzt worden sind, schafft gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Änderungen der Verordnung gelten dann als Änderungen dieses Abkommens und als Anhang zu diesem Abkommen.

…“

19

Nach der Aufhebung der Verordnung Nr. 1348/2000 durch die Verordnung Nr. 1393/2007 teilte das Königreich Dänemark der Kommission mit, dass es den Inhalt der letztgenannten Verordnung umsetzen wird (ABl. 2008, L 331, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 44/2001

20

Art. 34 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) sieht vor, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat nicht anerkannt wird, wenn „dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte“.

21

Die Verordnung Nr. 44/2001 findet auf die Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Dänemark gemäß dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen in Brüssel am 19. Oktober 2005 (ABl. L 299, S. 62), Anwendung.

Spanisches Recht

22

Art. 11 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Ley Orgánica del Poder Judicial) sieht vor:

„(1)   In jeder Art von Verfahren sind die Regeln der prozessualen Redlichkeit zu beachten. Beweise, die unter mittelbarer oder unmittelbarer Verletzung der Grundrechte oder Grundfreiheiten erhoben wurden, entfalten keine Wirkungen.

(2)   Die Einzelrichter und Kollegialgerichte weisen Anträge, Zwischenanträge und Einreden, die offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind oder eine Gesetzesumgehung oder einen Prozessbetrug bedeuten, durch mit Gründen versehene Entscheidung zurück.

(3)   Die Einzelrichter und Kollegialgerichte sind verpflichtet, nach Maßgabe des in Artikel 24 der Verfassung verankerten Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes über sämtliche bei ihnen gestellten Anträge zu entscheiden, und können sie aus formellen Gründen nur zurückweisen, wenn der Mangel nicht behoben werden kann oder nicht nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren behoben wird.“

23

Art. 161 Abs. 2 des Gesetzes über den Zivilprozess (Ley de Enjuiciamiento Civil) bestimmt:

„Wird der Empfänger der Mitteilung in seiner Wohnung angetroffen und weigert er sich, die Abschrift der Entscheidung oder die Ladung anzunehmen oder will er die Urkunde zum Nachweis der Feststellung der Aushändigung nicht unterzeichnen, setzt ihn der Beamte bzw. der Prozessagent, der ihre Bewirkung übernimmt, davon in Kenntnis, dass ihm eine Abschrift der Entscheidung oder der Ladung in der Geschäftsstelle zur Verfügung steht und die Mitteilung wirksam geworden ist; all dies ist in der Feststellungsurkunde festzuhalten.“

24

Art. 247 dieses Gesetzes lautet:

„(1)   Bei sämtlichen Prozessarten müssen die Beteiligten im Rahmen ihrer Handlungen die Regeln der prozessualen Redlichkeit beachten.

(2)   Die Gerichte weisen Anträge, Anträge auf Zwischenanträge und Einreden, die offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind oder eine Gesetzesumgehung oder einen Prozessbetrug bedeuten, durch mit Gründen versehene Entscheidung zurück.

(3)   Stellen die Gerichte fest, dass eine Partei gegen die Regeln der prozessualen Redlichkeit verstoßen hat, können sie ihr im Rahmen eines Nebenverfahrens durch mit Gründen versehenen Beschluss und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Geldbuße in Höhe von 180 bis 6000 Euro auferlegen, die jedoch ein Drittel des Streitwerts nicht überschreiten darf.

Bei der Festsetzung der Geldbuße muss das Gericht die Umstände des jeweiligen Sachverhalts sowie die Nachteile, die sich für das Verfahren oder die andere Partei womöglich ergeben haben, berücksichtigen.“

25

Art. 496 Abs. 1 hat folgenden Wortlaut:

„Der ‚Secretario judicial‘ erklärt den Beklagten für säumig, wenn er nicht zu dem in der Zustellung angegebenen Zeitpunkt oder innerhalb des in der Zustellung angegebenen Zeitraums erscheint, außer in den von diesem Gesetz vorgesehenen Fällen, in denen diese Erklärung von dem Gericht vorgenommen wird.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

26

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass Alta Realitat, eine Gesellschaft spanischen Rechts, beim Juzgado de Primera Instancia no 44 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 44 von Barcelona) Klage auf Aufhebung eines Vertrags erhob, den sie am 13. Februar 2008 mit der Erlock Film ApS, einer Gesellschaft dänischen Rechts, und Herrn Thomsen, der seinen Wohnsitz in Dänemark hat, geschlossen hatte.

27

Dieser Vertrag hatte die Produktion eines Films zum Gegenstand, in dem Herr Thomsen eine Rolle haben sollte und der auf Englisch gedreht werden sollte.

28

Alta Realitat begründet ihren Antrag auf Aufhebung dieses Vertrags damit, dass Herr Thomsen seine Verpflichtungen nicht eingehalten und die Produktion ohne Rechtfertigung verlassen habe.

29

Alta Realitat begehrt außerdem die Verurteilung des Betroffenen zur Rückzahlung von 30000 Euro, die sie ihm vorab gezahlt habe, zum Ersatz des wegen Nichterfüllung dieses Vertrags erlittenen Schadens sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten.

30

Nachdem das angerufene Gericht die von Alta Realitat erhobene Klage für zulässig erklärt hatte, ließ es diese Herrn Thomsen an seinem Wohnsitz in Dänemark zustellen.

31

Herr Thomsen machte sodann von dem ihm von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 zuerkannten Recht, die Annahme dieser Klageschrift und ihrer Anhänge zu verweigern, mit der Begründung Gebrauch, dass er die Sprache, in der diese Schriftstücke abgefasst seien (Englisch), nicht verstehe.

32

Der Juzgado de Primera Instancia no 44 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 44 von Barcelona) war jedoch der Auffassung, dass diese Verweigerung nicht gerechtfertigt gewesen sei und dass die Klageschrift dem Beklagten des Ausgangsverfahrens ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Mit Versäumnisurteil vom 19. Januar 2010 gab dieses Gericht den Anträgen von Alta Realitat statt. Da gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wurde es rechtskräftig.

33

Im Jahr 2012 verweigerten die dänischen Gerichte, in erster Instanz und im Berufungsverfahren, auf der Grundlage von Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die Anerkennung dieses Urteils in Dänemark.

34

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 hob der Juzgado de Primera Instancia no 44 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 44 von Barcelona) daher alle Verfahrenshandlungen seit dem Zeitpunkt der Zustellung der in Rede stehenden Klageschrift an Herrn Thomsen auf.

35

Gleichwohl stellte das Gericht in diesem Beschluss fest, dass die Zustellung im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 1393/2007 erfolgt sei. Aus den Aktenstücken ergebe sich nämlich, dass Herr Thomsen die englische Sprache verstehe. So seien der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag sowie verschiedene Schriftstücke, die vom Beklagten stammen sollten und der Klageschrift beigefügt seien, in dieser Sprache abgefasst worden, von der dieser in seinem Profil in einer Internet Movie Database angegeben habe, dass er sie fließend spreche; ein Blog, dessen Autor er sei, sei ebenfalls in dieser Sprache verfasst. Zudem seien DVDs, in denen eine Person, bei der es sich um Herrn Thomsen handeln solle und die Englisch spreche, beigebracht worden. Nach Ansicht dieses Gerichts ist daher die Weigerung des Betroffenen, die Klageschrift in englischer Sprache anzunehmen, nicht objektiv gerechtfertigt, vielmehr stelle eine solche Weigerung einen Prozessbetrug im Sinne des spanischen Rechts dar.

36

Daher ordnete das angerufene Gericht eine neuerliche Zustellung dieser Klageschrift – ohne Beifügung einer Übersetzung – an.

37

Darüber hinaus beschloss es, Art. 161 Abs. 2 des Gesetzes über den Zivilprozess anzuwenden, dem zufolge die Schriftstücke, die dem Empfänger zugestellt werden und deren Annahme er verweigert, als ordnungsgemäß zugestellt gelten, sofern der Richter festgestellt hat, dass die Verweigerung nicht objektiv gerechtfertigt war.

38

Diese neuerliche Zustellung konnte jedoch nicht bewirkt werden, weil Herr Thomsen die Annahme der in englischer Sprache verfassten Klageschrift mit der Begründung, er verstehe nur die dänische Sprache, verweigerte.

39

In seinem Vorlagebeschluss fragt der Juzgado de Primera Instancia no 44 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 44 von Barcelona) danach, ob es mit der Verordnung Nr. 1393/2007 vereinbar ist, wenn das nationale Gericht eine Beurteilung der Frage vornimmt, ob der Beklagte eine bestimmte Sprache versteht, indem es sich auf die ihm insoweit zur Verfügung stehenden Elemente stützt, und, davon ausgehend, beschließt, ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück und seine Anhänge, die ausschließlich in dieser Sprache verfasst sind, zuzustellen.

40

Das vorlegende Gericht betont, dass eine solche Frage mit dem Funktionieren des Binnenmarkts sowie mit der reibungslosen Abwicklung von Gerichtsverfahren zusammenhänge, und ergänzt, dass diese Verfahren beschleunigt würden, wenn bestimmte Schriftstücke gegebenenfalls nicht in Sprachen übersetzt werden müssten, für die es schwer und kostspielig sei, Übersetzer zu finden, insbesondere dann, wenn der Richter, wie im vorliegenden Fall, zu der Überzeugung habe gelangen können, dass die betroffene Partei die fragliche Sprache verstehe, und diese Sprache eine allgemein gebräuchliche Sprache sei. Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass der Film, in dem Herr Thomsen eine Rolle spielen sollte, in englischer Sprache gedreht werden sollte, der Sprache, in der die von Alta Realitat eingereichte Klageschrift abgefasst sei.

41

Die Verordnung Nr. 1393/2007 lege jedoch nicht fest, wie weit die Befugnisse des erkennenden Gerichts insoweit gingen.

42

Außerdem sei festzustellen, ob eine Bestimmung des nationalen Rechts wie Art. 161 Abs. 2 des Gesetzes über den Zivilprozess mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

43

Unter diesen Umständen hat der Juzgado de Primera Instancia no 44 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 44 von Barcelona) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen, dass das angerufene nationale Gericht anhand des gesamten ihm zur Verfügung stehenden Akteninhalts feststellen kann, ob der Empfänger eines Schriftstücks die Sprache versteht, in der dieses abgefasst ist?

Im Fall der Bejahung der Frage 1:

2.

Ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen, dass derjenige, der die Zustellung bewirkt, dem Empfänger nicht die Möglichkeit geben darf, die Annahme des Schriftstücks zu verweigern, wenn das angerufene nationale Gericht anhand des gesamten ihm zur Verfügung stehenden Akteninhalts festgestellt hat, dass der Empfänger eines Schriftstücks die Sprache versteht, in der dieses abgefasst ist?

3.

Ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen, dass dann, wenn der Zustellungsempfänger die Annahme eines in einer bestimmten Sprache verfassten Schriftstücks verweigert, obwohl das angerufene Gericht festgestellt hat, dass er über ausreichende Kenntnisse dieser Sprache verfügt, die Verweigerung der Annahme nicht gerechtfertigt ist und dass das angerufene Gericht aus einer derartigen, nicht gerechtfertigten Verweigerung der Annahme von Schriftstücken die im Recht des Übermittlungsstaats vorgesehenen Folgen ziehen und sogar, wenn die Verfahrensvorschriften des Übermittlungsstaats dies vorsehen, das Schriftstück als dem Empfänger zugestellt betrachten darf?

Zu den Vorlagefragen

44

Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

45

Diese Bestimmung ist hier anzuwenden.

46

Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Vorschriften das im Übermittlungsmitgliedstaat angerufene nationale Gericht nach der Verordnung Nr. 1393/2007 zu beachten hat, wenn es beschließt, ein verfahrenseinleitendes Schriftstück seinem Empfänger, der seinen Wohnsitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, in einer anderen Sprache als der, die er versteht oder von der im Sinne von Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung anzunehmen ist, dass er sie versteht, zuzustellen.

47

Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass mit der gestützt auf Art. 61 Buchst. c EG erlassenen Verordnung Nr. 1393/2007, wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, ein innergemeinschaftlicher Mechanismus für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen geschaffen werden soll, der das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bezweckt (Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Mit dem Ziel, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, stellt die Verordnung daher den Grundsatz einer direkten Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten auf, was eine Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren bewirkt. Auf diese Ziele wird in den Erwägungsgründen 6 bis 8 der Verordnung hingewiesen (Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Diese Ziele dürfen jedoch nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren erwachsen, das in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Insoweit ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger eines Schriftstücks das betreffende Schriftstück tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats wirksam geltend zu machen (Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Unter diesem Blickwinkel ist die Verordnung Nr. 1393/2007 daher in der Weise auszulegen, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Beklagten – dem Empfänger des Schriftstücks – gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers dieser Schriftstücke in Einklang gebracht werden (Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Zur Verwirklichung dieser Ziele wurde mit der Verordnung Nr. 1393/2007 ein System geschaffen, nach dem die Übermittlung der Schriftstücke grundsätzlich zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten „Übermittlungs-“ und „Empfangsstellen“ erfolgt. Nach Art. 4 der Verordnung sind die zuzustellenden Schriftstücke unmittelbar und so schnell wie möglich auf jedem geeigneten Weg von der Übermittlungs- an die Empfangsstelle zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 hat die Übermittlungsstelle den Antragsteller auf die Gefahr einer etwaigen Verweigerung der Annahme durch den Empfänger eines nicht in einer der in Art. 8 dieser Verordnung genannten Sprachen abgefassten Schriftstücks hinzuweisen. Nach Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung hat grundsätzlich der Antragsteller die vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallenden Übersetzungskosten zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 35).

54

Die Empfangsstelle wiederum hat die Zustellung des Schriftstücks an den Empfänger gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 1393/2007 tatsächlich durchzuführen. In diesem Zusammenhang muss sie zum einen die Übermittlungsstelle über alle maßgeblichen Gesichtspunkte dieses Vorgangs durch Rücksendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung informieren und zum anderen nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung den Empfänger davon in Kenntnis setzen, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses nicht in einer der in dieser Vorschrift bezeichneten Sprachen abgefasst oder in eine solche übersetzt ist, d. h. entweder in einer bzw. in eine Sprache, die der Betroffene versteht, oder – gegebenenfalls – in einer bzw. in eine der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, Sprachen also, von denen anzunehmen ist, dass sie der Empfänger beherrscht. Verweigert der Empfänger tatsächlich die Annahme, so hat die Empfangsstelle die Übermittlungsstelle hierüber außerdem nach Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Antrag sowie das Schriftstück, um dessen Übersetzung ersucht wird, zurückzusenden (Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 36).

55

Die Rolle der Übermittlungs- und der Empfangsstelle beschränkt sich für Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 1393/2007 also darauf, physisch die Übermittlung und die Zustellung des betreffenden Schriftstücks sicherzustellen sowie Maßnahmen zur Vereinfachung der Abwicklung dieser Vorgänge zu ergreifen. Hingegen haben die genannten Stellen nicht über inhaltliche Fragen zu entscheiden wie beispielsweise die Fragen, welche Sprache bzw. Sprachen der Empfänger des Schriftstücks versteht und ob dem Schriftstück eine Übersetzung in eine der in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 bezeichneten Sprachen beizufügen ist, und auch nicht darüber, ob die Verweigerung des Empfängers des Schriftstücks gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 37).

56

Vielmehr ist es allein Sache des im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen nationalen Gerichts, über derartige Fragen zu entscheiden, sofern Antragsteller und Beklagter darüber unterschiedlicher Auffassung sind (Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 41).

57

Insbesondere wird dieses Gericht – nachdem es das Zustellungsverfahren eingeleitet hat, indem es das oder die insoweit maßgeblichen Schriftstücke bestimmt hat – erst entscheiden, nachdem der Empfänger eines Schriftstücks dessen Annahme tatsächlich mit der Begründung verweigert hat, dass es nicht in einer Sprache abgefasst sei, die er verstehe, oder von der anzunehmen sei, dass er sie verstehe. Dieses Gericht wird also auf Ersuchen des Antragstellers zu prüfen haben, ob diese Verweigerung gerechtfertigt war oder nicht. Hierzu hat es alle in den Akten enthalten Informationen gebührend zu berücksichtigen, um zum einen die Sprachkenntnisse des Empfängers des Schriftstücks festzustellen und zum anderen zu entscheiden, ob in Anbetracht der Art des betreffenden Schriftstücks seine Übersetzung erforderlich ist (Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Schließlich muss dieses Gericht in jedem Einzelfall für einen ausgewogenen Schutz der jeweiligen Rechte der betroffenen Parteien Sorge tragen, indem es das Ziel der Wirksamkeit und Schnelligkeit der Zustellung im Interesse des Antragstellers und das Ziel eines effektiven Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers gegeneinander abwägt (vgl. Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 43).

59

Hinsichtlich des mit der Verordnung Nr. 1393/2007 geschaffenen Systems ist weiter festzustellen, dass diese Verordnung auch die Verwendung zweier Formblätter vorsieht, die in ihren Anhängen I und II aufgeführt sind, und dass sie keine Ausnahme von der Verwendung dieser Formblätter enthält. Vielmehr „sollten diese Formblätter verwendet werden“, wie aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, da sie unter Wahrung der jeweiligen Rechte der betroffenen Parteien – wie sich aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt – dazu beitragen, das Verfahren für die Übermittlung von Schriftstücken zu vereinfachen und transparenter zu gestalten, da damit sowohl deren Lesbarkeit als auch ihre sichere Übermittlung gewährleistet wird (Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 44 bis 46).

60

Zum anderen stellen diese Formblätter dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung zufolge Instrumente dar, mit denen die Empfänger über die ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit belehrt werden, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern (Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 47).

61

Was die genaue Bedeutung angeht, die dem Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 und folglich deren Art. 8 Abs. 1 beizumessen ist, der die Zustellung dieses Formblatts an den Empfänger des Schriftstücks betrifft, hat der Gerichtshof bereits betont, dass, wie sich aus dem Wortlaut der Überschrift selbst und dem Inhalt dieses Formblatts ergibt, die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, als „Recht“ des Empfängers dieses Schriftstücks ausgestaltet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 49).

62

Damit aber dieses vom Gesetzgeber der Europäischen Union eingeräumte Recht seine praktische Wirksamkeit entfalten kann, ist es dem Empfänger des Schriftstücks schriftlich zur Kenntnis zu bringen. In dem mit der Verordnung Nr. 1393/2007 geschaffenen System wird ihm diese Belehrung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung erteilt, so wie auch der Antragsteller gleich zu Beginn des Verfahrens unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung über das Bestehen dieses Rechts des Empfängers des Schriftstücks informiert wird (Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 50).

63

Insoweit stellt das in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 enthaltene Formblatt eine der entscheidenden Neuerungen dar, die von der Verordnung eingeführt wurden, gerade um die Übermittlung von Schriftstücken zu verbessern und einen besseren Schutz des Empfängers dieser Schriftstücke sicherzustellen, weil dieses Formblatt die Möglichkeit für den Empfänger des Schriftstücks vorsieht, in dem Fall, in dem er die Annahme dieses Schriftstücks verweigert, weil dieses nicht in einer Sprache, die er versteht, oder in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist und auch keine Übersetzung in eine solche Sprache beigefügt ist, die Sprache oder die Sprachen anzugeben, die er versteht.

64

Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 zwei zwar miteinander in Zusammenhang stehende, aber gleichwohl verschiedene Regelungen enthält. Denn zum einen normiert er das materielle Recht des Empfängers des Schriftstücks, dessen Annahme allein aus dem Grund zu verweigern, dass es nicht in einer Sprache abgefasst ist, von der anzunehmen ist, dass er sie versteht, oder keine Übersetzung in einer solchen Sprache beigefügt ist, und zum anderen die förmliche Belehrung über das Bestehen dieses Rechts durch die Empfangsstelle. Mit anderen Worten bezieht sich die Voraussetzung betreffend die für das Schriftstück geltende Sprachenregelung nicht auf die Belehrung des Empfängers durch die Empfangsstelle, sondern ausschließlich auf das dem Empfänger zustehende Verweigerungsrecht. Zudem unterscheidet das Formblatt in Anhang I dieser Verordnung deutlich zwischen diesen beiden Aspekten, indem es in verschiedenen Rubriken auf die schriftliche Belehrung des Empfängers des Schriftstücks über sein Recht, dessen Annahme zu verweigern, und auf die tatsächliche Ausübung dieses Rechts Bezug nimmt (Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 51 und 52).

65

Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Verweigerung selbst zwar insoweit klar bedingt ist, als der Empfänger des Schriftstücks sie nur in dem Fall wirksam geltend machen kann, dass das betreffende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst ist, die er versteht, oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist. Wie aus Rn. 57 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, ist es letztlich Sache des angerufenen Gerichts, zu entscheiden, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, indem es prüft, ob die Verweigerung des Empfängers des Schriftstücks gerechtfertigt ist oder nicht (Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 53).

66

Gleichwohl ist Voraussetzung für die Ausübung dieses Verweigerungsrechts, dass der Empfänger des Schriftstücks im Voraus ordnungsgemäß schriftlich über das Bestehen seines Rechts belehrt worden ist. Folglich ist die Empfangsstelle, wenn sie die Zustellung eines Schriftstücks an den Empfänger bewirkt oder veranlasst, in jedem Fall verpflichtet, dem betreffenden Schriftstück das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 beizufügen, mit dem der Empfänger über sein Recht belehrt wird, die Annahme des Schriftstücks zu verweigern, wobei eine solche Pflicht im Übrigen keine besonderen Schwierigkeiten für diese Stelle mit sich bringt, da es ausreicht, dem zuzustellenden Schriftstück den vorgedruckten Text – wie er in der Verordnung in allen Amtssprachen der Union vorgesehen ist – beizufügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 54 bis 56).

67

Die vorstehende Auslegung ermöglicht somit die Gewährleistung von Transparenz – indem der Empfänger eines Schriftstücks in die Lage versetzt wird, den Umfang seiner Rechte zu erfahren – und zugleich eine einheitliche Anwendung der Verordnung Nr. 1393/2007, ohne zu einer Verzögerung bei der Übermittlung dieses Schriftstücks zu führen; vielmehr trägt sie dazu bei, die Übermittlung zu vereinfachen und zu erleichtern (Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 57).

68

Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass die Empfangsstelle unter allen Umständen und ohne insoweit über einen Wertungsspielraum zu verfügen, verpflichtet ist, den Empfänger eines Schriftstücks über sein Recht zu belehren, dessen Annahme zu verweigern, indem sie zu diesem Zweck systematisch das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 verwendet (Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 58).

69

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, erstens, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem das zuzustellende Schriftstück nicht in einer der in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 genannten Sprachen, nämlich entweder einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder gegebenenfalls einer der Amtssprachen an dem Ort, an dem die Zustellung zu erfolgen hat – Sprachen, von denen anzunehmen ist, dass der Empfänger sie versteht –, abgefasst ist und dem Schriftstück auch keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist, die Pflicht der Übermittlungsstelle zur Belehrung des Empfängers unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung über sein Recht, die Annahme des Schriftstücks zu verweigern, immer beachtet werden muss (vgl. Rn. 59 und 68 des vorliegenden Beschlusses).

70

Dies gilt unabhängig davon, ob der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigert hat oder nicht. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Alpha Bank Cyprus (C‑519/13, EU:C:2015:603) den zwingenden Charakter der Verwendung dieses Formblatts in einer Rechtssache, in der der Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks von seinem Recht, dessen Annahme zu verweigern, tatsächlich Gebrauch machte, obwohl er über das Bestehen dieses Rechts nicht vorab belehrt worden war, bejaht hat.

71

Somit muss, wenn die Empfangsstelle, die dazu berufen ist, die Zustellung des betreffenden Schriftstücks an seinen Empfänger zu bewirken, das in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 enthaltene Formblatt nicht beigefügt hat, diese Unterlassung nach den Bestimmungen dieser Verordnung geheilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Alpha Bank Cyprus, C‑519/13, EU:C:2015:603, Rn. 59 bis 76).

72

Es ist daher Aufgabe des im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen Gerichts, für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen.

73

Zweitens ist zu betonen, dass sich das ausdrücklich in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehene Recht auf Verweigerung der Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks aus der in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Notwendigkeit ergibt, die Verteidigungsrechte des Empfängers dieses Schriftstücks entsprechend den Anforderungen an ein faires Verfahren zu schützen.

74

Daraus folgt, dass weder die nationalen Übermittlungsstellen noch das im Übermittlungsmitgliedstaat angerufene Gericht die Ausübung eines solchen Rechts durch den Betroffenen in irgendeiner Weise behindern dürfen.

75

Insbesondere hat das angerufene Gericht vor Einleitung des Verfahrens zur Zustellung des Schriftstücks zwar eine erste vorläufige Beurteilung der Sprachkenntnisse des Empfängers vorzunehmen, um im Einvernehmen mit dem Antragsteller zu bestimmen, ob eine Übersetzung des Schriftstücks erforderlich ist oder nicht, die Entscheidung, keine solche Übersetzung vornehmen zu lassen, berührt aber in keiner Weise das Recht dieses Empfängers, die Annahme dieses Schriftstücks zu verweigern, oder die Ausübung dieses Rechts. Mit anderen Worten kann dieses Gericht, auch wenn es in diesem Stadium bereits davon überzeugt sein sollte, dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, versteht und dass eine Übersetzung daher nicht notwendig ist, daraus nicht ableiten, dass der Betroffene dem Zustellverfahren nicht rechtwirksam widersprechen kann, und ihm dadurch die Ausübung seines in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehenen Rechts, die Annahme dieses Schriftstücks zu verweigern, verwehren, ohne zugleich seine Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen.

76

Das angerufene Gericht kann vielmehr erst dann rechtswirksam entscheiden, ob diese Verweigerung gerechtfertigt ist, wenn der Empfänger von einem solchen Recht Gebrauch gemacht hat.

77

Wie in Rn. 57 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt wurde, hat dieses Gericht insoweit alle relevanten Aktenbestandteile zu berücksichtigen, um festzustellen, ob der Empfänger, der die Annahme des Schriftstücks verweigert hat, dennoch in der Lage war, dieses zu verstehen und seine Rechte wirksam geltend zu machen, oder ob in Anbetracht der Art dieses Schriftstücks dessen Übersetzung erforderlich ist.

78

Damit der Empfänger des Schriftstücks von seinen Verteidigungsrechten tatsächlich Gebrauch machen kann, ist es nämlich auf der einen Seite unabdingbar, dass das betreffende Schriftstück in einer Sprache abgefasst ist, die er versteht, womit sichergestellt wird, dass der Betroffene in der Lage ist, rechtzeitig zumindest Gegenstand und Grund des Antrags sowie die Aufforderung, sich vor Gericht einzulassen oder gegebenenfalls die Möglichkeit zur Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs zu entnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Weiss und Partner, C‑14/07, EU:C:2008:264, Rn. 64 und 73). Auf der anderen Seite dürfen den Antragsteller nicht die negativen Folgen einer bloß hinhaltenden und offensichtlich missbräuchlichen Verweigerung der Annahme eines nicht übersetzten Schriftstücks treffen, wenn feststeht, dass dessen Empfänger die Sprache, in der dieses Schriftstück abgefasst ist, versteht (Urteil Leffler, C‑443/03, EU:C:2005:665, Rn. 52).

79

Es ist daher Sache des Gerichts, vor dem der Rechtsstreit im Übermittlungsmitgliedstaat anhängig ist, die Interessen beider Parteien bestmöglich zu wahren, insbesondere unter Prüfung aller schlüssigen Tatsachen und Beweismittel, mit denen konkret der Nachweis für die Sprachkenntnisse des Empfängers erbracht wird, ohne dass es sich insoweit auf irgendeine Vermutung stützen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Weiss und Partner, C‑14/07, EU:C:2008:264, Rn. 85).

80

Für den Fall, dass das angerufene Gericht nach Abschluss dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Verweigerung des Empfängers, das zuzustellende Schriftstück anzunehmen, gerechtfertigt war, weil es in einer Sprache abgefasst worden war, die nicht den Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 genügt, ergibt sich aus Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung, dass das Schriftstück dann zusammen mit einer Übersetzung in eine der in Art. 8 Abs. 1 vorgesehenen Sprachen seinem Empfänger zuzustellen ist.

81

Im umgekehrten Fall hingegen steht grundsätzlich nichts dem entgegen, dass dieses Gericht die in seinem nationalen Verfahrensrecht vorgesehenen Folgen aus der ungerechtfertigten Verweigerung der Annahme des Schriftstücks durch den Empfänger zieht, sofern dabei die volle Wirksamkeit der Verordnung unter Beachtung ihrer Zielsetzung gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Leffler, C‑443/03, EU:C:2005:665, Rn. 69).

82

Die Verordnung Nr. 1393/2007 selbst sieht nämlich nicht vor, welche Konsequenzen aus einer ungerechtfertigten Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks zu ziehen sind.

83

Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist es, wenn unionsrechtliche Vorschriften fehlen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (Urteil Leffler, C‑443/03, EU:C:2005:665, Rn. 49).

84

Diese Verfahren dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil Leffler, C‑443/03, EU:C:2005:665, Rn. 50).

85

Insoweit muss der Effektivitätsgrundsatz den nationalen Richter dazu führen, die von seiner innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen Verfahrensregelungen nur insoweit anzuwenden, als sie nicht den Zweck und die volle Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1393/2007 in Frage stellen (vgl. Urteil Leffler, C‑443/03, EU:C:2005:665, Rn. 50 und 51).

86

In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem sich der Beklagte nicht auf das Verfahren einlässt, setzt die Verordnung Nr. 1393/2007, wie insbesondere aus ihrem Art. 19 Abs. 1 hervorgeht, voraus, dass sichergestellt wird, dass der Betroffene das verfahrenseinleitende Schriftstück wirklich und tatsächlich erhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Alder, C‑325/11, EU:C:2012:824, Rn. 36 und 41) – was ihm ermöglicht, von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis zu nehmen und den Gegenstand und Grund des gegen ihn gerichteten Antrags zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil Weiss und Partner, C‑14/07, EU:C:2008:264, Rn. 73 und 75) –, und dass ihm ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um seine Verteidigung vorzubereiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Leffler, C‑443/03, EU:C:2005:665, Rn. 52). Eine solche Pflicht deckt sich im Übrigen mit den Anforderungen von Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteile Leffler, C‑443/03, EU:C:2005:665, Rn. 68, und Weiss und Partner, C‑14/07, EU:C:2008:264, Rn. 51).

87

Wie aus den Gründen des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, lässt die Verordnung Nr. 1393/2007 die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie der in Rn. 37 des vorliegenden Beschlusses genannten jedenfalls erst zu, nachdem die in dieser Verordnung vorgesehenen Schritte erledigt sind, nämlich die Belehrung des Empfängers unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung, dass er über die Möglichkeit verfügt, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, und, im Fall der Verweigerung, eine endgültige gerichtliche Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass diese Verweigerung nicht gerechtfertigt war.

88

Das vorlegende Gericht hat daher zu beurteilen, ob die konkreten Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschrift den Anforderungen und Zielen der Verordnung Nr. 1393/2007 entsprechen.

89

Nach alledem ist auf die drei Vorlagefragen zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen ist, dass anlässlich der Zustellung eines Schriftstücks an seinen Empfänger, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Übermittlungsmitgliedstaats hat, in dem Fall, in dem das Schriftstück nicht in einer Sprache, die der Betroffene versteht, oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst wurde und dem Schriftstück auch keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist,

das im Übermittlungsmitgliedstaat angerufene Gericht sich zu vergewissern hat, dass dieser Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung gebührend über sein Recht, die Annahme dieses Schriftstücks zu verweigern, belehrt wurde,

es im Fall der Nichtbeachtung dieser Formvorschrift diesem Gericht obliegt, entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens herzustellen,

das angerufene Gericht dabei den Empfänger nicht in seinem Recht, die Annahme dieses Schriftstücks zu verweigern, beeinträchtigen darf,

das angerufene Gericht erst prüfen darf, ob diese Verweigerung gerechtfertigt war, nachdem der Empfänger sein Recht auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks tatsächlich ausgeübt hat; hierzu hat dieses Gericht alle einschlägigen Angaben in den Akten zu berücksichtigen, um festzustellen, ob der Betroffene die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst wurde, versteht, und

sofern dieses Gericht feststellt, dass die Weigerung des Empfängers des Schriftstücks nicht gerechtfertigt ist, es in einem solchen Fall grundsätzlich die in seinem nationalen Recht vorgesehenen Folgen ziehen darf, soweit die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1393/2007 gewährleistet wird.

Kosten

90

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass anlässlich der Zustellung eines Schriftstücks an seinen Empfänger, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Übermittlungsmitgliedstaats hat, in dem Fall, in dem das Schriftstück nicht in einer Sprache, die der Betroffene versteht, oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst wurde und dem Schriftstück auch keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist,

 

das im Übermittlungsmitgliedstaat angerufene Gericht sich zu vergewissern hat, dass dieser Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung gebührend über sein Recht, die Annahme dieses Schriftstücks zu verweigern, belehrt wurde,

 

es im Fall der Nichtbeachtung dieser Formvorschrift diesem Gericht obliegt, entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens herzustellen,

 

das angerufene Gericht dabei den Empfänger nicht in seinem Recht, die Annahme dieses Schriftstücks zu verweigern, beeinträchtigen darf,

 

das angerufene Gericht erst prüfen darf, ob diese Verweigerung gerechtfertigt war, nachdem der Empfänger sein Recht auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks tatsächlich ausgeübt hat; hierzu hat dieses Gericht alle einschlägigen Angaben in den Akten zu berücksichtigen, um festzustellen, ob der Betroffene die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst wurde, versteht, und

 

sofern dieses Gericht feststellt, dass die Weigerung des Empfängers des Schriftstücks nicht gerechtfertigt ist, es in einem solchen Fall grundsätzlich die in seinem nationalen Recht vorgesehenen Folgen ziehen darf, soweit die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1393/2007 gewährleistet wird.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Europäischer Gerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2016 - C-384/14

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