Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juli 2010 - 8 B 109/09

Gericht
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet. Keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ist gegeben. Weder kommt der Sache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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1. Die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage erfüllt die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht und kann deshalb die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht rechtfertigen. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden entscheidungserheblichen Frage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr; z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage muss sich mithin in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen und klärungsbedürftig sein. Das ist nicht der Fall, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz beantworten lässt oder bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (zur Klärung durch die Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte vgl. Beschluss vom 6. März 2006 - BVerwG 10 B 80.05 - Buchholz 424.01 § 29 FlurbG Nr. 1).
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Die Klägerin möchte als rechtsgrundsätzlich bedeutsam folgende Frage geklärt wissen:
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"Ist es für die Anwendung der Entziehungsvermutung gemäß § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO auf juristische Person notwendig, dass trotz einer an der juristischen Person objektiv bestehenden jüdischen Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % nachgewiesen werden muss, dass die juristische Person zum Zeitpunkt der Veräußerung des Vermögenswertes, hinsichtlich dessen die Verfolgungsvermutung zur Anwendung kommen soll, als 'jüdisch' angesehen und behandelt wurde."
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Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, da sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Auffassung vertreten, trotz einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % müsse nachgewiesen werden, dass die juristische Person als "jüdisch" angesehen oder behandelt wurde. Es hat vielmehr angenommen, dem Bankhaus Gebr. A. sei nur ein Kapitalanteil von 25 % zuzurechnen. Zwar ist es davon ausgegangen, dass dieses Bankhaus in den 20er Jahren eine Beteiligung von 49,7 % an der A. AG erwarb. Es hat jedoch gemeint, ein darin enthaltenes Aktienpaket von 24,7 % des Kapitals sei nicht zu berücksichtigen, weil es "damals" Fritz A. zur Einlegung in sein Depot und Stimmrechtsausübung überlassen wurde. Nach außen - so das Verwaltungsgericht - sei die Klägerin deshalb insoweit nicht in Erscheinung getreten. Ob die Beteiligungsverhältnisse hinsichtlich des verbleibenden 25%igen Anteils offenbar gewesen seien, könne dahinstehen. Denn nach Art. I § 1 Abs. 3 Buchst. b der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 hätten Gewerbebetriebe einer juristischen Person erst dann als jüdisch gegolten, "wenn Juden mit mehr als 1/4 des Kapitals am Unternehmen beteiligt waren".
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Soweit das Verwaltungsgericht den Anteil der Klägerin in Höhe von 24,7 % des Kapitals nicht berücksichtigt hat, weil die Klägerin insoweit nach außen nicht in Erscheinung getreten sei, missversteht es offensichtlich das Urteil des Senats vom 21. Juni 2007 - BVerwG 8 C 8.06 - (BVerwGE 129, 76 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 43 S. 50 Rn. 42). Der Senat hat in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO dürfe die Beurteilung, ob der Betroffene zu dem Personenkreis der Kollektivverfolgten "gehörte", allein auf Erkenntnisse und Erkenntnismittel gestützt werden, die zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus zur Verfügung standen. Hierbei kommt es - anders als für die Frage, ob der Betroffene als dem Personenkreis zugehörig behandelt wurde - nicht auf den damaligen (subjektiven) Kenntnisstand von Personen oder bestimmten Stellen an. Erst recht ist keine Offenkundigkeit erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, welche objektiven Erkenntnisquellen damals bestanden. Anderenfalls würde die Situation im NS-Staat, in dem der von Verfolgung Bedrohte bestrebt sein musste, die seine Verfolgung begründenden Umstände nicht offenbar werden zu lassen, verkannt und würden Wiedergutmachungsansprüche in einer mit dem Ziel des Vermögensgesetzes nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt. Der Senat hat es deshalb in dem Urteil vom 21. Juni 2007 (lediglich) abgelehnt, die Annahme einer Verfolgungssituation maßgeblich auf eine erst nach 1945 entstandene Erkenntnisquelle zu stützen. Der Erwerb einer Beteiligung von 49,7 % des Aktienkapitals an der A. AG war dagegen bereits zur Zeit des Nationalsozialismus zu belegen.
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2. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat weder gegen seine Hinweispflicht noch gegen seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO) verstoßen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte sie darauf hinweisen müssen, dass nach Meinung des Gerichts die jüdische Abstammung von Dr. F. nicht erwiesen sei. Sie hätte dann Henry H. A. als Zeugen benannt, der aus eigener Kenntnis hätte bestätigen können, dass Dr. F. Jude war.
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Entgegen dem Beschwerdevorbringen begründet das angegriffene Urteil seine Schlussfolgerung, die A. AG sei nicht als jüdisches Unternehmen einzuordnen, nicht mit dem Fehlen eines Nachweises, dass Dr. F. Jude gewesen sei. Vielmehr ist es für die rechtliche Prüfung von der Mitgliedschaft Dr. F. im Aufsichtsrat der A. AG und vom Vorbringen der Klägerin ausgegangen, er sei Jude gewesen. Der Hinweis auf den fehlenden Nachweis dafür ("- ein Beleg insoweit fehlt allerdings -") ist lediglich als Parenthese und damit als die rechtliche Aussage nicht tragender Zusatz eingeschoben. Danach ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, die Mitgliedschaft eines Juden im Aufsichtsrat qualifiziere die Gesellschaft noch nicht als "jüdisches" Unternehmen. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts ist unzutreffend. Nach Art. I § 1 Abs. 3 Buchst. a der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz galt der Gewerbebetrieb einer juristischen Person als jüdisch, wenn eines oder mehrere von den Mitgliedern des Aufsichtsrats Juden waren. Gleichwohl ist nach ständiger Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (z.B. Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Auf der Grundlage der - unzutreffenden - Auffassung des Verwaltungsgerichts bestand keine Verpflichtung zu einem Hinweis, dass die jüdische Abstammung des Dr. F. nicht erwiesen sei, und zu einer weiteren Sachaufklärung.
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3. Die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt nicht zur Zulassung der Revision. Eine solche Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt einen abstrakten Rechtssatzwiderspruch voraus und ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerdeführerin einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt dagegen den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).
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a) Die Klägerin entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2006 - BVerwG 7 C 4.05 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 35) den Rechtssatz, dass die Entziehungsvermutung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO auf juristische Personen Anwendung finde, bei denen mehr als ein Viertel des Kapitals Juden gehörte oder bei denen die Stimmen von Juden die Hälfte der Gesamtstimmenzahl erreichten; dies gelte vom 30. Januar 1933 an für die gesamte nationalsozialistische Zeit. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Entziehungsvermutung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO für juristische Personen, bei denen mehr als ein Viertel des Kapitals Juden gehört habe, nur dann gelte, wenn sich nachweisen lasse, dass die juristische Person als jüdisches Unternehmen angesehen oder behandelt worden sei.
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Der von der Klägerin gerügte abstrakte Rechtssatzwiderspruch besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat, wie bereits dargelegt (oben im Abschnitt 1), mit Blick auf Art. I § 1 Abs. 3 Buchst. b der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 (RGBl I S. 627) keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass die dort genannten Voraussetzungen nur dann gegolten hätten, wenn sich nachweisen lasse, dass die juristische Person als "jüdisches" Unternehmen angesehen oder behandelt worden sei. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht aufgrund einer anderen Bewertung der Beteiligung des Bankhauses Gebr. A. an der A. AG zu dem Ergebnis gekommen, für die rechtliche Beurteilung nach der genannten Vorschrift der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz sei allein ein Aktienanteil von 25 % am Kapital der A. AG zugrunde zu legen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Abschnitt 1 hingewiesen.
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b) Die Klägerin sieht eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ferner darin, dass das Verwaltungsgericht folgenden Rechtssatz aufgestellt habe: Die Vermutung des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG könne durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Veräußerung keinen verfolgungsbedingten Anlass hatte. Dies stehe im Widerspruch zu der - von der Klägerin angeführten - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Verfolgungsvermutung gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO ausschließlich durch die in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweise widerlegbar und der direkte Gegenbeweis nicht zulässig ist.
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Die gerügte Divergenz rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, denn sie ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt. Zum einen fehle es an einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG, zum anderen sei jedenfalls aber die Verfolgungsvermutung des § 1 Abs. 6 VermG widerlegt. Wenn ein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (stRspr; z.B. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 m.w.N.). Da gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege keine durch rassische Verfolgung bedingte Vermögensentziehung und damit keine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG vor, durchgreifende Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen, kommt es auf die Frage der Widerlegung der Verfolgungsvermutung nicht an.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland sowie für bauliche Anlagen hat auf der Grundlage des Verkehrswertes zu erfolgen.
(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre; Wertänderungen an baulichen Anlagen, die durch die Aussicht auf die Durchführung der Flurbereinigung entstanden sind, bleiben außer Betracht.
(3) Bei bebauten Grundstücken ist der Verkehrswert des Bodenanteils und der Bauteile getrennt zu ermitteln, wenn dies auf Grund von Vergleichspreisen möglich ist; die Verkehrswerte sind gesondert anzugeben.
(4) Die Ermittlung des Verkehrswertes der baulichen Anlagen soll nur dann vorgenommen werden, wenn die baulichen Anlagen einem neuen Eigentümer zugeteilt werden.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
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staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.