Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Apr. 2012 - 4 BN 13/12

published on 11.04.2012 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Apr. 2012 - 4 BN 13/12
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Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Antragstellerin beimisst.

3

1.1 Die Fragen, ob eine Planung zulässig ist, deren Vollzug nicht beabsichtigt ist, sowie ob ein Vollzug der Planung gegen den Willen des Grundstückeigentümers überhaupt möglich ist, beruhen auf Annahmen, von denen der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen ist.

4

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs ist es unter anderem Ziel des angefochtenen Bebauungsplans, die vorhandene, im Eigentum der Antragstellerin stehende Grünfläche zu erhalten und mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz der Öffentlichkeit - als öffentliche Grünfläche - für die Naherholung zugänglich zu machen. Der Zweck eines öffentlich zugänglichen Kinderspielplatzes könne nicht an anderer Stelle erreicht werden. Da auf der Grünfläche bereits mehrere Bäume und einzelne Kinderspielgeräte stünden, werde keine Festsetzung getroffen, die der bisherigen Grundstücksnutzung durch die Antragstellerin zuwiderlaufe. Darüber hinaus sei die Antragstellerin nach § 8 Abs. 2 HBO ohnehin bauordnungsrechtlich verpflichtet, einen Spielplatz für Kleinkinder anzulegen und zu unterhalten, da auf dem Baugrundstück Parzelle 2/55 mehr als drei Wohnungen errichtet worden seien. Mit der nunmehr planungsrechtlich festgesetzten Nutzung könne sie eine Lösung schaffen, mit der sie diese Verpflichtung auch im Hinblick auf die anderen in ihrem Eigentum stehenden Baugrundstücke mit mehr als drei Wohnungen erfülle. Die Antragsgegnerin habe bei der Abwägung auch den Vortrag der Antragstellerin zur Wertminderung und ihren Einwand, ihr werde ein bestehendes Recht auf Bebauung entzogen, was einen enteignungsgleichen Eingriff darstelle und zur Entschädigung verpflichte, zur Kenntnis genommen. Die Zurückstellung der privaten Nutzungsabsichten der Antragstellerin bei der Abwägung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sollte ein rechtlich relevanter Schaden durch die angefochtene Planung eintreten bzw. eingetreten sein, so sei dies gegebenenfalls in einem Verfahren nach §§ 39 ff. BauGB, nicht aber im Rahmen der Normenkontrolle zu prüfen.

5

Danach kann keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bebauungsplan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (vgl. dazu nur Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <147>). Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist die Antragstellerin bereits bauordnungsrechtlich zur Anlegung eines Spielplatzes verpflichtet. In diesem Rahmen wird zu klären sein, in welchem Umfang eine auch gegen den Willen der Antragstellerin mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbare Herstellungspflicht besteht und welche rechtlichen Folgen sich für die Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin u.a. geltend macht - etwa im Hinblick auf Verkehrssicherungspflichten aus der fremdnützigen Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit Spielplatz ergeben. Dabei beschränkt sich der bauordnungsrechtliche Bedarf nicht auf den durch das Baugrundstück Parzelle 2/55 vorgegebenen Umfang, sondern umfasst nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auch die anderen Baugrundstücke im Planbereich, die bis auf zwei Grundstücke alle im Eigentum der Antragstellerin stehen. Dass der Verwaltungsgerichtshof offensichtlich - wie er es formuliert - von einer "Lösung", also von einer einvernehmlichen Einigung zwischen den Beteiligten ausgegangen ist, bedeutet nicht, dass er die Verwirklichung des Planvollzugs auch gegen den Willen der Antragstellerin in Abrede stellt. Im Übrigen beurteilt sich die Frage, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit der Realisierung einer planerischen Festsetzung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist, nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beschwerde legt nicht dar, dass der vorliegende Streitfall dem Senat in einem Revisionsverfahren Anlass geben könnte, seine Rechtsprechung zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in rechtsgrundsätzlicher Weise fortzuentwickeln.

6

1.2 Die zwei weiteren Fragen, mit denen die Antragstellerin auf die Frage des Wertverlustes bzw. auf den durch die Planung bedingten wirtschaftlichen Schaden abhebt, erschöpfen sich in dem mit einer Verfahrensrüge verbundenen (Beschwerdebegründung S. 6) Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe es versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Enteignung vorlägen, und es verfahrensfehlerhaft offen gelassen, ob der Antragstellerin ein Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB zustehe. Auch mit diesem Vortrag wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf dargelegt.

7

Die Antragstellerin erkennt selbst, dass in der Rechtsprechung geklärt ist, dass eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Bebauungsplans grundsätzlich nicht besteht (Beschluss vom 14. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 21.07 - BRS 71 Nr. 3 = juris Rn. 9 m.w.N.). Ob der Vollzug der Festsetzung es auch erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist erst in einem etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden. Der planerische Zugriff der Gemeinde auf im privaten Eigentum stehende Grundstücke bedeutet nicht, dass etwa Gemeinbedarfsflächen oder öffentliche Grünflächen nur unter den Voraussetzungen festgesetzt werden dürfen, an die die §§ 85 ff. BauGB eine Enteignung knüpfen (Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51 sowie BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979).

8

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, die auch nicht durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 - (BauR 2012, 63), der Fragen des Planungsschadensrechts betrifft, in Frage gestellt wird, durfte sich der Verwaltungsgerichtshof daher zu Recht darauf beschränken, auf die Möglichkeit, planungsschadensrechtliche Ansprüche geltend zu machen, hinzuweisen und musste nicht im Einzelnen prüfen, ob ein Anspruch gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der im Übrigen unter dem Vorbehalt des Satzes 2 der Vorschrift steht, besteht. Unabhängig davon hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich offen gelassen, ob die von der Festsetzung betroffenen Flächen hätten bebaut werden dürfen (UA S. 14), so dass die Behauptung der Antragstellerin, es handele sich um Bauland, das durch die Herabzonung wirtschaftlich wertlos geworden sei, auch nicht von den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts gedeckt ist. Auch aus diesem Grund unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von der Fallkonstellation, die dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands vom 25. Juni 2009 - 2 C 478/07 - zugrunde liegt (nachfolgend Beschluss vom 13. Oktober 2009 - BVerwG 4 BN 51.09 -).

9

Dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die privaten Belange der Antragstellerin als Eigentümerin zurückstellen durfte, beruht auf einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls mit Blick auf die konkreten Planungsziele, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Der Sache nach greift die Antragstellerin die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Abwägung nicht zu beanstanden ist, als "rechtsfehlerhaft" an (Beschwerdebegründung S. 4) und übt damit letztlich nur schlichte Urteilskritik. Bei der Abwägung hat die Antragsgegnerin jedenfalls zur Kenntnis genommen, dass die Antragstellerin eine Wertminderung in Höhe von 769 800,00 € befürchtet.

10

2. Soweit die Antragstellerin einen Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt, wiederholt sie lediglich ihren Vortrag, mit dem sie einen grundsätzlichen Klärungsbedarf i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. Das genügt nicht als Darlegung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
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published on 25.06.2009 00:00

Tenor Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil
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Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Sind im Bebauungsplan

1.
Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen,
2.
Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,
3.
Flächen mit besonderem Nutzungszweck,
4.
von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen,
5.
Verkehrsflächen,
6.
Versorgungsflächen,
7.
Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen,
8.
Grünflächen,
9.
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen,
10.
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen,
11.
Flächen für Gemeinschaftsanlagen,
12.
von der Bebauung freizuhaltende Flächen,
13.
Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses,
14.
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 in Bezug auf Flächen für Sport- und Spielanlagen sowie des Satzes 1 Nummer 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die Festsetzungen oder ihre Durchführung den Interessen des Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm obliegenden Rechtspflicht dienen.

(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,

1.
wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder
2.
wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird.
Der Eigentümer kann anstelle der Übernahme die Begründung von Miteigentum oder eines geeigneten Rechts verlangen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht die Entziehung des Eigentums erfordert.

(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.