Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Jan. 2010 - 3 C 3/09
Gericht
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen einen einheitlichen Bescheid des Bundesausgleichsamtes über die Höhe des Schadensausgleichs an der Beteiligung an einer Familienstiftung.
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Die Kläger zu 2 bis 5 und der Ehemann der Klägerin zu 1 sind Erben oder Erbeserben von Personen, die Bezugsberechtigte der Georg Moritz von Oppenfeld'schen Familienstiftung waren. Die Klägerin zu 1 hat den Prozess ihres während des Klageverfahrens verstorbenen Ehemanns aufgenommen. Die Stiftung wurde 1859/60 in Berlin gegründet und diente der Versorgung der drei Töchter des Stifters und ihrer ehelichen Abkömmlinge. Einziger Vermögensgegenstand und Grundlage der Ausschüttungen an die Bezugsberechtigten war seit Ende 1939 ein Grundstück in Berlin, L. Straße 34/35, später W.-P.-Straße. Das Grundstück fiel später in den Sowjetsektor von Berlin, wurde ab 1952 zwangsverwaltet und mit Wirkung vom 1. April 1988 entschädigungslos in Eigentum des Volkes überführt.
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Bereits 1971 hatten die damaligen Bezugsberechtigten der Familienstiftung wegen des Verlusts des Grundstücks die Gewährung von Lastenausgleich beantragt. Das Ausgleichsamt Baden-Baden stellte mit Bescheid vom 19. September 1973 entsprechend der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (18. FeststellungsDV) die Beteiligten am Vermögen der Familienstiftung und ihre Anteile fest. Die Höhe des Schadens am Grundstück setzte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 18. Februar 1974 fest, die Höhe des Schadens durch Verlust der Bezugsrechte mit weiterem Bescheid vom selben Tag. Die örtlich zuständigen Lastenausgleichsämter gewährten auf dieser Grundlage den festgestellten Bezugsberechtigten Entschädigungen nach Maßgabe ihrer Beteiligungen an der Familienstiftung.
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Das Grundstück wurde der Familienstiftung mit Bescheid des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Berlin vom 3. April 2003 gemäß dem Vermögensgesetz zurückübertragen.
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Daraufhin ermittelte das Bundesausgleichsamt die im Lastenausgleichsverfahren festgestellten unmittelbar Geschädigten sowie deren Erben und erließ nach Anhörung den angegriffenen einheitlichen Bescheid. Darin heißt es:
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"Die nach dem BFG zum 08.05.1945 festgestellten Wegnahmeschäden am Vermögen der Georg Moritz von Oppenfeld'schen Familienstiftung in Berlin sind in voller Höhe ausgeglichen, soweit der (die) Erbe(n) des jeweiligen unmittelbar Geschädigten (Beteiligter und Bezugsberechtigter im vorgenannten Schadenszeitpunkt) am 03.04.2003, dem Zeitpunkt des Schadensausgleichs, faktisch Destinatär(e) der Stiftung geworden ist (sind)."
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Als Verfahrensbeteiligte sind die Personen aufgeführt, die als Erben der Empfänger von Lastenausgleichsleistungen ermittelt werden konnten, darunter der Ehemann der Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 bis 5. Hinsichtlich der nicht ermittelten Beteiligten ist der Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
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Die Klagen gegen den einheitlichen Bescheid hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2008 abgewiesen und ausgeführt: Der Schaden am Wirtschaftsgut, für das Lastenausgleich gewährt worden sei, sei durch Rückgabe der Liegenschaft an die Familienstiftung ausgeglichen worden. Dieser Schadensausgleich sei den Klägern zuzurechnen. Das ergebe sich aus der 18. FeststellungsDV. Danach sei die Entschädigung wie bei Auflösung der Stiftung vorgenommen worden. Als Beteiligte der Stiftung seien die Anfallsberechtigten fingiert worden, weil nur natürlichen Personen Lastenausgleich gewährt werden könne. Die Rückgabe des Vermögensgegenstandes an die Stiftung bewirke bei den Empfängern des Lastenausgleichs oder ihren Erben in entsprechender Weise einen Schadensausgleich. Durch die Beschränkung auf die Bezugsberechtigten der Familienstiftung sei die Konnexität zwischen Anfallsberechtigung und der Bezugsberechtigung gewahrt. Auf die Frage, ob die Nachfahren der Kläger Revenuen aus der Stiftung erhielten, komme es nicht an, weil der Schadensausgleich eine Rückabwicklung für Sachverhalte in der Vergangenheit darstelle und sich die Rechtsstellung der Bezugsberechtigten einer Familienstiftung insofern nicht wesentlich anders darstelle als diejenige bei Beteiligten an sonstigen Gesellschaften.
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Mit ihren Revisionen machen die Kläger geltend: Die Klägerin zu 1 werde zu Unrecht herangezogen, weil sie kein ehelicher Abkömmling sei und auch künftig nicht als Destinatärin der Stiftung infrage komme; gegen sie sei nicht einmal ein Bescheid ergangen. Bei den übrigen Klägern sei kein Schadensausgleich eingetreten. Die seinerzeitigen Destinatäre hätten Lastenausgleich nicht für Anteile an der Familienstiftung erhalten, sondern für nach Beginn der staatlichen Verwaltung ausgefallene Revenuen. Wenn bei der Zuerkennung der Entschädigung entgegen der Stiftungssatzung Gesellschaftsanteile der Destinatäre an der Familienstiftung fingiert worden seien, um auf diese Weise zu einer Entschädigung für ausgefallene Revenuen zu gelangen, so berechtige das nicht, auch eine Wiedergutmachung zu fingieren. Ohnehin passten die Regelungen über Familienstiftungen wegen des besonderen, auf eheliche Abkömmlinge der Töchter beschränkten Familienbegriffs des Stifters nicht. Zudem gebe die Eigenschaft als Deszendent des Stifters allein keine Auskunft über die Höhe des Bezugsanteils. Nach der Satzung der Familienstiftung seien Grundstücksüberschüsse vielmehr zu gleichen Teilen auf die jeweils noch vorhandenen Stämme aufzuteilen und innerhalb eines Stamms zu gleichen Teilen auf jeden Destinatär. Ob die bezugsberechtigten Kläger zu 2 bis 5 jemals in den Genuss von Revenuen aus Grundstücksüberschüssen kommen würden, sei ungewiss. Überschüsse seien von dem heruntergewirtschafteten und mit Grundschulden belasteten Grundstück auf Jahrzehnte hin nicht zu erwarten. Die Stiftung habe schon erhebliche Darlehen aufnehmen müssen, um das Grundstück zurückzuerhalten. Daher treffe der Hinweis des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass kein Restschaden geltend gemacht worden sei. Es erscheine willkürlich, sie auf die vage Hoffnung von Ausschüttungen hin schon jetzt als ausgleichspflichtig zu behandeln.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen der Kläger haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen den Bescheid des Bundesausgleichsamtes vom 27. Oktober 2006 ohne Verstoß gegen Bundesrecht abgewiesen.
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Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid in § 335b Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) in der bei Bescheiderlass geltenden Fassung vom 21. Juni 2006 (BGBl I S. 1323). Danach erteilt das zuständige Ausgleichsamt, hier das Bundesausgleichsamt, in Fällen des § 349 Abs. 3 Satz 3 LAG einen einheitlichen Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs an der Beteiligung. Der in Bezug genommene § 349 Abs. 3 Satz 3 LAG regelt, dass der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen ist, wenn Schäden einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch die Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen werden. Dadurch ist das Verfahren der Rückforderung zuviel gewährter Ausgleichsleistungen nach § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG zweistufig ausgestaltet, wenn Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen werden. Auf der ersten Stufe ist festzustellen, ob und in welchem Umfang der Schaden an der Beteiligung im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 3 LAG ausgeglichen ist und bei welchen Personen der Ausgleich eingetreten ist. Diese Feststellungen werden gemäß § 335b Abs. 1 LAG für die Beteiligten und die örtlichen Ausgleichsämter verbindlich und Grundlage der nachfolgenden Rückforderungsverfahren. Zum Zweck der einheitlichen Feststellung sind demgemäß die Beteiligten an der juristischen Person oder Personengesellschaft zu ermitteln und in den Bescheid aufzunehmen. Lassen sich nicht alle Beteiligten ermitteln, so ist der Bescheid zusätzlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; diese Veröffentlichung tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des Bescheides (§ 335b Abs. 2 LAG). Der Beteiligtenbegriff ist dabei deckungsgleich mit demjenigen des § 349 Abs. 3 Satz 3 LAG, bezieht sich mithin auf Personen - regelmäßig Anteilseigner oder Gesellschafter -, denen der Schadensausgleich entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis materiell-rechtlich zuzurechnen ist.
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1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Schaden am 3. April 2003 ausgeglichen worden ist. Dafür ist nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz der Objektidentität maßgeblich, dass eine Leistung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Feststellung war (Urteile vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105, 110 <114> = Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 4 S. 11 und vom 13. Dezember 1973 - BVerwG 3 C 28.73 - BVerwGE 44, 229 <234> = Buchholz 427.2 § 21a FG Nr. 5). Der Einwand der Kläger, es fehle hier an der Objektidentität, weil lediglich der Verlust der seinerzeit bestehenden Bezugsberechtigungen entschädigt worden sei, nicht aber die Wegnahme des Grundstücks, trifft nicht zu. Die Schäden am Stiftungsvermögen und an den Bezugsrechten sind mit zwei Bescheiden jeweils gesondert festgestellt worden. Hinsichtlich des Stiftungsvermögens, das seit 1939 nur aus dem Grundstück in Berlin bestand, hat das damals zuständige Ausgleichsamt von der Befugnis aus § 10 Abs. 3 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) Gebrauch gemacht, die Schäden am Vermögen einer Familienstiftung entsprechend den Maßgaben der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (18. FeststellungsDV) vom 11. November 1964 (BGBl I S. 855) festzustellen. Wenn der angefochtene Bescheid davon ausgeht, dass infolge der Rückgabe des Stiftungsvermögens auch die festgestellten Schäden an den Bezugsrechten ausgeglichen worden seien, so sind damit die Konsequenzen der 18. FeststellungsDV für die Bezugsberechtigten in den Blick genommen. Denn bei der Berechnung der Höhe des Schadens am Stiftungsvermögen war im Feststellungsverfahren entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung der kapitalisierte Wert der Bezugsrechte nur als Abzugsposten eingestellt worden.
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Den Schadensausgleich können die Kläger nicht mit der Behauptung infrage stellen, dass ein nur im Wert stark gemindertes Grundstück zurückübertragen worden sei. Bei der Rückgabe von Vermögenswerten, die im Beitrittsgebiet belegen sind, gilt der festgestellte Schaden gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Daher ist es ohne Belang, wenn ein Grundstück im Rückgabezeitpunkt infolge des im Beitrittsgebiet üblichen Reparaturstaus heruntergewirtschaftet und mit Grundschulden belastet war (stRspr, vgl. Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 3 C 21.08 - LKV 2009, 317 = ZOV 2009, 248
m.w.N.). Ein Restschaden ist nur dann anzuerkennen, wenn nach der Verkehrsauffassung nicht mehr von einem Gebäude gesprochen werden kann, es sich vielmehr um eine Ruine handelt, so dass eine Wiederherstellung einer Neuerrichtung gleichkäme (vgl. Urteil vom 30. April 2009 a.a.O. Rn. 19).
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Dies machen selbst die Kläger nicht geltend. Wegen der Schadensausgleichsfiktion des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG ist ebenso wenig von Belang, ob das zurückgegebene Grundstück in absehbarer Zeit Erträge erwarten lässt, die zu Ausschüttungen an die Destinatäre führen.
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2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass der Schadensausgleich bei den im Entscheidungssatz des angefochtenen Bescheides abstrakt umschriebenen Personen eingetreten ist. Das Bundesausgleichsamt war befugt, eine solche Feststellung zu treffen.
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Rechtlicher Ausgangspunkt ist auch insofern § 335b Abs. 1 LAG. Wenn danach über die Höhe des Schadensausgleichs an der Beteiligung zu entscheiden ist, schließt das die Bestimmung der Beteiligten ein. Da die einheitliche Feststellung die Rückforderung vorbereitet, ist Beteiligter im Sinne des § 335b Abs. 1 LAG, wer als Rückzahlungsverpflichteter in Betracht kommt. Hierzu regelt § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG, dass sich die Rückforderung gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben richtet, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben.
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Bei Familienstiftungen tritt der Schadensausgleich bei den im Zeitpunkt der Rückübertragung noch lebenden unmittelbar Geschädigten (den Empfängern von Ausgleichsleistungen) oder ihren Erben und Erbeserben ein, wenn sie zum Zeitpunkt der Rückgabe des Vermögenswertes zugleich Bezugsberechtigte (Destinatäre) der Stiftung sind. Sie gelangen durch die Rückgabe des Vermögenswertes an die Stiftung in den Genuss von Vorteilen, die es rechtfertigen, ihnen den Schadensausgleich zuzurechnen, auch wenn er unmittelbar der Familienstiftung zugute kommt. Das ergibt sich aus § 349 Abs. 3 Satz 3 LAG, der für juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts bestimmt, dass der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten der Gesellschaft entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen ist. Nach Maßgabe der 18. FeststellungsDV gilt dies entsprechend bei Familienstiftungen. Einer solchen Regelung bedurfte es, weil nach § 229 Abs. 3 LAG nur natürlichen Personen Ausgleichsleistungen gewährt werden können, Stiftungen gemäß §§ 80 ff. BGB aber im Unterschied zu Kapital- oder Personengesellschaften weder Anteilseigner, Gesellschafter noch sonst Beteiligte kennen, die als potenziell Geschädigte in diesem Sinne in Betracht kommen. § 3 Abs. 1 der 18. FeststellungsDV ermöglichte es, als Beteiligte die im Zeitpunkt der Schädigung lebenden, vom Stifter als Berechtigte eingesetzten Familienmitglieder anzusehen, an die das Stiftungsvermögen im Falle der Auflösung der Familienstiftung gefallen wäre. Ihnen wird nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 18. FeststellungsDV der Schaden so zugerechnet, als wären sie an dem geschädigten Vermögen im Zeitpunkt der Schädigung zur gesamten Hand berechtigt gewesen. Diese Fiktion einer Beteiligung am Stiftungsvermögen wirkt im Falle des Schadensausgleichs fort. Tritt dieser, wie hier, infolge einer Rückgabe eines Vermögenswertes an die Stiftung ein, so wird der Ausgleich den gemäß § 3 Abs. 1 der 18. FeststellungsDV bestimmten Beteiligten bzw. ihren Erben (§ 349 Abs. 5 Satz 1 LAG) in derselben Weise wie der Schaden zugerechnet.
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Eine solche Zurechnung ist entgegen der Auffassung der Kläger auch bei der in Rede stehenden Familienstiftung vorzunehmen. Die 18. FeststellungsDV, aus der sie sich ableitet, wurde aufgrund der Ermächtigung in § 6 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes (FG) erlassen und ist auf Vermögensschäden einer Familienstiftung im Sowjetsektor von Berlin gemäß § 10 Abs. 3 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) entsprechend anwendbar. Es besteht kein Zweifel, dass die Georg Moritz von Oppenfeld'sche Familienstiftung als rechtsfähige Stiftung im Sinne des § 1 der 18. FeststellungsDV anzusehen ist. Die Stiftung dient nach der Stiftungsurkunde unmittelbar dem Wohl der vom Stifter bezeichneten Angehörigen seiner Familie. Dass der Stifter den Kreis der Bezugsberechtigten auf bestimmte Angehörige beschränkt hat, begründet daher gerade nicht die von den Klägern gesehenen Besonderheiten, die es rechtfertigen könnten, die Stiftung von der Anwendung der Verordnung auszunehmen.
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3. Der angefochtene Bescheid geht schließlich zu Recht davon aus, dass die Kläger zu den im Entscheidungssatz abstrakt bezeichneten Beteiligten gehören. Sie sind unstreitig Erben bzw. Erbeserben von Personen, die für den Verlust des Berliner Grundstücks Ausgleichsleistungen erhalten haben. Die Schadensausgleichsleistung haben sie im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG erlangt; denn ihnen ist die Rückgewähr des Grundstücks nach den vorstehenden Grundsätzen gemäß § 349 Abs. 3 Satz 3 LAG i.V.m. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 der 18. FeststellungsDV zuzurechnen. Die Kläger zu 2 bis 5 waren im Zeitpunkt des Schadensausgleichs eheliche Abkömmlinge und Destinatäre der Stiftung. Dasselbe gilt für den hernach verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1, der Empfänger von Ausgleichsleistungen und im Zeitpunkt des Schadensausgleichs als ehelicher Abkömmling einer Tochter des Stifters Bezugsberechtigter war. Die Klägerin zu 1 ist als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin in den Prozess eingetreten (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 250 ZPO) und hat das Verfahren dadurch in dem Stand übernommen, den es bei Unterbrechung durch den Tod der Partei (§ 239 Abs. 1 ZPO) hatte; daher ist es ohne Bedeutung, dass sie weder im angefochtenen Bescheid aufgeführt noch selbst Destinatärin ist.
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(1) In Fällen des § 349 Abs. 3 Satz 3 erteilt das nach § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zuständige Ausgleichsamt einen einheitlichen Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs an der Beteiligung.
(2) Hat das zuständige Ausgleichsamt nicht alle Beteiligten ermittelt, so ist der Bescheid den ermittelten Beteiligten zuzustellen und außerdem im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des Bescheides.
(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.
(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.
(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.
(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.
(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.
(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.
(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.
(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.
(1) In Fällen des § 349 Abs. 3 Satz 3 erteilt das nach § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zuständige Ausgleichsamt einen einheitlichen Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs an der Beteiligung.
(2) Hat das zuständige Ausgleichsamt nicht alle Beteiligten ermittelt, so ist der Bescheid den ermittelten Beteiligten zuzustellen und außerdem im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des Bescheides.
(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.
(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.
(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.
(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.
(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.
(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.
(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.
(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.
(1) In Fällen des § 349 Abs. 3 Satz 3 erteilt das nach § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zuständige Ausgleichsamt einen einheitlichen Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs an der Beteiligung.
(2) Hat das zuständige Ausgleichsamt nicht alle Beteiligten ermittelt, so ist der Bescheid den ermittelten Beteiligten zuzustellen und außerdem im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des Bescheides.
(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.
(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.
(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.
(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.
(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.
(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.
(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.
(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.
(1) Ausgleichsleistungen werden nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes an Geschädigte, an Erben von Geschädigten oder zugunsten von Geschädigten gewährt. Als Geschädigte gelten der unmittelbar Geschädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren; ist in den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 oder des § 15a Abs. 4 Nr. 1 der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März 1952 und vor dem 1. Januar 1993 verstorben, gelten seine Erben als Geschädigte. Ist der unmittelbar Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt verstorbenen Erblassers und ist der Nacherbfall vor dem 1. April 1952 eingetreten, gelten hinsichtlich der Schäden an dem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen als Geschädigte der Nacherbe und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren. Hinsichtlich der an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen entstandenen Kriegssachschäden und hinsichtlich der an Betriebsvermögen entstandenen Vertreibungsschäden, Ostschäden und Zonenschäden steht der Erbfolge die Übernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich.
(2) Bei Vermögensschäden ist unmittelbar Geschädigter, wer im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümer oder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war; in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt als unmittelbar Geschädigter der Erbe oder derjenige, der ohne Versagung des Erbrechts Erbe geworden wäre. Sind oder wären die zerstörten, beschädigten oder verlorenen Wirtschaftsgüter bei Anwendung des § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung dem Vermögen einer anderen Person zuzurechnen, so ist diese Person unmittelbar Geschädigter.
(3) Geschädigter kann nur eine natürliche Person sein.
(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.
(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.
(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.
(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.
(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.
(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.
(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.
(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.