Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - 3 C 29/12

published on 14/11/2013 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - 3 C 29/12
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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen für Flächen, auf denen Obst, Gemüse oder Speisekartoffeln (OGS) angebaut werden.

2

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2004 zu dem Zweck gegründet, die landwirtschaftlichen Betriebe ihrer Gesellschafter einheitlich zu bewirtschaften. Die Gesellschaft löste sich zum 30. Juni 2005 auf; während ein Gesellschafter ausschied, fanden sich die übrigen Gesellschafter erneut in einer Gesellschaft zusammen.

3

Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 zeigte die Klägerin ihre Gründung an und legte nachfolgend den für jeden in die Gesellschaft eingebrachten Betrieb ausgefüllten "Meldebogen Betriebsübergabe/-übernahme", einen Mantelbogen und den Gesellschaftsvertrag vor. Im Rahmen der Verwaltungskontrolle wurden die Betriebseigenschaft der Klägerin bestätigt und ihr eine Registriernummer zugewiesen.

4

Am 31. Januar 2005 reichte die Klägerin die "Erklärung zum OGS-Anbau 2003/2004" ein. In den beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweisen 2003 und 2004 vermerkte sie neben dem in dem Formular vorgedruckten, damals die Flächen nutzenden Gesellschafter B. ihre Rechtsnachfolge zum 1. Juli 2004. Entsprechend änderte sie die Registriernummer. In einem Prüfvermerk vom 22. März 2005 wurde festgehalten, dass die "OGS-Voraussetzungen erfüllt" seien.

5

Am 13. Mai 2005 stellte die Klägerin den "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005". Unter Ziffer II.6 des Antragsformulars beantragte sie die Zuweisung von OGS-Genehmigungen. Ziffer II.4.5 "Zahlungsansprüche bzw. betriebsindividuelle Beträge in bestimmten Situationen" füllte sie nicht aus. Das Formular sah dort unter anderem einen weiteren Antrag für die Zuweisung von OGS-Genehmigungen wegen Zusammenschlüssen von Betrieben vor. Es enthält die Aussage, dass die "entsprechende/n Anlage/n" beigefügt seien und den Hinweis, die Vordrucke seien bei der Landwirtschaftskammer erhältlich.

6

In einem Vermerk vom 22. März 2006 hielt die Beklagte fest, bei Durchsicht der OGS-Zuteilungen im automatisierten Verfahren sei aufgefallen, dass für die Klägerin keine Zuweisung vorgesehen sei, obwohl sie OGS-Genehmigungen beantragt habe. Sinn der "Erklärung zum OGS-Anbau 2003/2004" sei offenbar gewesen, dass die Klägerin auf der Grundlage des früheren OGS-Anbaus ihres Gesellschafters B. OGS-Genehmigungen erhalten wolle. Eine Übertragung sei jedoch nicht beantragt worden, da Ziffer II.4.5 des Formulars nicht angekreuzt worden sei.

7

Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte nur Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigungen fest. Mit Bescheiden vom 15. und 19. September 2006 setzte die Beklagte die Zahlungsansprüche neu fest. Damit korrigierte sie unter Aufhebung des Bescheids vom 7. April 2006 die Anzahl der Zahlungsansprüche für Ackerland, und wies die Zahlungsansprüche erneut ohne OGS-Genehmigungen zu.

8

Auf die gegen die Versagung von OGS-Genehmigungen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, der Klägerin "4,33 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung" zuzuweisen. Die Klägerin habe in diesem Umfang Anspruch auf OGS-Genehmigungen, weil sie mit ihrer Gründung unter denselben Bedingungen Anspruch auf OGS-Genehmigungen habe, wie die Betriebsinhaber der in ihr aufgegangenen Betriebe. Entsprechend könne sie die Ansprüche ihres Gesellschafters B. geltend machen, die dieser wegen des Anbaus von Erdbeeren ohne die Betriebsübergabe gehabt hätte. Jenseits des in Ziffer II.6 des Formulars gestellten Antrags habe die Klägerin keinen Antrag auf Übertragung der Ansprüche stellen müssen. Zwar sehe Ziffer II.4.5 des Formulars einen solchen Antrag im Falle des Zusammenschlusses von Betrieben vor, dafür fehle jedoch eine Rechtsgrundlage.

9

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zwar seien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten OGS-Genehmigungen gegeben. Auch sei ein zusätzlicher besonderer Antrag wegen des Zusammenschlusses der Betriebe nicht erforderlich. Die Klägerin habe es jedoch versäumt, den Zusammenschluss der Betriebe unter Nutzung der von der Agrarverwaltung bereitgestellten Formulare hinreichend nachzuweisen. Gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 müsse ein Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten; erforderlich sei auch eine fristgerechte Vorlage aller verlangten Begleitdokumente, was jedenfalls entsprechend auch für den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen gelte. Dem Antragsformular und den Ausfüllhinweisen habe die Klägerin ohne Weiteres entnehmen können, dass weitere Nachweise zum Zusammenschluss der Betriebe erforderlich gewesen seien. Gleichwohl habe sie ihrem Antrag den Vordruck C und - als Nachweis des Zusammenschlusses - den Gesellschaftsvertrag nicht beigefügt. Hierüber helfe nicht hinweg, dass der Gesellschaftsvertrag der Beklagten bereits zuvor vorgelegt worden sei, denn der Antrag müsse vollständig sein und aus sich heraus eine abschließende Entscheidung erlauben. Schließlich lasse sich der Antrag nicht als offensichtlicher Irrtum berichtigen, denn die Angaben der Klägerin seien nicht falsch oder unvollständig. Fehlende Nachweise hingegen ließen sich nicht berichtigen.

10

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das Oberverwaltungsgericht interpretiere Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 fehl, indem es die Vorlage des Gesellschaftsvertrags als "erforderliche Information" zur Voraussetzung der OGS-Genehmigungen gemacht habe. Es sei nicht erforderlich gewesen, den Gesellschaftsvertrag vorzulegen, nachdem ihn die Klägerin bereits bei der Meldung der Betriebsübernahme eingereicht gehabt und die Beklagte damit über die notwendigen Informationen verfügt habe. Auch widerspreche das Verlangen nach erneuter Vorlage des Gesellschaftsvertrags dem unionsrechtlichen Kontrollsystem und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

11

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Berufungsgericht habe zutreffend aus dem Unionsrecht abgeleitet, dass OGS-Genehmigungen fristgerecht zu beantragen und dabei die für die Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Nachweise vorzulegen gewesen seien. Nur so habe sich das Massenverfahren mit etwa 50 000 Antragstellern in Niedersachsen effizient und fristgerecht abwickeln lassen. § 14 der InVeKoS-Verordnung habe die unionsrechtliche Verpflichtung übernommen und vorgeschrieben, dass OGS-Genehmigungen unter Beifügung geeigneter Nachweise zu beantragen seien. Der erforderliche Nachweis sei nicht ordnungsgemäß erbracht worden, denn der Gesellschaftsvertrag sei nicht im Antragsverfahren 2005, sondern in Bezug auf den Förderantrag 2004 eingereicht worden. Sie, die Beklagte, sei nicht gehalten gewesen, den Gesellschaftsvertrag dort zu suchen. Darüber hinaus sei in den Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag darauf hingewiesen worden, dass OGS-Genehmigungen nicht automatisch auf einen neuen Betriebsinhaber übergingen und dass "die Überlassung" von betriebsindividuellen Beträgen nicht gleichzeitig die OGS-Genehmigungen enthalte, wofür ein gesonderter Antrag erforderlich sei.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin, die für die Auseinandersetzung um die in Rede stehenden OGS-Genehmigungen als fortbestehend gilt (§ 730 Abs. 2 Satz 1 BGB), ist zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

13

1. Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Bescheide vom 15. und 19. September 2006 nicht innerhalb der für sie geltenden Rechtsmittelfrist in das Verfahren einbezogen werden mussten. Der Gegenstand der Verpflichtungsklage, der hier geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen, wurde bereits mit der zulässigen Klage vom 9. Mai 2006 anhängig. Die nachfolgenden Bescheide haben insoweit weder zu einer Erledigung geführt noch sonst etwas an der bisherigen Ablehnung geändert. Mangels Änderung des Streitgegenstandes musste die Klägerin die erneute Ablehnung nicht unter Wahrung der auf die Bescheide vom 15. und 19. September 2006 bezogenen Klagefrist in das Verfahren einbeziehen (Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 5 S. 10 f. und - im Wehrbeschwerdeverfahren - Beschluss vom 20. September 2011 - BVerwG 1 WB 48.10 - BVerwGE 140, 342 Rn. 22 ff.). Etwas anderes hat der Senat nur in Fällen einer Klageänderung angenommen (Urteile vom 30. Oktober 1997 - BVerwG 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288 <294 ff.> und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 3 C 18.08 - Buchholz 418.77 MinTVO Nr. 3 Rn. 13).

14

2. Das Oberverwaltungsgericht stützt sein Urteil maßgeblich darauf, dass die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen nicht zugleich das Vorliegen eines Zusammenschlusses nachgewiesen habe, dessen Voraussetzungen und Rechtsfolgen Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABI Nr. L 270 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABI Nr. L 24 S. 15) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 1782/2003 - in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (ABI Nr. L 141 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABI Nr. L 63 S. 17) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 795/2004 - regelten. Das ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

15

a) Das Oberverwaltungsgericht führt aus, die Klägerin habe unter Ziffer II.6 des Antragsformulars der Beklagten auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen OGS-Genehmigungen beantragt, wozu sie bereits unionsrechtlich verpflichtet sei. Entgegen Ziffer II.4.5 des Formulars habe sie jedoch keinen weiteren Antrag wegen des Zusammenschlusses von Betrieben (Überlassungsantrag) stellen müssen.

16

Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Vertiefung, ob es zutrifft, dass die Klägerin bereits unionsrechtlich verpflichtet war, einen gesonderten Antrag auf OGS-Genehmigungen zu stellen, oder ob sich diese Verpflichtung zumindest aus § 14 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBI I S. 3194) ergab.

17

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin entgegen Ziffer II.4.5 des Antragsformulars jedenfalls keinen (zusätzlichen) Überlassungsantrag stellen musste, weil sie im Zuge des Betriebszusammenschlusses Rechte geltend macht, die sich von den Inhabern der in ihr zusammengeschlossenen landwirtschaftlichen Betriebe ableiten und auf sie kraft Gesetzes übergegangen sind.

18

Bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen, die auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 12 Abs. 2, 3 und 5 VO (EG) Nr. 795/2004 sowie § 11 InVeKoSV mit dem Sammelantrag bis zum 15. Mai 2005 zu beantragen waren, sieht Art. 33 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 vor, dass im Falle von Zusammenschlüssen der neue Betriebsinhaber unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen kann. Die damit vorgesehene Rechtsnachfolge wird von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht als jenen, die sich materiell-rechtlich für einen Zusammenschluss aus Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 ergeben. Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 wiederholt dies für Zahlungsansprüche mit der Aussage, dass diese auf der Grundlage der Verhältnisse der ursprünglichen Betriebe festgesetzt werden. Er bestätigt insoweit den bereits in Art. 33 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 allgemein geregelten Automatismus. Für einen antragsabhängigen Übertragungsakt, wie ihn die Beklagte angenommen hat, findet sich hingegen keine rechtliche Grundlage.

19

b) Entgegen den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts erweist sich Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABI Nr. L 141 S. 18) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 436/2005 der Kommission vom 17. März 2005 (ABI Nr. L 72 S. 4) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 796/2004 - nicht als tragfähige Grundlage, von der Klägerin innerhalb der Antragsfrist, also bis zum 15. Mai 2005, Nachweise über ihren Zusammenschluss zu verlangen.

20

Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 bringt in seinem ersten Halbsatz mit der Formulierung, dass der Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten müsse, zunächst den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allgemein für das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem - im Folgenden: Integriertes System - formulierten Grundsatz zum Ausdruck, dass die vom Betriebsinhaber beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sein müssen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002 - Rs. C-63/00, Schilling und Nehring - Slg. 2002, I-4497 Rn. 34, vom 28. November 2002 - Rs. C-417/00, Agrargenossenschaft Pretzsch - Slg. 2002, I-11070 Rn. 45 und vom 4. Oktober 2007 - Rs. C-375/05, Geuting - Slg. 2007, I-7987 Rn. 30 und - im Kontext eines Auskunftsanspruchs des Antragstellers - Urteil vom 14. September 2000 - Rs. C-369/98, Fisher - Slg. 2000, I-6773 Rn. 27). Dieser Grundsatz gilt auch für die hier umstrittenen OGS-Genehmigungen, was Art. 17 VO (EG) Nr. 1782/2003 bestätigt, indem er allgemein anordnet, dass das Integrierte System für die Betriebsprämienregelung gilt.

21

Dieser Grundsatz beantwortet jedoch noch nicht, welche konkreten Informationen für die begehrten OGS-Genehmigungen fristgerecht beizubringen waren. Insoweit findet Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 weder analoge Anwendung noch ließe sich ihm bei analoger Anwendung entnehmen, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, ihrem Antrag Nachweise zu dem Betriebszusammenschluss beizufügen.

22

aa) Mit dem Begriff "Sammelantrag" erfasst Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 nur Anträge auf Direktzahlungen (Art. 2 Nr. 11 VO Nr. 796/2004). Dazu gehört der "Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005", wie ihn die Klägerin mit Blick auf die begehrte Betriebsprämie gestellt hat (vgl. Art. 1 Anhang I VO Nr. 1782/2003). Davon zu unterscheiden sind der Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen und die auf diese Ansprüche bezogenen OGS-Genehmigungen. Diese Unterscheidung ist bereits in Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 selbst aufgezeigt, indem dort verlangt wird, die Zahlungsansprüche im Antrag zu identifizieren. Sie kehrt in Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 wieder, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung - also im Jahr 2005 - von den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 VO (EG) Nr. 796/2004 abzuweichen, wenn die Zahlungsansprüche bis zum Ablauf der Antragsfrist noch nicht endgültig festgestellt sind. Schließlich findet sich eine spezielle Regelung zur Behandlung verspäteter Festsetzungsanträge in Art. 21a Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004. Näher geregelt ist der Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen in Art. 12 VO (EG) Nr. 795/2004. Er enthält (nur) die Aussage, der Antragsteller habe nachzuweisen, dass er Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs ist (Art. 12 Abs. 5 VO Nr. 795/2004). Indem dort in Absatz 7 die Mitgliedstaaten ermächtigt werden zu beschließen, dass die Anträge auf Festsetzung der Zahlungsansprüche einerseits und die Anträge auf Zahlung der Betriebsprämie andererseits gleichzeitig eingereicht werden können, unterscheidet auch diese Vorschrift klar zwischen den verschiedenen Anträgen. Entsprechend scheidet eine unmittelbare Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 aus.

23

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift zur Präzisierung dessen, was "erforderliche Informationen" sind, scheidet ebenfalls aus, weil das Verfahren zur Festsetzung der Zahlungsansprüche und OGS-Genehmigungen nicht gleichermaßen von einem qualifizierten Beibringungsgrundsatz geprägt ist wie das von dem mit dem Sammelantrag eingeleitete Bewilligungsverfahren der Betriebsprämien. So verweist Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 darauf, dass die Mitgliedstaaten ab 2004 die für die Betriebsprämie nach Art. 33 VO (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht kommenden Betriebsinhaber - also auch solche nach Betriebszusammenschlüssen - "ermitteln" können. Parallel hierzu sieht Art. 60 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der individuellen Obergrenze von OGS-Genehmigungen die individuellen Daten des Betriebsinhabers - soweit vorhanden - oder sonstige Angaben des Betriebsinhabers verwenden, die sie als hinreichenden Beleg ansehen. Der Unionsgesetzgeber setzt hier also ausdrücklich nicht allein auf die Angaben und Nachweise, die ein Betriebsinhaber in der Antragsfrist beibringt. Hierzu fügt sich, dass für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht verlangt wurde, sämtliche hierfür bedeutsamen Umstände, insbesondere die in früheren Beihilfeanträgen dokumentierten Anbauverhältnisse und die in der Vergangenheit bewilligten Beihilfen, im Festsetzungsantrag darzulegen. Diese wurden vielmehr von den zuständigen Stellen weitgehend selbständig auf der Grundlage vorhandener Akten und Datenbanken ermittelt.

24

bb) Selbst wenn man einer Analogie näher treten wollte, ließe sich damit die angenommene Nachweispflicht nicht begründen.

25

Die in Art. 12 Abs. 1 Halbs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ausdrücklich als erforderlich benannten Informationen sind bereits ganz überwiegend für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen ohne Bedeutung und mit Blick auf die hier in Rede stehenden Nachweise auch nicht einschlägig. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass die Rechtsbetroffenen jedenfalls bei sorgfältiger Prüfung in der Lage sein müssen, den Umfang der ihnen auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (EuGH, Urteile vom 10. März 2009 - Rs. C-345/06, Heinrich - Slg. 2009, I-1659 Rn. 44 f., vom 21. Juni 2007 - Rs. C-158/06, ROM-projecten - Slg. 2007, I-5114 Rn. 25 f. und vom 17. Juli 1997 - Rs. C-354/95, National Farmer's Union u.a. - Slg. 1997, I-4559 Rn. 57 f.). Das gilt auch und insbesondere für fristgebundene Angaben und Nachweise, deren Säumnis nicht unbedeutende wirtschaftliche Folgen hat. Zur Auferlegung einer solchen Verpflichtung genügt allein der Begriff der "erforderlichen Informationen" ohne eine konkretisierende Vorschrift nicht. Art. 12 Abs. 1 Halbs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ist insoweit zu unbestimmt; er verweist lediglich auf die allgemeine Bestimmung des Art. 22 VO (EG) Nr. 1782/2003 zurück, nach der ein Antrag mit den Angaben einzureichen ist, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Erst recht gilt dies für beizufügende Nachweise. Zwar spricht nach dem Wortlaut des Erwägungsgrunds 16 und nach der dort angesprochenen Regelung des Art. 13 VO (EG) Nr. 796/2004 manches dafür, dass mit "Informationen", die ein Antrag "enthalten" muss, auch Nachweise erfasst sein können, die diesem "beizufügen" sind. Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 selbst enthält jedoch keinerlei Anhaltspunkte, welche Informationen durch Nachweise zu belegen sind. Dem entspricht die Regelungstechnik des Unionsgesetzgebers, der an verschiedenen Stellen die Beifügung konkret bezeichneter Nachweise vorschreibt (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 13 VO (EG) Nr. 796/2004). Die auf diese Weise begrenzten Nachweispflichten fügen sich im Übrigen ohne Weiteres in das Integrierte System. Entgegen den Ausführungen der Beklagten geht es dabei nicht um eine vollständige Kontrolle, sondern darum, im Rahmen des in einem Massenverfahren Möglichen, effizient und effektiv die Einhaltung der Voraussetzungen der Beihilfegewährung und Verpflichtungen zu kontrollieren (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2002 - Rs. C-417/00, Agrargenossenschaft Pretzsch - a.a.O. Rn. 52). Jenseits der systematischen Verwaltungskontrolle geschieht dies durch anlassbezogene oder stichprobenhaft durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen. Hier ist unzweifelhaft, dass die Betriebsinhaber eine umfassende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. § 29 InVeKoSV und EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - Rs. C-536/09, Omejc - Slg. 2011, I-5367 Rn. 28). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Verpflichtung, bereits mit der Antragstellung fristgebundene Nachweise zu erbringen.

26

c) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts erweist sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Klägerin nach § 14 Abs. 1 InVeKoSV verpflichtet gewesen wäre, ihrem Antrag fristgerecht einen Nachweis des Betriebszusammenschlusses beizufügen, wie es die Beklagte mit ihrer Revisionserwiderung geltend macht.

27

Zur Bestimmung der individuellen Obergrenze von OGS-Genehmigungen sieht Art. 60 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 vor, dass die Mitgliedstaaten die individuellen Daten des Betriebsinhabers - soweit vorhanden - oder sonstige Angaben des Betriebsinhabers verwenden, die sie als hinreichenden Beleg ansehen. Hieran knüpft § 14 Abs. 1 InVeKoSV an und ergänzt das Integrierte System um die Verpflichtung, OGS-Genehmigungen unter Beifügung "geeigneter Nachweise" bis zum 15. Mai 2005 zu beantragen. Damit ist jedoch nicht die Verpflichtung begründet, fristgerecht Nachweise über einen etwaigen Betriebszusammenschluss zu erbringen.

28

Das Nachweiserfordernis bezieht sich seinem Wortlaut nach allgemein auf OGS-Genehmigungen nach Art. 60 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 1782/2003. Damit sind zunächst die Umstände in den Blick genommen, die nach den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen für die Bestimmung der zu erteilenden Genehmigungen maßgeblich sind. Für die individuelle Obergrenze der Genehmigungen kommt es gemäß Art. 60 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 - abhängig von der Ausschöpfung der regionalen Obergrenze - darauf an, welche Fläche der Betriebsinhaber in den Jahren 2003, 2004 und/oder 2005 für die Produktion von OGS genutzt hat oder nutzt. Hierzu Nachweise zu erbringen, entspricht einem tatsächlichen Bedürfnis, weil die in den alten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweisen benutzten Codes nur teilweise ausreichende Informationen enthielten (hier z.B. der Code 890 für sonstige Dauerkultur statt nunmehr Code 732 für Erdbeeren ). Entsprechend hat die Klägerin Rechnungskopien über den Erwerb von Elsanta Erdbeerpflanzen vorgelegt. Da die Klägerin allerdings erst im Sommer 2004 gegründet wurde, kann sie OGS-Genehmigungen - von nicht in Rede stehenden Sonderregelungen abgesehen - nur aufgrund der in Art. 33 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Rechtsnachfolge beanspruchen, die sich aus dem OGS-Anbau des in sie eingebrachten Betriebs ihres Gesellschafters B. ableitet. Entsprechend bezieht sich die Nachweispflicht auf den OGS-Anbau im Betrieb dieses Gesellschafters. Darüber hinaus ist nach dem Wortlaut zwar auch denkbar, die Nachweispflicht auf den Umstand des Betriebszusammenschlusses und damit die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 zu erstrecken. Dem stehen jedoch Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen, die sich insbesondere aus der Systematik des Unionsrechts erschließen. Die in Art. 33 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Rechtsnachfolge ist nach dem in Deutschland für die Durchführung der Betriebsprämienregelung geltenden Kombinationsmodell (§ 2 ff. BetrPrämDurchfG) nicht nur im Rahmen von OGS-Genehmigungen, sondern bereits für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erheblich, namentlich für deren durch den betriebsindividuellen Betrag mitbestimmten Wert. In diesem Kontext hat aber weder das Unionsrecht noch der nationale Gesetzgeber eine Nachweispflicht statuiert. Es wäre ein logischer Bruch, zwar für OGS-Genehmigungen fristgebundene Nachweise für den Betriebszusammenschluss zu verlangen, nicht aber in Bezug auf die betriebsindividuellen Beträge für die Bestimmung der Zahlungsansprüche.

29

Dieses durch Zweck und Systematik der Normen vorgegebene Verständnis der mit § 14 InVeKoSV auferlegten Pflichten deckt sich mit dem Anwendungsbereich, den das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz der Vorschrift in seiner Broschüre "Meilensteine der Agrarpolitik" (S. 59) beimisst. Danach konnte sich der Nachweis eines OGS-Anbaus in den Jahren 2003, 2004 und 2005 grundsätzlich aus den Angaben der Flächenverzeichnisse der Prämienanträge ergeben oder beispielsweise aus Angaben für die Bodennutzungshaupterhebung 2003, aus Pachtverträgen, Meldungen bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Anbauverzeichnissen bei den Erzeugergemeinschaften, Anbauverträgen, Hagelversicherungspolicen sowie Schlagkarteien. Auch aus der Sicht des Ministeriums wollte der Verordnungsgeber anknüpfend an die Regelung des Art. 60 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 lediglich eine Nachweispflicht für den OGS-Anbau selbst begründen.

30

d) Soweit das Oberverwaltungsgericht darauf verweist, die Klägerin habe dem Antragsformular und den Ausfüllhinweisen ohne Weiteres entnehmen können, dass Nachweise zum Zusammenschluss der Betriebe fristgerecht erforderlich gewesen seien, mag dies für das Formular C zutreffen, auf das in Ziffer II.4.5 des Antragsformulars indirekt hingewiesen wurde. Abgesehen davon, dass dieser Hinweis im Zusammenhang mit einem Antrag erfolgte, dessen es nicht bedurfte, vermag allein das Formular eine solche Rechtspflicht nicht zu begründen, sondern nur umzusetzen. Die InVeKoS-Verordnung enthält jedoch keine Ermächtigung der Beklagten zu einer solchen Regelung.

31

e) Ergibt sich aber weder aus Unionsrecht noch aus nationalem Recht, dass sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigungen fristgerecht nochmals zum Betriebszusammenschluss erklären und Nachweise vorlegen musste, so sind der Klägerin die begehrten OGS-Genehmigungen zuzuweisen. Soweit sich das Berufungsurteil am Rande auch darauf stützt, dass die Klägerin "nicht unter Nutzung der von der Agrarverwaltung bereitgestellten Formulare" hinreichend den Betriebszusammenschluss nachgewiesen habe, steht die Pflicht, bereitgehaltene Formulare zu verwenden (§ 5 Abs. 2 InVeKoSV), dem geltend gemachten Anspruch schon deshalb nicht entgegen, weil sich das Formular C auf Angaben und Nachweise bezog, die die Klägerin nicht innerhalb der Antragsfrist zu erbringen hatte. Im Übrigen erfüllt die Klägerin nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der begehrten OGS-Genehmigungen, was auch zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt streitig war.

32

f) Mit den Maßgaben, unter denen die Zurückweisung der Berufung steht, werden zum einen der Umfang der in dem Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochenen Verpflichtung klargestellt (vgl. dort UA S. 9) und zum anderen die Bescheide aufgehoben, soweit sie der Verpflichtung entgegenstehen.

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Soweit der Betriebsinhaber die Umverteilungsprämie beantragt, hat er im Sammelantrag für den Fall, dass er seinen Betrieb nach dem 18. Oktober 2011 aufgespalten hat oder sein Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist, zusätzlich zu erklären, dass diese Aufspaltung nicht einzig zu dem Zweck erfolgt ist, in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen.

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) In Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber, der im Umweltinteresse genutzte Flächen auszuweisen hat, im Sammelantrag anzugeben, welche Flächen er als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweist. Dabei sind Lage und Art der Flächen sowie

1.
die Flächengröße, für Terrassen und einzeln stehende Bäume im Sinne des § 33 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung jedoch nur die Länge der Terrasse in Meter und die Anzahl dieser Bäume je landwirtschaftlicher Parzelle,
2.
für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb sowie für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen die auf diesen Flächen angebauten oder zum Anbau vorgesehenen Arten,
3.
für Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, ob die Einsaat einer Kulturpflanzenmischung oder die Untersaat von Gras oder Leguminosen in eine Hauptkultur erfolgt,
4.
für Pufferstreifen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit zutreffend, Lage und Größe darin enthaltener Ufervegetationsstreifen,
5.
für für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) das Jahr der Aussaat einer Mischung gemäß § 32a Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung,
6.
für Flächen mit Miscanthus sowie für Flächen mit Silphium perfoliatum, das Jahr der Anlage der Art, wenn die Anlage im Jahr der Stellung des Sammelantrags erfolgt,
anzugeben.

(1a) Bei Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, i und j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag zu bestätigen, dass er Kenntnis von dem gemäß Artikel 45 Absatz 10b, auch in Verbindung mit Absatz 10c, der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geltenden Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen hat.

(2) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Sammelantrag anzugeben, ob er für das Antragsjahr die Anforderungen für die ökologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. In diesem Fall hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags Kopien der Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzulegen, die das Antragsjahr umfassen. Liegt eine solche Bescheinigung für einen Teil des Antragsjahres noch nicht vor, ist diese unverzüglich nach ihrer Ausstellung nachzureichen. Auf die vorgenannten Vorlagen kann die Landesstelle verzichten, wenn sie bereits auf anderem Wege Kenntnis von dem Vorliegen der jeweils gültigen Bescheinigungen erlangt hat.

(3) Befindet sich der Betriebsinhaber mit seinem Betrieb in Umstellung im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und kann er die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Bescheinigungen nicht vorlegen, so hat er abweichend von Absatz 2 Satz 2 einen geeigneten Nachweis vorzulegen, dass er die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen erfüllt. Befindet sich der Betrieb im ersten Jahr der Umstellung, müssen diese Nachweise mindestens den Zeitraum vom Tag der Einreichung des Sammelantrages bis zum 31. Dezember des Antragsjahres umfassen. Sobald eine Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausgestellt wird, hat er diese unverzüglich nachzureichen.

(4) Einen Fall des Artikels 43 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber unter Beifügen geeigneter Nachweise geltend zu machen. Ein Betriebsinhaber, der die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische Landwirtschaft gesamtbetrieblich oder für einzelne Einheiten geltend macht, hat anzugeben, wenn er von der Ausnahme nach Artikel 43 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keinen Gebrauch machen will, und in diesem Fall die Angaben nach Absatz 1 zu machen. Ein Betriebsinhaber, der nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 von den Anforderungen dieses Artikels befreit sein will, hat dies anzugeben.

(5) Werden im Falle des Absatzes 2 die Anforderungen nicht gesamtbetrieblich erfüllt, sondern dienen nur einzelne Einheiten des Betriebes der ökologischen Produktion, hat der Betriebsinhaber diese Einheiten zu nennen und die betreffenden Flächen in seinem Antrag als der ökologischen Produktion dienend auszuweisen.

Die Bundesanstalt macht die Hanfsorten, für die nach Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, bis zum 1. Januar des Antragsjahrs, ab dem für diese Sorten keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Soweit der Betriebsinhaber die Umverteilungsprämie beantragt, hat er im Sammelantrag für den Fall, dass er seinen Betrieb nach dem 18. Oktober 2011 aufgespalten hat oder sein Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist, zusätzlich zu erklären, dass diese Aufspaltung nicht einzig zu dem Zweck erfolgt ist, in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen.

Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.