Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Juni 2014 - 3 B 58/13

bei uns veröffentlicht am06.06.2014

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz (TierSG). Die Klägerin hält Rinder. Wegen einer Tierseuche wurde sie im April 2012 verpflichtet, alle Tiere ihres Bestandes töten zu lassen. Ein Teil der Tiere konnte geschlachtet werden, wodurch die Klägerin Schlachterlöse erzielte. Im Entschädigungsverfahren nach §§ 66 f. TierSG minderte die beklagte Tierseuchenkasse den Entschädigungsbetrag für die Rinder um einen "Reinerlös", der sich aus dem Schlachterlös zuzüglich der Umsatzsteuer zusammensetzte. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte dürfe die auf den Schlachterlös anfallende Umsatzsteuer nicht vom Entschädigungsbetrag absetzen, sondern den Schlachterlös nur "netto" abziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Frage, ob bei den nach § 67 Abs. 4 Satz 1 TierSG anzurechnenden Erlösen die Umsatzsteuer einzubeziehen sei, sei nicht eindeutig geregelt. Diese Regelungslücke sei nach dem hypothetischen Willen des Gesetzgebers so auszufüllen, dass eine über die infolge der Tötungsanordnung entstehenden Einbußen hinausgehende Entschädigung vermieden werde. Eine solche "übermäßige" Entschädigung würde aber gewährt, wenn dem geschädigten Landwirt eine Umsatzsteuer belassen würde, die er mit selbst vereinnahmter Umsatzsteuer verrechnen könne. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben. Es liege keine Regelungslücke vor, denn nach § 67 Abs. 4 Satz 3 TierSG würden Steuern bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt. Warum sich diese Regelung nur auf die Bestimmung des gemeinen Wertes der Tiere, nicht aber auf die Anrechnung des Wertes der verwertbaren Teile beziehen solle, sei nicht ersichtlich. Es handele sich um eine reine Berechnungsvorschrift, für die steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) keine Rolle spielten.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

1. Die Beklagte sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob der nach § 67 Abs. 4 Satz 1 TierSG auf die Entschädigung anzurechnende Wert der verwertbaren Teile des Tieres unter Einbeziehung der Umsatzsteuer zu berechnen ist, die auf den Erlös dieser Teile entfällt. Diese Frage kann grundsätzlich schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie die Auslegung von ausgelaufenem Recht betrifft. Das Tierseuchengesetz ist mit Wirkung zum 1. Mai 2014 vom Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl I S. 1324) abgelöst worden und außer Kraft getreten (§ 45 Abs. 1 TierGesG). Fragen, die sich nur aufgrund von auslaufendem und ausgelaufenem Recht stellen, verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft richtungweisende Klärung herbeiführen soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 - BVerwG 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4).

4

2. Es mag dahinstehen, ob sich die Beklagte auf eine der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Ausnahmen hiervon berufen kann. Sie macht insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2014 - BVerwG 7 B 21.13 - juris) geltend, dass die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung ist und dass sich die Frage zudem bei der Nachfolgebestimmung des § 16 Abs. 4 TierGesG in gleicher Weise stellen würde, sodass mit der Beantwortung der das ausgelaufene Recht betreffenden Frage gleichzeitig eine das neue Recht betreffende Frage beantwortet wäre. Zumindest Letzteres drängt sich hier auf, wie unten auszuführen ist.

5

Es fehlt jedoch an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung einer Vorschrift verlangt eine Klärung gerade in einem Revisionsverfahren. Das ist nach ständiger Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne Weiteres beantworten lässt. Dies hat das Berufungsgericht angenommen; dem ist zuzustimmen.

6

Nach § 67 Abs. 4 Satz 3 TierSG (ebenso § 16 Abs. 4 Satz 3 TierGesG) werden bei der Festsetzung der Entschädigung Steuern nicht berücksichtigt. Diese Regelung ist eindeutig, was der Senat bereits zur Frage der Einbeziehung der Mehrwertsteuerpauschale bei der Bildung des "gemeinen Wertes" des Tieres (§ 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG) entschieden hat (Beschluss vom 5. Dezember 1997 - BVerwG 3 B 172.97 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 16). Nichts anderes gilt für die Berücksichtigung der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit einer Anrechnungsposition. Die Regelung betrifft nach Wortlaut und Stellung im Gefüge des Entschädigungsrechts gerade die in § 67 Abs. 4 genannten Anrechnungspositionen, also auch die Berechnung des Wertes der verwertbaren Teile der Tiere. Während der gemeine Wert der Tiere im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG fiktiv zu bestimmen ist, weil kein Erwerbsvorgang stattfindet, ergibt sich der Wert der verwertbaren Teile aus einem realen Veräußerungsvorgang, bei dem Umsatzsteuer anfallen kann (§ 24 UStG). In solchen Fällen stellt sich die Frage, wie sich die Umsatzsteuer auf den Entschädigungsbetrag auswirkt. Insofern besteht ein Unterschied in der Behandlung der Berechnungspositionen, der aber in Unterschieden der Berechnungsfaktoren begründet ist.

7

In dieselbe Richtung weisen die Gesetzesmaterialien zum alten und zum neuen Recht und die daraus deutlich werdende Zielrichtung der ausgelaufenen Regelung. § 67 Abs. 4 Satz 3 TierSG wurde mit Art. 1 Nr. 35 Buchst. b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBl I S. 461) eingeführt, um die Verfahrensweise in den Ländern zu vereinheitlichen. Bis dahin war es mangels einer ausdrücklichen Regelung unterschiedlich gehandhabt worden, wie sich Steuern auf die Berechnung der Entschädigung auswirkten (Begründung des Gesetzentwurfs vom 7. Mai 1990, BTDrucks 11/7065 S. 15). Aus diesem Zweck der Ergänzung erhellt, dass die von § 24 UStG eröffneten steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten seuchengeschädigter Landwirte, die im Verfahren mit den Stichworten "optierender" und "pauschalierender" Landwirt angesprochen worden sind, zugunsten einer Vereinheitlichung unberücksichtigt gelassen werden sollten. Dass dies in gewissen Fällen zu einem Anrechnungsbetrag führen kann, der hinter dem realen Erlös zurückbleibt, hat der Gesetzgeber erkennbar in Kauf genommen und unter Hinweis darauf gerechtfertigt, dass die Tierseuchenentschädigung eine Leistung besonderer Art sei und gerade keine zwingend nur den unmittelbaren Schaden abdeckende Ersatzleistung, wie es dem Verwaltungsgericht und der Beklagten mit dem Stichwort der "Überentschädigung" vorschwebt. Den besonderen Entschädigungscharakter hat auch das Bundesverwaltungsgericht schon betont (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 3.69 - BVerwGE 39, 10 <14>) und die Willkürlichkeit der Gleichbehandlung von "optierenden" und "pauschalierenden" Seuchengeschädigten im steuerrechtlichen Zusammenhang ausdrücklich verneint (Beschluss vom 5. Dezember 1997 a.a.O.). Der Gesetzgeber hat auch mit der Neuregelung des Tierseuchenrechts keinen Anlass gesehen, die Anrechnungsvorschriften unter diesem Blickwinkel zu ändern. Vielmehr hat er die Regelung des § 67 Abs. 4 TierSG in § 16 Abs. 4 TierGesG (= § 15 Abs. 4 des Gesetzentwurfs vom 9. Januar 2013, BTDrucks 17/12032 S. 17) im Wesentlichen unverändert übernommen und es insbesondere in der hier streitigen Frage bei dem bisherigen Rechtsstand belassen (BTDrucks 17/12032 S. 40 f.).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Juni 2014 - 3 B 58/13 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe


(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sä

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 24 Diskriminierungsverbot


(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewährleisten und den Geboten der Chancengleichheit

Tiergesundheitsgesetz - TierGesG | § 16 Höhe der Entschädigung


(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maß

Referenzen

(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.

(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewährleisten und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Entgelte und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um einen gleichwertigen Zugang im Sinne von Absatz 1 zu gewährleisten.

(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.

(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:

1.Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere6 000 Euro,
2.Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel4 000 Euro,
3.Schweine1 500 Euro,
4.Gehegewild1 000 Euro,
5.Schafe800 Euro,
6.Ziegen800 Euro,
7.Geflügel50 Euro.


Im Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchstsatz der Entschädigung 200 Euro je Volk und im Falle von Fischen 20 Euro je Kilogramm Lebendgewicht. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Abhängigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der Tiere die in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstsätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.

(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 mindert sich

1.
um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 15 Nummer 3 und 4, vor Erstattung der Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet oder wegen der Tierseuche getötet worden sind,
2.
um 20 vom Hundert im Falle des § 15 Nummer 6.

(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kosten nach Satz 2.

(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.

(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.

(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:

1.Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere6 000 Euro,
2.Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel4 000 Euro,
3.Schweine1 500 Euro,
4.Gehegewild1 000 Euro,
5.Schafe800 Euro,
6.Ziegen800 Euro,
7.Geflügel50 Euro.


Im Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchstsatz der Entschädigung 200 Euro je Volk und im Falle von Fischen 20 Euro je Kilogramm Lebendgewicht. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Abhängigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der Tiere die in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstsätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.

(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 mindert sich

1.
um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 15 Nummer 3 und 4, vor Erstattung der Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet oder wegen der Tierseuche getötet worden sind,
2.
um 20 vom Hundert im Falle des § 15 Nummer 6.

(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kosten nach Satz 2.