Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Nov. 2015 - 2 WDB 1/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:251115B2WDB1.15.0
bei uns veröffentlicht am25.11.2015

Gründe

1

Nachdem der ehemalige Soldat am 22. Juli 2015 seine Berufung gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 1. August 2013 zurückgenommen hatte, beantragte der mit Beschluss vom 30. Mai 2014 bestellte Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 6. August 2015 die Festsetzung einer Pauschvergütung für seine Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung.

2

Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG für das Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung keine Pauschgebühr vorsieht. Es handelt sich um keines der in dieser Vorschrift aufgezählten Verfahren. In Disziplinarverfahren kommt die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht in Betracht (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, 6202 VV Rn. 6; Schneider in Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 7. Auflage 2014, § 51 RVG Rn. 1 a.E., Stollenwerk in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2014, § 51 RVG Rn. 6 a.E.). Zwar sah § 109 Abs. 1 BRAGO bis zum 30. Juni 2004 vor, dass in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß gelten sollten. § 99 BRAGO war Teil des Sechsten Abschnitts der BRAGO, so dass hiernach die Festsetzung einer Pauschgebühr möglich war. Zwar sind in § 51 Abs. 1 und Abs. 3 RVG die Bußgeldverfahren aufgenommen, für die bis zum 30. Juni 2004 in § 105 BRAGO eine dem § 109 Abs. 1 BRAGO vergleichbare Verweisung auf die Regelung über die Pauschgebühr in § 99 BRAGO vorgesehen war. Für Disziplinarverfahren und Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung fehlt es aber an einer Nachfolgeregelung zu § 109 Abs. 1 BRAGO. Daher ist die Festsetzung einer Pauschgebühr in diesen Verfahren nicht mehr vorgesehen.

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Referenzen - Gesetze

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr


(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer

Referenzen

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.