Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Aug. 2011 - 2 C 43/10

bei uns veröffentlicht am25.08.2011

Tatbestand

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Der Kläger ist Oberpsychologierat im Landesdienst des Beklagten und als therapeutischer Leiter im Strafvollzug eingesetzt. Er beantragte erfolglos die Übernahme der von ihm infolge seiner Approbation als Psychologischer Psychotherapeut zu entrichtenden Pflichtbeiträge in der Landespsychotherapeutenkammer. Er ist der Auffassung, diese seien dienstlich veranlasst. Die Justizvollzugsanstalt sei gesetzlich zur sozialtherapeutischen Behandlung von Sexualstraftätern verpflichtet. Dies geschehe durch ihn als therapeutischer Leiter im Rahmen einer Psychotherapie. Hierfür benötige er die Approbation. Seine Qualifikation setze er nur für den Beklagten ein, Nebentätigkeiten übe er nicht aus.

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Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

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Aufwandsentschädigungen würden nach dem Landesbesoldungsgesetz nur gewährt, wenn Haushaltsmittel bereitgestellt worden seien. Dies gelte auch für andere Aufwendungen von Beamten, so dass sich aufgrund fehlender Haushaltsmittel weder aus dem Landesbesoldungsgesetz noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch ergebe. Ein Anspruch folge auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Pflicht des Klägers zur Entrichtung der Kammerbeiträge an die Landespsychotherapeutenkammer sei nicht ausschließlich dienstlich veranlasst, sondern ergebe sich aus seiner Zugehörigkeit zum Berufsstand der Psychologischen Psychotherapeuten. Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Kammer liege zudem in seinem Interesse als approbierter Psychologischer Psychotherapeut. Die fachbezogene Tätigkeit der Kammer komme ihm zugute, sobald er seinen Beruf - in abhängiger Anstellung oder als niedergelassener freier Therapeut - ausübe. Der Kläger werde durch die Kammerbeiträge schließlich nicht unerträglich in seiner amtsangemessenen Lebensführung belastet, da diese weniger als 1 v.H. seiner gesamten Jahresbruttobezüge ausmachten; auch werde die finanzielle Belastung durch die fachlichen Vorteile aus der Kammermitgliedschaft ausgeglichen.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2010 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2009 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Ministeriums der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz vom 24. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2009 zu verpflichten, an ihn 966,17 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht entschieden, dass der Kläger keine Erstattung der von ihm infolge seiner Approbation als Psychologischer Psychotherapeut zu entrichtenden Pflichtbeiträge in der Landespsychotherapeutenkammer von seinem Dienstherrn verlangen kann. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 3 Abs. 1 LBesG RP noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (Art. 33 Abs. 5 GG).

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Eine Aufwandsentschädigung wird neben den Dienstbezügen gewährt, wobei sie der Dienstherr nach den Maßstäben des § 3 Abs. 1 LBesG RP festlegen kann (vgl. zur wortgleichen Vorschrift des § 17 BBesG: Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 4.93 - BVerwGE 96, 227 <230> = Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 6 S. 6). Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwandsentschädigungen nur dann gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten nicht zugemutet werden kann, und wenn der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt; nicht erhebliche Aufwendungen haben außer Betracht zu bleiben (vgl. Urteil vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 68.81 - BVerwGE 70, 106 <109> = Buchholz 235 § 44 BBesG Nr. 1 S. 3). Die Vorschrift legt damit nur die (engeren) Grenzen fest, innerhalb deren einem Beamten neben seinen Dienstbezügen Zuwendungen gewährt werden dürfen, die nicht gesetzlich geregelt sind. Sie sagt nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf solche Zuwendungen besteht. Ein Anspruch wird vielmehr erst durch eine entsprechende Erlass- oder Verordnungslage begründet, in der im Einzelnen geregelt ist, für welche Aufwendungen die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gezahlt werden sollen (vgl. Beschluss vom 29. Juni 1979 - BVerwG 6 B 37.79 - Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 1 S. 1). Allerdings besteht selbst dann, wenn im Haushaltsplan zweckbestimmte Mittel für Aufwandsentschädigungen zur Verfügung gestellt sind, kein Anspruch, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 LBesG RP nicht vorliegen. Ob dies der Fall ist, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Überprüfung (Urteil vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 30.99 - BVerwGE 111, 313 <316> = Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 8 S. 3).

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Sind - wie vorliegend - keine Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, kann sich ein Anspruch ausnahmsweise unmittelbar aus der Fürsorgepflicht ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können zwar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Gesetz selbst speziell und abschließend - hier hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung - geregelt sind. Nur dann, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde, kämen unmittelbar auf die Fürsorgepflicht gestützte Ansprüche in Betracht (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 8. September 1983 - BVerwG 2 B 148.82 - Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 4 (nur Leitsatz); abgedruckt in juris Rn. 6 m.w.N.).

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Ein solcher Anspruch setzt aber - unabhängig von seinen weiteren Voraussetzungen - ebenfalls voraus, dass die Aufwendungen dienstlich veranlasst sind. Ein irgendwie gearteter, weiterer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Aufwand unmittelbar durch die Dienstausübung veranlasst wird. Nur derart dienstlich bedingte Aufwendungen rechtfertigen die Entschädigung, weil dem Beamten nicht zugemutet wird, mit eigenen Einkünften in Ausübung des Dienstes entstehende Kosten zu tragen, die zudem bei anderen Beamten nicht anfallen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2000 a.a.O.). Dies ist bei Pflichtbeiträgen zu berufsständischen Kammern nicht der Fall, weil es sich hierbei um berufsbezogene Aufwendungen handelt, auf die der Dienstherr keinen Einfluss hat (vgl. Urteil vom 28. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 98.80 - BVerwGE 66, 330 <334> = Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 3 S. 4 f. Rn. 24).

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Die Heranziehung des Klägers zu Kammerbeiträgen folgt aus seiner Berufszugehörigkeit und ist nicht Folge seiner Tätigkeit als Beamter im Strafvollzug. Zu unterscheiden ist zwischen dem Rechts- und Pflichtenkreis, in dem der Kläger als Beamter steht, und den Rechten und Pflichten, die sich aus seiner Zugehörigkeit zum Berufsstand der Psychologischen Psychotherapeuten ergeben.

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Dienstlich veranlasst können nur solche Aufwendungen sein, die der Beamte aufgrund seiner Dienstausübung leisten muss, um seine Dienstgeschäfte ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies setzt voraus, dass der Beamte bereits im Dienst ist, und schließt deshalb solche Aufwendungen aus, die er leisten muss, um die Eignungsvoraussetzungen zur Erlangung (und Beibehaltung) des konkreten Amtes bzw. Dienstpostens zu erfüllen.

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Der Kammerbeitrag ist demgegenüber beruflich veranlasst, da der Kläger ihn zahlen muss, um den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten überhaupt ausüben zu dürfen. Durch das zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - Psychotherapeutengesetz - wurde ein neuer Berufsstand innerhalb der heilkundlich tätigen Berufe geschaffen. Seitdem bedarf derjenige, der die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" ausüben will, der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut (vgl. § 1 Abs. 1 PsychThG). Der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten unterscheidet sich durch die Befugnis zur Ausübung der Heilkunde grundlegend von demjenigen des Psychologen. Die Tätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut führt gemäß § 1 Abs. 2 HeilBG RP zur Pflichtmitgliedschaft in der Kammer.

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Für den Dienstposten, den der Kläger innehat, ist es eine Eignungs- oder Qualifizierungsvoraussetzung, dass er Psychologischer Psychotherapeut ist. Die Verpflichtung des Klägers, auf seinem Dienstposten therapeutisch tätig zu sein, beruht auf den Vorgaben des Strafvollzugsgesetzes (vgl. insbesondere den mit Wirkung vom 31. Januar 1998 eingeführten § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Hieraus ergibt sich die Pflicht, Sexualstraftäter bereits im Vollzug sozialtherapeutisch zu behandeln. Ein Beamter, der auf dem Dienstposten des Klägers als therapeutischer Leiter im Strafvollzug tätig ist, muss daher Psychologischer Psychotherapeut sein und bedarf der Approbation.

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Die Pflicht des Beamten, an die Landespsychotherapeutenkammer Kammerbeiträge zu leisten, knüpft nicht an seine dienstliche Stellung als Beamter an. Ihre Grundlage ist vielmehr die Ausübung des Berufs eines Psychologischen Psychotherapeuten. Der Gesetzgeber hat als Zulassungserfordernis für den Beruf eines Psychologischen Psychotherapeuten die Approbation bestimmt, weil die Angehörigen dieses Berufsstands in der psychotherapeutischen Versorgung Aufgaben der Heilkunde wahrnehmen. Die Approbation setzt ein mit Diplom abgeschlossenes Studium der Psychologie sowie eine Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren voraus. Psychologische Psychotherapeuten müssen, wie die Angehörigen anderer Heilberufe, während ihrer Berufsausübung Mitglied der entsprechenden Kammer als Einrichtung der Selbstverwaltung sein. Damit gehört die Kammermitgliedschaft eines Psychologischen Psychotherapeuten ebenso wie die damit verbundene Beitragspflicht zu den Anforderungen, die erfüllt sein müssen, bevor das entsprechende Amt übertragen werden kann. Es fehlt an einer unlösbaren Wechselbeziehung zwischen der Beitragspflicht und der Rechtsstellung als therapeutischer Leiter in einer Justizvollzugsanstalt, weil die Beitragspflicht nicht allein mit der Beendigung der dienstrechtlichen Rechtsstellung fortfiele. Der Kläger bleibt vielmehr auch bei einem Ausscheiden aus dem Landesdienst Psychologischer Psychotherapeut und - bei Ausübung seines Berufs - auch weiterhin Pflichtmitglied in der Psychotherapeutenkammer.

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Darauf, ob die Jahresbeiträge in der Landespsychotherapeutenkammer den Kläger in seiner amtsangemessenen Lebensführung unerträglich oder unzumutbar belasten und ob ihnen ein ausgleichender Vorteil gegenübersteht, kommt es danach nicht mehr an.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Aug. 2011 - 2 C 43/10 zitiert 7 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Psychotherapeutengesetz - PsychThG 2020 | § 1 Berufsbezeichnung, Berufsausübung


(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer bef

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 17 Aufwandsentschädigungen


Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verf

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 9 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt


(1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit


(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt wer

Referenzen

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgesetzt.

(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden

1.
bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
2.
bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder
3.
bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird.

(3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt.

(5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.

(6) Die Prämie wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie
2.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen.

(7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen.

Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgesetzt.

(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.

(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.

(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis

1.
auf den Namen dieses Staates und
2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.

(1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist. Der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann.

(2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. In diesen Fällen bedarf die Verlegung der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt.

(3) Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt.