Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Nov. 2010 - 2 B 50/10, 2 B 50/10 (2 C 71/10)
Gründe
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Die Beschwerde ist hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags - Zuerkennung der Befähigung zur Laufbahn des höheren Dienstes - zuzulassen. Es ist insoweit rechtsgrundsätzlich zu klären, ob der Vorstand der Deutschen Telekom AG einem Beamten die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes versagen kann, obwohl er ihn nach erfolgreicher Absolvierung eines Studiengangs an einer Fachhochschule mit dem Hochschulgrad Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) beurlaubt, um ihm im Angestelltenverhältnis eine Tätigkeit als Jurist zu übertragen, die einem Amt der Laufbahn des höheren Dienstes entspricht. Auf die Akkreditierung des Studiengangs und auf die fachliche Einordnung des Hochschulabschlusses durch die Hochschule kommt es nicht an.
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Soweit die Beschwerde hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags zurückgewiesen wird, hat der Kläger Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die angestrebte Beförderung kommt ohne Anerkennung der Laufbahnbefähigung nicht in Betracht. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 VwGO abgesehen.
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Referenzen - Gesetze
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.