Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 23. Juni 2014 - 2 BvR 1222/14

bei uns veröffentlicht am23.06.2014

Gründe

1

Über die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens ist daher nur noch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer Auslagen.

2

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die hiernach gebotene Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Funktion und der Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht auf Grund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten zu treffen (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>). Eine Anordnung der Auslagenerstattung kommt aber dann in Betracht, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Beschwerdeführers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>).

3

Gemessen daran scheidet eine Auslagenerstattung vorliegend aus. Zwar hat das Oberlandesgericht die angegriffenen Entscheidungen des Amts- und Landgerichts aufgehoben. Im Zeitpunkt ihrer Einlegung vor Erlass der oberlandesgerichtlichen Entscheidung war die Verfassungsbeschwerde jedoch unzulässig, so dass trotz der Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen eine Auslagenerstattung sowohl für das Verfassungsbeschwerdeverfahren als auch für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 4). Das Oberlandesgericht hatte bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über die statthafte und bereits anhängige weitere Beschwerde entschieden. Zu diesem Zeitpunkt war mithin der Rechtsweg noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), ohne dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausreichend dargetan hätte. Selbst wenn sie bereits vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts gezwungen gewesen wäre, Insolvenz anzumelden, stellt dies im konkreten Fall keinen schweren und unabwendbaren Nachteil im Sinne der Vorschrift dar, weil aufgrund der Eilbedürftigkeit der Sache mit einer zügigen Entscheidung des Fachgerichts zu rechnen gewesen ist und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der rechtskräftigen Abweisung des Insolvenzantrags noch die Möglichkeit der Rücknahme des Antrags besteht (§ 13 Abs. 2 InsO). Auch ist nicht ausreichend dargelegt, dass angesichts der von der Beschwerdeführerin selbst ausgesetzten Zahlung der Zinsen auf die von ihr ausgegebenen Anleihen und des Umstands, dass daraufhin die Frankfurter Wertpapierbörse den Handel mit der Anleihe bis auf weiteres aussetzte, durch die Insolvenzanmeldung ein darüber hinaus ins Gewicht fallender Vertrauensschaden am Finanzmarkt eintritt.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 23. Juni 2014 - 2 BvR 1222/14 zitiert 3 §§.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34a


(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 90


(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

Insolvenzordnung - InsO | § 13 Eröffnungsantrag


(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Gesc

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(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

1.
die höchsten Forderungen,
2.
die höchsten gesicherten Forderungen,
3.
die Forderungen der Finanzverwaltung,
4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.