Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 12. Feb. 2018 - 1 BvR 975/17

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180212.1bvr097517
bei uns veröffentlicht am12.02.2018

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Versagung von Beratungshilfe in einem sozialrechtlichen Verfahren. Sie ist unabhängig von der Frage, wann genau Beratungshilfe in Verfahren verlangt werden kann, in denen sich Leistungsberechtigte gegen die Kürzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wenden, bereits unzulässig, da hier nicht aufzeigt wird, dass der Beschwerdeführer selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt sein kann. Das Kostenrisiko für ein solches Verfahren liegt nur dann bei dem Beschwerdeführer, wenn der Verfahrensbevollmächtigte bei der Übernahme des Mandats diesen nach § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG auf ein solches Risiko hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis liegt das Kostenrisiko bei dem Verfahrensbevollmächtigten, wenn der dann erst gestellte Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt wird. Daher ist im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen diese Ablehnung richtet, darzulegen, dass ein solcher Hinweis erfolgt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. März 2016 - 1 BvR 2831/15 -, www.bverfg.de, Rn. 1).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 8a Folgen der Aufhebung der Bewilligung


(1) Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse unberührt. Dies gilt nicht, wenn die Beratungsperson 1. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass die Bewilli

Referenzen

(1) Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse unberührt. Dies gilt nicht, wenn die Beratungsperson

1.
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung nicht vorlagen, oder
2.
die Aufhebung der Beratungshilfe selbst beantragt hat (§ 6a Absatz 2).

(2) Die Beratungsperson kann von Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie

1.
keine Vergütung aus der Staatskasse fordert oder einbehält und
2.
die Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung ergebenden Folgen hingewiesen hat.
Soweit Rechtsuchende die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) bereits geleistet haben, ist sie auf den Vergütungsanspruch anzurechnen.

(3) Wird die Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, kann die Staatskasse von den Rechtsuchenden Erstattung des von ihr an die Beratungsperson geleisteten und von dieser einbehaltenen Betrages verlangen.

(4) Wird im Fall nachträglicher Antragstellung Beratungshilfe nicht bewilligt, kann die Beratungsperson von den Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie diese bei der Mandatsübernahme hierauf hingewiesen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.