Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 06. Juni 2012 - 1 BvR 503/09

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120606.1bvr050309
bei uns veröffentlicht am06.06.2012

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (BGBl I 2008, S. 2899 ff.). Die im darin festgestellten Bundeshaushaltsplan vorgesehene Verwendung ihrer Steuern für Rüstung, Militär und Kriegseinsätze sei mit ihrem Gewissen nicht vereinbar. Die Haushaltsgesetzgebung müsse so gewissensneutral ausgestaltet sein, dass alle von ihnen entrichteten Steuern nur für zivile Zwecke verwendet werden.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführer sind hinsichtlich des Gegenstands ihrer Verfassungsbeschwerde nicht beschwerdebefugt.

3

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz in Grundrechten betroffen ist. Setzt das Gesetz für seinen Vollzug rechtsnotwendig einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflussten Vollziehungsakt voraus, so fehlt es an der unmittelbaren Betroffenheit (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 55, 349 <362>; 102, 197 <206 f.>).

4

Die Beschwerdeführer sind durch die gemäß § 1 des angegriffenen Haushaltsgesetzes in dem Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 getroffene Feststellung der Ausgaben für das Bundesministerium der Verteidigung (Einzelplan 14) nicht in diesem Sinne unmittelbar in Grundrechten betroffen. Ihnen gegenüber entfalten das Haushaltsgesetz und der darin festgestellte Haushaltsplan keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen. Haushaltsgesetz und Haushaltsplan ermächtigen lediglich die Exekutive, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (vgl. § 3 Bundeshaushaltsordnung; BVerfGE 55, 349 <362>). Sie wirken daher in aller Regel nur im Organbereich zwischen Bundestag und Bundesregierung (vgl. BVerfGE 38, 121 <125>; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 210 ).

5

Hier bedarf keiner Entscheidung, ob ein Einzelner durch die Feststellung von Ausgaben im Haushaltsplan überhaupt jemals unmittelbar in Rechten betroffen sein kann. Für die vorliegende Fallgestaltung ist dies jedenfalls zu verneinen. Die parlamentarische Entscheidung über die Verwendung eines Teils des Steueraufkommens für militärische Zwecke erfolgt im Rahmen der Budgetverantwortung des Bundestages (vgl. Art. 110 Abs. 2 GG) losgelöst von der Beteiligung des einzelnen Steuerzahlers. Für einzelne Steuerpflichtige ist weder rechtserheblich noch ersichtlich, in welchen Haushalt Steuerzahlungen fließen und welchem konkreten Verwendungszweck sie innerhalb eines bestimmten Haushalts dienen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, NJW 2003, S. 2600). Den Beschwerdeführern wird daher durch das angegriffene Haushaltsgesetz kein eigenständiges Verhalten abverlangt, das zu einer unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit führen könnte.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 110


(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe aus

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 3 Wirkungen des Haushaltsplans


(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

Referenzen

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.