Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 29. Nov. 2017 - 1 BvR 461/17

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171129.1bvr046117
published on 29/11/2017 00:00
Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 29. Nov. 2017 - 1 BvR 461/17
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Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe

I.

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Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wandten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung der Kammerentscheidung wurde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer beantragt, den Gegenstandswert für jeden einzelnen Beschwerdeführer auf jeweils 5.000 €, hilfsweise einen einheitlichen Gegenstandswert von über 5.000 € festzusetzen.

II.

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Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch erkennbar.

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1. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 443/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris, Rn. 7).

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2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde, die besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht aufwies, wurde nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer näheren Begründung bedurfte. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für

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das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

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(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtsh

Annotations

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.