Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 13. Apr. 2015 - 1 BvR 3279/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150413.1bvr327914
published on 13/04/2015 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 13. Apr. 2015 - 1 BvR 3279/14
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Gründe

1

Die Entscheidung ist im Ergebnis verfassungsrechtlich tragfähig. Allerdings liegt dem von dem Beschwerdeführer angegriffenen Versammlungsverbot eine Gefahrenprognose zugrunde, die nicht in jeder Hinsicht auf verfassungsrechtlich tragfähige Erwägungen gestützt ist. Insbesondere begründen eine feindliche Positionierung der Versammlungsteilnehmer gegenüber dem deutschen Staat und die Tatsache, dass diese die Polizei als Exekutive und Repräsentant staatlicher Macht in besonderem Maße als Übel ansehen, ebensowenig einen tragfähigen Gesichtspunkt für die Prognose einer drohenden Gewalttätigkeit der Versammlung, wie die zu erwartende Teilnahme einer erheblichen Zahl von Angehörigen der linksautonomen Szene. Im Blick auf weitere Erwägungen hält sich die Gefahrenprognose jedoch bei Gesamtsicht im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

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(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.