Bundessozialgericht Beschluss, 01. Juli 2015 - B 13 R 17/15 C

bei uns veröffentlicht am01.07.2015

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 30. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 30.4.2015 die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 27.2.2015 verworfen. Er hat dabei unter Bezugnahme auf den - ebenfalls den Kläger betreffenden - Beschluss vom 25.1.2013 (B 13 R 487/12 B) ausgeführt, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Vertretungszwang vor dem BSG nicht bestehen.

2

Der am 30.4.2015 vom Senat gefasste Beschluss ist - nach Herstellung einer beglaubigten Abschrift durch die Serviceeinheit - am 12.5.2015 zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden. Mit Telefax ebenfalls vom 12.5.2015 (Eingang um 20.13 Uhr) hat der Kläger weitere Ausführungen gemacht, die aufgrund der minimalen Schriftgröße in Verbindung mit den Unschärfen der Telefax-Übermittlung jedoch nicht zumutbar zu entziffern waren. Auf die Bitte um Mitteilung seines Anliegens in lesbarer Schriftgröße hat der Kläger mit Telefax-Zusendungen vom 27.5.2015 und vom 11.6.2015 erneut Ausführungen (6 bzw 4 Seiten) in minimaler und nicht vernünftig lesbarer Schriftgröße eingereicht. Den im Druckbild hervorgehobenen Passagen auf Seite 1 des Telefax vom 27.5.2015 ist jedoch zu entnehmen, dass der Kläger die an dem Beschluss vom 30.4.2015 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt und zudem eine Anhörungsrüge erhebt.

3

II. 1. Der Senat ist durch den nicht (jedenfalls nicht zumutbar lesbar) näher begründeten und damit gänzlich untauglichen bzw rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsantrag nicht an einer Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter gehindert (vgl BVerfG Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - Juris RdNr 28 ff).

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2. Die Anhörungsrüge ist nicht in der gesetzlichen Form erhoben worden und somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 178a Abs 4 S 1 SGG).

5

Eine formgerechte Anhörungsrüge erfordert die nähere Darlegung, weshalb das Gericht bei seiner Entscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe (§ 178a Abs 2 S 5 iVm Abs 1 S 1 Nr 2 SGG). Entsprechende Darlegungen sind den Telefax-Schreiben des Klägers vom 27.5.2015 und vom 11.6.2015 auch bei erheblichen Bemühungen nicht zu entnehmen. Wenn - wie hier - ein Beteiligter offenkundig zum Zwecke der Schikane des Gerichts Vorbringen in einer bei normaler Sehkraft praktisch nicht mehr zu entziffernden Schriftgröße einreicht (dass der Kläger zum Verfassen lesbarer Schreiben durchaus in der Lage ist, zeigen seine Schriftsätze im Verfahren B 13 R 487/12 B), ist das Gericht nicht verpflichtet, seinerseits überobligationsmäßige Anstrengungen zur Erfassung eines solcherart aufbereiteten Vortrags zu unternehmen. Die fehlende Lesbarkeit des Vorbringens führt vielmehr zu Lasten des Klägers dazu, dass das Vorliegen der in § 178a Abs 2 S 5 SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anhörungsrüge nicht festgestellt werden kann.

6

Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 178a Abs 4 S 3 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

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Bundessozialgericht Beschluss, 01. Juli 2015 - B 13 R 17/15 C zitiert 2 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 178a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Referenzen

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.