Bundessozialgericht Beschluss, 27. Juli 2015 - B 10 EG 3/15 B

bei uns veröffentlicht am27.07.2015

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 11.2.2015 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf höheres Elterngeld für den 3. bis 14. Lebensmonat seines am 9.5.2011 geborenen Kindes unter Abzug der auf das im Bezugszeitraum erzielte Einkommen entfallenden durchschnittlichen Steuern verneint. Der Beklagte habe zu Recht das im Bezugszeitraum erzielte Einkommen des Klägers nicht um die in dem danach ergangenen Einkommensteuerbescheid festgesetzten Steuern vermindert. Nach § 2 Abs 8 S 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) alter Fassung (aF) sei nur im Falle einer Steuervorauszahlung im Bezugszeitraum der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Abzug zu bringen. Sofern tatsächlich - wie im Falle des Klägers - keine Steuervorauszahlung erfolgt sei, sei kein Abzug der später festgesetzten Steuern vorzunehmen. Denn Steuerbeträge, die nachträglich durch den Steuerbescheid festgesetzt würden, seien für die Elterngeldberechnung nicht maßgeblich. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung begründet.

2

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

3

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

4

Der Kläger hält folgende Frage für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:

        

"Ist § 2 Abs. 8 BEEG in der Fassung vom 09.12.2010 so auszulegen, dass als auf das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit entfallende Steuern nur solche berücksichtigt werden können, die im fraglichen Zeitraum tatsächlich entrichtet wurden, oder sind hier die Steuern zu berücksichtigen, die anteilig für das Einkommen zu zahlen sind."

5

Unabhängig von der Frage, ob der Kläger insoweit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage gestellt und deren Klärungsbedürftigkeit hinreichend dargelegt hat, fehlt es an ausreichenden Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit (a) und zur Breitenwirkung (b).

6

a) Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie gerade für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Dies setzt voraus, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen. Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren, bisher unbeachtet gebliebenen Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 3 mwN). Ein Beschwerdeführer hat daher den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine ausreichenden Ausführungen, es fehlt bereits eine Darstellung und Auseinandersetzung mit der Regelung in § 2 Abs 8 S 4 BEEG aF. Der Kläger legt insbesondere nicht dar, welche Auswirkungen diese Vorschrift für den ihn konkret betreffenden Lebenssachverhalt - keine Steuervorauszahlungen geleistet zu haben - hat bzw die von ihm bevorzugte Auslegung hätte.

7

b) Eine grundsätzliche Bedeutung ist in der Regel auch zu verneinen, wenn es bei der vermeintlichen Rechtsfrage um ausgelaufenes oder auslaufendes Recht geht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19), soweit es nicht noch eine erhebliche Anzahl von Fällen gibt, für die die Rechtsfrage von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19) oder die Vorschrift insoweit nachwirkt, als sie die Grundlage für eine Nachfolgevorschrift darstellt oder die frühere Rechtsprechung für die neue Rechtslage erheblich geblieben ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 58). Hieran fehlt es.

8

Der Anspruch des Klägers auf höheres Elterngeld richtet sich vorliegend nach § 2 Abs 8 BEEG in der am 1.1.2007 in Kraft getretenen Fassung vom 5.12.2006 (BGBl I 2748), die nach den letzten Aktualisierungen vom 9.12.2010 (BGBl I 1885) und vom 23.11.2011 (BGBl I 2298) bis zum 17.9.2012 Gültigkeit besaß. Danach ist § 2 BEEG durch Art 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) mit Wirkung vom 18.9.2012 geändert und in den §§ 2, 2a bis f BEEG neu strukturiert worden. Die Regelungen des bisherigen § 2 Abs 7 bis 9 BEEG wurden im Wesentlichen in die neu eingefügten Vorschriften der §§ 2b bis 2f BEEG überführt(vgl BT-Drucks 17/9841 S 17 f). Hierzu hat der Kläger selbst vorgetragen, dass die Regelung des § 2 Abs 8 BEEG aF nur Elterngeldberechtigte betrifft, deren Kinder vor dem 1.1.2013 geboren bzw die vor dem 1.1.2013 mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden und dass die von ihm gestellte konkrete Frage "sich nach derzeit gültigem Recht wegen der Pauschalierung des Steuerabzugs nicht mehr" stelle. Darüber hinaus ist eine grundsätzliche Bedeutung aber auch nicht deshalb zu bejahen, weil noch über eine erhebliche Zahl von Fällen des auslaufenden Rechts zu entscheiden ist. Zwar behauptet der Kläger, das Bayerische LSG entscheide derzeit über Rechtsfragen, die die Auslegung von Normen des BEEG in der Fassung vom 5.12.2006 beträfen (unter Verweis auf das Urteil vom 11.2.2015 - L 12 EG 11/14 - Juris), sodass davon auszugehen sei, dass diverse Rechtsfragen - wie auch die hier aufgeworfene - zur Klärung der Umsetzungen des BEEG in der Fassung vom 9.12.2010 noch ausständen. Damit legt er aber nicht konkret dar, dass die von ihm gestellte Rechtsfrage zu § 2 Abs 8 BEEG aF Grundlage einer erheblichen Zahl weiterer Fälle ist, die noch zur Entscheidung anstehen. Eine weitergehende Nachwirkung der früheren Vorschrift durch Übernahme in das neue Recht hat der Kläger selbst verneint, sodass eine Breitenwirkung des ausgelaufenen Rechts nicht dargelegt ist. Eine bloße pauschale Behauptung reicht hierfür nicht aus (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 14f mwN). Ausnahmen hiervon sind nicht ersichtlich, eine mögliche Verfassungswidrigkeit der alten Regelung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

9

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

3. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

11

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

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(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkomme

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(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Sat

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers


(1) Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die Ermittlung der nach den

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2015 - L 12 EG 11/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.02.2014, Az. S 7 EG 36/12, abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides v
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Juli 2017 - L 20 KR 133/17 NZB

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

Tenor I. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 1. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(2) Für den Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit kann die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde auch das in § 108a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen. Sie darf dieses Verfahren nur nutzen, wenn die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer zuvor in dessen Nutzung eingewilligt hat. Wenn der betroffene Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzt, ist er verpflichtet, die jeweiligen Entgeltbescheinigungsdaten mit dem in § 108a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Verfahren zu übermitteln.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.02.2014, Az. S 7 EG 36/12, abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2010 verpflichtet, dem Kläger Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des am 30.09.2008 geborenen Kindes unter Anrechnung des Einkommens aus Gewerbebetrieb aus dem für das Jahr 2009 geänderten Gewinnverteilungsschlüssel sowie der geleisteten Steuervorauszahlungen zu gewähren.

II.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III.

Der Beklagte hat dem Kläger 9/10 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Vater von K., geboren am 30.09.2008 und bezieht Einkünfte aus der Beteiligung an der W. und A. oHG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Gegenstand des Unternehmens ist der Verkauf, sowie die Montage und Herstellung von Sicherheitsartikeln (Einbruchsschutz). Mit Antrag vom 07.08.2009 beantragte der Kläger Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonats seiner Tochter (30.09.2009 bis 29.11.2009) und gab dabei an, im Bezugszeitraum keiner Tätigkeit nachzugehen. Gewinnentnahmen aus seiner Beteiligung an der oHG würden in dieser Zeit nicht getätigt.

Mit Bescheid vom 17.08.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Elterngeld in Höhe des Maximalbetrages von 1.800,00 € und legte dabei den Bemessungszeitraum des Kalenderjahres 2007 zugrunde. Mit Schreiben vom 17.02.2010 bescheinigte der Steuerberater des Klägers dem Kläger einen zeitanteiligen Gewinnanteil für zwei Monate aus der Beteiligung an der oHG in Höhe von 6.636,53 € für das Jahr 2009. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18.03.2010 das Elterngeld unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens im Bezugszeitraum von 3.318,26 € endgültig auf dem Mindestbetrag von 300,00 € fest und forderte vom Kläger das überzahlte Elterngeld in Höhe von 3.000,00 € zurück. Hiergegen legte der Kläger am 25.03.2010 Widerspruch ein und verwies erneut unter Vorlage einer ergänzenden Einkommensbestätigung seines Steuerberaters vom 25.03.2010 darauf, dass er im Bezugszeitraum keine Entnahme auf das Gehalt getätigt habe und keinerlei Tätigkeit nachgegangen sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2010 zurück. Der Kläger habe aufgrund der Einkommensbestätigung des Steuerberaters im Bezugszeitraum Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe eines Gewinns von insgesamt 6.636,53 € erzielt. Nicht entscheidend sei, ob der Kläger im Bezugszeitraum gearbeitet habe oder ob er den Gewinn entnommen habe. Entscheidend sei allein, dass er im Bezugszeitraum Gewinn erzielt habe bzw. dass ihm Gewinn zugeflossen sei. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei, seien bereits erbrachte Leistungen, hier der Überzahlungsbetrag in Höhe von 3.000,00 €, nach § 50 SGB X zu erstatten.

Mit seiner Klage zum Sozialgericht Augsburg begehrt der Kläger die Aufhebung der endgültigen Feststellung. Das Verfahren wurde zunächst wegen eines beim Bundessozialgericht anhängigen Verfahrens zur Anwendung des modifizierten Zuflussprinzips auf Selbstständige zum Ruhen gebracht und am 28.07.2012 auf Antrag des Beklagten wieder aufgenommen. Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 13.02.2014 unter Verweis auf die Anwendung des strengen Zuflussprinzips bei Selbstständigen (B 10 EG 6/11 R und B 10 EG 18/11 R) zurück. Das im Bezugszeitraum vom Kläger erzielte Einkommen aus Gewerbebetrieb sei im Rahmen des vom Beklagten berücksichtigten Betrages leistungsmindernd anzurechnen, die positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergäben sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen seines Steuerberaters, die der Beklagte seinen Berechnung zugrunde gelegt habe. Dies sei unabhängig von den Gewinnentnahmen der Fall, da der Kläger Mitunternehmer einer Personengesellschaft, der oHG sei. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer des Betriebes anzusehen sei und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgüter bezogen habe. Verfassungsrechtliche Bedenken hat das SG verneint.

Mit seiner Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht verfolgt der Kläger sein Anliegen, die Nichtberücksichtigung von Einkünften aus Beteiligungen im Bezugszeitraum, weiter. Er erhielte wie seit Jahren praktiziert normalerweise 3.000,00 € monatlich von der Gesellschaft unabhängig vom positiven oder negativen Jahresgewinn, in den zwei Elternzeitmonaten habe er aber keine Entnahmen getätigt. Dies sei wie eine Gehaltszahlung zu beurteilen. Nachträgliche Gewinnausschüttungen gäbe es bei ihnen nicht.

Der Senat hat die Bilanz (Gewinn- und Verlustrechnung) für die oHG für das Jahr 2009 sowie den Steuerbescheid für 2009 beigezogen. Auf Seite 6 der Bilanz ist zur Gewinnverteilung wie folgt ausgeführt:

„Von den ersten 70% des von der Gesellschaft erwirtschafteten Gewinns erhalten die Gesellschafter:

Vom Jahresüberschuss werden 70% als Tätigkeitsvergütung vor ab wie folgt verteilt:

Besonderheit 2009

Herr W. hat zwölf Monate im Jahr 2009 gearbeitet.

Herr A. hat wegen Elternzeit zehn Monate im Jahr 2009 gearbeitet.

Herr A. hat somit vom 70-prozentigen Jahresüberschuss einen Gewinnanteil von 10/24

Herr W. hat vom 70-prozentigen Jahresüberschuss einen Gewinnanteil von 12/24

die verbleibenden 30% werden zwischen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft aufgeteilt, diese beträgt derzeit

30% der A.

70% Herr W.“

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.02.2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2010 zu verurteilen, dem Kläger Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des am 30.09.2008 geborenen Kindes in Höhe von 1.800,00 € monatlich zu gewähren.

Die Vertreterin des Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtakten beider Instanzen mit den Az. S 7 EG 33/10, S 7 EG 36/12 und L 12 KA 11/14 sowie die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.

Gründe

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und zum Teil begründet. Der Beklagte hat im Bezugszeitraum zu Unrecht Einkommen aus der Tätigkeitsvergütung angerechnet und dementsprechend überzahltes Elterngeld zurückgefordert.

Streitgegenstand ist der mit der Anfechtungsklage zulässig angefochtene Bescheid vom 18.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2010. Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren sein Begehren auf endgültige Zahlung von Elterngeld in Höhe von 1.800,00 € für den 13. und 14. Lebensmonat seiner Tochter K., wie mit Bescheid vom 17.08.2009 vorläufig festgesetzt wurde, weiter. Mit der Anfechtungsklage greift er nach seinem richtig verstanden Rechtsschutzziel den Bescheid vom 18.03.2010 an, mit dem der Beklagte erstmals das dem Kläger zustehende Elterngeld auf den Mindestbetrag von 300,00 € monatlich und den Rückerstattungsbetrag auf 3.000,00 € festgesetzt hat. Der Bescheid vom 18.03.2010 enthält mehrere Regelungen (§ 31 SGB X). Erstens nimmt der Bescheid eine endgültige Festsetzung des Anspruchs auf Elterngeld vor unter Aufhebung der mit Bescheid vom 17.08.2009 aufrechterhaltenen Nebenbestimmung der Erklärung der Vorläufigkeit (§ 32 Abs. 1 SGB X). Zweitens setzt der Bescheid vom 18.03.2010 das Elterngeld der Höhe nach endgültig fest und begründet drittens die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der rechnerischen Überzahlung von 3000,00 €. Dabei ist sinnvollerweise aus Sicht des Klägers nur die zweite und dritte Regelung des Bescheides anzufechten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2010. Denn in diesem Fall erstarkt wegen der verbleibenden Aufhebung des Vorläufigkeitsvorbehalts der ursprünglich mit dem Bescheid vom 17.08.2009 bestimmte und vom Kläger begehrte höhere Elterngeldanspruch von monatlich 1.800,00 € zu einer endgültigen Festsetzung. Die Ermächtigung zu einer vom Bescheid vom 17.08.2009 abweichenden Regelung im streitgegenständlichen Bescheid ergibt sich aus dem nach § 8 Abs. 3 BEEG zulässigen Vorbehalt der Vorläufigkeit der mit diesem Bescheid erfolgten vorläufigen Bewilligung.

Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld während der Betreuung seiner Tochter richtet sich nach dem BEEG in der Fassung vom 05.12.2006 (spätere Änderungen des BEEG zu den § 1 und 2 durch Gesetz vom 19.08.2007, 28.08.2007 und 17.01.2009 sind hier nicht einschlägig).

Das SG hat zunächst zutreffend mit dem Beklagten festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld hat, denn er hat seinen Wohnsitz in Deutschland, lebt mit seinem Kind in einem Haushalt und betreut und erzieht dieses selbst, wobei er keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1 Abs. 1 BEEG). Zutreffend wurde auch als Bemessungszeitraum der letzte steuerlichen Veranlagungszeitraum 2007 (§ 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG) festgelegt und nach § 2 BEEG zunächst ein Elterngeld in Höhe von 1.800,00 € errechnet.

Entgegen der Auffassung des Beklagten und des SG ist in den Bezugsmonaten nach § 2 Abs. 3 BEEG aber nicht das bei der Gewinnverteilung in der Bilanz der oHG (§§ 105 ff HGB) als „Tätigkeitsvergütung“ bezeichnete Einkommen anzurechnen. Bei den Einkünften des Klägers aus seiner Beteiligung an der oHG handelt es sich steuerrechtlich nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit sind diese Einkünfte grundsätzlich elterngeldrechtlich beachtlich im Sinne von § 2 Abs. 1 BEEG in Verbindung mit § 2 Nr. 2 EStG und nach § 2 Abs. 3 BEEG grundsätzlich im Bezugszeitraum anrechnungsfähig. Entgegen der Auffassung des Klägers sind Gewinnanteile an der oHG auch nicht deshalb herauszurechnen, weil der Kläger in den zwei Elterngeldmonaten keine Tätigkeiten für die oHG ausgeführt hat getätigt hat. Denn der Anteil jedes Gesellschafters wird aufgrund der Bilanz und dem sich daraus ergebenden Gewinn oder Verlust ermittelt, § 120 HGB. Grundsätzlich unerheblich ist, ob der Kläger für die Gewinnbeteiligung Tätigkeiten entfalten musste oder nicht.

Für das Einkommen aus Gewerbebetrieb hat das BSG den Begriff des „Erzielens von Einkommen“ anhand des - strengen - Zuflussprinzips bestimmt (vergleiche zuletzt mit weiteren Nachweisen Urteil vom 26.03.2014, B 10 EG 4/13 R, Rdnr. 27, juris). Zur Begründung hat er in Abgrenzung zur nichtselbstständigen Arbeit ua ausgeführt, dass der Begriff des Erzielens von Einkommen gesetzessystematisch in der allgemeinen Regelung des § 2 Abs. 1 S 1 BEEG ohne Differenzierung nach Einkunftsarten (vgl. dazu § 2 Abs. 1 S 2 BEEG i. V. m. § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 1 bis 4 EStG) gebraucht wird und das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit in § 2 Abs. 8 und 9 BEEG eine besonders deutliche steuerrechtliche Ausprägung erhält. Nach § 2 Abs. 8 S 2 BEEG ist auf den Gewinn abzustellen, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechenden Berechnung ergibt. Demzufolge ist insoweit der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben im steuerrechtlichen Sinne maßgebend. Noch eindeutiger ist der Bezug auf das Steuerrecht in § 2 Abs. 9 BEEG verankert. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gilt als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus der Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Für Einkommen aus selbstständiger Arbeit sind im BEEG eigenständige Regelungen getroffen, die den Besonderheiten dieser Einkunftsarten Rechnung tragen. § 2 Abs. 1 S 2 i. V. m. Abs. 7 bis 9 BEEG unterscheidet nur zwischen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit einerseits und aus nichtselbstständiger Arbeit andererseits. Eine Differenzierung innerhalb der Einkünfte danach, ob die Tätigkeit mehr oder weniger zeitbezogen ausgeübt wird, ist somit ausgeschlossen. Sie wäre auch kaum praktikabel (BSG, a. a. O.).

Vor diesem Hintergrund haben der Beklagte und das SG zu Recht die Gewinnanteile des Klägers als Gesellschafter der oHG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesehen. Derartige Einkommen sind unabhängig vom Geschäftszweck der Gesellschaft eindeutig steuerrechtlich als solche in § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG definiert. Hierauf nimmt das BEEG in § 2 Abs. 1 S 2 Bezug.

Die Gewinnermittlung bei der oHG erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 EStG für ein Wirtschaftsjahr in der Regel durch Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (Bilanzierung). Die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern selbst erfolgt, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, nach § 121 HGB. Steuerrechtlich betrachtet fließt der Gewinn dem Gesellschafter für ein Kalenderjahr zu, da es sich bei der Einkommensteuer gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 EStG um eine Jahressteuer handelt. Nach dem Einkommensteuerrecht, zu dem nach ständiger Rechtsprechung des BSG eine Parallelität angestrebt wird (s. o. BSG, a. a. O.), wird der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit regelmäßig jährlich ermittelt. Durch die damit erfolgte Gewinnermittlung auf Jahresbasis fehlt es an der Möglichkeit, Monat für Monat ein erzieltes Arbeitseinkommen zu berechnen, denn die Feststellung des konkreten Gewinns in einem einzelnen Monat ist auf Basis der Jahresberechnung nicht möglich. Bei den Einkünften aus Beteiligungen handelt es sich demnach um zeitraumbezogene, nicht um zeitpunktbezogene Einkünfte.

Soweit nur ein Jahreseinkommen festgestellt werden kann bzw. festgestellt worden ist, besteht lediglich die Möglichkeit, ein - durchschnittliches - monatliches Einkommen zu ermitteln, indem das Jahreseinkommen durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, geteilt wird (vgl. zum Rentenrecht: BSG, Urteil vom 03.05.2005, Az. B 13 RJ 8/04 R). Diese Berechnungsweise wird vom Beklagten auch bei Einkünften aus Beteiligungen herangezogenen, indem er dem Elterngeldberechtigten zum Zwecke der Elterngeldberechnung pro Kalendermonat 1/12 des von ihm zu versteuernden Jahresgewinns als Einkünfte zurechnet. Diese Berechnungsweise des Beklagten ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, denn sie trägt aus Sicht des Senats dem Entgeltersatzcharakter des Elterngeldes bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Prinzips der Jährlichkeit der Einkünfte aus Beteiligungen bestmöglich Rechnung.

Eine Anrechnung des gezwölftelten auf Lebensmonate umgerechneten steuerlichen Gewinns ist allerdings nach Auffassung des Senats dann nicht gerechtfertigt, wenn der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum entweder gar nicht oder lediglich in elterngeldunschädlichem Umfang tätig geworden ist und im Gesellschaftsvertrag oder anderweitig vertraglich deshalb aufgrund der Reduzierung des Tätigkeitsumfang eine entsprechende steuerlich relevante und korrekt umgesetzte Reduzierung des Gewinnanteils erfolgt. Andernfalls würde die Gruppe der Elterngeldberechtigten mit Einkünften aus Beteiligungen als zeitraumbezogene Einkünfte auch bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen nach § 1 BEEG in ungerechtfertigter Weise anders behandelt als Elterngeldberechtigte mit zeitpunktbezogenen Einkünften. Denn eine Zuordnung von Beteiligungen auf einzelne Monate ist wegen des Prinzips der Jährlichkeit der Einkünfte aus Beteiligungen von keiner steuerrechtlichen Relevanz. Diese Auslegung findet auch eine Stütze im gesetzgeberischen Willen. Denn nach dem Zweck des Elterngeldes sollen nur Einnahmen berücksichtigt werden, die mit einer Erwerbstätigkeit zusammenhängen, da der Gesetzgeber nur diese als typischerweise mit persönlichem Einsatz verbunden angesehen hat. Gerade die mit der Einschränkung persönlichen Einsatzes (Arbeit) einhergehenden Einkommenseinbußen möchte das BEEG teilweise ausgleichen, um die Erzielung und Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Trifft der Elterngeldberechtigte deshalb vertragliche Regelungen dergestalt, dass er in den Monaten mit Bezug von Elterngeld wegen der eingestellten oder nur elterngeldunschädlichen Tätigkeit an der Gewinnverteilung nicht oder nur in eingeschränktem Umfang teilnimmt und wird diese Vereinbarung steuerlich korrekt umgesetzt, hat der Beklagte dies zu berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich für die Berechnung der Einkünfte des Klägers im Bezugszeitraum folgende Vorgabe: Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides 2009 erzielte der Kläger aus Beteiligungen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) Einkünfte in Höhe von 33.552,00 €, die sich nach der Bilanz aus der Tätigkeitsvergütung (24.294,10 €), der verbleibenden Gewinnverteilung 30% (6.871,76 €) sowie außerbilanziellen Zurechnungen (2.386,22 €) zusammensetzen. Die sich aus der Bilanz (S. 18) ergebende Tätigkeitsvergütung des Klägers für 2009 in Höhe von 24.294,10 € ist aber auch nicht anteilig bei der Bemessung des Einkommens in den Bezugsmonaten zu berücksichtigen. Denn die ausweislich der Bilanz als „Besonderheit 2009“ bezeichnete abweichende Verteilung der Tätigkeitsvergütung für 2009 ist dergestalt berechnet, dass der Kläger für die Monate seiner Elternzeit bei der Verteilung der Tätigkeitsvergütung nicht berücksichtigt wird, demnach für diese Monate an der Tätigkeitsvergütung nicht teilnimmt.

Zudem hat der Kläger ausweislich der Bescheinigung seines Steuerberaters vom 09.02.2015 (bestätigt durch den Einkommenssteuerbescheid) für 2009 Steuervorauszahlungen in Höhe 4.900,00 € Einkommenssteuer und 209,00 € Solidaritätszuschlag geleistet. Diese Steuervorauszahlungen hat der Beklagte nach § 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG aF ebenfalls anteilig zu berücksichtigen.

Anders verhält es sich mit der Gewinnverteilung der restlichen 30%, die nach dem Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft aufgeteilt werden. Hierbei erfolgte ausweislich der Gewinnverteilung der Bilanz (Seite 18) eine unveränderte Verteilung im Verhältnis 70:30, wobei auf den Klägern im Jahr 2009 der Betrag von 6.871,76 € entfiel. Bezüglich dieser Verteilung wurde keine Sonderregelung wegen der Elternzeit des Klägers getroffen, so dass sich der Kläger hiervon monatlich ein Zwölftel (6.871,76 €:12 = 572,65 €) als Einkommen aus Gewerbebetrieb anrechnen lassen muss. Hierzu kommt ein steuerrechtlicher Gewinnanteil entsprechend der außerbilanziellen Zurechnungen und der Zurechnungsquote 70:30 in Höhe von 2.386,22 € :12 = 198,85 €, für die ebenfalls keine Sonderregelung getroffen wurde. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.

Die sich daraus ergebende Rückforderung hat der Beklagte zwar zu Unrecht auf § 50 SGB X gestützt. Eine Pflicht zur Erstattung des nach Maßgabe der endgültigen Feststellung überzahlten Elterngeldes ist in § 8 Abs. 3 BEEG nicht geregelt. Für die Rückforderung ist jedoch nicht § 50 Abs. 1 SGB X einschlägig, weil bei einer endgültigen Leistungsbewilligung der Verwaltungsakt über die vorläufige Zahlung nicht aufzuheben ist; vielmehr erledigt sich dieser damit im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise (BSG, Urteil vom 05.04.2012 - B 10 EG 10/11 R, Rdnr. 39, juris). Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 SGB X vor, denn Elterngeld wurde dem Kläger nicht ohne Verwaltungsakt, sondern aufgrund des Bescheides vom 17.08.2009 erbracht. Die Rückforderung kann aber auf § 42 Abs. 2 S 2 SGB I gestützt werden, da bei der vorläufigen Bewilligung vom 17.08.2009 in deutlich genug auf die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte zwingende Erstattungspflicht („...Sollte es dadurch zu einer Überzahlung des Elterngeldes kommen, ist dieser Betrag von Ihnen zu erstatten“) hingewiesen worden ist (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 26.03.2014, B 10 EG 4/13 R Rdnr. 36 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 05.04 2012, B 10 EG 10/11 R) . Dass der Beklagte die Rückzahlungsverpflichtung auf § 50 SGB X gestützt hat, ist jedoch unschädlich.

Das Urteil des SG war daher wie tenoriert abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Umfang des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 160 Abs. 1, 2 Nr. 1 SGG.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.